Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C3374/2010 Urteil vom 4. Januar 2012 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für sozial Benachteiligte, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung.
C3374/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der kosovarische Staatsangehörige A., geboren 1978 (nachfolgend: Beschwerdeführer), reiste am 12. November 2003 in die Schweiz ein, nachdem er am 16. Juli 2003 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau geheiratet hatte. Daraufhin wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis zum 30. November 2009 verlängert wurde. Am 28. Februar 2005 wurde die gemeinsame Tochter B. geboren. B. Die Gerichtspräsidentin des Gerichtspräsidiums Rheinfelden stellte mit Urteil vom 16. Juni 2006 fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit Anfang Dezember 2005 getrennt lebten, und gestattete ihnen, auch fortan getrennt zu leben. Weiter wurde die gemeinsame Tochter unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde das Recht zugesprochen, seine Tochter je am
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C3374/2010 Seite 4 ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) bestehe nicht, da im vorliegenden Fall der gemeinsame Haushalt nach rund zwei Jahren Ehegemeinschaft aufgelöst worden sei. Weiter sei der Beschwerdeführer weder Opfer ehelicher Gewalt geworden noch sei eine Rückkehr in den Kosovo als problematisch zu erachten, weshalb kein wichtiger persönlicher Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG vorliege. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 1 und Ziff. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei es ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden könne. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne ein weiter gehender Anspruch nur dann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind bestehe, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könne und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben habe; dies sei vorliegend nicht der Fall. Es sei festzustellen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu Klagen Anlass gegeben habe. Schliesslich sei er erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz eingereist, so dass es ihm jetzt, nach acht Jahren, zumutbar sei, wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Der Vollzug der Wegweisung sei in seinem Fall auch möglich, zulässig und zumutbar. I. Am 10. Mai 2010 erhob der Rechtsvertreter namens seines Mandanten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Antrag des Kantons Aargau auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. Es wird geltend gemacht, die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG seien erfüllt, da die Beziehung zur hier lebenden Tochter einen wichtigen persönlichen Grund für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz darstelle. Da der Beschwerdeführer über einen Arbeitsvertrag verfüge und sich problemlos auf Deutsch ausdrücken könne, sei er des Weiteren sehr gut integriert. Zudem werde Art. 8 EMRK verletzt, falls er keine Aufenthaltsbewilligung mehr erhalte. Er habe sich stets um ein Besuchsrecht bemüht und es
C3374/2010 Seite 5 bestehe eine sehr enge Beziehung zu seiner Tochter. Schliesslich sei sein Vertrauen auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch nach dem Vertrauensgrundsatz zu schützen, da die Aufenthaltsbewilligung bis zum heutigen Zeitpunkt mehrfach verlängert worden sei. J. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2010 beantragt die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die bisher dargelegten Gründe die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 1. Februar 2011 reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen neuen Arbeitsvertrag sowie den aktuellen Mietvertrag des Beschwerdeführers zu den Akten. Zudem weist er darauf hin, dass das Besuchsrecht ab März 2011 auf jedes erste und dritte Wochenende im Monat ausgedehnt wurde. L. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2011 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen einzureichen, was er mit Eingabe vom 21. November 2011 tat. Darin führte er unter Verweis auf seine Eingabe vom
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
C3374/2010 Seite 6 BFM, welche die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung oder die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3. Am 1. Januar 2008 traten das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des Ausländergesetzes das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
C3374/2010 Seite 7 3.1. Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da er jedoch mit Gesuch vom 5. Oktober 2009 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, ist im vorliegenden Verfahren neues Recht anwendbar. 3.2. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben). Diese sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt (Art. 86 Abs. 5 VZAE). 4. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da ihm diese mehrmals um jeweils ein Jahr, zuletzt bis zum
C3374/2010 Seite 8 30. November 2009, verlängert wurde, obwohl es bereits im Dezember 2005 zur Trennung von seiner Ehefrau gekommen war. Das Migrationsamt des Kantons Aargau habe die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Dezember 2009 der Vorinstanz mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung unterbreitet. Aufgrund dieser Umstände habe der Beschwerdeführer nach den Regeln von Treu und Glauben mit einer weiteren Verlängerung rechnen dürfen. 5.2. Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Er kann dazu führen, dass ein Rechtsverhältnis abweichend vom objektiven Recht zu regeln ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Auskunft bzw. die Zusicherung für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt wurde, dass die Amtsstelle für die Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte, dass sie im berechtigten Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat und dass die Rechtslage sich seit Erteilung der Auskunft nicht geändert hat (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, BGE 131 II 627 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2D_43/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3.1 und 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). 5.3. Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem hier niedergelassenen Ehegatten oder nach dessen Tod bedarf der Zustimmung des BFM. Eine ohne Zustimmung ausgestellte Aufenthaltsbewilligung ist ungültig. Diese Rechtslage wurde weiter oben bereits dargelegt (E. 3.2). Mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 AuG fehlt damit dem Amt für Migration des Kantons Aargau die Zuständigkeit, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in eigener Kompetenz vorbehaltlos vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_594/2011 vom 21. Juli 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Unbestritten ist vorliegend, dass den Ehegatten mit Eheschutzverfügung vom 16. Juni 2006 das Getrenntleben bewilligt wurde. Die Ende November 2006 bzw. 2007 anstehende Verlängerung der
C3374/2010 Seite 9 Aufenthaltsbewilligung war allerdings noch im Lichte von Art. 7 Abs. 1 ANAG zu prüfen, der den Aufenthaltsanspruch an den formellen Bestand der Ehe knüpfte. Im Gegensatz dazu richtete sich die Verlängerung im Jahr 2008 (für die Periode 1. Dezember 2008 bis 30. November 2009) nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes. Ob die zuständige Behörde allenfalls die Voraussetzungen von Art. 49 AuG als erfüllt betrachtet oder mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gerechnet hat, ist unklar. Festzustellen ist, dass die Bewilligung stets gestützt auf die (noch) bestehende Ehe erteilt wurde und dass damit keine Änderung des Zulassungsgrundes verbunden war. Dem Beschwerdeführer muss demnach stets klar gewesen sein, dass seine Anwesenheit in der Schweiz vom Bestand der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft abhing. Gegenteilige Zusicherungen wurden ihm denn auch seitens des kantonalen Migrationsamtes nie gemacht. Von einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gemäss Art. 9 BV kann vorliegend nicht die Rede sein. 6. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer aus Art. 43 Abs. 1 AuG keinen Anspruch mehr ableiten kann, da die Ehegatten mit Urteil vom 11. November 2009 geschieden wurden. Wie in E. 4 ausgeführt, kann sich ein Anspruch auf Aufenthalt allenfalls aus Art. 50 AuG ergeben. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass sich die Ehegatten im Dezember 2005 nach einer Ehedauer von zwei Jahren und fünf Monaten getrennt haben (vgl. das erwähnte Urteil vom 16. Juni 2006). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend – zudem ergeben sich aus den Vorakten keine entsprechenden Anhaltspunkte –, dass wichtige Gründe gemäss Art. 49 AuG für eine getrennte Wohnsitznahme bestanden hätten. Damit steht fest, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, so dass der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG keine Ansprüche ableiten kann (zur strikten Massgabe der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3). 7. Damit stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale
C3374/2010 Seite 10 Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 136 II 1 E. 5). Weitere wichtige, im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bölzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, AuG 50 N 7 sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50 N 23 f.). Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines sogenannten "nachehelichen Härtefalls" herangezogen werden (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 8. Im Falle des Beschwerdeführers fällt in Betracht, dass er Vater eines Kindes ist, das hier in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Er hat aufgrund dessen geltend gemacht, die Verweigerung seines weiteren Aufenthalts stelle eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Familienleben dar. 8.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der insoweit gleichbedeutende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende intakte Beziehung tatsächlich gelebt, so kann Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 mit Hinweis). Der entsprechende Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Ziff. 2 EMRK einen Eingriff in das von Ziff. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen – insbesondere sicherheits und ordnungspolitischer Art – notwendig ist. Insofern erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat und Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 mit Hinweisen). 8.2. Bei dieser Interessenlage fällt es zugunsten der um Aufenthalt ersuchenden Person ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz
C3374/2010 Seite 11 anwesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Verhältnis zwischen getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies jedenfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2). Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann die familiäre Beziehung von Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen – innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts – ausüben. Hierfür ist regelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land wie das Kind aufhält; vielmehr genügt es den Anforderungen von Art. 8 EMRK, wenn er das Besuchsrecht – unter den geeigneten Modalitäten – vom Ausland her ausüben kann. Ein weitergehender Anspruch – der auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Aufenthaltsrecht vermitteln würde – kann aber dann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c, BGE 120 Ib 22 E. 4a/b und Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2009 vom 3. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Die geforderte besondere Intensität der affektiven Beziehung kann in der Regel nur dann bejaht werden, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_799/2010 vom 20. Februar 2011 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 8.3. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er pflege zu seiner Tochter eine sehr enge Beziehung. Er habe sich sein Besuchsrecht regelrecht gerichtlich erstreiten müssen, da die ExEhefrau alle möglichen rechtlichen Schritte eingeleitet habe, um sein Besuchsrecht zu verhindern bzw. einzuschränken. Dass entsprechende gerichtliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben, ist aus den Akten ersichtlich; es wird denn auch nicht in Abrede gestellt, dass eine intakte Beziehung zwischen Vater und Tochter besteht. Die Schilderungen des Beschwerdeführers können aber keinen Aufschluss darüber geben, ob die geschilderte Beziehung zur Tochter eine gefühlsmässig enge Verbundenheit im Sinne der oben (E. 8.2) beschriebenen Kriterien darstellt – gerade in Anbetracht dessen, dass die beschriebene väterliche Beziehung von der ExEhefrau rundweg anders dargestellt wird (vgl. Schreiben der Ehefrau vom 4. Juli 2009 betreffend das Gesuch für eine Abschiebung von A._______). Zudem stellt sich insbesondere die Frage, ob der zeitliche Umfang der getroffenen Besuchsregelung überhaupt
C3374/2010 Seite 12 ausreicht, um in affektiver Hinsicht eine besonders enge VaterTochter Beziehung annehmen zu können. 8.4. Unbestritten ist, dass mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 16. Juni 2006 dem Beschwerdeführer ein väterliches Besuchsrecht zugestanden wurde, welches vom Beschwerdeführer durch ein Vollstreckungsbegehren erwirkt werden musste. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wurde das Besuchsrecht seither immer wahrgenommen (vgl. Replik vom 1. Februar 2011). Ferner weitete das Bezirksgericht Rheinfelden im Scheidungsurteil vom 11. November 2009 sein Besuchsrecht aus. Demnach sieht der Beschwerdeführer seine Tochter seit März 2011 jedes 1. und 3. Wochenende im Monat, was vier Tagen im Monat entspricht. Ab dem 6. Altersjahr von B._______ ist der Vater berechtigt, 2 Wochen Ferien mit seiner Tochter zu verbringen – aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer bereits davon Gebrauch machen konnte. Die zeitliche Ausgestaltung des Besuchsrechts für die Tochter des Beschwerdeführers entspricht den üblichen Vereinbarungen, welche Kindeseltern – jedenfalls Eltern kleinerer Kinder – anlässlich einer Trennung oder Scheidung vornehmen. Ein vierzehntägiges Besuchsrecht am Samstag und Sonntag ist sozusagen der Mindeststandard, der es dem nichtsorgeberechtigten Elternteil erlaubt, seine Beziehung zum Kind aufrechtzuerhalten. Von einem grosszügig ausgestalteten, kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübten Besuchsrecht – Zeichen für eine besonders intensive affektive Beziehung – kann bei einer solchen Vereinbarung jedoch nicht die Rede sein. Dementsprechend hat das Bundesgericht eine enge gefühlsmässige VaterKindBeziehung auch nur in den Fällen bejaht, in denen der Kontakt über das übliche Mass hinausging (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_718/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 2C_787/2010 vom 16. Juni 2011 E. 3.2.2). 8.5. Entscheidend ist, wie sich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer als nichtsorgeberechtigtem Elternteil und Kind im gegenwärtigen Zeitpunkt darstellt, nicht, wie sie unter den bestmöglichen Voraussetzungen gelebt werden könnte. Zugegebenermassen kann es in der Praxis nur dann ein grosszügig ausgeübtes Besuchsrecht geben, wenn diesbezüglich zwischen beiden Elternteilen Einvernehmen herrscht. Anders ist ein solches Besuchsrecht, das eine gewisse Offenheit und gegenseitiges Vertrauen der Beteiligten erfordert, aber auch gar nicht
C3374/2010 Seite 13 denkbar, denn die wesentlichen Eigenschaften, die ein solches Besuchsrecht ausmachen, lassen sich gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil nicht zwangsweise durchsetzen. Es ist daher unerheblich, dass der Beschwerdeführer – sinngemäss – mehrmals ausführt, die Kindesmutter sei für die heutige Besuchsregelung verantwortlich (vgl. bspw. Eingabe vom 21. November 2011). In seiner Eingabe vom 21. November 2011 führt der Beschwerdeführer aus, seine bisherigen Besuchsrechte seien "mehrheitlich wahrgenommen" worden. Weiter werde seine Beziehung zu seiner Tochter B._______ in affektiver Hinsicht "zunehmend enger" sein, da er gewillt und fähig sei, "regelmässig die Besuchskontakte zu seiner Tochter wahrzunehmen". Er äussert sich jedoch nicht dazu, ob er vom Recht, mit seiner Tochter zwei Wochen Ferien zu verbringen (vgl. Sachverhalt Bst. D), bereits Gebrauch gemacht hat. Folglich liefern weder die vorliegenden Akten noch die Beschwerdevorbringen einschliesslich der vorgelegten Beweismittel Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zu seiner Tochter eine besonders intensive affektive Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterhält. Verneint man das Vorliegen einer intensiven gefühlsmässigen VaterTochterBeziehung, so kommt es auch nicht mehr darauf an, mit welchen (räumlichen und finanziellen) Einschränkungen der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Tochter von seinem Heimatland aus weiterführen kann. Diese Frage wäre nur – bei Bejahung einer intensiven affektiven Beziehung – kumulativ zu prüfen. Dem Beschwerdeführer ist es somit zuzumuten, den Kontakt zu seiner Tochter auf andere Weise als bisher zu pflegen und sein Besuchsrecht – dessen Modalitäten in diesem Fall anzupassen wären – im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Heimatland her auszuüben. Den Anforderungen, die Art. 8 EMRK an die Möglichkeit, ein Familienleben zu führen, stellt, ist damit Genüge getan (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C8103/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 7.5). 9. Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.2). Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien
C3374/2010 Seite 14 können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. den erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Als insofern relevante Auslegungskriterien (vgl. E. 7 am Ende) nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) (siehe auch MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.). 9.1. Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten. Der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, lässt nicht erkennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland (Kosovo) stark gefährdet wäre. 9.2. Der Beschwerdeführer hat insbesondere betont, er habe sich in der Schweiz erfolgreich integriert und diesbezüglich auf seine berufliche und soziale Integration verwiesen. Seit dem 1. Februar 2011 verfüge er über eine unbefristete Arbeitsstelle als Eisenleger in Delémont (vgl. Eingabe vom 1. Februar 2011). Weiter zeige er durch seine beruflichen Bemühungen ein überdurchschnittlich hohes Mass an Integrationswillen, was insbesondere auch an der sprachlichen Entwicklung zu erkennen sei. So könne er sich problemlos auf Deutsch ausdrücken. Zudem habe er nie Sozialhilfegelder bezogen. Schliesslich handle es sich bei den vier Strafbefehlen, welche gegen ihn erlassen wurden, lediglich um Bagatelldelikte. Diese würden zudem schon lange Zeit zurückliegen. 9.3. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine unbefristete Arbeitsstelle verfügt, kommt angesichts der arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz jedoch kein besonderes Gewicht zu. Auch die erworbenen Sprachkenntnisse zeigen lediglich auf, dass die bisherige Eingliederung des Beschwerdeführers einer normalen zeitlichen Entwicklung, nicht aber einer besonderen – und auf eine enge Beziehung zur Schweiz hinweisenden – Integrationsleistung entspricht.
C3374/2010 Seite 15 Unklar ist im Übrigen der gegenwärtige Wohnort des Beschwerdeführers. Aus den Akten des Migrationsamtes des Kantons Aargau geht diesbezüglich hervor, dass er sich am 28. Februar 2011 bei der Einwohnerkontrolle Frick abmeldete und – offenbar ohne im Besitz einer Bewilligung zum Kantonswechsel zu sein – nach Delémont zog. Hierauf forderte ihn die zuständige Behörde des Kantons Jura auf, den Kanton wieder zu verlassen und die ohne Bewilligung angetretene Arbeitsstelle aufzugeben (vgl. Schreiben des Service de la population vom 22. Juni 2011, bei den BFMAkten). Ob er dieser Aufforderung nachgekommen ist, erscheint fraglich. Zwar gelangte er am 19. August 2011 in Eiken/AG wieder zur Anmeldung, die allerdings aufgrund der Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens noch pendent ist (vgl. Notiz vom 5. September 2011 in den Akten des Kantons Aargau). Laut Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2011 arbeitet er jedoch immer noch beim gleichen Arbeitgeber in Delémont und die eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Juni, September und Oktober 2011 nennen eine Wohnadresse in Delémont. Der genannten Eingabe lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Ebenso wenig äussert sich der Beschwerdeführer zur Rechtmässigkeit seiner Erwerbstätigkeit; jedenfalls macht er nicht geltend, ihm wäre nachträglich die Arbeitsaufnahme im Kanton Jura gestattet worden. 9.4. Festzuhalten ist auch, dass die Aufenthaltsdauer von acht Jahren angesichts seines Alters – der Beschwerdeführer reiste im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein – nicht als sehr lang anzusehen ist. Da der Beschwerdeführer den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht und mithin die persönlichkeitsbildenden Jahre dort verlebt hat, ist er mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Deswegen kann davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rückkehr soziale Anknüpfungspunkte haben wird, welche seine Reintegration erleichtern dürften. Die hier erworbenen Fähigkeiten werden ihm bei der beruflichen Wiedereingliederung von Nutzen sein. Ohne Belang ist es, wenn er dort wirtschaftliche Verhältnisse vorfindet, die nicht denjenigen der Schweiz entsprechen. Schliesslich ist ebenfalls der Umstand in Betracht zu ziehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu Klagen Anlass gegeben hat. Abgesehen von drei Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz ist vor allem der Strafbefehl betreffend häusliche
C3374/2010 Seite 16 Gewalt zu erwähnen ist (vgl. Strafbefehle vom 17. und 30. August 2005, 18. Juni 2006 sowie 27. Mai 2008). Keineswegs können die Vorkommnisse als Bagatelldelikte bezeichnet werden. Zudem erstrecken sich die Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer über mehrere Jahre, sodass es den Anschein macht, er wolle sein Verhalten nicht ändern. Da der Beschwerdeführer offensichtlich auch keine gesundheitlichen Probleme hat, gibt es in Anbetracht seiner gesamten Situation keine wichtigen Gründe, die gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG die Verlängerung seines Aufenthaltes erfordern würden. Zu betonen ist, dass derartige Gründe nur dann anzunehmen sind, wenn die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung stark gefährdet erscheint und nicht bereits dann, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. den erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3). 10. Der Beschwerdeführer besitzt somit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden. 11. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 11.1. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
C3374/2010 Seite 17 11.2. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert wäre (vgl. BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1 mit Hinweis). 11.3. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG substantiiert behauptet. Zudem hat er sich nicht zur Situation in seinem Heimatland geäussert, geschweige denn zu den Lebensumständen, die er bei seiner Rückkehr in den Kosovo vorfinden würde. Schon angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung ihn dort in eine existenzbedrohende Situation geraten lassen würde und deshalb als unzumutbar zu erachten wäre. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer ernsthaften Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Die Hinweise auf die angeblich gute Integration in der Schweiz sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs derweil unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C626/2006 vom 14. Juni 2007 E. 6.2.2 sowie Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.52). Dass der Beschwerdeführer im Kosovo andere Lebensverhältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist, wie bereits gesagt, unerheblich. Der Vollzug seiner Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten. 12. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 13. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
C3374/2010 Seite 18 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 18
C3374/2010 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. [...]; Akten retour) – das Amt für Migration des Kantons Aargau Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerBarbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: