Ab te i lun g III C-3 4 2/ 20 0 6 {T 0 /2 } Urteil vom 20. Dezember 2007 Mitwirkung:Richter Andreas Trommer (Vorsitz); Richter Bernard Vaudan und Blaise Vuille; Gerichtsschreiber Philipp Mäder. B._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Fürsprecher Dr. Willi Egloff, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung (Art. 13 Bst. f BVO). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

2 Sachverhalt: A.Der aus dem Kosovo stammende, 1961 geborene Beschwerdeführer hielt sich in den Jahren 1991 bis 1995 regelmässig mit Saisonbewilligungen (Baugewerbe) im Kanton Bern auf. B.Am 16. März 2004 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre- ter beim Migrationsdienst des Kantons Bern ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) einreichen. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach Wegfall der Zulassungsmög- lichkeit als Saisonnier aus existentiellen Gründen gehalten gewesen, in der Schweiz zu bleiben und hier weiter einer Arbeit nachzugehen. Er habe in seiner Heimat Ehefrau und drei (1986, 1987 resp. 1993 geborene) Kinder. Die ganze Familie sei vollständig von seinem Erwerbseinkommen abhän- gig. Er habe sich - sehe man vom Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung ein- mal ab - in den vielen Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz nichts zu- schulden kommen lassen. Er sei finanziell selbständig, spreche gut deutsch und sei somit bestens in der Schweiz integriert. Seine Familie im Kosovo habe er seit dem Jahre 1996 nicht mehr gesehen. Angesichts der gesamten Umstände und gestützt auf das entsprechende Rundschreiben des Bundesamtes für Ausländerfragen und des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 21. Dezembers 2001 liege offensichtlich ein Härtefall vor. Es sei im Hinblick auf künftige Steuern und Sozialabgaben zudem im öffentlichen Interesse, seinen Aufenthalt im Kanton Bern zu legalisieren. C.Mit einer Eingabe vom 13. Mai 2004 liess der Beschwerdeführer Erklärun- gen von Drittpersonen nachreichen, die den Sachverhalt bestätigten. D.In einem Schreiben vom 13. Juli 2004 wurden weitere Belege eingereicht und gleichzeitig dargelegt, der Beschwerdeführer habe in der Zeit, in der er sich ohne gültige Bewilligung in der Schweiz aufgehalten habe, seine wahre Identität verheimlicht und häufig den Aufenthaltsort gewechselt. E.Am 25. Januar 2006 liess der Migrationsdienst das Gesuch durch die Vor- steherin der kantonalen Polizei- und Militärdirektion in befürwortendem Sinne an die Vorinstanz weiterleiten zur Prüfung, ob eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gestützt auf einen schwerwiegenden per- sönlichen Härtefall gemäss Art. 13 Bst. f BVO angenommen werden kön- ne. F.Mit Schreiben vom 6. März 2006 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer mit, dass voraussichtlich nicht auf einen schwerwiegenden persönli- chen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO geschlossen werden könne und räumte ihm Gelegenheit zu abschliessenden Ausführungen ein. Die lange Dauer einer illegalen Anwesenheit in der Schweiz sei für sich alleine noch kein Kriterium für die Annahme eines Härtefalles, weil sonst der fort- gesetzte Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften belohnt würde. Die familiäre Situation unterscheide sich kaum von derjenigen vieler Landsleu- te, die in ihrer Heimat mit ähnlichen Problemen konfrontiert seien. Eine be- sonders enge Beziehung zur Schweiz könne nicht ausgewiesen werden.

3 Auf der andern Seite unterhalte der Beschwerdeführer nach wie vor enge Beziehungen zu seinem Heimatland, indem er dort seine Familie unterstüt- ze. Er habe den grössten Teil seines bisherigen Lebens dort verbracht und eine Wiedereingliederung dürfte - mit Hilfe seiner Familie und dank der in der Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnisse - nicht mit unüberwindba- ren Hindernissen verbunden sein. G.Der Beschwerdeführer machte von der ihm gewährten Möglichkeit zur Ge- genäusserung Gebrauch und liess am 24. März 2006 durch seinen Rechts- vertreter bei der Vorinstanz eine Stellungnahme einreichen, worin am ge- stellten Antrag auf Härtefallregelung festgehalten wird. Der Migrations- dienst des Kantons Bern sei als eigentliche Fachbehörde nach einlässli- cher Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein schwerwiegender persönli- cher Härtefall vorliege. Dem Schreiben der Vorinstanz sei demgegenüber nichts Stichhaltiges zu entnehmen, was die Einschätzung der kantonalen Behörde widerlegen würde. Im Gegenteil: Weite Teile des von der Vorins- tanz wiedergegebenen Sachverhaltes seien schlicht falsch und der vorlie- gende Einzelfall sei überhaupt nicht als solcher geprüft worden. Eine enge Beziehung zur Schweiz könne angesichts des mittlerweile fünfzehnjähri- gen Aufenthaltes nicht in Frage gestellt werden. Inzwischen sei die Schweiz sogar zum einzigen und exklusiven Lebensmittelpunkt geworden, habe er doch das Land seit zehn Jahren nicht mehr verlassen. Entspre- chend könne auch nicht sein, dass er nach wie vor enge Beziehungen zu seinem Heimatland unterhalte. Seine Verbindungen dorthin bestünden schon lange nur noch in der Überweisung von Unterhaltsleistungen an sei- ne Familie. Zwar treffe zu, dass er zwei Drittel seines bisherigen Lebens im Kosovo verbracht habe. Die letzten fünfzehn Jahre in der Schweiz fie- len aber schwer ins Gewicht, wenn es darum gehe, die Zumutbarkeit einer Rückkehr und die Möglichkeit einer Reintegration zu beurteilen. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz sei - egal ob legal oder illegal - ein mass- gebliches Kriterium für das Vorliegen eines Härtefalles. Das habe auch das Bundesgericht in seinem Urteil 2A.463/1997 klar festgehalten. Im Übri- gen falle schon allein der Zeitraum, in dem er sich legal in der Schweiz aufgehalten habe, lange aus und würde für sich allein die Annahme eines Härtefalles rechtfertigen. Vorliegend bestehe ein gesetzwidriger Zustand und es sei im öffentlichen Interesse, diesen durch Regelung des Aufent- haltes zu beenden, wie dies auch der Kanton zum Ausdruck gebracht habe. H.Mit Verfügung vom 13. April 2006 verweigerte die Vorinstanz eine Ausnah- me von der zahlenmässigen Begrenzung gestützt auf Art. 13 Bst. f BVO, wobei die Begründung im Wesentlichen in der bereits mit Schreiben vom 6. März 2006 geäusserten Argumentation lag. I.Mit Beschwerde vom 19. Mai 2006 liess der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als der damals zuständigen Rechtsmittelinstanz beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. April 2006 sei aufzuheben und es sei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihn durch den Kanton Bern zuzustimmen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz ver-

4 neine zu Unrecht das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Här- tefalls im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO. Dass die Verweigerung der Aufent- haltsbewilligung für ihn keine schwerwiegenden Konsequenzen hätte, sei blanker Unsinn. Er wäre in diesem Fall gezwungen, weiterhin in der Schweiz als Sans-Papier leben zu müssen, könnte keine Versicherungen abschliessen, das Land nicht verlassen und auch sonst kein normales Le- ben führen. Er müsste insbes. auf jeden rechtlichen Schutz verzichten und wäre als rechtlose Person auf Gedeih und Verderben vom Wohlwollen sei- ner Mitmenschen abhängig. Was die Dauer des bisherigen Aufenthaltes anbelange, so würde allein schon deren legaler Teil (1991 bis 1995) mit dem er eigentlich die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Saison- in eine Aufenthaltsbewilligung erfüllt gehabt hätte, die Annahme eines Här- tefalles rechtfertigen. Enge Beziehungen zum ehemaligen Heimatland und zur Familie bestünden längst nicht mehr. Er habe keine Ahnung, wie seine Angehörigen lebten, wie es ihnen gehe und welche Pläne sie für die Zu- kunft hätten. Die Behauptung, wonach die Familie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo helfen könnte, zeuge von Unkenntnis der wahren Verhält- nisse im Kosovo, lasse die aktuelle familiäre Situation unberücksichtigt und widerspreche allgemeiner Lebenserfahrung. Die einzigen aktenmässig erstellten Fakten, nämlich sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz, sei- ne enge Verbundenheit mit diesem Land, sowie seine hervorragende be- rufliche und gesellschaftliche Integration würden von der Vorinstanz völlig ignoriert. Die Vorinstanz halte sich bei ihrer Beurteilung auch nicht an die von den zuständigen Bundesämtern im Dezember 2001 gemeinsam für Sans-Papiers festgelegten Härtefallkriterien. J.In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dabei betonte sie, dass der positive Antrag der kantonalen Ausländerbehörde die Frage des Härtefalls nicht präjudi- ziere, sondern vielmehr Voraussetzung dafür sei, dass das BFM über das Vorliegen eines solchen überhaupt befinde. K.Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 7. September 2006 an den Anträgen und deren Begründung fest. L.Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Verfügungen des BFM, mit denen über die Ausnahme von der zahlenmä- ssigen Begrenzung befunden wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgeset- zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der De-

5 partemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG rich- tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bun- desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande- res bestimmt. 1.3Auf dem Gebiet des Ausländerrechts entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht endgültig über Bewilligungen, sofern weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legiti- miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten (vgl. Art. 48 ff. VwVG), soweit die Frage der Ausnahme von der zahlen- mässigen Begrenzung zur Diskussion steht. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist - entgegen der missverständlichen Formulierung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung - nicht die Zustimmung zur Er- teilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung, sondern einzig die vorab zu klärende Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines schwerwie- genden Härtefalles von den Höchstzahlen erwerbstätiger Ausländer auszu- nehmen ist. 2.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1Die Begrenzungsmassnahmen bezwecken in erster Linie ein ausgewoge- nes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung sowie eine Verbesserung der Arbeits- marktstruktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (Art. 1 Bst. a und c BVO). Zur Verfolgung dieses Zwecks stellt die Begrenzungs- verordnung unter anderem eine Rekrutierungsordnung auf (vgl. Art. 8 BVO) und der Bundesrat legt Höchstzahlen für ausländische Personen fest, die auf Bund und Kantone aufgeteilt werden (vgl. Art. 12 BVO). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich nur unter Wahrung der Rekrutierungsprioritäten und Anrechnung an das kantonale Kontingent möglich. 3.2Bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls kann eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung im Sinne von Art. 13

6 Bst. f BVO erfolgen. Diese Regelung zielt darauf ab, Ausländern die Anwe- senheit in der Schweiz zu erleichtern, bei welchen sich die erwähnte Zu- lassungsregelung infolge besonderer Umstände als Härte auswirken wür- de. Aus dem Verordnungstext sowie aufgrund des Ausnahmecharakters der Bestimmung ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalles restriktiv zu handhaben sind (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.). Der Betroffene muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gestei- gertem Masse in Frage gestellt sind, bzw. die Verweigerung einer Ausnah- me von den Höchstzahlen für ihn schwere Nachteile zur Folge hätte. In- dessen genügen eine langdauernde Anwesenheit und die fortgeschrittene Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich alleine nicht für die An- nahme eines persönlichen Härtefalls. Vielmehr ist verlangt, dass die aus- ländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land - insbes. ihrem Hei- matstaat - zu leben; berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen aufgeben zu müssen, die der Betroffene während seines Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. mit Hinweisen). 3.3Zurecht weist die Vorinstanz darauf hin, dass rechtswidrige Aufenthalte bei der Härtefallprüfung nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden können wie legale Anwesenheiten, weil andernfalls die Missachtung der geltenden Begrenzungsvorschriften in gewisser Weise nachträglich belohnt würde, bzw. eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen ausländischen Personen geschaffen würde, die sich von allem Anfang an auf dem ordentlichen Weg um den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung bemühen. In Fällen illegalen Aufenthaltes hat die zuständige Behörde jedoch zu prüfen, ob sich der Be- troffene aus anderen Gründen (als der Dauer des solchermassen erwirkten Aufenthaltes) in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf seine familiären Beziehungen in der Schweiz und im Heimat- land sowie auf seine gesundheitliche und berufliche Situation, seine sozia- le Integration etc. abzustellen. Schliesslich können - sofern gegeben - auch besondere Verhaltensweisen der Behörden wie beispielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug von Belang sein (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. mit Hinweisen). Nichts anderes ergibt sich aus dem gemeinsamen Rundschreiben der ehemaligen Bundesämter für Ausländerfragen und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2001 über die Praxis der Bundesbehörden bei der Anwesenheitsregelung von Ausländerinnen und Ausländern in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen, das durch das Rundschreiben vom 17. September 2004 teilweise ersetzt und den in der Zwischenzeit er- gangenen Bundesgerichtsentscheiden - insbes. BGE 130 II 39 - angepasst wurde und das in der Zwischenzeit mit Rundschreiben vom 1. Januar 2007 eine erneute Anpassung erfahren hat (vgl. dazu BVGE 2007/16 E. 6.1 bis 6.3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-300/2006 vom 22. November 2007 E. 6).

7 3.4 3.4.1Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit elf Jahren illegal in der Schweiz auf. Zuvor verweilte er während fünf Jahren regelmässig als Sai- sonnier legal in der Schweiz. Wie weiter oben erwähnt, kann die Dauer des illegalen Aufenthalts - entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers - für die Beurteilung des Vorliegens einer persönlichen Notlage nicht positiv ins Gewicht fallen. Dies entspricht nicht nur der langjährigen Praxis der Vorinstanz und des EJPD, sondern auch der Rechtsprechung des Bun- desgerichts (vgl. nebst BGE 130 II 39 etwa die Urteile des Bundesgerichts 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006, 2A.96/2006 vom 27. März 2006, 2A.21/2006 vom 23. Februar 2006, 2A.55/2006 vom 7. Februar 2006, 2A.573/2005 vom 6. Februar 2006, 2A.578/2005 vom 3. Februar 2006, 2A.614/2005 vom 20. Januar 2006, 2A.10/2006 vom 18. Januar 2006, 2A.565/2005 vom 23. Dezember 2005, 2A.531/2005 vom 7. Dezember 2005, 2A.540/2005 vom 11. November 2005, 2A.192/2005 vom 2. Mai 2005, 2A.200/2005 vom 12. April 2005, 2A.171/2005 vom 22. März 2005, 2A.158/2005 vom 17. März 2005 und 2A.6/2004 vom 9. März 2004). Die Praxis steht wie erwähnt auch nicht im Widerspruch zum vom Beschwer- deführer zitierten Rundschreiben, vielmehr wird dort sogar darauf hinge- wiesen. Demgegenüber betraf das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts 2A.463/1997 vom 23. Januar 1998 (publ. als BGE 124 II 110) eine völlig andere Konstellation: In jenem Fall ging es um einen Ausländer, über dessen Asylgesuch nach zehn Jahren noch immer nicht entschieden worden war und der sich dementsprechend legal in der Schweiz aufhielt. Für Konstellationen wie der vorliegenden kann daher aus jenem Entscheid nichts abgeleitet werden (so ausdrücklich auch das Bun- desgericht im Urteil 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2). Anhalts- punkte, wonach die kantonalen oder kommunalen Behörden den rechts- widrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zur Gesuchseinreichung anfangs 2004 bewusst toleriert hätten, was zu seinen Gunsten zu würdi- gen wäre, bestehen keine. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben durch regelmässige Umzüge und die Verwendung einer falschen Identität z.B. für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder zur Miete einer Wohnung einer Aufdeckung des illegalen Zustandes entge- gengewirkt. Auch die früheren Aufenthalte des Beschwerdeführers als Sai- sonnier sind nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen. Diese Aufent- halte waren ihrer Natur nach nur vorübergehend, während der Lebensmit- telpunkt stets im Heimatland verblieb. Die bisherige lange Anwesenheit kann mit andern Worten nicht besonders ins Gewicht fallen und entspre- chend sind an die übrigen Kriterien des Härtefalles keine reduzierten An- forderungen zu stellen. 3.4.2In beruflicher Hinsicht kann beim Beschwerdeführer durchaus von einer gewissen Integration ausgegangen werden - zumindest, wenn langjährige Schwarzarbeit in unterschiedlichen Branchen als Leistungsausweis aner- kannt wird. Er konnte offenbar seinen Lebensunterhalt selbständig bestrei- ten und zudem seine Familie im Kosovo unterstützen. Daneben spricht er nach eigenen Angaben gut Deutsch. Abgesehen von der Missachtung

8 fremdenpolizeilicher Vorschriften lässt sich den Akten auch nichts entneh- men, was ihn in einem schlechten Licht erscheinen lassen würde. Diese Integrationsleistungen erscheinen indessen auch bei wohlwollender Prü- fung nicht derart aussergewöhnlich, dass sie ausreichen würden, um ge- mäss bundesgerichtlicher Praxis eine persönliche Notlage im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO zu begründen. Dabei sind auch nicht etwa besondere Kriterien im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und beschränkter sozialer Integration anwendbar, um der Situation der illegalen Anwesenheit Rech- nung zu tragen (BGE 130 II 39 E. 5 S. 44 ff.). Von einer "hervorragenden" gesellschaftlichen Integration, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, kann indessen keine Rede sein. So änderte der Beschwerdeführer wie be- reits erwähnt sowohl seine Identität als auch regelmässig seinen Wohnort, um in der Öffentlichkeit nicht aufzufallen. Wie trotzdem eine qualifizierte gesellschaftliche Integration möglich gewesen sein soll, bleibt im Dunkeln. Die den kantonalen Behörden vorgelegten Auskunftsschreiben stammen denn auch einzig von Landsleuten des Beschwerdeführers. 3.4.3Bezüglich der persönlichen Notlage bzw. den schwerwiegenden Konse- quenzen bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung (die sich aus der Verweigerung einer Ausnah- me von der zahlenmässigen Begrenzung ergeben würde) habe zur Folge, dass er weiterhin als Sans-Papier illegal in der Schweiz leben müsse, nicht ausreisen könne, keine Versicherung abschliessen und auch sonst kein normales Leben führen könne. Dieser Argumentation des Beschwerdefüh- rers kann nicht gefolgt werden. Bei der Frage nach schwerwiegenden Kon- sequenzen können nur solche berücksichtigt werden, die sich aus einer mit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Ausreise aus der Schweiz ergeben. Aus einem weiteren illegalen Aufenthalt in der Schweiz kann der Beschwerdeführer - wie bereits aus einem vorangegan- genen - nichts zu seinen Gunsten ableiten. Andere Gründe, welche die An- nahme eines persönlichen Härtefalls rechtfertigen würden, macht der Be- schwerdeführer allerdings keine geltend. Den überwiegenden Teil seines Lebens hat der Beschwerdeführer in sei- nem Heimatland verbracht. Dort leben seine Ehefrau und seine Kinder, mit denen er im Rahmen des Möglichen Kontakt hält und die er finanziell un- terstützt. Es mag zwar zutreffen, dass die wirtschaftlichen Perspektiven für den Beschwerdeführer in seinem Heimatland weniger günstig sind als in der Schweiz. Von diesem Umstand ist er jedoch nicht wesentlich stärker betroffen als andere Landsleute, welche die Schweiz wieder verlassen müssen. 3.5Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte des vorliegenden Einzelfalles muss festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO nicht erfüllt sind. Was das behauptete öffentliche Inte- resse an der Beendigung des unrechtmässigen Zustands betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 13 Bst. f BVO nicht dazu dient, den Aufenthalt von Ausländern zu legalisieren, die sich zunächst lange Zeit unter Verstoss ge- gen die ausländerrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz aufgehalten

9 und gearbeitet haben (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und E. 5.2 S. 45; Urteil des Bundesgerichts 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2). Im Übri- gen versucht der Beschwerdeführer auch hier, Vorteile aus der in Aussicht gestellten weiteren Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung ab- zuleiten. Dass das nicht angeht, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung. 4.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der angefoch- tenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. 5.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos- ten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg- lements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 10)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 22. Juni 2006 geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt. 3.Dieses Urteil wird eröffnet: -dem Beschwerdeführer (Einschreiben) -der Vorinstanz (Akten 2 211 374 retour) -dem Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Andreas TrommerPhilipp Mäder Versand am:

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