B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3441/2010

U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 3 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien

A._______, (wohnhaft in den Niederlanden) vertreten durch Christoph Plattner, Treuhandbüro, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Altersrente (Beitragsjahre); Einspracheentscheid der SAK vom 23. März 2010.

C-3441/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde 1940 geboren und ist niederländische Staatsangehörige (vgl. Akten des Beschwerdever- fahrens act. 1.3; Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK/1-4, 63). 1964 heiratete sie B._______ (geboren 1936, niederländischer Staatsangehöriger [im Folgenden: Ehemann der Beschwerdeführerin; vgl. SAK/4, 13]). Sie arbeitete von März 1978 bis Dezember 1986 für die C., Basel, und leistete Beiträge an die Schweizer Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (vgl. SAK/34, 34a). A.b Mit Formular vom 23. August 2005 meldete sich die Beschwerdefüh- rerin bei der SAK (im Folgenden auch: Vorinstanz) zum Bezug einer schweizerischen Altersrente an (SAK/1-4; Eingang bei der SAK am 2. September 2005). Dabei machte sie insbesondere geltend, von Okto- ber 1964 bis März 1971 für die D., Basel (im Folgenden: D.), und von Februar 1978 bis November 2001 für die C., Basel (im Folgenden: C.), gearbeitet zu haben. A.c Am 27. Oktober 2006 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ihr Rentenantrag bei der Sociale Verzekeringsbank in den Niederlanden einzureichen sei (SAK/6). A.d Am 17. Oktober 2008 stellte die Beschwerdeführerin ebendort einen Antrag auf Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente ab 4. Januar 2003, der von der Sociale Verzekeringsbank am 21. November 2008 bes- tätigt und an die SAK weiter geleitet wurde (SAK/7-17). Darin machte die Beschwerdeführerin geltend, von September 1964 bis Mai 1991 für D. und von Februar 1978 bis November 2001 für C._______ ge- arbeitet zu haben (SAK/7). A.e Am 18. Dezember 2008 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass die von ihr angegebenen Beiträge für die Perioden 1964 bis 2001 nicht geleistet worden seien, und forderte sie auf, weitere Unterlagen ein- zureichen (SAK/23). A.f Am 8. Januar 2009 teilte der rubrizierte Vertreter der Beschwerdefüh- rerin der SAK mit, dass seine Mandantin Beiträge für die Zeit ab 1. März 1978 (jedenfalls bis 1986) geleistet habe, die bei der Ausgleichskasse

C-3441/2010 Seite 3 Basel-Stadt abgerechnet worden seien (SAK/27). Die genaue Beitrags- dauer und die Höhe der abgerechneten Beiträge seien bei dieser zu er- fragen. A.g Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 (SAK/35-40) sprach die SAK der Beschwerdeführerin eine ordentliche Altersrente in der folgenden Höhe zu (jeweils pro Monat): vom 1. November 2003 bis 31. Dezember 2004: Fr. 328.- vom 1 Januar 2005 bis 31. Dezember 2006: Fr. 334.- vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008: Fr. 343.- vom 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2009: Fr. 354.- ab 1. Februar 2009: Fr. 354.-. In der Verfügung ging die SAK von einer Beitragsdauer von 10 Monaten im Jahr 1978 sowie je 12 Monaten in den Jahren 1979 bis 1986 aus und legte die der Rentenberechnung zu Grunde gelegten jährlichen Einkom- men dar – unter Bezugnahme auf das Splitting des vom Ehepaar wäh- rend der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommens und auf Erziehungsgutschriften. A.h Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. März 2009 Einsprache (SAK/49) und führte aus, dass betreffend die Beitrags- dauer noch Abklärungen vorzunehmen und das Rheinschifffahrtsabkom- men zu berücksichtigen seien. A.i Mit ergänzender Eingabe vom 29. April 2009 machte die Beschwerde- führerin geltend, dass die Ehegatten E._______ und F._______ G._______ eine Schweizer Rente bezögen. Sie hätten ebenfalls in der Rheinschifffahrt gearbeitet und ihre persönlichen Verhältnisse dürften denjenigen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes entsprechen (SAK/52). A.j Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 (SAK/55 f.) teilte die SAK der Be- schwerdeführerin mit, dass diese gemäss dem vorliegenden Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK) von März 1978 bis Dezember 1986 für C._______ gearbeitet habe. Die SAK forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, allfällige weitere Lohnbescheinigungen einzureichen und mitzu- teilen, wie lange sie sich auf dem Schiff der C._______ zu Arbeitszwe- cken aufgehalten habe und ob sie und ihr Ehemann in Basel gemeldet gewesen seien.

C-3441/2010 Seite 4 A.k Am 9. Juli 2009 teilte die von der SAK angefragte Einwohnerkontrolle Basel-Stadt mit, dass im Einwohnerregister keine Angaben zur Be- schwerdeführerin gefunden worden seien (SAK/54, 58). A.l Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie und ihr Ehemann von 1953 bis 2001 an Bord ihres Schiffes auf dem Rhein gewohnt hätten (SAK/62-68). Als sogenannte Partikuliere sei- en die Bestimmungen der Revidierten Rheinschifffahrts-Akte vom 17. Ok- tober 1868 zwischen Baden, Bayern, Frankreich, Hessen, den Niederlan- den und Preussen (SR 0.747.224.101; unterzeichnet in Mannheim; im Folgenden: RS-Akte) auf sie anwendbar gewesen. Gemäss diesem, auch für die Schweiz gültigen Abkommen, seien die Sozialversicherungsbeiträ- ge des Personals in dem Land gemäss Flaggenzugehörigkeit des Schiffs abzurechnen, unabhängig von einem allfälligen Wohnsitz. Das Ehepaar habe auf dem Schiff gewohnt und weder Wohnsitz in der Schweiz noch in den Niederlanden gehabt, lediglich eine Postadresse, die keinen Wohn- sitz begründet habe. Gemeldet seien die Ehegatten lediglich auf dem niederländischen Konsulat gewesen. Solche Verhältnisse seien für Per- sonen, die in der Rheinschifffahrt tätig seien, nicht aussergewöhnlich. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere in der Zeit, als ihr Ehemann AHV-Beiträge in der Schweiz bezahlt habe, von 1964 bis 1971 (D.) und 1978 bis 2001 (C.), mit ihm zusammen auf dem Schiff gewohnt. Lohn sei allerdings nur für den Ehemann abgerech- net worden. Lediglich für den Zeitraum 1978 bis 1986 sei auch für sie ein Lohn abgerechnet worden. Die in ihrem IK-Auszug ausgewiesenen Bei- träge für März 1978 bis Dezember 1986 seien korrekt und würden nicht bemängelt. Sie rügte hingegen, dass zu Unrecht für sie für den Zeitraum, für welchen für ihren Ehemann AHV-Beiträge abgerechnet worden seien und sie mit ihm auf dem Schiff gelebt habe, keine Versicherungsbeiträge als nicht erwerbstätige Ehefrau abgerechnet worden seien. Einen Ren- tenanspruch für diese Zeit habe sie auch in Bezug auf die Niederlanden nicht erworben, zumal sie dort keinen Wohnsitz gehabt habe. Aufgrund der RS-Akte sei sie für diesen Zeitraum versicherungsrechtlich so zu be- handeln, wie wenn sie einen offiziellen Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte. Somit müssten ihr für die Rentenberechnung für die Zeit von Okto- ber 1964 bis März 1971 und von Januar 1987 bis November 2001 Bei- tragszeiten als nichterwerbstätige Ehefrau angerechnet werden. Weiter machte sie geltend, dass die ihr nahestehenden E._______ G._______ und I._______ und deren Ehefrauen Schweizer Altersrenten bezögen und ihre Verhältnisse denjenigen der Beschwerdeführerin und ihres Eheman- nes glichen, die Ehefrauenrente(n) aber anders berechnet worden seien.

C-3441/2010 Seite 5 A.m Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2010 (im Folgenden: Ein- spracheentscheid) wies die SAK die Einsprache vom 3. März 2009 ab und bestätigte die Verfügung vom 30. Januar 2009 (SAK/69-71). B. B.a Am 11. Mai 2010 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspra- cheentscheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte die Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2009 und des Ein- spracheentscheids vom 23. März 2010 sowie die Rückweisung der Sache an die SAK zur Vornahme einer neuen Berechnung und zum Erlass einer neuen Rentenverfügung. Die Gerichts- und Anwaltskosten seien der SAK aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin begründete diese Anträge damit, dass sie als Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann auf dem Schiff gewohnt und dieser ihren Lebensunterhalt allei- ne finanziert habe, was von der SAK nicht bestritten werde. Unter diesen Umständen habe nicht nur ihr Ehemann als Rheinschiffer den Rechtsvor- schriften am Sitz des Unternehmens in Basel unterstanden, sondern auch sie. Weiter könne in der Rheinschifffahrt zwar nicht von einem zivilrechtli- chen Wohnsitz gesprochen werden, wie wenn man in der Schweiz woh- ne. Doch gehöre ein Schiff unter Schweizer Flagge auf dem Rhein zum Schweizer Hoheitsgebiet. Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin sei im- mer ausschliesslich im Hoheitsgebiet der Schweiz gewesen. Daher müs- se davon ausgegangen werden, dass auch in Bezug auf sie Schweizer Recht zur Anwendung gelange. B.b Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 beantragte die SAK die Ab- weisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 30. Januar 2009 und des Einspracheentscheids vom 23. März 2010. Sie begründete dies damit, dass vorliegend das Übereinkommen vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, ange- nommen von der mit der Revision des revidierten Abkommens vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer beauftrag- ten Regierungskonferenz (SR 0.831.107; im Folgenden: RS-Abkommen 1979), zur Anwendung gelange. Dieses Abkommen sehe für Rheinschif- fer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, eine umfassende Koordinierung der Versicherungssysteme nach dem Muster des EU-Koordinationsrechts vor. Die Bestimmungen im RS-Abkommen 1979 gingen den Bestimmun- gen des Abkommens mit der EU vor und gälten unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Nach Art. 7 Abs. 1 des RS-Abkommens 1979 hätten Personen, die sich an Bord eines Rheinschiffs befinden oder im Hoheits-

C-3441/2010 Seite 6 gebiet einer Vertragspartei wohnen und für welche das RS-Abkommen 1979 gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvor- schriften eines jeden Vertragsstaates, wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit das Abkommen nichts anderes vorsehe. Gemäss Art. 11 Abs. 1 f. des RS-Abkommens 1979 unterstehe der Rheinschiffer den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, zu dem das Rheinschiff gehöre, an des- sen Bord er seine Berufstätigkeit ausübe. Für die Zeit von 1978 bis 1986 habe die Beschwerdeführerin als Rheinschifferin für die C._______ gear- beitet und sei obligatorisch versichert gewesen. Für den Zeitraum von Oktober 1964 bis März 1971 und von Januar 1987 bis November 2001 sei die Beschwerdeführerin jedoch als Familienangehörige im Sinne des Abkommens anzusehen. Die Familienangehörigen würden in Art. 11 des RS-Abkommens 1979 aber, im Gegensatz zu Rheinschiffern, die eine Be- rufstätigkeit ausübten, nicht erwähnt. Für die Frage der Versicherungs- pflicht sei im vorliegenden Fall das schweizerische Recht heranzuziehen. Gestützt auf Art. 1a Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG, SR 831.10) seien Personen AHV-versichert, falls sie ihren Wohnsitz in der Schweiz hätten. Die Beschwerdeführerin habe keine Unterlagen beige- bracht, die einen schweizerischen Wohnsitz bewiesen. Demzufolge sei in der Schweiz kein Wohnsitz begründet worden. Für den Zeitraum von Ok- tober 1964 bis März 1971 und von Januar 1987 bis November 2001 habe die Beschwerdeführerin somit keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt und sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb sie für diesen Zeitraum nicht versichert gewesen sei. B.c Am 10. September 2010 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2009 und des Einsprache- entscheids vom 23. März 2010 sowie die Rückweisung der Sache an die SAK zur Vornahme einer neuen Berechnung und zum Erlass einer neuen Rentenverfügung. Sie reichte vier Verfügungen der SAK zu den Akten, mit welchen E._______ G., F. H., J. K._______ und L._______ M._______ ordentliche Altersrenten der Schweizer AHV zugesprochen wurden. In diesen Fällen seien die Famili- enverhältnisse grundsätzlich gleich wie bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gewesen. Dabei seien die Beitragsjahre der beiden an- deren Frauen als Nichterwerbstätige zur Rentenberechnung berücksich- tigt worden. Wieso dies im Fall der Beschwerdeführerin nicht geschehe, sei nicht nachvollziehbar. Sie und ihr Ehemann hätten in häuslicher Ge- meinschaft auf dem Schiff unter Schweizer Flagge gewohnt, wobei ledig-

C-3441/2010 Seite 7 lich der Ehemann eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Einen Wohnsitz an Land hätten sie keinen gehabt; die Beschwerdeführerin habe an Bord im Betrieb des Ehemannes mitgeholfen, wie dies seinerzeit auf den meis- ten Rheinschiffen der Fall gewesen sei. Es stelle sich die Frage, ob Ehe- frauen, die an Bord gemeinsam mit ihrem Ehemann in häuslicher Ge- meinschaft lebten (ohne Wohnsitz im Ausland), unter das Abkommen fie- len, was dem Sinn des Abkommens entspreche und von diesem jeden- falls nicht explizit ausgeschlossen werde. B.d Mit Duplik vom 15. Oktober 2010 beantragte die SAK erneut die Ab- weisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 23. März 2010. Dazu führt sie aus, dass die Einwohnerkontrolle Ba- sel-Stadt in ihrem Einwohnerregister keine Angaben betreffend die Be- schwerdeführerin gefunden habe. Diese sei somit nicht in Basel gemeldet gewesen und habe keinen Wohnsitz begründen können. Dementspre- chend sei sie für die umstrittenen Jahre nicht AHV-versichert gewesen und es könnten ihr für die Rentenberechnung nur die bereits berücksich- tigten Zeiten der Erwerbstätigkeit von März 1978 bis Dezember 1986 an- gerechnet werden. B.e Am 26. Oktober 2010 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel. C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.

C-3441/2010 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Aus- gleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer- delegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ein- gereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 23. März 2010) eingetrete- nen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen- stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis- tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-

C-3441/2010 Seite 9 herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Vorliegend ist somit grundsätzlich auf die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (vorlie- gend: Einspracheverfügung vom 23. März 2010) geltenden Bestimmun- gen abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), weshalb die Bestimmungen allenfalls anwendbarer Staatsverträge, des AHVG sowie der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHVV, SR 831.101) anwendbar sind, die zum damali- gen Zeitpunkt Geltung hatten. Für die vorliegend im Wesentlichen strittige Frage nach den Beitragszeiten der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Oktober 1964 bis März 1971 und von Januar 1987 bis November 2001 (im Folgenden: umstrittene Zeiträume) gilt – da der Sachverhalt jeweils in materieller Hinsicht nach der jeweils gültigen Rechtslage zu beurteilen ist – das in diesen Zeiträumen geltende Recht (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-967/2010 vom 4. September 2012 E. 2.2). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist niederländische Staatsangehörige und hat eine Postadresse in den Niederlanden. Sie macht geltend, in den umstrit- tenen Zeiträumen mit ihrem Ehemann zusammen auf dem Schiff gelebt zu haben, auf welchem dieser als Rheinschiffer gearbeitet habe. In Bezug auf das anwendbare Recht ist Folgendes zu beachten: 2.3.1 Die Schweiz und die Niederlande sind dem vorliegend (unbestritte- nermassen) anwendbaren RS-Abkommen 1979 beigetreten, welches für beide Staaten am 1. Dezember 1987 in Kraft getreten ist (vgl. Anhang VIII des RS-Abkommens 1979). 2.3.1.1 In sachlicher Hinsicht gilt dieses Übereinkommen unter anderem für alle (nationalen) Rechtsvorschriften über die Zweige der Sozialen Si- cherheit betreffend Leistungen bei Alter, wozu die vorliegend umstrittenen ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenver- sicherung zählen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c, Art. 4 Abs. 1, Anhang II des RS-Abkommens 1979). 2.3.1.2 In persönlicher Hinsicht gilt das RS-Abkommen 1979 – vorbehalt- lich der hier nicht einschlägigen Art. 9 Abs. 2 und Art. 54 des Abkommens – im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für alle Personen, die den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien als Rheinschiffer unterstehen oder unterstanden, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene (Art. 2 Abs. 1 des Abkommens). Dieses Übereinkommen gilt nicht für Personen, die ihre Berufstätigkeit an Bord eines Seeschiffs

C-3441/2010 Seite 10 ausüben, das in den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Flagge es führt, als solches anerkannt ist (Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Abkommens). Dies ist Ausdruck des in der Binnenschifffahrt im Vordergrund stehenden und vorliegend geltenden Sitzprinzips, das dem Flaggenprinzip, welches in der Regel in der Seeschifffahrt zur Anwendung gelangt, vorgeht (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Genehmigung eines internationalen Abkommens über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer vom 27. Febru- ar 1951 (BBl 1951 I 673, S. 682). Als «Rheinschiffer» im Sinne des Abkommens gelten Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige sowie die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gleichgestellten Personen, die ihre Berufstätigkeit als fahrendes Personal an Bord eines Fahrzeugs ausüben, das in der Rhein- schifffahrt gewerbsmässig verwendet wird, und die das Schiffsattest nach Artikel 22 der RS-Akte unter Berücksichtigung der bisherigen und künfti- gen Änderungen dieser Akte sowie der hierauf bezüglichen Durchfüh- rungsvorschriften besitzen (Art. 1 Bst. m des RS-Abkommens 1979). Als «Hilfskraft» gilt ein Rheinschiffer, der befristet zur Vervollständigung oder Verstärkung der Besatzung nach den Rheinschifffahrtsverordnungen oder zur Ausführung von Schiffsmanövern in den Häfen eingestellt wird (Art. 1 Bst. n des RS-Abkommens 1979). Als Familienangehörige gelten Perso- nen, die in den Rechtsvorschriften, die für den Versicherungsträger, dem die Gewährung der Leistungen obliegt, als solche bestimmt oder aner- kannt oder als Haushaltsangehörige bezeichnet sind (vgl. Art. 1 Bst. o des RS-Abkommens 1979). Da die Beschwerdeführerin in den umstrittenen Zeiträumen nicht auf dem Rheinschiff berufstätig war und eine entsprechende Anstellung auch nicht belegt wurde, war sie während diesen weder Rheinschifferin noch Hilfs- kraft im Sinne des Abkommens. Soweit der Ehemann der Beschwerde- führerin in den umstrittenen Zeiträumen als Rheinschiffer im Sinne des Abkommens berufstätig war, gilt sie hingegen als Familienangehörige im Sinne des Abkommens. 2.3.1.3 Gemäss Art. 89 Abs. 2 des RS-Abkommens 1979 werden für die Feststellung der Ansprüche nach diesem Übereinkommen alle Versiche- rungszeiten sowie gegebenenfalls alle Beschäftigungs-, Erwerbstätig- keits- oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zurückge- legt worden sind. Gemäss diesem Verweis beurteilt sich die Anrechen- barkeit der in Bezug auf die Ausrichtung einer schweizerischen ordentli-

C-3441/2010 Seite 11 chen AHV-Altersrente geltend gemachten Versicherungszeiten- und Ver- sicherungsbeiträge für die umstrittenen Zeiträume von Oktober 1964 bis März 1971 und vom 1. Januar bis 30. November 1987 somit nach den damals jeweils geltenden schweizerischen Rechtsvorschriften. Für den nach Inkrafttreten des RS-Abkommens 1979 umstrittenen Zeitraum vom

  1. Dezember 1987 bis 30. November 2001 ist die Beurteilung gemäss dem RS-Abkommen 1979 vorzunehmen (für die daraus resultierende Anwendung des Schweizer Rechts vgl. unten E. 3). 2.3.2 Keine Anwendung finden vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsab- kommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Ver- ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen- dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst- ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein- schaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11). Denn gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bleibt das RS-Abkommen 1979 anwendbar und geht den genannten Erlassen vor (vgl. auch HEINZ-DIETRICH STEINMEYER in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Eu- ropäisches Sozialrecht, 4. Auflage, Eichstätt/Ingolstadt 2005, Art. 7, Rz. 3; Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WPVM; Stand 1. Januar 2010], Rz. 3011). Am 1. April 2012 sind die obgenannten Verordnungen (EWG) mit Wirkung für die Schweiz durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep- tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ersetzt worden. Eine Anwendung dieser neuen Be- stimmungen fällt vorliegend in zeitlicher Hinsicht ausser Betracht. 2.3.3 Keine Anwendung findet ferner das Abkommen vom 27. Mai 1970 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll)

C-3441/2010 Seite 12 (SR 0.831.109.636.2; in Kraft getreten am 1. Juli 1971; im Folgenden: Abkommen Niederlande), da dieses im RS-Abkommen 1979 lediglich in Bezug auf die sich auf die Invalidenversicherung beziehenden Bestim- mungen vorbehalten wird (vgl. Anhang III in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 des RS-Abkommens 1979; Botschaft des Bundesrats vom 19. Mai 1992 betreffend das Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rhein- schiffer, BBl 1982 II 553 ff. [im Folgenden: Botschaft RS-Abkommen 1979], BBl 1982 II 563). 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat seinen Entscheid, sofern das Ge- setz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrach- ten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehen- den Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Be- weise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E 4.2.2). 3. 3.1 Soweit die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Dezember 1987 bis 30. November 2001 Ehefrau eines Rheinschiffers im Sinne des RS-Abkommens 1979 war, richtet sich die Beurteilung der Anrechnung von Versicherungszeiten und Versicherungsbeiträgen für diesen Zeitraum nach dem RS-Abkommen 1979 (vgl. oben E. 2.2). 3.2 Der angestellte Rheinschiffer untersteht – unter dem Vorbehalt abwei- chender Regelungen im Abkommen – (ausschliesslich) den Rechtsvor- schriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Un- ternehmens befindet, zu dem das in Artikel 1 Buchstabe m des Abkom- mens bezeichnete Fahrzeug gehört, an Bord dessen er seine Berufstätig- keit ausübt. Hat das Unternehmen keinen Sitz im Hoheitsgebiet einer Ver-

C-3441/2010 Seite 13 tragspartei, so untersteht der Rheinschiffer den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Zweigstelle oder die stän- dige Vertretung des Unternehmens befindet (vgl. Art. 11 Abs. 1 f. des RS-Abkommens 1979). In Bezug auf den Rheinschiffer enthält das Ab- kommen unter anderem spezielle Regelungen betreffend Leistungen bei Alter des Rheinschiffers sowie betreffend Leistungen an seine Hinterlas- senen (Art. 32 bis 39 des RS-Abkommens 1979). In Bezug auf die Fami- lienangehörigen des (lebenden) Rheinschiffers enthält das Abkommen spezielle Regelungen betreffend Familienleistungen (vgl. Art. 60 bis 70 des Abkommens), wozu explizit Erhöhungsbeiträge oder Zulagen zu Pensionen oder Renten nicht gehören, die für die Familienangehörigen der Empfänger dieser Pensionen oder Renten vorgesehen sind (vgl. Art. 1 Bst. u al. i des Abkommens). Weiter finden sich spezielle Regelun- gen betreffend Sachleistungen an Familienangehörige im Zusammen- hang mit Krankheit und Mutterschaft (vgl. insbesondere Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 3, Art. 17 Abs. 2-4, Art. 18 Abs. 2 f., Art. 20 Abs. 3 f., Art. 21, Art. 22 Abs. 3 f., Art. 75 des Abkommens), betreffend bestimmte Leistun- gen bei Invalidität der Familienangehörigen (Schul- und Berufsausbildung sowie Umschulung; Art. 26 Abs. 4 des Abkommens) sowie Leistungen bei Tod eines Familienangehörigen (Art. 51-53 des Abkommens). 3.3 Im Gegensatz zu den altersbezogenen Leistungen für Rheinschiffer und den obgenannten Leistungen für Familienangehörige, enthält das RS-Abkommen 1979 hingegen keine speziellen Regelungen betreffend Altersleistungen an Familienangehörige. Insbesondere findet sich keine Bestimmung, wonach die Ehegattin eines Rheinschiffers automatisch der gleichen Versicherung angehört, wie der Rheinschiffer – auch nicht, wenn sie zusammen mit ihm auf dem Rheinschiff lebt, auf welchem er arbeitet. Somit können Familienangehörige von Rheinschiffern nicht direkt aus dem RS-Abkommen 1979 einen Anspruch auf eine Altersrente bzw. auf Anrechnung von Versicherungszeiten- oder Versicherungsbeiträgen für eine Altersrente herleiten. Die gilt auch für die Beschwerdeführerin. 3.4 Da die Beschwerdeführerin unter den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des RS-Abkommens fällt (vgl. oben E. 2.3.1.2), findet hingegen Art. 7 Abs. 1 des Abkommens in Bezug auf den von ihr geltend gemachten Anspruch auf eine ordentliche Altersrente Anwendung. Ge- mäss dieser Bestimmung haben Personen, die sich an Bord eines Rhein- schiffes befinden oder im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen (und für welche dieses Übereinkommen gilt), die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei wie die

C-3441/2010 Seite 14 Staatsangehörigen dieser Vertragspartei. Dementsprechend richtet sich die Prüfung des Anspruches und der Höhe einer Altersrente der Be- schwerdeführerin auch für den Zeitraum vom 1. Dezember 1987 bis 30. November 2001 nach Schweizer Recht, wie es für eine Schweizer Staatsangehörige gelten würde (vgl. auch die Botschaft RS-Abkommen 1979, BBl 1982 II 564, welche im Übrigen nur auf die den Rheinschiffern oder ihren Hinterlassenen geschuldete AHV-/IV-Renten Bezug nimmt, nicht auf allfällige Altersrenten von Familienangehörigen des Rheinschif- fers). 3.5 Das RS-Abkommen 1979 enthält auch weder eine Regelung, wonach ein unter Schweizer Flagge fahrendes Rheinschiff zum Schweizer Ho- heitsgebiet zu zählen wäre, noch werden anknüpfend an eine solche Prämisse der auf dem Schiff mitfahrenden Ehefrau eines Rheinschiffers betreffend eine eigene Altersrente Rechte eingeräumt. Vielmehr wird im RS-Abkommen 1979 nur insofern auf das sogenannte Flaggenprinzip Bezug genommen, als Personen, die ihre Berufstätigkeit an Bord eines Seeschiffs ausüben (Hochseeschifffahrt), das in den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Flagge es führt, als solches anerkannt ist, vom per- sönlichen Anwendungsbereich des RS-Abkommens 1979 ausgeschlos- sen werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Abkommens). Ausserdem werden im Anhang I des Abkommens in Verbindung mit Art. 1 Bst. b des RS-Abkommens 1979 von keinem Vertragsstaat Rheinschiffe als Teil ih- res Hoheitsgebiets angeführt. Frankreich schränkt das unter das Abkom- men fallende Hoheitsgebiet sogar explizite auf "das auf dem Festland ge- legene Hoheitsgebiet Frankreichs" ein. Auch implizit lässt sich aus dem Abkommen keine Zurechnung eines Rheinschiffs zum Hoheitsgebiet ei- nes Vertragsstaates ableiten. Wäre dem so, würde sich eine über diese Feststellung hinausgehende detaillierte Regelung, wie sie im RS-Abkommen 1979 vorgenommen wird, weitgehend erübrigen und es würde genügen, die allgemein zwischen den betroffenen Staaten gelten- den Abkommen (vgl. z.B. oben E. 2.3.2 f.) anzuwenden. Stattdessen er- achteten die Vertragsstaaten es offensichtlich für notwendig, ein speziel- les Vertragswerk zu schaffen, um der besonderen Lage der Rheinschiffer Rechnung zu tragen (vgl. JOACHIM BREINING, Arbeitslosenversicherung und Ausländerrecht: Eine Untersuchung der Rechtsstellung ausländischer Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht Nr. 94, Zürich 1990 [im Folgenden: BREINING, Arbeitslosenversicherung], S. 475 m.w.H.). So dient z.B. für die Bestimmung des auf den Rheinschif- fer anwendbaren Rechts nicht das betreffende Schiff als Wohnort und/oder Arbeitsort als Anknüpfungspunkt, sondern der dafür vereinbarte

C-3441/2010 Seite 15 Sonderanknüpfungspunkt (vgl. oben E. 3.2). Hilfskräfte werden wiederum den Rechtsvorschriften der Vertragspartei unterstellt, in deren Hoheitsge- biet sie wohnen – ohne Bezugnahme auf das Schiff als möglicher Wohn- ort im Sinne des Abkommens (vgl. Art. 11 Abs. 4 des RS-Abkommens 1979). Das RS-Abkommen 1979 nimmt auch nicht Bezug auf ein Wohnen (im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltes [vgl. Art. 1 Bst. i des RS-Abkommens 1979]) oder auf einen Aufenthalt (im Sinne eines vorü- bergehenden Aufenthalts [vgl. Art. 1 Bst. j des RS-Abkommens 1979] an Bord des Rheinschiffes. Vielmehr wird lediglich für vereinzelte Regelun- gen darauf Bezug genommen, dass jemand seinen Beruf an Bord eines Rheinschiffes ausübt oder sich an Bord eines Rheinschiffes befindet. Ein Rheinschiff, das unter Schweizer Flagge fährt, kann somit nicht gestützt auf das RS-Abkommen 1979 zum Schweizer Hoheitsgebiet gezählt wer- den (vgl. auch BREINING, Arbeitslosenversicherung, S. 483, 485). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der RS-Akte (für die Schweiz in Kraft getreten am 14. April 1967), die sich zu dieser Frage nicht äussert, son- dern der Umsetzung des Prinzips der Freiheit der Rheinschifffahrt in Be- zug auf den Handel gewidmet ist: Die Schifffahrt auf dem Rhein und sei- nen Ausflüssen von Basel bis in das offene Meer soll, sowohl aufwärts als abwärts, unter Beachtung der in der RS-Akte festgesetzten Bestimmun- gen und der zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit erforderli- chen polizeilichen Vorschriften, den Fahrzeugen aller Nationen zum Transport von Waren und Personen gestattet sein (vgl. Ingress sowie Art. 1 Abs. 1 der RS-Akte). 3.6 Auch eine analoge Anwendung des für Rheinschiffer geltenden Art. 11 Abs. 1 des RS-Abkommens 1979 auf die Beschwerdeführerin, würde im Übrigen (lediglich) dazu führen, dass für den Zeitraum, während welchem sie sich mit ihrem Ehemann auf einem Rheinschiff befand, das zu einem Schweizer Unternehmen gehörte, Schweizer Recht in Bezug auf ihre Al- tersrente Anwendung finden würde. Ein direkter Anspruch auf eine Zuge- hörigkeit zur Schweizer AHV liesse sich auch daraus nicht herleiten. 3.7 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Anwen- dung des FZA, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ebenfalls dazu führen würde, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente der AHV – mangels abwei- chender einschlägiger gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlicher Rege- lung – nach dem internen schweizerischen Recht richten würde (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2348/2007 vom 16. Dezember 2008 E. 2). Dies gilt im Übrigen auch für allfällige Teile der umstrittenen

C-3441/2010 Seite 16 Zeiträume, sollte der Ehemann der Beschwerdeführerin während ersteren nicht Rheinschiffer im Sinne des RS-Abkommens 1979 gewesen sein. 3.8 Auch das Abkommen Niederlande sieht in Bezug auf die schweizeri- sche ordentliche Altersrente keine vorliegend potentiell relevanten Son- derregelungen vor. Vielmehr gilt diesbezüglich das grundsätzliche Gebot der Gleichbehandlung der niederländischen und schweizerischen Staats- angehörigen (vgl. Art. 1 Bst. d, Art. 2 Bst. a Ziff. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3, Art. 24 des Abkommens Niederlande), was letztlich ebenfalls zur An- wendbarkeit des Schweizer Rechts führen würde, wenn auf dieses Ab- kommen abzustützen wäre. 4. 4.1 Sowohl vor als auch seit Inkrafttreten des RS-Abkommens 1979 rich- tet sich die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine höhere Altersrente somit nach den folgenden im jeweils massgebenden Zeitraum bzw. Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des Schweizer Rechts (vgl. oben E. 2.3.1.3 und E. 3). 4.1.1 Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massge- benden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung). Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlas- senenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindes- tens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif- ten angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung). Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als: a. Vollrenten für Versicherte mit voll- ständiger Beitragsdauer; b. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbsein- kommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenbe- rechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al- tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG in der seit

  1. Januar 1997 geltenden Fassung). Beitragszeiten zwischen dem
  2. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entste- hung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken he- rangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkom-

C-3441/2010 Seite 17 men werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Als Beitragsjahre gel- ten Zeiten: a. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b. in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; c. für die Erziehungs- oder Betreuungsgut- schriften angerechnet werden können (Art. 29 ter AHVG in der seit 1. Ja- nuar 1997 geltenden Fassung). Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zu- sammen aus: a. den Erwerbseinkommen; b. den Erziehungsgutschriften; c. den Betreuungsgutschriften (Art. 29 quater AVHG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Män- ner das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG in der seit

  1. Januar 1997 geltenden Fassung). Diese Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen an die obligatorische Versicherung setzt voraus, dass die betreffende Person im Sinne von Art. 1 AHVG (seit 1. Januar 2003: Art. 1a AHVG geltenden Fassungen) bei der obligatorischen Versicherung versichert ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5789/2009 vom 20. September 2010 E. 4.5.3). Auch die Anrechnung von Erzie- hungs- und Betreuungsgutschriften setzt voraus, dass die betroffene Per- son im entsprechenden Zeitraum bei der schweizerischen AHV versichert war (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 101/05 vom 12. Oktober 2005 E. 3.2). Dementsprechend können nur für Zeit- räume, in welchen die betroffene Person der obligatorischen Versiche- rung angehörte, Beitragsjahre und Einkommen, Erziehungs- und Betreu- ungsgutschriften angerechnet werden – unter Vorbehalt allfälliger in der freiwilligen Versicherung gemäss Art. 2 AHVG erworbenen Versiche- rungszeiten und an diese geleisteten Beiträge. 4.1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b AHVG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung waren nichterwerbstätige Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit. Gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) gelten die eigenen Beiträge nichterwerbstätiger Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als be- zahlt, sofern ihr Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. Wie schon vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 gilt auch danach der Grundsatz, dass bei Ehepaaren die Versicherteneigenschaft des einen Ehegatten nicht auf

C-3441/2010 Seite 18 den anderen ausgedehnt wird. Vielmehr gilt auch bei Ehegatten der Grundsatz, dass die Versicherteneigenschaft persönlich zu erfüllen ist. Ist also nur der eine Ehegatte der schweizerischen AHV unterstellt, kann sich die Frage, ob die Beiträge des anderen Ehegatten als bezahlt gelten, gar nicht stellen (vgl. BGE 126 V 217; UELI KIESER, Alters- und Hinterlas- senenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialver- sicherungsrecht, Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zü- rich/Basel/Genf 2005, 2. Aufl. [im Folgenden: KIESER, AHV-Kommentar], Art. 3 Rz. 20 ff. mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5789/2007 vom 20. September 2010 E. 4.5.3). Die Beschwerdeführerin kann somit ihre Versicherteneigenschaft und eine Anrechnung entspre- chender Versicherungszeiten und Versicherungsbeiträge nicht damit be- gründen, dass ihr Ehemann der schweizerischen AHV angeschlossen war und Versicherungsbeiträge zahlte. 4.1.3 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Kon- ten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten er- forderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter AHVG, in Kraft seit

  1. Januar 1969). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskas- se, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlan- gen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug (im Folgenden: IK-Auszug) oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichti- gungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. oben E. 2.4) ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr ist gemeint, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Eine Tatsache gilt als bewiesen und der volle Be- weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Be- weis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.

C-3441/2010 Seite 19 4.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von März 1978 bis Dezember 1986 der obligatorischen Versicherung angehörte und Versi- cherungsbeiträge bezahlte (vgl. SAK/34a), dass sie die Mindestversiche- rungsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 gel- tenden Fassung) überschritten und Anspruch auf eine AHV-Altersrente hat. Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die umstrittenen Zeiträume von Oktober 1964 bis März 1971 und von Januar 1987 bis November 2001 unter Anwendung des Schweizer Rechts wei- tergehende Ansprüche auf eine höhere Altersrente herleiten kann, als ihr die SAK mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zugesprochen hat. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren nicht gel- tend, während den umstrittenen Zeiträumen in der Schweiz eine Erwerbs- tätigkeit ausgeübt zu haben. Einziger in Frage kommender Anknüpfungs- punkt für die Anrechnung zusätzlicher Versicherungszeiten wäre somit ein allfälliger während den umstrittenen Zeiträumen bestehender Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz (vgl. oben E. 4.1.1). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin von Oktober 1964 bis März 1971 und von Januar 1987 bis November 2001 im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG (seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG) Wohnsitz in der Schweiz hatte, was sich nach in den entsprechenden Zeiträumen gelten- den Bestimmungen beurteilt. 4.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass sich im innerstaatlichen Recht keine Bestimmung findet, wonach Schweizer Rheinschiffe zum Schweizer Ho- heitsgebiet gehören. Auch aus Staatsverträgen ergibt sich nichts anderes (vgl. insbesondere oben E. 3.5). Somit ist auf die nachfolgend dargeleg- ten allgemeinen Grundsätze für die Beurteilung des Wohnsitzes nach Schweizer Recht abzustellen. 4.3.2 Rechtsprechung und Literatur erklärten in Bezug auf den sozialver- sicherungsrechtlichen Wohnsitz – insbesondere auch in Bezug auf Art. 1 Abs.1 Bst. a AHVG – stets den zivilrechtlichen Wohnsitz und nicht eine sozialversicherungsrechtliche Begriffsbildung als massgebend. Die Rege- lungen in Art. 95a AHVG (in Kraft vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002), wonach als Wohnsitz (im Sinne des AHVG) derjenige des Zivilge- setzbuches galt und in Art. 13 Abs. 1 ATSG (in Kraft getreten am 1. Janu- ar 2003), wonach sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches bestimmt, stellten bzw. stellen lediglich eine Kodifi- zierung dieser Praxis und Lehre dar (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009 [im Folgenden: KIESER, ATSG], Art. 13, Rz. 6, 8, 19;

C-3441/2010 Seite 20 ZAK 1982 S. 179 m.w.H., ZAK 1984 S. 540; HANSPETER KÄSER, Unter- stellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1989 [im Folgenden: KÄSER, Unterstellung], Rz. 1.17, je m.w.H.). 4.3.3 Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin beurteilt sich somit für die gesamten umstrittenen Zeiträume nach den folgenden, auf den Artikeln 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) basierenden Grundsätzen – von hier nicht interessieren- den Ausnahmen abgesehen: Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dau- ernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung eines Wohnsitzes müs- sen somit zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Auf- enthalt, und ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen an. Entscheidend ist, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Die Person muss sich den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt ihrer Lebens- beziehungen gemacht haben. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort beste- hen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; vgl. für viele: Urteil des Bundesgerichts 9C_230/2008, 9C_232/2008 vom 28. Juli 2008 E. 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3; ZAK 1982 179 f.; KIESER, ATSG, Art. 13, Rz. 8, je m.w.H.). Eine Wohnsitzlosigkeit kennt das Schweizer Recht somit nicht. Vielmehr wird in Art. 24 ZGB der Grundsatz der Notwendigkeit eines Wohnsitzes einer natürlichen Person positivrechtlich verankert. Jeder Person soll prinzipiell einem Wohnsitz zugeordnet werden (vgl. BGE 138 II E. 3.6.1 m.w.H.). Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert für jeden Ehegatten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3, 4.4 m.w.H.). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitz- frage sind namentlich die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung politischer Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizei- liche Bewilligungen, die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsit- zes veranlassen, die tatsächlichen Wohnverhältnisse, wo der Ehegatte und/oder die Kinder leben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_230/2008, 9C_232/2208 vom 28. Juli 2008 E. 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3, 4.4; KIESER, ATSG, Art. 13 Rz. 8; KÄSER, Unterstellung, Rz. 1.17 ff., je m.w.H.). Wer zu meh- reren Orten dauerhafte Beziehungen hat, hat dort Wohnsitz, wo die engs- ten Beziehungen bestehen (vgl. KIESER, ATSG, Art. 13, Rz. 9 m.w.H.).

C-3441/2010 Seite 21 Der Wohnsitz wird nicht dadurch aufgehoben, dass jemand denselben immer wieder aus geschäftlichen Gründen verlässt (vgl. KIESER, AHVG- Kommentar, Art. 1a, Rz. 5 m.w.H.). Der Wohnsitz wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass eine Person mit bisherigem Wohnsitz in der Schweiz als "Weltenbummlerin" auf einem Segelschiff "auf Reisen" bzw. "auf ho- her See" ist und erklärt, keine Absicht zu haben, in die Schweiz zurückzu- kehren – solange sie im Ausland nicht einen permanenten, festen Stand- ort hat (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.3, 3.6 m.w.H. in Bezug auf den sich wei- tegehend an den Wohnsitzbegriff des ZGB anlehnenden steuerrechtli- chen Wohnsitz). 4.4 Gemäss den anwendbaren Bestimmungen hatte die Beschwerdefüh- rerin während den umstrittenen Zeiträumen jeweils einen rechtserhebli- chen Wohnsitz – in und ausserhalb der Schweiz, den es zu erörtern gilt. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin erklärte für die umstrittenen Zeiträume das Rheinschiff, auf welchem sie mit ihrem Ehemann lebte, zu ihrem Le- bensmittelpunkt. Eine anderweitige Herleitung eines Schweizer Wohnsit- zes substantiiert sie nicht. Ihre Ausführungen betreffend den geltend ge- machten Wohnsitz sind widersprüchlich bzw. mit den Akten nicht ohne Weiteres vereinbar: In ihrer Eingabe vom 24. Juli 2009 (SAK/62 f.) führte sie aus, sie habe in den Jahren 1953 bis 2001 immer mit ihrem Mann an Bord "ihres" Schiffes gewohnt und weder Wohnsitz in der Schweiz noch in den Niederlande gehabt. Aus den Akten geht allerdings hervor, dass ihr Ehemann im Jahr 1964 während drei Monaten, ab Januar 1969 bis Mai 1971 und vom März 1978 bis November 2001 der schweizerischen AHV angehörte und Versicherungsbeiträge leistete (vgl. SAK/32-34; die dem Ehemann angerechneten Beitragszeiten von April 1977 bis Februar 1978 beruhen auf der Füllung dieser Beitragslücke gemäss Art. 52c AHVV [vgl. oben E. 4.1.1], nicht auf einem tatsächlichen Versichertenstatus in die- sem Zeitraum). Eine Erklärung für den Unterbruch in der Versicherungs- zeit des Ehemannes von Juni 1971 bis Februar 1978 wurde nicht vorge- bracht und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin führte auch nicht aus, wo ihre 1966 und 1969 geborenen Kinder während den umstrittenen Zeiträumen lebten und ihren Lebensmittelpunkt hatten (z.B. wo sie zur Schule gingen). In ihrer Beschwerde machte die Be- schwerdeführerin geltend, stets Wohnsitz in der Schweiz gehabt zu ha- ben, was sie allerdings lediglich mit dem Leben auf dem unter Schweizer Flagge fahrenden Rheinschiff begründete. Andere Anknüpfungspunkte für einen Schweizer Wohnsitz machte sie nicht geltend. In der Replik erklärte

C-3441/2010 Seite 22 sie wiederum, keinen Wohnsitz an Land bzw. keinen Wohnsitz im Ausland gehabt zu haben. 4.4.2 Auch den vorliegenden Akten sind unterschiedliche Angaben zu entnehmen. Am 9. Juni 1978 machte die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung für einen Versicherungsausweis (SAK/24) gegenüber der Ausgleichskasse Basel-Stadt folgende Angaben zu Wohnort und Adresse: "N._______ [Strasse], NL - O._______ [Ortschaft]". Im Februar 1981, als die Beschwerdeführerin für C._______ arbeitete und AHV-Beiträge leistete, bescheinigte das niederländische Konsulat in Basel der Beschwerdeführerin zwar, ein Domizil an der Adresse P., Basel (act. 1.4). An der gleichen Adresse hatte damals auch die C. ihren Sitz (vgl. Handelsregister des Kantons Basel-Stadt [Auszug vom 18. April 2013] und SAK/26). Auch in ihrem im August 1999 ausgestellten niederländischen Pass wird der Beschwerdeführerin eben- falls ein Wohnsitz in Basel attestiert (act. 1.3). Die Einwohnerkontrolle Basel-Stadt als zuständige Schweizer Behörde erklärte hingegen, in ih- rem Einwohnerregister keine Angaben zur Beschwerdeführerin gefunden zu haben (vgl. SAK/58-60). Die Bescheinigung der Gemeinde Q._______ (Niederlande) vom 8. Juli 2005, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 2. Oktober 2000 an ihrer aktuellen Adresse ("R., Q.") registriert ist (act. 1.5), ist insofern mit den Angaben der Beschwerdeführerin vereinbar, als dieselbe Adresse von der Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung vom 23. August 2005 (SAK/4) und vom niederländische Versicherungsträger in den am 21. November 2008 an die SAK gesandten Unterlagen (SAK/9 f.) als Wohnadresse der Beschwerdeführerin bezeichnet wurde. Hingegen ist die Bescheinigung der Gemeinde insofern mit den Ausführungen der Be- schwerdeführerin nicht vereinbar, als diese behauptet, auch nach dem 2. Oktober 2000, nämlich bis November 2001, mit ihrem Ehemann auf dem Schiff gewohnt zu haben, auf welchem er arbeitete (vgl. ergänzende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2009 [SAK/63] und Zusatz- blatt zur Rentenverfügung betreffend den Ehemann [Replikbeilage 5]). Weiter wird der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2005 eine nieder- ländische Altersrente ausgerichtet, die auf folgenden eigenen Versiche- rungszeiten der Beschwerdeführerin basiert (vgl. Formulare des nieder-

C-3441/2010 Seite 23 ländischen Versicherungsträgers E 202 und E 205 [SAK/15 f., 20-22]): 4. Januar 1955 bis 30. Dezember 1980, 24. Juli 1987 bis 23. Mai 1991, 2. Oktober 2000 bis 3. Januar 2005. Diese Versicherungszeiten umfassen einen Grossteil der vorliegend umstrittenen Zeiträume, teilweise aber auch den Zeitraum, während welchem die Beschwerdeführerin als Er- werbstätige bei der Schweizer AHV versichert war. Ausserdem hatte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben wäh- rend den umstrittenen Zeiträumen eine Postadresse in den Niederlanden (vgl. SAK/63). 4.4.3 In ihrer Gesamtheit sprechen diese Umstände gegen einen Schwei- zer Wohnsitz der Beschwerdeführerin für die umstrittenen Zeiträume. 4.5 Die SAK forderte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2009 dazu auf, mitzuteilen, ob sie und ihr Ehemann in Basel ge- meldet gewesen seien. Ihren Einspracheentscheid begründete die SAK im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Versicherungszeiten angerechnet werden könnten, da sie keinen Wohn- sitz in der Schweiz begründet habe. In ihrer Vernehmlassung hielt die SAK an dieser Position fest und führte aus, die Beschwerdeführerin habe keine Unterlagen beigebracht, die einen schweizerischen Wohnsitz be- wiesen. Trotz der damit mehrfach von der SAK zum Ausdruck gebrachten (zutreffenden) Auffassung, dass das Leben auf einem Rheinschiff zur Be- gründung eines Schweizer Wohnsitzes nicht ausreiche, und weitere Un- terlagen einzureichen seien, um einen Schweizer Wohnsitz zu beweisen, hat es die Beschwerdeführerin – im vorinstanzlichen und im Beschwerde- verfahren – unterlassen, über die bereits erwähnten Ausführungen und Beweismittel hinaus, eine Wohnsitznahme in der Schweiz zu substantiie- ren und zu belegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.2). Sie ist damit ihrer erhöhten Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen (vgl. oben E. 4.1.3), und es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie wäh- rend den umstrittenen Zeiträumen nicht Wohnsitz in der Schweiz hatte. 4.6 Unter diesen Umständen kann offen bleiben, in welchem anderen Land die Beschwerdeführerin während den umstrittenen Zeiträumen Wohnsitz hatte. Da sie niederländische Staatsangehörige ist, in den Nie- derlanden geboren wurde, in den Niederlanden einen niederländischen Staatsangehörigen geheiratet hat, im Juni 1978 der Ausgleichskasse Ba- sel-Stadt eine niederländische Wohnadresse mitteilte, während den um-

C-3441/2010 Seite 24 strittenen Zeiträumen über eine niederländische Postadresse verfügte, umfangreiche niederländische Versicherungszeiten aufweist, und keiner- lei Bezug zu einem Drittland aus den Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin oder den Akten ersichtlich ist, kann allerdings davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin während den umstrittenen Zeit- räumen Wohnsitz in den Niederlanden hatte. 4.7 Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Ein Beitritt der Beschwerdeführerin zur obligatorischen Versicherung (gemäss Art. 1 Abs. 4 AHVG in den seit 1. Januar 1997 geltenden Fassungen [seit 1. Ja- nuar 2003: Art. 1a Abs. 4 AHVG]) oder ein Beitritt zur freiwilligen Versi- cherung gemäss Art. 2 AHVG (in allen bisherigen Fassungen) geht für die umstrittenen Zeiträume aus den Akten nicht hervor und wird von der Be- schwerdeführerin nicht geltend gemacht. Inwiefern die Voraussetzungen dafür jemals gegeben waren, kann offen bleiben. 5. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt habe, indem sie in Bezug auf zwei andere Ehepaare, deren per- sönliche Verhältnissen denjenigen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes entsprächen, für die nichterwerbstätigen Ehefrauen Beitrags- jahre berücksichtigt habe, für die Beschwerdeführerin hingegen nicht. Die Beschwerdeführerin kennt die besagten Ehepaare immerhin so gut, dass sie Einsicht in ihre Verfügungen der SAK bekam und Kopien davon einreichen konnte. In Bezug auf das Ehepaar G._______ führte die Be- schwerdeführerin auch aus, dass dieses ihr und ihrem Mann nahe stehe. Dennoch unterliess es die Beschwerdeführerin zu substantiieren, inwie- fern die konkrete Ausgangslage der drei Ehepaare sich solcherart ent- sprochen haben solle, dass die SAK vorliegend anders hätte entscheiden müssen. Die alleinige Behauptung, dass die persönlichen Verhältnisse der genannten Ehepaare jenen der Beschwerdeführerin und ihres Ehe- mannes entsprächen unter Einreichung der betroffenen Verfügungen ist jedenfalls nicht substantiiert genug, um ein Anrufen des Gleichbehand- lungsgrundsatzes zuzulassen. Daraus kann die Beschwerdeführerin so- mit nichts zu ihren Gunsten ableiten.

C-3441/2010 Seite 25 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Versicherungszeiten und/oder Versicherungsbeiträge anzu- rechnen sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contra- rio). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu.

C-3441/2010 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber

Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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