B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3416/2013

U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

B._______, Beschwerdegegnerin,

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Auszahlung der Kinderrente.

C-3416/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Be- schwerdeführer) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und arbeitete einige Jahre in der Schweiz, ehe ihm nach einem Unfall die IV-Stelle des Kantons (...) ab 1. Februar 1994 eine ganze Invalidenrente sowie ab 1. Januar 1995 überdies eine Hilflosenentschädigung zusprach. Zusätzlich wurden ihm ebenfalls ab 1. Februar 1994 eine Ehegattenrente für seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und Kinderrenten für die gemeinsamen Kinder C._______ (Jahrgang 1990) und D._______ (Jahrgang 1991) ausgerichtet. Später wurden ihm auch für die gemeinsamen Kinder E._______ (in den Vorakten zum Teil fälsch- licherweise F._______ genannt; Jahrgang 1997), G._______ (Jahrgang 1998), H._______ (Jahrgang 2001) und I._______ (Jahrgang 2003) Kin- derrenten zugesprochen. Die Ehegattenrente wurde infolge einer Geset- zesrevision per 31. Dezember 2007 eingestellt. B. Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 verlangte die in Bosnien und Herzego- wina wohnhafte Ehefrau des Versicherten von der IV-Stelle für Versicher- te im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) Auskünfte über die vom Versicherten bezogenen Renten, weil in Bosnien und Herzegowina gegen ihn ein Gerichtsverfahren betreffend Ehegatten- und Kinderunter- halt laufe (IVSTA-act. 1/1). Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) übermittelte dieses Schreiben mit den entsprechenden Beilagen am 25. Juni 2010 der Ausgleichskasse (...) mit dem Hinweis, dass im Hin- blick auf allfällige separate Zahlungen ins Ausland möglicherweise der Transfer aller Akten erwartet werde (IVSTA-act. 5). C. Nachdem die Ausgleichskasse (...) das Rentendossier für die Bearbei- tung ab 1. September 2010 der SAK überwiesen hatte, eröffnete diese ein Verfahren betreffend separate Auszahlung von IV-Kinderrenten. Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 wies sie die Ehefrau des Versicherten darauf hin, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen die Auszahlung der Kinderrenten an sich selbst verlangen könne und forderte sie auf, ih- ren Wohnsitz, ihre Bankverbindung sowie den «Fragebogen betreffend Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht miteinander verhei- ratet sind» einzureichen. Sie wies zudem darauf hin, dass die Zahlung der Kinderrenten rückwirkend auf den 1. September 2010 bis zum Ein-

C-3416/2013 Seite 3 gang ihrer Antwort aufgehoben bleibe (IVSTA-act. 7). Die Ehefrau des Versicherten reichte daraufhin am 14. März 2011 den ausgefüllten Frage- bogen zusammen mit einem Begleitschreiben und verschiedenen Bestä- tigungen ein. Sie beantragte die Auszahlung der Kinderrenten an sich und gab an, dass die sechs Kinder seit Januar 2010 alle in ihrem Haushalt le- ben würden und der von ihnen getrennt lebende Versicherte keine Unter- haltsbeiträge leiste (IVSTA-act. 9). D. Am 6. Mai 2011 verfügte die IVSTA, dass die Kinderrenten mit Wirkung ab 1. September 2010 an die Ehefrau ausbezahlt werden und entzog ei- ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IVSTA-act. 15). Da der Kinderrentenanspruch für D._______ und C._______ per Ende Juni 2011 infolge Ausbildungsabschluss endete, setzte die IVSTA mit ei- ner an die Ehefrau des Versicherten gerichteten Verfügung vom 26. März 2012 die Höhe der Kinderrenten für E., G., H._______ und I._______ mit Wirkung ab 1. Juli 2011 neu fest (IVSTA-act. 35). Eine gegen die Verfügung vom 6. Mai 2011 in der Zwischenzeit vom Versicher- ten erhobene Beschwerde, in welcher er die Weiterausrichtung der Kin- derrenten an sich beantragt hatte, hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3367/2011 vom 22. November 2012 wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gut und hob die angefochtene Verfü- gung auf (IVSTA-act. 42). E. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 teilte die SAK dem Versicherten in der Folge mit, dass die Kinderrenten seit dem 1. September 2010 direkt dem anderen Elternteil ausbezahlt würden, er aber unter bestimmten Be- dingungen die Nachzahlung der Kinderrenten im Umfang der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen beanspruchen könne. Daher gewährte sie ihm die Möglichkeit, tatsächlich erbrachte Unterhaltszahlungen für seine Kinder nachzuweisen und forderte ihn überdies auf, den «Fragebo- gen betreffend Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht mit- einander verheiratet sind» ausgefüllt zu retournieren und setzte ihn dar- über in Kenntnis, dass bis zum Eingang seiner Antwort die Zahlung der Kinderrenten aufgeschoben werde (IVSTA-act. 45). Im ausgefüllten Fra- genbogen gab der Versicherte am 18. März 2013 an, dass er mit seinen Kindern zusammen in einem Haushalt lebe und er keine Unterhaltsbei- träge an seine Kinder leiste (IVSTA-act. 47).

C-3416/2013 Seite 4 F. Die SAK forderte den Versicherten mit Schreiben vom 1. Mai 2013 auf, eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde (...) einzureichen, da er in seinem Schreiben vom 18. März 2013 einerseits einen Wohnsitz in Bos- nien und Herzegowina gemeldet habe, andererseits aber weiterhin seine Adresse in der Schweiz bestätige. In der Zwischenzeit werde seine Hilflo- senentschädigung per 1. Mai 2013 eingestellt, da diese nur an Versicher- te mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet werden könne (IVSTA- act. 55). Auf entsprechende Anfrage der IVSTA (IVSTA-act. 53) teilte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde (...) am 7. Mai 2013 mit, dass der Ver- sicherte immer noch in ihrer Gemeinde angemeldet sei und nach wie vor an der (...) wohne. Er habe nie gemeldet, dass er sich im Ausland aufhal- te (IVSTA-act. 49). Am 15. Mai 2013 ging zudem eine Wohnsitzbeschei- nigung des Versicherten der Gemeinde (...) ein (IVSTA-act. 56). Darauf- hin richtete die IVSTA mit Verfügung vom 31. Juli 2013 dem Versicherten die Hilflosenentschädigung ab 1. Mai 2013 wieder aus (IVSTA-act. 63). G. In der Zwischenzeit hatte die IVSTA mit einer an den Versicherten gerich- teten Verfügung vom 28. Mai 2013 den Antrag auf Auszahlung der Kin- derrenten an die Ehefrau gutgeheissen und ihm mitgeteilt, dass er ab dem 1. Januar 2013 nur noch seine persönliche Rente erhalte (IVSTA- act. 60). H. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Juni 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Auszahlung der Kinderrenten an ihn (BVGer-act. 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er mit seinen Kindern zusammenlebe und die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Belege gefälscht sei- en. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 29. Juni 2013 machte er zudem geltend, dass die angefochtene Verfügung in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und materieller Rechtsvorschriften so- wie gestützt auf einen falschen Sachverhalt erlassen worden sei (BVGer- act. 4). I. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2013 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass die Vorwürfe

C-3416/2013 Seite 5 bezüglich Verwendens gefälschter Dokumente ungerechtfertigt seien (BVGer-act. 5). J. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 5. August 2013 auf Ab- weisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie fest, dass der Be- schwerdeführer Wohnsitz in der Schweiz habe. Er habe nicht belegt, dass er mit seinen Kindern unter einem Dach lebe beziehungsweise die elterli- che Sorge trage, weshalb dem Antrag der Ehefrau stattzugeben sei. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Juli 2013 die bisherige Hilflosenentschädigung weitergewährt worden, welche bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien entfallen würde (BVGer-act. 7). K. Auf entsprechende Aufforderung hin bezeichnete die Beschwerdegegne- rin am 26. August 2012 eine Zustelladresse in der Schweiz (BVGer- act. 9). L. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihren Eingaben vom 13. September 2013 (BVGer-act. 12) und 12. Oktober 2013 (BVGer-act. 17) sinngemäss am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und führte im Wesentli- chen aus, dass sie sich alleine um die Kinder kümmere. Der Beschwerde- führer lebe faktisch nicht mehr mit ihr und den Kindern zusammen, son- dern komme seit 2010 nur noch gelegentlich nach Hause. M. Mit Eingaben vom 28. September 2013 (BVGer-act. 14) und 20. Oktober 2013 (BVGer-act. 16) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen bisherigen Ausführungen und Anträgen fest. N. Die Vorinstanz verzichtete am 27. September 2013 (BVGer-act. 13) und 25. Oktober 2013 (BVGer-act. 18) auf eine weitere Stellungnahme und hielt ebenfalls an ihren Ausführungen und Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. November 2013 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 19). O. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-3416/2013 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange- fochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 10. Juni 2013 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 28. Mai 2013, mit der die Vorinstanz das von der SAK als zuständige Ausgleichskasse (vgl. Wegleitung des BSV über die Ren- ten in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand: 1.1.2013, Rz. 2020) bearbeitete Gesuch der Beschwerdegegnerin gutgeheissen und die direkte Auszahlung der Kinderrenten an sie ab

  1. Januar 2013 angeordnet hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsge- richt zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die direkte Auszahlung be- ziehungsweise die entsprechende Nachzahlung der Kinderrenten an die Beschwerdegegnerin verfügt hat. Nicht Streitgegenstand bildet dagegen der Anspruch auf die Kinderrenten an sich und deren Höhe sowie der An- spruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung.

Die hier zu beurteilende Streitigkeit über den Auszahlungsmodus bei Kin- derrenten betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche- rungsleistungen (BGE 129 V 362 E. 2) und betrifft auch sonst keine Fra- ge, die Gegenstand eines Vorbescheids bilden muss (Art. 73 bis Abs. 1 IVV [SR 832.201] in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Bst. c – f IVG). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz kein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a Abs. 1 IVG durchgeführt hat (vgl. URS MÜLLER, Das Verwal- tungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 410 Rz. 2075). Vor- liegend wurde der Beschwerdeführer vor Verfügungserlass durch die SAK mit Schreiben vom 28. Februar 2013 (IVSTA-act. 45) über das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Gesuch sowie über die Absicht, die Kinderrenten direkt der Beschwerdegegnerin auszurichten, informiert. Er erhielt zudem Gelegenheit, sich zu äussern und Beweismittel einzurei- chen. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass er keine Gelegenheit ge-

C-3416/2013 Seite 7 habt habe, sich am Verfahren zu beteiligen erweist sich damit als unbe- gründet. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 Abs. 1 ATSG liegt nicht vor. 4. 4.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu- blik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Abkommen Ju- goslawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemali- gen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolge- staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien), nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Bosnien und Herzegowina findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 sowie die entsprechen- de Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchfüh- rung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschrif- ten, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Inva- lidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be- stimmt ist. Da das Abkommen keine abweichenden Bestimmungen ent- hält, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Voraussetzungen für die Drittauszahlung von Leistungen der schweize- rischen Invalidenversicherung nach der innerstaatlichen Rechtsordnung, insbesondere nach dem IVG und der IVV. 4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. Mai 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b). In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfül- lung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).

C-3416/2013 Seite 8 5. 5.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für je- des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hin- terlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kin- derrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Der Anspruch besteht auch für erwachsene Kinder, die noch in Ausbildung stehen, bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG [SR 831.10]). Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente. Anspruchsberechtigt ist deshalb der rentenberechtigte Versicherte. Die Kinderrente dient aber aus- schliesslich dem Unterhalt und der Erziehung des Kindes (Urteil des BGer 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3). 5.2 Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbe- zahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichter- liche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrenn- ter oder geschiedener Ehe. Gestützt auf diese Delegation hat der Bun- desrat in Art. 82 IVV festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten so- wie der Hilflosenentschädigung für Volljährige unter anderem Art. 71 ter

AHVV (SR 831.101) sinngemäss gilt. Dessen Abs. 1 lautet: «Sind die El- tern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zi- vilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.» Nach Art. 71 ter Abs. 2 AHVV gilt dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten; hat der ren- tenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind er- füllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu. Gemäss Rechtsprechung zu Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV setzt die Überprüfung der Frage, ob der rentenberechtigte Elternteil sei- ner Unterstützungspflicht nachgekommen ist und deshalb Anspruch auf einen – den geleisteten Beiträgen entsprechenden – Anteil der Nachzah- lung erheben kann, voraus, dass diese Unterstützungspflicht vorgängig durch ein Zivilgericht oder die Vormundschaftsbehörde festgelegt worden ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2798/2006 vom 13. September 2007 E. 3.3.2).

C-3416/2013 Seite 9 6. 6.1 Die Vorinstanz betrachtet die Voraussetzungen für eine Drittauszah- lung der Kinderrenten an die Beschwerdegegnerin als erfüllt und hat ihr entsprechendes Gesuch folglich gutgeheissen. Sie geht insbesondere davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wohnt und nicht mit seinen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Bosnien und Her- zegowina lebt. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er immer noch mit der Beschwerdegegnerin verheiratet sei und dass sich die Vorinstanz auf von der Beschwerdegegnerin gefälschte Dokumente stütze. Er zahle re- gelmässig den Strom für sein Haus, in dem die Beschwerdegegnerin wohne. Er verbringe fast jeden Tag mit seinen Kindern, wenn er in Bos- nien sei. Wenn er in die Schweiz reise, sorge er vorher für seine Kinder. Er sei der einzige, der für den Lebensunterhalt seiner Kinder aufkomme. 6.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Beschwerdeführer von zu Hause ausgezogen sei und sie sich alleine in Bosnien um die Kin- der kümmere. Er wohne in einer Wohnung in (...). Sie bestreitet auch, dass der Beschwerdeführer finanzielle Beiträge an den Unterhalt der Kin- der leistet. 7. 7.1 Die Beschwerdegegnerin hat im am 14. März 2011 eingereichten «Fragebogen betreffend Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht miteinander verheiratet sind» angegeben, dass die sechs gemein- samen Kinder seit Januar 2010 in ihrem Haushalt leben würden (IVSTA- act. 9). Mit ihrem Gesuch um Direktauszahlung der Kinderrenten hat sie folgende Dokumente eingereicht: – Eine Bescheinigung des Vormundschaftsorgans des Sozialamtes (...) vom 10. März 2011 (mit beglaubigter deutscher Übersetzung), wonach der Be- schwerdeführer und die Beschwerdegegnerin ihre eheliche Gemeinschaft unterbrochen hätten und festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in (...), und die Beschwerdegegnerin mit den Kindern in (...), wohne (act. 10/1 und 10/2). – Ein Protokoll einer mündlichen Erklärung der Beschwerdegegnerin zuhanden des Vormundschaftsorgans des Sozialamtes (...) vom 4. März 2011 (mit be- glaubigter deutscher Übersetzung), wonach sie sich alleine um die Kinder

C-3416/2013 Seite 10 kümmere und der Beschwerdeführer sie im Januar 2010 verlassen habe (act. 10/3 – 10/5). – Eine Wohnsitzbescheinigung des Ministeriums für Inneres des Kantons (...) vom 9. März 2011 (mit beglaubigter deutscher Übersetzung), wonach die Beschwerdegegnerin im Einwohnerregister unter der Anschrift (...) gemeldet sei (IVSTA-act. 10/6 und 10/7). – Eine Wohnsitzbescheinigung des Ministeriums für Inneres des Kantons (...) vom 11. März 2011 (mit beglaubigter deutscher Übersetzung), wonach E._______ im Einwohnerregister unter der Anschrift (...) gemeldet sei (IVSTA-act. 10/8 und 10/9). – Eine Wohnsitzbescheinigung des Ministeriums für Inneres des Kantons (...) vom 11. März 2011 (mit beglaubigter deutscher Übersetzung), wonach G._______ im Einwohnerregister unter der Anschrift (...) gemeldet sei (IVSTA-act. 10/10 und 10/11). – Eine Wohnsitzbescheinigung des Ministeriums für Inneres des Kantons (...) vom 11. März 2011 (mit beglaubigter deutscher Übersetzung), wonach H._______ im Einwohnerregister unter der Anschrift (...) gemeldet sei (IVSTA-act. 10/12 und 10/13). – Ein Antrag auf Anmeldung eines Wohnsitzes auf einem Formular des Minis- teriums für Inneres des Kantons (...) vom 9. März 2011 (mit beglaubigter deutscher Übersetzung) für I._______ an der Anschrift (...) (IVSTA-act. 10/14 – 10/16). – Ein Antrag auf Anmeldung eines Wohnsitzes auf einem Formular des Minis- teriums für Inneres des Kantons (...) vom 9. März 2011 (mit beglaubigter deutscher Übersetzung) für D._______ an der Anschrift (...) (IVSTA- act. 10/17 – 10/19). – Ein Antrag auf Anmeldung eines Wohnsitzes auf einem Formular des Minis- teriums für Inneres des Kantons (...) vom 9. März 2011 (mit beglaubigter deutscher Übersetzung) für C._______ an der Anschrift (...) (IVSTA- act. 10/20 – 10/22). – Eine Erklärung der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2011 (mit beglaubig- ter deutscher Übersetzung) zum Zwecke der Aufnahme ins Studentenwohn- heim, dass sie mit ihren Kindern C., D., E._______,

C-3416/2013 Seite 11 G., H. und I._______ im gemeinsamen Haushalt lebe (IVSTA-act. 10/23 – 10/25). 7.2 Der Beschwerdeführer hat im am 18. März 2013 eingereichten «Fra- gebogen betreffend Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht miteinander verheiratet sind» angegeben, dass er mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe (IVSTA-act. 47). Mit seinem Gesuch um Di- rektauszahlung der Kinderrenten hat er folgende Dokumente eingereicht: – Eine Heiratsurkunde, ausgestellt am 6. März 2013 (IVSTA-act. 48/1 und 48/2). – Eine Vorladung des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin des Bezirksgerichts (...) für eine Verhandlung betreffend Eheschutz am 14. März 2013 (IVSTA-act. 48/3). – Eine undatierte Eingabe des Beschwerdeführers an das Bezirksgericht (...) (IVSTA-act. 48/4 – 48/7). – Eine beglaubigte deutsche Übersetzung einer Bestätigung der Einrichtung des öffentlichen Rechts (...) vom 14. Februar 2013, wonach D._______ die betreffende Einrichtung vom Schuljahr 2006/2007 bis 2009/2010 ordentlich besucht habe und der Beschwerdeführer die Internatskosten von monatlich KM 170.– während drei Jahren regelmässig bezahlt habe. Die Kosten für das vierte Schuljahr habe er nicht bezahlt (IVSTA-act. 48/8). – Eine beglaubigte deutsche Übersetzung einer Bestätigung der Ortsgemeinde (...) vom 7. März 2013, wonach der Beschwerdeführer Einwohner dieser Gemeinde sei und er an der Adresse (...) zusammen mit seiner Ehefrau und sechs Kindern wohne (IVSTA-act. 48/9). – Eine beglaubigte deutsche Übersetzung einer Bestätigung der Einrichtung des öffentlichen Rechts (...) vom 14. Februar 2013, wonach C._______ die betreffende Einrichtung vom Schuljahr 2005/2006 bis 2008/2009 ordentlich besucht habe und der Beschwerdeführer die Internatskosten von monatlich KM 170.– während aller vier Jahren regelmässig bezahlt habe (IVSTA-act. 48/10). – Eine amtliche Familienstandsbescheinigung vom 18. Februar 2013, wonach der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin verheiratet sei und als Wohnsitz der Familie (...) angegeben wird (IVSTA-act. 48/11 und 48/12).

C-3416/2013 Seite 12 7.3 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdegegnerin mit den gemeinsamen Kindern in Bosnien und Herze- gowina an der Adresse (...) lebt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte darauf, dass die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Dokumente gefälscht sind. Unklar und strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer ebenfalls zusammen mit der Beschwerdegegnerin und den Kindern in Bosnien und Herzegowina an der Anschrift (...) wohnt. Aufgrund der von den Beteiligten eingereichten Unterlagen und gemachten Ausführungen geht nicht klar hervor, ob er tatsächlich getrennt von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern lebt. Der Beschwerdeführer selbst macht dazu unterschiedliche und wider- sprüchliche Angaben. Zur Begründung seines geltend gemachten An- spruchs auf Auszahlung der Kinderrenten beruft er sich darauf, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern in Bosnien wohnt. So machte er auch in seiner Eingabe an das Bezirksgericht (...) vom 4. April 2013 geltend, dass er in seinem Haus in (...) wohne (BVGer-act. 4). Auch in den eingereichten Notizen zu Verhandlung am Bezirksgericht (...) vom 14. März 2013 hielt er fest, dass er zusammen mit der Beschwerdegeg- nerin und den minderjährigen Kindern in (...) wohne und bestritt die Aus- sage der Beschwerdegegnerin, wonach er seit 2010 nicht mehr mit ihnen unter einem Dach lebe (IVSTA-act. 48/5). Aus einer Verfügung des Be- zirksgerichts (...) vom 20. Juni 2013 geht hervor, dass die Ehefrau im Rahmen des dort hängigen Eheschutzverfahrens geltend machte, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz lebe, dieser aber behaupte, er lebe in Bosnien und sei dort angemeldet (Beilage zu BVGer-act. 16). In seiner Beschwerde vom 8. Juni 2013 führt er dagegen aus, dass die Beschwer- degegnerin nicht mit ihm zusammenleben wolle und sie seit fast drei Jah- ren keinen Kontakt mehr hätten, da sie dies nicht wolle (BVGer-act. 1). Auch aus einem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Protokoll ei- ner Schlichtungsverhandlung vor dem Sozialamt (...) vom 20. Juli 2012 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zu Hause bei der Fa- milie lebt (Beilage zu BVGer-act. 12). Überdies hat die Gemeinde (...) auf Anfrage der SAK am 7. Mai 2013 bestätigt, dass der Beschwerdeführer immer noch dort angemeldet sei und nach wie vor an der (...) wohne. Er habe der Einwohnerkontrolle nie gemeldet, dass er sich im Ausland auf- halte (IVSTA-act. 49/1). Bei diesen widersprüchlichen Aussagen und Bestätigungen ist entschei- dend, dass der Beschwerdeführer – nachdem ihm die Einstellung seiner Hilflosenentschädigung infolge fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz an-

C-3416/2013 Seite 13 gedroht wurde – der Vorinstanz eine am 13. Mai 2013 ausgestellte Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde (...) eingereicht hat (IVSTA- act. 56). Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung, er lebe zusammen mit seiner Familie in Bosnien rechtsmissbräuchlich und er ist auf seiner Erklärung, wonach er Wohnsitz in der Schweiz hat, zu behaften. Die Vor- instanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerde- führer Wohnsitz in der Schweiz hat und folglich auch getrennt von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern lebt. Soweit der Beschwerdefüh- rer geltend macht, er und die Beschwerdegegnerin seien (noch) verheira- tet, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für die Drittaus- zahlung der Kinderrente an den nicht rentenberechtigten Elternteil ist es nicht vorausgesetzt, dass die Ehe geschieden wurde; es genügt, wenn die Eltern getrennt voneinander leben. 7.4 Des Weiteren ergibt sich aus den Akten keine abweichende vormund- schaftliche oder zivilrechtliche Anordnung betreffend Auszahlung der Kin- derrenten. Ein am Bezirksgericht (...) hängiges Eheschutzverfahren, in welchem die Beschwerdegegnerin die direkte Auszahlung der Kinderren- ten an sich beantragt hat, wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2013 bis zur Rechtskraft der Verfügung der IVSTA sistiert (Beilage zu BVGer-act. 16). Da im Übrigen nicht strittig und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdegegnerin als nicht rentenberechtigter Elternteil bei der Vorinstanz einen Antrag auf direkte Auszahlung der Kinderrenten gestellt hat und weder geltend gemacht wird noch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdegegnerin die elterliche Sorge nicht zusteht, hat die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzung für eine Drittauszahlung der Kin- derrenten an den nicht rentenberechtigte Elternteil gemäss Art. 71 ter

Abs. 1 AHVV bejaht und das Gesuch der Beschwerdegegnerin gutge- heissen. 7.5 Die Voraussetzungen für eine Nachzahlung gemäss Art. 71 ter Abs. 2 AHVV sind ebenfalls nicht erfüllt. Einerseits hat der Beschwerdeführer im Fragenbogen am 18. März 2013 angegeben, dass er keine Unterhaltsbei- träge an seine Kinder leiste (IVSTA-act. 47), andererseits hat er nicht nachgewiesen, dass er seit dem 1. September 2010 effektiv Unterhalts- zahlungen an seine Kinder geleistet hat. Die Internatskosten für seine beiden ältesten Töchter D._______ und C._______ hat er letztmals für das Schuljahr 2008/2009 beziehungsweise 2009/2010 gezahlt. Gemäss einem von der Beschwerdegegnerin eingereichten, übersetzten Urteils- spruch des Gemeindegerichts in (...) vom 31. Mai 2013 wurde der Be- schwerdeführer verpflichtet, monatlich je KM 400.– Unterhaltszahlungen

C-3416/2013 Seite 14 an seine beiden Töchter C._______ und D._______ zu bezahlen (Beilage zu BVGer-act. 12). Da der Kinderrentenanspruch für diese beiden Töchter jedoch bereits Ende Juni 2011 endete und im Übrigen auch nicht nach- gewiesen ist, dass der Beschwerdeführer die festgelegten Unterhaltsbei- träge bezahlt hat, kann sich daraus ebenfalls kein Nachzahlungsanspruch des Beschwerdeführers begründen. In Bezug auf die anderen Kinder ist keine von einem Zivilgericht oder einer Vormundschaftsbehörde festge- legte Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers aktenkundig, was jedoch Voraussetzung für einen Nachzahlungsanspruch wäre. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 71 ter Abs. 1 AHVV für die Drittauszahlung der Kinderrenten an die Be- schwerdegegnerin erfüllt und die Voraussetzungen für eine Nachzahlung gemäss Art. 71 ter Abs. 2 AHVV an den Beschwerdeführer nicht gegeben sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. 9.1 Die hier zu beurteilende Streitigkeit über den Auszahlungsmodus bei Kinderrenten betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versi- cherungsleistungen (BGE 129 V 362 E. 2), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis

IVG e contrario). 9.2 Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als Bundesbe- hörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-3416/2013 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3416/2013
Entscheidungsdatum
26.05.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026