B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3380/2020
Urteil vom 24. April 2024 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Caroline Gehring, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A_______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Leistungsstreitigkeit nach Art. 78a UVG, Verfügung des BAG vom 2. Juni 2020.
C-3380/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1950 geborene B._______ (nachfolgend: Versicherter) ab- solvierte vom (...) 1965 bis (...) 1969 im Betrieb C._______ seine Ausbil- dung zum Mechaniker. Vom (...) 1978 bis (...) 1982 war er im selben Be- trieb als Mechaniker angestellt. Vom (...) 1982 bis (...) 2015 arbeitete er in der Anstalt D._______ zunächst als Werkmeister, später als Teamleiter. Während dieser drei Tätigkeiten war der Versicherte unbestrittenermassen gegenüber Asbest ausgesetzt, wobei die Exposition während der dritten Tätigkeit in der Anstalt D._______ aufgrund der Akten auf eine Dauer von rund drei Jahren im Zeitraum von 1982 bis 1994 eingegrenzt werden kann (vgl. Akten der A._______ [A.-act.] 19 f.). Nach erster ärztlicher Konsultation Mitte (...) 2016 wurde beim Versicherten ein malignes Pleu- ramesotheliom rechts diagnostiziert, an dessen Folgen er am (...) 2019 verstarb (vgl. Akten der Suva [Suva-act.] 5, 8; A.-act. 230). A.b Während der Tätigkeiten im Betrieb C._______ war der Versicherte bei der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Un- fällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Vom (...) 1984 bis (...) 1996 war er bei der E._______ bzw. der A._______ AG (nachfolgend: A._______ oder Beschwerdeführerin) als deren Rechtsnachfolgerin gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert (A.-act. 9, 23). Entgegen der Darstellung der Parteien kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die UVG-Versicherung bei der A. bereits ab 1982 bestand. Denn erst mit dem Inkrafttreten des neuen Unfallversicherungsgesetzes (UVG, SR 832.20) per 1. Januar 1984 waren neben der Suva andere Versicherer zur Durchführung der obligato- rischen Unfallversicherung zugelassen. A.c Die A._______ erbrachte für die Folgen der aufgetretenen Berufs- krankheit die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 26. April 2019 ersuchte sie die Suva gestützt auf Art. 102 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) um an- teilsmässige Rückerstattung der bisher erbrachten Versicherungsleistun- gen sowie der künftigen Hinterlassenenleistungen (vgl. A._______-act. 49, 239). Die Suva verneinte mit Schreiben vom 3. Juni 2019 die Anwendbar- keit von Art. 102 Abs. 2 UVV im vorliegenden Fall und lehnte die Vornahme einer anteilsmässigen Rückerstattung ab (vgl. Suva-act. 23).
C-3380/2020 Seite 3 A.d Auf entsprechendes Gesuch der A._______ hin verfügte das Bundes- amt für Gesundheit (nachfolgend: BAG oder Vorinstanz) am 2. Juni 2020 im Verfahren nach Art. 78a UVG, dass die A._______ für die Berufskrank- heit (Pleuramesotheliom), welche Mitte (...) 2016 beim Versicherten aus- gebrochen war, und deren Folgen ausschliesslich und ohne Rückerstat- tungsanspruch gegenüber der Suva leistungspflichtig sei (Akten des BAG [BAG-act.] 7). B. B.a Gegen die Verfügung vom 2. Juni 2020 erhob die A._______ mit Ein- gabe vom 2. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verpflich- tung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin einen nach der Dauer der beruflichen Asbeststaubexposition proportionalen Anteil von Fr. 1'221'282.30 oder 99/142 der erbrachten und statistisch zu erwarten- den Versicherungsleistungen (Fr. 1'751'738.30) zu erstatten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 1'167'825.50, entsprechend einem Anteil von 2/3 der ausbezahlten und statistisch zu erwartenden Versicherungsleistungen (Fr. 1'751'738.30), zu erstatten. Subeventualtier sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 875'869.15, entsprechend 50 % der ausbezahlten und statistisch zu erwartenden Versicherungsleistungen (Fr. 1'751'738.30), zu erstatten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerde- führerin die Edition der von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme samt allfälliger Dokumente sowie um Gelegenheit zur Stellungnahme (Akten des Bundesverwaltungsge- richts [BVGer-act.] 1). B.b Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2020 wurde die Beschwerdefüh- rerin aufgefordert, bis zum 12. August 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 12’000.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer-act. 3). Der einverlangte Betrag ging am 20. Juli 2020 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 5). B.c Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). B.d Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 24. August 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8).
C-3380/2020 Seite 4 B.e Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2020 wurden der Beschwer- deführerin – entsprechend ihrem Verfahrensantrag – Kopien des Aktenver- zeichnisses der Vorinstanz sowie der Stellungnahme der Beschwerdegeg- nerin vom 28. Januar 2020 zugestellt und es wurde ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben (BVGer-act. 9). B.f Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 30. Oktober 2020 an ihren Hauptanträgen fest (BVGer-act. 12). B.g Die Beschwerdegegnerin verlangte mit Duplik vom 23. November 2020 weiterhin die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 14). B.h Mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2020 wurde zur Kenntnis genommen und gegeben, dass die Vorinstanz keine Duplik eingereicht habe. Ferner wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instrukti- onsmassnahmen per 30. Dezember 2020 abgeschlossen (BVGer-act. 15). C. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften ist – soweit er- forderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Bei der angefochtenen Verfügung des BAG vom 2. Juni 2020 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Be- schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Nach Art. 78a UVG erlässt das BAG bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern eine Verfügung. Das BAG, welches vorliegend verfügt hat, ist im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts; eine sachliche Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
C-3380/2020 Seite 5 deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse, womit sie im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls am Verfahren vor dem BAG teil- genommen. Eine Verfügung nach Art. 78a UVG würde in den Bestand ihrer Rechte und Pflichten eingreifen; demnach besteht ihr Interesse darin, dass die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwächst. Nach der Lehre gel- ten Verfahrensbeteiligte in diesem Sinn als Gegenparteien, die zur Bezah- lung von Verfahrens- und Parteikosten verpflichtet werden können, wenn sie sich den Anträgen der beschwerdeführenden Partei mit eigenen Anträ- gen widersetzen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zü- rich 2013, Rz. 928 und 1184; vgl. auch Art. 64 Abs. 3 VwVG). Die Be- schwerdegegnerin hat vorliegend Anträge gestellt und ist als Partei im Sinn von Art. 6 VwVG zu betrachten. 1.4 Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet, sodass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 2. Juli 2020 einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 2. Juni 2020, mit der die Vorinstanz für die Berufskrankheit (Pleuramesotheliom), welche Mitte (...) 2016 beim Versicherten ausgebro- chen ist, und deren Folgen die ausschliessliche Leistungspflicht der Be- schwerdeführerin ohne Rückerstattungsanspruch gegenüber der Be- schwerdegegnerin festgestellt hat. 2.2 Gemäss Art. 78a UVG erlässt das BAG bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern eine Verfügung. Diese bundesamtliche Verfügungs- zuständigkeit und der damit verbundene Rechtsweg kommen in all jenen geldwerten Streitigkeiten zum Tragen, in denen ein Unfallversicherer, der gegenüber dem anderen Unfallversicherer keine Weisungsbefugnis be- sitzt, an das BAG gelangt, damit dieses über die streitige Zuständigkeit entscheide. Das trifft namentlich im Falle eines negativen Kompetenzkon- flikts zwischen zwei Versicherern über die Leistungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses zu, aber auch dann, wenn ein Versicherer von einem anderen Versicherer Rückerstattung von gegenüber dem Versicherten er-
C-3380/2020 Seite 6 brachten Leistungen verlangt (Urteil des BGer 8C_199/2019 vom 7. No- vember 2019 E. 3.1; BGE 127 V 176 E. 4d). Vorliegend handelt es sich um eine solche Streitigkeit, womit das BAG als sachlich und funktionell zustän- dige Behörde zu Recht eine entsprechende Verfügung erlassen hat. 3. 3.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge- mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c UVG kommt im Verfahren um geldwerte Streitig- keiten zwischen Versicherern (Art. 78a UVG) das ATSG (SR 830.1) nicht zur Anwendung. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtli- chen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Über- gangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Da die Leistungsko- ordination zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Ansprüche des Versicherten bzw. seiner Hinterlassenen im Zusammenhang mit der im (...) 2016 beim Versicherten ausgebroche- nen Berufskrankheit strittig ist, sind vorliegend das UVG und die Verord- nung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) jeweils in der zu die- sem Zeitpunkt geltenden Fassung anwendbar (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 und 118 Abs. 1 UVG). 3.3 Gemäss Art. 77 UVG erbringt bei Berufsunfällen derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat (Abs. 1 erster Satz). Bei Berufskrankheiten ist der Versicherer zu Leis- tungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Ver- sicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeiten gefährdet war (Abs. 1 zweiter Satz). Der Bun- desrat ordnet die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versiche- rer unter anderem bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiede- nen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden (Abs. 3 Bst. d). 3.4 Die entsprechende Verordnungsbestimmung in Art. 102 UVV lautet wie folgt:
C-3380/2020 Seite 7 1 Bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern ver- sicherten Betrieben verursacht wurden, ist der Versicherer des Betriebes leis- tungspflichtig, bei dem der Versicherte zur Zeit der letzten Gefährdung be- schäftigt war. 2 Bezieht sich die Leistungspflicht auf eine Staublunge oder auf eine Lärm- schwerhörigkeit, so müssen die andern beteiligten Versicherer dem leistungs- pflichtigen Versicherer einen Teil der Versicherungsleistungen zurückerstat- ten. Ihr Anteil richtet sich nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Arbeit bei den jeweiligen Arbeitgebern zur Gesamtdauer der Gefährdung. 3.5 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (Aus- legung nach dem Wortlaut). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschie- dene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichti- gen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (histori- sche Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Ausle- gung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (sys- tematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unter- stellen (BGE 146 V 129 E. 5.5.1 m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung vom 2. Juni 2020 davon aus, dass der Versicherte an einem asbestbedingten Pleuramesotheliom und damit an einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG verstorben sei, die auf eine Mehrfachexposition mit Asbeststaub zurückzuführen sei. Die letzte Asbeststaubexposition des Versicherten habe unbestrittenermassen in der Zeit stattgefunden, als er bei der Beschwerdeführerin versichert war. Ent- sprechend habe diese ihre Leistungspflicht anerkannt und die gesetzlichen Leistungen erbracht, ebenso wie sie die künftigen Leistungen erbringen werde. Strittig sei allein die Frage eines allfälligen Rückerstattungsan- spruchs der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin, und in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit von Art. 102 Abs. 2 UVV (BAG-act. 7 S. 5). Die Vorinstanz hat Art. 102 Abs. 2 UVV aufgrund des Wortlauts und der gesetzestechnischen Systematik eng ausgelegt. Sie
C-3380/2020 Seite 8 kam daher zum Schluss, es liege ein qualifiziertes Schweigen des Verord- nungsgebers vor, sodass die Berufskrankheit eines asbestbedingten Pleu- ramesothelioms nicht in Analogie zur Staublunge unter Art. 102 Abs. 2 UVV subsumiert werden könne. Ausschlaggebend für diese Betrachtungsweise sei der Umstand, dass Art. 102 Abs. 2 UVV neben der Lärmschwerhörig- keit einzig die Staublunge nenne. Diese wiederum sei im Anhang 1 zur UVV in Ziff. 2 Bst. b unter den arbeitsbedingten Erkrankungen aufgelistet. Als massgebende Ursachen für Staublungen werden dabei Arbeiten in Stäuben von Aluminium, Silikaten, Graphit, Kieselsäure (Quarz) und Hart- metalle erwähnt. Der Asbest werde – obwohl er in Ziffer 1 bei der Aufzäh- lung der schädigenden Stoffe im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG aufgeführt ist – nicht genannt. Darauf müsse geschlossen werden, dass eine asbest- bedingte Beeinträchtigung der Lunge nicht unter den Begriff der Staub- lunge im Sinne von Art. 102 Abs. 2 UVV falle. Umso weniger könne also ein asbestbedingtes Pleuramesotheliom, welches nicht die Lunge, sondern das Brustfell betreffe, in den Anwendungsbereich von Art. 102 Abs. 2 UVV fallen (BAG-act. 7 S. 6 f.). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen Folgendes vor (vgl. BVGer-act. 1, 12): 4.2.1 In tatsächlicher Hinsicht sei anerkannt, dass es sich beim Pleurame- sotheliom des Versicherten um eine Berufskrankheit gehandelt habe, die kausal auf mehrfache berufliche Asbeststaubexpositionen zurückzuführen gewesen (Mehrfachkausalität) und im (...) 2016 ausgebrochen sei (BVGer- act. 1 S. 8). Sodann sei unbestritten, dass der Beschwerdeführerin im Aus- senverhältnis die Pflicht zukomme, die Versicherungsleistungen nach UVG auszurichten (Art. 77 Abs. 1 Satz 2 UVG). 4.2.2 Aus dem Auftrag des Gesetzgebers an den Bundesrat, die Leistungs- pflicht und das Zusammenwirken der Versicherer bei Berufskrankheiten zu regeln (Art. 77 Abs. 3 Bst. d UVG) sei zu schliessen, dass zwar die primäre Leistungspflicht eines einzigen Versicherers gegenüber den Leistungsan- sprechern vorgesehen, jedoch von einer gemeinsamen Tragung der Versi- cherungsleistungen im internen Verhältnis unter den beteiligten Versiche- rern auszugehen sei. Entsprechend verlangt die Beschwerdeführerin ge- stützt auf Art. 102 Abs. 2 UVV von der Beschwerdegegnerin die anteils- mässige Erstattung von Versicherungsleistungen nach Dauer der berufli- chen Asbeststaubexpositionen.
C-3380/2020 Seite 9 4.2.3 Sowohl die Asbeststaublunge (Asbestose) wie auch das Pleurame- sotheliom (Karzinom des Brustfells) würden zu den durch Einatmen von Asbeststaub verursachten Berufskrankheiten zählen. Die Auswirkung der Asbeststaubexposition sei zufällig. Es gebe keine sachgerechte Begrün- dung, weshalb bei der einen Diagnose (Asbestose) das gemeinsame Tra- gen der Versicherungsleistungen durch alle beteiligten Versicherer vorge- sehen sei, bei der anderen Diagnose (Pleuramesotheliom) indessen nicht. Beide genannten Berufskrankheiten würden in der Entstehung eine lang- jährige und intensive Asbeststaubexposition voraussetzen und seien in al- ler Regel mit einer langen Latenzzeit zwischen den schädlichen Expositio- nen und dem Ausbruch der Krankheit verbunden. Naturgemäss sei bei ei- ner solchen Sachlage die kausale Verursachung durch eine von mehreren beruflichen Asbeststaubexpositionen überhaupt nicht oder nicht mehr fest- stellbar. Alsdann würde das alleinige Tragen der hohen UVG-Leistungen durch einen einzigen der beteiligten Versicherer bei sachverhaltsmässig klar gegebener Expositionsdauer und gleicher Krankheitsursache (Einat- men von Asbeststaub) eine ungerechtfertigte Benachteiligung des belaste- ten Versicherers darstellen. Das Ergebnis sei stossend und stehe in kei- nem vernünftigen Verhältnis zur erwiesenen Mehrfachkausalität. 4.2.4 «Staublunge» gemäss Art. 102 Abs. 2 UVV sei nicht als enge medi- zinische Diagnose zu verstehen, sondern umfasse auch die Asbestfolge- erkrankungen. Oder aber, es liege entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein qualifiziertes Schweigen, sondern eine echte Lücke vor, die es richter- lich zu füllen gelte. 4.2.5 Hinsichtlich des Eventual- bzw. Subeventualantrags (Aufteilung nach Anzahl Expositionen bzw. nach Anzahl der beteiligten Versicherer) weist die Beschwerdeführerin auf die Empfehlung Nr. 3/89 der Ad-hoc Kommis- sion Schaden UVG hin, welche im internen Verhältnis von einer anteils- mässigen Erstattungspflicht der weiteren beteiligten Versicherer ausgehe. Demgegenüber finde die Empfehlung Nr. 1/2017 der Ad-hoc Kommission Schaden UVG keine Anwendung, da die Berufskrankheit des Versicherten bereits im Jahr 2016 ausgebrochen sei. 4.2.6 Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass selbst bei Annahme einer alternativen Kausalität in der vorliegend anwendbaren Empfehlung Nr. 3/89 eine Aufteilung vorgesehen sei. 4.3 Die Beschwerdegegnerin entgegnet im Wesentlichen was folgt (BVGer-act. 7, 14):
C-3380/2020 Seite 10 4.3.1 Art. 77 UVG und Art. 102 UVV hätten im Rahmen der UVG-Revision per 1. Januar 2017 keine Änderung erfahren. In der aktuellen Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 01/2017 Ziff. 2.6 werde festge- halten, dass Art. 77 Abs. 3 Bst. b [recte: d] UVG in dem Sinne verstanden werde, als im Falle einer nacheinander bestandenen Versicherungsde- ckung bei mehreren Versicherern im Grundsatz eine Beteiligung der ande- ren Versicherer an den Kosten nicht vorgesehen sei und einzig bei den Diagnosen einer «Staublunge» oder einer «Lärmschwerhörigkeit» eine Rückerstattung erfolge. Eine analoge Anwendung dieser Ausnahmerege- lung auf andere Diagnosen sei nicht vorgesehen. 4.3.2 Sodann bringt die Beschwerdegegnerin vor, ein malignes Pleurame- sotheliom, wie es beim Versicherten vorgelegen habe, werde oft bloss auf- grund von nur einer kurzdauernden und intensiven Asbestexposition verur- sacht. In diesem Fall stelle sich die Frage, ob die Erkrankung auf die eine oder andere Tätigkeit zurückzuführen sei. Damit liege aber keine Mehr- fachverursachung resp. Mehrfachkausalität im Sinne von Art. 77 Abs. 3 Bst. d UVG, sondern alternative Kausalität vor, womit im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Satz 2 UVG in jedem Fall derjenige Versicherer leistungspflichtig sei, bei welchem der Versicherte zuletzt versichert gewesen sei. Eine Be- teiligungspflicht anderer Versicherer sei dabei nicht vorgesehen. Die Frage, aufgrund von welcher der Tätigkeiten der Gesundheitsschaden am Wahrscheinlichsten eingetreten ist, sei dabei ohne Belang und der Nach- weis der Kausalität liesse sich gerade bei einem asbestbedingten Pleura- mesotheliom im Einzelfall auch nicht erbringen. 4.3.3 Auch wenn von einer Mehrfachkausalität ausgegangen würde, liesse sich keine Rückerstattungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen. Unter Verweis auf die Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversi- cherung vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 141, 213) und BVGE 2009/7 E. 7.3 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass im Sinne von Art. 77 Abs. 3 Bst. d UVG i.V.m. Art. 102 UVV grundsätzlich trotz Mehrfachkausalität und auch im Falle, dass eine andere Gefährdung als die zuletzt erlittene Ge- fährdung ursächlich für den Eintritt der Berufskrankheit gewesen sein sollte, einzig derjenige Versicherer leistungspflichtig sei, bei dem die Versi- cherung bestanden habe, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeiten gefährdet war. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz werde einzig für die Diagno- sen einer «Staublunge» und einer «Lärmschwerhörigkeit» vorgesehen. Für eine Ausdehnung auf weitere Diagnosen bestehe kein Anlass. Dies umso mehr, als nicht Dauer und Ausmass der Gefährdung und auch nicht etwa
C-3380/2020 Seite 11 die Latenzzeit zwischen Gefährdung und Ausbruch der Krankheit massge- bend für eine Beteiligung der anderen Versicherer sein könne. Ein Risiko- ausgleich mit den Versicherern früherer Betriebe, bei denen der Versi- cherte der Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, habe der Gesetzgeber nur bei den Berufskrankheiten «Staublunge» und «Lärmschwerhörigkeit» vor- gesehen, bei welchen typischerweise die Krankheit auf eine langfristige schädigende Einwirkung zurückzuführen sei. Anders als bei der Asbestose oder einer Staublunge im Allgemeinen sei bei einem malignen Pleurame- sotheliom nicht eine jahrelange bzw. langandauernde Asbesteinwirkung er- forderlich, eine kurzdauernde relevante Asbestexposition reiche vielmehr aus. 4.4 Die Vorinstanz äusserte sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zusammenfassend wie folgt (BVGer-act. 8): 4.4.1 Der Bundesrat habe von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und Art. 77 Abs. 3 Bst. d UVG in Art. 102 UVV konkretisiert. Abs. 1 sehe im Sinne einer Generalklausel vor, dass bei Berufskrankheiten, die in mehre- ren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden, der letzte Versicherer des Betriebs leistungspflichtig ist, bei dem der Versicherte zur Zeit der letzten Gefährdung beschäftigt war. Abs. 2 kon- kretisiere, dass die anderen beteiligten Versicherer dem leistungspflichti- gen Versicherer einen Teil der Versicherungsleistungen zurückzuerstatten haben, wenn sich die Leistungspflicht auf eine Staublunge oder eine Lärm- schwerhörigkeit beziehe. Der Bundesrat habe demzufolge eine verbindli- che Regelung in der Verordnung getroffen. Dass im internen Verhältnis un- ter den Versicherern generell von einer gemeinsamen Tragung der Versi- cherungsleistungen auszugehen sei, wenn eine Berufskrankheit bei meh- reren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht worden sei, lasse sich dem Wortlaut von Art. 102 Abs. 2 UVV nicht entneh- men. Die Aufzählung der Diagnosen sei abschliessend. 4.4.2 Sodann hält die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest, dass die soge- nannte Asbeststaublunge (Asbestose) von Art. 102 Abs. 2 UVV nicht er- fasst werde. Umso weniger könne ein Pleuramesotheliom, bei welchem nicht die Lunge, sondern das Brustfell betroffen sei, unter den Begriff der Staublunge subsumiert werden. Um weitere Diagnosen unter Art. 102 Abs. 2 UVV subsumieren zu können, müsste dieser Verordnungsartikel re- vidiert werden.
C-3380/2020 Seite 12 4.4.3 Schliesslich sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzge- bers auszugehen, da Art. 102 Abs. 2 UVV seit Einführung des UVG im Jahr 1984 unverändert mit demselben Wortlaut bestehe. Eine Öffnung des Art. 102 Abs. 2 UVV für weitere Diagnosen sei weder in der ursprünglich lancierten umfassenden UVG-Revision im Jahr 2008 (vom Parlament ver- worfen) noch in der per 1. Januar 2017 umgesetzten Revision diskutiert worden. 5. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ein An- spruch auf anteilsmässige Erstattung der erbrachten und noch zu erbrin- genden Versicherungsleistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu- steht. 6. 6.1 Eine Leistungspflicht der sozialen Unfallversicherung setzt grundsätz- lich voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Ge- sundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (conditio sine qua non; vgl. BGE 129 V 177 E. 3; 142 V 435 E. 1). 6.2 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tä- tigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder be- stimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG). Zu den schädigenden Stoffen gehört unter anderem der Asbeststaub (Art. 1 im Anhang I zur UVV). 6.2.1 Es ist unbestritten und aktenkundig, dass der Versicherte bei zwei Arbeitgebern jeweils über mehrere Jahre asbesthaltige Materialien bear- beitet hat. Weiter ist ausgewiesen, dass im Jahr 2016 beim Versicherten ein malignes Pleuramesotheliom diagnostiziert wurde. 6.2.2 Krankheiten, welche fast immer durch Asbest verursacht sind (z.B. malignes Mesotheliom), werden bei Nachweis einer beruflichen Asbest- staub-Exposition ohne Weiteres als Berufskrankheiten anerkannt; bereits die Diagnose beantwortet hier die Frage nach der vorwiegenden Verursa- chung hinreichend zuverlässig (ANDREAS TRAUB, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 9 N 52). Bei der Diagnose eines
C-3380/2020 Seite 13 Pleuramesothelioms ist die Kausalität in der Regel gegeben, wenn auf- grund der Arbeitsanamnese eine relevante Asbestexposition zumindest wahrscheinlich ist oder eine Tätigkeit in einer Branche erfolgte, in welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Asbesteinwirkung auszu- gehen ist (Factsheet Asbestbedingte Berufskrankheiten, Abteilung Arbeits- medizin, Suva, Version März 2013, S. 6 [BVGer-act. 1 Beilage 2] bzw. Ver- sion Oktober 2019, S. 7 [BVGer-act. 7 Beilage 1]). Die Entstehung des Pleuramesothelioms beim Versicherten ist somit auf die berufliche Asbest- exposition zurückzuführen (vgl. Suva-act. 1, 3–5, 8). Demzufolge liegt eine Berufskrankheit im Sinn von Art. 9 Abs. 1 UVG vor (vgl. Suva-act. 5, 8). 7. Der Versicherte war während der Asbestexpositionen zunächst bei der Be- schwerdegegnerin und anschliessend bei der Beschwerdeführerin unfall- versichert, sodass sich im Folgenden die Fragen der Zuständigkeit bzw. der Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten (Aussenverhältnis, nach- folgend) sowie der Leistungspflicht der Versicherer untereinander (Innen- verhältnis, nachfolgende E. 8) stellt. 7.1 Art. 77 UVG und das gestützt darauf (vgl. Abs. 3) erlassene Verord- nungsrecht regeln die Zuständigkeit im Fall mehrerer beteiligter Unfallver- sicherer zufolge unterschiedlicher Arbeitsverhältnisse, sei dies zeitgleich oder zeitverschoben. Damit soll vermieden werden – so die Grundabsicht –, dass mehrere Leistungsansprüche bestehen und die versicherte Person ihre Ansprüche bei verschiedenen Versicherern geltend zu machen hat (Urteil 8C_199/2019 E. 4.2 m.H.; HÜRZELER/CADERAS, in: Basler Kommen- tar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 77 N 3; BBl 1976 III 141, 213). Bei Art. 77 UVG geht es einzig um die in solchen Fällen erforderliche zeit- liche Abgrenzung der Arbeitsverhältnisse in Bezug auf die Zuständigkeit der Unfallversicherer (BGE 135 V 333 E. 4.3). Dabei zielt Art. 77 UVG mit dem Titel «Leistungspflicht der Versicherer» und seinem Wortlaut in Abs. 1 namentlich auf die Zuständigkeit im Aussenverhältnis ab, mithin gegenüber den anspruchsberechtigten Versicherten. Demgegenüber enthält der ge- stützt auf Art. 77 Abs. 3 UVG («Leistungspflicht und Zusammenwirken der Versicherer») ergangene Art. 102 UVV eine ausdrückliche Anordnung auch hinsichtlich des Innenverhältnisses unter den beteiligten Versicherern (vgl. Urteil 8C_199/2019 E. 8.1). 7.2 Bei Berufskrankheiten ist gemäss Art. 77 Abs. 1 Satz 2 UVG der Versi- cherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat,
C-3380/2020 Seite 14 als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbei- ten oder durch berufliche Tätigkeiten gefährdet war. Massgebendes Krite- rium für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit der beteiligten Versi- cherer gegenüber dem Versicherten (Aussenverhältnis) ist demzufolge ein- zig die letzte Gefährdung. Nicht vorausgesetzt ist, dass die letzte Gefähr- dung auch kausal für die Verursachung der Berufskrankheit gewesen ist. Dies ergibt sich auch aus den Materialien zum UVG. So war in der Bot- schaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 bei Berufskrankheiten die Leistungspflicht des Versicherungsträgers, bei dem die Versicherung zur Zeit der vorwiegenden Verursachung der Be- rufskrankheit bestanden hat, vorgesehen (BBl 1976 III 141, 266). Anläss- lich der Sitzung der Kommission des Nationalrates vom 2./3. Februar 1978 wurde das Kriterium der «vorwiegenden Verursachung» mit dem Kriterium der «letzten Gefährdung» ersetzt. Damit wurde ausdrücklich eine Umge- staltung der Leistungspflicht der Versicherungsträger im Falle von Berufs- krankheiten vorgenommen und festgehalten, dass das Kriterium der «letz- ten Gefährdung» wohl eine Verschiebung der Leistungspflicht zur Folge haben könne, aber man könne dadurch langwierige Streitigkeiten vermei- den (Kommission des Nationalrates, Protokoll der Sitzung vom 2./3. Feb- ruar 1978, S. 95 f.). Art. 77 Abs. 1 UVG erklärt somit unabhängig vom Kau- salzusammenhang denjenigen Versicherer als leistungspflichtig, der dem versicherten Ereignis, hier dem Eintritt der Berufskrankheit, zeitlich am nächsten steht. 7.3 Da der Versicherte bei der Beschwerdeführerin unfallversichert war, als er zuletzt durch den schädigenden Stoff Asbest gefährdet wurde, ist sie im Aussenverhältnis leistungspflichtig. Dies wird von den Verfahrensbeteilig- ten auch nicht in Frage gestellt. 8. 8.1 Der gestützt auf Art. 77 Abs. 3 Bst. d UVG erlassene Art. 102 Abs. 1 UVV erklärt bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Ver- sicherern versicherten Betrieben verursacht wurden, im Innenverhältnis denjenigen Versicherer des Betriebes leistungspflichtig, bei dem der Versi- cherte zur Zeit der letzten Gefährdung beschäftigt war. Nach dem Wortlaut ist folglich auch im Innenverhältnis grundsätzlich derjenige Versicherer leis- tungspflichtig, bei dem der Versicherte zur Zeit der «letzten Gefährdung» beschäftigt war. Es wird also grundsätzlich nicht berücksichtigt, dass der Versicherte bei verschiedenen Arbeitgebern mit verschiedenen Versiche-
C-3380/2020 Seite 15 rern der Gefahr ausgesetzt sein konnte (vgl. ALFRED MAURER, Schweizeri- sches Unfallversicherungsrecht, 2. unveränderte Aufl., 1989, S. 73 f.; GEI- SER/SPADIN, Soziale Sicherheit bei Mehrfachbeschäftigungen, ZSR 2014 II S. 334; MARC M. HÜRZELER, Intrasystemische Leistungskoordination im UVG. Wie weiter bei Zuständigkeitsstreitigkeiten unter Unfallversicherern?, HAVE 2009 S. 39; GABRIELA RIEMER-KAFKA, Eine finale Volks- und Allrisi- koversicherung – ein Traum?, SZS 2002 S. 354 Fn 73). Eine Aufteilung der Versicherungsleistungen unter den beteiligten Versicherern ist gemäss Art. 102 Abs. 2 UVV nur vorgesehen, wenn sich die Leistungspflicht auf eine Staublunge oder auf eine Lärmschwerhörigkeit bezieht. 8.2 Nichts anderes ergibt sich aus den Materialien hinsichtlich der Leis- tungspflicht der beteiligten Versicherer untereinander (Innenverhältnis): 8.2.1 Der Botschaft zum UVG ist die Absicht zu entnehmen, dass der Er- lass ergänzender Bestimmungen über die Leistungspflicht und das Zusam- menwirken der Versicherer bei weiteren Tatbeständen, die zu einer Kumu- lation oder zum Verlust von Leistungsansprüchen führen können, an den Bundesrat delegiert werden sollte. Dieser sollte unter anderem Bestim- mungen über die Entschädigung von Berufskrankheiten erlassen, bei de- nen eine vorwiegende Verursachung in einem bestimmten Betrieb nicht festgestellt werden kann (vgl. BBl 1976 III 141, 213). Der in der Botschaft enthaltene Entwurf von Art. 77 Abs. 3 wurde zwar abgesehen von einer re- daktionellen Änderung («Versicherer» anstelle «Versicherungsträger») wortgetreu als Art. 77 Abs. 3 UVG verabschiedet. Zu beachten ist jedoch, dass die angeführten Erläuterungen in der Botschaft auf der ursprüngli- chen Idee beruhten, dass bei Berufskrankheiten derjenige Versicherer die Leistungen erbringt, bei dem die Versicherung zur Zeit der vorwiegenden Verursachung der Berufskrankheit bestanden hat (BBl 1976 III 141, 213 und 266). Der Entwurf von Art. 77 Abs. 1 in der Botschaft wurde – wie be- reits erwähnt – anlässlich der Sitzung der Kommission des Nationalrats vom 2./3. Februar 1978 jedoch dahingehend geändert, dass das Kriterium der «vorwiegenden Verursachung» mit dem Kriterium der «letzten Gefähr- dung» ersetzt und in der Folge auch verabschiedet worden ist. 8.2.2 In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass an- lässlich der Sitzung vom 18./19. August der Kommission des Ständerates zur Botschaft zum UVG 1980 Ständerat Steiner den Antrag stellte, Art. 77 Abs. 3 Bst. d zu streichen, weil sein Sachverhalt in Abs. 1 dieses Artikels abschliessend geregelt sei. Bundesrat Hürlimann führte dazu aus, Abs. 1
C-3380/2020 Seite 16 halte hinsichtlich der Berufskrankheiten fest, dass derjenige Versiche- rungsträger die Leistungen erbringe, bei dem die Gefährdung des Versi- cherten zuletzt bestanden habe. Somit entfalle eine Regelung für den Fall, in dem die Berufskrankheit in mehreren, verschiedenen Versicherungsträ- ger zugeordneten Betrieben verursacht worden sei und namentlich eine vorwiegende Verursachung nicht festgestellt werden könne. Trotzdem be- dürfe es hier einer Regelung in der Verordnung, welche das Zusammen- wirken der Versicherungsträger zum Inhalte habe. Ständerat Steiner zog daraufhin seinen Streichungsantrag zurück (Kommission des Ständerates, Protokoll der Sitzung vom 18./19. August 1980, S. 20 f.). 8.2.3 Der (Vor-)Entwurf der Kommission zur Vorbereitung der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung enthielt zunächst keine Rege- lung über die Leistungspflicht bei Berufskrankheiten. Eine solche mit dem heutigen Art. 102 UVV weitgehend übereinstimmende Regelung wurde erst auf Vorschlag der Suva hin ergänzt und ohne weitere Diskussion im Entwurf aufgenommen (vgl. Kommission zur Vorbereitung der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung, summarisches Protokoll der Sitzung vom 18. Dezember 1980, S. 9). Im Kommentar des eidgenössi- schen Departements des Innern zum Verordnungsentwurf über die Unfall- versicherung vom 22. November 1982 wurde schliesslich lediglich pau- schal festgehalten, nach Art. 77 Abs. 3 UVG habe der Bundesrat für einige Tatbestände die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versiche- rer zu ordnen; diesem Auftrag komme der Verordnungsentwurf in den de- taillierten Vorschriften der Art. 99–103 UVV nach. 8.2.4 In der Folge wurde Art. 102 UVV seit seinem Inkrafttreten am 1. Ja- nuar 1984 nicht mehr geändert. Insbesondere bildete er auch nicht Gegen- stand der umfassenden Revision des UVG und der UVV die per 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist (vgl. AS 2016 4375; AS 2016 4393; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 30. Mai 2008 [BBl 2008 5395]; Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 19. September 2014 [BBl 2014 7911]). 8.2.5 Der Gesetzgeber war demnach klar bestrebt, langwierige Beweis- schwierigkeiten hinsichtlich der Kausalität zu vermeiden und den ein Mas- sengeschäft betreibenden Unfallversicherern auch in Fällen unklarer Ver- ursachung einer Berufskrankheit eine einfache, praktikable Lösung zu er- möglichen. Mit der grundsätzlichen Anknüpfung der Leistungspflicht an das Kriterium der «letzten Gefährdung» anstelle des ursprünglich vorgesehe- nen Kriteriums der «vorwiegenden Verursachung» wurde in Art. 77 Abs. 1
C-3380/2020 Seite 17 UVG vom Kausalitätsprinzip abgewichen und eine Verschiebung der Leis- tungspflicht bewusst in Kauf genommen (vgl. auch vorstehende E. 7.2). Entsprechend hat auch der Verordnungsgeber bei der Regelung des In- nenverhältnisses unter den involvierten Versicherern das Kriterium der «letzten Gefährdung» übernommen. 8.2.6 Bei dieser Sachlage kann nicht von einer Lücke in der gesetzlichen Regelung ausgegangen werden. Ebensowenig vermag die Beschwerde- führerin aus der Empfehlung Nr. 3/89 der Ad-hoc Kommission Schaden UVG etwas für sich abzuleiten. Diese Empfehlung hat lediglich Fragen der Leistungspflicht im Zusammenhang mit Unfällen und Rückfällen zum In- halt. Hingegen äussert sie sich in keiner Weise zur Regelung betreffend Berufskrankheiten. 8.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass Art. 102 Abs. 1 UVV bei Involvierung mehrerer Versicherer – gleich wie im Aussenverhältnis ge- mäss Art. 77 Abs. 1 UVG – unabhängig von der Kausalität im Grundsatz denjenigen Versicherer als leistungspflichtig erklärt, bei dem der Versi- cherte zur Zeit der «letzten Gefährdung» versichert war. 8.4 Eine Beteiligung der anderen involvierten Versicherer ist gemäss Art. 102 Abs. 2 UVV vorgesehen, wenn sich die Leistungspflicht auf eine Staublunge oder Lärmschwerhörigkeit bezieht. Umstritten und zu prüfen ist, ob das maligne Pleuramesotheliom als Folge eingeatmeten Asbest- staubs in Analogie zur Staublunge ebenfalls unter diesen Ausnahmetatbe- stand subsumiert werden kann. 8.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass nach Wortlaut und Systematik die Be- rufskrankheiten, bei welchen ausnahmsweise die Aufteilung der Leistun- gen unter den involvierten Versicherern vorgesehen ist, in Art. 102 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählt sind. Dafür spricht auch der abschliessende Charakter der Listen gemäss Anhang 1 zur UVV betreffend die schädigen- den Stoffe und Arbeiten sowie die arbeitsbedingten Erkrankungen. Im Be- reich des Listensystems wird der kausale Zusammenhang zwischen pa- thogenem Faktor und Krankheit standardisiert, womit die Beweisanforde- rung für die Anerkennung einer Berufskrankheit geringer sind als im Be- reich der Generalklausel gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG (vgl. ANDREAS TRAUB, a.a.O., Art. 9 N 5). Diese Stoff- und Krankheitsverzeichnisse wurden vom Bundesrat bereits unter dem früher geltenden Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 (KVUG) eingeführt. Zudem wurde deren abschliessende Charakter in der Rechtsprechung früh
C-3380/2020 Seite 18 verankert (vgl. FRÉSARD-FELLAY/KAHIL-WOLFF/PERRENOUD, Droit suisse de la sécurité sociale, Volume II, 2015, S. 361 N 112 m.H.; Urteil des BGer U 104/96 vom 31. Dezember 1996). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 102 UVV und damit auch sein Abs. 2 seit dem Inkrafttreten un- verändert geblieben ist. Insbesondere sind auch keine Bestrebungen er- kennbar, den Ausnahmetatbestand auf weitere Berufskrankheiten auszu- dehnen. Bereits aus diesen Gründen und mit Blick auf den klaren Wortlaut sowie dessen abschliessenden Charakter fällt eine analoge Ausweitung des Ausnahmetatbestands von Art. 102 Abs. 2 UVV auf weitere Berufs- krankheiten ausser Betracht. Gegen die Annahme einer Lücke spricht im Übrigen der Umstand, dass bereits in den 1950er Jahren Studien auf eine erhöhte Gefahr von Krebserkrankungen bei Asbestarbeitern hinwiesen und das Mesotheliom seit 1971 zu den anerkannten (asbestbedingten) Berufs- krankheiten gehört (vgl. BGE 140 II 7 E. 3.7). 8.4.2 Staublunge bzw. Pneumokoniose ist eine durch anorganische Stäube verursachte interstitielle Lungenkrankheit (vgl. Psychrembel, Klini- sches Wörterbuch, 268. Auflage 2020, S. 1398). Es handelt sich demnach um einen Sammelbegriff für Erkrankungen der Lunge zufolge Einatmung von Stäuben. 8.4.3 Asbest ist eine Sammelbezeichnung für verschiedene faserförmige Silikat-Mineralien (vgl. Psychrembel, Klinisches Wörterbuch, 268. Auflage 2020, S. 145). Asbeststaub wurde mit Inkrafttreten der UVV im Jahr 1984 in die Liste der schädigenden Stoffe aufgenommen (vgl. AS 1983 38, 84). Die Aufnahme von Asbeststaub wurde damit begründet, dass Asbest nicht nur Staublungen erzeuge, sondern auch bösartige Tumoren verschiedener Organe. Gleichzeitig wurde in der Liste der arbeitsbedingten Erkrankungen bei «Staublungen» in der Kolonne «Arbeiten» Asbest gestrichen, weil As- beststaub jetzt in der Stoffliste enthalten sei (vgl. Erläuterungen zum An- hang zur Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung vom 16. Januar 1981 S. 4 und 6). Folglich fällt – entgegen der Ansicht der Vor- instanz – auch eine asbestbedingte Staublunge unter den Begriff der Staublunge gemäss Art. 102 Abs. 2 UVV. 8.4.4 Die in Art. 102 Abs. 2 UVV aufgeführten Gesundheitsschäden einer Staublunge bzw. einer Lärmschwerhörigkeit haben gemeinsam, dass sie eine langandauernde Exposition erfordern und eine lange Latenzzeit auf- weisen (vgl. ALFRED MAURER, a.a.O., S. 73 Fn 89; GHÉLEW/RAMELET/RIT- TER, Commentaire de la loi sur l’assurance-accidents [LAA], 1992,
C-3380/2020 Seite 19 S. 227 f.). So setzt auch die Asbestose (Asbeststaublunge), eine Verände- rung des Lungengewebes, eine jahrelange intensive Asbestexposition vor- aus. Zudem hängt die Gefährdung durch Asbestfasern unter anderem von der Gesamtmenge der eingeatmeten Asbestfasern ab, die als kumulative Dosis in Faserjahren ausgedrückt wird (vgl. Factsheet Asbestbedingte Be- rufskrankheiten, Abteilung Arbeitsmedizin, Suva, Version März 2013, S. 2 und 11 [BVGer-act. 1 Beilage 2] bzw. Version Oktober 2019, S. 2 und 10 [BVGer-act. 7 Beilage 1]). Gemäss ärztlicher Suva-Beurteilung vom 14. August 2020 setze die Anerkennung der Asbeststaublunge als Berufs- krankheit eine minimale kumulative Asbeststaubexposition von etwa fünf Faserjahren voraus. Dabei handle es sich um eine Exposition, die typi- scherweise langjährig und in höherem Ausmass (im Vergleich zum heuti- gen Grenzwert erhöht) bestanden habe (vgl. BVGer-act. 7 Beilage 2). 8.4.5 Das Pleuramesotheliom ist ein bösartiger Tumor des Brustfells, der von den Mesothelzellen ausgeht. Pleuramesotheliome entwickeln sich mit jahrzehntelanger Latenz und unspezifischer Klinik (vgl. Psychrembel, Kli- nisches Wörterbuch, 268. Auflage 2020, S. 1391). 8.4.5.1 Den jüngsten europäischen Leitlinien für die Behandlung des ma- lignen Pleuramesothelioms zufolge stellt Asbest den Hauptauslöser für ma- ligne Pleuramesotheliome dar. Eine Dosis-Wirkung-Beziehung zwischen Asbestexposition und dem Auftreten von Mesotheliomen wurde nachge- wiesen. Es ist jedoch nach wie vor unmöglich, einen Schwellenwert für die kumulative Exposition zu definieren, unter welchem kein erhöhtes Risiko besteht. Dies deutet darauf hin, dass alle exponierten Personen eine Risi- kopopulation bilden. Die mittlere Latenzzeit nach einer Asbestexposition beträgt 40 (15–67) Jahre (vgl. SCHERPEREEL A, OPITZ I, BERGHMANS T, et al., ERS/ESTS/EACTS/ESTRO guidelines for the management of malig- nant pleural mesothelioma, Eur Respir J 2020; 55: 1900953, < https://doi.org/10.1183/13993003.00953-2019 >, abgerufen am 06.12.2022). Entsprechend wurde auch in der ärztlichen Suva-Beurteilung vom 14. August 2020 festgehalten, dass die Bandbreite der Exposition beim Pleuramesotheliom viel grösser sei als bei der Asbeststaublunge, bei der eine minimale kumulative Asbeststaubexposition von etwa fünf Faser- jahren vorausgesetzt werde (vgl. BVGer-act. 7 Beilage 2). Somit steigt zwar das Risiko, an einem malignen Mesotheliom zu erkranken, je mehr und je öfter der Betroffene Fasern einatmet. Jedoch genügt bereits eine Asbestexposition, um das Risiko, an einem Pleuramesotheliom zu erkran- ken, zu erhöhen. Eine Mindestmenge an eingeatmeten Asbestfasern ist gemäss derzeitigem Stand der Wissenschaft dafür nicht erforderlich.
C-3380/2020 Seite 20 8.4.5.2 Überdies ist unklar, ob eine zeitliche Komponente hineinspielt, ob also die Interaktion von früheren und späteren Expositionen die Erkran- kung begünstigen kann. Sodann wird die Mesotheliomerkrankung, wenn sie einmal in Gang gesetzt ist, nicht durch die Inhalation weiterer Asbest- fasern verschlimmert. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zur As- bestose (Asbeststaublunge), bei der die Schwere der Erkrankung von der Menge der eingeatmeten Fasern und der Expositionsdauer abhängt. Bei der Asbestose verschlimmert sich der Zustand des Betroffenen, je mehr und je länger er Asbestfasern einatmet. Der Verlauf der Asbestose wird mithin von der Menge der Asbestfasern, die nach Auslösung der Krankheit eingeatmet werden, und der Dauer der Einwirkung beeinflusst (vgl. CO- RINNE WIDMER LÜCHINGER, Zur Kausalität bei Asbestschäden, in: Fest- schrift Jean-Fritz Stöckli, 2014, S. 781 f. m.H.). 8.4.6 Nach dem Gesagten ist die ausnahmsweise Beteiligung der anderen involvierten Versicherer nur bei den in Art. 102 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten Beschwerdebildern einer Staublunge oder einer Lärm- schwerhörigkeit vorgesehen. Zwar sind sowohl die Asbeststaublunge als auch das Pleuramesotheliom auf das Einatmen von Asbeststaub zurück- zuführen. Die Krankheitsbilder betreffen jedoch unterschiedliche Organe und es bestehen auch in der Ätiologie und Pathogenese wesentliche Un- terschiede. So erfordert die Asbeststaublunge eine langandauernde und minimale kumulative Asbeststaubexposition, während das Pleuramesothe- liom weder eine Mindestexpositionsdauer noch eine Mindestkonzentration bedingt. Das Pleuramesotheliom stellt folglich kein Beschwerdebild dar, bei welchem in Abweichung vom Grundsatz eine Aufteilung der Versicherungs- leistungen unter den beteiligten Versicherern vorgesehen ist. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch im Innenverhältnis gestützt auf Art. 102 Abs. 1 UVV als Versichererin im Zeit- punkt der «letzten Gefährdung» allein leistungspflichtig ist. Ein Pleurame- sotheliom fällt nicht unter die abschliessende Liste von Berufskrankheiten, für die gemäss Art. 102 Abs. 2 UVV eine ausnahmsweise Aufteilung unter den beteiligten Versicherern vorgesehen ist. Anzumerken bleibt, dass diese Lösung auch der aktuell geltenden Empfehlung Nr. 1/2017 der Ad- hoc Kommission Schaden UVG (Ziff. 2.6) entspricht. 8.6 Soweit die Beschwerdeführerin dieses Ergebnis als nicht sachgerecht und stossend empfindet, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit
C-3380/2020 Seite 21 der seit 1984 unverändert geltenden Regelung eine einfache und prakti- kable Lösung bezweckte und dabei auch Verschiebungen der Leistungs- pflicht bewusst in Kauf genommen hat. 9. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig, wobei die Verfahrens- kosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. VGKE [SR 173.320.2]). Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit mit vermögensrechtlichen Interessen juristischer Per- sonen handelt, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwVG; Urteil des BVGer C-5/2006 vom 12. März 2009 E. 9.1). Diese werden auf Fr. 12‘000.– festgesetzt (Art. 4 VGKE) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes we- gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung ha- ben Bundesbehörden und in der Regel andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 10.2.1 Die obsiegende Vorinstanz ist eine Bundesbehörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a VwVG und hat daher keinen Anspruch auf Parteient- schädigung. 10.2.2 Die obsiegende Beschwerdegegnerin (Suva) ist eine autonome eid- genössische Anstalt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c VwVG und hat eben- falls keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
C-3380/2020 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 12'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das EDI.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
C-3380/2020 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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