B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3323/2015
Urteil vom 6. Juni 2017 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A., c/o B. (Argentinien), Zustelladresse: c/o C._______ (Schweiz), Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung, Einspracheentscheid vom 25. März 2015.
C-3323/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1971 geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erklärte mit Formular vom 9. Septem- ber 2011 ihren Beitritt in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (nachfolgend: freiwillige AHV/IV oder freiwillige Versiche- rung; Akten der Vorinstanz [act.] 1). B. B.a Mit Schreiben vom 12. April 2012 bestätigte die Schweizerische Aus- gleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die Aufnahme der Beschwer- deführerin ab dem 1. Dezember 2010 und ersuchte die Beschwerdeführe- rin zwecks Festsetzung der Beiträge 2010/2011 um Einreichung der aus- gefüllten Einkommens- und Vermögenserklärung samt notwendiger Be- lege (act. 15). Diese Unterlagen wurden der Beschwerdeführerin sowohl mit E-Mail vom 12. April 2012 als auch per Post zugesandt (act. 14). Glei- chentags ergänzte die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz ange- gebene Adresse in den USA mit der Nummer ihres Apartments (act. 16). B.b Am 17. Juli 2012 mahnte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärungen für die Perio- den 2010 und 2011 (act. 18 f.). B.c Mit eingeschriebenen Briefen vom 18. September 2012 bezog sich die Vorinstanz auf ihre Mahnungen vom 17. Juli 2012 und mahnte die Be- schwerdeführerin zum zweiten Mal. Sie stellte fest, dass sie noch keine Antwort erhalten habe und gewährte der Beschwerdeführerin eine letzte Frist von 30 Tagen, um die noch fehlenden Dokumente einzureichen. Zu- dem teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass Versicherte, die noch nie Beiträge an die freiwillige AHV/IV geleistet haben oder für die entspre- chende Periode von der Beitragspflicht befreit waren, ab dem 31. Dezem- ber des Jahres von der Versicherung ausgeschlossen werden, in dem sie die Unterlagen hätten einreichen müssen (act. 20 f.). B.d Gemäss E-Mail vom 2. November 2012 schickte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nochmals die Formulare für die Jahre 2010 und 2011 per E-Mail (act. 22). B.e Am 28. Dezember 2012 gingen die von der Beschwerdeführerin aus- gefüllten und am 20. Dezember 2012 unterzeichneten Erklärungen über
C-3323/2015 Seite 3 Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2010 und 2011 ein. In den beigelegten Kommentaren erklärte die Beschwerdeführe- rin, sie sei in den Vereinigten Staaten Opfer eines Verbrechens gewesen und habe aufgrund gesundheitlicher Probleme ihre Unterlagen derzeit nicht zur Verfügung. Die deklarierten Beträge habe sie geschätzt und sie werde die entsprechenden Belege so schnell wie möglich einreichen (act. 24 f.). B.f Um die Beiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2010 sowie für das Jahr 2011 berechnen zu können, listete die Vorinstanz in ihren Schreiben vom 11. Januar 2013 auf, welche Dokumente und Infor- mationen die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen einzureichen habe (act. 26 f.). B.g Mit Erinnerungen vom 30. Juli 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass sie noch keine Antwort auf ihre Briefe vom 11. Januar 2013 erhalten habe und bat um Zusendung der verlangten Informationen bis spätestens dem 30. August 2013 (act. 31 f.). C. C.a Am 21. März 2013 wurde die Beschwerdeführerin betreffend die Ein- kommens- und Vermögenserklärung 2012 inklusive aller notwendigen Bei- lagen gemahnt und es wurde ihr eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Unterlagen gewährt (act. 29). C.b Mit eingeschriebenem Brief vom 22. Mai 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass das Dossier der Beschwerdeführerin trotz Mahnung vom 21. März 2013 immer noch nicht vollständig sei und gewährte eine letzte Frist von 30 Tagen, um die für die Berechnung der Beiträge unentbehrliche Einkommens- und Vermögenserklärung einzureichen. Zudem wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass alle angeschlossenen Personen, die noch nie Beiträge an die freiwillige AHV/IV geleistet haben oder im vorhe- rigen Jahr von der Beitragspflicht befreit wurden, rückwirkend von der frei- willigen Versicherung ausgeschlossen werden (act. 30). D. D.a Am 11. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin betreffend die Ein- kommens- und Vermögenserklärung 2013 inklusiv aller notwendigen Bei- lagen gemahnt und es wurde ihr eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Unterlagen gewährt (act. 33).
C-3323/2015 Seite 4 D.b Mit eingeschriebenem Brief vom 15. Mai 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass das Dossier der Beschwerdeführerin trotz Mahnung vom 11. März 2014 immer noch nicht vollständig sei und gewährte eine letzte Frist von 30 Tagen, um die für die Berechnung der Beiträge unentbehrliche Einkommens- und Vermögenserklärung einzureichen. Zudem wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass alle angeschlossenen Personen, die noch nie Beiträge an die freiwillige AHV/IV geleistet haben oder im vorhe- rigen Jahr von der Beitragspflicht befreit wurden, rückwirkend von der frei- willigen Versicherung ausgeschlossen werden (act. 34). Diese Sendung wurde von der Post an die Vorinstanz mit dem Vermerk unclaimed [nicht abgeholt] retourniert (act. 35 S. 2). D.c Mit Schreiben vom 24. November 2011 bezog sich die Beschwerde- führerin auf den Brief der Vorinstanz von Mai 2014. Sie erklärte, sie sei aufgrund gesundheitlicher und familiärer Probleme gezwungen gewesen, ins Ausland zu gehen und habe ihre Korrespondenz nicht rechtzeitig erhal- ten bzw. beantworten können. Sie werde alle verlangten Dokumente und Informationen so schnell wie möglich einreichen. Zudem teilte sie ihre neue Adresse in den USA mit (act. 37). E. E.a Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Januar 2015 den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV mit. Zur Be- gründung wurde angeführt, gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) hätten Versicherte die verlangten Belege bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres einzureichen. Trotz 2. Mah- nung habe die Beschwerdeführerin die erwähnten Verpflichtungen nicht er- füllt (act. 40). E.b Mit E-Mail vom 6. Februar 2015 teilte die Beschwerdeführerin der Vor- instanz mit, dass sie Einsprache erheben möchte und erkundigte sich nach den formellen Erfordernissen (act. 42). In der Folge reichte sie am 20. Feb- ruar 2015 ihre Einsprache vom 18. Februar 2015 bei der schweizerischen Vertretung in D._______ (USA) ein (act. 46). Die Vorinstanz wies die Ein- sprache mit Entscheid vom 25. März 2015 ab. Zur Begründung wurde an- geführt, der Beschwerdeführerin seien bis zu ihrem Ausschluss unzählige Unterlagen, Briefe und Mahnungen geschickt worden. Trotz all dieser Be- mühungen habe sie bis am 31. Dezember 2014 für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 nicht veranlagt werden können. Bei der Ausschlussfrist
C-3323/2015 Seite 5 handle es sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Die geltend gemachten gesundheitlichen und familiären Probleme vermöchten nicht zu durchdringen. Aus den Akten gehe in keiner Weise hervor, dass eine schwere akute Erkrankung vorgelegen habe, welche die Beschwerdefüh- rerin daran gehindert hätte, selbst während dieser mehrjährigen Zeitperi- ode zu handeln oder hierzu eine Drittperson zu beauftragen (act. 48). F. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. März 2015 erhob die Beschwer- deführerin Beschwerde. Die Beschwerde datiert vom 15. Mai 2015 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 3) und wurde von der Beschwerde- führerin am 18. Mai 2015 bei der schweizerischen konsularischen Vertre- tung in D._______ (USA) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts ein- gereicht (vgl. Eingangsstempel auf dem Briefumschlag zur Beschwerde [BVGer act. 3] sowie Empfangsbestätigung der schweizerischen konsula- rischen Vertretung in D._______ [Beilage 3 zu BVGer act. 30]). Die Be- schwerde vom 15. Mai 2015 ging schliesslich am 29. Mai 2015 beim Bun- desverwaltungsgericht ein (BVGer act. 3). Die Beschwerdeführerin bean- tragte die Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig gewesen, die von der Vorinstanz verlangten Unterlagen einzureichen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 1. Juli 2015 die mit der Beschwerde vom 15. Mai 2015 in Aussicht gestellte Postanschrift mitzuteilen. Sie wurde zudem da- rauf hingewiesen, dass ohne gültige Postanschrift alle Mitteilungen durch Publikation im Bundesblatt erfolgen würden (BVGer act. 4). Mit Instrukti- onsverfügung vom 3. Juli 2015 wurde zur Kenntnis gegeben, dass die Be- schwerdeführerin innert angesetzter Frist kein Zustelldomizil mitgeteilt habe (BVGer act. 10). H. Die Vorinstanz reichte am 13. Juli 2015 ihre Vernehmlassung ein und be- antragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 12). I. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2015 wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Juli 2015 zu den Akten genommen. Weiter wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, bis zum 14. September
C-3323/2015 Seite 6 2015 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer act. 14). J. Die Beschwerdeführerin bezeichnete mit Eingabe vom 14. September 2015 ein neues Zustelldomizil und ersuchte um Fristerstreckung für die Replik (BVGer act. 18). Mit Instruktionsverfügung vom 16. September 2015 wurde die Frist bis zum 14. Oktober 2015 erstreckt (BVGer act. 19). K. K.a Mit Schreiben vom 17. September 2015 teilte die Vorinstanz mit, ge- mäss Rückschein der Sendung des Einspracheentscheides vom 25. März 2015 sei der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin am 16. April 2015 zugestellt worden. Weiter machte sie geltend, die Beschwerde da- tiere vom 15. Mai 2015, sei am 26. Juni [recte: Mai] 2015 in Bern frankiert und am 29. Mai 2015 dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt worden, womit die Beschwerde verspätet erhoben worden sei (BVGer act. 20). K.b In Ausübung der richterlichen Fürsorgepflicht wurde den Verfahrens- beteiligten mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2015 eine Kopie des Urteils des BGer 9C_755/2013 vom 11. Juli 2014 zur Verfügung ge- stellt und darauf hingewiesen, dass der Spruchkörper die in Erwägung 2 statuierten Vorgaben mit der Rechtsmittelbelehrung im Einspracheent- scheid vom 25. März 2015 vergleichen werde. Weiter wurde der Beschwer- deführerin Gelegenheit gegeben, bis zum 14. Oktober 2015 eine Stellung- nahme (Ergänzung der Replik) abzugeben (BVGer act. 21). L. L.a Mit Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2015 wurden die Gesuche der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2015 betreffend Fristerstreckung und Akteneinsicht gutgeheissen und wurde die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (Replik) bis zum 16. November 2015 erstreckt (BVGer act. 23, 25). L.b Am 16. November 2015 übergab die Beschwerdeführerin der schwei- zerischen konsularischen Vertretung in D._______ (USA) ihre Stellung- nahme (Replik) sowie ihre Stellungnahme (Ergänzung der Replik) beide datiert vom 16. November 2015 (BVGer act. 30 f.). Hinsichtlich der Recht- zeitigkeit der Beschwerdeerhebung machte sie geltend, sie habe ihre Be- schwerde innert Frist der schweizerischen konsularischen Vertretung in
C-3323/2015 Seite 7 D._______ (USA) eingereicht. Des Weiteren habe sie keine Kenntnis von der Möglichkeit gehabt, das Rechtsmittel bei einem amerikanischen Versi- cherungsträger einzureichen. Im Übrigen hielt sie im Wesentlichen an ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2015 fest. M. Die Vorinstanz reichte am 12. Januar 2016 eine Stellungnahme ein und hielt weiterhin an ihrem Antrag zur Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 35). N. Die Beschwerdeführerin reichte am 21. März 2016 bei der schweizerischen konsularischen Vertretung in D._______ (USA) ihre Schlussbemerkungen datiert vom 19. März 2016 ein und hielt an ihrer Beschwerde fest (BVGer act. 41). O. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 verwies die Vorinstanz auf ihre bisherigen Stellungnahmen und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 43). P. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2016 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weitere Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 44). Q. Q.a Mit E-Mail vom 18. Juli 2016 teilte die Beschwerdeführerin ihre aktuelle Korrespondenzadresse in Argentinien mit (BVGer act. 46). Q.b Mangels eines Abkommens zwischen der Schweiz und Argentinien über Soziale Sicherheit, das eine direkte postalische Zustellung von Ge- richtsakten vorsieht, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juli 2016 ersucht, bis zum 22. August 2016 eine Korrespondenz- adresse in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer act. 47). Q.c Mit Instruktionsverfügung vom 12. September 2016 wurde die Be- schwerdeführerin formell aufgefordert, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls ihr künftige Anordnungen und Entscheidungen im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer act. 48). Diese
C-3323/2015 Seite 8 Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 14. November 2016 über die schweizerische Vertretung in Argentinien zugestellt (BVGer act. 49 f.). Q.d In der Folge teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16. Dezem- ber 2016 eine Korrespondenzadresse in der Schweiz mit (BVGer act. 51). R. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor- derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 25. März 2015, mit welchem der am 13. Januar 2015 verfügte Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung bestätigt wurde. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). 1.3 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 ATSG). Der Einspracheent- scheid vom 25. März 2015 wurde der Beschwerdeführerin am 16. April 2015 zugestellt. Damit begann der Fristenlauf für die Beschwerdefrist am Freitag, 17. April 2015. Da der letzte Tag der Frist auf den Samstag, 16. Mai 2015 fiel, endete die Frist am Montag, 18. Mai 2015, dem nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche- rungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung übergeben werden. Der von der Vorinstanz erwähnte Briefumschlag mit Poststempel vom 26. Mai 2015 trägt als Absenderanschrift die Adresse des Schweizerischen Generalkonsulats in D.. Ein zweiter Briefumschlag ist an das Bun- desverwaltungsgericht adressiert, trägt die Absenderadresse der Be- schwerdeführerin und den Eingangstempel des Schweizerischen General- konsulats D. mit Datum vom 18. Mai 2015. Entsprechend ist mit
C-3323/2015 Seite 9 den beiden Briefumschlägen belegt, dass die Beschwerde am 18. Mai 2015 der schweizerischen konsularischen Vertretung von D._______ frist- wahrend übergeben und der Briefumschlag dort abgestempelt worden ist. Das EDA übergab den zweiten Briefumschlag schliesslich am 26. Mai 2015 der schweizerischen Post. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we- gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige, verlegte zu- nächst ihren Wohnsitz von der Schweiz in die USA und ist aktuell in Argen- tinien wohnhaft. Sie wurde per 1. Dezember 2010 in die freiwilligen AHV/IV aufgenommen. Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV richtet sich nach schweizerischem Recht. 3.2 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro- päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versi- cherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
C-3323/2015 Seite 10 Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset- zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (vgl. Art. 2 Abs. 6 AHVG). 3.3 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Aus- gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch- führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). 3.4 Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Bei- träge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3 AHVG). Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt (Art. 13 Bst. c VFV). Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu (Art. 13 Abs. 2 erster Satz VFV). Der Aus- schluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beige- bracht wurden (Art. 13 Abs. 3 erster Satz VFV). 3.5 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehal- ten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzu- setzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Hat die versicherte Person hingegen noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt die Aus- gleichskasse das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versiche- rung durch (vgl. Art. 17 Abs. 1 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 VFV). 3.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versi- cherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann
C-3323/2015 Seite 11 (BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [heute: Bundesgericht] H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3). Entsprechend hat die Behörde mit der Mahnung die vom Versicherten ein- zureichenden Unterlagen zu konkretisieren (vgl. Urteile des BVGer C- 4372/2013 vom 5. September 2014 E. 3.5; C-6642/2011 vom 27. März 2012 m.H. auf BGE 122 V 218 E. 4b betreffend die Anforderung an die Substantiierung bzw. Konkretisierung im sozialversicherungsrechtlichen Mahnverfahren; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 21, Rz. 136). 4. Die Vorinstanz führt an, die Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher Auf- forderung die Unterlagen für die Beitragsjahre 2010 bis 2013 nicht einge- reicht (vgl. BVGer act. 12 S. 2). In den Akten liegen einzig die von der Be- schwerdeführerin ausgefüllten Einkommens- und Vermögenserklärungen für die Jahre 2010 und 2011. Gemäss eigenen Angaben der Beschwerde- führerin, habe sie die entsprechenden Belege von 2011 bis 2014 nicht zu- stellen können (vgl. BVGer act. 3 S. 2). Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen hat. 4.1 Mit Schreiben vom 12. April 2012 wurde die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärungen für die Jahre 2010 und 2011 aufgefordert (act. 15). Diesbezüglich wurde sie mit Briefen vom 17. Juli 2012 und 18. September 2012 gemahnt (vgl. act. 18 ff.). Am 28. Dezember 2012 gingen die ausgefüllten Formulare bei der Vorinstanz ein. Die Beschwerdeführerin erklärte zudem, dass sie aufgrund persönli- cher und gesundheitlicher Probleme ihre Unterlagen derzeit nicht zur Ver- fügung habe und sie die entsprechenden Belege so schnell wie möglich aufbereiten und einreichen werde (act. 24 f.). Mit Schreiben vom 11. Ja- nuar 2013 listete die Vorinstanz auf, welche Belege die Beschwerdeführe- rin noch einzuschicken habe (act. 26 f.). Unter Bezugnahme auf die Briefe vom 11. Januar 2013 sandte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2013 Erinnerungen mit der Aufforderung die verlangten Informatio- nen bis spätestens 30. August 2013 einzureichen (act. 31 f.). Diese letzten Aufforderungen zur Einreichung fehlender Dokumente betreffend die Jahre 2010 und 2011 wurde weder eingeschrieben verschickt noch mit der An- drohung des Ausschlusses verbunden. Damit fehlt es an einem für den Ausschluss rechtsgenüglichen Mahnverfahren.
C-3323/2015 Seite 12 4.2 Hinsichtlich der Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklä- rung für das Jahr 2012 inklusive aller notwendigen Beilagen wurde die Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 21. März 2013 gemahnt (act. 29). Mit eingeschriebenem Brief vom 22. Mai 2013 wurde sie erneut gemahnt. Da- bei stellte die Vorinstanz fest, ihr Dossier sei noch immer nicht vollständig, gewährte eine letzte Frist von 30 Tagen für die Einreichung der Einkom- mens- und Vermögenserklärung und wies darauf hin, dass alle ange- schlossenen Personen, die noch nie Beiträge an die freiwillige AHV/IV ge- leistet haben oder im vorherigen Jahr von der Beitragspflicht befreit wur- den, rückwirkend von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen wer- den (act. 30). Ob das Schreiben vom 22. Mai 2013 der Beschwerdeführerin überhaupt zugestellt wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Da der Be- weis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung grundsätzlich der Vorinstanz obliegt (vgl. BGE 103 V 63 E. 2a; 136 V 295 E. 5.9; Urteil des BGer 9C_413/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.3), erweist sich das Mahnver- fahren betreffend das Jahr 2012 schon aus diesem Grund als nicht rechts- genüglich. 4.3 Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin bezüglich der Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2013 inklusive al- ler notwendigen Beilagen mit Schreiben vom 11. März 2014 gemahnt (act. 33). Mit eingeschriebenem Brief vom 15. Mai 2014 wurde sie ein zwei- tes Mal gemahnt (act. 34). 4.3.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit sieht die unmittelbare Zustellung durch eingeschrieben Brief an den Betroffenen vor (vgl. Art. 17 Abs. 3 [seit 1. August 2014: Art. 23 Abs. 3] des genannten Ab- kommens, SR 0.831.109.336.1). Die Vorinstanz sandte den eingeschrie- benen Brief vom 15. Mai 2014 an die bisher bekannte Adresse der Be- schwerdeführerin in den USA. In der Folge wurde die Sendung vom 15. Mai 2014 von der Post mit dem Vermerk unclaimed [nicht abgeholt] retourniert (act. 35). Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei von Dezember 2013 bis anfangs September 2014 in Argentinien gewesen und habe die Schreiben von März und Mai 2014 weder persönlich noch recht- zeitig erhalten (BVGer act. 3 S. 4). Gemäss Art. 38 Abs. 2 bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spä- testens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführerin oblegen wäre,
C-3323/2015 Seite 13 die Vorinstanz von ihrer Abwesenheit in Kenntnis zu setzen und für Nach- sendung der Post zu sorgen oder einen Vertreter zu beauftragen, nötigen- falls während ihrer Abwesenheit für sie zu handeln, zumal sie um das lau- fende Verfahren bei der freiwilligen AHV/IV wusste (vgl. BGE 119 V 89 E. 4b/aa; 138 III 225 E. 3.1). 4.3.2 Mit eingeschriebenem Brief vom 15. Mai 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin namentlich Folgendes mit: Trotz unserer Mahnung vom 11.03.2014, stellen wir fest, dass Ihr Dossier bis zum heutigen Tag noch immer nicht vollständig ist. Wir gewähren Ihnen hiermit eine letzte Frist von 30 Tagen um die für die Be- rechnung Ihrer Beiträge unentbehrliche Einkommens- und Vermögenserklä- rung einzureichen. Bitte beachten Sie, dass alle angeschlossenen Personen, die noch nie Bei- träge an die freiwillige AHV/IV geleistet haben oder im vorherigen Jahr von der Beitragspflicht befreit wurden, rückwirkend von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden (Art. 13 Abs. 3 VFV auf der Rückseite). Aus diesem Schreiben geht hervor, dass das Dossier der Beschwerdefüh- rerin nicht vollständig ist. Die Vorinstanz hat aber nicht im Einzelnen auf- geführt, welche Dokumente zur Vervollständigung des Dossiers erforder- lich sind. Ausdrücklich wird lediglich die Einkommens- und Vermögenser- klärung 2013 genannt. Von den notwendigen Beilagen, die noch im Schrei- ben vom 11. März 2014 – wenn auch nur allgemein – erwähnt wurden, ist im eingeschriebenen Brief vom 15. Mai 2014 keine Rede mehr. Es fehlt damit an der erforderlichen Konkretisierung der durch die Beschwerdefüh- rerin einzureichenden Unterlagen. Abgesehen davon ist aus der Formulie- rung des Schreibens vom 15. Mai 2014 nicht unmissverständlich ersicht- lich, dass der Beschwerdeführerin bei Nichteinreichen der Einkommens- und Vermögenserklärung innert der angesetzten Frist, der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung droht. Es wird nämlich lediglich darauf hinge- wiesen, welche Personen rückwirkend aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden. Hingegen wird nicht explizit aufgeführt, unter wel- chen Umständen ein Ausschlussgrund vorliegt bzw. dass namentlich die nicht fristgerechte Einreichung von Unterlagen zum Ausschluss führt. An- gesichts dessen, dass der Ausschluss einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen darstellt, kann es auch nicht genügen, dass die Vorinstanz dem eingeschriebenen Brief vom 15. Mai 2014 Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 Abs. 1–4 VFV beilegte. Demzufolge sind die in- haltlichen Anforderungen an eine Mahnung im Sinne von Art. 13 Abs. 2
C-3323/2015 Seite 14 VFV in zweierlei Hinsicht nicht erfüllt. Es fehlt sowohl an einer Auflistung der konkret verlangten Belege als auch an einer unmissverständlichen An- drohung, dass bei nicht fristgerechter Einreichung eben dieser Belege der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung droht. 4.4 Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Prüfung, ob die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen und familiären Probleme zureichende Gründe für eine Wiederherstellung der für die Ein- reichung der fehlenden Unterlagen versäumten Frist darstellen. 5. 5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass das für einen Ausschluss erforder- liche Mahnverfahren nicht rechtskonform durchgeführt wurde. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und sind der angefochtene Einsprache- entscheid vom 25. März 2015 sowie die diesem zugrunde liegende Verfü- gung vom 15. Januar 2015 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin bleibt so- mit weiterhin der freiwilligen Versicherung angeschlossen. 5.2 Die Streitsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das vorstehend dargelegte Mahnverfahren in rechtsgenüglicher Weise durch- führe (vgl. E. 3.4–3.6). Sollten die für die Berechnung der Beiträge notwen- digen Dokumente auch nach Durchführung des Mahnverfahrens nicht vor- liegen, wird die Vorinstanz erneut über den Ausschluss der Beschwerde- führerin zu befinden haben. Die Festsetzung der geschuldeten Beiträge mittels Veranlagungsverfügung kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin bislang noch keine Beiträge in der freiwilligen Versi- cherung entrichtet hat. Die Vorinstanz ist demnach aufzufordern, die Be- schwerdeführerin wieder in die freiwillige Versicherung aufzunehmen, die von der Beschwerdeführerin verlangten Dokumente konkret zu bezeichnen und gegebenenfalls im genannten Mahnverfahren einzuholen, unter An- drohung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung, für den Fall, dass die verlangten Dokumente nicht fristgemäss eingereicht würden. 6. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 erster Satz AHVG). 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die obsiegende Beschwerdeführerin vorliegend
C-3323/2015 Seite 15 nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent- scheid vom 25. März 2015 wird aufgehoben. 2. Die Streitsache wird zum weiteren Vorgehen im Sinn der Erwägung 5.2 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
C-3323/2015 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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