– B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3340/2021
Urteil vom 7. Juli 2023 Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Republik Kosovo), vertreten durch lic. iur. Mukadeze Bajrami, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Witwenrente (Einspracheentscheid vom 14. Juni 2021).
C-3340/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1949 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwer- deführerin) ist kosovarische Staatsangehörige und wohnt in der Republik Kosovo. Sie lebte mit B., geboren 1954, ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger, bis zu dessen Tod am (...) 2020 (vgl. Todesurkunde, Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SAK-act.] 7, S. 3) zusammen. Aus der Beziehung gingen drei Kinder hervor ([...], vgl. Geburtsurkunden, SAK-act. 1, S. 2 ff.). B. sel. hatte von Dezember 1990 bis Juli 1993 in der Schweiz gearbeitet und dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 24. August 2020, SAK-act. 2). B. B.a Am 8. Februar 2021 meldete sich die Versicherte über die zuständige Verbindungsstelle bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Witwenrente an (vgl. SAK-act. 6). B.b Mit Verfügung vom 9. April 2021 wies die SAK das Rentengesuch der Versicherten ab (vgl. SAK-act. 12). B.c Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch ihre Rechtsvertre- tung Einsprache erheben und die Zusprache einer Witwenrente beantra- gen. Zur Begründung liess sie ausführen, sie habe aus ihrer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit B., welcher in der Schweiz AHV-versi- chert gewesen sei, drei Kinder. Damit erfülle sie alle gesetzlichen Voraus- setzungen für einen Anspruch auf Witwenrente (vgl. SAK-act. 14). B.d Mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2021 wies die SAK die Einspra- che der Versicherten ab. Zur Begründung hielt sie fest, um als Witwe zu gelten, müsste die Versicherte mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen sein. Aus den Unterlagen gehe jedoch hervor, dass sie mit B. zu keinem Zeitpunkt verheiratet gewesen sei, sondern in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt habe. Weder das ATSG noch das AHVG enthielten eine Bestimmung, welche die Gleichsetzung einer ehe- ähnlichen Lebensgemeinschaft mit einer Ehe erlaubten. Auch das Bundes- gericht habe in seiner Rechtsprechung stets festgehalten, dass die Gleich- stellung der überlebenden Konkubinatspartnerin mit einer Witwe im Schweizer Recht grundsätzlich nicht vorgesehen sei und sich eine Anrech- nung des Konkubinats an die Ehedauer gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG
C-3340/2021 Seite 3 deshalb verbiete. Somit sei die Versicherte nach dem Versterben ihres Le- benspartners auch nicht als Witwe anzusehen. Ihr Antrag auf Witwenrente sei daher zu Recht abgewiesen worden (vgl. SAK-act. 15). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte, nach wie vor vertreten durch lic. iur. Mukadeze Bajrami, mit Eingabe vom 8. Juli 2021 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe- ben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids und Zusprache einer Witwenrente. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen die bereits in der Einsprache vorgebrachten Argumente wie- derholen und liess ergänzend festhalten, sie habe zwar keine gesetzliche Ehe mit dem verstorbenen B._______ geschlossen, jedoch seien alle Kin- der, um welche sie sich gekümmert habe, während ihrer eheähnlichen Le- bensgemeinschaft geboren worden. Sie hätten mehr als 40 Jahre in der gleichen Familiengemeinschaft gelebt (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). C.b Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin liess die Be- schwerdeführerin am 16. August 2021 eine Schweizer Korrespondenz- adresse angeben (vgl. BVGer-act. 2, 3). Nachdem eine Postzustellung an die angegebene Adresse nicht möglich war (vgl. BVGer-act. 5), wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. September 2021 zur Bekannt- gabe einer neuen Schweizer Zustelladresse bis 8. Oktober 2021 aufgefor- dert (vgl. BVGer-act. 6). C.c Mit ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des ange- fochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung hielt sie hauptsächlich fest, der Begriff "Witwe" setze voraus, dass eine Ehe geschlossen worden sei oder eine eingetragene Partnerschaft, welche nur gleichgeschlechtli- chen Paaren offen stehe, bestanden habe. Die Beschwerdeführerin be- streite nicht, dass sie mit dem verstorbenen B._______ nie verheiratet ge- wesen sei. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Lebensgemeinschaft nicht einer Ehe gleichzusetzen. Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 190 BV seien Schweizer Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden, wozu auch die SAK zähle, rechtlich bin- dend. Die Ausdehnung des Art. 23 ff. AHVG auf Lebensgemeinschaften würde den Gesetzeswortlaut sprengen und wäre somit nicht mehr
C-3340/2021 Seite 4 verfassungsrechtlich gedeckt. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht ei- ner Witwe im Sinne des AHVG gleichzusetzen (BVGer-act. 2). C.d Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Schweizer Zustel- ladresse bezeichnet hatte, wurde sie mit Verfügung vom 26. Oktober 2021, welche auf dem konsularisch/diplomatischen Weg zugestellt wurde, erneut aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten künftige Anordnungen und Ent- scheide im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin durch Publika- tion im Bundesblatt eröffnet würden (vgl. BVGer-act. 8, 9 und 13). Mit Ein- gabe vom 11. November 2021 (Datum Postaufgabe) liess die Beschwer- deführerin mitteilen, sie könne in der Schweiz keine Korrespondenz- adresse bezeichnen (vgl. BVGer-act. 10). C.e Mit verfahrensleitender, am 30. November 2021 im Schweizerischen Bundesblatt publizierter Verfügung wurde der Beschwerdeführerin Gele- genheit eingeräumt, innert 30 Tagen eine Replik und entsprechende Be- weismittel einzureichen (vgl. BVGer-act. 14). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen (vgl. BVGer-act. 15). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismit- tel wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Ein- spracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichs- kasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun- desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zu- ständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
C-3340/2021 Seite 5 soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den vorliegend angefochtenen Ein- spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf ein- zutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juni 2021, mit welchem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Ent- scheids. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1; BGE 134 V 315 E. 1.2; 130 V 329 E. 2.3). Deshalb finden vorliegend die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheent- scheids vom 14. Juni 2021 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Die Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch auf eine Witwenrente zu- recht abgewiesen hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im August 2020 (Zeitpunkt des Todes von B._______) gültigen Rechtsnormen. 4. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und hat dort ihren Wohnsitz. Ihr verstorbener Lebenspartner, ebenfalls kosova- rischer Staatsangehöriger, war in der schweizerischen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (vgl. oben Sachverhalt A.). Es kommt somit das am 1. September 2019 in Kraft getretene Abkom- men vom 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
C-3340/2021 Seite 6 und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1, nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Der sachli- che Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. A/a in der Schweiz auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschrif- ten des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertrags- staates gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische AHV-Rente so- wie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversiche- rungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichun- gen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente der schweizerischen AHV allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 5. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente zu Recht abgewiesen hat. 5.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und min- destens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals ver- heiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt (Art. 24 Abs. 1 AHVG). 5.2 Die Beschwerdeführerin hat entgegen ihrer falschen Angaben im An- meldeformular vom 8. Februar 2021 (vgl. SAK-act. 6, S. 1, Ziff. 1.6 Zivil- stand zum Zeitpunkt des Todes: "verheiratet" und S. 4 Ziff. 4.9 Beziehung zur verstorbenen Person: "Ehepartner") in der Einsprache und Be- schwerde eingeräumt, nie mit dem verstorbenen B._______ sel. verheira- tet gewesen zu sein, sondern mit diesem in einer eheähnlichen Lebensge- meinschaft, d.h. im Konkubinat, gelebt zu haben. Sie macht allerdings sinn- gemäss geltend, dass die mit ihrem verstobenen Lebenspartner geführte eheähnliche Lebensgemeinschaft, aus der drei gemeinsame Kinder her- vorgegangen seien und die über 40 Jahre gedauert habe, einer Ehe gleich- zusetzen und ihr daher eine Witwenrente zuzusprechen sei.
C-3340/2021 Seite 7 5.3 Gegen die Auffassung der Beschwerdeführerin spricht indessen schon der Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 AHVG. Demnach haben einzig "Witwen" Anspruch auf eine Witwenrente. Sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch im juristischen Sinne ist unter Witwe eine verhei- ratete Frau zu verstehen, deren Ehemann während der Ehe verstorben ist. Konkubinatspartnerinnen fallen gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht darunter (vgl. Urteil des BGer 9C_413/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4.2). Im Urteil 9C_413/2015 vom 2. Mai 2016 in Erwägung 4.2 hielt das Bundesgericht dazu fest, dass nach schweizerischem Zivilrecht, an dessen Begriffe das Sozialversicherungsrecht des Bundes anknüpfe (vgl. auch UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 23 Rz. 2), ausschliesslich mit der Ehe (und seit 1. Januar 2007 der eingetragenen Partnerschaft) vermögensrechtliche Wirkungen verbun- den seien. Auch im Sozialversicherungsrecht zeige sich, dass der Gesetz- geber eine Privilegierung der Ehe gegenüber dem Konkubinat konsequent verwirklicht habe. Das Bundesgericht verwies dabei unter anderem auf das im Jahr 2013 ergangene Leiturteil BGE 140 I 77. Darin hatte das Bundes- gericht eine Gesamtbetrachtung des Sozialversicherungssystems vorge- nommen und die im Gesamtsystem vorgesehenen Bevorzugungen von Ehepaaren – denen auch Benachteiligungen, wie etwa die im konkreten Fall geprüfte Rentenplafonierung der Ehegatten, gegenüberstehen – als mit der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101; Art. 8 Abs. 1 und 2 und Art. 9 BV) wie auch der für die Schweiz am 28. November 1974 in Kraft getretenen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; Art. 14 EMRK) vereinbar erklärt (vgl. BGE 140 I 77 E. 9). Mit anderen Wor- ten stellt die abweichende Behandlung einer im Konkubinat lebenden Per- son weder eine rechtsungleiche Behandlung des Konkubinats gegenüber der Ehe noch eine Diskriminierung dieser Lebensform dar (vgl. Urteil des BVGer C-994/2021 vom 12. Mai 2022 E. 3.3.3). Im Urteil 9C_413/2015 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass eine Gleichstellung der überle- benden Konkubinatspartnerin mit einer Witwe im Schweizer Recht grund- sätzlich nicht vorgesehen sei. Es verneinte daher die im konkreten Fall zu prüfende Anrechnung des Konkubinats an die Ehedauer gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG (vgl. E. 4.2 in fine). 5.4 Da vorliegend unstreitig keine Ehe im zivilrechtlichen Sinne bestanden hat (vgl. E. 5.2 hiervor), gilt die Beschwerdeführerin gemäss dem darge- stellten geltenden Recht und der einschlägigen höchstrichterlichen Recht- sprechung nach dem Tod ihres Konkubinatspartners B._______ sel. auch nicht als Witwe im Sinne des AHVG. Somit erfüllt sie die gesetzlichen
C-3340/2021 Seite 8 Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente der AHV nicht. Folglich hat die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Wit- wenrente zu Recht verneint. 6. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2021 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfah- ren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 7. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-3340/2021 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-3340/2021 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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