B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-337/2015
Urteil vom 23. Januar 2017 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A., Zustelladresse: c/o B., XZ-X._______, vertreten durch lic. iur. Viktor Estermann, Rechtsanwalt, Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, 6002 Luzern, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA vom 5. Dezember 2014.
C-337/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am 24. April 1962, kosovarischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Beschwerdeführer), wohnhaft im Kosovo, arbeitete von 1984 bis 2006 in der Schweiz und leistete dabei während 274 Monaten Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [doc.] 69). B. B.a Wegen Rückenschmerzen und Schmerzen am Hüftgelenk arbeitete der Beschwerdeführer seit dem 17. Februar 2003 nicht mehr. Am 2. April 2003 wurde er in Luzern operiert (mikrochirurgische Fenestration L4/5 links mit Rezesso- und Foraminotomie L5 links), anschliessend wurden erfolglos mehrere Spinalanästhesien durchgeführt (doc. 137 S. 1). Am 16. Februar 2004 stellte er bei der IV-Stelle des Kantons Luzern ein Gesuch um Bezug einer Invalidenrente (doc. 12). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 (doc. 25) und Einspracheentscheid vom 3. März 2005 (doc. 33) wies die IV-Stelle des Kantons Luzern das Gesuch ab. B.b Die dagegen erhobene Beschwerde wies die sozialversicherungs- rechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern mit Urteil vom 8. Februar 2006 in dem Sinne gut, als der Einspracheentscheid auf- gehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Luzern zurückgewie- sen wurde, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen, neu verfüge. Aufgrund der bestehenden medizinischen Aktenlage könne die Beurteilung der Vorinstanz nicht nachvollzogen werden, wonach kein invalidisierendes Leiden vorliege (doc. 40). B.c Am 18. Dezember 2006 erstellte das Institut C. im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Luzern und im Anschluss an eine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2006 ein rheumatologisches, ein neurolo- gisches und ein interdisziplinäres versicherungstechnisches Gutachten (doc. 45-47). Laut Protokoll der IV-Stelle des Kantons Luzern (doc. 50) nahm dessen regionalärztlicher Dienst am 8. Februar 2007 dazu Stellung. B.d Mit Schreiben vom 22. August 2007 (doc. 51) überwies die IV-Stelle des Kantons Luzern die gesamten Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA, Vorinstanz), da der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2006 infolge Ausweisung aus der Schweiz in seine Heimat zurückgekehrt war (doc. 57).
C-337/2015 Seite 3 B.e Am 25. Mai 2009 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in zwei separaten Verfügungen, rückwirkend ab dem 1. Februar 2004 bis zum 30. November 2006, eine ordentliche ganze Invalidenrente (IV-Grad 100%) und ab dem 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2006 eine ordentli- che Viertelsrente zu (IV-Grad 42%), jeweils samt Zusatzrenten für seine Kinder (doc. 70, 76). Die Viertelsrente wurde vorläufig nicht ausbezahlt (vgl. doc. 76 S. 2). B.f Mit Beschwerde vom 23. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm weiterhin eine volle Invali- denrente auszurichten, eventualiter bis zum 31. März 2007 eine ganze und ab dem 1. April 2007 mindestens eine halbe Invalidenrente. B.g Das Bundesverwaltungsgericht hob in seinem Urteil vom 30. Mai 2011 (Verfahren C-4047/2009) die beiden Verfügungen vom 25. Mai 2009 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (doc. 93). In den Erwägungen führte es im Wesentlichen aus, die Gutachten des In- stituts C._______ vermöchten nicht zu überzeugen und der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt (E. 4.4). Es sei eine die aktenkundigen ärztli- chen Beurteilungen ergänzende retrospektive multidisziplinäre fachärztli- che Begutachtung (insbesondere in orthopädischer und neurologischer Hinsicht) des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der Aus- wirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (E. 5). B.h Am 31. August 2011 beauftragte die Vorinstanz die MEDAS-Stelle D._______ mit einem interdisziplinären Gutachten (doc. 98). Vom 27. Feb- ruar bis 1. März 2012 wurde der Beschwerdeführer in chirurgisch-internis- tischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht untersucht (doc. 156 S. 1). Im Gutachten diagnostizierten die Ärzte im We- sentlichen belastungs- und bewegungsabhängige lumbovertebrale Schmerzen. Sie beurteilten den Beschwerdeführer sowohl in seiner ange- stammten Tätigkeit als auch in einer optimal angepassten Verweistätigkeit aktuell als zu 70% arbeitsfähig (doc. 156 S. 54-55). Die Einschränkungen ergäben sich ausschliesslich in rheumatologischer Hinsicht, aus chirur- gisch-internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht beständen keine Einschränkungen (S. 51-53). Daneben äusserten sich die Gutachter entsprechend den gestellten Zusatzfragen zum zeitlichen Verlauf der ge- sundheitlichen Einschränkungen und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers ab dem Jahr 2004 (S. 53-54).
C-337/2015 Seite 4 B.i Nachdem der Beschwerdeführer zum MEDAS-Gutachten Stellung nahm (doc. 162), dabei auf einen Bericht von Dr. E._______ vom 23. Sep- tember 2009 hinwies (doc. 171), und den fachärztlichen Bericht von Dr. F._______ (Neuropsychiater) vom 13. Oktober 2012 einreichte (doc. 164), bezog Dr. G., Allgemeinmediziner des RAD, am 27. November 2012 Stellung (doc. 166). Die vorliegende und abschliessende MEDAS- Expertise zeige ausführlich und umfassend die zunehmende Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Er beurteilte den Grad der Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. März 2003 bis zum 3. März 2004 auf 100%, bis zum 17. Dezember 2006 auf 50%, bis zum 29. Februar 2012 auf 40% und ab dem 1. März 2012 bis heute auf 30%. Die Prognose sei günstig. Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers noch einmal Stel- lung nahm und zusätzlich medizinische Unterlagen einreichte, kommen- tierte der RAD-Arzt am 19. Februar 2013 diese Unterlagen und bestätigte seine bisherige Stellungnahme (doc. 178). B.j Nach dem Vorbescheid vom 10. Mai 2013 erfolgten zwei Stellungnah- men seitens des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2013 und vom 12. Juni 2013 (doc. 184, 186), eine Stellungnahme von Dr. G. vom 9. Juli 2013 (doc. 192), eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. November 2013 (doc. 194), eine weitere Stellungnahme des RAD-Arztes vom 10. Dezember 2013 (doc. 197), zwei weitere Eingaben des Beschwer- deführers vom 6. Januar 2014 und 17. Januar 2014 (doc. 198/199, doc. 201/202) sowie zwei weitere Stellungnahmen des RAD-Arztes vom 30. Ja- nuar 2014 und 11. Februar 2014 (doc. 203/205). Dabei reichte der Be- schwerdeführer den Bericht von Dr. F._______ vom 3. August 2013 (doc. 195), den CT-Befund von Dr. E._______ vom 5. November 2013 (doc. 199) und den Bericht von Dr. F._______ vom 11. Januar 2014 (doc. 202) ein. Am 18. September 2014 (Bericht vom 22. September 2014) nahm die IV- interne Expertenkommission mit Ärzten aus verschiedensten Fachrichtun- gen zu den Berichten vom 5. November 2013 und 11. Januar 2014 Stellung (doc. 213). B.k Mit ihrer (unangefochten gebliebenen) Verfügung vom 4. Dezember 2014 (doc. 221) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Februar 2004 bis zum 30. Juni 2004 eine ganze Rente zu. Mit erster (angefochtener) Verfügung vom 5. Dezember 2014 (doc. 222) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine halbe Rente mit Wir- kung vom 1. Juli 2004 bis zum 30. November 2006 zu; in ihrer zweiten (angefochtenen) Verfügung vom 5. Dezember 2014 (doc. 223) verfügte die
C-337/2015 Seite 5 Vorinstanz ebenfalls eine halbe Rente, mit Wirkung vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. März 2007. C. In der Beschwerde vom 16. Januar 2015 (Beschwerdeakten [B-act.] 1) be- antragte der Vertreter des Beschwerdeführers, die beiden Verfügungen vom 5. Dezember 2014 seien insoweit aufzuheben, als dem Beschwerde- führer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 keine ganze IV-Rente mehr ausge- richtet werden soll. Dem Beschwerdeführer sei über den 1. Juli 2004 hin- aus eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell min- destens bis zum 31. März 2007 eine ganze und ab dem 1. April 2007 min- destens eine halbe Rente. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das interdisziplinäre Gut- achten der MEDAS-Stelle sei nicht beweiskräftig. Es sei nicht innert 110 Tagen erstellt worden, wie dies das BSV verlange, sondern innert 223 Ta- gen. Es sei keine vollständige Anamnese erstellt worden, da der einge- reichte CT-Bericht von Dr. E._______ vom 23. September 2009 unberück- sichtigt geblieben sei. Der fachärztliche Bericht von Dr. F._______ wider- spreche dem MEDAS-Neurologen diametral. Das MEDAS-Gutachten wi- derspreche insgesamt den eingereichten medizinischen Unterlagen aus dem Kosovo, welche bestätigten, dass ab dem Jahr 2005 keine Verbesse- rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgt sei. Es fehle auch ein CT auf intervertebralem Niveau L5/S1. In Bezug auf den Verlauf sei die Behauptung im Gutachten, wonach der Beschwerdeführer bereits ab dem 4. März 2004 wieder zu 50% arbeitsfä- hig gewesen sei, nicht stichhaltig und nicht begründet. Die Beurteilung von Dr. H., wonach der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Novem- ber 2005 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei, sei von den Gerichten be- stätigt worden. Das Gutachten enthalte auch keine einlässliche Auseinan- dersetzung mit den früheren widersprüchlichen Einschätzungen von Dr. I. und Dr. H.. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die psychiatrische Begut- achtung durch Dr. J. sei mangelhaft. Das Vorliegen einer somato- formen Schmerzstörung anhand der Förster-Kriterien sei nicht abgeklärt worden. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung im Gutachten sei in sich wider- sprüchlich. Zudem sei die Beurteilung durch den RAD ohne Beweiswert, da der RAD-Arzt keine eigenen medizinischen Untersuchungen durchge- führt habe. Zudem sei zu Unrecht anstatt eines Einkommensvergleichs
C-337/2015 Seite 6 nach der allgemeinen Methode ein Prozentvergleich vorgenommen und kein Leidensabzug gewährt worden. Die Höhe des Valideneinkommens sei nicht begründet. D. Am 30. Januar 2015 ist der mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2015 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- beim Bundesver- waltungsgericht eingegangen (B-act. 2, 4). E. In der Vernehmlassung vom 13. April 2015 (B-act. 6) beantragte die Vo- rinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtenen Verfü- gungen seien zu bestätigen. Das Gutachten der MEDAS-Stelle sei trotz verzögerter Erstattung voll beweiskräftig, weshalb sich die Vorinstanz zu- recht darauf abgestützt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass der radiologi- sche Befundbericht von Dr. E._______ vom 23. September 2009 einen Einfluss auf die Ergebnisse des Gutachtens gehabt habe. Die widersprüch- lichen Einschätzungen der Dres. I._______ und H._______ seien diskutiert worden. Die teilweise abweichende Beurteilung in heutigen Hausarztbe- richten vermöge die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht zu erschüt- tern. Auch der Prozentvergleich sei korrekt erfolgt, ein Leidensabzug sei nicht vorzunehmen und das Alter des Beschwerdeführers rechtfertige kei- nen Abzug. F. In der Replik vom 29. April 2015 (B-act. 8) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und an seiner Begründung fest und nahm zu den Ausfüh- rungen in der Vernehmlassung Stellung. G. In ihrer Duplik vom 12. Mai 2015 (B-act. 10) hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und an den in der Vernehmlassung getroffenen Feststellungen unverändert fest mit der Begründung, es hätten sich keine neuen Aspekte ergeben. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2015 (B-act. 11) sandte das Bundes- verwaltungsgericht die Duplik dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel ab.
C-337/2015 Seite 7 I. Mit Eingabe vom 30. September 2015 (B-act. 12) reichte der Beschwerde- führer als Beilagen zwei Untersuchungsberichte von Dr. K._______ (Radi- ologe) vom 7. September 2015 sowie zwei weitere Berichte von Dr. F._______ vom 5. und 19. September 2015 ein. Darin werden u.a. eine foraminale Stenose schweren Grades im Bereich der Wirbelkörper C4/C5 und C5/C6 diagnostiziert. J. In der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 (B-act. 14) be- stätigte die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und nahm zu den neu eingereichten medizinischen Unterlagen Stellung. Die foraminale Stenose sei ohne funktionelle Auswirkung. Dem Schreiben lag das Protokoll der Sitzung der vorinstanzlichen Expertenkommission vom 22. Oktober 2015 bei, an welcher mehrere Ärzte aus den betroffenen Fach- gebieten teilnahmen. K. Mit Schreiben vom 12. November 2015 (B-act. 16) erneuerte der Be- schwerdeführer seine Anträge, ergänzte seine Begründung und kommen- tierte das Sitzungsprotokoll der Vorinstanz vom 22. Oktober 2015 sowie die fachliche Qualifikation von Herrn L._______ als Arzt. L. Mit Schreiben vom 26. November 2015 (B-act. 19) hielt die Vorinstanz am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Es gebe keine Veranlassung für eine geänderte Betrachtungsweise. Bei der Person von Herrn L._______ handle es sich um den leitenden Sektionschef der IV-Stelle (Ju- rist). M. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 (B-act. 20) brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Schreiben der Vorinstanz vom 26. November 2015 zur Kenntnis und schloss den Schrif- tenwechsel ein zweites Mal ab. N. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 (B-act. 21) ersuchte der Beschwerde- führer das Bundesverwaltungsgericht um Verfahrensbeschleunigung.
C-337/2015 Seite 8 O. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Un- terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.3 Angefochten sind die zwei Verfügungen der Vorinstanz vom 5. Dezem- ber 2014 (doc. 222, 223; Art. 5 VwVG). Nicht angefochten und damit nicht Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 4. Dezember 2014 (doc. 221), in welcher dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis zum 30. Juni 2004 eine ganze Rente gewährt wird. 1.4 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von den beiden ange- fochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – nachdem auch der Kostenvorschuss von Fr. 400.- rechtzeitig geleistet wor- den ist – einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger. Das Ab- kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehe- maligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungs- abkommen) ist ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staats- angehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hat namentlich zur Folge,
C-337/2015 Seite 9 dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nurmehr inner- halb der Schweiz gewährt. 2.2 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig die- jenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet für die Frage, ob vorliegend das Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur Anwen- dung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs den massgeben- den Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2). Der Rentenanspruch ist hier unbestritten ab dem 1. Juli 2004, also vor dem 31. März 2010 entstanden, weshalb das Sozialversicherungsabkommen auf die vorliegende Fallkonstellation anzu- wenden ist. 2.3 Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver- tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts an- deres bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Fest- stellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüg- lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 4). 2.4 Laut Art. 8 lit. e des Sozialversicherungsabkommens werden ordentli- che Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, nur gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. 2.5 Laut Artikel 25 des Abkommens geniessen die am 31. März 2010 lau- fenden Renten Besitzstand (vgl. BGE 139 V 335 E. 6.1; Urteil BVGer C- 2808/2012 vom 4. November 2013 E. 3).
C-337/2015 Seite 10 3. 3.1 Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswech- sel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor- men zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Rechts- und Sach- verhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 5. Dezember 2014) eintraten, sind im vor- liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329, BGE 130 V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). 3.2 Vorliegend sind zwei Verfügungen vom 5. Dezember 2014 strittig, wel- che einen Sachverhalt ab dem 1. Juli 2004 betreffen. Deshalb ist auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 21. März 2003 und den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen, ausser diese hätten durch das auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV- Revision (IV-Revision 6a) eine Änderung erfahren. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. 3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden, ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.4 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die kumulativ (Art. 28 Abs. 1 IVG):
C-337/2015 Seite 11 a) ihre Erwerbsfähigkeit oder Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä- tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) waren; und c) nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Einschränkend ist vorliegend zu beachten, dass unter Geltung des Sozial- versicherungsabkommens vor dem 31. März 2010 zugesprochene ordent- liche Renten nur bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% exportier- bar sind (E. 2.4). 3.5 Bei einem als erwerbstätig einzustufenden Versicherten wird das Er- werbseinkommen, das dieser nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG). 4. 4.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 Abs. 1 VwVG). 4.2 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Ver- waltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt. Er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs- pflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a, je mit wei- teren Hinweisen). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorlie- gen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu ent-
C-337/2015 Seite 12 scheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 273). 4.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich- keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Er- gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungs- verfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 153 und 457 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen). 4.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu wür- digen sind; für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Be- weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3.a). 4.5 4.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu- gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - ar- beitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
C-337/2015 Seite 13 dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen o- der geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenser- fahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des EVG I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 4.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei- sen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hin- weis auf BGE 125 V 352 E. 3a). So ist den im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutach- ten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a und weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien
C-337/2015 Seite 14 gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b; 122 V 160 E. 1c; 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55). 4.5.3 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der Beweiswert prognosti- scher Angaben zur Arbeitsfähigkeit im rechtlich massgebenden Beurtei- lungszeitpunkt danach, ob sie im Lichte der erhobenen medizinischen Be- funde und Diagnosen sowie der vorher oder später erstatteten, beweiskräf- tigen Arztberichte nachvollziehbar, einleuchtend und konkret überzeugend sind und namentlich nichts für eine seitherige, objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands spricht, welche ernsthafte Zweifel an der Rich- tigkeit der früheren Prognose respektive der ursprünglich zugemuteten Restarbeitsfähigkeit begründet (vgl. unveröffentlichtes Urteil des BGer I 783/06 vom 6. September 2007 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C- 2573/2006 vom 8. Juli 2008 E. 8.1). 5. 5.1 Strittig ist vorliegend, ob dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2004 weiterhin unbefristet eine ganze, evtl. ab dem 1. April 2007 unbefristet zu- mindest eine halbe Rente auszurichten ist, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, oder ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine halbe Rente ab 1. Juli 2004 zusprach und diese bis 31. März 2007 befris- tete. 5.2 Da der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend macht, das interdis- ziplinäre Gutachten der MEDAS-Stelle vom 5. September 2012 sei nicht voll beweiskräftig, ist in einem ersten Schritt dessen Beweiskraft zu prüfen. 5.2.1 Das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS-Stelle D._______ vom 5. September 2012 (doc. 156) wurde von med. pract. M., Fach- ärztin für Chirurgie FMH, Fallführerin, Dr. N., Facharzt für Rheu- matologie und Manuelle Medizin FMH, Dr. O., Facharzt für Neu- rologie FMH, Dr. J., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie von Dr. P._______, Facharzt für Innere Medizin FMH, erstellt (vgl. Unterschriften in doc. 156 auf S. 57). Zumindest vier dieser Fachärzte haben den Beschwerdeführer selber untersucht.
C-337/2015 Seite 15 5.2.2 Das Gutachten hält folgende Diagnosen nach ICD-10 mit Einfluss auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit fest (doc. 156 ab S. 47):
C-337/2015 Seite 16 (krankhafter/abnormer) Befund. Die angegebene Hypästhesie fast der ge- samten linken Körperhälfte sei inkonsistent vorhanden. Die eingeschränkte Gehstrecke sei somatisch nicht erklärbar. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 51). Jedoch seien dringend die Hyperlipidämie, die Hypertonie und der Diabetes melli- tus medikamentös zu behandeln, um das kardiovaskuläre Risiko zu sen- ken (S. 55). 5.3.3 Aus rheumatologischer Sicht (Dr. N.) werde eine vorbeste- hende und postoperativ persistierende moderate Instabilität ohne signifi- kante Mehrbeweglichkeit in den konventionellen Röntgenbildaufnahmen der Lendenwirbelsäule beschrieben, aktuell ohne Hinweise für eine Ner- venwurzelbeeinträchtigung, so dass das postoperative Ergebnis als güns- tig beurteilt werden könne, mit einer offensichtlichen Verbesserung gegen- über präoperativ, indem die radikulär neurogene Komponente nicht mehr vorhanden sei. In einer wirbelsäulenschonenden leichten Tätigkeit ohne repetitiv gebückte Arbeitsposition, ohne repetitives Gewichte-Heben über 10 kg und ohne monoton sitzende resp. stehende Positionen sei zu be- rücksichtigen, dass bedingt durch die anteriore (vordere) Instabilität eine gewisse Schmerzintensität nicht überschritten werden könne, weshalb für solche Tätigkeiten regelmässige Pausen zur Erholung eingehalten werden müssten. Für eine solche bestadaptierte Tätigkeit mit länger dauernder sit- zender als stehender Position beurteile er bleibend eine 70-prozentige Ar- beitsfähigkeit als zumutbar, ganztags, mit Einhalten von Pausen (S. 51/52). 5.3.4 Bei der neurologischen Exploration (Dr. O.) hätten sich keine radikulären oder nervalen Ausfälle gefunden. Für die vorgetragenen Schmerzen gebe es keine Anhaltspunkte für einen neuropathischen Schmerz, ein zentrales Schmerzsyndrom oder ein komplex regionales Schmerzsyndrom. Auf neurologischem Fachgebiet ergebe sich keine we- sentliche Leistungsmilderung bzw. keine dauerhaft anhaltende Arbeitsun- fähigkeit (S. 52). 5.3.5 Aus psychiatrischer Sicht (Dr. J._______) ergäben sich trotz schwie- riger psychosozialer Situation seit fünf Jahren keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung. Der Versicherte sei affektiv schwingungsfähig, könne sich freuen, berichte von keinen Konzentrationsschwierigkeiten, habe gewollt sein Gewicht reduziert und verneine einen verminderten Antrieb oder eine gesteigerte Ermüdbarkeit untertags. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit (S. 52).
C-337/2015 Seite 17 5.4 Zusammenfassend hält das MEDAS-Gutachten fest, es liege im Be- reich des Rückens keine „failed back surgery“-Problematik (persistierende Schmerzen nach Bandscheibenoperation) vor, sondern eine anlagebe- dingte Instabilität; diese sei nicht kompensiert und bei Einhalten von Schonkriterien kontrollierbar. Günstig sei der Verlauf der radikulären Symp- tomatik in der linken unteren Extremität; es finde sich im Gegensatz zu früheren Untersuchungen eine unauffällige peripher-neurologische Unter- suchung mit symmetrischen Sehnenreflexen (ausser fehlendem Tibialis posterior-Reflex), symmetrisch roher Kraft und Fehlen einer neurogenen Atrophie. Der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht für eine wirbelsäulenschonende, leichte Tätigkeit, ohne repetitiv gebückte Arbeits- position, ohne repetitives Gewichte-Heben über 10 kg und ohne monoton sitzende resp. stehende Positionen zu 70% arbeitsfähig. Dabei sei er ganz- tags einsetzbar, benötige jedoch aufgrund der Wirbelsäulenproblematik vermehrte Pausen, mit einer um 30% reduzierten Leistungsfähigkeit. Ob die letzte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bei der Firma Q._______ die- sem Belastungsprofil entspreche, müsse in einer Arbeitsplatzabklärung evaluiert werden. Aus chirurgisch-internistischer, neurologischer und psy- chiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% für sämtliche in Frage kommenden Tätigkeiten. Dieses aktuell ermittelte Belastbarkeitspro- fil bestehe seit der aktuellen Begutachtung. Retrospektiv gehen die Gut- achter von einer Arbeitsunfähigkeit zu 50% seit 4. März 2004, und zu 60% seit 18. Dezember 2006 (Begutachtung durch das Institut C.) aus (S. 53-55; vgl. auch E. 6). 5.5 5.5.1 Der RAD-Arzt bestätigte in seiner Stellungnahme vom 27. November 2012 (doc. 166) im Wesentlichen die erhobenen Diagnosen und die Fest- stellungen der MEDAS-Gutachter. Die vorliegende und abschliessende MEDAS-Expertise zeige ausführlich die zunehmende Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten auf; postoperativ sei eine lang- same, aber stetige Abnahme der Schmerzen und insbesondere auch der funktionellen Einschränkungen zu verzeichnen. Gemäss Zumutbarkeit der Arbeitsleistung müsse die angestammte Tätigkeit als angepasst betrachtet werden. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Februar 2013 (doc. 178) hielt er fest, dass die vom Vertreter des Beschwerdeführers neu eingereichten medizinischen Unterlagen (Bericht Dr. E. vom 23. September 2009 [doc. 171], Bericht Dr. F._______ vom 13. Oktober 2012 [doc. 164]) keinen objektiven Grund dafür böten, von der Beurteilung vom 27. November 2012 abzuweichen.
C-337/2015 Seite 18 Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers nach dem Vorbescheid vom 10. Mai 2013 im Rahmen des Einspracheverfahrens in zwei ausführ- lichen Schreiben (doc. 184, 186) verschiedene Rügen erhoben hatte, hielt der RAD-Arzt am 9. Juli 2013 an seinen Stellungnahmen fest und führte aus, dass die zwei Schreiben objektiv keine begründeten Zweifel an seiner bisherigen Beurteilung zu begründen vermöchten. In einer weiteren Stel- lungnahme vom 10. Dezember 2013 (doc. 197) äusserte er sich zum Be- richt von Dr. F._______ vom 3. August 2013 (doc. 195), am 30. Januar 2014 (doc. 203) zu einem CT-Befund von Dr. E._______ vom 5. November 2013 (doc. 199) und am 11. Februar 2014 (doc. 205) zum Bericht von Dr. F._______ vom 11. Januar 2014 (doc. 202). Auch hier hielt er jeweils an seiner bisherigen Beurteilung fest, wonach dem MEDAS-Gutachten zu fol- gen sei. 5.5.2 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten enthält eine Auflistung der umfangreichen Vorakten sowie eine ausführliche Anamnese, nimmt zu den beklagten Beschwerden Stellung, die Diagnosen sowie die Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit stützen sich auf Untersuchungen/Teilgutach- ten von fünf Fachärzten (M., N., O., J., P.) und die Gutachter setzen sich mit abweichenden ärztlichen Be- urteilungen auseinander. Deren Schlussfolgerungen sind begründet, plau- sibel und nachvollziehbar, womit dem Gutachten grundsätzlich voller Be- weiswert zukommt (vgl. E. 4.5.2, vgl. aber E. 6 zur Verlaufsbeurteilung). 5.5.3 Der RAD-Arzt, Dr. G., bestätigt im Wesentlichen die erhobe- nen Diagnosen und die Feststellungen der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und beurteilt das Gutachten als abschliessend; es zeige ausführlich die zunehmende Verbesserung des Gesundheitszustan- des (doc. 166). In seinen mehrfachen Stellungnahmen hat er sich ausführlich mit den Ar- gumenten des Vertreters des Beschwerdeführers und neu eingereichten Arztberichten (vgl. oben E. 5.5.1 und nachfolgende Ausführungen) ausei- nandergesetzt. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Februar 2013 (doc. 178) nimmt er zunächst Bezug auf den Röntgenbericht von Dr. E._______ vom 23. September 2009 und weist darauf hin, dass ein Rönt- genbericht nur ein Hilfsmittel zu einer klinischen Beurteilung sein könne; einzig die klinische Untersuchung zähle, welche die MEDAS-Stelle korrekt durchgeführt habe. Zudem erwähne der Radiologiebericht keine neuen As- pekte. Zum Bericht vom 13. Oktober 2012 führt er aus, die Diagnose des Status nach Diskushernien-Operation mit chronischer Lumboischialgie sei
C-337/2015 Seite 19 bekannt. Der Arzt könne jedoch keine klaren neurologischen Befunde be- schreiben, die einem Dermatom (von einem Rückenmarksnerven sensibel innerviertes Hautareal) zuzuordnen wären; es würden nur diffuse Paräs- thesien beschrieben. Weiter werde eine reaktive Depression angeführt, die aber in der klinischen Befundung und Beschreibung nicht klar dargestellt werde; zudem sei eine reaktive Depression eine depressive Verstimmung auf ein bestimmtes Ereignis hin (entspreche damit eher einer Dysthymie) und sei per se nicht invalidisierend. Der Arzt beschreibe auch eine soma- toforme Schmerzstörung, die aber nicht klar umschrieben werde; diese wäre nach geltender Rechtsprechung ohne schwere Komorbidität ohnehin nicht invalidisierend. Er kommt zum Schluss, dass am MEDAS-Gutachten festzuhalten sei. In seinem Schlussbericht vom 9. Juli 2013 (doc. 192) nimmt er – als Reak- tion auf die Einsprachebegründungen vom 7. und 12. Juni 2013 – zu den verschiedenen Arbeitsfähigkeitsgraden und deren Verlauf detailliert Stel- lung. Weiter führt er aus, dass eine CT-Untersuchung keine genügende Grundlage für die Diagnose Osteoporose sein könne. Die im CT-Bericht erwähnten Diskusprotrusionen sprächen zudem gegen die geltend ge- machte Einengung des Spinalkanals und der Neuroforamina. Er kommt zum Schluss, dass die zwei Einsprachebriefe keine Zweifel an seiner ur- sprünglichen Beurteilung wecken könnten. Sämtliche Ausführungen des RAD-Arztes in seinen Stellungnahmen zum MEDAS-Gutachten, zu den zwei Berichten von Dr. E._______ und denje- nigen von Dr. F._______ sowie zu den beiden Einsprachebriefen sind plau- sibel und nachvollziehbar. Auch seine Beurteilung, dass gemäss Zumut- barkeit der Arbeitsleistung (gemäss Beurteilung der MEDAS-Stelle D.) die angestammte Tätigkeit als angepasst betrachtet werden müsse, ist aus Sicht des Gerichts zutreffend: Im interdisziplinären versi- cherungsmedizinischen Gutachten des Instituts C. vom 18. De- zember 2006 ist in der persönlichen Anamnese festgehalten, dass der Be- schwerdeführer bei der Firma Q._______ in Y._______ eine körperlich we- nig belastende Tätigkeit, Warenkontrolle, Kontrolle der Auslieferungen, zeitweiliger Einsatz als Maschinist, ausgeübt habe (doc. 45 S. 10). Auch die Gutachter der MEDAS-Stelle D._______ führten in der Berufs- und Ar- beitsanamnese aus, zuletzt sei der Versicherte vom 15. Februar 2000 bis 31. Dezember 2003 bei der Firma Q._______ als Produktionsmitarbeiter tätig gewesen. Gemäss Arbeitsanamnese habe er dort als Maschinist ge- arbeitet und vorwiegend kleine Spritzen mit einer Maschine hergestellt. Er habe dabei nur die Maschine bedienen und stehen und gehen müssen.
C-337/2015 Seite 20 Schwer heben sei nicht notwendig gewesen. Seine Arbeit sei sehr leicht gewesen. Es habe eine Klimaanlage gehabt, da sie jedoch spezielle An- züge getragen hätten, sei es trotzdem recht warm geworden (doc. 156 S. 21). Diese Arbeitsplatzbeschreibung deckt sich mit der von den Gutachtern als zumutbar beschriebenen Verweistätigkeit (wirbelsäulenschonende, leichte Tätigkeit, ohne repetitiv gebückte Arbeitsposition, ohne repetitives Gewichte heben über 10 kg und ohne monoton sitzende resp. stehende Positionen), weshalb die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als zumutbar erachtet werden kann. 5.5.4 Damit erweist sich die Beweiskraft des Gutachtens durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der ihn behandelnden Ärzte im Kosovo nicht als eingeschränkt. Die einzelnen Teilgutachten und die Ge- samtbeurteilung im MEDAS-Gutachten erweisen sich als umfassend, schlüssig und nachvollziehbar. Deren Aussagekraft wird zusätzlich durch die mehrfache Bestätigung durch den RAD plausibilisiert. 5.6 Nachfolgend bleiben einzelne Rügen des Beschwerdeführers zum Gut- achten in Bezug auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 5.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten sei nicht, wie dies das Bundesamt für Sozialversicherungen vorschreibe, innert 110 Ta- gen erstellt worden, sondern innert 228 Tagen (B-act. 1 Ziff. 10). Bis zum Verfügungszeitpunkt seien 2¼ Jahre verstrichen. Das Gutachten sei des- halb nicht beweiskräftig. Die Vorinstanz habe in ihrem Schreiben selber ausgeführt, dass bei Nichteinhaltung der Frist das Gutachten nicht mehr beweiskräftig sei. 5.6.2 Die Frist von 110 Tagen ist in einer Standardvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und den jeweiligen ME- DAS-Stellen normiert. Es handelt sich weder um eine gesetzliche Frist, noch hat sie direkte Auswirkungen auf die Frage, ob ein Gutachten volle Beweiskraft hat. Die Standardvereinbarung bezweckt eine möglichst zü- gige Abwicklung, damit medizinische Gutachten zeitnah verwendet werden können. Verspätete Gutachten sind zudem nicht von Vornherein ohne Be- weiskraft: so hat das Bundesgericht im Urteil 8C_1024/2010 vom 3. März 2011 festgehalten, dass auf ein Gutachten, welches bei Verfügungserlass zwei Jahre alt war, weiterhin abgestellt werden könne, falls keine Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass der Ver- fügung vorlägen (E. 2.1). Die von der Vorinstanz im Schreiben vom 5. Sep- tember 2012 gemachte Aussage – an die Adresse der Gutachterstelle und
C-337/2015 Seite 21 nicht an die Adresse des Beschwerdeführers – ist deshalb zu relativieren. Vorliegend mussten nicht nur aktuelle, sondern auch zeitlich bis zum Jahr 2004 zurückliegende funktionale Einschränkungen des Beschwerdefüh- rers beurteilt werden. Die Untersuchungen und das Gutachten sind vorlie- gend aktuell genug, um sich ein abschliessendes Bild über den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers und die Auswirkungen der gesund- heitlichen Einschränkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen zu machen. Der Beschwerdeführer rügt zwar mehrfach die fehlende Beweiskraft infolge Verspätung, macht aber keine konkreten Hinweise darauf, welche falschen Schlussfolgerungen im Gut- achten aufgrund der Verspätung gezogen worden seien. Auch die Tatsa- che, dass die Vorinstanz keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen bei der Gutachterstelle hat vornehmen lassen, nachdem der Beschwerde- führer neue Beweismittel eingereicht hatte, vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht a priori in Frage zu stellen, haben doch der RAD-Arzt und die Expertenkommission der Vorinstanz diese Beweismittel gewürdigt und dazu im Einzelnen Stellung genommen. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe sich wider Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verhalten, wenn sie zuerst auf die mangelnde Beweiskraft hinweise und anschliessend das Gutachten dennoch als voll beweiskräftig beurteile, geht ins Leere, da die Aussage gegenüber der MEDAS-Stelle gemacht wurde und sie deshalb keine berechtigten Erwartungen des Beschwerdeführers wecken konnte. Dass das Gutachten nicht innert der vom BSV geforderten Frist erstellt worden ist, ist vorliegend insgesamt kein Grund, an dessen Beweiskraft zu zweifeln. 5.6.3 Der Beschwerdeführer rügt, es sei keine vollständige Anamnese durchgeführt worden, da der CT-Bericht von Dr. E._______ vom 23. Sep- tember 2009 (doc. 171) samt zugehöriger CD mit Bildern nicht mitberück- sichtigt worden sei; der CT-Bericht habe sich nicht in den Akten befunden (B-act. 1 Ziff. 13, 27). Die Vorinstanz räumt ein, dass dieser Bericht den Gutachtern nicht vorgelegen habe. 5.6.4 Aus den Akten geht jedoch hervor, dass sich der RAD-Arzt – nach entsprechendem Einwand – mit diesem CT-Bericht auseinandergesetzt hat und zum Schluss gekommen ist, dass der Bericht die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen vermöge. Er hielt fest, es brauche keine CT-graphischen Bilder, wenn im Bericht klar von Dis- kusprotrusionen gesprochen und darauf hingewiesen werde, dass es we- der zur Einengung des Spinalkanals noch der Neuroforamina gekommen
C-337/2015 Seite 22 sei, um sich darüber im Klaren zu sein, dass keine radikuläre Symptomatik mehr vorliege (vgl. doc. 192 ad Ziff. 12). Der CT-Bericht von Dr. E._______ vom 23. September 2009 beschreibt hauptsächlich den Zustand der Wirbelsäule auf intervertebralem Niveau L3/L4, L4/L5 und L5/S1. Es werden zwar degenerative Veränderungen der Wirbelkörper beschrieben, jedoch nicht ausserhalb der üblichen Altersab- nützung. Auf dem Niveau L5/S1 werden dorsomediale Protrusionen fest- gehalten. Es wird eine Osteoporose angedeutet. Ausdrücklich werden eine Hypertrophie und eine Stenose ausgeschlossen. Nebst den dorsomedialen Protrusionen und der Osteoporose werden keine wesentlichen Auffälligkei- ten und insbesondere keine funktionalen Einschränkungen beschrieben. Da keine Aussagen zu den funktionalen Einschränkungen gemacht wer- den, kann die zu Beginn nicht erfolgte Berücksichtigung des Berichts von Dr. E._______ vom 23. September 2009 auch nach Auffassung des Ge- richts keine Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen wecken. Ohne- hin ist für die Beurteilung der funktionellen Einschränkungen nicht die Bild- gebung, sondern die klinische Untersuchung ausschlaggebend (vgl. Urteil des BVGer C-5082/2013 vom 22. September 2014 E. 8.5, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1). Es ist ergänzend festzuhalten, dass anlässlich der Untersuchun- gen bei der MEDAS-Stelle – wie der Beschwerdeführer selber ausführt (B- act. 1 S. 15) – aktuelle Röntgenbefunde und ein aktuelles MRI angefertigt wurden, auf welche sich die Gutachter in ihrer Expertise gestützt haben. 5.6.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter, im Rahmen des MEDAS-Gutach- tens sei keine Computertomographie auf Ebene L5/S1 angefertigt worden (doc. 1 Ziff. 17). 5.6.6 Tatsächlich hat die MEDAS-Stelle keine CT auf Ebene L5/S1 ange- fertigt. Dies wäre jedoch nur dann zwingend gewesen, wenn sich anläss- lich der Untersuchungen der MEDAS-Stelle konkrete Hinweise auf renten- relevante Veränderungen der LWS auf der Ebene L5/S1 ergeben hätten, was sich weder aus den Untersuchungen der Gutachter noch aus der spä- teren Beurteilung durch den RAD ergab. Deshalb kann nicht gefolgert wer- den, die Vorinstanz dürfe sich nicht auf das Gutachten abstützen, wenn kein CT auf der Ebene L5/S1 vorliege (Ziff. 17/18, 27). Die Ausführungen von Dr. N._______ (Rheumatologe), wonach sich keine Hinweise weder auf eine facettengelenksfortgeleitete noch auf eine radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik ergäben, bei einem Status nach Dekompression L4/L5 links am 2. April 2003 und persistierender mässig ausgeprägter vorderer
C-337/2015 Seite 23 Instabilität bei anlagebedingter Spondylose L5 beidseits und beginnender Lysthese Meyerding Grad I, und die Situation somit nicht richtungsgebend verschlechtert sei, stützen sich auf eigene Untersuchungen und neue Röntgenbilder, sind nachvollziehbar und plausibel (vgl. doc. 156 S. 41/42). Der Bericht von Dr. E._______ vermag daran keine Zweifel zu wecken, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Ziff. 19). Dies gilt auch für die Feststellung des Rheumatologen, wonach die konventionellen Röntgen- aufnahmen der LWS keine Hinweise mehr für eine Nervenwurzelbeein- trächtigung zeigten, so dass das postoperative Ergebnis objektiv als güns- tig beurteilt werden müsse und eine Verbesserung gegenüber präoperativ vorliege (B-act. 1 Ziff. 20, doc. 156 S. 34). Der rheumatologische Teilgut- achter stützt sich dabei auf alte und neue Röntgenbefunde (doc. 156 S. 32). Auch der CT-Befund von Dr. E._______ vom 5. November 2013 (doc. 199), der wiederum die Protrusionen und die Stenose des Spinalkanals festhält sowie zusätzlich Vertebralkörper mit sklerotisch gestörten Marginen (was auf eine degenerative Knochenänderung hinweise) nennt, vermag zu kei- ner anderen Einschätzung führen: Aussagen zu einer klinischen Würdi- gung und zur Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fehlen in diesem Bericht. 5.6.7 Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Neurologe der MEDAS-Stelle (Dr. O.) habe zu Unrecht festgestellt, dass aus neurologischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit beständen. Denn der Be- richt von Dr. F. vom 13. Oktober 2012 (doc. 164) stehe dazu in diametralem Widerspruch und habe diverse neurologisch bedingte Ein- schränkungen festgehalten. Zwar habe der RAD-Arzt sich anschliessend zum Bericht von Dr. F._______ geäussert und festgehalten, dass er die gutachterlichen Feststellungen nicht umzustossen vermöge, die Stellung- nahme des RAD-Arztes habe aber keinen Beweiswert, da er den Be- schwerdeführer nicht selber untersucht habe. Bei solch divergierenden Einschätzungen müsse zwingend – unter Hinweis auf die SVR und etliche Bundesgerichtsurteile – eine zusätzliche klärende Begutachtung stattfin- den (B-act. 1 Ziff. 14-16). 5.6.8 Im Bericht von Dr. F._______ vom 13. Oktober 2012 (doc. 164) wird ein Status nach Operation der Diskushernie L5/S1, eine Lumboischialgie, eine persistierende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4) sowie eine re- aktive Depression (F 33.2) festgehalten. Er beschreibt u.a. klinisch erho- bene Schmerzen in den Fingern mit Ausstrahlung in beide Beine und Taub-
C-337/2015 Seite 24 heitsgefühl sowie einen schweren Gang. Weiter sei der circadiane Rhyth- mus (biologicher Rhythmus des Körpers) unregulär, der Patient sei psycho- motorisch angespannt, affektiv und habe eine emotional depressive Nei- gung. Der Neurologe der MEDAS-Stelle bestätigte den Status nach Operation der Diskushernie, eine Diskusprotrusion und eine Spondylose (doc. 156 S.47). Er beschrieb aber keine radikulären und nervalen Ausfälle und er habe für die geklagten Schmerzen keinen Anhalt für einen neuropathi- schen Schmerz oder ein zentrales oder komplexregionales Schmerzzent- rum gefunden. Bezüglich Stand und Gang beschreibt er ein normales, flüs- siges Gangbild. Eine reaktive Depression wird vom MEDAS-Psychiater trotz Untersuchung nicht diagnostiziert; er führt zudem aus, auch in den Unterlagen sei eine depressive Reaktion nie diagnostiziert worden (S. 47). 5.6.9 Somit werden im Bericht von Dr. F._______ vom 13. Oktober 2012 (doc. 164) teilweise dieselben Diagnosen festgehalten wie im MEDAS-Gut- achten, teilweise weichen sie davon ab. Entscheidend ist, dass Dr. F._______ seine Beurteilung auf keine (offen gelegte) Befundung abstützt, sich mit abweichenden Beurteilungen nicht ansatzweise auseinandersetzt und keine Aussagen zu den funktionalen Einschränkungen macht. Sein Bericht vermag deshalb die nachvollziehbare und plausible gutachterliche Beurteilung zur Arbeitsunfähigkeit durch die MEDAS-Stelle nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch für dessen fast identischen Bericht vom 5. No- vember 2011 (doc. 109). In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. vorne E. 4.3) ist deshalb eine neue Begutachtung nicht erforderlich, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (B-act. 1 Ziff. 16). 5.6.10 Der Vertreter des Beschwerdeführers rügt weiter, die psychiatrische Teilbegutachtung von Dr. J._______ sei nicht schlüssig und nicht nachvoll- ziehbar. Es genüge nicht, im Jahr 2012 festzustellen, dass der Beschwer- deführer die von Dr. F._______ verschriebenen Medikamente nicht mehr nehme, sodass eine depressive Erkrankung oder eine anhaltende soma- toforme Schmerzstörung nicht bestätigt werden könne. 5.6.11 Das psychiatrische Teilgutachten (doc. 156 S. 42 ff.) beruht auf ei- nem 70-minütigen Untersuchungsgespräch. Die Gutachterin erhebt eine vollständige (auf das Hauptgutachten gestützte) Anamnese, berücksichtigt die geklagten Leiden des Beschwerdeführers und beschreibt dessen aktu- elle Situation. Der Versicherte sei affektiv schwingungsfähig, könne sich freuen, berichte von keinen Konzentrationsschwierigkeiten, habe aufgrund
C-337/2015 Seite 25 des Übergewichts bewusst abgenommen und verneine einen verminderten Antrieb oder eine gesteigerte Ermüdung untertags. Auch seien keine un- begründeten Selbstvorwürfe oder Schuldgefühle zu eruieren. Ebenfalls verneine er Ängste im Sinne einer Angsterkrankung und die Symptome für eine somatoforme Schmerzstörung würden ebenfalls nicht erfüllt; die Schmerzen des Beschwerdeführers seien rheumatologisch begründet. Trotz der schwierigen psychosozialen Situation (er dürfe nicht in die Schweiz einreisen, wo seine Familie lebe) beständen keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung aus dem Formenkreis ICD-10. Aus psychi- atrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 Prozent arbeitsfähig. Ihre Schlussfolgerungen (S. 45–47) sind klar, nachvollziehbar und plausibel. 5.6.12 Die beiden fachärztlichen Berichte von Dr. F._______ vom 3. August 2013 (doc. 195) und vom 11. Januar 2014 (doc. 202) stellen beide u.a. anhaltende Schmerzen im lumbosakralen Bereich fest. Dadurch werde die freie Bewegung der Wirbelsäule und der unteren Gliedmassen behindert. Er diagnostiziert aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode (ohne psychotische Störung, F33.2) und eine anhaltende Schmerzstörung (F45.4). Es fehlt allerdings eine Herleitung für diese Feststellung bzw. eine Begründung; zudem fehlt eine Aussage zur Auswirkung dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die beiden Berichte sind deshalb nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des ausführlichen Teilgutachtens von Dr. J._______, welche stimmig mit den von ihr erhobenen Befunden (Bewusst- seinsklarheit, allseits gute Orientierung, keine Hinweise auf Aufmerksam- keits-, Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen, geordneter Gedanken- gang, keine Zwänge oder Ängste eruierbar, keine Anhaltspunkte für Wahn- ideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen, guter affektiver Rapport, erhal- tene Schwingungsfähigkeit, Lächeln, lebhaftes Gestikulieren im Gespräch, kein Leidensdruck, kein sozialer Rückzug, keine Suizidalität, keine Ein- schlaf-, jedoch Durchschlafstörungen, gewollte Gewichtsabnahme [doc. 156 S. 45]) auf das Fehlen einer Erkrankung aus dem psychiatrischen For- menkreis nach ICD-10 schloss. Hinzuweisen bleibt darauf, dass bei nicht bestätigter somatoformer Schmerzstörung durch die Gutachter keine Pflicht besteht, sich mit den Förster-Kriterien bzw. den Standardindikatoren nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4) auseinanderzusetzen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt (vgl. Urteil des BGer 8C_82/2016 vom 9. Mai 2016 E. 5.3).
C-337/2015 Seite 26 Festzuhalten bleibt seitens des Gerichts einerseits, dass Dr. F._______ be- reits in seinem Bericht vom 5. November 2011 (doc. 109) eine somato- forme Schmerzstörung diagnostiziert hat, ohne dass diese Diagnose von den Gutachtern in der MEDAS-Stelle D., die den Beschwerdeführer am 28. Februar und 1. März 2012 persönlich untersucht haben (doc. 156 S. 28 und 42), bestätigt worden wäre. Dr. F._____ hat nicht weiter be- gründet, worauf er seine Diagnose abstützt. Anderseits wird die Diagnose F33.2 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome) erstmals im Bericht von Dr. F.___ und R._______ vom 13. Oktober 2012 (doc. 164) erhoben, ohne dass aus dem Bericht ersichtlich würde, inwiefern und warum sich die gesundheitliche Si- tuation des Beschwerdeführers in den sieben Monaten nach der Begutach- tung in der MEDAS-Stelle D._______ derart gravierend verändert hat, dass ihm in psychiatrischer Hinsicht neu eine schwere depressive Erkrankung attestiert werden müsste. Kommt hinzu, dass die im Bericht vom 13. Okto- ber 2012 stichwortartig erhobenen Befunde (im Vergleich zum Bericht vom 5. November 2011) keine gegenwärtig schwere Episode einer depressiven Störung erkennen lassen. Gegen eine schwere psychiatrische Erkrankung spricht auch, dass die behandelnden Ärzte eine nächste Kontrolle in drei Monaten anordnen. Den genannten Berichten kommt daher kein Beweis- wert zu (vgl. dazu E. 4.7.2). 5.7 Da somit die verschiedenen Arztberichte der Dres. E._______ und F._______ (doc. 164, 171, 195, 199, 202) keine Zweifel an der Beurteilung des MEDAS-Gutachtens zur aktuellen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf- kommen lassen, ist den Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten ohne Einschränkung zu folgen. Insgesamt ist der Beschwerdeführer aktuell in seiner angestammten Tätigkeit zu 70 Prozent arbeitsfähig, ganztags, mit einer aufgrund von zusätzlichen Pausen um 30% reduzierten Leistungsfä- higkeit. In einer optimal angepassten, wirbelsäulenschonenden, leichten Tätigkeit ohne repetitiv gebückte Arbeitsposition, ohne repetitives Ge- wichte-Heben über 10 kg und ohne monoton sitzende resp. stehende Po- sitionen besteht gesamthaft eine 70-prozentige Arbeitsfähigkeit, ganztags, mit 30-prozentig reduzierter Leistungsfähigkeit (S.54 f.). 5.8 Am 30. September 2015 sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vier weitere Arztberichte aus Serbien eingereicht worden (B-act. 12). Sie basieren auf Kontrolluntersuchungen am 5., 7. und 19. September 2015, geben aktuelle Befunde und Diagnosen wieder und enthalten damit Aus- sagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zeitlich nach dem
C-337/2015 Seite 27 Erlass der angefochtenen Verfügungen. Sie sind deshalb für den vorlie- genden Fall unbeachtlich (vgl. vorne E. 3.1). Da sie zudem keine neuen und erheblichen Diagnosen erkennen lassen (Status nach Operation L5/S1 links ohne Rezidiv, Diskusprotrusion L3/L4 ohne Nervenkompression, ge- neralisierte Angststörung F41.1) bzw. die bereits bekannten Diagnosen wiederholen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome) ergeben sich keine Gründe für eine weitergehende (revisions- weise) Prüfung durch die Vorinstanz. Soweit jedoch im MRI der Zervikalwirbelsäule von Dr. K., Radio- logie, vom 7. September 2015 (B-act. 12 Beilage 3) und im fachärztlichen Bericht von Dr. F. vom 19. September 2015 (B-act. 12 Beilage 1) neu eine schwere Foramenstenose (knöcherig verengte Nervenaustritts- öffnung als Folge degenerativer Veränderungen) der Wirbelkörper C4/C5 und C5/C6 diagnostiziert wird, kann der Beurteilung der Expertenkommis- sion vom 22. Oktober 2015 (B-act. 14 Beilage 1) nicht gefolgt werden, die als neue Diagnose die Foramenstenose zwar bestätigt, jedoch in der Be- urteilung ausführt, es handle sich um eine natürliche anatomische Rückbil- dung der Wirbelkörper ohne funktionelle Auswirkungen. Als mögliche Fol- gen einer Foramenstenose werden ischiasartige Schmerzen in den Armen, in schwereren Fällen Taubheitsgefühl und bisweilen eine Schwäche ge- nannt (vgl. http://www.neurochirurgie-drfrank.de/halswirbelsaeule/; http://www.neurochirurgie-offenbach.de/behandlung/cervicalstenose.php; beide abgerufen am 28. Dezember 2016). Zu kurz greift zudem die Würdi- gung der Expertenkommission vom 22. Oktober 2015, die Gutachter in der MEDAS-Stelle D._______ hätten bereits eine Einschränkung der Mobilität der Halswirbelsäule festgestellt, diese jedoch als nicht die Arbeitsfähigkeit einschränkend beurteilt. Bei dieser Aussage geht nämlich vergessen, dass die Erstdiagnose gut dreieinhalb Jahre später erfolgte und die Stenose an- lässlich der Begutachtung gar nicht in der nun festgehaltenen Schwere be- rücksichtigt werden konnte. Die beiden Berichte sind deshalb zusammen mit der Eingabe vom 30. September 2015 (B-act. 12) an die Vorinstanz zu überweisen zur Prüfung als Revisionsgesuch. 5.9 Eine weitere Rüge des Beschwerdeführers, wonach Herr L._______ kein Arzt sei (B-act. 16), zielt ins Leere; er fungierte anlässlich der Sitzung vom 22. Oktober 2015 mit Beteiligung etlicher Fachärzte aus verschiede- nen Fachgebieten als Protokollführer (vgl. B-act. 14 Beilage 1, B-act. 19).
C-337/2015 Seite 28 5.10 Insgesamt sind die Rügen des Beschwerdeführers zur Feststellung seines aktuellen Gesundheitszustandes nicht begründet. Der Sachverhalt ist vollständig und korrekt festgestellt worden. Der Schlussfolgerung der MEDAS-Gutachter und des RAD-Arztes ist deshalb zu folgen, wonach der Beschwerdeführer aktuell (konkret ab dem 1. März 2012, dem Datum der letzten Untersuchung bei der MEDAS) in seiner angestammten Tätigkeit sowie in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 70 Prozent arbeitsfähig sei, ganztags (zu 100%), mit einer aufgrund von zusätzlichen Pausen um 30% reduzierten Leistungsfähigkeit. Dass seither (bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen) eine gesundheitliche Verschlechterung ein- getreten wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Soweit er ge- stützt auf die nach diesem Datum ausgestellten Berichte auf eine abwei- chende Arbeitsfähigkeit schliesst, ist auf das oben Gesagte zu verweisen. 6. Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers retrospektiv ab
C-337/2015 Seite 29 Prozent und bis zur aktuellen Begutachtung im Februar 2012 auf 70 Pro- zent habe gesteigert werden können. Die Beurteilung einer 100-prozenti- gen Arbeitsunfähigkeit durch Dr. H._______ in dessen Bericht vom 5. April 2004 sei nicht nachvollziehbar. Aus retrospektiver Sicht sei die Beurteilung einer 60-prozentigen Arbeitsfähigkeit durch das Institut C.______ nachvoll- ziehbar; im Längsschnitt zeige sich eine langsame, aber kontinuierliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Eine depressive Erkrankung nach ICD- 10 sei nie diagnostiziert worden (doc. 156 S. 53/54). 6.3 Dr. G._______ des RAD führte dazu aus, die Perioden der Arbeitsun- fähigkeiten könnten vom MEDAS-Gutachten nachvollziehbar übernommen werden. Es liege eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100% vom 1. März 2003 bis 3. März 2004, von 50% ab 4. März 2004 bis 17. Dezember 2006, von 40% vom 18. Dezember 2006 bis 29. Februar 2012 und von 30% ab 1. März 2012 vor (doc. 166). 6.4 Zu den Feststellungen der MEDAS-Stelle und des RAD-Arztes zum Verlauf der Arbeitsfähigkeiten erhebt der Beschwerdeführer folgende Rügen: 6.4.1 Einleitend macht er geltend, die MEDAS-Gutachter hätten sich ent- gegen den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Entscheid C- 4047/2009 generell nicht mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeiten auseinan- dergesetzt (B-act. 1 Ziff. 24). 6.4.2 Im Gutachten werden alle relevanten Arztberichte, Verfügungen und Urteile (mit Ausnahme des Berichts von Dr. E._______ vom 23. September 2009) im Zeitraum von 2003 bis 2012 aufgeführt (doc. 156 S. 4-17). An- schliessend erfolgt eine detaillierte Beschreibung der Vorgeschichte (S. 17- 20). Zuletzt wird interdisziplinär zur Funktionsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht Stellung genommen (S. 52-54). Ab dem 4. März 2004 betrage die Arbeits- fähigkeit 50 Prozent, ab dem 18. Dezember 2006 60 Prozent und ab Feb- ruar 2012 70 Prozent. Im rheumatologischen Teilgutachten – die gesund- heitlichen und funktionalen Einschränkungen ergeben sich ausschliesslich in dieser Hinsicht, vgl. vorne E. 5.3.3 und 5.4) – wird ebenfalls auf den Verlauf eingegangen (Dr. N._______, S. 29/30, 33/34). Die Gutachter ha- ben sich somit – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – mit dem Verlauf der gesundheitlichen und funktionalen Einschränkungen aus- einandergesetzt und das Gutachten beinhaltet auch eine retrospektive multidisziplinäre fachärztliche Beurteilung, insbesondere in orthopädischer
C-337/2015 Seite 30 und neurologischer Hinsicht, wie dies im Urteil des Bundesverwaltungsge- richts C-4047/2009 vom 30. Mai 2011 E. 5 verlangt wurde. Die Kritik des Beschwerdeführers greift daher ins Leere. 6.4.3 Für die Zeit ab dem 4. März 2004 rügt der Beschwerdeführer weiter, die Gutachter hätten zu Unrecht festgestellt, es habe wieder eine 50-pro- zentige Arbeitsfähigkeit bestanden. Der Austrittsbericht der REHA-Klinik Z._______ (Dr. S.) vom 13. (recte: 28., vgl. doc. 137) September 2005 widerspreche dieser Feststellung, da der Beschwerdeführer dort bis zum 13. Oktober 2005 als zu 100 Prozent arbeitsunfähig beurteilt worden sei (B-act. 1 Ziff. 22). Diese echtzeitliche Beurteilung sei beweiskräftiger als die retrospektive Beurteilung im Gutachten. Deshalb könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 50-prozentigen Arbeitsfähig- keit ab dem 4. März 2004 ausgegangen werden. 6.4.4 Sowohl die MEDAS-Gutachter (doc. 156 S. 53/54) als auch der RAD- Arzt (doc. 166) stützen sich für die Feststellung, wonach der Beschwerde- führer ab dem 4. März 2004 wieder zu 50 Prozent arbeitsfähig gewesen sei, hauptsächlich auf den Arztbericht von Dr. H., Schmerzklinik T._______ vom 4. März 2004 (doc. 9) und auf das nicht echtzeitliche Gut- achten des Instituts C.. Daneben werden im MEDAS-Gutachten einzig die Bestätigung desselben Arztes vom 1. November 2004 (doc. 3) sowie die neuropsychologische Untersuchung vom 9. November 2004 (doc. 23, 130), wo ein mindestens leichtgradiges kognitives Defizit (mind. 35%) festgestellt wurde, erwähnt. Weitere sich in den Akten befindliche medizinische Unterlagen aus den Jahren 2004 bis 2006 diskutiert das ME- DAS-Gutachten nicht. 6.4.5 Da sich noch etliche weitere echtzeitliche medizinische Unterlagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 4. März 2004 bis zum Vorgutachten des Instituts C. vom 18. Dezember 2006 in den Ak- ten befinden, und sich das Gutachten des Instituts C._______ nachgewie- senermassen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeiten ebenfalls nicht mit allen Arztberichten auseinandergesetzt hat, was das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Entscheid C-4047/2009 vom 30. Mai 2011 (E. 4.1.4) be- mängelte, kann nicht allein auf die vier obigen medizinischen Unterlagen abgestellt werden, um den Grad der Arbeitsfähigkeit ab dem 4. März 2004 festzustellen, wie dies die MEDAS-Stelle gemacht hat. 6.4.6 Folgende echtzeitliche Berichte mit konkreten Aussagen zur Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers seit März 2004 liegen vor:
C-337/2015 Seite 31 – Der Arztbericht von Dr. H., Schmerzklinik T. vom 4. März 2004 an die IV-Stelle des Kantons Luzern (doc. 9 S. 3). Dem Be- richt ist u.a. zu entnehmen, dass drei Arbeitsversuche zu je 50% ge- scheitert seien, und „dem Beschwerdeführer sei seine angestammte Tätigkeit noch 2 Stunden, allenfalls 2 Mal täglich zumutbar“. – Der Arztbericht vom 8. März 2004 von Dr. I._______ (Hausarzt, Allge- meinmediziner [doc. 14]). Der Beschwerdeführer könne seine ange- stammte Tätigkeit (Maschinenführer, Schicht) nicht mehr ausüben. In einer anderen Tätigkeit sei er im Rahmen von 4 Stunden arbeitsfähig. – Der Arztbericht von Dr. I._______ vom 5. April 2004 (doc. 16). Er be- stätigt eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit seit dem 20. Juni 2003 bis auf weiteres und führt aus, trotz Schmerzbehandlung ab Juni 2003 in der Schmerzklinik T._______ sei ein Erfolg ausgeblieben. Die Klinik habe ihn zu 100% krank geschrieben. Letztmals habe sich der Patient im Februar 2004 mit einem Rezept für MST Continous (Morphium-Prä- parat) vorgestellt, mit Angabe von starken Schmerzen im linken Hüft- bereich und links am Bein. Der Gesundheitszustand habe sich ver- schlechtert. – Der Arztbericht von Dr. H., Schmerzklinik T. vom 25. Oktober 2004 (doc. 21). Er bestätigt aufgrund einer eigenen Untersu- chung am 12. Oktober 2004 und den Diskographie-Bericht von Dr. U._______ vom 2. August 2014 (doc. 19) eine stationäre Situation und eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit seit dem 17. Februar 2003. – Das Arztzeugnis von Dr. H._______ vom 1. November 2004 (doc. 3), in welchem eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 bestätigt wird. – Der Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. V., Neuropsychologin, Schmerzklinik T. vom 9. No- vember 2004 (doc. 23, 130), wo ein mindestens leichtgradiges kogniti- ves Defizit (zirka 35%) festgestellt wurde. – Der Bericht von Dr. S._______ der Schmerzklinik Z._______ vom 28. September 2005 (doc. 137). Dr. S._______ bestätigt darin – gestützt auf eine stationäre Rehabilitationsbehandlung vom 23. August bis 13. September 2005 – eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 23. August 2005 bis zum 13. Oktober 2005, danach sei eine Neubeurteilung vorzuneh- men.
C-337/2015 Seite 32 – Der Arztbericht von Dr. H., Schmerzklinik T. vom 1. November 2005, worin Dr. H._______ gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit seines Patienten wegen chronischer Lumboischialgie links bei Spondy- lolisthesis L 5 und Status nach erfolgloser Operation L4/5 links bestä- tigte (doc. 36). Der Beschwerdeführer kehrte im Jahr 2006 in seine Heimat zurück; bis zum November 2011 liegen keine weiteren Arztberichte in den Akten. 6.4.7 In diesen echtzeitlichen Berichten, welche gegenüber einer retro- spektiven Beurteilung erhöhte Beweiskraft haben können (vgl. Urteil des BGer 8C_848/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer C-1176/2014 vom 24. Oktober 2016 E. 7.3.2), wird sowohl eine 50- prozentige als auch überwiegend eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Deshalb ist zumindest fraglich, ob die Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers ab dem 4. März 2004 nur noch 50 Prozent betragen hat, wie er zu Recht rügt (B-act. 1 Ziff. 22). Schon das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat in seinem Entscheid vom 8. Februar 2006 auf die Be- richte von Dr. H._______ vom 25. Oktober 2004 und vom 1. November 2005 hingewiesen, wo eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestätigt wurde (doc. 40). Dies gilt auch für das Bundesverwaltungsgericht, das in seinem Urteil C- 4047/2009 vom 30. Mai 2011 zudem die mangelnde Aus- einandersetzung des damaligen Gutachterinstituts C._______ mit den Be- richten von Dr. H._______ und mit dem Bericht von Dr. I._______ vom 5. April 2004 bemängelte (dortige E. 4.1.4). Weiter werden im Bericht von Dr. H._______ vom 4. März 2004, auf welchen sich die Vorinstanz hauptsäch- lich stützt, zusätzliche Einschränkungen gemacht; so wird darin ausdrück- lich festgehalten, im Rahmen der 2 x 2 Stunden täglich bestehe zusätzlich eine verminderte Leistungsfähigkeit (schmerzbedingt verlangsamte Bewe- gungen) und eine Wechselbelastung sei unabdingbar (doc. 9). Auch im Arztzeugnis von Dr. S._______ der Reha-Klinik Z._______ wird – basie- rend auf einer längeren Hospitalisation – eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 23. August 2005 bis zum 13. Oktober 2005 bestätigt (doc. 137). Gleichzeitig vermag die Würdigung der Gutachter in der MEDAS-Stelle D., die die Beurteilungen von Dr. H. und im Gutachten des Instituts C._______ als ungenügend begründet resp. nicht nachvoll- ziehbar verwerfen (doc. 156 S. 53 f.), nicht restlos zu überzeugen, zumal sie damit begründet wird, dass „dies auch nicht ganz nachvollzogen wer- den könne“. Zudem stellen die Gutachter trotz Kritik an der Begründung der Gutachter des Instituts C._______ („ohne dies zu begründen“ [doc. 156
C-337/2015 Seite 33 S. 54]) auf deren Schätzung einer Arbeitsfähigkeit von 60% ab mit der Be- gründung, „aufgrund der aktuellen Befunde und den im Gutachten genann- ten sowie der oben beschriebenen Verbesserung des Gesundheitszustan- des“ könne die damals attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit versicherungs- medizinisch retrospektiv bestätigt werden. Insgesamt zeige sich so im Längsschnitt eine langsame, aber kontinuierliche Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit, so dass davon ausgegangen werde könne, das ab März 2004 überwiegend wahrscheinlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, die bis zum Zeitpunkt des Gutachtens des Insituts C._______ im Dezember 2006 auf 60% und bis zur aktuellen Begutachtung im Februar 2012 auf 70% habe gesteigert werden können. Zu welchem Zeitpunkt die Steigerung von 60 auf 70% stattgefunden habe, könne aufgrund der feh- lenden Arztberichte nicht festgelegt werden (doc. 156 S. 54). Damit geben die Gutachter selber Schwierigkeiten bei ihrer retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeitsgrade zu erkennen. Daher und aufgrund der zumeist eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigenden echtzeitlichen Berichte der verschiedenen behandelnden Ärzte ist nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne der Ausführungen der MEDAS-Gutachter (doc. 156 S. 54), der Stellungnahme des RAD (doc. 166) sowie der Vo- rinstanz in ihrer Verfügung vom 5. Dezember 2014 (doc. 222 f.) vorgelegen hat. Im Gegenteil ist aufgrund der gesamten medizinischen Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer zwischen März 2004 und Ende 2005 noch annähernd zu 100 Prozent arbeitsunfähig war. 6.5 Bei einer in Aussicht genommenen Einstellung bzw. Herabsetzung ei- ner bisher ausgerichteten Leistung trägt diejenige Partei die Beweislast, welche daraus Rechte ableiten will. Dies ist in der Regel der Versiche- rungsträger (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 43 Rz. 40 mit Hin- weis auf Kranken- und Unfallversicherung: Rechtsprechung und Verwal- tungspraxis [RKUV] 1994 U 206 S. 329, 1992 U 142 S. 76; vgl. auch BGE 121 V 208 E. 6a). Ergibt die Beweiswürdigung, dass eine rentenaufhe- bende Tatsachenänderung nicht (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) bewiesen ist, trägt daher der Versicherungsträger die Folgen der Beweis- losigkeit (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversiche- rung, Bern 2010, § 25, Rz. 1538). 6.6 Da auf das Gutachten des Instituts C._______ aus dem Jahr 2006 – auf welches sich das MEDAS-Gutachten u.a. stützt – nicht abgestellt wer- den kann (vgl. Urteil des BVGer C-4047/2009 vom 30. Mai 2011, E. 4.1.4),
C-337/2015 Seite 34 der Beschwerdeführer im selben Jahr in seine Heimat zurückkehrte und bis zum Zeitpunkt des MEDAS-Gutachtens vom 5. September 2012 keine weiteren medizinischen Unterlagen vorliegen ausser einem Arztbericht von Dr. F._______ vom 5. November 2011 (doc. 109), in welchem ein unverän- derter Allgemeinzustand beschrieben wird, erweist sich die Beweislage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bis März 2012 im Sinne der gutachterlichen Würdigung (doc. 156) als ungenügend. An die- ser Stelle bestände die Möglichkeit, ein gerichtliches Gutachten zur Abklä- rung des Sachverhaltes, allenfalls mit einer erneuten Untersuchung, in Auf- trag zu geben, um eine retrospektive Darstellung der Arbeitsunfähigkeiten vorzunehmen. Da jedoch der Beschwerdeführer schon zwei Mal einge- hend begutachtet wurde und sich ergeben hat, dass eine retrospektive Be- urteilung der Arbeitsfähigkeiten mangels genügend klarer medizinischer Unterlagen nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit möglich ist, ist in antizipierter Beweiswürdigung (E. 4.3) zu schliessen, dass eine erneute Begutachtung keine weiterführenden Er- kenntnisse zutage bringt. Zudem würde sich mit der Anordnung erneuter Abklärungen das bereits seit gut 13 Jahren hängige Verfahren weiter ver- zögern. Damit ist auf weitere Abklärungen zu verzichten. 6.7 Entsprechend hat die Vorinstanz die Folgen der Beweislosigkeit zu tra- gen. Es ist ihr zwar gelungen, nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer ab dem Datum der letzten Untersuchung bei der MEDAS-Stelle am 1. März 2012 nur noch zu 30% arbeitsunfähig war. Nicht gelungen ist jedoch der Nachweis, dass ab dem 4. März 2004 eine rentenrelevante Verbesserung eingetreten ist. Dies hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2004 bis drei Monate nach dem 1. März 2012 (Art. 88a Abs. 1 IVV), also bis am 30. Juni 2012 (Art. 19 Abs. 3 ATSG) eine volle Rente auszu- richten ist. Ab 1. Juli 2012 besteht – unter Mitberücksichtigung des in E. 7 Gesagten – kein Anspruch mehr auf eine Rente. 7. 7.1 Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe bei der Invali- ditätsberechnung zu Unrecht einen Prozentvergleich vorgenommen und direkt vom Grad der Arbeitsunfähigkeit auf den Grad der Invalidität ge- schlossen (B-act. 1 Ziff. 31 ff.). Zudem sei der Beschwerdeführer als Teil- zeiterwerbstätiger schlechter gestellt als Vollzeiterwerbstätige, was eben- falls – unter Berücksichtigung weiterer Faktoren wie das Alter, Nationalität – in Form eines Leidensabzugs von 25 Prozent zu berücksichtigen sei.
C-337/2015 Seite 35 7.2 Die Vorinstanz macht dazu geltend, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit zu 70 Prozent arbeitsfähig. Er sei vollzeitig ar- beitsfähig mit einer verminderten Leistungsfähigkeit. Deshalb sei ein Pro- zentvergleich zulässig. 7.3 Der von der Vorinstanz durch einen Prozentvergleich ermittelte Invali- ditätsgrad von 70 Prozent ist nicht zu beanstanden. Im MEDAS-Gutachten wird ausdrücklich ausgeführt, dass der Versicherte nicht nur in einer ange- passten Verweistätigkeit, sondern auch in seiner angestammten Tätigkeit vollzeitig arbeitsfähig sei, mit reduzierter Leistungsfähigkeit (doc. 156, S. 54 unten, vgl. E. 5.5.3). Demnach ist ein Prozentvergleich zulässig. Bei der Anwendung des Prozentvergleichs ist zudem kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (vgl. Urteil des BGer 9C_129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5b). Es resultiert eine Einkommens- busse von 30 Prozent, was einem Invaliditätsgrad von 30% entspricht (Art. 16 ATSG; vgl. dazu Urteil des BVGer C-5558/2012 vom 5. Februar 2015, E. 9). Bezüglich Leidensabzug beruft sich die Vorinstanz zurecht auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2012 vom 16. November 2012 E 4.2.5, wo festgehalten wird, dass bei vollzeitiger Arbeitsfähigkeit mit verminderter Leistungsfähigkeit ein Leidensabzug unter dem Titel „Beschäftigungsgrad“ nicht gerechtfertigt sei. 7.4 Damit ergibt sich für den Zeitraum ab Juli 2012 ein Invaliditätsgrad von 30%, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr ergibt (E. 3.4). 8. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die beiden Verfügungen der Vorinstanz vom 5. Dezember 2014 sind aufzuheben. Dem Beschwer- deführer ist vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2012 eine ganze Rente zu gewähren. Die Vorinstanz wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer die Rentendifferenz bzw. -ansprüche nachzuzahlen, unter allfälliger Berück- sichtigung der Verzugszinsen (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Danach entfällt der Anspruch auf eine Invalidenrente. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf
C-337/2015 Seite 36 Fr. 400.- festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem teil- weise obsiegenden Beschwerdeführer anteilmässig Gerichtskosten aufzu- erlegen. Sein Anteil ist vorliegend auf Fr. 200.- festzulegen und dem ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 200.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Vorliegend ist der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. In Anbetracht der mehrfach unaufgefordert eingereichten Eingaben des Rechtsvertreters wird die Parteientschädigung unter Beachtung der teilweise nicht notwen- digen Aufwände auf pauschal Fr. 2‘800.- (inkl. Auslagen, exklusive MwSt., welche nicht geschuldet ist) festgesetzt. Da der Beschwerdeführer nur zur Hälfte obsiegt, beträgt die Parteientschädigung Fr. 1‘400.-, welcher von der Vorinstanz zu tragen ist. Als Bundesbehörde hat die IVSTA trotz teilweisem Obsiegen keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-337/2015 Seite 37 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die beiden angefochte- nen Verfügungen vom 5. Dezember 2014 werden aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer hat vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2012 An- spruch auf eine ganze Rente. 3. Die Eingabe vom 30. September 2015 inkl. Beilagen wird in Kopie an die Vorinstanz überwiesen zur Prüfung als Revisionsgesuch. 4. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 200.- auferlegt. Sie werden dem Kostenvorschuss entnommen und die Restanz von Fr. 200.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 5. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘400.- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage in Kopie: Eingabe vom 30. September 2015 inkl. Beilagen) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
C-337/2015 Seite 38
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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