B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3330/2021
Abschreibungsentscheid vom 28. September 2023 Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______, (Schweiz), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückforderung von AHV-Rentenleistungen, Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021.
C-3330/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 (Anhang zu Akten im Beschwer- deverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 2) hat die Schweizerische Aus- gleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) die Einsprache von A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) vom 26. April 2021 (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 75) abge- wiesen und die Verfügung vom 29. März 2021 (SAK-act. 63) bestätigt. Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 den Betrag einer monatlichen Altersrente in Höhe von Fr. 1’508.- vom Beschwerdefüh- rer zurückgefordert, da dieser aufgrund des Todes des Vaters des Be- schwerdeführers in ungerechtfertigter Weise ausbezahlt worden sei. Parallel dazu forderte die Vorinstanz auch von den beiden Geschwistern des Beschwerdeführers die ausbezahlte monatliche Altersrente von Fr. 1'508.- aus solidarischer Haftung zurück. B. Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 (Eingang am 20. Juli 2021) reichte der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 1) und führte aus, er habe die finanziellen Verhältnisse seines Vaters seit vielen Jahren nicht gekannt und er habe auch erst nach dem Tod seines Vaters erfahren, dass dieser bevormundet gewesen sei. Überdies machte er gel- tend, er werde die Erbschaft seines Vaters ausschlagen, weshalb er bereits um einen Termin beim italienischen Konsulat nachgefragt habe (BVGer- act. 1). Parallel dazu führten auch seine Geschwister gegen die jeweiligen Ent- scheide der Vorinstanz Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (vgl. die konnexen Verfahren C-2546/2021 bzw. C-3137/2021 in italieni- scher Sprache). C. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2021 verfügte der Instruktions- richter auf Antrag der Vorinstanz in den Verfahren C-2546/2021 sowie C- 3137/2021 die Sistierung. De facto wurde in der Folge auch das vorlie- gende Beschwerdeverfahren C-3330/2021 parallel zu den konnexen Be- schwerdeverfahren sistiert. D. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 (BVGer-act. 3) wurde Italienisch als Ver- fahrenssprache festgelegt, jedoch stellte der Beschwerdeführer innert Frist
C-3330/2021 Seite 3 einen Antrag auf Führung des Verfahrens in deutscher Sprache, sodass mit Verfügung vom 2. Juni 2023 Deutsch als neue Verfahrenssprache fest- gelegt wurde (BVGer-act. 6). Überdies wurde der Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung vom 2. Juni 2023 aufgefordert, innert dreissig Tagen seit Zustellung der Verfügung mitzuteilen, ob das Verfahren auf Ausschlagung der Erbschaft seines Vaters durchgeführt wurde und falls ja, ein amtliches Dokument vor- zulegen, aus welchem dies hervorgehe. Der Instruktionsrichter behielt sich bei unbenutztem Ablauf der genannten Frist vor, das Verfahren C- 3330/2021 wiederaufzunehmen (BVGer-act. 6). E. Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 (BVGer-act. 8) teilte der Beschwerdefüh- rer mit, er und seine Geschwister seien zum Schluss gekommen, dass sie die von der Schweizerischen Ausgleichskasse aufgrund des Ablebens des Vaters allenfalls ungerechtfertigt ausbezahlte AHV-Rente für den Monat September 2020 in Höhe von Fr. 1'508.- zurückbezahlen möchten. F. In der Folge teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 18. Juli 2023 (BVGer-act. 10) nebst den Zahlungs- und Kontoin- formationen der Vorinstanz auch mit, dass er gehalten sei, dem Gericht nach erfolgter Überweisung des Gesamtbetrages an die Vorinstanz und bis spätestens 8. September 2023 eine Bestätigung einzureichen, woraus die Überweisung ersichtlich werde, wonach das Verfahren C-3330/2021 kos- tenlos abgeschrieben werde. G. Mit Schreiben vom 14. August 2023 (BVGer-act. 11) übermittelte der Be- schwerdeführer die Bestätigung seiner Bank zur Überweisung von Fr. 1'508.- an die Schweizerische Ausgleichskasse (Beilage zu BVGer- act. 11). H. Mit E-Mail vom 22. August 2023 (BVGer-act. 13) bestätigte die SAK den Eingang der Zahlung über Fr. 1'508.-.
C-3330/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Aus- gleichskasse vom 8. Juli 2021 zuständig (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Einspracheentscheides vom 8. Juli 2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutre- ten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätz- lich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Alters- und Hinter- lassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht davon abweicht. 2. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sieht vor, dass unrechtmässig bezogene Leis- tungen zurückzuerstatten sind. Die rückerstattungspflichtige Person hat grundsätzlich alle zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen mit dem vollen Betrag zurückzuerstatten (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [gültig ab 1. Januar 2003; Stand am 1. Januar 2023], Rz. 10607). Beim Tod der rückerstattungspflichtigen Person geht die Rückerstattungs- pflicht für die unrechtmässig bezogenen Leistungen auf die Erben über (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV [SR 830.11]), soweit diese die Erbschaft nicht
C-3330/2021 Seite 5 ausgeschlagen haben (BGE 129 V 70 und 96 V 72). Dies gilt auch, wenn die Rückforderung zu Lebzeiten der rückerstattungspflichtigen Person nicht geltend gemacht wurde. Diesfalls ist die Rückerstattungsverfügung an alle Erben zu richten und auch grundsätzlich diesen allen zuzustellen (RWL Rz. 10606). 3. Mit Schreiben vom 14. August 2023 hat der Beschwerdeführer dem Gericht mitgeteilt, dass der Betrag von Fr. 1'508.- an die Vorinstanz überwiesen worden sei. Er legte dem Schreiben die entsprechende Bestätigung der Bank bei (BVGer-act. 11 mit Beilage). Die Vorinstanz ihrerseits bestätigte in der Folge den Eingang der Zahlung (BVGer-act. 13). 4. Nach dem Gesagten ist das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzel- richterlichen Verfahren infolge nachträglichen Wegfalls des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers als gegen- standslos geworden abzuschreiben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG). 5. 5.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). 5.2 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 64 VwVG i.V. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] a contrario).
C-3330/2021 Seite 6 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteienentschädi- gung zugesprochen. 3. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und ans Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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