B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3388/2011

U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 3 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A., gesetzlich vertreten durch seine Mutter B., Zustelladresse: B., c/o C., Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Eingliederungsmassnahmen, Verfügung vom 4. April 2011.

C-3388/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am (...) 1997, Schweizer Bürger und bei seinen El- tern in Singapur wohnhaft, beantragte durch seine Mutter und gesetzliche Vertreterin B. am 23. Juni 2008 bei der Invalidenversicherungs- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) wegen einseitiger Taubheit als Folge eines seit Geburt bestehenden kon- genitalen Cholesteatoms die Ausrichtung von Leistungen der Schweizeri- schen Invalidenversicherung (nachfolgend: IV; IV-act. 2, 4, 6). B. B.a Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 (IV-act. 19) sprach die IVSTA A._______ medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 des Bundesgeset- zes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 447 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV, SR 831.232.21) für den Zeitraum vom 24. Juni 2007 bis zum 31. August 2011 zu. B.b Gegen diese Verfügung erhob A., vertreten durch seine Mut- ter, mit Eingabe vom 14. Februar 2009 (IV-act. 25) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es seien ihm nebst den medi- zinischen Massnahmen auch Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art zuzusprechen, da nur diese ihm eine spätere Eingliederung in das Erwerbsleben ermöglichten. B.c Mit Urteil C-1090/2009 vom 25. August 2009 (IV-act. 31) hiess das Bundesverwaltungsgericht – entsprechend dem Antrag der Vorinstanz in der Vernehmlassung (IV-act. 29) – die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2009 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückgewiesen wurde. Aufgrund der vorliegenden Akten war das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, hinsichtlich des Anspruchs auf pädagogisch-therapeutische Massnahmen einen Entscheid zu fällen. B.d In der Folge holte die IVSTA bei der Mutter von A. zwecks Prüfung des Leistungsgesuchs Unterlagen und Angaben bezüglich der in der Zeit von 2006 bis Ende 2007 durchgeführten pädagogisch- therapeutischen Massnahmen ein (IV-act. 35, 37). Die IVSTA ersuchte den IV-Stellenarzt Dr. med. D._______ daraufhin um dessen Stellung- nahme (IV-act. 42) zu den eingereichten Unterlagen (IV-act. 38-40). Ge-

C-3388/2011 Seite 3 stützt auf dessen Beurteilung vom 30. März 2010, wonach aufgrund der eingereichten Unterlagen in der Zeit bis Ende 2007 nicht eine pädago- gisch-therapeutische Massnahme, sondern eher eine – von E. _______ durchgeführte – Psychotherapie dokumentiert ist (IV-act. 43), verlangte die IVSTA bei der Mutter von A._______ zusätzliche Unterlagen und An- gaben hinsichtlich der festgestellten medizinischen Massnahme (IV- act. 44, 45). Weil die nachgereichten Unterlagen (IV-act. 46-51) nicht aus- reichten bzw. nicht die besagte Therapie betrafen, bat die IVSTA um Zu- stellung des entsprechenden Arztberichtes (IV-act. 52-54). Ein solcher wurde der IVSTA mit Schreiben vom 18. September 2010 eingereicht (IV- act. 55). Gleichzeitig stellte die Mutter von A._______ den Antrag, den zugesprochenen Anspruch auf medizinische Massnahmen über den 31. August 2011 hinaus zu verlängern (IV-act. 56). Die IVSTA unterbreite- te die zusätzlich eingeholten Dokumente wiederum dem IV-Stellenarzt Dr. D._______ (IV-act. 57), welcher in seiner Antwort vom 20. Oktober 2010 (IV-act. 58) die von E._______ durchgeführte Betreuung weiterhin nicht als pädagogisch-therapeutische Massnahme, sondern als Psycho- therapie beurteilte. Im Anschluss daran holte die IVSTA beim IV- Stellenarzt Dr. med. F._______ weitere Informationen unter anderem zur Frage ein, ob die bei E._______ vorgenommene Therapie von der IV be- zahlt werden könne (IV-act. 59). In seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2011 (IV-act. 60) führte Dr. F._______ im Wesentlichen aus, dass es sich bei der besagten Therapie klar um eine Art Psychotherapie handle, die al- lerdings nur während eines Zeitraumes von sechs Monaten stattgefunden habe, so dass eine Übernahme dieser Therapiekosten durch die IV nicht in Frage komme (IV-act. 60). C. C.a Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2011 (IV-act. 61) teilte die IVSTA der der Mutter von A._______ mit, dass das Leistungsbegehren hinsichtlich der vom 3. September 2007 bis zum 17. Dezember 2007 stattgefundenen Psychotherapie abgewiesen werden müsse, da diese nur während eines Zeitraumes von drei Monaten stattgefunden habe und damit die Voraus- setzungen für die Gewährung von medizinischen Massnahmen durch die IV nicht erfüllt seien. C.b Die Mutter von A._______ erhob gegen diesen Vorbescheid mit Schreiben vom 14. März 2011 (IV-act. 68) Einwände. Sie bestritt, dass es sich bei der von E._______ durchgeführten Therapie um eine Psychothe- rapie gehandelt habe, zumal E._______ keine ausgewiesene Psychothe-

C-3388/2011 Seite 4 rapeutin sei, und ersuchte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfü- gung. C.c Mit Verfügung vom 4. April 2011 (IV-act. 70) entschied die IVSTA in Bestätigung ihres Vorbescheides, das Leistungsbegehren (Gesuch um Kostenübernahme der von E._______ durchgeführten Therapie) abzu- weisen. Die Begründung entsprach derjenigen des Vorbescheides und enthielt die Bemerkung, dass die den Einwänden gegen den Vorbescheid beigelegten Unterlagen (IV-act. 66, 67) bereits vorhanden seien und die Schlussfolgerungen des Vorbescheides nicht in Zweifel zu ziehen ver- möchten. D. Gegen diese Verfügung vom 4. April 2011 erhob die Mutter und gesetzli- che Vertreterin von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Ein- gabe vom 6. Juni 2011 (Aufgabe in Singapur: 6. Juni 2011) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 16. Juni 2011; act. 1). Sie stell- te in der Beschwerdeschrift unter anderem den Antrag, die zwischen dem 25. September 2007 und 31. Dezember 2007 in Bezug auf G._______ (bei E.) in Singapur entstandenen Therapiekosten von gesamt- haft S$ 1'350.- (Fr. 915.66) seien von der IV zu bezahlen; eventualiter sei die Sache der zuständigen behördlichen Instanz zuzuweisen. Weiter führ- te sie aus, dass es zur Durchführung einer Psychotherapie eines Psycho- logen oder einer Psychologin bedürfe. Aus den zahlreichen Diplomen von E., welche der Beschwerde beigelegt seien, ergebe sich klar, dass E._______ keine Psychologin, sondern eine Sprach- und Bewe- gungstherapeutin für Kinder im frühen Lernalter sei. Die Mutter des Be- schwerdeführers erklärte weiter, dass die edukativen Leistungen ihres Sohnes seit seiner Einschulung durch den Geburtsfehler stark beein- trächtigt seien und seit Erkennung medizinische, logopädische, sprach- therapeutische, optometrische und schulpsychologische Massnahmen, Therapien und Abklärungen vorgenommen würden, damit eine geregelte, altersgerechte und schulische Integration möglich sei. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte in der Beschwerde vom 6. Juni 2011 ausserdem einen Antrag, welcher die Kostenübernahme der Be- handlung bei H._______ ab 1. Januar 2008 betraf und sich gegen den Vorbescheid der IVSTA vom 5. April 2011 (IV-act. 72) richtete. Das Bun- desverwaltungsgericht entschied in der Folge mit Urteil vom 7. Septem- ber 2011, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, soweit sie sich gegen den Vorbescheid der IVSTA vom 5. April 2011 richte, und

C-3388/2011 Seite 5 überwies die Sache zur Weiterführung des Vorbescheidverfahrens an die Vorinstanz (siehe Verfahren C-3501/2011). Soweit sich die Beschwerde vom 6. Juni 2011 sodann gegen die Verfü- gung der IVSTA vom 5. April 2011 (IV-act. 71) richtet, erfolgt eine Behand- lung im konnexen Verfahren C-3694/2011. E. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 (act. 2) wurde die Mutter des Beschwerde- führers eingeladen, dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben. Dieser Einladung kam sie mit Eingabe vom 19. August 2011 nach und bezeichnete in der Schweiz ein Zustelldomizil (act. 3). F. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2011 (act. 5) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der ange- fochtenen Verfügung. Als Begründung führte sie aus, dass die streitigen, von E._______ durchgeführten Behandlungen in der Zeit von September bis Dezember 2007 gemäss der übereinstimmenden Beurteilung von zwei IV-Stellenärzten aufgrund ihrer Natur als Psychotherapie und nicht als pädagogisch-therapeutische Massnahmen zu qualifizieren seien. Be- schwerdeweise würden sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Die vielseitige Ausbildung von E._______ sei anlässlich der Beurteilung des ärztlichen Dienstes bereits bekannt gewesen. Psychotherapie als medizi- nische Massnahem könne gemäss dem massgebenden Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (Rz. 645.5) erst ab dem zweiten Behandlungsjahr übernommen werden. Die vorlie- gende Therapie habe indessen nur vier Monate gedauert, weshalb eine Übernahme der Kosten durch die IV ausgeschlossen sei. G. Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Replikeinreichung keinen Gebrauch gemacht (act. 6). H. Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 erklärte das Bundesverwaltungsge- richt den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah- men – für geschlossen (act. 7).

C-3388/2011 Seite 6 I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland ge- gen Verfügungen der IVSTA. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). In- des findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim- mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver- sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü- gung der IVSTA vom 4. April 2011. Der durch seine Mutter (gesetzlich) vertretene Beschwerdeführer ist durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Der angefochtene Einspracheent- scheid datiert vom 4. April 2011. Die Beschwerdeschrift wurde am 6. Juni

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2011 der EMS Speedpost in Singapur übergeben (act. 1/36) und ging am

16. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein (act. 1 S. 1). Das Zu-

stellungsdatum des angefochtenen Entscheides, welcher von der Vorin-

stanz zwar mit eingeschriebener Post, aber nicht mit Rückschein ver-

sandt wurde, ist nicht nachgewiesen. Die Beweislast für den Beginn der

Frist liegt aber bei der eröffnenden Behörde (ULRICH HÄFELIN/GEORG

MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-

rich/St. Gallen 2010, Rz. 1651), welche die Einhaltung der Beschwerde-

frist vorliegend nicht bestreitet. Aus diesen Gründen ist zugunsten des

Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine Beschwerde vom

6. Juni 2011 fristgerecht und auch formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52

Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde. Damit ist auf die Beschwerde einzutre-

ten.

2.

Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfah-

rens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs

oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-

dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unange-

messenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt

bei seinen Eltern in Singapur. Daher bestimmt sich die Frage, ob der Be-

schwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen In-

validenversicherung hat, nach schweizerischem Recht.

3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-

sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215

  1. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012
  2. 3.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem

Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach

den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1).

3.3 Im vorliegenden Verfahren sind Leistungen für den Zeitraum von Sep-

tember 2007 bis Dezember 2007 streitig. Den Akten ist zu entnehmen,

dass das Leiden des Beschwerdeführers im Januar 2004 erkennbar wur-

de (IV-act. 15 Ziff. 1.2). Der Versicherungsfall trat damit frühestens zu je-

nem Zeitpunkt ein (BGE 108 V 61 E. 2b, BGE 103 V 130). Bei den mate-

C-3388/2011 Seite 8 riellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenver- sicherung (IVV) ist daher auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837 und AS 2003 3859) abzustellen. Die mit der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen (AS 2007 5129 und AS 2007 5155) sind hier ebenso wenig anzuwenden wie das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV- Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). Fer- ner sind das ATSG in der Fassung der 4. IVG-Revision (AS 2003 3854) sowie die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. 4. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. April 2011) einge- tretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 5. Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache massgeben- den Bestimmungen des Invalidenversicherungsrechts und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargelegt. 5.1 Art. 8 IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas- sung) regelt den Grundsatz für den Anspruch auf Eingliederung. Gemäss Abs. 1 haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Ver- sicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern diese notwen- dig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unab- hängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Gemäss Abs. 2 besteht der Anspruch auf Leistungen nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Die Eingliederungsmass- nahmen bestehen nach Abs. 3 in: a) medizinischen Massnahmen, b) Massnahmen beruflicher Art, c) Massnahmen für die besondere Schu- lung, d) der Abgabe von Hilfsmitteln und e) der Ausrichtung von Taggel- dern. Die Eingliederungsmassnahmen werden ausnahmsweise auch im Ausland gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG). Die entsprechenden Voraussetzun-

C-3388/2011 Seite 9 gen sind für obligatorisch Versicherte in Art. 23 bis IVV und für freiwillig Versicherte in Art. 23 ter IVV geregelt. 5.2 Die Invalidität (Art. 8 ATSG) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als einge- treten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). 5.3 Gemäss Art. 12 IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewe- senen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf medizinische Mass- nahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern un- mittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbe- reich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. 5.4 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bun- desrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist, kann die Leistung ausgeschlossen werden (Abs. 2). 5.5 Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Ge- burtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV, SR 831.232.21] in der bis En- de 2007 gültig gewesenen Fassung). Gemäss Abs. 2 sind die Geburts- gebrechen in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Depar- tement des Inneren kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehr- ausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen. 5.6 Nach Art. 2 Abs. 1 GgV beginnt der Anspruch auf medizinische Mass- nahmen mit deren Einleitung, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt. Wird die Behandlung eines Geburtsgebrechens nur übernommen, weil eine im Anhang festgelegte Therapie notwendig ist, so beginnt der An- spruch mit der Einleitung dieser Massnahme; er umfasst alle medizini- schen Massnahmen, die in der Folge zur Behandlung des Geburtsgebre- chens notwendig sind (Abs. 2). Als medizinische Massnahmen, die für die

C-3388/2011 Seite 10 Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissen- schaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Abs. 3). 5.7 Die medizinischen Massnahmen der IV umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorge- nommen wird. Als medizinische Hilfspersonen gelten dabei Personen, die folgenden Tätigkeiten ausüben: Krankenpflege, Physiotherapie, Ergothe- rapie, Ernährungsberatung, Psychotherapie, und welche die kantonalen Vorschriften betreffend die Berufsausübung erfüllen, sofern eine ärztliche Anordnung vorliegt (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliede- rungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME, gültig ab

  1. November 2005], Rz. 1202). 5.8 Gemäss aArt. 19 IVG, der bis zum 31. Dezember 2007 Geltung hatte (AS 2007 5779), wurden an die Sonderschulung bildungsfähiger Versi- cherter, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hatten und denen in- folge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zu- mutbar war, Beiträge gewährt. Die Beiträge umfassten unter anderem be- sondere Entschädigungen für zusätzlich zum Schulunterreicht notwendi- ge Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbe- handlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunter- richt für Gehörgeschädigte (vgl. aArt. 19 Abs. 2 Bst. c IVG). Der Bundes- rat erliess gestützt auf aArt. 19 Abs. 3 IVG in der IVV unter anderem auch Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnah- men für invalide Kinder, die die Volksschule besuchten (aArt. 9 ff. IVV, gültig bis 31. Dezember 2007). Es handelte es sich bei diesen Massnah- men für besondere Schulung – wie schon erwähnt – ebenfalls um Ein- gliederungsmassnahmen (vgl. E. 5.1). 5.9 Handelt es sich um einen Komplex von Massnahmen verschiedener Art, deren vorwiegender Eingliederungszweck ohne gleichzeitig durchge- führte akzessorische medizinische Behandlung gefährdet wäre, kann auch die medizinische Behandlung als Eingliederungsmassnahme gewer- tet werden. So geht zum Beispiel die eine Sonderschulung oder Sprach- therapie begleitende Psychotherapie zulasten der IV, sofern nur dadurch der Erfolg erreicht oder gesichert werden kann (KSME Rz. 76). Die Vor- aussetzungen zur Kostenübernahme einer Psychotherapie ist daher ge-

C-3388/2011 Seite 11 geben im Falle von Minderjährigen, bei welchen Massnahmen für die Sonderschulung durch eine psychische Störung behindert oder verun- möglicht werden. Es muss sich dabei um eine die Sonderschulmassnah- me ergänzende Massnahme handeln, wobei die Behandlung des Leidens deutlich im Hintergrund steht (KSME Rz. 645.7). Die Unterstützungs- massnahme zur Sprachheilbehandlung kann allerdings nur auf begründe- ten Antrag des behandelnden Arztes oder der Abklärungsstellen über- nommen werden und sie ist aufgrund von Art. 12 oder 13 IVG zuzuspre- chen (Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen in der IV, gültig ab 1. November 1978, Stand: 1. Januar 2007, Rz. 13, 28). 6. Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 (IV-act. 19) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG für den Zeitraum vom 24. Juni 2007 bis 31. August 2011 zu. Dieser An- spruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen blieb un- angefochten und ist damit unbestritten. 7. Streitig und zu prüfen ist indessen, ob die von E._______ vom September bis Dezember 2007 durchgeführte Behandlung als pädagogisch- therapeutische Massnahme oder als Psychotherapie und damit medizini- sche Massnahme zu qualifizieren ist. 7.1 Die Rechtsprechung versteht unter pädagogisch-therapeutischen Massnahmen Vorkehren, bei denen der Aspekt der Erziehung im Sinne der günstigen Beeinflussung des Verhaltens und der anlagemässig gege- benen Möglichkeiten im Vordergrund steht. Sie dienen nicht unmittelbar der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belan- gen, sondern sind hauptsächlich darauf ausgerichtet, die Schulung beein- trächtigende Auswirkungen der Invalidität zu mildern oder zu beseitigen. Der Begriff "therapeutisch" verdeutlicht, dass die Behandlung des Leidens im Vordergrund steht. Wie die in aArt. 19 Abs. 2 Bst. c IVG und aArt. 9 Abs. 2 IVV aufgezählten Massnahmen zeigen, geht es dabei vornehmlich um die Verbesserung gewisser körperlicher oder psychischer Funktionen im Hinblick auf den Schulunterricht (BGE 131 V 9 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts I 120/05 vom 13. Juli 2005 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Abgrenzung gegenüber den medizinischen Massnahmen erfolgt danach, ob das pädagogische oder das medizinische Moment überwiegt. Welcher der beiden Gesichtspunkte überwiegt, beurteil sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts I 120/05 vom

C-3388/2011 Seite 12 13. Juli 2005 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 122 V 206 E. 3a, BGE 121 V 11 E. 3b, BGE 114 V 22 E. 3a). 7.2 Die Vorinstanz qualifizierte die strittige Behandlung durch E._______ als Psychotherapie. Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahmen ihres internen medizinischen Dienstes: Nach Ansicht von Dr. D._______ han- delte es sich bei der besagten Behandlung kaum um eine pädagogisch- therapeutische Massnahme, sondern eher um eine psychologische Betreuung bzw. eine Psychotherapie (IV-act. 43, 58). Dr. F._______ äus- serte sich ebenfalls dahingehend, dass es sich bei den von E._______ durchgeführten Sitzungen klar um eine Art Psychotherapie gehandelt ha- be (IV-act. 60). Die IV-Stellenärzte wiesen in ihren Stellungnahmen darauf hin, dass zu prüfen sei, ob allenfalls ein Leiden an sich behandelt worden sei, welches Auswirkungen auf den Schulbesuch gehabt habe (IV-act. 60) bzw. ob die psychologische Betreuung für den Schulbesuch notwendig gewesen und aufgrund von KSME Rz. 645.7 von der IV zu übernehmen sei (IV-act. 43, 58). Die Vorinstanz prüfte die Behandlung durch E._______ in der Folge aufgrund von KSME Rz. 645.5, wonach die Kos- tenübernahme einer Psychotherapie bei schweren erworbenen psychi- schen Leiden von Minderjährigen erst ab dem zweiten Behandlungsjahr erfolgen kann. Da vorliegend die Behandlung unbestrittenermassen we- niger als ein Jahr gedauert hatte, lehnte die Vorinstanz die Kostenüber- nahme in der Folge ab. Eine Prüfung gemäss KSME Rz. 645.7, wonach die Voraussetzungen zur Kostenübernahme einer Psychotherapie bei Minderjährigen gegeben sind, bei welchen Massnahmen für die Sonder- schulung durch eine psychische Störung behindert oder verunmöglicht werden (vgl. auch E. 5.9), nahm die Vorinstanz nicht vor. 7.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die strittige Behand- lung zunächst unter dem Aspekt der medizinischen Massnahme geprüft hat. Dieses Vorgehen entspricht dem Kreisschreiben über die pädago- gisch-therapeutischen Massnahmen in der IV (gültig ab 1. März 1975, Stand: 1. Januar 2007), welches in Rz. 4 vorsieht, dass vorgängig immer zu prüfen sei, ob keine medizinische Behandlungsart vorliege, wie dies z.B. bei Psychotherapie immer zutreffe. Dass die Vorinstanz die von E._______ vorgenommene Behandlung – gestützt auf die Stellungnah- men ihres ärztlichen Dienstes – als Psychotherapie beurteilt hat, ist nach- vollziehbar. Aus dem Bericht von E._______ vom 3. Februar 2010 (IV- act. 67) ergibt sich nämlich deutlich, dass sie nicht die Hörschädigung des Beschwerdeführers therapierte, sondern bei diesem die folgenden Probleme feststellte: fehlende Motivation für den Schulbesuch, hohe Zer-

C-3388/2011 Seite 13 streutheit, generalisierte Ängste, welche sich in Bauchschmerzen und Besuchen bei der Krankenschwester manifestieren, geringes Selbstwert- gefühl sowie negatives Selbstgespräch. Im Bericht wurde auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer Gruppenspiele in der Schule meide, sich ausgeschlossen fühle, sich von anderen zurückziehe und das Bedürfnis nach Kontrolle habe. Diese psychologischen und schulischen Probleme, welche mit der Hörschädigung des Beschwerdeführers in Zusammen- hang stehen können, wurden von E._______ laut Bericht unter anderem behandelt mit Sandspielen und -aktivitäten, mit der Bezeichnung, Skalie- rung und Sortierung von Gefühlen, der Erforschung von inneren Stärken, emotionalen Entspannungsübungen, Puppen- und Dramaspielen sowie Storyboard mit Verbindung zum Helden. Angesichts des im Bericht ge- nannten Beschwerdebildes und der vorgenommenen Behandlungsart kann durchaus von einer "psychologischen Betreuung" (IV-act. 43) oder "Art Psychotherapie" (IV-act. 60) gesprochen werden. 7.4 Der Beschwerdeführer, welcher keine Sonderschule, sondern die Volksschule besucht (IV-act. 4 S. 2, 69), erhielt aufgrund seines Geburts- gebrechens von November 2006 bis Februar 2009 (IV-act. 64) eine Sprachheilbehandlung ("Structured multi-sensory Literacy"), wofür ihm die Vorinstanz gemäss Verfügung vom 7. Juni 2011 (IV-act. 76) für die Zeit von 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007 Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 19 IVG zusprach. Die von E._______ durchgeführte Behand- lung könnte daher allenfalls als eine Unterstützungsmassnahme zu dieser Sprachheilbehandlung betrachtet werden, zumal aufgrund des erwähnten Behandlungsberichts nicht nur eine Leidensbehandlung durchgeführt, sondern auch ein Eingliederungszweck (z.B. Strategien für den Erfolg auf dem Schulplatz) verfolgt wurde. Wie bereits erwähnt (E. 5.9), kann eine zusätzliche, die Sprachheilbehandlung unterstützende medizinische Massnahme allerdings nur auf begründeten Antrag des behandelnden Arztes oder der Abklärungsstellen übernommen werden. Für eine Kos- tenübernahme durch die IV müssen die Voraussetzungen von Art. 12 IVG erfüllt sein (vgl. KSME Rz. 76). Erforderlich ist eine ärztliche Anordnung, in welcher Beginn, Art und Umfang der durchzuführenden Psychotherapie festgelegt sind (vgl. KSME Rz. 1203). Die Vorinstanz hat die notwendigen ärztlichen Angaben (Diagnose, Befunde mit Auswirkungen auf den Schul- besuch, bisheriger Verlauf, vorgesehene Behandlungsmethode, Ziel und Zweck, geplante Dauer der Behandlung, Anzahl Sitzungen [Frequenz]) bei der Mutter des Beschwerdeführers mehrfach angefordert (vgl. IV- act. 44, 45, 52, 53, 54). Vorgelegt wurde zunächst der Formularbericht des Dr. I._______ vom 22. Mai 2010, welcher sich ausschliesslich auf das

C-3388/2011 Seite 14 Geburtsgebrechen des Beschwerdeführers bezog und in welchem von einer Psychotherapie nicht die Rede ist (IV-act. 49). Schliesslich reichte die Mutter des Beschwerdeführers den Bericht des Dr. J._______ vom 16. September 2010 (IV-act. 55) ein, worin festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Hörschädigung sprachliche Therapien ("hearing, language and speech therapies") besucht habe und/oder besu- chen sollte ("was [and/or shall] to receive") zwecks Verbesserung seiner persönlichen und schulischen Entwicklung. Dabei wird die bei E._______ besuchte Einzeltherapie (11 Einheiten) – ohne weitere Ausführungen – unter den vom Beschwerdeführer besuchten sprachlichen Therapien er- wähnt. Von der Notwendigkeit einer Psychotherapie wird auch in diesem Bericht nicht gesprochen. Aufgrund der vorliegenden Auskünfte können die Voraussetzungen zur Kostenübernahme der streitigen Behandlung als medizinischer Massnahme gemäss Art. 12 IVG deshalb nicht bejaht wer- den. Dem Beschwerdeführer bzw. dessen Mutter ist keine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG sowie Art. 13 VwVG vorzuwerfen. Weitere Abklärungen erübrigen sich, nachdem der rechtser- hebliche Sachverhalt genügend dokumentiert ist und von weiteren Unter- suchungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Zudem ist ohne- hin fraglich, ob E._______ die beruflichen Anforderungen der IV für die Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen erfüllt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts I 187/00 vom 14. September 2000 E. 3; Art. 24 Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Den vorgelegten Diplomen (act. 1/6-9; IV-act. 66) ist nämlich zu entneh- men, dass E._______ – wie die Mutter des Beschwerdeführers richtig be- tont – weder über einen Studienabschluss im Hauptfach Psychologie noch über eine spezielle Ausbildung zur Psychotherapeutin verfügt, son- dern vielmehr ausgebildete Sonderschulpädagogin ("master of special education") ist, welche diverse Kurse im Bereich Counselling absolviert hat. 7.5 Selbst wenn die von E._______ durchgeführte Behandlung – wie von der Mutter des Beschwerdeführers geltend gemacht – als pädagogisch- therapeutische Massnahme qualifiziert würde, könnten deren Kosten von der IV aber nicht übernommen werden. Für Kinder, welche die Volksschu- le besuchen, fallen gemäss dem hier anwendbaren aArt. 9 Abs. 2 IVV als pädagogisch-therapeutische Massnahme ausschliesslich die Sprachheil- behandlung, das Hörtraining und der Ableseunterricht sowie die psycho- motorische Therapie in Betracht (Kreisschreiben über die pädagogisch- therapeutischen Massnahmen in der IV, a.a.O., Rz. 3). Diese Aufzählung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung abschliessend (BGE 128

C-3388/2011 Seite 15 V 95 E. 4b). Die Sprachheilbehandlung umfasst die eigentlichen logopä- dischen Massnahmen – welche der Verbesserung der Sprache, des Sprechens, der Stimme, des Schluckens sowie der nonverbalen Kommu- nikation dienen (vgl. www.kispi.uzh.ch  Rehabilitationszentrum) – sowie das Hörtraining und den Ableseunterricht (Kreisschreiben über die Be- handlung von Sprachgebrechen in der IV, a.a.O., Rz. 27). Die von E._______ vorgenommene Behandlung (vgl. E. 7.3) geht eindeutig über eine Sprachheilbehandlung hinaus und kann daher von der IV nicht ver- gütet werden. 7.6 Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 8. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte bei der Vorinstanz mit Schrei- ben vom 18. September 2010 den Antrag, der Anspruch ihres Sohnes auf medizinische Massnahmen sei über den 31. August 2011 hinaus zu ver- längern (IV-act. 55). Im Schreiben vom 17. Juni 2011 (IV-act. 77), das ebenfalls an die Vorinstanz gerichtet war, erneuerte sie diesen Antrag. In der vorliegenden Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2011 wurde dieser Ver- längerungsantrag angekündigt, aber kein entsprechendes Begehren ge- stellt. Für die Behandlung des Verlängerungsantrags ist daher die Vorin- stanz zuständig, nachdem diese Frage ohnehin über den vorliegenden Anfechtungsgegenstand hinausgeht und die Vorinstanz sich in der Ver- nehmlassung nicht dazu geäussert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_309/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 5.1 sowie 9C_967/2009 vom 2. Juni 2010 E. 3.1, je mit Hinweisen auf BGE 130 V 501 E. 1.2 sowie BGE 122 V 34 E. 2a; BVGE 2009/37 E. 1.3.1; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 61 Rz. 56). 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensauf- wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 -1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen.

C-3388/2011 Seite 16 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes- behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2011 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

C-3388/2011 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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03.05.2013
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