B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
C-3442/2020
Urteil vom 14. Oktober 2021 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Bissegger Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______, (Dänemark), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitragsdauer (Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020).
C-3442/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am 9. März 1953 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist gemäss eigenen Angaben seit 1985 in Dänemark wohnhaft und liess 1995 seinen Nachnamen B._______ auf A._______ ändern (vgl. vorinstanzliche Akten gemäss Aktenverzeich- nis vom 6. August 2020 [im Folgenden: act.] 1 S. 2 und Akten im Beschwer- deverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 8 Beilagen). Am 2. April 2019 reichte er über den dänischen Sozialversicherungsträger bei der Schwei- zerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ein Ge- such um Ausrichtung einer Altersrente ein (act. 10). A.b Mit Verfügung vom 18. April 2019 (act. 16) wies die Vorinstanz das Rentengesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, Abklärungen hät- ten ergeben, dass dem Versicherten nicht für ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften hätten angerechnet werden kön- nen, sondern nur für insgesamt drei Monate im Jahr 1973. Da die Bedin- gung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei, müsse das Rentengesuch abgewiesen werden. B. B.a Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 29. April 2019 (act. 18) bei der SAK Einsprache gegen die Verfügung vom 18. April 2018 und machte wei- tere Beitragszeiten geltend. Er teilte den genauen Verlauf seiner Tätigkeit als Musiker in der Schweiz – damals noch unter seinem alten Familienna- men B._______ – mit. B.b Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 (act. 19) forderte die Vorinstanz den Versicherten auf, die genaue Anschrift der C._______ (nachfolgend: D.) in Bern, sämtliche Arbeitgeber inkl. vollständiger Anschrift in der Schweiz und die genauen Anschriften der Konzertveranstalter in der Schweiz gemäss seiner Liste bekannt zu geben. Des Weiteren verlangte sie von ihm Lohnunterlagen, soweit vorhanden und Schweizer Arbeitgeber betroffen seien. B.c Der Beschwerdeführer teilte am 24. Juni 2019 die Adresse der D. mit. Des Weiteren führte er aus, viele Etablissements gebe es heute nicht mehr (z.B. das Dancing E., heute Nightclub/Disco) oder der Besitzer habe gewechselt (Dancing F., heute F._______ Klub). Die Arbeitgeber seien immer die aufgeführten Dancings, Nachtclubs
C-3442/2020 Seite 3 und Hotels gewesen. Leider würden keine weiteren Papiere (Verträge, Ge- haltsabrechnungen, Arbeitsgenehmigungen etc.) existieren. B.d Daraufhin forderte die SAK beim Versicherten erneut die Adressen der Arbeitgeber ein, damit sie die zuständigen Ausgleichskassen anschreiben könne (act. 21). Der Beschwerdeführer teilte am 2. August 2019 telefonisch mit, dass die D._______ die Verträge gemacht habe und im Besitz der ge- forderten Unterlagen sein müsse (act. 22). B.e Am 9. August 2019 bat die Vorinstanz die D._______ um Auskünfte (act. 23). Diese teilte am 12. August 2019 mit, dass sie über keine Auf- zeichnungen aus diesen Jahren mehr verfüge. In dieser Zeit seien die Ver- träge jeweils mit den Kapellenleitern abgeschlossen und die Band-Mitglie- der nicht aufgeführt worden. Somit sei es unmöglich zu eruieren, wann, wo und mit wem der Versicherte musiziert habe. Die Lohnzahlungen seien ausschliesslich mit den jeweiligen Arbeitgebern vorgenommen worden. Sie D._______ sei lediglich Vermittlungsstelle und vermittle Künstler (act. 24). B.f Nachdem die Vorinstanz bei den für die vom Beschwerdeführenden ge- listeten Clubs und Cafés zuständigen Ausgleichskassen Nachforschungen angestellt hatte (act. 25 ff.), wies sie die Einsprache des Beschwerdefüh- rers mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 ab (act. 76). Zur Begrün- dung hielt sie im Wesentlichen fest, ihre Nachprüfungen bei den Ausgleich- kassen, welche für die vom Versicherten gelisteten Clubs und Cafés zu- ständig gewesen seien, hätten leider keine weiteren Beitragszeiten zu Gunsten des Versicherten ergeben.
C. C.a Mit Eingabe per E-Mail vom 27. Juni 2020 (act. 77 und BVGer-act. 1) reichte der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Vor- instanz eine Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache einer AHV-Rente. C.b Am 7. Juli 2020 überwies die Vorinstanz diese Eingabe inklusive einer Kopie ihres Einspracheentscheids vom 2. Juni 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. act. 78 und BVGer-act. 2 Beilage). D. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert 5 Tagen eine eigenhändig und im Origi-
C-3442/2020 Seite 4 nal unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3). Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nachgekommen. Er führte zudem aus, die Vo- rinstanz habe nicht ausreichend nachgeforscht. Er habe in der Schweiz den Namen B._______ getragen (vgl. BVGer-act. 4). E. Mit Verfügung vom 12. August 2020 wurde der Beschwerdeführer aufge- fordert, seinen Namenswechsel von B._______ auf neu A._______ mittels Urkunden und Bestätigungen von Behörden nachzuweisen (BVGer-act. 7). Am 24. August 2020 reichte er einen Auszug aus dem Geburtsregister der Bundesrepublik Deutschland, Urkunden über die Änderung des Familien- namens aus Deutschland und Dänemark und eine Kopie einer E-Mail der Vorinstanz vom 27. März 2018 zu den Akten (BVGer-act. 8). F. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. September 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (vgl. BVGer-act. 10). G. Der Beschwerdeführer hielt am 15. Oktober 2020 replikweise an seinen Anträgen fest (BVGer-act. 12). H. Mit Duplik vom 9. November 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 14). I. Am 12. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt wei- terer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen (BVGer-act. 15). J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und
C-3442/2020 Seite 5 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG).
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Dänemark. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Unter Vorbehalt der ge- meinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben bleibt die Ausgestal- tung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente aber Sache des innerstaatli- chen Rechts (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2. m.w.H.) 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Beschwerdeführer hat im März 2018 das Rentenalter erreicht, womit sein Anspruch auf eine Altersrente im März 2018 entstanden ist. Massgebend sind daher die Rechtsnormen, welche im April 2018 in Kraft standen. 3. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020, mit welchem die Vorinstanz – in Bestätigung ihrer Verfügung vom 18. April 2019 – die Einsprache gegen die rentenablehnende Verfügung abwies (act. 78 und BVGer-act. 2 Beilage).
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Zunächst sind die hier massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 4.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der schweizerischen AHV versichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Er- werbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2'300.- im Kalenderjahr nicht über- steigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Art. 34d Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Diesfalls besteht eine Beitragspflicht. 4.2 Männer haben – bei Unterstellung unter die schweizerische AHV – An- spruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr voll- endet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massge- benden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 4.3 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Ver- sicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei- tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die ein- getretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 4.4 Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29 bis AHVG grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls be- rücksichtigt. Als vollständig gilt folglich die Beitragsdauer, wenn die renten- berechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG i.V.m.
C-3442/2020 Seite 7 Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Ist aber die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29 ter
AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sog. Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV). Auch Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Ver- sicherungsfalls und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auf- füllung von Beitragslücken herangezogen werden (vgl. Art. 52c Satz 1 AHVV). Dabei sind die Beitragslücken vom Jahr des Eintritts des Versiche- rungsfalls an rückwärts aufzufüllen (Wegleitung des Bundesamtes für So- zialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2018], Rz. 5021). Die im Rentenjahr erzielten Erwerbs- einkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (vgl. Art. 52c Satz 2 AHVV). In Fällen, in denen in einem Kalenderjahr die Beitragsdauer nicht zusammenhängend ist, sind die einzelnen Beitragspe- rioden zusammenzuzählen. Ergibt das Total keine Anzahl ganzer Monate, ist der Bruchteil eines Monats auf einen ganzen Monat aufzurunden, um ganze Beitragsperioden zu erhalten (UELI KIESER, Rechtsprechung zur Al- ter- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 29 ter Rz. 3; BGE 107 V 7 E. 3a). Als Beitragsdauer kann aber lediglich derjenige Zeitab- schnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unter- stellt gewesen ist (RWL, Rz. 5005 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (UELI KIESER, a.a.O., Art. 29 ter Rz. 3; BGE 99 V 24 E. 1; vgl. auch RWL, Rz. 5013 mit Verweis auf ZAK 1974 S. 196). 4.5 Ohne Vorliegen des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz werden für die Ermittlung der Beitragszeiten ab dem Jahr 1969 in der Regel die im IK aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet, auch wenn der Einkom- menseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit entspricht (RWL, Rz. 5015 m.H. auf ZAK 1982 S. 373). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten ohne einen zu- sätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (UELI KIESER, a.a.O., Art. 29 ter Rz. 3 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Bei- tragsdauer zählen kann (RWL, Rz. 5006). Ausländische Beitragszeiten
C-3442/2020 Seite 8 sind im Verhältnis zur EU nicht anzurechnen (BGE 141 V 246 E. 2.2; 130 V 51 E. 4 f.). 4.6
4.6.1 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Bei- träge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichs- kasse, die für ihn ein individuelles Konto (IK) führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu ver- langen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichti- gung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abge- lehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Ein- tragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Un- richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für un- vollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). 4.6.2 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies be- deuten, dass den Versicherten insofern erhöhte Mitwirkungspflichten tref- fen, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwal- tung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unter- stützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. dazu auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1353 f. Rz. 565 – 568). Der volle Beweis kann in der Regel nur durch Urkunden (z.B. Lohnabrechnungen) erbracht werden (vgl. Urteil des BVGer C-514/2019 vom 12. Juni 2020 E. 4.7 m.H.).
C-3442/2020 Seite 9 4.6.3 Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versi- cherungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentli- chen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 30 ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem individu- ellen Konto handelt es sich um eine (öffentliche) Urkunde (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N. 37). Daraus folgt, dass die un- angefochten gebliebenen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintra- gungen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbrin- gen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB). 4.6.4 Fehlen im IK ausnahmsweise Aufzeichnungen über die Beitragszei- ten oder sind diese unvollständig, so prüft die rentenfestsetzende Aus- gleichskasse, ob für das betreffende Kalenderjahr noch weitere IK-Eintra- gungen vorhanden sind, aus denen die Beitragsdauer hervorgehen könnte. Sind keine weiteren IK-Eintragungen für das gleiche Kalenderjahr vorhan- den oder ergibt die Addition der einzelnen Eintragungen nicht ein volles Beitragsjahr, so ermittelt die kontoführende Ausgleichskasse anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Beitragsdauer (RWL, Rz. 5016). Als Verwaltungsweisung richtet sich die RWL an die Durchführungs- stellen. Für das Sozialversicherungsgericht ist sie zwar nicht verbindlich, doch weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisun- gen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 m.H). 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Anspruchsberechtigung zu Recht wegen ungenügender Beitragsdauer verneint hat. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, er könne nicht beweisen, ob die verschiedenen Arbeitgeber in der Schweiz AHV-Ab- züge gemacht hätten. Die Zusage seiner Arbeitsgenehmigung sei immer von der Bewilligung der D._______ abhängig gewesen. Es erscheine ihm unglaubwürdig, dass keines seiner Engagements in der Schweiz über ei- nen Zeitraum von neun Jahren (1974 – 1982) nachweisbar sei. Zumindest die staatlichen und kantonalen Ausländerbehörden sowie die D._______
C-3442/2020 Seite 10 müssten doch noch Dokumente vorliegen haben, die diese Auftritte bewei- sen würden. In St. Gallen habe er als Musiker im Nachtclub "F." gastiert. 5.1.2 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, dem IK des Be- schwerdeführers könne lediglich eine AHV-Beitragsdauer von drei Mona- ten entnommen werden. Nachforschungen zugunsten des Beschwerde- führers seien zwar zum grossen Teil durchführbar gewesen, jedoch negativ ausgefallen. Dies weil entweder die Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht gemeldet worden oder aber, weil seinerzeit auf einen Abzug von AHV- Beiträgen verzichtet worden sei. 5.1.3 Replikweise führte der Beschwerdeführer aus, leider sei er nicht mehr im Besitz der Lohnabrechnungen. Sein letztes Engagement habe im Juni 1983 im Dancing E._____ in Bern stattgefunden. Er sei nie gefragt wor- den, ob er auf die Zahlung von AHV-Beiträgen verzichten möchte. Es sei doch eine strafbare Unterlassung seitens des Veranstalters, wenn seine Beschäftigung nicht gemeldet worden sei. Er ergänzte, dass er im Januar 1974 im Dancing G.___ ein Engagement gehabt habe. Dies sei der Nachtclub des Hotels G._______ in [...] H._______ ("Kanton Bern?") ge- wesen. Im Februar 1975 habe er – wie bereits im September 1974 – im Restaurant "I." in Kleinbasel, Basel-Stadt gastiert. Im Januar 1983 sei er im Nightclub des J. in Davos aufgetreten. 5.1.4 Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik fest, dass der Beschwerdeführer keine belastbaren Dokumente habe vorlegen können, welche Abzüge von AHV-Beiträgen ausgewiesen hätten, auch wenn der jeweilige Arbeitgeber die AHV-Beiträge nicht bezahlt gehabt hätte. Insofern habe keine Korrektur erfolgen können. Ferner hätte er die Möglichkeit gehabt einen IK-Auszug anzufordern und es hätte ihm auffallen können, dass in den Lohnabrech- nungen keine Abzüge an Sozialbeiträgen ausgewiesen worden seien. Es gehe zu weit, wenn Ausgleichskassen für ein mögliches Fehlverhalten von Arbeitgebern geradestehen müssten. Die weiteren Beitragszeiten, welche der Beschwerdeführer vorgetragen habe, würden nicht ausreichen, um die AHV-Mindestbeitragsdauer zu erfüllen, denn es würden mit diesen gesamt- haft nur sieben Monate erreicht werden. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1973, 1975, 1980 und 1983 unbestrittenermassen als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Den
C-3442/2020 Seite 11 Akten ist nicht zu entnehmen, dass er in der Schweiz einen Wohnsitz ge- habt hätte. Für die Ermittlung der Versicherungsdauer ist vorliegend somit einzig die vom Beschwerdeführer in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätig- keit massgebend. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz ausgeübten beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit Bei- tragszeiten von drei Monaten im Jahr 1973 (März: K., Pontresina; Juli: Dancing E., Bern und Oktober: L., Sion [laut Be- schwerdeführer: 16. – 30. September]) erfüllte. Diese Zahlen ergeben sich auch aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers (act. 12 S. 2 f.). 5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe 1973 auch im August und im Dezember sowie in den Jahren 1974, 1975, 1979, 1980 und 1983 in der Schweiz gearbeitet (act. 18 S. 3 ff.). 5.2.2.1 So gab er für das Jahr 1973 an, im August im Nightclub M. in Montreux und im Dezember im Dancing N._______ in Bad Ragaz gear- beitet zu haben. Bezüglich dem Engagement im Nightclub M._______ in Montreux können den Akten keine Abklärungen entnommen werden. Nachforschungen der Vorinstanz bei der SVA des Kantons St. Gallen (act. 25) betreffend Dancing Nightclub N._______ [...] in Bad Ragaz ergaben, dass der Arbeitgeber O._______ bei der GastroSocial Ausgleichskasse (nachfolgend: GastroSocial) in Aarau angeschlossen gewesen sei (act. 45). Die GastroSocial teilte am 14. Oktober 2019 mit, dass in den Lohnun- terlagen keine AHV-Abzüge vorgenommen und daher auch nicht deklariert worden seien. Die Musiker hätten darauf verzichtet, da diese nur einen Mo- nat gespielt hätten. Der Lohnabrechnung können auch keine AHV-Abzüge entnommen werden (act. 47). 5.2.2.2 Für das Jahr 1974 führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Januar im Cabaret & Dancing G._______ in H._______ gearbeitet. Auf Be- schwerdeebene ergänzte er, er sei im Nachtclub des Hotels G._______ in [...] H._______ ("Kanton Bern?") aufgetreten. Des Weiteren gab er an, er habe im April im Dancing P._______ in Sierre und im Juni im Cabaret Q._______ in Genf Engagements gehabt. Auf Beschwerdeebene ergänzte er, er habe im September im Restaurant "I." in Klein Basel, Basel- Stadt gastiert. Bezüglich dem geltend gemachten Engagement im Dancing bzw. Nachtclub G. in H._______ führte die Vorinstanz aus, weder die
C-3442/2020 Seite 12 Adresse noch der Kanton seien bekannt. Nachforschung seien daher nicht möglich gewesen. Die Ortschaft H._______ liegt bekanntermassen im Kanton Bern. Die Vor- instanz hätte diesbezüglich bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern nachfragen können. Die Ausgleichskasse das Kanton Wallis teilte mit E-Mail vom 22. Oktober 2019 auf die Nachfrage vom 12. September 2019 bezüglich dem Dancing P._______ (act. 26) mit, dass für den Versicherten kein Konto offen sei und verwies auf die GastroSocial (act. 50). Die GastroSocial informierte am 23. Oktober 2019, dass das Dancing P._______ im Jahr 1974 nicht bei ih- rer Kasse angeschlossen gewesen sei (act. 51). Die Caisse interprofessionnelle AVS teilte am 13. Januar 2020 mit, dass der Arbeitgeber des Cabaret Q._______ – R._______ für den Versicherten im Jahr 1974 keinen Lohn bekannt gegeben habe (act. 72). Für den Auftritt im "I.________" im Jahr 1974 hat die Vorinstanz keine Ab- klärungen getätigt. Die Ausgleichskasse Basel-Stadt teilte am 23. Septem- ber 2019 mit, dass im Kanton Basel-Stadt kein Arbeitgeber habe ermittelt werden können (act. 43). Daraus ist jedoch nicht ersichtlich, ob sich die Ausgleichskasse – wie angefragt (act. 28) – lediglich auf das Jahr 1975 oder auch auf das Jahr 1974 bezog. 5.2.2.3 Im Jahr 1975 soll der Beschwerdeführer vom 2. - 15. Februar im Restaurant "I._____" in Basel und vom 16. - 28. Februar im Dancing S.____ in Bern gearbeitet haben. Die Ausgleichskasse Basel-Stadt meldete am 23. September 2019, dass im Kanton Basel-Stadt kein Arbeitgeber habe ermittelt werden können (act. 43). Die Ausgleichskasse Hotela (nachfolgend: Hotela) teilte am 6. Dezember 2019 mit, dass das Dancing S._______ in Bern nicht bei ihrer Kasse ange- schlossen gewesen sei (act. 64). Auf erneute Anfrage hin (act. 65), infor- mierte sie am 7. Januar 2020 dahingehend, dass für den Versicherten vom Dancing S._______ in Bern keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden seien, da er nur drei Monate in der Schweiz gewesen sei (act. 68).
C-3442/2020 Seite 13 5.2.2.4 Für das Jahr 1979 meldete der Beschwerdeführer Engagements vom 27. Dezember 1978 - 15. Januar 1979 im Dancing T._______ Win- terthur, vom 16. - 31. Januar im Dancing T._______ U._______ und vom
C-3442/2020 Seite 14 Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) St. Gallen teilte am 27. November 2019 mit, dass das Dancing F._______ der GastroSocial angeschlossen gewesen sei (act. 62). Die GastroSocial übermittelte am 3. Dezember 2019 eine Verzichtserklärung, erstellt vom Dancing F._______ (act. 63). Der Lohnabrechnung kann entnommen werden, dass das Orchester auf einen AHV-Beitrag verzichtet habe, da es weniger als drei Monate pro Jahr in der Schweiz gearbeitet habe (act. 63 S. 2). 5.2.2.6 Für das Jahr 1983 meldete der Beschwerdeführer folgende Enga- gements: 16. - 31. Januar im Nightclub des J._______ in Arosa, vom 1. - 15. Februar im Dancing F._______ und vom 16. - 30. Juni im Dancing E._______ in Bern. Die Nachfrage bei der SVA Graubünden ergab, dass das J._______ in A- rosa im Jahr 1983 der Hotela angeschlossen gewesen sei (act. 38). Die Hotela teilte am 6. Dezember 2019 mit, dass der Versicherte vom J._______ in Arosa nicht deklariert worden sei (act. 64). Die SVA St. Gallen meldete am 27. November 2019, dass das Dancing F._______ der GastroSocial angeschlossen gewesen sei (act. 62). Die GastroSocial übermittelte am 3. Dezember 2019 eine Verzichtserklärung, erstellt vom Dancing F._______ (act. 63). Der Lohnabrechnung kann ent- nommen werden, dass das Orchester auf einen AHV-Beitrag verzichtet habe, da es weniger als drei Monate pro Jahr in der Schweiz gearbeitet habe (act. 63 S. 3) Die GastroSocial reichte am 22. November 2019 betreffend E._______ in Bern eine Kopie einer Verzichtserklärung ein (act. 61 S. 2). Dieser kann entnommen werden, dass der Versicherte keine drei Monate in der Schweiz tätig gewesen sei und auf die Abrechnung der AHV-Beiträge ver- zichtet habe. Aus der Lohn-Abrechnung sind auch keine AHV-Beiträge er- sichtlich (act. 61 S. 3). 5.2.2.7 Für die Jahre 1974, 1975, 1979, 1980 und 1983 ergeben sich für den Beschwerdeführer somit keine weiteren Beitragszeiten. In manchen Fällen hat der Arbeitgeber keine AHV-Beiträge abgerechnet oder sein Ein- satz konnte mangels eines Lohnausweises nicht mehr bewiesen werden. In anderen Fällen wurden laut zuständiger Ausgleichskasse nachweislich AHV-Verzichtserklärungen unterschrieben. Für drei Monate hat die Vor- instanz keine Abklärungen getätigt (Nightclub M._______ in Montreux [E. 5.2.2.1], Dancing G._______ in H._______ und "I._______" im Jahr
C-3442/2020 Seite 15 1974 [5.2.2.2]). Da die Mindestbeitragsdauer auch mit drei zusätzlichen Monaten und somit sechs anstatt den erforderlichen elf Monaten und einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates (vgl. E. 4.4) nicht erreicht wäre, spielt dies vorliegend keine Rolle. Der Beschwerdeführer konnte fer- ner keine Dokumente beibringen, mit welchen AHV-Abzüge hätten nach- gewiesen werden können. Er verlangte auch keine Berichtigung des Kon- toauszugs. Ferner hätte er bei einem Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2'300.- im Kalenderjahr nicht überstieg, einen Abzug von Beiträgen verlangen müssen (vgl. E. 4.1 und act. 47 S. 4 [Bruttolohn: Fr. 6'450.- für fünf Personen]). 5.2.2.8 Insofern der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte, er habe nie auf AHV-Abzüge verzichtet, kann auf die Verzichtserklärung mit der A.a._______ verwiesen werden (act. 61 S. 2). Diese trägt seine Unter- schrift (B._______). 5.2.2.9 Ob sich die Veranstalter strafbar gemacht haben, weil sie keine AHV-Abzüge gemacht bzw. seine Beschäftigung nicht gemeldet haben sol- len, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Belang. 5.2.2.10 Ferner ist eine Arbeitsbewilligung kein ausreichender Beleg für in Abzug gebrachte AHV-Beiträge. Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleis- tung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt (vgl. E. 4.5). 5.2.3 Damit ist der Beweis der Unrichtigkeit des IK-Auszugs nicht erbracht. Somit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer Beitragszei- ten von drei Monaten im Jahr 1973 (März, Juli und Oktober) nicht jedoch für die Jahre 1974, 1975, 1979, 1980 und 1983 nachweisen konnte. 5.3 Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer ge- mäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt und folglich keinen Anspruch auf eine Altersrente oder eine einmalige Abfindung der schweizerischen AHV. Ferner sehen weder das anwendbare Sozialversicherungsabkommen selbst, noch andere, für die Schweiz und den Heimatstaat des Beschwer- deführers verbindliche, zwischenstaatliche Abkommen eine Möglichkeit zur Rückvergütung der Beiträge vor (vgl. Urteil des BVGer C-751/2017 vom 27. Juni 2017 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit Einspracheent- scheid vom 2. Juni 2020 zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers
C-3442/2020 Seite 16 auf eine Altersrente verneint hat. Die gegen den Einspracheentscheid er- hobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-3442/2020 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der voritzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Mirjam Angehrn
C-3442/2020 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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