B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3333/2024

Urteil vom 26. Mai 2025 Besetzung

Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Altersrente, Einspracheentscheid vom 30. April 2024.

C-3333/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführer), geboren am (...) 1958, verheiratet, Vater eines Kindes (geb. 1985), Schweizer Staatsangehöriger mit Wohn- sitz in Deutschland, meldete sich am 15. November 2023 bei der Schwei- zerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV zum Bezug einer Altersrente an (Akten der Vorinstanz [SAK-act.] 6). A.b Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 sprach die Schweizerische Aus- gleichskasse SAK (SAK oder Vorinstanz) dem Beschwerdeführer ab 1. No- vember 2023 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. (...) zu. Dabei berücksichtigte sie eine Versicherungszeit von 14 Jahren und vier Monaten sowie eine Erziehungsgutschrift. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wurde auf Fr. (...) festgelegt und die Rentenskala 14 angewendet (SAK-act. 16). B. B.a Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2024 erhob der Beschwerdefüh- rer am 6. Februar 2024 Einsprache. Er brachte vor, es fehlten Versiche- rungszeiten vom September 1991 bis Dezember 2000, als er bei der B._______ AG in (...) angestellt und «in Zuarbeit» für den Sportreisever- anstalter C._______ GmbH in Ägypten tätig gewesen sei. Weiter monierte er, die Unfalltaggelder vom 16. Februar 2014 bis 10. Februar 2015, die er während seiner Tätigkeit bei den D._______ erhalten habe, seien im indi- viduellen Konto ebenfalls nicht vermerkt. Er bat, diese Beitragszeiten nach- zutragen (SAK-act. 20). B.b Mit Schreiben vom 1. März 2024 forderte die Vorinstanz beim Be- schwerdeführer Lohnabrechnungen für die Zeit von September 1991 bis Dezember 2000 ein, auf welchen ersichtlich sei, dass AHV-Beiträge geleis- tet worden seien (SAK-act. 21). B.c Der Beschwerdeführer antwortete im Schreiben vom 12. März 2024, seine Lohnausweise seien ihm gefaxt worden, nach all den Jahren seien sie vergilbt. Er habe aber Tagebücher, in denen er seinen Lohn und die AHV/IV-Abzüge vermerkt habe. Kopien dieser Tagebücher reichte der Be- schwerdeführer zu den Akten. Weiter führte er aus, wie den bereits einge- reichten Bankauszügen zu entnehmen sei, sei ihm der Lohn jeweils pünkt- lich überwiesen worden, weshalb er keinen Grund gehabt habe, daran zu

C-3333/2024 Seite 3 zweifeln, dass die Sozialabgaben korrekt einbezahlt worden seien (SAK- act. 23). B.d Auf Nachfrage der Vorinstanz gab die Ausgleichskasse E._______ mit Schreiben vom 16. April 2024 bekannt, die B._______ AG sei in der fragli- chen Zeit (1991 bis 2000) bei ihnen als Firma ohne beitragspflichtiges Per- sonal registriert gewesen. Erst ab 1. November 2010 habe die Firma bei- tragspflichtiges Personal abgerechnet (SAK-act. 25). B.e Mit Einspracheentscheid vom 30. April 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers ab und bestätigte ihre Verfügung vom 24. Januar 2024. Sie begründete, die Beitragszeiten für die Jahre 1991 bis 2000 seien nicht nachgewiesen und die Unfalltaggelder der Jahre 2014 und 2015 seien nicht AHV-beitragspflichtig, überdies sei die Rente rechne- risch korrekt ermittelt worden (SAK-act. 26). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. April 2024 er- hob der Beschwerdeführer am 24. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, es sei ihm die Beitragszeit von September 1991 bis Dezember 2000, als er bei der B._______ AG in (...) angestellt gewesen sei, gutzuschreiben und es sei die Rentenberechnung entsprechend anzupassen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). C.b Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). C.c Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 30. Oktober 2024 an der Beschwerde fest (BVGer-act. 11). C.d Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 7. November 2024 auf das Einreichen einer Duplik (BVGer-act. 13).

C-3333/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nach Art. 5 VwVG. Die SAK gehört als Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Be- schwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 30. April 2024, mit dem es die Vorinstanz ab- lehnte, die Höhe der Altersrente für den Beschwerdeführer neu zu berech- nen (SAK-act. 26). 2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Es liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbeson- dere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA – wie hier (vgl. insbesondere Art. 52 Abs. 4 i.V.m. Anhang VIII Teil 1 «Schweiz»

C-3333/2024 Seite 5 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) – keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkom- mensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (vgl. anstelle vieler: BGE 141 V 246 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – materiellrechtlich grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1). Der Beschwerdeführer hat am (...) 2023 das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) erreicht, weshalb vorliegend für die Beurteilung des Anspruchs des Be- schwerdeführers auf eine Altersrente die Rechtsnormen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, Anwendung finden. Hinsichtlich der vorliegend strittigen Frage nach Beitragszeiten des Beschwerdeführers im Zeitraum von September 1991 bis Dezember 2000 gilt grundsätzlich das in diesem Zeitraum in Kraft gestandene Recht (vgl. Urteil des BVGer C-4832/2021 vom 18. März 2024 E. 2.2 mit Hinweis). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BGE 137 V 71 E. 5.2). 3. Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Anrechnung weiterer Beitragszeiten von Oktober 1991 bis Dezember 2000 zu Recht abgelehnt hat. 3.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben rentenberechtigte Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- gutschriften oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfal- les (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). Als Beitragsjahre gelten ge- mäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge ge- leistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG

C-3333/2024 Seite 6 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG (in der bis Ende 1996 gültig ge- wesenen Fassung) waren Schweizer Bürger, die im Ausland für einen Ar- beitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden, der AHV obligatorisch unterstellt. Diese Regelung galt für die entsprechend un- terstellten Personen weiter, bis sie den Arbeitgeber wechselten oder eine Unterstellung unter das neue Recht wünschten (Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision] Bst. g Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 29 bis Abs. 2 AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung). 3.2.2 Der Beschwerdeführer schloss im Oktober 1991 einen «Contract of Engagement for Hotel & Touristic Management» mit der B._______ AG, Sitz (...), ab. Ab dem 17. Oktober 1991 war er als «Resident / Operation Manager» in einem Hotel der B._______ AG in (...) (Ägypten) tätig. Der Lohn wurde auf Fr. (...) pro Monat festgelegt. Am Ende des Vertragsdoku- ments wurde unter «Amendments» festgehalten, der Vertrag sei in Koope- ration mit der C._______ GmbH abgeschlossen. Im «Supporting Agree- ment» vom 21. Oktober 1991, das von der B._______ AG, der C._______ GmbH und vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde, steht geregelt, der Lohn und die Reisespesen würden intern mit der C._______ GmbH abgerechnet und dem Beschwerdeführer entsprechend ausbezahlt (BVGer-act. 1 Beilagen; SAK-act. 20 Seite 4 und 27 Seite 8). Gemäss den vom Beschwerdeführer aufgelegten Auszügen seines Bankkontos wurden die Lohnzahlungen von der C._______ GmbH in der Währung Deutsche Mark getätigt (SAK-act. 20 Seiten 7 ff. und 27 Seiten 20 ff.). Am 20. De- zember 2000 wurde der Beschwerdeführer von seiner Arbeit bis auf Wei- teres freigestellt, diese «Bescheinigung der Arbeitsfreistellung» wurde vom Geschäftsführer/Inhaber der C._______ GmbH unterzeichnet (BVGer- act. 1 Beilagen). Am 19. Dezember 2000 wurde dem Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis ausgestellt. Dieses bescheinigt, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 1990 (möglicherweise 1991 gemeint, vgl. BVGer-act. 1 Bei- lage; SAK-act. 20 Seite 2 und 27 Seite 6) als Operation Manager beim Sportreiseveranstalter C._______ GmbH mit Hauptsitz in (...) beschäftigt. Hinweise auf die B._______ AG finden sich keine. Unterzeichnet wurde das Arbeitszeugnis ebenfalls vom Geschäftsführer/Inhaber der C._______

C-3333/2024 Seite 7 GmbH (SAK-act. 8 Seite 2). Über die C._______ GmbH wurde am (...) 2001 ein Insolvenzverfahren eröffnet, das mit Beschluss des Amtsge- richts (...) (Deutschland) vom (...) 2007 eingestellt wurde, schliesslich wurde die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (vgl. www.handelsregis- ter.de). 3.2.3 Aus den vorliegenden Dokumenten erschliesst sich nicht eindeutig, bei wem der Beschwerdeführer zwischen Oktober 1991 und Dezember 2000 angestellt war. Der Arbeitsvertrag ist mit der B._______ AG in (...) abgeschlossen, jedoch mit Hinweisen auf die C._______ GmbH aus Deutschland. Die Lohnzahlungen erfolgten durch die C._______ GmbH in Deutschland in deutscher Währung. Das Arbeitszeugnis und die Freistel- lung wurden ebenfalls von der C._______ GmbH ausgestellt. Der Be- schwerdeführer selbst gab im Formular E207 an, seine Arbeitgeberin sei von Oktober 1991 bis Dezember 2000 die «C._______ GmbH, [...] DE» gewesen (SAK-act. 7 Seite 2), auch bei der Rentenanmeldung war für die Jahre 1991 bis 2000 kein Schweizer Arbeitgeber vermerkt (SAK-act. 6 Seite 3). Das Ende der Anstellung fällt zudem mit der Eröffnung des Insol- venzverfahrens der C._______ GmbH zusammen, währenddem über die B._______ AG erst am (...) 2019 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. www.zefix.ch). 3.2.4 Mit Blick auf das nachfolgend Auszuführende kann für den in Frage stehenden Zeitraum offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer bei einem «Arbeitgeber in der Schweiz» (Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG [in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung]) tätig und somit der AHV unterstellt war oder nicht. Sollte der Beschwerdeführer von Oktober 1991 bis Dezem- ber 2000 für die C._______ GmbH in Deutschland tätig gewesen sein, un- terstand er für diese Zeit grundsätzlich nicht der schweizerischen Sozial- versicherungsgesetzgebung, sondern derjenigen in Deutschland (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 [SR 0.831.109.136.1]). 3.3 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entspre- chenden Daten (unter anderem das jeweilige Jahreseinkommen sowie die geleisteten AHV-Beiträge) eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV [SR 831.101]). Gemäss Art. 30 ter Abs. 2 AHVG werden die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen

C-3333/2024 Seite 8 der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individu- elle Konto (des Arbeitnehmers) eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. 3.3.1 Versicherte können die Berichtigung von Eintragungen im individuel- len Konto verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, so- weit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis er- bracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den indivi- duellen Konten, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich ge- leisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). Als «volle Beweismittel» gelten insbesondere Lohnausweise, Lohnabrechnungen oder sachbezügliche Firmendokumente (BGE 117 V 261 E. 3d; Urteil des BGer 9C_675/2013 vom 8. November 2013 E. 3.1). 3.3.2 Eine Kontenbereinigung nach Art. 141 Abs. 3 AHVV ist für die ge- samte Beitragsdauer des Versicherten möglich, sie betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur gerichtlichen Beur- teilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungs- fehler korrigieren (Urteil des BGer 9C_899/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.1). Dazu zählen beispielsweise die unrichtige Bezeichnung des Versi- cherten oder einzelner Beitragsjahre, die fehlerhafte Eintragung oder Addi- tion einzelner Jahresbeiträge sowie die Nichtregistrierung tatsächlich ge- leisteter Zahlungen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 129/00 vom 2. November 2000 E. 2 mit Hinweisen). 3.3.3 Der in Art. 141 Abs. 3 AHVV geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 138 V 218 E. 6 m.H.; Urteil des BGer 8C_678/2021 vom 8. März 2022 E. 4.3.2). 3.3.4 Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz auf deren Ersuchen hin (SAK-act. 21) für die in Frage stehende Zeit von Oktober 1991 bis Dezem- ber 2000 weder Lohnabrechnungen noch Lohnausweise ein. Er führte dazu aus, ihm seien «ab und zu» eine Lohnabrechnung sowie jedes Jahr ein «Jahreseinkommen-Nachweis» gefaxt worden, das Faxpapier sei

C-3333/2024 Seite 9 mittlerweile vergilbt. Er beruft sich stattdessen auf seine «Tagebücher», in denen er den jeweiligen Jahres-Brutto- und -Nettolohn sowie die jährlichen Abzüge für AHV- und IV-Beiträge vermerkt habe (SAK-act. 23). In den «Ta- gebüchern», die aus einzelnen Agenda-Seiten bestehen (SAK-act. 23 Sei- ten 2 ff.), sind – neben weiteren Notizen – handschriftlich drei Beträge in Schweizer Franken vermerkt. 3.3.5 Mit diesen Notizen vermag der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüg- lich nachzuweisen, dass er einen Lohn bezogen hat, von welchem die ge- setzlichen Beiträge abgezogen wurden. Auch reicht sein Hinweis, im Ar- beitsvertrag stehe, dass Versicherungen und Sozialbeiträge direkt einbe- zahlt würden, nicht. Zum einen steht «Insurance cover and/or Funds will be accounted for seperately», wobei nicht genauer definiert wird, welche Art von Versicherung gemeint ist. Zum andern ist ein tatsächlicher Abzug von Beiträgen aus den Akten nirgends gesichert zu sehen. Der geforderte volle Beweis im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV hätte nur gelingen kön- nen, wenn der Beschwerdeführer die üblichen dafür geeigneten Beweis- mittel wie Lohnabrechnungen oder -ausweise zur Hand gehabt hätte (vgl. Urteil des BGer 9C_675/2013 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 261 E. 4a) oder einschlägige Firmendokumente vorhanden (gewesen) wären, was ebenfalls nicht zutrifft. Es ist demnach von Beweislosigkeit auszugehen, was sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt, weil er aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (Urteil des BGer 9C_96/2010 vom 26. Februar 2010 E. 3 mit Hinweis). Dem Beschwerde- führer können demnach keine weitere Beitragszeiten angerechnet werden. Entfällt eine Berichtigung des individuellen Kontos, muss es bei den 14 Jahren und vier Monaten Beitragszeit sowie einer Erziehungsgutschrift (vgl. SAK-act. 18) sein Bewenden haben. 3.3.6 Auf beweisrechtliche Weiterungen kann verzichtet werden. Es gibt keine Anhaltspunkte, wonach noch anderweitige aussagekräftige Beweis- mittel (zum Beispiel sachbezügliche Firmendokumente) bestehen (Urteil 9C_96/2010 E. 3). Der Beschwerdeführer brachte auch nach Aufforderung durch die Vorinstanz keine Lohnausweise oder -abrechnungen bei. Über die in Frage kommenden Arbeitgebenden ist der Konkurs eröffnet worden (E. 3.2.3). Ausserdem bestätigte die Ausgleichskasse E., die B. AG sei in der fraglichen Zeit wohl registriert gewesen, habe aber erst ab November 2010 beitragspflichtiges Personal gemeldet (SAK- act. 25).

C-3333/2024 Seite 10 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es die Vorinstanz zu Recht ab- lehnte, das individuelle Konto des Beschwerdeführers zu berichtigen und den Zeitraum von Oktober 1991 bis Dezember 2000 als Beitragszeit anzu- erkennen. Anhaltspunkte, dass der angefochtene Entscheid anderweitig mangelhaft ist, liegen keine vor. In Anwendung der Rentenskala 14 und bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. (...) ergibt sich ab dem 1. November 2023 der Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. (...) (vgl. Rententabellen 2023 AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen gültig ab 1. Januar 2023; www.so- zialversicherungen.admin.ch). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. April 2024 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Mai 2024 als unbegründet abzuweisen ist. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Als Bundesbehörde hat die SAK keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Ver- fahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-3333/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Andrea Meier

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-3333/2024 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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