B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3423/2014

Urteil vom 20. Juli 2017 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Martin Frey, Rechtsanwalt, AMPARO, Anwälte und Notare, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 19. Mai 2014.

C-3423/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1957 geborene und heute in seinem Heimatland Kosovo wohnhafte kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Ver- sicherter) meldete sich mit Formular vom 30. Juli 2001 bei der Sozialversi- cherungsanstalt Basel-Landschaft, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Basel- Landschaft) wegen einer psychischen Erkrankung und Rückenproblemen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (IV-BL- act. 1,2). A.b Nach Abklärungen durch die IV-Stelle Basel-Landschaft in medizini- scher und erwerblicher Hinsicht (IV-BL-act. 3-5) sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem damals in Z._______ wohnhaften und zuletzt bis am 4. September 2000 für ein Schweizer Automobilunternehmen als Lastwagenchauffeur tätig gewese- nen Versicherten mit Verfügung vom 27. Mai 2002 rückwirkend ab 1. Sep- tember 2001 eine ganze ordentliche IV-Rente samt Ehegatten- und sechs Kinderrenten zu (IV-BL-act. 13). Der von der IV-Stelle Basel-Landschaft er- rechnete Invaliditätsgrad betrug 100% (IV-BL-act. 11). Grundlage bildete der Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik in Y._______ vom 17. August 2001, welche beim Versicherten eine posttraumatische Belas- tungsstörung sowie eine Somatisierungsstörung bei chronischem Panver- tebralsyndrom festgestellt hatte (IV-BL-act. 5/5 ff.). A.c Die IV-Stelle Basel-Landschaft überprüfte im Jahre 2005 von Amtes wegen den Invaliditätsgrad des Versicherten (IV-BL-act. 21 ff.) und machte dem Versicherten gestützt auf den von ihr eingeholten Arztbericht, wonach ein konstantes psychotisches Zustandsbild mit optischen Halluzinationen bestand (IV-BL-act. 22), am 22. Februar 2005 die Mitteilung, dass sie in Bezug auf den Invaliditätsgrad keine Änderung festgestellt habe und des- halb weiterhin ein Anspruch auf die bisherige IV-Rente bestehe (IV-BL- act. 23). Zudem führte die IV-Stelle Basel-Landschaft im Jahre 2005 eine Abklärung zur Hilflosigkeit des Versicherten durch. Auf der Grundlage des entsprechenden Abklärungsberichts (IV-BL-act. 25) sprach die IVSTA dem Versicherten sodann mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 eine Hilflosenent- schädigung der IV bei Hilflosigkeit mittleren Grades rückwirkend ab dem

  1. Januar 2004 zu (IV-BL-act. 27). Ein weiteres, von der IV-Stelle Basel- Landschaft im Jahre 2008 eingeleitetes amtliches Revisionsverfahren (IV- BL-act. 28 ff.) ergab gestützt auf die veranlassten medizinischen Abklärun-

C-3423/2014 Seite 3 gen, welche eine agitierte Depression mit psychotischen Symptomen so- wie ein chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit pseudoradi- kulärer Ausstrahlung feststellten (IV-BL-act. 34), ebenfalls einen unverän- derten Anspruch auf eine ganze IV-Rente (IV-BL-act. 35). A.d Infolge Rückkehr des Versicherten in den Kosovo überwies die IV- Stelle Basel-Landschaft die Akten am 2. März 2010 zuständigkeitshalber an die IVSTA (IVSTA-act. 1). Diese leitete im September 2012 von Amtes wegen eine Revision ein (IVSTA-act. 4 ff.) und erteilte am 30. Januar 2013 gestützt auf die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes (IVSTA- act. 6, 8) den Auftrag für eine psychiatrische und rheumatologische Begut- achtung (IVSTA-act. 20, 21), welche am 24. April 2013 durchgeführt wurde (IVSTA-act. 23). Das vom Psychiater Dr. B._______ erstellte Gutachten vom 13. Mai 2013 kam zum Schluss, dass beim Versicherten aus psychi- atrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante (über 20%-ige) län- gerfristige Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe (IVSTA-act. 35). Auch das von Dr. C._______, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, verfasste Gutachten vom 13. Mai 2013 verneinte eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner bisherigen Tätigkeit aus soma- tisch-rheumatologischer Sicht und stellte dem Versicherten eine gute Prog- nose (IVSTA-act. 31). Der medizinische Dienst der IVSTA teilte die Beur- teilung der beiden Gutachter und erachtete den Versicherten als voll ar- beitsfähig (IVSTA-act. 38, 39). B. B.a Mit Vorbescheid vom 10. September 2013 teilte die IVSTA dem Versi- cherten mit, dass gemäss den vorliegenden Abklärungsergebnissen sein Gesundheitszustand sich seit dem 24. April 2013 verbessert habe und aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit, insbesondere auch für die bisherige Tätigkeit als Chauffeur bestehe. Deshalb habe er keinen An- spruch mehr auf eine Rente (IVSTA-act. 45). B.b Der Versicherte erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 26. September 2013 Einwände (IVSTA-act. 46). Er machte geltend, dass sich sein Gesundheitszustand in der letzten Zeit erheblich verschlimmert habe, weshalb er weder in der Schweiz noch im Kosovo eine Arbeitsstelle finden könne. Seine Invalidität betrage mindestens 70%, so dass ihm wei- terhin eine ganze IV-Rente auszurichten sei. Der Versicherte reichte di- verse Belege aus dem Kosovo ein (IVSTA-act. 47, 48). Mit Eingabe seines Rechtsvertreters Martin Frey vom 16. Dezember 2013 liess der Versicherte seinen Einwand ergänzen und vorbringen, das interdisziplinäre Gutachten

C-3423/2014 Seite 4 vom 13. Mai 2013 genüge den Anforderungen an eine versicherungsmedi- zinische Expertise nicht und ausserdem liege keine wesentliche Verände- rung des Gesundheitszustandes des Versicherten vor, sondern es werde nur eine abweichende medizinische Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen geltend gemacht (IVSTA- act. 59). B.c Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 (IVSTA-act. 65) entschied die IVSTA in Bestätigung ihres Vorbescheides, dass ab dem 1. Juli 2014 kein An- spruch mehr bestehe auf eine IV-Rente. Gleichzeitig wurde einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die IVSTA führte in ihrer Verfügung aus, dass die seitens des Beschwerdeführers vor- gebrachten Einwände an der Richtigkeit des Vorbescheides nichts zu än- dern vermöchten. C. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Martin Frey im Namen von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Mai (recte: Juni) 2014 (Poststempel: 20. Juni 2014) Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht (Eingang: 23. Juni 2014) und stellte die folgenden An- träge: 1. Die Verfügung vom 19. Mai 2014 sei aufzuheben und dem Be- schwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Even- tualiter sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz (BVGer- act. 1). In der aufforderungs- und fristgemäss nachgereichten Beschwer- debegründung vom 30. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer geltend ma- chen, dem vorliegenden bidisziplinären Gutachten, auf welches sich die Vorinstanz abstütze, mangle es klar am rechtlich erforderlichen Beweis- wert. Es äussere sich nicht zum Vorliegen einer erheblichen Veränderung des Sachverhaltes, weshalb die entscheidende Revisionsvoraussetzung nicht erfüllt sei. Die bisherige IV-Rente müsse dem Beschwerdeführer da- her weiterhin ausgerichtet werden (BVGer-act. 2, 4). D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Beschwerdeergänzung vom 19. Juni 2014 ab, nachdem in der Beschwerdebegründung vom 30. Juni 2014 keine Gründe für eine Be- schwerdeergänzung angeführt worden sind und im vorliegenden Verfahren

C-3423/2014 Seite 5 nicht von einem aussergewöhnlich umfangreichen oder von einem beson- ders schwierigen Beschwerdeverfahren auszugehen ist (BVGer-act. 6). E. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung. Zur Begründung führte sie aus, dass alle psychiatrischen Vorakten mangelhaft seien, wodurch der Vergleich des aktuellen Zustands mit jenem im Zeitpunkt der Berentung erheblich erschwert sei. Einzig die gestellte Di- agnose der posttraumatischen Belastungsstörung erscheine plausibel, al- lerdings sei sie in der Zwischenzeit remittiert. Die heute vorhandene Diag- nose Angst und depressive Störung würde keine relevante Arbeitsunfähig- keit mehr verursachen. Es liege somit eine eindeutige Besserung des psy- chischen Gesundheitszustandes vor im Vergleich zum Berentungszeit- punkt (BVGer-act. 7). F. Mit Replik vom 22. September 2014 wurde seitens des Beschwerdeführers an den beschwerdeweise gestellten Anträgen festgehalten. In der Begrün- dung wurde weiterhin der Beweiswert der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. C._______ und Dr. B._______ in Frage gestellt, weil die von den beiden Gutachtern vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf den geforderten allseitigen Untersuchungen beruhe. Laut Replik hätte insbesondere die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers unbedingt befragt werden müssen. Folglich wurde geltend gemacht, die Sache sei an die Vorinstanz zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (BVGer-act. 13). Mit der Replik sowie als Nachtrag zur Replik (BVGer-act. 16) wurden diverse Unterlagen eingereicht. G. Mit Duplik vom 24. Oktober 2014 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 19). Sie verwies auf die bei ihrem medizinischen Dienst eingeholte Stellungnahme (BVGer-act. 19/2), wonach die durchgeführte Begutachtung mängelfrei sei und sich aus den neu eingereichten Unterlagen keine relevanten neuen Aspekte ergäben. H. Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenerlass aufforde- rungsgemäss mit Angaben und Unterlagen ergänzt bzw. präzisiert worden war (vgl. BVGer-act. 9, 15, 21), hiess der Instruktionsrichter mit Zwischen-

C-3423/2014 Seite 6 verfügung vom 1. Dezember 2014 (BVGer-act. 22) das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung und Verbeiständung gut. Als amtlich bestellter An- walt wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Martin Frey beigeordnet. I. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Triplik verzichtet hatte, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 (BVGer-act. 23). J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver- fügungen der IVSTA. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun- desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so- weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an- wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re- geln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbe- stimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü- gung der IVSTA vom 19. Mai 2014. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an

C-3423/2014 Seite 7 deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde fristgemäss (IVSTA-act. 66; Art. 60 Abs. 1 ATSG) und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG) eingereicht. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten, nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege keinen Kostenvorschusses zu leisten hat. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes- senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und seit dem Jahre 2010 wieder im Kosovo wohnhaft. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderati- ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) ist ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwend- bar (BGE 139 V 263). Dies hat namentlich zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten geniessen demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1). 3.2 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig die- jenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E.3.1.1; Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1), bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen

C-3423/2014 Seite 8 weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil des BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2). 3.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die strittige IV-Rente am 27. Mai 2002 zugesprochen und der entsprechende IV-Anspruch entstand am 1. September 2001 (IV-BL-act. 13). Da die Entstehung des IV-Renten- anspruchs somit vor Ende März 2010 erfolgt ist, gelangt vorliegend das besagte Sozialversicherungsabkommen (Art. 25) weiterhin zur Anwen- dung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staats- angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, so- weit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des An- spruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens). 3.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). In Bezug auf den massgeblichen Sachverhalt ist folglich auf den 19. Mai 2014 abzustellen. Weiter finden jene schweizerischen Rechtsvor- schriften Anwendung, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659). Da mit der angefochtenen Verfügung der Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zukunft aufgehoben wurde, sind bei deren Erlass bereits ausser Kraft getretene Vorschriften nicht von Belang. 4. 4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

C-3423/2014 Seite 9 4.1.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revi- dierbar (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Dagegen ist die unterschied- liche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sach- verhaltes, namentlich des Gesundheitsschadens oder auch der medizi- nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherung Rechtsprechung [SVR] 2006 IV Nr. 45 E. 2; 2004 IV Nr. 5 E. 3.3, 3.4; 1996 IV Nr. 70 E. 3a; UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 3. Aufl. 2015, Art. 17 Rz. 26). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil der versicherten Person (BGE 135 V 201 E. 6.1.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 115 V 308 E. 4a/dd). 4.1.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än- derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal- tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- standes) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfü- gung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Unter einer Sachverhalts- abklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die – wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt – geeig- net ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begrün- den (Urteil des BGer 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2). 4.2 Nach Bst. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (IV-Revision 6a; nachfolgend: SchlBest. IVG) wer- den Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be- schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als verfassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf

C-3423/2014 Seite 10 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Alters- jahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung einge- leitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Mit BGE 140 V 197 E. 6.2.3 klärte das Bundesgericht die Frage der Anwendbarkeit der Schlussbestimmung in Fällen mit sowohl syndro- malen wie nichtsyndromalen Beschwerden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 9C_121/2014 vom 3. September 2014 [SVR 2014 IV Nr. 39] E. 2.4 ff.). 4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der

C-3423/2014 Seite 11 Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche Bestim- mungen eine abweichende Regelung vorsehen, was vorliegend nicht der Fall ist. Vielmehr sieht Art. 8 Bst. e des erwähnten Sozialversicherungsab- kommens ausdrücklich vor, dass ordentliche (schweizerische) Invaliden- renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, jugoslawi- schen (bzw. unter Umständen auch kosovarischen) Staatsangehörigen nur gewährt werden, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei- tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 4.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

C-3423/2014 Seite 12 oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutach- ten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 4.5.3 Versicherungsexterne Gutachten haben vollen Beweiswert, wenn sie den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465; 125 V 351 E. 3b/bb). Werden solche Expertisen demnach durch anerkannte Spezialärztinnen und -ärzte aufgrund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen diese Arztpersonen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen, so kommt diesen Gutachten volle Beweiskraft zu, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 122 V 157 E. 1 c; 104 V 209 E. c; vgl. auch URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 25, Rz. 1721). 4.5.4 Auf Berichte des regionalärztlichen Dienstes (RAD) kann ebenfalls nur abgestellt werden, sofern sie den beweisrechtlichen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 125 V 351 E. 3b/ee). Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7). Die Ärztinnen und Ärzte des RAD müssen über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist jedoch, dass die versicherte Person persönlich untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher einen RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Fol- gen eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, folg- lich die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (Urteile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2; 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, je mit weiteren Hinweisen). 4.5.5 Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen kann auch auf die for- malisierte Berichterstattung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler abgestellt werden, da auch diese der freien Beweiswürdigung un- terliegen. Sind daher keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu er- schüttern vermögen, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswür- digung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fachliche Kompetenz der Ärztinnen und Ärzte einer Universitätsklinik ausser Acht zu

C-3423/2014 Seite 13 lassen (unveröffentlichtes Urteil des EVG [heute: BGer] I 498/89 vom 19. April 1990; MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1741, 1747 mit weiteren Hinwei- sen). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und -ärzten darf und soll das Gericht aber der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt nicht nur für die allgemein praktizierenden Hausärztinnen und -ärzte, sondern auch für die behan- delnden Spezialärztinnen und -ärzte (vgl. z.B. Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). 4.5.6 Die materiellen (inhaltlichen) Anforderungen an die zu erstattende ärztliche Expertise ergeben sich aus dem im Einzelfall zur Diskussion ste- henden Beweisgegenstand in Verbindung mit den darauf bezogenen Fra- gestellungen. Erscheint dem zuständigen Justizorgan die Schlüssigkeit ei- ner Expertise in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls er- gänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dafür können sich namentlich eine Ergänzung des bestehenden Gutachtens oder die An- ordnung eines neuen Gutachtens, allenfalls einer Oberexpertise anbieten. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise im Rahmen der Beweis- würdigung kann Verstösse gegen das Willkürverbot oder gegen die Verfah- rensrechte der Parteien nach sich ziehen (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2; 129 I 49 E. 4; 118 Ia 144 E. 1c). Welche Art von Gutachten anzuordnen ist (Zweitgutachten [Obergutachten] oder Ergänzungsgutachten), steht im Er- messen des Gerichts (Urteile des BGer 9C_273/2009 vom 14. September 2009 E. 3.1; 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 5.1; 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2). 4.6 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande- rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat- sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründe- ten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 50; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversiche- rungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.). 5. Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung des Rentenan- spruchs des Beschwerdeführers.

C-3423/2014 Seite 14 5.1 Zunächst ist zu klären, von welchem zeitlichen Referenzzeitpunkt für die Prüfung der von der Vorinstanz behaupteten Änderung des Invaliditäts- grades auszugehen ist. Die ursprüngliche (erstmalige) Gewährung der ganzen IV-Rente erfolgte mit rechtskräftiger Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2002 (IV-BL-act. 13) insbesondere gestützt auf einen Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik in Y._______ (IV-BL-act. 5/5 ff.) und nach erwerblichen Abklärungen (vgl. IV-BL-act. 3) sowie der Durchführung eines Einkommensvergleichs (IV-BL-act. 8, 10). Es fand demnach eine um- fassende materielle Anspruchsprüfung statt. In den Jahren 2005 und 2008 überprüfte die IV-Stelle Basel-Landschaft von Amtes wegen den bisherigen Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers (100%) und bestätigte diesen mit formloser Mitteilung vom 22. Februar 2005 (IV-BL-act. 23) und 6. März 2009 (IV-BL-act. 35). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer diese Mitteilung beanstandet hätte. Vor deren Erlass holte die IV-Stelle Basel-Landschaft jeweils einen Formular- bzw. Verlaufsbericht beim behandelnden Psychiater (IV-BL-act. 22, 33) bzw. Arzt für Innere Me- dizin (IV-BL-act. 34) ein. Die entsprechenden ärztlichen Beurteilungen fie- len allerdings kurz aus. Weitere, eingehende Abklärungen fanden nicht statt. Den formlosen Mitteilungen aus den Jahren 2005 und 2009 lagen somit keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Recht- sprechung zugrunde (vgl. E. 4.1.2). Unter diesen Umständen ist es vorlie- gend gerechtfertigt, hinsichtlich des Referenzzeitpunkts – in Übereinstim- mung mit den Parteien (vgl. BVGer-act. 4 S. 3, 7 S. 2) – auf die ursprüng- liche Verfügung vom 27. Mai 2002 abzustellen. 5.2 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob sich der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 27. Mai 2002 bis zum Er- lass der angefochtenen Verfügung am 19. Mai 2014 in rentenrelevanter Weise verbessert hat. 5.2.1 Die ursprüngliche Zusprache der ganzen IV-Rente am 27. Mai 2002 beruhte auf dem Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik in Y._______ vom 17. August 2001 (IV-BL-act. 5/5 ff.). Die zuständigen psy- chiatrischen Ärzte stellten dem Beschwerdeführer gestützt auf die Unter- suchung vom 14. August 2001 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:  Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) bestehend seit Novem- ber/Dezember 1999  Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) bei chronischem Panvertebralsyn- drom bestehend seit November 2000.

C-3423/2014 Seite 15 Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit beurteilten die zuständigen Ärzte für die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW- Chauffeur auf 100% ab August 2000 bis auf Weiteres. 5.2.1.1 Im besagten Bericht wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen im November/Dezember 1999 in X._______ Zeuge eines schweren Autounfalls mit tödlichem Ausgang für einen Ar- beitskollegen gewesen sei. Seither habe sich langsam und schleichend eine Angstsymptomatik bemerkbar gemacht. Im Vordergrund stünden heute eine psychomotorische Unruhe und Agitiertheit, affektiv ein depres- sives, teils verzweifeltes Zustandsbild. Laut Bericht kam es im Verlauf im- mer wieder zu Angstattacken mit Schweissausbrüchen, Zittern am ganzen Körper, Vernichtungsgefühl, impulsartig einschiessenden Suizidgedanken sowie Entgleisen der bekannten arteriellen Hypertonie. Das visionäre Emp- finden des Beschwerdeführers von toten Menschen und einem schwarzen Hund wurde von den zuständigen Ärzten aber nicht einem psychotischen Erleben zugeordnet, sondern eher mit einem dissoziativen Charakter in Verbindung gebracht. Im erwähnten Bericht wurde der Beschwerdeführer in seinem Erleben als auf seine Angst und Schmerzsymptomatik einge- schränkt beschrieben. Die Ärzte wiesen darauf hin, dass der Beschwerde- führer sich seit dem 7. Dezember 2000 mehr oder minder dauerhaft in sta- tionärer psychiatrischer Behandlung in der Kantonalen Psychiatrischen Kli- nik in Y._______ befinde. Dabei stünden psychotherapeutische Massnah- men im Vordergrund. Es wurde berichtet, dass in Kombination mit der me- dikamentösen Behandlung ein Rückgang des Angstpegels zu verzeichnen sei und ein weiterer Rückgang der depressiven Symptomatik möglich sei. Die Schmerzsymptomatik sei aber weiterbestehend. Der Beschwerdefüh- rer entziehe sich mit Verweis auf die bestehenden Problemkreise immer wieder der Tagesstruktur. Mit Hinweis auf seine Schmerzsymptomatik, die innere Unruhe und Nervosität habe er die Tätigkeiten jeweils wieder abge- brochen. Laut den berichtenden Ärzten war die bisherige Tätigkeit als LKW-Chauffeur aufgrund der beschriebenen Symptomatik daher nicht mehr zumutbar. Aufgrund der Rückenproblematik erachteten sie eine sit- zende Tätigkeit, wie sie bei einem LKW-Chauffeur vorliegt, als nicht mög- lich. Auch aufgrund der Panikattacken und Impulsdurchbrüchen beurteilten sie eine Fortführung der bisherigen Tätigkeit als LKW-Chauffeur nicht als sinnvoll. Aufgrund seiner damaligen Verfassung erachteten die Ärzte den Beschwerdeführer in der Lage, für eine beschränkte Zeitdauer von maxi- mal 4 Stunden täglich in einem geschützten Rahmen zu arbeiten. Eine sit- zende Tätigkeit war gemäss ihrer Beurteilung für ihn maximal eine halbe Stunde und eine stehende Tätigkeit nur wenig länger auszuhalten. Eine

C-3423/2014 Seite 16 Arbeit, bei der Gewichte gehoben und Sachen getragen werden müssen, betrachteten sie als nicht mehr sinnvoll. Ein langsames Arbeitstempo in ei- nem geschützten Rahmen wurde befürwortet. Indikationen für berufliche Massnahmen sahen die beurteilenden Ärzte keine. 5.2.1.2 Dem oben dargelegten Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Kli- nik in Y._______ lagen insbesondere die folgenden medizinischen Unter- lagen bzw. Beurteilungen zu Grunde: – Im Austrittsbericht des Kantonsspitals D._______ (Medizinische Univer- sitätsklinik) vom 19. Oktober 2000 (IV-BL-act. 5/13; Hospitalisation: 2. Ok- tober bis 16. Oktober 2000) wurden die folgenden Diagnosen gestellt: Prä- synkope unklarer Ätiologie, arterielle Hypertonie, chronische lumbale Rü- ckenschmerzen, Verdacht auf agitierte Depression mit optischen und akus- tischen Halluzinationen und Agitiertheit (Differenzialdiagnosen: Belas- tungssituation, paranoide Schizophrenie), chronischer Nikotinabusus. – Im Austrittsbericht des Kantonsspitals D._______ (Klinik Rehabilita- tion/Akutgeriatrie) vom 7. Dezember 2000 (IV-BL-act. 5/21 ff.; Hospitalisa- tion: 1. November bis 23. November 2000) erwähnten die Ärzte die folgen- den Diagnosen: Chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom u.a. mit drohender somatoformer Schmerzstörung und Symptomausweitung, Verdacht auf agitierte Depression mit psychotischen Symptomen bei/mit optischen-, akustischen- und Körperhalluzinationen, Derealisationser- scheinungen, Wahrnehmungsstörungen, Angstgefühlen, Nervosität und Durchschlafstörungen (Differenzialdiagnosen: Polymorphe psychotische Störung, Belastungssituation, paranoide Schizophrenie), arterielle Hyper- tonie. – Das Schädel-CT vom 14. Dezember 2000 wurde im Kantonsspital Y._______ als normal beurteilt (IV-BL-act. 5/37), ebenso das EEG vom 20. Dezember 2000 (IV-BL-act. 5/38) durch den Neurologen Dr. E._______ in Y.. – Dr. E. kam im neurologischen Konsilium vom 19. Dezember 2000 (IV-BL-act. 5/39) zum Schluss, dass die klinisch-neurologische Un- tersuchung keine eindeutigen Normabweichungen ergebe, welche die pa- tientenseitigen Beschwerden (Schlafstörungen, Angstträume, anfallartige Halbseitenkopfschmerzen links, episodische Drehschwindelattacken, dau- ernde Ängste) erklären würden.

C-3423/2014 Seite 17 5.2.2 Nach der Rentengewährung im Mai 2002 erhielt der Beschwerdefüh- rer während rund 12 Jahren eine ganze IV-Rente. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers wurde – wie erwähnt – in den Jahren 2005 und 2009 von Amtes wegen überprüft. Die zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft holte zu diesem Zweck bei den behandelnden Ärzten (in der Schweiz) ei- nen medizinischen Bericht ein. Die beiden Spezialärzte erkannten keine Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern stellten dem Be- schwerdeführer im Gegenteil eine schlechte Prognose. Sein Anspruch auf die ganze IV-Rente wurde folglich von der IV-Stelle Basel-Landschaft be- stätigt. Im Einzelnen äusserten sich die genannten Arztberichte zum Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt: 5.2.2.1 Dr. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH in Z., stellte in seinem Bericht vom 17. Januar 2005 (IV-BL-act. 22) eine seit Dezember 1999 bestehende chronische paranoide Schizophrenie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe ein kon- stantes psychotisches Zustandsbild mit optischen Halluzinationen. Dr. F._______ attestierte dem Beschwerdeführer eine medizinisch begrün- dete Arbeitsunfähigkeit von 100% ab Dezember 2000 bis auf Weiteres und bezeichnete dessen Gesundheitszustand als sich verschlechternd. Dr. F._______ berichtete, dass der Versuch, die psychotische Symptomatik durch verschiedene Neuroleptika zu beeinflussen, gescheitert sei. Der Be- schwerdeführer sei pflegebedürftig und die hauptsächliche Therapie be- stehe in der Unterstützung durch die Ehefrau, andernfalls der Beschwer- deführer in einem Heim platziert werden müsste. 5.2.2.2 Dr. G., Facharzt FMH für Innere Medizin und Gastroente- rologie in W., führte in seinem Bericht vom 28. Januar 2009 (IV- BL-act. 34) als Ursache der Arbeitsunfähigkeit aus: „1. Agitierte Depression mit psychotischen Symptomen (optischen, akustischen Halluzinationen und Derealisationserscheinungen) 2. Chronisches lumbalbetontes Panver- tebralsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung“. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine arterielle Hypertonie ge- nannt. Dr. G._______ bezifferte die medizinisch begründete Arbeitsunfä- higkeit mit 100% ab 1. September 2001 bis auf Weiteres. Er stellte dem Beschwerdeführer aufgrund der seit Jahren anhaltenden schwersten psy- chischen Beschwerden und körperlichen Gebrechen eine schlechte Prog- nose und sah keine Heilungschancen. Das Vorhandensein von Rehabilita- tionsmöglichkeiten und die Integration in den Arbeitsprozess wurden ver- neint. Nach der von Dr. G._______ geäusserten Ansicht bleibt der Be- schwerdeführer lebenslänglich arbeitsunfähig.

C-3423/2014 Seite 18 5.2.3 Die Vorinstanz stützte die angefochtene Revisionsverfügung vom 19. Mai 2014, welche in Anwendung von Art. 17 ATSG erfolgte, insbeson- dere auf die von Dr. B._______ und Dr. C._______ erstellte Gutachten vom 13. Mai 2013, die auf ambulanten psychiatrischen und rheumatologi- schen Untersuchungen vom 24. April 2013 basierten, sowie auf die im Ver- lauf des Revisionsverfahrens eingeholten Stellungnahmen des medizini- schen Dienstes der IVSTA. In diesen Unterlagen wurden der Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf seine Ar- beitsfähigkeit wie folgt beurteilt: 5.2.3.1 Der psychiatrische (Teil-)Gutachter Dr. B._______ stellte dem Be- schwerdeführer in seinem „psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutach- ten“ vom 13. Mai 2013 (IVSTA-act. 35) die Diagnose „Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2) bei Verdacht auf Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (F43.1) nach Autounfall Ende 1999“ (S. 15). Diese Di- agnose und die damit verbundenen Defizite führen laut Dr. B._______ nicht zu einer relevanten längerfristigen Minderung der Arbeitsfähigkeit (für die angestammte Tätigkeit, für Verweistätigkeiten und/oder für Arbeiten im Haushalt). Eine Willensanstrengung zur Überwindung der objektiv gering ausgeprägten und vor allem im rein Subjektiven verbleibenden Defizite sind seiner Meinung nach dem Beschwerdeführer medizinisch zumutbar. Der Gutachter führte aus, von dieser Einschätzung könne ab Datum der aktuellen Untersuchung am 24. April 2013 ausgegangen werden. Ob dies auch vor diesem Zeitpunkt gelte, könne aufgrund der unzureichenden Do- kumentationen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden (S. 25). 5.2.3.2 Im von Dr. C._______ verfassten „interdisziplinären“ Gutachten vom 13. Mai 2013 (IVSTA-act. 31) wurden dem Beschwerdeführer keine Diagnosen mit, sondern ausschliesslich die folgenden Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 6 f.):  Angst und depressive Störung gemischt (gemäss psychosomatisch-psychiat- rischer Begutachtung von Dr. B._______)  chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom (nicht ausreichend somatisch abstützbar, primäres Fibromyalgie-Syndrom, betont im Bereich der oberen Körperhälfte, Panalgie, Polyarthralgien, diffuse Druckschmerzangabe, mul- tiple Beschwerden)  cervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Aus- strahlung in den Kopf und in alle Extremitäten  diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (Bewegungseinschränkungen thorakal)  Übergewicht

C-3423/2014 Seite 19  chronisch obstruktive Pneumopathie  Nikotinkonsum  gestörte Gluconeogenese  anamnestisch Reizmagen-Syndrom. Der Gutachter Dr. C._______ kam zum Schluss, dass für die früher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten des Beschwerdeführers weder aus soma- tisch-rheumatologischer noch aus psychosomatisch-psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden könne (S. 14). Seine (somatischen) Beschwerden könnten mit zumutbaren medizinischen Massnahmen möglicherweise günstig beeinflusst werden. Dem Beschwer- deführer sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine gute Prog- nose zu stellen (S. 15). Auf seine Wiedereingliederung in den Arbeitspro- zess ungünstig auswirken würden sich allerdings krankheitsfremde Fakto- ren wie die lange Arbeitsabstinenz, die fehlende Berufsausbildung und das Alter (S. 15). 5.2.3.3 Die zuständige IV-Ärztin Dr. H., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, übernahm in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2013 (IVSTA-act. 38) die Beurteilungen der begutachtenden Ärzte Dr. B. und Dr. C._______ vollumfänglich. Als Hauptdiagnose nannte sie „Angst und depressive Störung gemischt F41.2“ und als Neben- diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie fest: „Angst und depressive Störung gemischt F41.2, chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, durch somatische Befunde nicht erklärbar, primäres Fib- romyalgiesyndrom“. Die IV-Ärztin erwähnte, dass keine objektivierbaren funktionellen Einschränkungen vorliegen würden. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit sowie für Arbeiten im Haus- halt bezifferte sie ab dem 24. April 2013 mit 100%. Weiter attestierte sie dem Beschwerdeführer auch in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit bzw. einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100% ab dem 24. April 2013. Die IV-Ärztin führte aus, dass aufgrund der aktuellen Beur- teilung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur minimal einge- schränkt sei, weshalb es ihm zumutbar sei, weiterhin als Chauffeur zu ar- beiten. 5.2.3.4 Der IV-Arzt Dr. I., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2013 (IVSTA-act. 39) ge- stützt auf die Expertisen von Dr. B. und Dr. C._______ fest, der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig.

C-3423/2014 Seite 20 5.2.4 Was die Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerde- führers seit dem Referenzzeitpunkt (27. Mai 2002) betrifft, ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung und den ihr zu Grunde liegenden medizini- schen Unterlagen Folgendes: 5.2.4.1 Die Vorinstanz macht in der angefochtenen Verfügung geltend, es ergebe sich aus den von Dr. B._______ und Dr. C._______ erstellten Gut- achten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 24. April 2013 verbessert habe. Die nach dem Unfallereignis vorhan- dene posttraumatische Belastungsstörung sei remittiert. Es bestünden, ausser geringen Beeinträchtigungen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit, keine gesundheitlichen Einschränkungen, weshalb aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit insbesondere auch für die bisherige Tätig- keit als Chauffeur bestehe. 5.2.4.2 Der Psychiater Dr. B._______ hielt in seinem Gutachten (IVSTA- act. 35) fest, es könne ab dem Datum der aktuellen Untersuchung am 24. April 2013 davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Willensanstrengung zur Überwindung der objektiv gering ausgepräg- ten und vor allem im rein Subjektiven verbleibenden Defizite des Be- schwerdeführers aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar sei. Aufgrund der unzureichenden Dokumentationen könne aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, ob diese Einschätzung bereits für die Zeit vor dem 24. April 2013 (d.h. ab September 2000) gelte (S. 24 f.). Die Vorberichte, welche als Diagnosen „psychotische Störung“ (Depression mit psychotischen Symptomen, polymorphe psychotische Störung, paranoide Schizophrenie), „somatoforme Störung“ (somatoforme Schmerzstörung, Somatisierungsstörung) und „posttraumatische Belas- tungsstörung“ anböten, seien „objektiv gar nicht bis kaum nachvollziehbar“ (S. 18). Objektive psychopathologische Befunde seien spärlich und eine objektive Beschreibung und/oder kritische Diskussion der (Verdachts-)Di- agnosen mit Bezug zu einem Klassifikationssystem fehle durchgängig (S. 18). Eine posttraumatische Belastungsstörung könne zwar für die Jahre 2000 und 2001 als Verdacht vermutet werden, falls die Angaben des Be- schwerdeführers zum Unfallereignis von Ende 1999 zuträfen (siehe dazu die polizeiliche Aktennotiz vom 18. Juni 2014 [BVGer-act. 13/8], wonach der besagte Unfall sich tatsächlich ereignet hat, die Anwesenheit des Be- schwerdeführers am Unfallort aber nicht registriert worden ist). Aktuell seien aber keine ausreichenden Symptome zu finden, um diese Diagnose aufrechtzuerhalten (S. 20). Eine eigenständige depressive Episode und/o- der eine reine Angststörung seien ebenfalls nicht ausreichend zu erkennen

C-3423/2014 Seite 21 (S. 22). Beim Verlauf der Störung des Beschwerdeführers sind gemäss Gutachter Dr. B._______ eine unklare Therapietreue, eine Verdeutli- chungstendenz, der Verdacht auf Aggravation sowie vielfältige psychoso- ziale Faktoren (wie Herkunft, Migration, fehlender Berufsabschluss, Absti- nenz vom Arbeitsmarkt, langjähriger Rentenbezug, Alter etc.) zu benennen (S. 23). 5.2.4.3 Der Gutachter Dr. C._______ hielt in seinem Gutachten (IVSTA- act. 31) gestützt auf die ihm vorgelegenen Akten fest, dass die Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers für die von diesem früher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten aus somatisch-rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen sei (S. 14). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden würden seit Ende der 90-er Jahre auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwer- den hinweisen, weshalb der therapierefraktäre Beschwerdeverlauf auf die bis anhin somatisch ansetzenden Therapiemassnahmen nachvollziehbar sei (S. 15). Hinsichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers aus rein psychosomatisch-psychiatrischer Sicht verwies Dr. C._______ auf die Begutachtung durch Dr. B._______ (S. 14). 5.2.4.4 Die IV-Ärztin Dr. H._______ hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2013 (IVSTA-act. 38) mit Hinweis auf ihre Stellungnahme vom 7. Oktober 2012 (IVSTA-act. 6) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. B._______ fest, dass sich aufgrund der Akten weder die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung noch die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nachvollziehen lasse. Eine Erkrankung aus dem schizo- phrenen Formenkreis könne aufgrund der Untersuchungsbefunde ausge- schlossen werden. Die Medikamentenblutspiegel würden deutlich unter der therapeutischen Breite liegen. Aufgrund der erhobenen Befunde und der anamnestischen Angaben könne eine relevante depressive Erkran- kung ausgeschlossen werden. Die nach dem Unfallereignis allenfalls vor- handene posttraumatische Belastungsstörung sei remittiert (IVSTA- act. 38/2). Der Beschwerdeführer leide unter einem generalisierten Schmerzsyndrom, das sich durch die somatischen Befunde nicht erklären lasse. Die Beschwerden seien therapieresistent geblieben, unabhängig von der Behandlung. Die Compliance bei der aktuellen Therapie scheine nicht gut zu sein (IVSTA-act. 38/6). 5.2.5 Den im Beschwerdeverfahren seitens des Beschwerdeführers einge- reichten medizinischen Dokumenten aus dem Kosovo sowie der entspre- chenden Stellungnahme des ärztlichen Dienstes lässt sich in Bezug auf

C-3423/2014 Seite 22 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und einer diesbezügli- chen Veränderung im massgebenden Referenzzeitraum sodann Folgen- des entnehmen: 5.2.5.1 Der Psychiater Dr. J., V. (Kosovo) hielt in seinem Bericht vom 15. Januar 2010 (BVGer-act. 13/5) fest, der Beschwerdeführer habe ihn (während seines Urlaubs im Heimatland) wegen intensiven Kopf- schmerzen, Schlaflosigkeit und Nervosität insgesamt drei Mal aufgesucht. Dr. J._______ erwähnte (laut der deutschen Übersetzung des Berichts) „depressive Unordnungen“ mit psychopatischen Symptomen und stellte die Diagnose gemäss ICD-10 F33.3 (rezidivierend depressive Störung, ge- genwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen). Als Therapie wurden diverse Psychopharmaka (Efexor, Lorazepam, Xanax, Risperidon) aufgelistet. Aufgrund von suizidalen Hinweisen habe er dem Beschwerde- führer empfohlen, baldmöglichst in die Schweiz zurückzukehren. 5.2.5.2 Der Neuropsychiater Dr. K., U. (Kosovo), stellte im Bericht vom 27. September 2013 (BVGer-act. 13/6) die Diagnose ge- mäss ICD-10 F20 (Schizophrenie) bzw. paranoide-depressive Symptome und erläuterte, der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig und nicht in der Lage, für sich selber zu sorgen. Er stehe seit über zwei Jahren bei ihm in Behandlung und erhalte Antipsychotika und werde regelmässig in der Pra- xis untersucht. Der Beschwerdeführer leide unter paranoiden Ideen mit ei- nem extrem depressiven Spiegel und zeige öfters ein aggressives Verhal- ten. Aktenkundig sind auch die Belege mit den jeweiligen Medikationen (Leponex, Haldol, Bromazepam etc.), welche aus den Jahren 1999 sowie 2010 bis 2014 datieren (BVGer-act. 13/7a-7j). 5.2.5.3 Die IV-Ärztin Dr. H._______ hielt in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2014 (BVGer-act. 19/2) zu den neu eingereichten medizini- schen Unterlagen aus dem Kosovo fest, dass sich keine Änderung ihrer Beurteilung ergebe. Zur im Bericht vom 15. Januar 2010 gestellten Diag- nose habe Dr. B._______ ausführlich Stellung genommen und beim im Be- richt vom 27. September 2013 erwähnte Leiden (paranoide Ideen mit ei- nem extrem depressiven Spiegel und öfters aggressives Verhalten) handle es sich weder um eine paranoide Schizophrenie noch um eine IV-relevante depressive Erkrankung. Das interdisziplinäre Gutachten sei nicht mangel- haft. Die Medikamentenspiegel hätten deutlich unter dem Referenzbereich gelegen und das Erheben einer Fremdanamnese sei nicht notwendig ge- wesen. Die Diagnosen, die zu einer Berentung geführt hätten, seien bei

C-3423/2014 Seite 23 der interdisziplinären Begutachtung nicht mehr nachweisbar gewesen. Ge- stützt auf diese ärztliche Einschätzung hielt die Vorinstanz an der ange- fochtenen Verfügung fest (BVGer-act. 19). 5.2.6 Zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens im Zusammen- hang mit der Rentenrevision ist festzuhalten, was folgt: 5.2.6.1 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutach- tens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweis- thema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhaltes – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Ein- schätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2; ANDREAS TRAUB, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Renten- revision, SZS 2012 S. 184). 5.2.6.2 Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderun- gen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgren- zung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Verände- rung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nomi- nelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hinge- gen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzei- gen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurtei- lung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (Urteil des BGer 9C_418/2010 E. 4.3; TRAUB, a.a.O., S. 184 f.). 5.2.6.3 Der ärztliche Sachverständige kann die betreffende Entwicklung re- gelmässig nicht aus eigener Wahrnehmung beschreiben. Daher ist es er- forderlich, dass er sich, soweit verfügbar, mit den Fakten fundiert ausei-

C-3423/2014 Seite 24 nandersetzt, wie sie sich aus den für den früheren Entscheid massgeben- den medizinischen Vorakten ergeben. Dem Gutachten, welches die medi- zinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, fehlt die erforderliche Überzeugungs- und Beweiskraft selbst dann, wenn die Schlussfolgerun- gen, welche auf der Grundlage der vom Sachverständigen selber erhobe- nen Befundtatsachen gezogen worden sind, an sich einleuchten und vom Rechtsanwender prüfend nachvollzogen werden können (Urteil des BGer 9C_418/2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; TRAUB, a.a.O., S. 184 f.). 5.2.6.4 Je mehr medizinisches Ermessen bei der Stellung einer Diagnose und der ärztlichen Einschätzung der Funktionseinschränkungen im Spiel ist, desto wichtiger ist es, den gutachtlichen Befund einer Veränderung möglichst solide auf klinische Feststellungen, gutachterliche Verhaltensbe- obachtungen und anamnestische Daten zu stützen und diese Elemente in Beziehung zu den medizinischen Vorakten und den dort gesetzten Anknüp- fungstatsachen zu bringen. Nur so kann dem Gutachten hinreichend zu- verlässig entnommen werden, dass die in den Schlussfolgerungen be- schriebene Differenz nicht wesentlich einer unterschiedlichen Wertung zu- zuschreiben ist. Die Auseinandersetzung mit der Genese des Gesund- heitsschadens, den das Krankheitsgeschehen unterhaltenden Faktoren, kann für den Nachweis einer tatsächlichen Veränderung besondere Be- deutung erlangen (Urteil des BGer 9C_418/2010 E. 4.4 mit Hinweisen; TRAUB, a.a.O., S. 185). 5.2.7 Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstö- rungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teil- weise geändert. 5.2.7.1 Weiterhin kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diag- nostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 130 V 396). Auch künf- tig wird der Rentenanspruch – in Nachachtung der verfassungs- und ge- setzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) – anhand eines nor- mativen Prüfrasters beurteilt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2; 139 V 547 E. 5.9), und es braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht eingeschränkt ist. Indes hält das Bundesgericht an der Überwindbarkeitsvermutung nicht länger fest (BGE 141 V 281 E. 3.5). An-

C-3423/2014 Seite 25 stelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturiertes, nor- matives Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (Urteil des BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 [SVR 2015 IV Nr. 38] E. 3.1; zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2). 5.2.7.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Ge- sundheitsschädigung" (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Be- funde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funk- tionen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie "Kon- sistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleich- mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Le- bensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnes- tisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben – unter Berück- sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits – das tatsächlich er- reichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra- des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 in fine; zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.1). 5.2.7.3 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung über- wiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein aus- schliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.2 m.w.H.). Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_899/2014 festgehalten hat, ist aber die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Ag- gravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz – welche nicht gleich- gesetzt werden dürfen – heikel. Zum einen prägt die (unbewusste) Tendenz

C-3423/2014 Seite 26 zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung das Wesen von Schmerzstö- rungen und vergleichbaren Leiden gerade mit, welche sich bekanntlich dadurch charakterisieren, dass für die geklagten Beschwerden kein aus- reichendes organisches Korrelat gefunden werden kann. Zum andern dür- fen die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsver- fahrens nicht ausser Acht gelassen werden. Die versicherte Person, wel- che mit ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung die Zusprechung von Versicherungsleistungen bezweckt, wird vielfach (wenn auch nicht ausnahmslos) – bewusst oder unbewusst – ihre Beschwerden und Ein- schränkungen im Hinblick auf dieses Ziel präsentieren (Urteil des BGer 9C_899/2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). 5.2.7.4 Intertemporalrechtlich gilt es zu beachten, dass gemäss altem Ver- fahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se ver- lieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten An- forderungen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens ist jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi- nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten, gegebe- nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.3). 5.2.8 Die Würdigung des von Dr. B._______ erstellten Gutachtens ergibt Folgendes: 5.2.8.1 Die ärztliche Einschätzung des Psychiaters Dr. B._______, welche von den massgeblichen medizinischen Beurteilungen aus dem Jahre 2001 (E. 5.2.1) bzw. den Jahren 2005 (E. 5.2.2.1) und 2009 (E. 5.2.2.2) erheb- lich abweicht, spricht sich nicht hinreichend darüber aus, inwiefern eine ef- fektive Veränderung des (psychischen) Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers stattgefunden hat. Es fehlt eine schlüssige Auseinander- setzung mit dem Verlauf von pathogenen Faktoren, welche die referierte Abweichung plausibel machen würde. Da sich die Abweichung im Rahmen eines vorbestehenden Zustandes bewegt (Angst- und depressive Sympto- matik wurden bereits früher festgestellt [vgl. IV-BL-act. /11] und hinzukam eine psychotische Symptomatik [vgl. IV-BL-act. 22/2, IV-BL-act. 34/1]), hätte die vorausgesetzte erhebliche Wandlung der vorbestandenen Tatsa- chen in Beschaffenheit, Ausmass oder Tragweite eingehend diskutiert und nachgewiesen werden müssen (vgl. TRAUB, a.a.O., S. 184). Im psychiatri- schen Gutachten werden die Vorakten und früheren ärztlichen Feststellun- gen aber nur ungenügend gewürdigt bzw. die Krankheitsentwicklung gar

C-3423/2014 Seite 27 nicht aufgezeigt. Namentlich wird die im Jahre 2005 neu diagnostizierte paranoide Schizophrenie nicht hinreichend thematisiert und es ist nicht er- sichtlich, was konkret für und gegen diese Diagnose spricht. Der psychiat- rische Gutachter begnügt sich damit, die bisherigen anderslautenden ärzt- lichen Befunderhebungen und Diagnosestellungen wiederzugeben und als nicht oder kaum nachvollziehbar zu bezeichnen (IVSTA-act. 35/9 ff.) sowie letztlich darauf hinzuweisen, dass die eigenen Feststellungen diese nicht bestätigen könnten (IVSTA-act. 35/18). Zu berücksichtigen ist weiter, dass die im Jahre 2001 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, auf welche die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 ebenfalls anwendbar ist, nach einer differenzierten Prüfung ruft und dass sich deren Verlauf grund- sätzlich sehr wechselhaft und nicht prognostizierbar zeigt (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2). Der Zusammenhang zwischen der im Jahre 2001 festgestell- ten Somatisierungsstörung und dem von Dr. C._______ diagnostizierten chronischen, generalisierten Schmerzsyndrom wird im psychiatrischen Gutachten sodann nicht hinreichend erläutert. Der Psychiater Dr. B._______ hätte sich aber eingehend äussern müssen zu dem vom Rheumatologen festgestellten Schmerzzustand bzw. der von ihm diagnos- tizierten Fibromyalgie, deren Ursache unbekannt ist und die mit den soma- toformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte aufweist, so dass die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charak- ters einer Fibromyalgie analog anzuwenden sind (BGE 132 V 65 E. 3.3 und 4). 5.2.8.2 Der hinsichtlich des Verlaufs der Störung des Beschwerdeführers im psychiatrischen Gutachten geltend gemachte Verdacht auf Aggravation (insbesondere auch bezüglich seiner körperlichen Schmerzen), welcher mit dem Hinweis auf eine Verdeutlichungstendenz begründet wird, verfängt gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 5.2.7.3) nicht, da ein blosses verdeutlichendes Verhalten nicht per se auf Aggravation hinweist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Vorliegend besteht auf- grund der aktenkundigen medizinischen Beurteilungen keine Klarheit dar- über, dass die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschrit- ten sind, zumal im hier massgeblichen Referenzzeitraum bislang ein ent- sprechendes Verhalten des Beschwerdeführers laut Akten nicht festgestellt wurde. Dies gilt umso mehr, als die im Gutachten gestellten Diagnosen und die darauf basierenden Schlussfolgerungen nicht hinreichend nachvoll- ziehbar sind (vgl. auch die nachstehenden Erwägungen).

C-3423/2014 Seite 28 5.2.8.3 Der psychiatrische Gutachter geht davon aus, dass dem Beschwer- deführer eines Willensanstrengung zur Überwindung der vor allem rein subjektiven Defizite aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zuzu- muten sei (IVSTA-act. 35/23 ff.). Weitere Ausführungen dazu macht er keine. Den nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei der Fibromyalgie vermehrt zu beachtenden Ressourcen, welche die Leis- tungsfähigkeit begünstigen (BGE 141 V 281 E. 4.1.1), wird im Gutachten keine Beachtung geschenkt. Ebenso fehlen hinreichende Angaben zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers, welche mit dem stärkeren Einbe- zug der Ressourcenseite an Bedeutung gewinnt. Vielmehr geht der psy- chiatrische Gutachter – ohne Erläuterungen – ab dem Datum der Untersu- chung (24. April 2013) von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers für sämtliche in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten (inkl. Chauffeurtätigkeit) aus (IVSTA-act. 35/25). Zu dem aus psychiatrischen Gründen im August 2008 erfolgten Führerausweisentzug (BVGer- act. 16/10) äussert sich Dr. B._______ in seinem Gutachten in keiner Weise. 5.2.8.4 Der psychiatrische Gutachter lässt sodann offen, ob und ab wann genau (nach September 2000) von der ab April 2013 gültigen Einschätzung ausgegangen werden kann (IVSTA-act. 35/25), und er bezeichnet die früheren massgeblichen Berichte und die darin formulierten Beurteilungen „gesamthaft aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht objektiv gar nicht bis kaum nachvollziehbar“ (IVSTA-act. 35/18). Diese Bemerkun- gen lassen auf eine bloss unterschiedliche Beurteilung des Sachverhaltes schliessen. 5.2.8.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Qualitätsleitlinien für psychi- atrische Gutachten für in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012, welche zwar nur – aber immerhin – die methodischen, formalen und inhaltlichen Grundanforderungen festlegen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1.2), als Standard für psychiatrische Gutachten zu beachten sind (BGE 140 V 260 E. 3.2.2; IV-Rundschreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012). Daher kann sich ein psychiatrischer Gutachter nicht auf die Bemerkung beschränken, er habe sich "soweit möglich und zweckdienlich" an diese Qualitätsleitlinien gehalten (IVSTA-act. 35/26). Vielmehr wäre anzugeben, wo und weshalb er davon abgewichen ist (vgl. auch Urteil des BVGer C- 3507/2014 vom 25. Mai 2016 E. 4.5).

C-3423/2014 Seite 29 5.2.9 Im vom Rheumatologen Dr. C._______ erstellten Gutachten wird in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ebenfalls keine Verbesserung nachgewiesen: Der rheumatologische Gut- achter bestätigt und konkretisiert in somatischer Hinsicht zum einen das bereits im Jahre 2001 diagnostizierte Panvertebralsyndrom. Ausserdem di- agnostiziert er neu eine diffuse idiopathische skelettale Hyperostose mit Bewegungseinschränkungen thorakal. Die Rückenproblematik des Be- schwerdeführers ist damit laut dem rheumatologischen Gutachter nach wie vor vorhanden, selbst wenn die früher beschriebenen Befunde nicht mehr vollumfänglich bestätigt werden (nämlich betreffend Skoliose, Becken- kammtiefstand, muskulären Hartspann). Sodann wird im vom Dr. C._______ verfassten Gutachten – zwar ohne Bezugnahme auf die ICD-10-Klassifizierung, aber mit Hinweis auf die bereits im Jahre 2000 er- wähnte drohende somatoforme Schmerzstörung und Symptomausweitung bzw. die im Jahre 2001 genannte Somatisierungsstörung – ein chroni- sches, generalisiertes Schmerzsyndrom festgestellt, das nicht ausreichend somatisch abstützbar sei, und es wird in diesem Zusammenhang neu die Diagnose eines primären Fibromyalgie-Syndroms gestellt, wobei der Gut- achter dieses nicht vordergründig auf ein bekanntes somatisch-pathologi- sches Krankheitsbild abstützen kann (IVSTA-act. 31/6, 31/9). Dr. C._______ verweist hinsichtlich der nicht somatisch abstützbaren Be- schwerden auf krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten sowie eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion des Beschwerdeführers bzw. die entsprechenden detaillierten Einschätzungen des mitbegutach- tenden Psychiaters (IVSTA-act. 31/12). Es wurde bereits dargelegt, dass solche vorliegend jedoch fehlen bzw. die wenigen Bemerkungen nicht zu überzeugen vermögen. Ausserdem sind hinsichtlich der diagnostizierten Fibromyalgie – wie erwähnt – auch die Vorgaben der neuen Rechtspre- chung gemäss BGE 141 V 281 zur Einschätzung des funktionellen Leis- tungsvermögens zu beachten, was vorliegend nicht der Fall ist. Ohne nä- here Begründung verneint Dr. C._______ eine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht bezüglich der bis- her ausgeübten Tätigkeiten für jeden Zeitpunkt (IVSTA-act. 31/14). Die Ressourcen des Beschwerdeführers werden dabei nicht berücksichtigt. Auch auf die unbestrittenermassen nach wie vor bestehenden Rücken- probleme des Beschwerdeführers sowie den bestehenden Führerauswei- sentzug wird im rheumatologischen Gutachten nicht Bezug genommen, sondern dessen Arbeitsfähigkeit auch für die bisherige Chauffeurtätigkeit ohne Weiteres vollumfänglich bejaht, was nicht überzeugt. Der Bericht aus dem Jahre 2001 ging demgegenüber davon aus, dass (auch) aufgrund der

C-3423/2014 Seite 30 Rückenproblematik die bisherige Tätigkeit als LKW-Chauffeur nicht sinn- voll sei (vgl. E. 5.2.1.1). 5.2.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Gutachten von Dr. B._______ und Dr. C._______ für das vorliegende Revisionsverfahren am rechtlich erforderlichen Beweiswert mangelt. Gestützt auf diese Gut- achten kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer wesent- lichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitraum 2002-2014 ausgegangen werden. Den vorliegenden Gutach- ten lässt sich zudem – auch im Lichte der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) – keine schlüssige Einschätzung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens des Beschwerdeführers ent- nehmen. 5.2.11 Auch aus den übrigen aktenkundigen medizinischen Unterlagen lässt sich nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers oder anderer revisionsbegründender Tatsachen ableiten. Die den Beschwerde- führer in der Schweiz behandelnden Spezialärzte erkannten in den Jahren nach der Rentenzusprache (letztmals 2009) keine entsprechende Verän- derung in den tatsächlichen Verhältnissen (E. 5.2.2). Wenngleich die Be- richte der behandelnde Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrau- ensstellung zum Patienten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc) und deren Diagnosen im vor- liegenden Fall seitens des psychiatrischen Gutachters als nicht nachvoll- ziehbar bezeichnet werden, dienten sie der IV-Stelle Basel-Landschaft in den Jahren 2005 und 2009 immerhin als Grundlage für die rechtskräftige Bestätigung des vollen Rentenanspruchs des Beschwerdeführers. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte aus dem Kosovo (E. 5.2), welche zwar sehr knapp gehalten sind und die beweisrechtlichen Anforde- rungen an einen Arztbericht nicht ohne Weiteres erfüllen (E. 4.5), liefern ebenfalls Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer para- noiden-depressiven Symptomatik nach wie vor erhebliche gesundheitliche Probleme hat und deswegen auch im Kosovo in psychiatrischer Behand- lung steht. Schliesslich geht auch aus den mit der Replik eingereichten schriftlichen Erklärungen der Ehefrau des Beschwerdeführers hervor, dass dieser an Depressionen sowie grossen Ängsten (vor vielen Menschen und Spiegeln) leidet und dass er sich gegenüber der Familie sehr aggressiv bzw. gewalttätig verhält (BVGer-act. 13/3, und 13/4). Allerdings sind die Aussagen der Ehefrau aufgrund des engen Verhältnisses zum Beschwer- deführer nicht unbedingt als objektiv und damit beweiskräftig anzusehen

C-3423/2014 Seite 31 (vgl. auch Urteil des EVG U 227/05 vom 16. Januar 2006 E. 4.2), weshalb die Befragung der Ehefrau im Rahmen der Gutachtenserstellung ange- sichts der geltend gemachten Hilfestellung zwar sinnvoll hätte sein können, aber nicht unerlässlich war (vgl. Urteil des BGer 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1675). 5.2.12 Nach dem Gesagten vermag die Wertung des medizinischen Diens- tes der Vorinstanz, wonach auf die von Dr. B._______ und Dr. C._______ erstellten Gutachten abzustellen ist, nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz durfte die angefochtene Revisionsverfügung deshalb nicht auf die entspre- chenden Stellungnahmen des medizinischen Dienstes stützen und von ei- ner Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum ausgehen. 5.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angefochtene Ver- fügung in medizinischer Hinsicht auf einem nicht rechtsgenüglich abgeklär- ten Sachverhalt beruht (vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG sowie Art. 43 ATSG), weshalb über die hier streitige Rentenrevision nicht entschieden werden kann und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. In den Akten fehlen umfassende, schlüssige und nachvollziehbare medizinische Anga- ben zur Frage, wie sich der Gesundheitszustand und die Funktionsein- schränkungen des Beschwerdeführers im Referenzzeitraum entwickelt ha- ben. Erforderlich sind entsprechende medizinische Angaben zum Verlauf der Krankheit und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit (als Chauffeur/Lagermitarbei- ter) und in einer leidensangepassten Tätigkeit. Zu diesem Zweck ist ein bidisziplinäres Gutachten (Rheumatologie/Psychiatrie) bei mit der Sache nicht vorbefassten Facharztpersonen in der Schweiz einzuholen. Die bis- herigen Gutachter kommen nicht mehr in Frage, da sie anlässlich der neuen Begutachtung ihre frühere Expertise hinsichtlich Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit überprüfen müssten. Unter diesen Umständen wäre das Er- gebnis einer weiteren Begutachtung nicht mehr offen (vgl. dazu BGE 117 Ia 182 E. 3b mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 6). Das neue Gutachten hat insbesondere aufzuzeigen, ob und allenfalls in welchem Umfang sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Mai 2002 verändert hat und wie sich die allfällige Veränderung auf seine Arbeitsunfähigkeit auswirkt. Das neu zu erstellende bidisziplinäre Gutachten hat sich mit den für den Vergleichszeitraum massgeblichen me- dizinischen Vorakten hinreichend auseinanderzusetzen und eine allfällige

C-3423/2014 Seite 32 seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung genü- gend zu untermauern (vgl. dazu E. 5.2.6 und 5.2.8). Es hat sich auch zu der Therapierbarkeit der Leiden und der Zumutbarkeit von möglichen The- rapien zu äussern. Sodann ist bei der Begutachtung insbesondere die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss BGE 141 V 281 zu beachten (vgl. E. 5.2.7), damit eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli- chen Indikatoren möglich ist. 5.4 Eine Rentenrevision gemäss der vorne dargelegten Schlussbestim- mung (E. 4.2) wurde von der Vorinstanz bzw. deren medizinischem Dienst im Übrigen zu Recht verneint (vgl. IVSTA-act. 8). Die Rentenzusprache er- folgte zwar aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie ei- ner Somatisierungsstörung bei chronischem Panvertebralsyndrom, die Rentenbestätigungen stützten sich dann aber auf eine diagnostizierte chro- nische paranoide Schizophrenie bzw. eine agitierte Depression mit psycho- tischen Symptomen sowie ein chronisches lumbalbetontes Panvertebral- syndrom. Damit haben nichtsyndromale Gesundheitsschädigungen selb- ständig zur Bestätigung des Rentenanspruchs beigetragen, weshalb die Schlussbestimmung vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des BGer 9C_121/2014 E. 2.6). 5.5 Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche, renten- zusprechende Verfügung vom 27. Mai 2002 nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gelten kann. Dieser Verwaltungsakt stützte sich auf den Bericht einer kantonalen Psychiatrischen Klinik sowie weitere, eingehende Abklärungen. Zudem wurde die Verfügung anlässlich von Revisionen in den Jahren 2005 und 2009 bestätigt, welche ihrerseits auf Arztberichten eines Psychiaters bzw. Facharztes für Innere Medizin be- ruhten. Die Invaliditätsbemessung mit Einschätzung von Gesundheitszu- stand und Arbeitsunfähigkeit weist Ermessenszüge auf und ist vorliegend komplex. Die im Revisionsverfahren eingeholten Gutachten, denen ohne- hin kein hinreichender Beweiswert zukommt, können im Übrigen nicht her- angezogen werden, um die ursprüngliche Verfügung aus dem Jahre 2002 als unvertretbar erscheinen zu lassen. Denn die zweifellose Unrichtigkeit einer Rentenverfügung ist nicht anhand einer im Revisionsverfahren ein- geholten Expertise, sondern aufgrund der damaligen Aktenlage zu beurtei- len. Die angefochtene Verfügung kann demzufolge auch nicht mit der sub- stituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden. 5.6 Anzufügen bleibt, dass die angefochtene Verfügung selbst dann aufzu- heben wäre, wenn auf die im Revisionsverfahren eingeholten Gutachten

C-3423/2014 Seite 33 abgestellt werden könnte. Nach der Rechtsprechung können Personen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden (SVR 2011 IV Nr. 73 [9C_228/2010] E. 3 mit Hinweisen). Vielmehr sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis die Betroffenen in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungs- potenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu ver- werten (Urteile des BGer 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2 und 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.2, je mit Hinweisen). Dies bedeu- tet nicht, dass im revisions- oder wiedererwägungsrechtlichen Kontext ein Besitzstandsanspruch geltend gemacht werden könnte. Den Betroffenen wird lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein- gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des BGer 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3; vgl. auch PETRA FLEISCHANDERL, Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012 S. 360 ff.). Da der Beschwerdeführer bei Er- lass der rentenaufhebenden Verfügung vom 19. Mai 2014 (vgl. zum mass- gebenden Zeitpunkt BGE 141 V 5 E. 4.2.1) das 55. Altersjahr zurückgelegt hatte, wäre zuerst die Eingliederungsfrage zu prüfen gewesen. Dies wurde vorliegend aber unterlassen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen (IVSTA- act. 65/2), was zu beanstanden ist. Erst nach der eingehenden Prüfung der zumutbaren Selbsteingliederung bzw. der Durchführung von geeigneten Eingliederungsmassnahmen kann über die hier streitige Rentenrevision neu verfügt werden (vgl. Urteil des BGer 9C_524/2015 vom 30. November 2015 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen). Grundlage wird das neu zu erstel- lende Gutachten bilden. 5.7 Die Sache ist folglich gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren Abklärung bzw. Vervollständigung der Akten in medizinischer Hinsicht (E. 5.3) und betreffend die Eingliederungsfrage (E. 5.6) sowie zur an- schliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die dem Eventualantrag des Beschwerdeführers entsprechende Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist hier rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; 141 V 281 E. 6.4) ausnahmsweise möglich, da relevante Fragen (insb. die Anwendung des neuen Prüfungsrasters ge- mäss BGE 141 V 281 sowie die Frage der zumutbaren Selbsteingliede- rung) bisher vollständig ungeklärt blieben. Würde eine derart mangelhafte

C-3423/2014 Seite 34 Sachverhaltsabklärung bzw. -würdigung durch Einholung eines Gerichts- gutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Unter- suchungsgrundsatz abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), auf das Gericht (vgl. Urteil des BVGer C-6529/2014 vom 4. Juli 2016 E. 7.4). 5.8 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dauert der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, welche gegen eine anpas- sungsweise verfügte Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung erhoben wird, bei Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger auch für den Zeitraum des anschliessenden Abklärungsverfahrens bis zum Erlass einer neuen Verfügung an (BGE 129 V 370 E. 4 mit Hinweis auf BGE 106 V 18; KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 54 Rz. 14). Der mit der angefochte- nen Verfügung angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde fällt daher gemäss der genannten Praxis des Bundesgerichts mit der vorliegenden Rückweisung nicht dahin. Die streitige IV-Rente gelangt somit auch weiterhin nicht zur Auszahlung. Der Antrag auf Weiterausrich- tung der bisherigen Rente ist daher abzuweisen, soweit er sich auf den Zeitraum bis zum Erlass der neuen Verfügung bezieht. 5.9 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (vgl. insb. E. 5.3 und 5.6) über die Rentenrevision neu verfüge. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde- führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden eben- falls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Dem durch den amtlich beigeordneten Rechtsanwalt vertretenen Be- schwerdeführer steht eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient- schädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen

C-3423/2014 Seite 35 vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320. 2]), die mangels einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das dem Beschwerdeführer zu entschädigende Honorar bestimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand seines anwaltlichen Vertreters (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- für angemessen (inklusive Auslagen; Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). 6.3 Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 2‘800.- (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse zu erstatten. 6.4 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege garantiert allerdings keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat (BGE 122 I 322 E. 2c). Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten sei- nes amtlich bestellten Rechtsvertreters zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung aufgehoben wird und die Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (siehe E. 5.3 und 5.6) über die Rentenrevision neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 2‘800.- zugesprochen.

C-3423/2014 Seite 36 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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20.07.2017
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25.03.2026