B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3329/2021, C-5128/2021
Urteil vom 7. Juni 2023 Besetzung
Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Helena Falk.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente und Verzugszinsen, Verfügungen der IVSTA vom 22. Juni 2021 und 29. September 2021.
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist am (...) 1965 geboren, verheiratet, deutscher Staatsangehöriger und Vater ei- ner Tochter (geb. [...] 1998). Er wohnt in Deutschland. Von Mai 1985 bis Februar 1986 sowie – mit Unterbrüchen – von Februar 1997 bis Ende De- zember 2012 verrichtete er als Grenzgänger Hilfsarbeiten bei verschiede- nen Arbeitgebern in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit die obliga- torischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Invaliden- und Hinterlas- senenversicherung (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse gemäss Aktenverzeichnis vom 21. Januar 2022 [nachfolgend SAK-act.] 11, S. 2 – 11, und 14, S. 1 und 5). A.b Am 7. November 2012 (Posteingang) meldete sich der Versicherte we- gen der Folgen einer unfallbedingten Fraktur des linken oberen Sprungge- lenks (August 2012), eines Herzinfarktes (Oktober 2012), eines Bandschei- benvorfalls (2010), eines Refluxes (Mai 2012) und eines Diabetes mellitus Typ 1 (eigenen Angaben zufolge seit 1995) bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: IV-Stelle B._______ oder SVA) erstmals zum Leistungsbezug an (Akten der Sozialversicherungsanstalt B._______ ge- mäss Aktenverzeichnis vom 5. August 2021 [nachfolgend SVA-act.] 2, 9). Mit Verfügung vom 25. April 2014 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) dem Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014, bei einem Invaliditäts- grad von 100 %, eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1‘378.- sowie eine akzessorische Kinderrente von monatlich Fr. 551.- zu (SVA-act. 47). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 27. Oktober 2015 (Posteingang) meldete sich der Versicherte we- gen eines Diabetes mellitus (eigenen Angaben zufolge seit 1998), eines Bandscheibenvorfalls (2000 recte 2010) und eines Herzinfarkts (2012) er- neut bei der SVA zum Leistungsbezug an (SVA-act. 53). Nachdem die IV- STA der SVA am 17. Februar 2016 mitgeteilt hatte, dass sie nunmehr für den Versicherten mit Wohnsitz in Deutschland zuständig sei, wurden ihr am 31. März 2016 die Akten übermittelt (SVA-act. 64, 68). Am 5. August 2016 verfügte die IVSTA sinngemäss, dass auf das neue Gesuch nicht ein- getreten werde, da mit den eingereichten medizinischen Unterlagen keine
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 3 massgebliche gesundheitliche Veränderung glaubhaft gemacht worden sei (SVA-act. 89). B.b Die gegen die Verfügung vom 5. August 2016 eingereichte Be- schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil C-5235/2016 vom 15. Dezember 2017 dahingehend gut, als es die Verfügung vom 5. August 2016 aufhob und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die IVSTA zurückwies (SVA-act. 108). In der Folge tätigte die IVSTA diverse Abklärungen (SVA-act. 109 ff.). Am 14. Juni 2018 verfügte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens (SVA- act. 118). B.c Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2018 erhob der Versicherte erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren C- 3811/2018; SVA-act. 119 f.). Sodann reichte er am 29. Oktober 2019 (Post- eingang) eine weitere IV-Anmeldung wegen Diabetes, Herzinfarkts, zwei- fachen Bandscheibenvorfalls, eines Taubheitsgefühls im rechten Bein, Bluthochdrucks, Atemnot, Schwindelanfälle und extremer Rückenschmer- zen ein (SVA-act. 139). Die IVSTA teilte ihm daraufhin mit, die Neuanmel- dung könne nicht bearbeitet werden, da die Verfügung vom 14. Juni 2018 noch nicht rechtskräftig sei; ohnehin wäre die Anmeldung bei der Deut- schen Rentenversicherung in (...) einzureichen (SVA-act. 139, S. 13). Mit Urteil vom 14. Januar 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be- schwerde dahingehend gut, als es die Verfügung vom 14. Juni 2018 auf- hob und die Sache zur weiteren Abklärung (interdisziplinäres Gutachten in der Schweiz) und zur neuen Verfügung an die IVSTA zurückwies (SVA-act. 152). Sodann wies es im Urteil darauf hin, dass die SVA (gestützt auf Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]) für die Abklärungen zuständig sei und nicht die IVSTA (SVA-act. 152, S. 9 f.). C. Die SVA veranlasste in der Folge eine Begutachtung im Ärztlichen Begut- achtungsinstitut C._______ (C._______; SVA-act. 158). Mit interdisziplinä- rer Expertise vom 5. Januar 2021 stellte dieses dem Versicherten folgende Diagnosen (SVA-act. 168, S. 10): Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 4 (rechte Coronararterie)-Verschluss 6.10.2012, 50% Ramus interventri- cularis anterior (RIVPO), 30% Ramus circumflexus (RCX)/Posterolate- raläste (PLA) 1 ▪ PTCA/ 2DES RCX-Mitte 18.12.2018, Left Anterior Descending (LAD) proximal 50%, RCA Mitte 60% ▪ Transthorakale Echokardiographie (TTE) 12/2018: linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF) 50-55%, Hypokinesie posterolateral, Relaxa- tionsstörung, linksventrikuläre Hypertrophie (LVH) ▪ aktuelle Echokardiografie: normal dimensionierter linker Ventrikel mit normaler globaler Funktion ohne regionale Motilitätsstörungen. LVEF visuell 55-60%; konzentrische LV-Hypertrophie ▪ kardiovaskuläre Risikofaktoren (massiver Nikotinkonsum [80py] bis 2012, seither sistiert; metabolisches Syndrom)
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C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 6 D.b Mit Verfügung vom 29. September 2021 sprach die IVSTA dem Versi- cherten sodann von April 2018 bis September 2021 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 3’511.- zu (SAK-act. 37). E. E.a Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2021 erhob der Versicherte am 13. Juli 2021 (Datum Postaufgabe 14. Juli 2021) Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren C-3329/2021; Akten im Be- schwerdeverfahren C-3329/2021 [nachfolgend BVGer-act.] 1). Sinnge- mäss beantragte er, ihm sei ab April 2017 weiterhin eine IV-Rente zuzu- sprechen, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und nicht ver- bessert habe. Zugleich ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. E.b Nachdem der Versicherte am 9. August 2021 aufforderungsgemäss er- gänzende Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hatte (BVGer-act. 3, 7), hiess das Bundesverwaltungsgericht dieses mit Zwischenverfügung vom 12. August 2021 gut (BVGer-act. 8). E.c Die IVSTA beantragte mit Vernehmlassung vom 10. September 2021, unter Hinweis auf das im Wesentlichen gleichlautende Begehren der SVA vom 2. September 2021, die Beschwerde sei abzuweisen und die ange- fochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer-act. 10). E.d Mit Replik vom 27. September 2021 hielt der Beschwerdeführer sinn- gemäss an seinen Anträgen fest (BVGer-act. 12). Ergänzend brachte er vor, es sei ihm unklar, weshalb die Rentenhöhe so gering sei. Die Vorin- stanz verzichtete in der Folge auf eine Duplik (BVGer-act. 14 f.). E.e Mit Eingabe vom 31. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer so- dann gegen die Verfügung vom 29. September 2021 (Bst. D.b hiervor) Be- schwerde bei der IVSTA ein (Beschwerdeverfahren C-5128/2021; Akten im Beschwerdeverfahren C-5128/2021 [nachfolgend BVGer C-5128/2021- act.] 1). Dabei beanstandete er sinngemäss die Rentenhöhe und die Be- rechnung der Verzugszinsen. Die IVSTA übermittelte die Beschwerde am 23. November 2021 in Kopie und nach entsprechender Aufforderung durch den damaligen Instruktionsrichter am 28. Dezember 2021 im Original zu- ständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer C-5128/2021- act. 2-4).
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 7 E.f Am 18. Januar 2022 vereinigte die nunmehr zuständige Instruktions- richterin des Bundesverwaltungsgerichtes die Verfahren C-3329/2021 und C-5128/2021 und lud die Vorinstanz ein, zur Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 31. Oktober 2021 im Verfahren C-5128/2021 (Bst. E.e hiervor) eine Vernehmlassung einzureichen (BVGer-act. 17). E.g Die Vorinstanz beantragte daraufhin am 17. Februar 2022 die Abwei- sung der Beschwerde gegen die Verfügungen vom 22. Juni 2021 und 29. September 2021 betreffend Rentenhöhe und Verzugszinsen (BVGer- act. 20). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr verneh- men. Mit Verfügung vom 12. April 2022 erklärte die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel für abgeschlossen (BVGer-act. 23). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) bleiben in sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorbehalten. Laut Art. 2 ATSG sind die Be- stimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozial- versicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversi- cherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 8 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügun- gen durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. August 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde – daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 2.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund- heitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland in der Schweiz einer Arbeit nachging und zum Anmeldungszeitpunkt in Deutsch- land Wohnsitz hatte, war die SVA – wie das Bundesverwaltungsgericht be- reits im Urteil C-3811/2018 vom 14. Januar 2020 E. 2.2 festgestellt hatte – für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Die ange- fochtenen Verfügungen vom 22. Juni 2021 und 29. September 2021 wur- den sodann zu Recht von der IVSTA erlassen. 3. 3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes der vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bilden die Verfügungen vom 22. Juni 2021 und 29. September 2021, mit welchen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab 1. April 2016 eine ganze Rente zu- sprach, diese aber bis 31. März 2017 befristete, die Rente auf monatlich Fr. 1'361.- (bzw. die Kinderrente auf Fr. 544.-) festlegte und für den Zeit- raum von April 2018 bis September 2021 Verzugszinsen von Fr. 3'511.- ge- währte. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. April 2017 weiterhin einen Anspruch auf eine IV-Rente hat und ob die Höhe der IV-Renten sowie die Verzugszinsen korrekt berechnet wurden.
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 9 3.2 Betreffend die Berechnung der Rentenhöhe und der Verzugszinsen er- folgte vorliegend weder ein Vorbescheidverfahren noch eine anderweitige Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Anwendungs- bereich des Vorbescheidverfahren beschränkt sich nämlich auf die IV-spe- zifischen Aspekte, bezieht sich hingegen nicht auf die AHV-analogen Leis- tungselemente, wozu nebst der Berechnung des Rentenbetrages auch der Verzugszins gehört (BGE 134 V 97 E. 2; Urteil des BVGer C-2209/2020 vom 24. März 2021 E. 2.6). Nach der Rechtsprechung erlaubt das Vorbe- scheidverfahren, die häufig umstrittenen Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung des Invaliditätsgrades vor Erlass der Verfügung zu disku- tieren, während die in aller Regel nicht umstrittene Rentenberechnung nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und ohne zusätzliche vor- gängige Gehörsgewährung erfolgen kann (BGE 134 V 97 E. 2.8.3; Rz. 3013.6 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversi- cherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010; Stand: 1. Januar 2018). Ein an- deres Vorgehen drängt sich höchstens ausnahmsweise auf, wenn bei- spielsweise aus besonderen Gründen zu erwarten ist, dass die Rentenbe- rechnung als solche umstritten sein könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall (nicht zuletzt mit Blick auf den vormaligen Rentenbezug). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Demnach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht sodann der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; BGE 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachver- halts genügt den Beweisanforderungen demnach nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 10 sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste halten (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2; je mit Hinweisen). 4.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Urteil des BVGer C-5368/2020 vom 14. Februar 2023 E. 3.2). Gemäss Art. 20 FZA i.V.m. Anhang II zum FZA und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Anhang II zur Verordnung ist die Nummer 9b Abs. 1 Nummern 1 bis 4 des Schlussprotokolls des Abkommens zwischen Deutschland und der Schweiz vom 25. Februar 1964 über soziale Sicher- heit (SR 0.831.109.136.1; im Folgenden: Abkommen), geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 (SR 0.831.109.136.121) und Nr. 2 vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122), betreffend die deut- sche Enklave X._______ weiterhin anwendbar. Dies ändert vorliegend je- doch nichts an der Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts, zumal kein Antrag im Sinne von Art. 9 des Abkommens aktenkundig ist. 4.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 130 V 329 E. 2.2 f.). Deshalb sind vorliegend die Vorschriften, welche am 22. Juni 2021 bzw. 29. September 2021 (Zeit- punkte des Erlasses der angefochtenen Verfügungen) in Kraft standen, an- wendbar. Nicht anwendbar sind demgegenüber insbesondere die im Rah- men der sogenannten «Weiterentwicklung der IV» erst per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen im IVG, in der IVV sowie im ATSG (AS 2021 705, BBl 2017 2535).
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 11 4.5 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügungen (hier: 22. Juni 2021 bzw. 29. September 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden im Regelfall Gegen- stand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 362 E. 1b). 5. 5.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitrags- dauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer für eine ordentliche Invalidenrente ist vorliegend of- fensichtlich erfüllt (vgl. IK-Auszug in SAK-act. 11, S. 2 ff.). 5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 12 (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 29 bis IVV werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. Bst. b IVG früher zurückgelegte Wartezeiten angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde und dieser in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein ren- tenbegründendes Ausmass erreicht. 5.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis zum 31. Dezember 2021 gel- tenden Fassung]). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 5.5 Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Lebensjahres folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 5.6 5.6.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi- tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (Urteil des BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2, in: SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2).
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 13 5.6.2 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgra- des von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der er- werblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9 E. 2.3). Nach Art. 88a Abs. 1 resp. Abs. 2 IVV ist bei einer Verbesserung resp. Verschlechterung der Er- werbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhe- bung resp. Erhöhung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichti- gen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraus- sichtlich weiterhin andauern wird (vgl. dazu BGE 133 V 67 E. 4.3.3). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad er- heblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 5.6.3 Art. 17 Abs. 1 ATSG gilt auch im Rahmen der rückwirkenden Zuspre- chung einer befristeten und/oder abgestuften Rente, also dort, wo rückwir- kend aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus gleichzeitig für verschiedene Zeitabschnitte Renten unterschiedlicher Höhe zuerkannt oder allenfalls aufgehoben werden. In solchen Fällen ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Beginns der Rente mit dem in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a Abs. 1 resp. Abs. 2 IVV festzusetzenden Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung resp. Rentenerhöhung zu verglei- chen (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteile des BGer 9C_320/2021 vom 1. Sep- tember 2021 E. 2.2; 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2; Urteil des BVGer C-3054/2011 vom 24. Juni 2014 E. 3.5.1). 5.6.4 Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2015 eingetreten und hat ihm nach einer materiellen Prü- fung mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2021 eine befristete Rente zugesprochen. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwal- tungsgericht nicht zu beurteilen und es bleibt zu prüfen, ob die vom Versi- cherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat- sächlich eingetreten ist, und falls dies zu bejahen ist, ob die festgestellte
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 14 Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen (BGE 109 V 108 E. 2b). 5.7 5.7.1 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss ausserdem über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfü- gen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hin- weisen). Sodann hängt der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision bzw. Neuanmeldung erstellten Gutachtens wesentlich davon ab, ob es sich aus- reichend auf das entsprechende Beweisthema – die erhebliche Änderung des Sachverhalts bzw. effektive Veränderung des Gesundheitszustandes – bezieht (Urteil des BGer 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2.1.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-924/2020 vom 31. Oktober 2022 E. 5.7.2). 5.7.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein- geholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anfor- derungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Be- weiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; BGE 135 V 465 E. 4.4). 5.8 5.8.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das inter- bzw. polydisziplinäre Gutachten des C._______ vom 5. Januar 2021 davon ausgegangen, dass – nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 25. April 2014 eine befristete ganze Rente von Oktober 2013 bis März 2014 zugesprochen worden war – per April 2016 zunächst wieder
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 15 eine anspruchsrelevante Verschlechterung und anschliessend seit 1. Ja- nuar 2017 eine Verbesserung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetre- ten ist (SVA-act. 187). Die angefochtenen Verfügungen über die abgestufte Rente umfassen einerseits die Zusprechung einer ganzen Rente und an- dererseits deren Aufhebung. Der Beschwerdeführer ist mit diesen insofern nicht einverstanden, als er insbesondere vorbringt, sein Gesundheitszustand habe sich (ab 2017) ver- schlechtert, er habe mittlerweile Depressionen und Mitte Juli 2021 einen Termin beim Neurologen (gehabt) (BVGer-act. 1). Er verstehe nicht, wie die Ärzte zu so einem Gutachten kämen (BVGer-act. 12). Diese hätten ihn zwar untersucht, ihm aber kein Blut abgenommen. Ergänzende medizini- sche Unterlagen reichte der Beschwerdeführer weder im Beschwerde- noch im Vorbescheidverfahren ein, trotz entsprechender Einladung der SVA (vgl. SVA-act. 177, 178, 181). 5.8.2 Das C._______ zog für sein Gutachten Ärztinnen und Ärzte aus den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Angiologie, Neurologie, Psychi- atrie und Psychotherapie, Ophtalmologie, Kardiologie und Rheumatologie bei (SVA-act. 168, S. 5). In ihrer Konsensbeurteilung (zu den Diagnosen vgl. E. C) hielten die Sachverständigen insbesondere fest, der Beschwer- deführer könne sich aufgrund seiner verschiedenen Beschwerden keine erneute berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft mehr vorstellen (S. 9). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektriker bestehe seit Oktober 2012 keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 12 f.). In einer angepassten Tätigkeit be- stehe demgegenüber eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70% (S. 13). Der Beschwerdeführer könne nur körperlich leichte bis selten mittel- schwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten ausüben. Im Weiteren seien nicht ausschliesslich stehende oder sitzende Tätigkeiten auszuüben. Ein regelmässiges selbständiges Wechseln der Arbeitsposition sei nötig. Ein Aufstehen und Umhergehen respektive das Stehen sei möglich, (aber) nicht länger als 10 Minuten ohne Unterbruch. Es sei eine optimale Arbeits- platzergonomie einzurichten (S. 13), wobei gemäss dem Rheumatologen längere Sitzphasen vermieden werden sollten (S. 47). Im Weiteren seien repetitive Überkopfarbeiten zu meiden (S. 13). Sodann sei das berufsbe- dingte Gehen auf unebenem Untergrund oder das Benützen von Treppen und Leitern nicht möglich. Tätigkeiten mit erhöhtem Gefahrenpotential (z.B. Arbeiten auf Gerüsten, an schnell drehenden Maschinen) seien für den Ex- ploranden (aufgrund des fehlenden Stereosehens, vgl. S. 12) nicht geeig- net, vielmehr sollten Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit gewählt werden (S. 13). Sonstige Einschränkungen für
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 16 manuell zu verrichtende Tätigkeiten an einem ergonomisch gut eingestell- ten Arbeitsplatz bestünden keine. Der Beschwerdeführer könne maximal 6 Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit präsent sein, wobei die Arbeitszeit idealerweise auf 2 x 3 Stunden verteilt werden sollte, um regel- mässige Arbeitspausen zu gewährleisten. Ferner ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich drei- bis viermal täglich Insu- lin spritzen muss (S. 27; SVA-act. 28, S. 1). Die Expertinnen und Experten gaben an, aus angiologischer Sicht sei dessen Arbeitsfähigkeit nicht ein- geschränkt. Ebenso ergebe die psychiatrische Evaluation keine Diagnosen mit negativer Beeinflussung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (insbeson- dere war kein depressiver Affekt vorhanden, vgl. S. 36). Die festgestellten Einschränkungen aus allgemeininternistischer, kardiologischer, rheumato- logischer und neurologischer Sicht addierten sich nicht, sondern ergänzten sich (S. 13). Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehr- ter Arbeitspausen verwendet werden. Die Arbeitsfähigkeit in leichten, adap- tierten Tätigkeiten sei 2014 voll gegeben gewesen. Bei der IV-Anmeldung im Oktober 2015 habe sich (dann) eine zunehmende Polymorbidität ge- zeigt. Ab jenem Zeitpunkt sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten anzunehmen. Von April bis Dezember 2016 sei die Arbeitsfä- higkeit postoperativ (Spondylodese von LWK5/SWK 1 statt in TLIF-Technik mit Dekompression von rechts in mikrochirurgischer Technik bei Spondy- lolisthesis Meyerding Grad I und Bandscheibenvorfall im Segment LWK5/SWK 1 mit präoperativ deutlicher Claudicatio spinalis, vgl. S. 8) auf- gehoben gewesen; ab Januar 2017 sei über die Zeit gemittelt die aktuelle Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten von 70% anzunehmen. 5.8.3 Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der SVA (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2021 aus, das Gutachten des C._______ sei umfassend, beruhe auf den erforderlichen allseitigen Unter- suchungen, sei unter Berücksichtigung der beklagten Leiden entstanden und setze sich mit dem Verhalten der versicherten Person auseinander (vgl. Verlaufsprotokoll in BVGer-act. 6). Es beruhe auf einer vollständigen Aktenlage, sei medizinisch nachvollziehbar und in den Schlussfolgerungen plausibel; die anderen ärztlichen Einschätzungen seien diskutiert und be- gründet worden. Die Indikatoren gemäss BGE 141 V 261 (recte BGE 141 V 281) seien aufgeführt und geprüft worden. Das Gutachten erfülle daher die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich, und es könne darauf abge- stellt werden. Bei der versicherten Person bestehe ein invalidisierender Gesundheitsschaden wegen der koronaren 3-Gefässerkrankung, dem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechts, dem leicht ausgeprägten Schulter-lmpingement-Syndrom, dem metabolischen
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 17 Syndrom, dem Diabetes mellitus Typ 1 und der Exphorie. Für die letzte Tätigkeit als Hilfselektriker bestehe seit Oktober 2012 längerfristig eine Ar- beitsunfähigkeit von 100%. Für alle angepassten Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe seit dem 1. Januar 2017 längerfristig eine Ar- beitsfähigkeit von 70%. Medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten keine vorgeschlagen und berufliche Massnahmen zufolge subjektiver Krankheitsüberzeugung nicht empfohlen werden. Eine Schadenminderungspflicht müsse nicht auferlegt werden, weil die Arbeits- fähigkeit dadurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verbessert werden könne. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich. 5.8.4 Das von der SVA veranlasste Gutachten des C._______ basiert auf eingehenden, persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 16. November 2020 (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatolo- gie, Neurologie), 17. November 2020 (Angiologie, Kardiologie) und vom 18. November 2020 (Ophtalmologie) und einer ausführlichen Anamnese (SVA-act. 168, S. 2 – 3, 17 – 23 und 25 – 76). Es wurden sämtliche rele- vanten körperlichen und psychischen Befunde erhoben (SVA-act. 168, S. 9 – 12 und 25 – 77) und gestützt darauf wurden klare und unbestrittene Diagnosen gestellt (SVA-act. 168, S. 10 f.). In ihrer Konsensbeurteilung kommen die Gutachterinnen und Gutachter sodann mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, dass er aber in einer angepassten Verweistätigkeit zu 70% arbeiten könnte, wobei schlüssig und ausführlich aufgezeigt wird, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer noch zu verrich- ten vermag. Das interdisziplinäre Gutachten wurde sorgfältig verfasst, geht einlässlich auf die geklagten Beschwerden ein, berücksichtigt auch die üb- rigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte und erweist sich als umfassend, widerspruchsfrei und überzeugend. Es fehlen jegliche Anhalts- punkte, dass die vom Neurologen vorgeschlagene nochmalige Abklärung der lumbalen Situation (SVA-act. 168, S. 56) betreffend Arbeitsfähigkeit massgebende andere Erkenntnisse erwarten liesse. Ebensowenig lässt die mögliche Ischämie (vgl. dazu die Ausführungen des Kardiologen auf S. 68 f. des Gutachtens) eine zusätzliche, massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwarten, zumal sämtliche relevanten Befunde erho- ben wurden, bereits eine Herzerkrankung diagnostiziert wurde, sich in der Ergometrie keine ischämieverdächtigen ST-Veränderungen ergaben (SVA- act. 168, S. 65) und die Konsensbeurteilung vom Kardiologen mitunter- zeichnet wurde (SVA-act. 168, S. 15). Das Gutachten äussert sich sodann einlässlich und nachvollziehbar zum Beweisthema der Neuanmeldung, nämlich der erforderlichen Veränderung der Verhältnisse. Es erweist sich
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 18 folglich als beweiskräftig, so dass auf dieses abgestellt werden kann. Von einer weitergehenden medizinischen Abklärung sind keine neuen Erkennt- nisse zu erwarten, womit davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdi- gung; vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2), zumal der Beschwerdeführer eine solche auch nicht beantragte. 5.9 Der Beschwerdeführer legte weder ergänzende medizinische Unterla- gen vor noch begründete er konkret, inwiefern das Gutachten des C._______ fehlerhaft oder unvollständig sein sollte. Soweit er pauschal vorbringt, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, ist ihm ers- tens entgegenzuhalten, dass vorliegend die Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit massgebend ist und nicht diejenige im angestammten Beruf und dass zweitens eine Verschlechterung, die nach Erlass der ange- fochtenen Verfügung eingetreten ist, mittels Neuanmeldung geltend zu ma- chen wäre und nicht im vorliegenden Verfahren geprüft werden kann. Der Beschwerdeführer wurde im C._______ insbesondere umfassend neuro- logisch und psychiatrisch abgeklärt. Für die vom Beschwerdeführer (sinn- gemäss) behaupteten neurologischen und psychiatrischen Beschwerden fehlen jegliche Belege oder konkrete Vorbringen (vgl. BVGer-act. 1). Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer noch während der Begutachtung (psychiatrische Untersuchung vom 16. November 2020) angegeben, er habe sich noch nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung be- funden und sehe dafür auch keinen Anlass (SVA-act. 168, S. 34), so dass seine Behauptung, er leide an Depressionen – jedenfalls für die Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung –, nicht glaubwürdig erscheint. Sollte der Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Verfügung an einer Depression erkrankt sein, wäre dies im vorliegenden Verfahren, wie bereits dargelegt, nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer beanstandet so- dann, ihm sei bei der Begutachtung nicht einmal Blut abgenommen worden (BVGer-act. 12). Dies mag zwar zutreffen (gemäss SVA-act. 168, S. 12, war eine Blutentnahme im Zusammenhang mit dem Diabetes aus techni- schen Gründen nicht möglich). Es ist aber nicht ersichtlich (und wird auch nicht geltend gemacht), inwiefern die Blutentnahme eine andere Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte haben können. Die Rügen des Beschwerdeführers vermögen mithin die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu erschüttern. 5.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit Oktober 2012 vollständig arbeitsunfähig ist. In leichten, adaptierten Tä- tigkeiten bestand ab Oktober 2015 eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit und von
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 19 April bis Dezember 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Seit Januar 2017 ist von einer Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten von 70% aus- zugehen. 6. 6.1 Die einjährige gesetzliche Wartezeit von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (Ar- beitsunfähigkeit von mindestens 40 Prozent während eines Jahres) gilt im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. April 2016 bzw. sechs Monate nach An- meldeeingang vom 27. Oktober 2015) offensichtlich als erfüllt, zumal im vorliegenden Fall von einem Wiederaufleben der Invalidität innert drei Jah- ren seit Aufhebung der Rente (per 31. März 2014) gemäss Art. 29 bis IVV (vgl. E. 5.3 hiervor) auszugehen ist. 6.2 Nachfolgend ist mithin zu prüfen, ob unter diesen Begebenheiten auch die Voraussetzung der mindestens 40%-igen Invalidität nach Ablauf eines Jahres gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG gegeben ist; dies indes erst ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 70% attestiert wurde, zumal nicht umstritten ist, dass der Beschwerde- führer vom 1. April 2016 bis 31. Dezember 2016 zu 100% arbeitsunfähig war (vgl. E. 3.1 hiervor). 7. 7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens- vergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und Invaliden- einkommen zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Beim Valideneinkommen handelt es sich um das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Mit Invalideneinkommen ist das Erwerbseinkommen gemeint, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen kann. 7.2 Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen (BGE 129 V 222 E. 4.1). Dabei sind für den Einkommens- vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei allfällige rentenwirksame Änderun- gen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichti- gen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1; Urteil des BVGer C-2044/2018 vom
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 20 14. Oktober 2019 E. 7.2). Vorliegend konnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens im April 2016 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Einkom- mensvergleich ist somit auf diesen Zeitpunkt resp. das Jahr 2016 hin vor- zunehmen. 7.3 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög- lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Für die Bestimmung der Invalidität eines im Ausland wohnhaften Versicherten hat der Vergleich der massgebenden Einkommen auf ein und demselben Ar- beitsmarkt zu erfolgen (vgl. Urteil des BGer 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3.2, mit Verweis auf BGE 110 V 273 E. 4b; THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrads, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 38). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein- zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe- rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkom- mensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1; BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 517 E. 2). Für die Schätzung des Invalideneinkommens und/oder des Valideneinkommens auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt kann auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abgestellt werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteile des BGer 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3; 8C_800/2017 vom 21. Juni 2018 E. 4.1). 7.4 7.4.1 Für die Ermittlung des beim Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG zu berücksichtigenden Validenverdienstes ist entscheidend, was die versi- cherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge- sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3; BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; Urteil des BGer 8C-461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.1).
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 21 7.4.2 Zur Bemessung des Valideneinkommens erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer letztmals von 2009 bis Ende 2012 als Hilfselektro- installateur bei einer Elektrofirma in (...) gearbeitet habe (vgl. Fragebogen Arbeitgeber in SVA-act. 17). Die Vorinstanz stützte sich auf die betreffen- den Lohnangaben des Arbeitgebers (Gehalt Fr. 4'800.- im Monat) bzw. das bereits bei der erstmaligen IV-Anmeldung ermittelte Valideneinkommen 2013 von Fr. 62'400.00 im Jahr (Fr. 4'800.- x 13; SVA-act. 29) und berück- sichtigte sodann die Nominallohnentwicklung bis 2017 (SVA-act. 172). Mit- hin ergab sich ein Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 63'657.-. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da die Ermittlung des Valideneinkommens doch so konkret wie möglich zu geschehen hat (ULRICH MEIER/ MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 28a N. 49), der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und unwidersprochen fortgesetzt hätte und das angenommene Validenein- kommen auch mit Blick auf die vor Eintritt der Invalidität erzielten Erwerbs- einkommen aus Hilfsarbeiten (vgl. IK-Auszug, BVGer-act. 2) angemessen erscheint. Allerdings ist das Valideneinkommen per 2016 (Rentenbeginn) zu berechnen (vgl. dazu E. 7.2). Unter Berücksichtigung der Lohnentwick- lung (Nominallohnentwicklung) bis zum Jahr 2016 (vgl. dazu Homepage des Bundesamtes für Statistik < http//:www.bfs.admin.ch > Statistiken fin- den > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten
Schweizerischer Lohnindex > Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2010, Total Sektor 2/Männer/nominal; abgeru- fen am 7. Juni 2023) beläuft sich dieses mithin auf Fr. 63’403.- (Fr. 62’400.- x 1.007 x 1.003 x 1.006). Schliesslich ist zu beachten, dass die bisherige Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG auch den Umstand berücksich- tigt, wenn eine versicherte Person in der Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hatte, aus invaliditätsfremden Gründen (zum Beispiel geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkennt- nisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen bezog, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügen wollte (BGE 148 V 174 E. 6.4; BGE 129 V 222 E. 4.4; Urteil des BVGer C-1033/2021 vom 21. Dezember 2022 E. 9.4.4.1). Dadurch wird der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditäts- fremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 22 überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4 mit Hinweisen). Diese sog. Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des ef- fektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entspre- chende Herabsetzung des statistischen Werts erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Einzugreifen ist gemäss bisheriger Rechtsprechung jedoch erst dann, wenn das ermittelte Valideneinkommen um mehr als 5% unter dem branchenüblichen Medianeinkommen liegen würde, wobei die Parallelisierung nur in dem Umfang vorzunehmen ist, in welchem die pro- zentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% übersteigt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1 mit Hinweisen; die seit 1. Januar 2022 geltende Regelung in Art. 26 Abs. 2 IVV ist vorliegend noch nicht anwendbar). Aller- dings kann der Validenlohn dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entspre- chenden Berufszweig entspricht, werden dort die branchenüblichen Ein- kommen doch präziser abgebildet als in der LSE; eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt in einem solchen Fall daher praxisgemäss aus- ser Betracht (Urteil des BGer 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.1). Zur Prüfung, ob eine Parallelisierung vorzunehmen ist, ist folglich das Va- lideneinkommen von Fr. 63’403.- dem entsprechenden Tabellenlohn ge- mäss der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Lohnstrukturerhe- bung (LSE) 2016 (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen) bzw. einem allfäl- ligen Mindestlohn gemäss GAV gegenüberzustellen. Hier zeigt sich, dass der Validenlohn von Fr. 63'403.- den massgebenden Tabellenlohn von Fr. 64'080.- (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen) unterschreitet. Gemäss dem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag 2014 – 2018 des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsge- werbes beträgt der Mindestlohn 2016 für Mitarbeiter ohne Berufsabschluss und ab 5 Jahren Berufserfahrung allerdings Fr. 4'420.- im Monat bzw. – bei 13 Monatslöhnen – Fr. 57'460.- im Jahr (vgl. Art. 35 und Anhang 8.1 des GAV, Vereinbarung geltend per 1. Januar 2016; zur Allgemeinverbindlicher- klärung vgl. Anhang 7 des GAV [https://www.ebl-elektrobau.ch/downloads/ VSEI_GAV.pdf; https://pbk-solothurn.ch/images/pbkso/elektro/pdf/Elektro- gewerbe_Lohnvereinbarung_2016.pdf; abgerufen am 7. Juni 2023]). Damit liegt er sogar tiefer als das vorliegend berechnete massgebende Validen- einkommen. Unter diesen Umständen ist von einer Parallelisierung
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 23 abzusehen, und es hat bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'403.- sein Bewenden. 7.5 7.5.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2; BGE 135 V 297 E. 5.2). Ist kein in diesem Sinne tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na- mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 3b; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; Urteil des BGer 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1). Dabei sind grund- sätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen). Mit letzteren sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellen- werte, sondern die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint (Urteil des BGer 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1 und 4.2.1). Konkret wird für die Invaliditätsbemessung praxisgemäss auf die standar- disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A; Tabelle TA1_tirage_skill_level; Zeile "Total Privater Sektor") abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476 mit Hinweis; Urteile des BGer 8C_104/2022 vom 5. August 2022 E. 3.1, 8C_66/2020 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert bzw. Median auszugehen ist und in der Re- gel der Totalwert angewendet wird (BGE 148 V 174 E. 6.2; BGE 126 V 75 E. 3b/bb; Urteile des BGer 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1 [nicht publ. in BGE 133 V 545], 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1, 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.2). Bei der Anwendung der Tabel- lengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebli- che Tabellenlohn gegebenenfalls auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2; BGE 126 V 75 E. 3b/bb; BGer 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 7.1).
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 24 7.5.2 Zur Bemessung des Invalideneinkommens stellte die kantonale IV- Stelle in dem im Vorbescheid vom 2. März 2021 abgebildeten Einkom- mensvergleich (SVA-act. 173) auf die LSE 2016 (Durchschnitt Männer, pri- vater Sektor, Kompetenzniveau 1) bzw. auf ein Einkommen im Betrag von Fr. 64’080.- ab und berücksichtigte sodann eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden sowie die Nominallohnentwicklung 2017 (SVA-act. 172). 7.5.3 Gemäss den vorliegenden Akten geht der Beschwerdeführer seit 2012 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und lebt seit Jahren von der deut- schen Sozialhilfe (Hartz IV; SVA-act. 24, S. 3; 98; 121; 168, S. 28). Unter diesen Umständen stellte die kantonale IV-Stelle für die Bemessung des Invalideneinkommens korrekterweise auf die schweizerischen Durch- schnittslöhne gemäss LSE ab (vgl. dazu BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 94). Zu Recht wählte sie dabei das tiefste Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), da der Beschwerdeführer nur noch leichte Tätig- keiten ausführen kann, keine Berufsausbildung genoss und stets Hilfsar- beiten verrichtete. Wie vorangehend dargelegt, sind vorliegend indessen die Vergleichseinkommen des Jahres 2016 (und nicht jene des Jahres 2017) massgebend (vgl. oben E. 7.2) und es ist, wie beim Validenlohn (vgl. dazu Fragebogen Arbeitgeber in SVA-act. 17), eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden anzunehmen (die in der Elektrobranche nota bene üblich ist, vgl. Urteil des BGer 8C_383/2022 vom 10. November 2022 E. 4.1). Bei einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 70% ergibt sich demzufolge in ei- nem ersten Schritt ein Invalideneinkommen von Fr. 44'856.- (Fr. 5’340.- x 12 x 70%). Ergänzungshalber bleibt anzufügen, dass die IV-Stelle zur Er- mittlung des Invalideneinkommens richtigerweise auf den schweizerischen Arbeitsmarkt abstellte, da auch das Valideneinkommen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt basiert. 7.6 7.6.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist sodann in einem zweiten Schritt zu prü- fen, ob der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kür- zen ist. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persön- liche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le- bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf- tigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 5; BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Dies ist insofern relevant, als die versicherte Person bei Vorliegen dieser Faktoren die
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 25 verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten vermag (BGE 135 V 297 E. 5.2). Ein Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist vielmehr unter Würdigung aller Umstände im Einzelfall nach pflichtge- mässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht überstei- gen (BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 134 V 322 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Hinsichtlich dieses sog. leidensbedingten Abzugs darf das Bundesverwaltungsgericht sein Er- messen allerdings nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Vielmehr muss es sich hierzu auf Gegebenheiten stüt- zen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des BVGer C-1033/2021 vom 21. Dezember 2022 E. 9.7.1; vgl. auch BGE 126 V 353 E. 5d; BGE 123 V 150 E. 2; Urteil des BGer C 43/06 vom 19. April 2006 E. 1.2). 7.6.2 Die IV-Stelle gewährte dem Beschwerdeführer wegen eines allfälli- gen Minderverdienstes bei Teilzeittätigkeit einen Abzug von 5% (SVA- act. 172 [gemäss T18 der LSE 2016 beträgt die Lohndifferenz von Män- nern bei einer Vollzeittätigkeit und einer solchen mit einem Pensum zwi- schen 50 und 74% rund 4.2%]). Bezüglich der Frage, ob solche Abzüge zu gewähren sind, besteht keine einheitliche Rechtsprechung. So hielt das Bundesgericht im Urteil 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.2 fest, dass Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74% statistisch gut 4% weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90% und mehr verdienten, was aber keine überproportionale Lohnein- busse darstelle, welche ohne Weiteres zu einem leidensbedingten Abzug berechtige (so auch Urteil des BGer 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2). Demgegenüber wurde in BGer 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2 bei einem 75%-Pensum ein Abzug vom Tabellenlohn für rich- tig befunden, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen ver- gleichsweise weniger gut entlöhnt werde als eine Vollzeittätigkeit. Die IV- Stelle hat vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass Männer mit Teil- zeitpensen von 70% statistisch gesehen effektiv weniger verdienen als ihre vollzeitig tätigen Kollegen, ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Der ‘Teilzeitabzug’ von 5% ist daher zu schützen. Hingegen hat die IV-Stelle nicht untersucht, ob aus weiteren Gründen ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt sein könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage mithin frei zu prüfen. 7.6.3 Das Bundesgericht qualifiziert einerseits den (invaliditätsfremden; vgl. Urteil des BGer 9C_385/2022 vom 2. November 2022 E. 4.6.2)
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 26 Grenzgängerstatus in ständiger Rechtsprechung unter dem Kriterium "Na- tionalität/Aufenthaltskategorie" als potenziell abzugsrelevant (BGE 146 V 16 E. 6.1). Vorliegend verfügt der in der Schweiz erwerbstätig gewesene Beschwerdeführer über eine langjährige Vertrautheit mit einem Arbeitsplatz in der Schweiz. Wie bereits dargelegt, erzielte er sodann in seiner vor Ein- tritt des Gesundheitsschadens ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Grenz- gänger kein branchenunübliches Erwerbseinkommen. Es ist damit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer infolge des Grenzgängerstatus fortan lediglich ein unterdurchschnittliches Invalideneinkommen erzielen könnte. Daher ist aufgrund dieses Umstands kein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt (vgl. dazu auch BGE 146 V 16 E. 6.2.3). 7.6.4 Zu prüfen bleibt andererseits, ob angesichts der im Gutachten vom 5. Januar 2021 festgestellten vielschichtigen funktionellen Einschränkun- gen des Beschwerdeführers ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Die Rechtsprechung gewährt in diesem Zusammenhang insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3; BGE 126 V 75 E. 5a/bb; BGE 124 V 321 E. 3b/bb; Urteile des BGer 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2; 8C_560/2018 vom 17. Mai 2019 E. 5.3.1). Zu be- achten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizini- schen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dür- fen (BGE 146 V 16 E. 4.1). Der Beschwerdeführer, der bislang schwere körperliche Arbeiten verrich- tete (SVA-act. 168, S. 65; 146, S. 3; 52, S. 3; 28, S. 7), kann künftig nur noch körperlich leichte (bis selten mittelschwere) Arbeiten ausführen. Da- neben bestehen gemäss Gutachten des C._______ weitere Einschränkun- gen. So müssen die Tätigkeiten wechselbelastend sein. Der Beschwerde- führer muss die Arbeitsposition regelmässig wechseln können, längere Sitzphasen sind zu vermeiden und ein Aufstehen und Umhergehen ist nicht länger als 10 Minuten am Stück möglich. Repetitive Überkopfarbeiten sind gar nicht möglich, ebensowenig das Benutzen von Treppen oder Leitern oder das Gehen auf unebenem Untergrund. Auch Tätigkeiten mit erhöhtem Gefahrenpotential (z.B. mit schnell drehenden Maschinen) sind aufgrund der Augenerkrankung des Beschwerdeführers nicht möglich. Die Arbeits- zeit von 6 Stunden kann sodann nicht am Stück geleistet werden, sondern
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 27 verteilt auf zweimal 3 Stunden. Im Übrigen wird der Beschwerdeführer die Gelegenheit haben müssen, sich auch tagsüber Insulin zu spritzen. Aus einer Gesamtsicht zeigt sich, dass der Beschwerdeführer selbst in leichten Hilfstätigkeiten massgeblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Es liegen gesundheitlich bedingte Einschränkungen vor, die auch auf ei- nem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2). Diese sind weder bereits in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalten, noch (vollständig) in die Berücksichtigung des tiefsten Kompe- tenzniveaus 1 eingeflossen, sondern zusätzlich gegeben. Aus Sicht eines Arbeitgebers erscheint der Beschwerdeführer als wenig attraktiver bzw. einsatzfähiger Arbeitnehmer bzw. verlangt dieser vom Arbeitgeber eine er- höhte Flexibilität und ein besonderes Entgegenkommen. Damit hätte der Beschwerdeführer verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei In- kaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung (vgl. dazu BGer 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E. 3.2.2.2.2). Ein lei- densbedingter Abzug aufgrund der funktionellen Einschränkungen lässt sich vor diesem Hintergrund ohne weiteres begründen. Nach der Recht- sprechung ist der Abzug auf mindestens 10% anzusetzen, wenn eine Ein- schränkung auch bei leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten besteht (BGer 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3; zum Abzug bei er- höhtem Pausenbedarf vgl. BGer 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E. 3.2.2.2.2). Aus einer Gesamtsicht auf die bestehenden funktionellen Einschränkungen und den von der Vorinstanz gewährten Teilzeitabzug scheint es gerechtfertigt, einen Abzug von insgesamt 15% auf dem Tabel- lenlohn vorzunehmen (vgl. z.B. Urteile des BGer 8C_514/2017 vom 9. Ok- tober 2017 E. 4.3.2 und BGer 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2, in denen Versicherten mit geringeren Einschränkungen als der Beschwer- deführer und ebenfalls einem zumutbaren Arbeitspensum von 70% ein lei- densbedingter Abzug von 10% gewährt wurde). Mithin ergibt sich ein Inva- lideneinkommen von Fr. 38’128.- (Fr. 44'856.- x 85%). 7.7 Wird das Invalideneinkommen von Fr. 38'128.- dem Valideneinkommen von Fr. 63’403.- gegenübergestellt, ergibt sich ein IV-Grad von 39.86%. Dieser ist gemäss BGE 130 V 12 E. 3.3 auf 40% aufzurunden, womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente der IV gegeben ist. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird bzw. in jedem Fall, nach- dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Da sich
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 28 vorliegend der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers per Ende 2016 verbessert hat, ist die Viertelsrente ab 1. April 2017 geschuldet. Die Sache wird zur Berechnung der Viertelsrente und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zu überweisen sein. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Rentenhöhe. Er macht geltend, er habe mehr verdient als angerechnet (BVGer C-5128/2021- act. 1). Dabei verweist er auf eine Lohnabrechnung vom Mai 2010 (BVGer C-5128/2021-act. 1, Beilage). Die Vorinstanz erläutert in ihrer Vernehm- lassung insbesondere, gemäss Art. 30 ter Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) würden für jeden beitragspflichtigen Versicherten indi- viduelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen würden (BVGer C-5128/2021- act. 20). Gegenstand der Eintragung bildeten gemäss Art. 135 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVV, SR 831.101) die Erwerbseinkommen, von denen an die Ausgleichskassen Beiträge entrichtet worden seien. Gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV könne bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig sei oder dafür der volle Beweis erbracht werde. Es sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache mittels Verfügung vom 25. April 2014 keine Einwände hinsichtlich der ihm angerechneten Erwerbseinkommen und hinsichtlich der Rentenhöhe erhoben habe, obwohl damals die gleichen sich aus den individuellen Konten ergebenden Einkommen angerechnet worden seien wie heute. (Im Übrigen) erhebe der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Lohnabrechnung vom Mai 2010 Einwand gegen das ihm im betreffenden Jahr angerechnete Erwerbseinkommen. Im Jahr 2010 sei im individuellen Konto ein bei der damaligen Arbeitgeberin erzieltes Einkommen von Fr. 49'429.- eingetragen worden. Gemäss der vorgelegten Lohnabrech- nung sei im Mai 2010 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 5'300.- erzielt worden. Diese Abrechnung für einen Monat erbringe keinen Beweis dafür, dass das eingetragene Jahreseinkommen unrichtig wäre. Aufgrund der Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 28. Dezember 2012 und den damit vorgelegten Beilagen sei vielmehr davon auszugehen, dass der im individuellen Konto eingetragene und bei der Rentenberechnung berücksichtigte Betrag richtig sei. Der Beschwerdeführer habe nämlich ge- mäss dem Jahresrapport 2010 im betreffenden Jahr krankheits- bzw.
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 29 unfallbedingte Abwesenheiten von gut 12 Wochen (486 Stunden) aufge- wiesen und während diesen Abwesenheiten offenbar Kranken- bzw. Un- falltaggelder von den entsprechenden Versicherungen bezogen (vgl. Punkt 2.13 des Arbeitgeberfragebogens vom 28. Dezember 2012). Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV stellten Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (ausgenommen die Taggelder nach Art. 25 IVG und nach Art. 29 des Militärversicherungsgesetzes) kein beitragspflichtiges Erwerbs- einkommen dar. Es sei somit von der Richtigkeit des IK-Eintrages für das Jahr 2010 auszugehen. 8.2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG). Hinzugerechnet werden kön- nen gegebenenfalls auch Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollen- dung des 20. Altersjahres (Art. 52b AHVV). Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständi- ger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvoll- ständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei ei- nem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollstän- dig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De- zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitrags- dauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG). 8.3 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe- trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammen (Art. 29 quater AHVG). Zur Er- mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge- mäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt für So- zialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 30 geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG; Art. 51 bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51 bis
Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Renten- index nach Artikel 33 ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durch- schnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Ver- sicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29 bis Abs. 2 AHVG in Verbin- dung mit Art. 51 bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2016). 8.4 Wird ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Invalidität auf- gehoben worden ist, innert dreier Jahre infolge desselben Leidens erneut rentenberechtigt (Art. 28 IVG), so bleiben nach Art. 32 bis IVV die Berech- nungsgrundlagen der früheren Rente massgebend, wenn sie für den Ver- sicherten vorteilhafter sind. Die RWL bestimmt in Rz. 5629 für den Fall ei- ner Änderung der Höhe des Rentenanspruchs aufgrund einer Änderung des Invaliditätsgrades, dass für die neue Rente die gleichen Berechnungs- grundlagen (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahres- einkommen) massgebend blieben, wie für die bisherige Rente (RWL, Stand 1. Januar 2016). Gemäss Rz. 5632 RWL findet diese Praxis auch im Fall von Art. 32 bis IVV Anwendung, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist. Nach BGE 126 V 157 E. 6 ist die geschilderte (damals noch in Rz. 5627 RWL geregelte) Verwaltungspraxis gesetzmässig. Im Lichte dieser Rechtsgrundlagen ist der hier massgebliche Versicherungsfall innert dreier Jahre nach Aufhebung der bis 31. März 2014 ausgerichteten Invali- denrente eingetreten (vgl. dazu SVA-act. 173, S. 2, wonach es sich gemäss den medizinischen Unterlagen um denselben medizinischen Sachverhalt handle, der ursprünglich rentenbegründend gewesen sei). Entsprechend bleiben die früheren Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und massge- bendes durchschnittliches Jahreseinkommen) massgebend, wenn dies für den Beschwerdeführer vorteilhafter ist (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes Zürich IV.2018.01098 vom 8. Juni 2020 E. 2.1). 8.5 Die Ausgleichskasse ist entsprechend vorgegangen (SAK-act. 27). Sie hat, bei 27 Beitragsjahren des Jahrgangs und 16 5/12 Beitragsjahren des
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 31 Beschwerdeführers in der Schweiz, die Rentenskala 27 ermittelt. Weder bestehen Anhaltspunkte, dass dieses Vorgehen fehlerhaft wäre noch wird solches vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Vorinstanz hat so- dann, ausgehend von einem durchschnittlichen (Erwerbs-)Einkommen von Fr. 43'110.- und Erziehungsgutschriften von Fr. 30'788.-, ein (für die Ren- tenberechnung/Rententabellen relevantes) durchschnittliches Jahresein- kommen von Fr. 74’730.- ermittelt. Soweit der Beschwerdeführer das an- gerechnete Erwerbseinkommen beanstandet, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. E. 8.1 hiervor). Offenkundige Fehler im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV bei den Eintragungen liegen keine vor. Ergänzend bleibt anzumer- ken, dass im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entschieden werden darf, welche der Versicherte schon früher durch Be- schwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern es dürfen nur allfällig vorhandene Buchungsfeh- ler korrigiert werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_899/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.1). Mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer bei der erstmaligen Rentenzusprache dieselben Ein- kommen angerechnet worden sind wie bei der Neuanmeldung und keine Buchungsfehler erkennbar sind, hat es mit der angefochtenen Rentenbe- rechnung grundsätzlich sein Bewenden (vgl. aber E. 8.6). 8.6 8.6.1 Zu überprüfen ist allerdings die Anrechnung der Erziehungsgutschrif- ten, da bei der erstmaligen Rentenzusprache 13 Erziehungsgutschriften (SAK-act. 13, S. 5) angerechnet wurden und bei der Neuanmeldung ledig- lich deren 12 (SAK-act. 27, S. 4). 8.6.2 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre an- gerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, wer- den Gutschriften angerechnet. Ist eine Person nur während einzelner Mo- nate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zu- sammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift ange- rechnet (Art. 52f Abs. 1 und 5 AHVV).
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 32 8.6.3 Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Al- ters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicher- ten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Dies gilt auch für das Kalenderjahr der Heirat (Rz. 5461 RWL [Stand 1. Januar 2016]). Während die Ausgleichskasse bei der erstmaligen Rentenzusprache dem Beschwerdeführer auch für 1999, das Jahr seiner Heirat, Erziehungsgutschriften angerechnet hatte, wurde dies bei der nach- folgenden Rentenberechnung unterlassen. Somit wurden dem Beschwer- deführer nur 12 statt wie bisher 13 ganze Erziehungsgutschriften zugestan- den. Die SAK hat die Rente des Beschwerdeführers samt Kinderrente ent- sprechend neu zu berechnen. 8.7 8.7.1 Der Beschwerdeführer ficht sodann die Verzugszinsberechnung an, ohne allerdings seine Rügen zu substantiieren. 8.7.2 Die Verzugszinspflicht nach Art. 26 Abs. 2 ATSG beginnt 24 Monate nach Beginn der Rentenberechtigung bzw. nach Einleitung eines Revisi- onsverfahrens für die gesamten bis anhin aufgelaufenen Leistungen, nicht erst jeweils zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrente (BGE 133 V 9 E. 3.6; BGE 140 V 558 E. 3.4), sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist (Urteil des BVGer C-2209/2020 vom 24. März 2021 E. 4.1 und 4.3). Der Satz für den Ver- zugszins beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSV, SR 830.11]). Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in wel- chem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Art. 7 Abs. 2 ATSV). Ist die Leistung nur teilweise verzugszinspflichtig, so ist der Verzugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzah- lung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 ATSV). Dem Verzugszins kommt die Funk- tion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu (BGE 129 V 345 E. 4.2.1; Urteil des BVGer C-2209/2020 vom 24. März 2021 E. 5.2.4). Die Verzugszinsen bezwecken ausschliesslich, den Zins- verlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalier- ter Form auszugleichen und sind unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet (BGE 140 V 558 E. 3.3).
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 33 8.7.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwir- kungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Es liegen sodann keine An- haltspunkte vor, dass die Verzugszinsberechnung fehlerhaft wäre oder die Ausgleichskasse nicht anhand der oben beschriebenen Vorgaben vorge- gangen wäre (vgl. Berechnung in SAK-act. 37, S. 3). Der Beschwerdefüh- rer macht denn auch keine konkreten Beanstandungen gegen die Berech- nung der Verzugszinsen geltend. Allerdings basiert diese auf der Zuspra- che einer IV-Rente nur bis Ende März 2017 und der bisherigen Berechnung der Rentenhöhe. Da Letztere anzupassen sein wird und dem Beschwerde- führer ab 1. April 2017 weiterhin eine IV-Rente zusteht, werden auch die Verzugszinsen neu zu berechnen sein. 9. Die Beschwerde ist dementsprechend insofern gutzuheissen, als die an- gefochtenen Verfügungen vom 22. Juni 2021 und 29. September 2021 auf- zuheben sind, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2017 eine Viertelsrente der IV auszurichten ist und die Berechnung des Rentenbetra- ges und der Verzugszinsen im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen ist. 10. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der von der Vor- instanz beim Gericht eingereichte Bericht von Dr. med. D._______ vom 15. Juni 2020 (SVA-act. 57, S. 5 und 6) offenkundig eine andere versicherte Person als den Beschwerdeführer betrifft und daher aus den Akten des vorliegenden Verfahrens zu entfernen ist. 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 11.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i. V. m. Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer im Grundsatz und insgesamt weit überwiegend (Ausrichtung einer Rente ab April 2017; An- passung der Höhe des Rentenbetrags und der Verzugszinsen). Ihm sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mithin gilt die Vorinstanz als
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 34 unterliegend. Dieser werden aber ebenfalls keine Verfahrenskosten über- bunden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. 11.2 Im Übrigen haben weder die unterliegende Vorinstanz noch der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Anspruch auf Parteient- schädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Da dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt werden, kommt die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen (vgl. dazu Ur- teil des BVGer C-1131/2018 vom 12. Juli 2018 S. 5). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 35 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtenen Verfügungen vom 22. Juni 2021 und 29. September 2021 werden aufgehoben und dem Be- schwerdeführer mit Wirkung vom 1. April 2016 bis 31. März 2017 eine ganze IV-Rente und ab 1. April 2017 eine Viertelsrente der IV zugespro- chen. 2. Die Streitsache wird zur Neuberechnung der Renten und der Verzugszin- sen und zum Erlass neuer Verfügungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz überwiesen. 3. Der von der Vorinstanz beim Gericht eingereichte Bericht von Dr. med. D._______ vom 15. Juni 2020 wird aus den Akten des vorliegenden Ver- fahrens entfernt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteienschädigun- gen ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Helena Falk
C-3329/2021, C-5128/2021 Seite 36 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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