Abt ei l un g II I C-33 3 3 /20 0 7 {T 0/ 2} U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 0 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Lorenz Noli S_______, Beschwerdeführer, vertreten durch Maître Marco Crisante, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-33 3 3 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1974) ge- langte im Oktober 1995 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch in einer Verfügung vom 29. November 1996 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Am 2. Mai 1997 heiratete der Beschwerdeführer in Winterthur eine Schweizer Bürgerin (geb. 1973) und erhielt in der Folge eine Aufent- haltsbewilligung im Kanton Zürich. B. Am 25. April 2000 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürger- rechts (BüG, SR 141.0). Aufgrund eines gegen ihn geführten Strafver- fahrens (wegen Verdachts auf mehrfache grobe Verletzung von Ver- kehrsregeln) wurde das Einbürgerungsverfahren vorübergehend form- los sistiert. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens unterzeichneten die Eheleute am 26. Februar 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie beide in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hätten. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Tren- nung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnis- nahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 15. April 2002 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert und er erwarb nebst dem Schweizer Bür- gerrecht das kantonale Bürgerrecht von Schwyz und das Gemeinde- bürgerrecht von Freienbach. C. Mit E-Mail vom 22. November 2005 gab die Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur der Vorinstanz bekannt, dass der Beschwerdeführer sich per 1. September 2002 alleine an einer neuen Adresse angemel- Se ite 2

C-33 3 3 /20 0 7 det habe, er sich seit 2003 in Serbien im Strafvollzug befinde und die Ehe mit der Schweizer Bürgerin seit 1. November 2005 rechtskräftig geschieden sei. D. Ebenfalls per E-Mail zog die Vorinstanz am 27. November 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Belgrad Erkundigungen über den Aufent- haltsort des Beschwerdeführers ein. In ihrer auf gleichem Weg ab- gegebenen Antwort vom 28. November 2006 bestätigte die Botschaft, dass der Beschwerdeführer sich seit Ende 2002 in einem Gefängnis in Serbien in Haft befinde. Er verbüsse dort eine 6-jährige Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten. E. Noch gleichentags, am 28. November 2006 richtete sich die Vorinstanz mit einem Schreiben an den Beschwerdeführer. Darin teilte sie ihm mit, dass erwogen werde, die erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG nichtig zu erklären. Gemäss den ihr vorliegenden Informationen habe er seit dem 1. September 2002 von seiner schwei- zerischen Ehefrau getrennt gelebt und sei die Ehe seit dem 1. No- vember 2005 rechtskräftig geschieden. Es bestehe daher Grund zur Annahme, dass er die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme ein- geräumt. Eine solche ging bei der Vorinstanz in der Folge nicht ein. F. Die Vorinstanz nahm Einsicht in die Scheidungsakten und beauftragte die Abteilung Einbürgerungen des Gemeindeamtes des Kantons Zü- rich damit, die geschiedene Ehefrau rogatorisch befragen zu lassen. Der Auftrag wurde am 22. Februar 2007 durch den Ermittlungsdienst der Stadtpolizei Winterthur ausgeführt. G. Mit Schreiben vom 9. März 2007 (gleichentags per Fax an die Schwei- zerische Vertretung in Belgrad gesendet zur postalischen Weiterleitung an den Adressaten) konfrontierte die Vorinstanz den Beschwerde- führer u.a. mit der Erkenntnis, wonach es in seiner Ehe schon während eines Ferienaufenthalts im Jahre 2000 zu Auseinandersetzungen ge- kommen sei, die am 1. September 2000 zu einer ersten und am 1. De- zember 2001 zur definitiven Trennung geführt hätten. Insbesondere die Trennung vor der erleichterten Einbürgerung, von der er die Behörde nicht in Kenntnis gesetzt habe, begründe die Vermutung, dass er die Se ite 3

C-33 3 3 /20 0 7 erleichterte Einbürgerung erschlichen habe und somit die Voraus- setzungen für eine Nichtigerklärung gegeben seien. Dem Beschwerde- führer wurde Gelegenheit eingeräumt, bis zum 30. März 2007 ab- schliessend Stellung zu nehmen. H. Am 27. März 2007 erteilte der Regierungsrat des Kantons Schwyz in seiner Funktion als zuständige Behörde des betroffenen Heimat- kantons die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung und mit Verfügung vom 12. April 2007 erklärte die Vor- instanz die erleichterte Einbürgerung nichtig. I. Am 16. April 2007 ging bei der Schweizerischen Botschaft in Belgrad ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, datiert vom 27. März 2007 und der lokalen Post übergeben am 12. April 2007. Der Beschwerde- führer nahm darin Bezug auf die Einladung der Vorinstanz zur ab- schliessenden Stellungnahme und bestritt, die erleichterte Einbürge- rung erschlichen zu haben. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai 2007 lässt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Ver- fügung sei aufzuheben. K. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2007 auf Abweisung der Beschwerde. L. Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 22. August 2007 an seinen Begehren und deren Begründung fest. M. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 wurde der Beschwerde- führer vom Bundesverwaltungsgericht über eine Beweisabklärung und einen ergänzenden Aktenbeizug informiert. Dazu nahm er in einer Ein- gabe vom 16. April 2010 abschliessend Stellung. Gleichzeitig reichte er weitere Belege ins Recht. Se ite 4

C-33 3 3 /20 0 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer er- leichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver- waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti- miert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur- teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm die Vorinstanz keine ausreichende Frist für die Einreichung einer abschliessenden Stellung- nahme gewährt habe. Er erblickt darin eine Verletzung seines ver- fassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Se ite 5

C-33 3 3 /20 0 7 3.2Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Recht- sprechung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ab- leiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener ver- fassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Zunächst – und für die Pro- zessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Dabei kommt der von einem Ver- fahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer be- hördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Infor- mationen zu erhalten (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen). Zu diesem Zweck darf der Partei eine Frist eingeräumt werden, innert der sie ihr Äusserungsrecht wahrzunehmen hat. Die Dauer der Frist lässt sich nicht in allgemeiner Weise bestimmen. Sie hängt von den konkreten Umständen und der Interessenlage ab. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt fun- diert und wirksam zur Geltung zu bringen (BERNHARD WALDMANN / JÜRG BICKEL in: Praxiskommentar VwVG, Bernhard Waldmann / Philipp Weis- senberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 30 N 45). 3.3Mit dem Schreiben vom 9. März 2007 wurde der Beschwerde- führer eingeladen, bis zum 30. März 2007 Stellung zu nehmen und diese Stellungnahme via Schweizerische Botschaft in Belgrad an die Vorinstanz zu richten. Den Akten kann entnommen werden, dass die Einladung dem Beschwerdeführer am 13. März 2007 zuging, sodass bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist 17 Tage verblieben. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einladung zur abschliessenden Stellungnahme schon vom gegen ihn laufenden Verfahren auf Nichtigerklärung seiner erleichterten Ein- bürgerung wusste. Vom Ergebnis des Beweisverfahrens wurde er jedoch erst im Rahmen der Einladung zur abschliessenden Stellung- nahme in Kenntnis gesetzt und auch das nur in unvollständiger Form. So wurde dem Beschwerdeführer seitens der Vorinstanz weder das Protokoll der Einvernahme seiner geschiedenen Ehefrau zugestellt, noch wurde er darüber informiert, dass eine solche Einvernahme über- haupt durchgeführt worden war. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne Rechtsbeistand war und sich im Ausland im Se ite 6

C-33 3 3 /20 0 7 Gefängnis befand, erscheint die ihm verbliebene Frist von 17 Tagen für eine wirksame Wahrnehmung seines Äusserungsrechts als nicht aus- reichend. Die Situation des Beschwerdeführers wurde dadurch er- schwert, dass bei der Fristansetzung nicht festgehalten wurde, welche Handlungen als fristwahrend zu betrachten waren. Das Bundesver- waltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in nicht leicht zu nehmender Weise verletzt hat. Dass die Vor- instanz mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist noch bis zum 12. April 2007 zuwartete und sich vorgängig am 5. April 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Belgrad über den möglichen Eingang einer Stellungnahme erkundigte, vermag diese Beurteilung nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. 3.4Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Ver- letzung führt daher ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vor- behalten bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren recht- liches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, wel- che sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt über- prüft. Sodann ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischem Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh- ren würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen; BVGE 2009/36 E. 7.3 S. 501 f.). 3.5Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine solche Heilung ge- geben. Der Beschwerdeführer konnte sich im Rechtsmittelverfahren im Rahmen eines mehrmaligen Schriftenwechsels frei zur Sache äussern und die urteilende Instanz verfügt über eine uneingeschränkte Kognition. Aufgrund der abgegebenen Vernehmlassung ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz im Falle einer Kassation und Rück- weisung wieder gleich entscheiden würde, weshalb ein solcher Schritt einem formalistischen Leerlauf gleichkäme. Tritt hinzu, dass der Be- schwerdeführer trotz von ihm geltend gemachter Verletzung des An- Se ite 7

C-33 3 3 /20 0 7 spruchs auf rechtliches Gehör nicht etwa eine Kassation, sondern eine reformatorische Beurteilung der Sache durch das angerufene Gericht beantragt. Und schliesslich präsentiert sich die Sachlage nicht etwa so, dass die Wahrung der gesetzlichen Verwirkungsfrist nur durch die von der Vorinstanz begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs ermöglicht wurde. Zwischen dem Ende der Frist zur Stellungnahme und dem Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist lagen nochmals gut zwei Wochen. 4. 4.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsver- fügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt der Gesuchsteller (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2). 4.2Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger- rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin- blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun- desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie- gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Se ite 8

C-33 3 3 /20 0 7 4.3Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen „erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu- schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht- lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Ein- bürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefor- dert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orien- tieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge- rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungs- pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrer- seits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi- vem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent- sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungs- voraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtig- erklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Be- weislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Be- hörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung er- geben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhalts- Se ite 9

C-33 3 3 /20 0 7 abklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hin- weisen). 5.2Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Ein- bürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 6. Die Zustimmung des Heimatkantons Schwyz zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung liegt vor. Strittig ist, ob mit der Wahrung der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG auch die zweite formelle Voraussetzung erfüllt ist, von der das Gesetz die Nich- tigerklärung der erleichterten Einbürgerung abhängig macht. 6.1Die Verfügung über die erleichterte Einbürgerung des Beschwer- deführers datiert vom 15. April 2002. Am gleichen Datum erfolgte der Versand. Die Nichtigerklärung erging am 12. April 2007 und wurde am 13. April 2007 per Kurier verschickt. Gemäss Rückschein der serbi- schen Post wurde sie dem Beschwerdeführer am 18. April 2007 aus- gehändigt. In seiner Replik vom 22. August 2007 vertritt der Be- schwerdeführer die Auffassung, entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die fünfjährige Verwirkungsfrist gewahrt worden sei, sei der 18. April 2007 als das Datum der Eröffnung der angefochtenen Verfügung. Denn erst mit der Eröffnung vermöge eine Verfügung Rechtswirkungen zu entfalten. Die angefochtene Verfügung erweise sich somit als verspätet. 6.2Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nicht anschliessen. Zwar trifft zu, dass eine Se it e 10

C-33 3 3 /20 0 7 Verfügung erst mit ihrer Eröffnung Rechtswirkungen entfaltet. Das heisst jedoch nicht, dass gewisse Verfügungswirkungen nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden. So verhält es sich bei der Frage der Fristwahrung. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts zu Art. 41 Abs. 1 BüG muss die Behörde über den gesamten zeitlichen Handlungsspielraum verfügen können, den ihr das Gesetz einräumt. Es ist allein ihr Tätigwerden, das für die Fristwahrung mass- gebend ist (vgl. dazu grundlegend Urteil des Bundesgerichts 5A.3/2002 vom 29. April 2002 E. 3). Daraus ergibt sich, dass es bei der Eröffnung einer Verfügung durch postalische Zustellung nicht auf das Eröffnungsdatum ankommen kann, denn der vom Adressaten be- einflussbare Zustellvorgang ginge auf Kosten des zeitlichen Hand- lungsspielraums der Behörde. Als mögliche Anknüpfungspunkte fallen das Ausstellungsdatum der Verfügung oder das Versanddatum in Be- tracht. Dabei muss der Berechnungsansatz nicht nur für das Ende, sondern in gleicher Weise auch für den Beginn des Fristenlaufs An- wendung finden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2887/2007 vom 2. Februar 2010 E. 5 und C-1192/2006 vom 11. Juni 2009 E. 7). 6.3Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die fünf- jährige Verwirkungsfrist eingehalten wurde; dies unbesehen der Frage, ob auf das Verfügungs- oder auf das Versanddatum abgestellt wird. Entsprechend sind die formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 BüG erfüllt. 7. 7.1Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz im Oktober 1995 ein Asylgesuch stellte, welches Ende November 1996 abgelehnt wurde. Mit einer Ausreiseverpflichtung be- legt, heiratete er am 2. Mai 1997 eine Schweizer Bürgerin, die er nach eigenem Bekunden ein paar Monate zuvor kennen gelernt hatte. Am 25. April 2000 und damit noch vor Erreichen der minimalen zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG ersuchte der Be- schwerdeführer um Gewährung der erleichterten Einbürgerung. Nach- dem die Ehegatten am 26. Februar 2002 zu Handen des Ein- bürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Ge- meinschaft abgegeben hatten, wurde am 15. April 2002 die er- leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Bereits am

  1. September 2002, d.h. viereinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung meldete sich der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde von der gemeinsamen Wohnadresse in Winterthur ab und an Se it e 11

C-33 3 3 /20 0 7 einer neuen Adresse in der gleichen Stadt alleine an. Ende Dezember 2002 oder anfangs Januar 2003 beantragte die Ehefrau beim Be- zirksgericht Winterthur Eheschutzmassnahmen und im Mai 2004 klagte sie vor der gleichen Instanz auf Scheidung. Dem Begehren wurde stattgegeben und seit 1. November 2005 ist die Ehe rechts- kräftig geschieden. 7.2Die enge zeitliche Abfolge der Ereignisse von der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft (26. Februar 2002) über die Einbürgerung des Beschwerdeführers (15. April 2002), seine Abmeldung am ehelichen Domizil und An- meldung an einem neuen Ort (per 1. September 2002), die Einleitung eines Eheschutzverfahrens durch die Ehefrau (Ende 2002 oder an- fangs 2003) und die Einreichung einer Scheidungsklage (im Mai 2004) begründen ohne weiteres die tatsächliche Vermutung, dass der Be- schwerdeführer zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer stabilen ehelichen Ge- meinschaft lebte. 7.3In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Ehegatten schon vor Gewährung der er- leichterten Einbürgerung definitiv getrennt hätten. Demnach seien bereits im Jahre 2000 ernsthafte Probleme aufgetreten, die vorerst zur zeitweisen und im Dezember 2001 zur definitiven Trennung geführt hätten. Die Vorinstanz beruft sich dabei offensichtlich auf Aussagen der geschiedenen Ehefrau in ihrer rogatorischen Einvernahme zum Nichtigkeitsverfahren, aber auch auf Aussagen und Belege der damaligen Ehefrau im Eheschutz- und im Scheidungsverfahren. 7.4 7.4.1Im Rahmen der am 22. Februar 2007 durch den Ermittlungs- dienst der Stadtpolizei Winterthur durchgeführten rogatorischen Ein- vernahme gab die geschiedene Ehefrau auf entsprechende Fragen zu Protokoll, die Ehe mit dem Beschwerdeführer sei bis ca. Mitte 2001 gut verlaufen (Antwort auf Frage 7). Schwierigkeiten seien allerdings schon im Jahr 2000 während eines Ferienaufenthalts im Kosovo auf- getreten, als sie sich aufgrund eigener Beobachtungen entschieden habe, mit dem Beschwerdeführer keine Kinder haben zu wollen (Antwort auf Frage 8). Auf die Frage, wer schliesslich wann aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, meinte die geschiedene Ehefrau, der Beschwerdeführer habe im Jahre 2001 gehen müssen (Antwort Se it e 12

C-33 3 3 /20 0 7 auf Frage 12). Die Anschlussfrage, ob es schon vor Dezember 2001 zu einer Trennung gekommen sei, verneinte die geschiedene Ehefrau einleitend, fügte dann aber bestätigend an, sie habe den Beschwerde- führer zwei oder drei Monate zuvor schon einmal aus der ge- meinsamen Wohnung gewiesen. Dann hätten sie "es" nochmals probiert, es sei aber nicht gegangen (Antworten auf Frage 13). Vom Befrager schliesslich auf die am 26. Februar 2002 von ihr mitunter- zeichnete Erklärung zu den ehelichen Verhältnissen und den sich dar- aus ergebenden Widerspruch aufmerksam gemacht, meinte die ge- schiedene Ehefrau nur, sie habe sich im Jahr geirrt. Sie "glaube nicht so ganz", dass "es" im Jahre 2002 gewesen sei. Man sollte das nochmals überprüfen (Antworten auf die Frage 17). Die schriftliche Er- klärung habe den Tatsachen entsprochen, ansonsten sie diese nicht unterzeichnet hätte (Antwort auf Frage 18). Auf die abschliessende Frage, was nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerde- führers passiert sei, das eine Fortführung der Ehe verunmöglicht habe, meinte die geschiedene Ehefrau, bei ihrem Gatten sei der Respekt ihr gegenüber nicht mehr vorhanden gewesen (Antwort auf Frage 20). Gespuckt habe er schon immer; der wirkliche Ausschlag sei für sie die Beobachtung seines Umgangs mit Kindern während der Ferien ge- wesen (Antwort auf Frage 21). 7.4.2Ihren Ende 2002 oder anfangs 2003 gestellten Antrag auf Erlass von Eheschutzmassnahmen vor Bezirksgericht Winterthur hatte die damalige Ehefrau damit begründet, dass der Beschwerdeführer glaub- lich am 1. August 2001 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und er seither getrennt von ihr lebe. Zur Beweisführung auf- gefordert, edierte die Ehefrau einen vom Beschwerdeführer alleine am 30. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag. Gestützt auf die- sen Beweis erachtete es das Gericht in seiner abschliessenden Ver- fügung vom 6. Januar 2003 als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung per 1. Dezember 2001 verlassen habe und er- klärte die Ehefrau als zum Getrenntleben berechtigt. Auch im Schei- dungsverfahren bestätigte die Ehefrau, dass sie den Beschwerde- führer schon vor dem 1. Dezember 2001 aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen habe (protokollierte Aussage aus der Hauptver- handlung vom 15. August 2005). 7.4.3Die Aussagen der geschiedenen Ehefrau in der Einvernahme vom 22. Februar 2007 decken sich in zeitlicher Hinsicht weitgehend mit ihrer Darstellung im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren und Se it e 13

C-33 3 3 /20 0 7 dem in ersterem Verfahren gelieferten Beweis (Mietvertrag). Erst mit dem Umstand konfrontiert, dass die Aufgabe der ehelichen Gemein- schaft damit schon während des Verfahrens auf erleichterte Ein- bürgerung erfolgt sein musste und die in diesem Verfahren ab- gegebene Erklärung nicht den Tatsachen entsprochen haben konnte, versuchte die geschiedene Ehefrau auf wenig überzeugende Weise, die zuvor geschilderten Abläufe in einen späteren Zeitraum zu ver- legen. 7.5In seiner Stellungnahme vom 27. März 2007 bestreitet der Be- schwerdeführer, dass die eheliche Gemeinschaft – wie von der Vor- instanz angenommen – per Anfang Dezember 2001 aufgegeben worden sei. In Wirklichkeit hätten sie bis im Mai 2002 eine intakte und ungetrennte Beziehung geführt. Die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Annahme ergebe sich insbesondere daraus, dass er und seine Ehe- frau noch von November 2001 bis Januar 2002 seine Schwester aus dem Kosovo zu Gast gehabt und sie mit ihr gemeinsam Verwandte in der Schweiz und in Deutschland besucht hätten. Im Mai 2002 sei es dann zu einem heftigen Streit gekommen, weil seine Ehefrau über das Internet Bekanntschaft mit andern Männern geschlossen habe und diese auch habe treffen wollen. Damit sei er nicht einverstanden ge- wesen, was zur Trennung geführt habe. In der Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai 2007 beschränkte sich der Bescherdeführer darauf, die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz in pauschaler Weise zu bestreiten und die Aus- führungen in seiner Stellungnahme vom 27. März 2007 zu bestätigen. Demnach sei die Ehe bis im Mai 2002 intakt gewesen und die Er- klärung vom 26. Februar 2002 habe in allen Teilen der Wahrheit ent- sprochen. In der Replik erhob der Beschwerdeführer einzig den formellen Einwand betr. Einhaltung der Verwirkungsfrist (siehe oben) und verwies im Übrigen punktuell auf Aussagen der geschiedenen Ehefrau in deren rogatorischer Einvernahme. In der abschliessenden Stellungnahme vom 16. April 2010 schliesslich räumte der Be- schwerdeführer ein, dass er per 1. Dezember 2001 in Winterthur auf seinen Namen eine Wohnung angemietet habe. Das habe er aber für seinen Bruder getan, der damals irregulär in der Schweiz anwesend gewesen sei. Selbst eingezogen sei er dort erst, nachdem ihn seine Ehefrau im Mai 2002 aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen habe. Se it e 14

C-33 3 3 /20 0 7 7.6Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers zum Verlauf seiner Ehe widerspricht nach dem bisher Gesagten in auffallender Weise den Erkenntnissen aus dem Eheschutz- und Ehescheidungs- verfahren, dem in ersterem Zusammenhang edierten Mietvertrag und schliesslich auch den Aussagen der geschiedenen Ehefrau im Nichtigkeitsverfahren, soweit diese als glaubhaft erscheinen. In zeit- licher Hinsicht ist zwar in der Ab- bzw. Anmeldung des Beschwerde- führers bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur per 1. Sep- tember 2002 ein Indiz zu erkennen, das seine Darstellungsweise stützen könnte. Dabei gilt allerdings zu bedenken, dass mit einer solchen Meldung – wenn überhaupt – nur über die faktischen Wohn- verhältnisse, nicht aber über den Zustand der Ehe im fraglichen Zeit- punkt Beweis zu führen ist. Ähnliches gilt in Bezug auf den Besuchs- aufenthalt der Schwester des Beschwerdeführers festzustellen. Dass die Ehefrau beim im September 2001 für die Schwester des Be- schwerdeführers gestellten Visumsantrag als Garantin auftrat und die Einladung für den im November 2001 geplanten einmonatigen Auf- enthalt mit unterzeichnete, kann rein praktische Gründe gehabt haben (beispielsweise die Notwendigkeit eines Schweizerischen Garanten) und vermag nicht über die Tatsache hinweg zu täuschen, dass die gleiche Ehefrau in ihrem Ende 2002 bzw. Anfang 2003 eingeleiteten Eheschutzverfahren eine Trennung vom Beschwerdeführer per Anfang Dezember 2001 glaubhaft machen konnte. Auch aus dem Umstand, dass die Ehegatten im Januar und Februar 2002 noch gemeinsam einen Computerkurs besuchten, kann nicht geschlossen werden, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt noch intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war. 7.7Ob die eheliche Gemeinschaft aber – wie von der Vorinstanz mit gutem Grund angenommen – schon per Dezember 2001 oder – wie vom Beschwerdeführer behauptet – erst im Mai 2002 aufgelöst wurde, ist im Ergebnis nicht entscheidend. Denn selbst wenn von der Dar- stellungsweise des Beschwerdeführers ausgegangen würde, könnte ihm damit nicht gelingen, die gegen ihn sprechende tatsächliche Ver- mutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 26. Februar 2002 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 15. April 2002 eine intakte eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) bestand. Denn es kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass eine während fünf Jahren intakte und gelebte Ehe nach einem einmaligen Streit über Kontakte des Partners im Internet ohne Se it e 15

C-33 3 3 /20 0 7 weiteres aufgegeben wird; dazu noch innert weniger Wochen nach Gewährung der erleichterten Einbürgerung. 7.8Die aufgezeigte Vermutungsfolge lässt sich weder mit den vom Beschwerdeführer am 16. April 2010 eingereichten Bestätigungen noch mit der gleichzeitig offerierten Einvernahme von ihm selbst, sei- ner geschiedenen Ehefrau und der damaligen Schwiegermutter als Zeugen ernsthaft in Frage stellen, zumal damit offenbar nur darüber Beweis erbracht werden soll, dass die Ehegatten tatsächlich bis im Mai 2002 zusammenlebten. 8. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung vom 26. Februar 2002 den Bestand einer intakten und stabilen Ehe ver- sicherte, bzw. auch in der Folge eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsache ge- täuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtig- erklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt. 9. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver- fügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens- kosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 17 Se it e 16

C-33 3 3 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten K [...]) -das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Zivilstands- inspektorat und Bürgerrechtsdienst (Beilage: Akten [...]) Für die Rechtmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Andreas TrommerLorenz Noli Se it e 17

C-33 3 3 /20 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Se it e 18

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CH_BVGE_001, C-3333/2007
Entscheidungsdatum
28.05.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026