Abt ei l un g II I C-33 7 8 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 8 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. F._______, Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Rückerstattung). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-33 7 8 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der am (...) 1932 geborene, geschiedene, portugiesische Staats- angehörige R._______ meldete sich mit Gesuch vom 16. Juli 1997 zum Bezug einer Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an ([Vorinstanz] act. 3 ff.). Mit Verfügung vom 8. Oktober 1997 (act.46) teilte die Ausgleichskasse Basel-Stadt R._______ mit, er habe mit Wirkung ab 1. Juni 1997 Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'115.--. Mit Schreiben vom 7. November 2002 teilte R._______ der Ausgleichskasse Basel-Stadt seine Adressänderung mit; die neue Adresse in Portugal sei ab sofort gültig (act. 27). Die Akten der Aus- gleichskasse Basel-Stadt wurden anschliessend an die Schweizeri- sche Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) überwiesen (act. 29), wel- che fortan für die Zahlung der Altersrente zuständig war. B. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 (act. 98) forderte die SAK im Rahmen der üblichen periodischen Kontrollen von R._______ eine Lebensbestätigung an. Am 7. November 2005 kam das Couvert mit dem Schreiben, versehen mit einem Vermerk der portugiesischen Post "falecido" (verstorben), zurück (act. 100). Die C._______ teilte der SAK in Beantwortung der darauf eingeleiteten amtlichen Erkundigung am 17. März 2006 (Posteingang SAK 23. März 2006) mit, dass der Versicherte am 17. März 2005 verstorben sei (act. 106). Mit Verfügung vom 6. März 2007 (act. 133 f.) hat die SAK die Tochter und Erbin des Versicherten, F., aufgefordert, die für die Monate April bis Dezember 2005 zu Unrecht bezahlte Rente in der Höhe von Fr. 13'356.-- zurückzuerstatten. Gegen die Verfügung vom 6. März 2007 hat F. am 27. März 2007 Einsprache bei der SAK erhoben (act. 137). Sie beantragte sinngemäss die nochmalige Überprüfung der Sache, da sich das Geld nicht auf dem Konto befinde, sie das Geld aber nicht vom Konto abgehoben habe und demzufolge nicht zur Rückerstattung bereit sei. C. Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2007 (act. 142 f.) hat die SAK Se ite 2
C-33 7 8 /20 0 7 die Einsprache abgewiesen mit der Begründung, dass der Bezüger ei- ner nicht geschuldeten Leistung zur Rückerstattung verpflichtet sei, egal aus welchem Grund die nicht geschuldete Leistung ausgerichtet worden sei. Die Rente sei damals auf das Bankkonto des Versicherten überwiesen worden und es liege nicht in ihrer Kompetenz zu überprü- fen, wer allenfalls Zugang zum Konto gehabt habe und über das Geld habe verfügen können. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2007 erhob F._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte singemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Sie begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie sich nie um die Finanzen ihres Vaters gekümmert und lediglich ein paar Wochen nach seinem Tod vom Konto Geld abgehoben habe, um offene Rechnungen sowie die Bestattungs- kosten zu begleichen. Sie habe das Geld somit nicht erhalten und sie sei auch nicht in der Lage, das Geld zurückzuzahlen. E. Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2007 beantragte die SAK die Abwei- sung der Beschwerde, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Alleinerbenstellung zur Rückerstattung verpflichtet sei und aus den Unterlagen nicht hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin die Erb- schaft ausgeschlagen habe. F. Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt und wies auf die Möglichkeit der einzelrichterlichen Beurteilung hin. Am 28. April 2008 wurde der Gerichtsschreiber durch die im Rubrum auf- geführte Gerichtsschreiberin ersetzt. Es ging kein Ausstandsbegehren ein. Se ite 3
C-33 7 8 /20 0 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Aus- gleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig. 1.2Aufgrund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so- weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an- wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache- entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert ist. 1.4Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK zu Recht von der Beschwerdeführerin die Rückerstattung des Betrages von Fr. 13'356.-- gefordert hat. 2.1Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Mo- nats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Al- tersjahrs folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Se ite 4
C-33 7 8 /20 0 7 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Der für zivilrechtliche Forderungen in Art. 560 Abs. 2 ZGB aufgestellte Grundsatz der Schuldnachfolge gilt auch für öffentlichrechtliche Schulden, sofern sie vermögensrechtlicher Natur sind (BGE 96 V 72 E. 1). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.2Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Alleiner- bin von R._______ ist. Dass die Beschwerdeführerin die Erbschaft ausgeschlagen hat, wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Somit ist sie gemäss Art. 560 ZGB in die Rechts- stellung ihres Vaters eingetreten. Die SAK hat nach dem Tod von R._______ im März 2005 von April bis Dezember 2005 weiterhin die monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'484.-- auf sein Bankkonto überwiesen, da sie über seinen Tod nicht in Kenntnis gesetzt worden war. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei der Meinung gewesen, das Altersheim informiere die SAK über den Tod ihres Vaters und sie habe - wenn überhaupt - höchstens einen Teil dieses Geldes an sich genommen, um Schulden des Vaters sowie die Bestattungskosten zu begleichen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es unerheblich ist, ob die Beschwerdeführerin das Geld für sich behalten, damit Schulden bezahlt oder es auf dem Konto belassen hat. Ebenso wenig ist in Bezug auf die Rückforderung der SAK massgebend, ob noch eine dritte Person Zugriff auf das Konto hatte und das Geld (unter Umständen ohne Wissen der Be- Se ite 5
C-33 7 8 /20 0 7 schwerdeführerin) an sich genommen hat. Entscheidend ist einzig, dass die SAK die Rente ab April 2005 zu Unrecht weiter auf das Konto des Versicherten überwiesen hat und nun die Beschwerdeführerin als seine Rechtsnachfolgerin für die Rückerstattung einzustehen hat. Die von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemachte grosse Härte ist hier nicht zu prüfen, da über diese und die Gutgläubigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) erst im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuches nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung entschieden werden kann. Hingegen bleibt noch zu prüfen, ob der Rückforderungsanspruch der SAK allenfalls verwirkt ist. Der Rückforderungsanspruch erlischt ge- mäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat. Die SAK hat auf- grund des Schreibens der C._______, welches sie am 23. März 2006 erhalten hat, erfahren, dass der Versicherte verstorben ist, und somit die Zahlungen für die Monate April bis Dezember 2005 zu Unrecht ausbezahlt worden sind. Indem die SAK mit Verfügung vom 6. März 2007 von der Beschwerdeführerin die Rückerstattung geltend gemacht hat, wurde die Frist gewahrt. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK zu Recht von der Beschwerdeführerin die Rückerstattung von Fr. 13'356.-- gefordert hat und somit die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuwei- sen ist. 3. 3.1Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 3.2Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Se ite 6
C-33 7 8 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz -das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Michael PeterliSandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se ite 7