B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 28.08.2023 (9C_546/2022)

Abteilung III C-3413/2020

Urteil vom 26. Oktober 2022 Besetzung

Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien

X._______, Israel, vertreten durch Dr. iur. Michel Czitron, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, freiwillige Versicherung; Ausschlussverfügung vom 4. Juni 2020.

C-3413/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) geborene X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be- schwerdeführer) ist schweizerischer Staatsangehöriger. Gemäss seinen Angaben in der Beitrittserklärung vom 15. November 1992 ist er seit seiner Geburt in Israel wohnhaft. Der Anschluss an die freiwilligen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versiche- rung) erfolgte am 1. Dezember 1992 [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 4 – 6). B. B.a Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung der SAK, eine Ein- kommens- und Vermögenserklärung für 2018 einzureichen, nicht nachge- kommen war, nahm diese mit Verfügung vom 28. Mai 2019 eine amtliche Veranlagung vor und forderte den Beschwerdeführer auf, den Betrag von Fr. 1'337.70 innert 30 Tagen zu zahlen (SAK-act. 50 f.). In der Folge mahnte die SAK ihn am 27. Juli 2019 (SAK-act. 52) sowie am 28. Septem- ber 2019 (Eingang: 15. Oktober 2019) und schloss ihn schliesslich mit Ver- fügung vom 13. Januar 2020 aus der freiwilligen Versicherung aus (SAK- act. 54). B.b Gegen die Ausschlussverfügung vom 13. Januar 2020 erhob der Be- schwerdeführer fristgerecht Einsprache (SAK-act. 56). Er machte geltend, dass der für die Zahlungen an die AHV beauftragte A._______ (im Folgen- den: Vertreter) ihm zunächst die Ausführung der Bezahlung telefonisch be- stätigt habe. Nachdem der Brief betreffend die Ausschlussverfügung ein- getroffen sei, habe der Vertreter nach längeren Untersuchungen bestätigt, dass er die Zahlung irrtümlicherweise nicht ausgeführt habe. Schliesslich wies die SAK die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 ab (SAK-act. 62). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 reichte der Vertre- ter bei der Vorinstanz am 23. Juni 2020 eine E-Mail (BVGer-act. 1, 4, Bei- lage 1) ein, mit welcher er zusammengefasst geltend machte, er sei vom Beschwerdeführer mit der Zahlung im September 2019 beauftragt worden. Die Zahlung sei erfasst, jedoch nicht ausgelöst worden; der Grund könne nicht mehr nachvollzogen werden. Der Vertreter gab weiter an, er verstehe den Entscheid gegen die Einsprache sehr und respektiere ihn auch. Er bat um Kulanz, da er in Zukunft eine Lösung für dieses Problem bieten könne.

C-3413/2020 Seite 3 C.b Die E-Maileingabe vom 23. Juni 2020 wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Juli 2020 (BVGer-act. 2) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. C.c Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 sowie mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2020 (BVGer-act. 3, 6) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine gültige Vollmacht einzureichen, sowie seinen Beschwerdewillen kund- zutun und seine Beschwerde zu unterschreiben. Diesen Aufforderungen kam er, mittlerweile durch Dr. iur. Michel Czitron vertreten, mit Eingaben vom 7. Juli 2020 und 20. Juli 2020 nach (BVGer-act. 4, 7). C.d Mit Vernehmlassung vom 14. September 2020 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefoch- tenen Einspracheentscheid (BVGer-act. 8). C.e Der Beschwerdeführer machte replikweise geltend, die Vorinstanz habe nicht richtig entschieden und ersuchte das Bundesverwaltungsge- richt, den Entscheid zu korrigieren oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer-act. 14). C.f In ihrer Duplik vom 22. Januar 2021 (BVGer-act. 16) nahm die Vor- instanz Bezug auf die Argumente des Beschwerdeführers und hielt an ih- rem ursprünglichen Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. C.g In ihren weiteren Eingaben vom 3. Februar, 9. März, 3. Mai sowie 25. Mai 202 (BVGer-act. 18, 20, 22, 24) brachten die Parteien weitere Ar- gumente vor und hielten an ihren jeweiligen Anträgen fest. C.h Der Schriftenwechsel wurde schliesslich mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2021 (BVGer-act. 25) geschlossen. D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32

C-3413/2020 Seite 4 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefoch- tenen Einspracheentscheids vom 4. Juni 2020 durch diesen besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ab- änderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und wohnt in Israel. Die Prüfung der Beschwerdesache richtet sich ungeachtet des Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.449.1) allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwend- bar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor- sieht. 2.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG an- wendbar ist. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unange- messenheit des Entscheides (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü- gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Vorliegend bildet der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020, mit welchem die Vorinstanz den am 13. Januar 2020 verfügten Ausschluss aus der frei- willigen Versicherung bestätigt hat, das Anfechtungsobjekt und damit die

C-3413/2020 Seite 5 Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 4. Juni 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). 3.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für das vorlie- gende Verfahren sind deshalb das ATSG sowie das AHVG, die AHVV (SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) an- wendbar. Massgebend sind jeweils die im Zeitpunkt des Einspracheent- scheides gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwä- gungen Bezug genommen wird. 4. Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Nor- men sowie die anwendbaren Rechtsprechungsgrundsätze darzulegen. 4.1 Art. 2 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger sowie Staatsangehö- rige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä- ischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Euro- päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation le- ben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato- risch versichert waren (Abs. 1). Die Versicherten können von der freiwilli- gen Versicherung zurücktreten (Abs. 2). Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, wer- den aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (Abs. 3). 4.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver- sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei- tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset- zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). 4.3 Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte

C-3413/2020 Seite 6 Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV). 4.4 Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV werden die Versicherten aus der frei- willigen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjah- res nicht vollständig bezahlen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwer- wiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Aus- schluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Aus- schluss abwenden kann (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des EVG H 224/04 vom 28. April 2005). Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgese- henen Frist eine eingeschriebene Mahnung ergehen muss und gleichzeitig die Androhung des Ausschlusses zu erfolgen hat. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV verbunden werden. Abs. 3 von Art. 13 VFV bestimmt schliesslich, dass der Ausschluss rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres gilt, für das die Beiträge nicht voll- ständig bezahlt wurden. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. 5.1 Die Vorinstanz hat bereits mit der am 28. Mai 2018 erlassenen amtli- chen Beitragsverfügung den Beschwerdeführer daraufhin gewiesen, dass die verspätete Bezahlung der Beiträge Verzugszinsen sowie den Aus- schluss von der freiwilligen Versicherung zu Folge haben könne (SAK- act. 51). Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nach- gekommen war, mahnte die SAK ihn erstmals schriftlich am 27. Juli 2019, also innert der in der Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Monaten. Sie gewährte dem Versicherten eine zusätzliche Frist von 30 Tagen, um die Beitragssumme zu überweisen. Er wurde ausserdem erneut auf die Folgen einer verspäteten Bezahlung hingewiesen (SAK-act. 52). Da er er auch diese Frist ungenutzt verstreichen liess, setzte die SAK mit zweiter Mahnung vom 28. September 2019 eine letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen an, damit der Versicherte den geschuldeten Betrag begleichen könne. Die- ser Mahnung war, neben dem Hinweis auf die Säumnisfolgen (Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung oder Verzugszinsen von 5 %) und einem Auszug der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen, auch ein Konto- auszug mit dem bis diesem Tag geschuldeten Totalbetrag an die freiwillige

C-3413/2020 Seite 7 Versicherung, beigelegt. Dem ebenfalls auf den 28. September datieren Kontoauszug ist zu entnehmen, dass die für das Jahr 2019 verfügte Bei- tragsforderung von insgesamt Fr. 1'337.70 (Beträge in der Höhe von Fr. 1'274.- sowie Verwaltungsgebühren von Fr. 63.70) noch ausstehend war (SAK-act. 53). Die in der Folge erlassene Ausschlussverfügung ist schliesslich ergangen, da auch innerhalb der neu angesetzten Frist keine Zahlung eingegangen war. Die Vorinstanz hat mit diesem Vorgehen das in der VFV geregelte Mahnverfahren eingehalten (s. E. 4.3), was vom Be- schwerdeführer auch nicht bestritten wird. Insgesamt entspricht ihr Verhal- ten den rechtlichen Anforderungen und ist nicht zu bemängeln. 5.2 Es ist nun zu beurteilen, ob Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die Ausschlussverfügung aufzuheben. 5.2.1 Der Beschwerdeführer räumt zunächst beschwerdeweise ein, dass ein Angestellter seines Unternehmens, der B._______ AG, aus Versehen die Zahlungsanweisung nicht ausgeführt aber trotzdem die Zahlungsaus- führung bestätigt habe. Ferner sei die Post oft erst mit erheblicher Ver- spätung angekommen. Er bittet um eine einmalige Chance (BVGer-act. 1, 4, Beilage 1). Replikweise macht er geltend, ein Ausschluss aus der frei- willigen AHV/IV-Versicherung sei in Anbetracht der Umstände nicht verhält- nismässig. Aufgrund eines menschlichen, ohne weiteres nachvollziehba- ren Missgeschickes, könne er nicht einfach und für immer aus der Versi- cherung ausgeschlossen werden (BVGer-act. 14). 5.2.2 Art. 13 Abs. 4 VFV hält objektive Gründe fest, wonach der Ausschluss aus der Versicherung nicht eintritt, wenn die Versicherte die Beiträge in- folge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überwei- sung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist. Gemäss der Ziff. 3032 der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (WFV, gültig ab 01.01.2008; Stand: 01.01.2020) gelten als höhere Ge- walt Umstände, die von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person unabhängig sind (Naturkatastrophe, Revolution, Krieg usw.). 5.2.3 Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Probleme im Zusammen- hang mit der Vertretung sind unbehelflich. Insbesondere verfängt die Argu- mentation nicht, dass die fehlende Überweisung ein menschliches Verse- hen seines Vertreters gewesen sei, er selbst jedoch keinen Fehltritt ge- macht habe (SAK-act. 67). Schliesslich stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Übertragung der Zahlungspflicht für AHV-Beiträge an

C-3413/2020 Seite 8 eine Hilfs- oder Drittperson bzw. Bevollmächtigten keinen Hinderungs- grund für einen Ausschluss dar. Die Prinzipien der Vertretung finden auch auf die Beziehungen der Versicherten zur Verwaltung Anwendung. Dies bedeutet, dass dem Versicherten mögliches Fehlverhalten der Hilfsperso- nen oder Bevollmächtigten zuzurechnen ist, denn wer den Vorteil habe, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der solle auch die Nach- teile daraus tragen (so z.B. in 8GE 2C_511/2009, Urteil vom 18.Januar 2010 E. 5.3; BGE vom 31. Juli 2012, 1C_ 494/2011, E.3.2; BGE 114 Ib 67). 5.2.4 Ausserdem ist – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – Art. 13 VFV nicht als "Kann-Vorschrift" formuliert, was bedeutet, dass die SAK bei der Entscheidung, ob und wie sie tätig werden will, über keinen Ermessens- spielraum verfügt. Sie ist somit verpflichtet, den Versicherten aus der frei- willigen Versicherung auszuschliessen, sofern die Voraussetzungen – wie vorliegend – dafür erfüllt sind. 5.2.5 Betreffend die geltend gemachte Unzuverlässigkeit der Post ist fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, weder die Beitrags- verfügung 2018 noch die beiden Mahnungen rechtzeitig erhalten zu haben. Er hat demnach genau gewusst, wie er den Ausschluss hätte abwenden können. Schliesslich hatte er mehr als neun Monate Zeit, die Zahlung zu veranlassen und zu kontrollieren, ob die Beträge überwiesen worden sind. Dass er diese Fristen nicht eingehalten und die Zahlung erst nach Erlass der Ausschlussverfügung im Januar 2019 geleistet hat, ist nicht einer man- gelnden postalischen Zustellung zuzurechnen. Insgesamt können seine Vorbringen nicht als objektive Gründe (vgl. E. 6.2) qualifiziert werden, wo- nach die Rechtsfolge des Ausschluss hätte verhindert werden können. 5.3 Zusammengefasst hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. 6. An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen – wie nachfolgend dargelegt – nichts zu ändern. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen, indem sie die Ausschlussverfü- gung der Ehefrau trotz identischen Sachverhalts aufgehoben, hingegen seine Einsprache abgewiesen und den Ausschluss verfügt habe.

C-3413/2020 Seite 9 6.2 Das in Art. 5 Abs. 2 und 36 Abs. 3 BV verankerte Verhältnismässigkeits- prinzip verlangt, dass jede staatliche Verwaltungsmassnahme für das Er- reichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeig- net und erforderlich sowie bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausge- wogen (sog. verhältnismässig im engeren Sinn), mithin der betroffenen Person zumutbar, ist (vgl. BGE 142 I 49 E. 9.1 und Urteil des BVGer A- 6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.1 je m.w.H.). Inwiefern dieses Prinzip im vorliegenden Fall verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Wie hier- vor ausgeführt (E. 5.3), beruht der von der Vorinstanz verfügte Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung auf klaren rechtlichen Bestimmungen, er- folgte nach zweimaliger Mahnung und Aufklärung über die Folgen der rechtzeitigen Nichtbezahlung der Beiträge; er ist erforderlich und auch zu- mutbar. 6.3 Im Vorwurf des Beschwerdeführers, seine Ehefrau sei anders als er behandelt worden, kann sinngemäss eine Rüge wegen eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit gesehen werden. 6.3.1 Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht. Für die verfügende Behörde gilt: Legalität kommt vor Egalität (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2020, Rz. 520). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird jedoch ein Recht auf gesetzwidrige Gleichbehandlung nur ausnahmsweise aner- kannt. Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV kann ein Bürger gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung nur dann verlangen, gleichbehandelt, d.h. ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden, wenn eine Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzes- konform entscheiden werde. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleich- behandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässig- keit (BGE 146 I 105 E.5.3.1). 6.3.2 Wie vorstehend dargelegt, ist die den Beschwerdeführer betreffende Ausschlussverfügung rechtmässig ergangen (E. 5.1, 5.3). Hinsichtlich der Aufhebung der Ausschlussverfügung der Ehefrau hat sich die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2021 (BVGer-act. 20) dahingehend geäussert, dass sie diesbezüglich einen Fehler nicht ausschliessen könne. Sie hat sich sogar vorbehalten, die Aufhebung in Wiedererwägung zu zie- hen, um die Konsistenz im Verwaltungshandeln zu wahren. Somit ist klar

C-3413/2020 Seite 10 erstellt, dass sie nicht die Absicht hat, einer rechtswidrigen Praxis zu fol- gen. Der Beschwerdeführer kann deshalb – trotz ähnlichen Sachverhalts – kein Recht auf Gleichbehandlung ableiten und verlangen, dass seine Aus- schlussverfügung aufgehoben wird. Ob die SAK die Ausschlussverfügung der Ehefrau tatsächlich unrechtmässig aufgehoben hat, ist vorliegend man- gels Streitgegenstand (E. 3.1) nicht zu beurteilen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, der Ausschluss des Beschwerdefüh- rers aus der freiwilligen Versicherung rechtmässig erfolgt ist. Seine Be- schwerde ist deshalb abzuweisen. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrens- kosten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). Der unterliegende Be- schwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Dispositiv: nächste Seite)

C-3413/2020 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie dem Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-3413/2020 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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26.10.2022
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25.03.2026