B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-34/2015

Urteil vom 11. Juli 2016 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. David Brassel, Rechtsanwalt, Mätzler & Partner Rechtsanwälte, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 17. November 2014.

C-34/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1962 geborene, in Schaan (Liechtenstein) wohnhafte portugie- sische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), meldete sich am 5. Februar 2003 zum Bezug von Leistungen der liechten- steinischen Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 17. November 2003 wurde ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % mit Wirkung ab 1. August 2003 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet. Gemäss Verfü- gung vom 21. April 2005 wurde ihr bei einem stationären, nicht wesentlich veränderten Gesundheitszustand weiterhin eine halbe Rente ausgerichtet. Am 2. November 2005 beantragte sie eine vorzeitige Revision, worauf Dr. med. C._______ am 14. Juni 2006 ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten erstellte. Mit Vorbescheid vom 18. September 2006 und Verfü- gung vom 10. Oktober 2006 wurde die halbe Rente weiterhin ausgerichtet. Mit Stellungnahme vom 25. August 2009 wurde die Frage nach dem Ge- sundheitszustand als mit gleich geblieben beantwortet. Gemäss Mitteilung vom 14. September 2009 wurde der Anspruch auf die bisherige Rente be- stätigt (vgl. Akten AHV/IV/FAK Liechtenstein). B. Am 4. Februar 2003 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der zustän- digen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (act. 1). Mit Verfügung vom 13. März 2007 sprach die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin rückwirkend ab 1. Februar 2003 eine halbe Rente der In- validenversicherung zu (act. 61). Mit Wiedererwägungsverfügung vom 9. November 2007 wurde die halbe Rente bestätigt (act. 64). Das im Jahr 2009 von Amtes wegen eingeleitete Revisionsverfahren schloss die Vo- rinstanz am 8. Dezember 2009 mit der Mitteilung eines unveränderten Rentenanspruchs ab (act. 89). C. Am 18. Oktober 2012 wurde eine Überprüfung des Rentenanspruchs ge- stützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision eingeleitet (erstes Massnahmenpaket, SchlBest. IVG; act. 94). Die Vorinstanz ordnete dazu am 5. Dezember 2012 eine interdis- ziplinäre medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz an (act. 102). Gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums P._______ (MZP._______) vom 13. September 2013 (act. 111) hob die Vorinstanz die

C-34/2015 Seite 3 bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. 118 ff.) mit Verfügung vom 17. November 2014 mit Wirkung ab 1. Januar 2015 auf (act. 147). D. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Rechtsanwalt David Brassel, am 5. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Die Verfügung vom 17. November 2014 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Januar 2015 weiterhin eine halbe IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen und anschlies- sender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begrün- dung wurde im Wesentlichen eine ungenügende medizinische Abklärung geltend gemacht. Ferner sei eine Rentenaufhebung gestützt auf die SchlBest. IVG unzulässig, da die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht aus- schliesslich an pathologisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer- debildern ohne nachweisbare organische Grundlage leide. E. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Zwischenverfü- gung vom 11. Februar 2015 abgewiesen (BVGer act. 7). F. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2015 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde (BVGer act. 9). G. Der mit Zwischenverfügung vom 28. April 2015 einverlangte Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 500.– ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 10, 12). H. Mit Replik vom 26. Juni 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ- gen und deren Begründung fest (BVGer act. 15). I. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2015 wurde das vor dem Hintergrund der Praxisänderung des Bundesgerichts gemäss Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) in der Replik erneut gestellte Gesuch um

C-34/2015 Seite 4 Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und so- fortige Wiederaufnahme der Rentenauszahlung abgewiesen (BVGer act. 17). J. Mit Eingabe vom 1. September 2015 ersuchte die Vorinstanz um Sistierung des Verfahrens bis 15. Dezember 2015, um bis dahin eine medizinische fundierte, rechtsprechungskonforme Duplik einreichen zu können (BVGer act. 20). Mit Stellungnahme vom 11. September 2015 beantragte die Be- schwerdeführerin die Abweisung des Sistierungsbegehrens, wiederholte ihr bereits gestelltes Hauptbegehren und beantragte für den Fall der Gut- heissung des Sistierungsbegehrens die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde und die Wiederauszahlung der IV-Rente (act. BVGer act. 22). Das Sistierungsbegehren wurde mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 abgewiesen (BVGer act. 23). K. Mit Stellungnahme vom 28. September 2015 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik (BVGer act. 26). L. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 wurde der Schriftenwechsel abge- schlossen (BVGer act. 27). M. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor- derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss frist- gerecht geleistet wurde, ist auf die – unter Berücksichtigung des Fristen- stillstands vom 18. Dezember bis 2. Januar (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG) – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 5. Januar

C-34/2015 Seite 5 2015 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we- gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige und war in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig bevor sie nach Liechtenstein zog, wo sie aktuell ihren Wohnsitz hat. Damit gelangen das Freizügigkeits- abkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regel- werke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si- cherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 Die Sache beurteilt sich – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).

C-34/2015 Seite 6 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier- telsrente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die ent- sprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine ab- weichende Regelung vorsehen. 4.3 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene- tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach- weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset- zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche

C-34/2015 Seite 7 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei- teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei- lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu- gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 5. Die Vorinstanz hat die halbe Rente der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Überprüfung nach Bst. a Schl.Best. IVG aufgehoben. In der entspre- chenden Verfügung vom 17. November 2014 wurde ausgeführt, die Diag- nosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, würden zu den ätiolo- gisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach- weisbare Grundlage gehören. Ferner sei festgestellt worden, dass die Be- schwerdeführerin an keinem Fibromyalgiesyndrom gelitten habe, sondern an einem wenig ausgeprägten myofacialen Triggerpunktsyndrom der Schultergürtelregion rechts. Im Zusammenhang mit dem lokalisierten weichteilrheumatischen Beschwerdebild sei in einer behinderungsange- passten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar. Schliesslich würden aufgrund der medizinischen Unterlagen keine erhebliche psychiatrische Komorbidität, signifikante Funktionseinschränkung oder weitere Kriterien in erheblichem Ausmass vorliegen, die eine Schmerzüberwindbarkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Frage stellen würden (vgl. act. 147). Von Seiten der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, es würden of- fensichtlich objektivierbare Beschwerdebilder mit nachweisbarer organi- scher Grundlage vorliegen. Sie verweist dabei auf die ärztlichen Berichte von Dr. med. D._______ vom 2. und 9. September 2013, vom 20. Dezem- ber 2013 und vom 27. Januar 2014, in welchen unter anderem eine Dis-

C-34/2015 Seite 8 kushernie und ein Bandscheibenvorfall jeweils mit Kompression von Ner- venwurzeln festgestellt wurden. Sodann wird beanstandet, die Beschwer- deführerin sei im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung weder in neurologischer noch in neurochirurgischer Hinsicht untersucht worden. Die Beschwerdeführerin habe nicht bzw. nicht ausschliesslich an pathogene- tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach- weisbare organische Grundlage gelitten, sodass die Aufhebung der halben Rente im Zuge der 6. IV-Revision unzulässig sei (vgl. BVGer act. 1). Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung zu Recht ge- stützt auf die Bst. a SchlBest. IVG aufgehoben hat. 5.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob dem Vorgehen der Vorinstanz eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnahmesituationen entgegensteht und ob die Zusprechung der Invalidenrente gestützt auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesundheitlichen Beeinträchti- gung erfolgte. 5.2 Die Beschwerdeführerin bezog seit dem 1. Februar 2003 eine halbe Invalidenrente. Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung, d.h. am 18. Oktober 2012, lag somit noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu Urteile des BGer 8C_286/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.2.2 und 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Än- derung am 1. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung erfolgte, ist Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht anwendbar. 5.3 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a SchlBest. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzusprechung beruhte (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebil- der, wie sie in den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014 vom 6. März 2015 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die Natur des Gesundheitsschadens ankommt und nicht auf eine prä- zise Diagnose (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014

C-34/2015 Seite 9 E. 3.2). Nach BGE 140 V 197 E. 6 sind vom Anwendungsbereich von Bst. a SchlBest. IVG laufende Renten nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden. Eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von Bst. a SchlBest. IVG fällt lediglich dann aus- ser Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch unterscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (sogenannter „Mischsachverhalt“; vgl. Urteil des BGer 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 2.2). 5.4 Die relevante Aktenlage im Zeitpunkt der Rentenzusprache im März 2007 präsentiert sich wie folgt: 5.4.1 Dr. E., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte in sei- nem Bericht vom 5. März 2002 hinsichtlich eines Karpaltunnelsyndroms elektrophysiologisch linksseitig einen eindeutigen, wenn auch nicht sehr ausgeprägten, rechts einen allenfalls grenzwertigen Befund fest. Es er- schien ihm aber sehr fraglich, ob dieser Befund für die cervicalen Schmer- zen und die rechtsbetonten Schmerzen in beiden oberen Extremitäten überhaupt verantwortlich sei (act. 37-31 f.). 5.4.2 Gemäss Bericht vom 20. August 2002 erhob Dr. med. F., Leitender Arzt Nuklearmedizin, einen pathologischen Befund mit Hyperä- mie und mässiger Mehranreicherung der injizierten radioaktiven Substanz in der Projektion auf das rechte Schultergelenk. Hingegen sei ein Befund bezüglich des linken Schultergelenks fraglich. Sodann seien die Mehran- reicherungen jeweils rechts im Iliosakral- und im Handgelenk nicht sicher pathologisch. Hinweise auf eine Pathologie der Wirbelsäule stellte er keine fest (act. 37-29). 5.4.3 Dr. med. G._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und Re- habilitation, hielt in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2002 fest, die Beschwer- deführerin leide an einer unklaren Oligoarthritis mit Befall vor allem beider Schultergelenke. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit führte sie aus, dass die gröberen Putzarbeiten, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- stelle in der Schule verrichten müsse, aufgrund der Beschwerden nicht möglich seien. Im privaten Haushalt müsse sie zu 50 % ihre Arbeit machen,

C-34/2015 Seite 10 wobei ihr lediglich das Bügeln Beschwerden verursache. Die Beschwerde- führerin könne sich jedoch die Arbeit einteilen und dadurch den Schmerz „steuern“ (act. 12-5). 5.4.4 In ihrem Bericht vom 11. März 2003 stellte Dr. med. G._______ die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose einer Nacken-/Schul- terkettentendinose rechts mehr als links, differentialdiagnostisch eine Fib- romyalgie, zudem sei eine entzündliche Komponente der Erkrankung nicht ausgeschlossen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Lumbovertebralsyndrom. Im Beiblatt zum Arztbericht erklärte sie zudem, die Beschwerdeführerin bekomme intensive Schmerzen in beiden Schul- tern weswegen sie die bisherige Tätigkeit nicht ausüben könne, jedoch sei ihr eine leichtere Arbeit zu 50 % zumutbar (act. 37-22 ff.). 5.4.5 Mit Bericht vom 20. März 2003 diagnostizierte Dr. med. H., Fachärztin für Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Oligoarthritis mit stark ausgeprägtem Befall der rechten und leichtem Befall der linken Schulter sowie Arthritis jeweils rechts im Iliosakral- und im Hand- gelenk. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Karpaltun- nelsyndrom links und ein HWS-Syndrom. Im Beiblatt zum Arztbericht wurde zudem festgehalten, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdefüh- rerin nur noch im Umfang von 50 % zumutbar, wobei schwere körperliche Arbeiten nicht in Frage kämen. Hingegen könne sie zu 50 % eine leichte körperliche Arbeit ausüben (act. 37-18 ff.). 5.4.6 Gemäss Verlaufsbericht von Dr. med. H. vom 22. November 2004 bestand weiterhin eine Tendinose der Supraspinatus- und der langen Bizepssehne rechts bei Schulterprotraktion und Innenrotation sowie bei „muskulärer Dysbalance chronische Zervikobrachialgie“. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht wesentlich geändert (act. 27-9 f.). 5.4.7 Dem Verlaufsbericht von Dr. med. G._______ vom 3. Dezember 2004 sowie dem zugehörigem Beiblatt ist zu entnehmen, dass sich der Zu- stand der Beschwerdeführerin seit März 2003 deutlich verschlechtert habe und ihr eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit habe attestiert werden müssen (act. 25). 5.4.8 Auch Dr. med. H._______ hielt in ihrem Verlaufsbericht samt Beiblatt vom 19. Dezember 2005 eine Verschlechterung des Zustands der Be- schwerdeführerin sowie eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit fest (act. 38).

C-34/2015 Seite 11 5.4.9 Im Rahmen der multidisziplinären Begutachtung in der Klinik Q._______ gab die Beschwerdeführerin an, einerseits im Schultergürtel- bereich konstante Schmerzen von der Muskulatur bis in die Endglieder der Finger, im Bereich des Nackens sowie der oberen Brustwirbelsäule zu ha- ben. Andererseits habe sie Schmerzen im Beckengürtel mit Ausstrahlung ins rechte Bein (act. 29-25). Im entsprechenden Gutachten vom 30. März 2005 stellten Dr. med. I., Facharzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und Facharzt FMH Rheumatologie und Sportmedizin (SGSM), sowie Dr. med. J., FMH für Psychiatrie und Psychothe- rapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: „Repe- titive Strain-Syndrome“ der oberen Extremität (ICD-10 M79.9), mässiges lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose L5/S1 und Spondylar- throsen der unteren Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Symptomatik so- wie Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden leichte spezifische (isolierte) Phobien im Sinne von Angst vor der Höhe und geringgradiger Klaustrophobie (ICD-10 F40.2) genannt (act. 29-27). In objektiver Hinsicht wurden im Gutachten folgende Befunde von Wichtig- keit genannt: Die Beschwerdeführerin wirke in der Grundstimmung sehr bedrückt, verlangsamt und gedämpft. Die Wirbelsäule zeige in der Sagittale eine deutlich verlängerte und verstärkte Brustkyphose mit Kopf- protraktion und Schulterprotraktion sowie Hyperlordose der Hals- und Len- denwirbelsäule, in der Dorsalansicht ferner eine lang gezogene rechtskon- vexe Skoliose bei Beckengeradstand, wobei die Beweglichkeit altersent- sprechend gut sei. Im Gelenkstatus wurden diffuse schmerzhafte Tender- points im Bereich der chronischen Muskulatur im gesamten Schultergürtel- bereich und mässig auch im Bereich der unteren Extremitäten erhoben (act. 29-25). Im aktuellen bildgebenden Verfahren wurden neben einer er- heblichen Osteochondrose L5/S1 sowie einer Spondylarthrose L4 bis S1 lediglich sehr diskrete degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbel- säule festgestellt (act. 29-26). Betreffend die körperlichen Beschwerden wurde in der Evaluation der ar- beitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sodann festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine allgemein verminderte Belastbarkeit zeige, die aufgrund der Funktionsstörung des Schultergürtels und des Rückens nur unzureichend erklärt werden könne. Beim Vergleich der beo- bachteten Leistungsfähigkeit mit den Belastungsanforderungen der bishe- rigen Arbeit als Raumpflegerin sei zu berücksichtigen, dass die Konsistenz bei den Tests auffallend schlecht gewesen sei, weshalb davon auszugehen

C-34/2015 Seite 12 sei, dass die von der Beschwerdeführerin präsentierte mangelnde Leis- tungsfähigkeit nicht körperlich plausiblen Einschränkungen entsprechen würden. Die schlechten Testresultate seien somit in quantitativer Hinsicht nicht direkt verwertbar. Insgesamt wurde schliesslich von einer Halbtags- zumutbarkeit in der letzten beruflichen Tätigkeit als Raumpflegerin in einem Privathaushalt ausgegangen, wobei dasselbe auch für eine leichte Halb- tagstätigkeit mit gewissen Belastungsreduktionen gelte (act. 29-19 ff., 29- 26). In psychiatrischer Hinsicht wurde ausgeführt, die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion habe unter adäquater antidepressiver Be- handlung verbessert und weitgehend aufgelöst werden können, sodass aus rein psychiatrischen Gründen nicht mehr von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne (act. 29-26). Schliesslich wurde auch festgehalten, dass weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht ein Verdacht auf Aggravation und/oder Symptomer- weiterung bestehe (act. 29-27). 5.4.10 Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe- rapie, erklärte in seinem medizinisch-psychiatrischen Gutachten vom 14. Juni 2006, dass ein depressives Syndrom mit Sicherheit ausgeschlos- sen werden könne und davon auszugehen sei, dass die früher bestehende Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion remittiert sei (act. 50-21 f.). Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht könne der Beschwer- deführerin seit ca. Mitte 2005 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (act. 50-24). 5.5 Die ursprüngliche Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab dem

  1. Februar 2003 (Verfügung vom 13. März 2007) beruhte auf einer Arbeits- unfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (act. 53-1, 61-1). Diese Einschätzung basierte im Wesentlichen auf dem multidisziplinären Gutachten in der Klinik Q._______ vom 30. März 2005 sowie dem medizinisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._______ vom 14. Juni 2006, wobei, nachdem sich die anfangs diagnostizierte Anpassungsstörung stabilisiert hatte und nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte, nur noch die körperlichen Be- schwerden aufgrund des „Repetitive Strain-Syndromes“ der oberen Extre- mität und des mässigen lumbospondylogenen Syndroms bei Osteochond- rose L5/S1 und Spondylarthrosen der unteren Lendenwirbelsäule ohne ra-

C-34/2015 Seite 13 dikuläre Symptomatik massgebend waren (vgl. dazu auch die Stellung- nahme des medizinischen Dienstes der Vorinstanz vom 13. September 2006 act. 53-1). 5.5.1 Das „Repetitive Strain-Syndrome“ (auch „Repetitive Strain Injury“, RSI) ist kein medizinisch klar definierter Begriff, sondern eine Sammelbe- zeichnung für verschiedenartige Schmerzen in Muskeln, Sehnen und Ner- ven. Es besteht primär aus Mikroverletzungen des Unterarmgewebes und umfasst Krankheitsbilder wie z.B. Kompressionssyndrome (Nerven und Blutgefässe), Sehnen(scheiden)entzündungen und myofasziale Trigger- punkte. Eine genaue Diagnose ist schwierig, da Betroffene zum einen oft nicht nur von einem einzigen Krankheitsbild betroffen sind, sondern gleich von mehreren. Zum anderen lassen sich Mikroverletzungen mit bildgeben- den Verfahren wie Röntgen- oder MRT-Aufnahmen nicht nachweisen. Die einzelnen Probleme sind dann häufig auch nicht besonders ausgeprägt, sondern ergeben erst in ihrer Gesamtheit die Schmerzen. Hinzu kommt, dass sich bei langanhaltenden Schmerzen die Nervenzellen verändern und fortan schon bei geringen Belastungen Schmerzsignale aussenden. Das ursprünglich schmerzauslösende Problem ist dann beim Arztbesuch unter Umständen gar nicht mehr vorhanden, auch wenn sich die Schmerzen des Betroffenen überhaupt nicht verringert haben (vgl. Clemens Conrad, Was ist das RSI-Syndrom, < http://www.repetitive-strain-injury.de/was-ist-rsi- syndrom.php >, abgerufen am 02.06.2016). Im vorliegenden Fall wieder- spiegelt sich dies auch in den erheblichen Schwierigkeiten der behandeln- den Ärzte, eine klare Diagnose zu stellen (siehe insbesondere die in E. 5.4.1 bis 5.4.3 vorstehend genannten Berichte mit unterschiedlichen Diagnosen hinsichtlich des Gesundheitsschadens). MURER vertritt die Mei- nung, dass die RSI, obwohl mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ver- bunden, keine genügende Ursache für dauernde Invalidität bzw. Erwerbs- unfähigkeit bilde und insofern mit dem „Schleudertrauma“ vergleichbar sei als beide Phänomene als Produkte von Medikalisierungsprozessen zu be- trachten seien (vgl. ERWIN MURER, Medikalisierendes Recht, gezeigt an der „Repetitive Strain Injury“ (RSI) und am sog. „Schleudertrauma“, in: Murer (Hrsg.), Gesellschaft und Krankheit: Medikalisierung im Spannungsfeld von Recht und Medizin, Freiburger Sozialrechtstage 2012, S. 5 m. H.; vgl. dazu auch ROBERTO/REICHLE, Haftung für „Phantom-Beschwerden“?, in: HAVE 2013, S. 3 ff.). Ob das „Repetitive Strain-Syndrome“ letztendlich den unklaren Beschwerdebildern zuzuordnen ist, kann im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden Gründen offen gelassen werden.

C-34/2015 Seite 14 5.5.2 Neben dem „Repetitive Strain-Syndrome“ wurden bei der Beschwer- deführerin im Gutachten vom 30. März 2005 auch organisch nachweisbare Befunde erhoben, namentlich eine erhebliche Osteochondrose im LWK5/S1 sowie eine deutliche, nach kaudal zunehmende Spondylarthrose im LWK4 bis S1, woraus die Diagnose eines mässigen lumbospondyloge- nen Syndroms resultierte (act. 29-23). Ausserdem erwähnte Dr. med. H._______ in ihrem Bericht vom 20. März 2003 eine Oligoarthritis mit stark ausgeprägtem Befall der rechten und leichtem Befall der linken Schulter sowie Arthritis jeweils rechts im Iliosakral- und im Handgelenk (vgl. E. 5.4.5 vorstehend). Aus ärztlicher Sicht wirkten sich all diese organisch nachweisbaren Befunde auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Die EFL ergab denn auch eine allgemein verminderte Belastbarkeit, die jedoch aufgrund der Funktionsstörungen des Schultergürtels und des Rückens nur unzureichend erklärt werden konnte. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen zudem auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Auch war die Konsistenz bei den Tests auffallend schlecht, sodass die Testresultate in quantitativer Hinsicht nicht direkt verwertbar waren (act. 29-19 ff.). Den- noch wurde im Gutachten vom 30. März 2005 bei Ausschluss eines Ver- dachts auf Aggravation und/oder Symptomerweiterung die Restarbeitsfä- higkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in anderen Tätigkeit ausdrücklich auch gestützt auf die durchgeführte EFL mit 50 % bewertet (act. 29-27 ff. insbesondere Ziff. 4.3 und 5.3). Schliess- lich hielt auch Dr. K._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2014 fest, dass eine organische Ursache der Schmerzen eindeutig nachgewiesen sei (act. 137-3). 5.5.3 Nach dem Gesagten waren die Beschwerden und Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenzuspache zwar nur unzu- reichend, aber immerhin teilweise durch organische Befunde erklärbar. So- weit die laufende Rente auf das organisch nachgewiesene mässige lum- bospondylogene Syndrom beruhte, ist sie vom Anwendungsbereich von Bst. a SchlBest. IVG auszunehmen. Den der Rentenzusprache zugrunde liegenden Akten insgesamt und dem multidisziplinären Gutachten vom 30. März 2005 insbesondere lässt sich jedoch nicht entnehmen, in wel- chem Ausmass die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auf die einzelnen Be- schwerden zurückzuführen war. Ebenso listete Dr. L._______ vom medizi- nischen Dienst in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2006 sowohl somatische als auch psychiatrische Diagnosen, namentlich „Repetitive Strain Syndrome“ der oberen Extremität (ICD-10 M79.9), mässiges lum- bospondylogenes Syndrom mit Osteochonrose L5/S1 und Spondylarthro-

C-34/2015 Seite 15 sen (ICD-10 M54.9) und Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) als Hauptdi- agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit auf und schätzte die Ar- beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf insgesamt 50 % (act. 53). Selbst wenn also die RSI den unklaren Beschwerdebildern zugeordnet werden könnte, wäre eine exakte Abgrenzung der auf die unklaren und er- klärbaren Beschwerden zurückzuführende Arbeits- und Erwerbsunfähig- keit dennoch nicht möglich und es wäre von einem Mischsachverhalt aus- zugehen, der ebensowenig unter den Anwendungsbericht von Bst. a Schl- Best. IVG fällt. 5.6 Anlässlich der im Jahre 2009 eingeleiteten Revision von Amtes wegen wurde gestützt auf die Verlaufsberichte von Dr. H._______ festgestellt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unverändert war und sich entsprechend keine anspruchsbeeinflussenden Änderungen er- geben hatten (vgl. act. 81, 88-1, 89). Eine eigentliche Neubeurteilung des Rentenanspruchs fand nicht statt. Im Übrigen ergeben sich aus diesem Revisionsverfahren keine Anhaltspunkte, die eine Abgrenzung der auf das lumbospondylogene Syndrom bzw. die RSI zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ermöglichen würden. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die vorliegend zu beur- teilende Revision des Rentenanspruchs gestützt auf Bst. a SchlBest. IVG als unzulässig erweist, da, selbst wenn die ursprüngliche Rentenzusprache wie auch die Rentenbestätigung im Jahr 2009 teilweise auf einer auf un- klare Beschwerden zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit beruhten, sich diese nicht von der auf erklärbare Beschwerden zurückzu- führenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit exakt trennen lässt, weshalb von einem sogenannten „Mischsachverhalt“ auszugehen wäre. 6. Anzufügen ist, dass eine Rentenaufhebung gestützt auf das polydiszip- linäre Gutachten des MZP._______ vom 13. September 2013 (act. 111) auch ausserhalb der Überprüfung der Rente nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG ausser Betracht fallen würde. 6.1 Voraussetzung für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades des Rentenbezügers. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht bereits „irgendeine“ Veränderung im Sachverhalt. Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt somit nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur

C-34/2015 Seite 16 dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren. Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens hat das höchste Gericht dementsprechend festge- halten, dass es an einem Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG man- gelt, wenn die Sachverhaltsänderung lediglich in einer Reduktion oder Er- höhung des erwerblichen Arbeitspensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 m.H. auf Urteil des BGer 9C_223/2011 E. 3.2 vom 3. Juni 2011, in: SVR 2011 IV Nr. 81 S. 245). 6.2 In der rheumatologischen Begutachtung im MZP._______ wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein wenig ausgeprägtes my- ofasciales Triggerpunktsyndrom in der Schultergürtelregion rechts ge- nannt. Der Rheumatologe führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit 2002 an bisher therapieresistenten Weichteilmissempfindungen im Bereich der rechten Schulter mit zeitweise fortgeleiteten Missempfindungen bis in die distale Vorderarmregion rechts. Radiologisch seien eine AC-Gelenks- arthrose rechts und eine Diskushernie C6/C7 rechts dokumentiert. Ent- sprechend würden sich reflektorisch myofasciale Dysbalancen im Bereiche des rechten Schultergürtels bilden, die aber zurzeit wenig ausgeprägt seien (act. 111-27). Anlässlich der Begutachtung beklagte die Beschwer- deführerin ebenfalls die bereits vorbestehenden Schmerzen in der lumba- len Wirbelsäule, gab jedoch an, dass diese durch eine Osteopathie deutlich besser geworden seien (act. 111-19). In den Röntgenbefunden wurde die entsprechende Chondrose L5/S1 bestätigt (act. 111-26). Aus dem ambu- lanten Interventionsbericht von Dr. med. D., Neurochirurgie FMH, vom 27. Januar 2014 geht sodann hervor, dass zur Linderung dieser lum- boradikulären Reizsymptomatik vom Typ S1 eine Infiltration vorgenommen worden war (act. 131). Sodann äusserte sich Dr. K. vom medizini- schen Dienst der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2014 da- hingehend, dass die Beschwerdeführerin offenbar von einer wirksamen Behandlung profitieren könne. Eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes sei nicht ersichtlich. Eine allfällige Verbesserung des Gesundheits- zustandes sei im Gutachten nicht gut dokumentiert worden. Ob die neue Behandlung dauerhaft zu einer Besserung der Beschwerden führe, müsse sich erst noch zeigen (act. 137-3).

C-34/2015 Seite 17 In psychiatrischer Hinsicht wurden im Gutachten des MZP._______ fol- gende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt: Chroni- sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), aktenkundiger Status nach einer Anpassungsstörung bei psycho- sozialer Belastung (ICD-10 F43.2) und leichte spezifische (isolierte) Pho- bien im Sinne von Angst vor der Höhe und geringgradiger Klaustrophobie (ICD-10 F40.2). 6.3 Sowohl das Gutachten der Klinik Q._______ als auch dasjenige des MZP._______ gingen aufgrund der gegebenen gesundheitlichen Be- schwerden von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Tä- tigkeit als Reinigungskraft von 50 % aus. Im Gutachten des MZP._______ wurde diesbezüglich ausgeführt, dass in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst der Bereich der rechten Schultergürtelregion repetitiv be- lastet werde, was eine Verstärkung der Beschwerden erkläre (act. 111-27). Während im Gutachten der Klinik Q._______ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch für eine Verweistätigkeit attestiert wurde, ging das Gutachten des MZP._______ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden optimal behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Dazu wird angeführt, die Angabe von stets Schmerzen gemäss Visueller Ana- logskala 7 bis 9, verglichen mit den reproduzierbaren Befunden während der klinischen Untersuchung und der Beobachtung des spontanen Bewe- gungsverhaltens beim Aus- und Ankleiden, wo ein Ausweich- oder Schon- verhalten fehle, was auch der Beurteilung in der EFL-Abklärung im multi- disziplinären Gutachten der Klinik Q._______ entspreche, sei nicht nach- vollziehbar. Sodann sei aufgrund der damaligen Befunde und des Erwäh- nens der Diskrepanz zwischen subjektiver Schmerzempfindung und repro- duzierbarer klinischer Befunde mit dem Hinweis auf eine Selbstlimitierung und inkonstanten Testergebnissen die Beurteilung im Gutachten der Klinik Q._______ einer Halbtagstätigkeit auch in einer Verweistätigkeit nicht nachvollziehbar (act. 111-27 f.). Dabei ist jedoch auffallend, dass die in bei- den Gutachten angegebenen Schonkriterien im Wesentlichen übereinstim- men (keine repetitiven Tätigkeiten über Kopfhöhe und in vorgeneigter Po- sition, keine repetitive oder monotone Rotation der HWS; act. 29-28, 111- 54). Mit dem Beschwerdebild und dem aktuellen Invaliditätsgrad von 50 % vereinbar ist auch die derzeitige Beschäftigung der Beschwerdeführerin von knapp zwei Stunden morgens im Reinigungsdienst in einem Restau- rant. Diese Tätigkeit könne sie gut bewältigen, eine Steigerung sei schmerzbedingt nicht möglich, weshalb das frühere Pensum von 50 % an

C-34/2015 Seite 18 derselben Stelle habe reduziert werden müssen (act. 111-25). Darüber hin- aus wurde im Gutachten des MZP._______ schliesslich hervorgehoben, dass es sich – nach kritischer Würdigung vorausgegangener Berichte und insbesondere des Gutachtens der Klinik Q._______ – bei der aktuellen Be- urteilung der Auswirkungen des somatischen Leidens auf die Arbeitsfähig- keit um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle (act. 111-53). 6.4 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich somit keine erhebliche Ände- rung des für den Rentenanspruch relevanten Gesundheitszustands im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdeführerin leidet nach wie vor an (ausstrahlenden) Schmerzen im Schultergürtelbereich und in der lum- balen Wirbelsäule, die sich teilweise auf organisch nachweisbare Grundla- gen zurückführen lassen. Die divergierenden Hauptdiagnosen in den Gut- achten der Klinik Q._______ („Repetitive Strain-Syndrome“ der oberen Extremität und mässiges lumbospondylogenes Syndrom) und des MZP._______ (wenig ausgeprägtes myofasciales Triggerpunktsyndrom in der Schultergürtelregion und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) sowie die daraus folgende Bewertung der Ar- beitsfähigkeit stellt lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im We- sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar. Davon gehen auch die Gutachter des MZP._______ aus. Solche unterschiedliche Beurteilungen sind im revisionsrechtlichen Kontext nach Art. 17 Abs. 1 ATSG jedoch un- beachtlich (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H. auf SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 3.2). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Herabsetzung oder Aufhe- bung der Rente unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG entgegen der Auffassung der Vorinstanz ausser Betracht fällt, da die ursprüngliche Rentenzusprache auf einem sogenannten „Mischsachverhalt“ beruhte. Mangels anspruchsrelevanter Tatsachenänderung kann die Rentenaufhe- bung auch nicht mittels Motivsubstitution gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG geschützt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

C-34/2015 Seite 19 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Weil die Beschwerdefüh- rerin obsiegt, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen. Ihr ist der geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 500.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfah- renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; Art. 2 der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein vom 12. Juli 2012, SR 0.641.295.142.1).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. November 2014 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

C-34/2015 Seite 20 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- stelle) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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