B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3318/2024
Urteil vom 4. Juni 2025
Besetzung
Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien
Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 5401 Baden,
Einsiedler Krankenkasse, Kronenstrasse 19, Postfach 57, 8840 Einsiedeln,
Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald,
Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg, Unterdorfstrasse 37, Postfach, 3612 Steffisburg,
CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallver- sicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
Atupri Gesundheitsversicherung AG, Zieglerstrasse 29, Postfach, 3001 Bern,
Avenir Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19, 6144 Zell LU,
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,
Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
Genossenschaft Glarner Krankenversicherung, Abläsch 8, Postfach, 8762 Schwanden GL,
Cassa da malsauns LUMNEZIANA, Postfach 41, 7144 Vella,
KLuG Krankenversicherung, Gubelstrasse 22, 6300 Zug,
EGK Grundversicherungen AG, Birspark 1, 4242 Laufen,
sanavals Gesundheitskasse, Valléstrasse 146E, Postfach 18, 7132 Vals,
Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK, Hofwiesenstrasse 370, Postfach 5652, 8050 Zürich,
sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15, 3930 Visp,
vita surselva, Bahnhofstrasse 33, Postfach 217, 7130 Ilanz,
Verein Krankenkasse Visperterminen, Dorfstrasse 66, 3932 Visperterminen,
Caisse-maladie de la vallée d'Entremont société coo- pérative, Place centrale 5, 1937 Orsières,
Stiftung Krankenkasse Wädenswil, Industriestrasse 15, 8820 Wädenswil,
Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22, 5444 Künten,
Galenos AG, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,
rhenusana, Widnauerstrasse 6, 9435 Heerbrugg,
Mutuel Assurance Maladie SA, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny,
AMB Assurances SA, Route de Verbier 13, 1934 Le Châble VS,
Philos Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
Assura-Basis AG, Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully,
Visana AG, Weltpoststrasse 19, Postfach, 3000 Bern 16,
Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG,
sana24 AG, Weltpoststrasse 19, Postfach, 3000 Bern 16,
vivacare AG, Weltpoststrasse 19, Postfach, 3000 Bern 16, alle vertreten durch tarifsuisse ag, Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4500 Solothurn, diese wiederum vertreten durch MLaw Andreas Miescher, Rechtsanwalt, Aarejura Rechtsanwälte Solothurn AG, Bielstrasse 9, Postfach 130, 4502 Solothurn, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, Klosterhof 3, 9001 St. Gallen, Vorinstanz.
Gegenstand
KVG, provisorischer TARMED-Taxpunktwert ab 1. Januar 2024, RRB Nr. 333 vom 23. April 2024
C-3318/2024 Seite 4 Sachverhalt: A. Mit Beschluss Nr. 333 vom 23. April 2024 (RRB 2024/333) setzte die Re- gierung des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Vorinstanz) rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 für ambulante ärztliche Leistungen des Kantonsspitals St. Gallen, der Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland, des Spi- tals Linth, der Spitalregion Fürstenland Toggenburg (seit 1. Januar 2025 HOCH Health Ostschweiz infolge Fusion der vier Spitalverbunde), der Ge- riatrischen Klinik St. Gallen AG, der Psychiatrie St.Gallen, der Stiftung Son- nenhof, der Stiftung Kliniken Valens und der Stiftung Ostschweizer Kinder- spital, die im Verhältnis zur tarifsuisse AG (d.h. tarifsuisse-Versicherer ohne SWICA Krankenversicherung AG) abgerechnet werden, einen provisori- schen TARMED-Taxpunktwert (TPW) von Fr. 0.85 fest. Einer allfälligen Be- schwerde entzog die Regierung des Kantons St. Gallen die aufschiebende Wirkung (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 5. Juli 2024 [nachfolgend: GD-act.] 5). B. Hiergegen liessen die im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer sowie die SUPRA-1846 SA, welche per. 1. Januar 2025 infolge Fusion auf die Mutuel Krankenversicherung AG überging, und die Easy Sana Kranken- versicherung AG, welche per 1. Januar 2025 infolge Fusion auf die Avenir Krankenversicherung AG überging, (nachfolgend: Beschwerdeführerin- nen), alle vertreten durch die tarifsuisse ag, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, mit Eingabe vom 24. Mai 2024 Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1):
C-3318/2024 Seite 5 3. Subeventualiter: Es sei der Beschluss der Regierung des Kantons St. Gal- len Nr. 333 vom 23. April 2024 aufzuheben und die Sache sei zur Neube- urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die rückwirkende Geltendmachung von allfälligen Tarifdifferenzen zwi- schen den Arbeitstarifen und den definitiven Tarifen sei vorzubehalten. Im Weiteren liessen sie in prozessualer Hinsicht beantragen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. B.a Der mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2024 einverlangte Kosten- vorschuss von Fr. 5'000.– ging am 26. Juni 2024 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 3 und 5). B.b Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2024 wies die damals zu- ständige Instruktionsrichterin – nach erfolgter Vernehmlassung (BVGer- act. 7 und 8) – das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung einstweilen ab (BVGer-act. 9). B.c Am 20. Dezember 2025 liessen die Beschwerdegegnerinnen ihre Ver- nehmlassung in der Hauptsache einreichen und die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei, beantragen (BVGer-act. 13). Die Vorinstanz liess sich innert Frist in der Hauptsache nicht vernehmen (vgl. BVGer-act. 14). C. Auf den weiteren Inhalt der Rechtsschriften sowie der eingereichten Akten ist – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein- zugehen.
C-3318/2024 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG (SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG (SR 832.10) grund- sätzlich nach den Vorschriften des VwVG (SR 172.021). Vorbehalten blei- ben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG (Urteil des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 E. 1 [nicht publiziert in BVGE 2017 V/4]). 1.2. Die Genehmigungs- und Festsetzungsbehörde nach Art. 46 f. KVG ist rechtsprechungsgemäss zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ermäch- tigt, wobei sich der Rechtsweg nach der Zuständigkeit in der Hauptsache richtet (vgl. Urteile des BVGer C-1774/2024 vom 9. August 2024 E. 1.2 m.w.H.). In der Hauptsache kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierun- gen nach Art. 46 f. KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge- führt werden (Art. 53 Abs. 1 KVG; vgl. auch Art. 33 Bst. i VGG und Art. 90a Abs. 2 KVG). Der Beschluss der Regierung des Kantons St. Gallen Nr. 333 vom 23. April 2024 (RRB 2024/333) betrifft die Festsetzung eines provisorischen TAR- MED-TPW ab dem 1. Januar 2024. Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme im Tarifwesen (zur Zulässigkeit von vorsorglichen Massnah- men im Verwaltungsverfahren: vgl. Urteil des BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.2). Provisorisch festgesetzte Arbeitstarife haben lediglich vorläufigen Charakter und sind somit als vorsorgliche Massnahmen zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1.2), die aufgrund ihrer Akzessorietät zum Hauptverfahren mit der rechtskräfti- gen Genehmigung oder Festsetzung eines definitiven Tarifs dahinfallen (vgl. Urteil des BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.4; KIE- NER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 487). Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Gesagten zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zuständig. 2. Zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde gegen den Beschluss Nr. 333 vom 23. April 2024 (RRB 2024/333) der Vorinstanz einzutreten ist. 2.1. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen. Als materielle Adressatinnen sind sie zudem durch den ange- fochtenen Beschluss besonders berührt und haben insoweit an deren Auf- hebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdiges Interesse im
C-3318/2024 Seite 7 Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG (Urteil des BVGer C-2461/2013 und C-2468/2013 vom 29. Januar 2014 E. 3.1). Sie sind zur Beschwerde legi- timiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben, und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2.2. Beschwerden gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, res- pektive in casu gegen die provisorische Tariffestsetzung i.S. eines Arbeits- tarifs, die wie hier nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 45 Abs. 1 VwVG), sind gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur zulässig, wenn die angefochtene Zwischenverfügung einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen be- deutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfah- ren ersparen würde (Bst. b). Grundsätzlich obliegt es den Beschwerdefüh- rerinnen, substantiiert darzulegen, dass eine der beiden Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt ist (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H; vgl. E. 4.2 und 5.2). Die beschränkte Anfechtbarkeit selbständig eröffneter Zwischenverfügun- gen soll verhindern, dass die Beschwerdeinstanz Verfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlieren (Urteil C-124/2012 E. 3.2.1). Die Rechtsmittel- instanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen müssen (BVGE 2015/26 E. 3.2) und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhalts- kenntnis teilweise materiell festlegen müssen (Urteil C-890/2024 E. 2.2). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die angefochtene Zwischenverfügung vom 23. April 2024 für die Beschwerdeführerinnen einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. E. 4) oder ob die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her- beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG; vgl. E. 5). Zu prüfen ist schliesslich die Rüge einer vorinstanzlichen «Fehlpraxis» (E. 6). 3.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass seit der provisorischen Tariferhöhung keine Tarifverhandlungen mehr geführt würden. Zudem liege kein tarifloser, sondern nur ein tarifvertragsloser Zustand vor. Vor diesem Hintergrund habe bereits die blosse Bereitschaft der Vorinstanz, in solchen
C-3318/2024 Seite 8 Ausgangslagen auf ein Gesuch um Erhöhung des bisherigen provisori- schen Tarifs einzutreten und direkt höhere provisorische Tarife festzuset- zen – noch bevor die Verhandlungen gescheitert seien – eine schädigende Wirkung. Konkret habe die Vorinstanz somit entweder unbewusst oder so- gar bewusst Entscheide über allfällige Verhandlungsergebnisse vorwegge- nommen und den Lauf der Verhandlungen durch das vorsorgliche Mass- nahmenverfahren zwecks Erhöhung des provisorischen Tarifs präjudiziert. Die Verhandlungsbereitschaft der Beschwerdegegnerinnen nehme nach dem Eingreifen der Vorinstanz zukünftig krass ab. Es bestehe für Leis- tungserbringer kein Anlass mehr, sich in Verhandlungen zu begeben, da die kantonale Festsetzungsbehörde voreilig einspringe und für Leistungs- erbringer entgegen der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mit einer eigenen Praxis höhere Tarife verfüge. Vorliegend sei ausdrücklich festgehalten worden, dass man ein Verhandlungsergebnis gar nicht erst abwarten wolle. Verschlimmert werde die Situation durch zwei sich kumulierende Faktoren: Erstens, indem gar keine (neuen) Hauptverfahren eingeleitet würden, son- dern nur (allenfalls selbständige) Massnahmenverfahren eröffnet werden. Zweitens, da eigentlich eine Praxis bestehe, dass für Arbeitstarife grund- sätzlich immer der niedrigste unter den von den Parteien beantragten oder vorinstanzlich verfügten bzw. genehmigten Tarifen zur Anwendung kom- men müsse (mit Verweis auf das Urteil C-124/2012 E. 3.1). Nur mit der Anfechtung des vorliegenden Entscheids könne diese Fehlpraxis korrigiert werden. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (mit Ver- weis auf das Urteil des BGer 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023) bestehe in casu damit schlicht kein Anlass für eine Festsetzung eines angepassten, erhöhten Arbeitstarifs, da sich die Vorinstanz ohne sachliche Gründe von der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis abkehre. Die Beschwerdefüh- rerinnen würden regelrecht in den Prozess gezwungen, da auf Verhand- lungsebene keine Korrekturen mehr möglich seien. Somit sei erstens das Prinzip der Prozessökonomie verletzt und es entstehe zweitens für sämtli- che Involvierten, insbesondere die Beschwerdeführerinnen, ein nicht wie- dergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 VwVG. Denn auch wenn Rückforderungen als verkraftbare Arbeitsabläufe taxiert wür- den, müssten diese einer Interessenabwägung sämtlicher Involvierter standhalten. Durch die Aushöhlung des Vertragsprimats und der obge- nannten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erfolge dies jedoch einsei- tig zu Lasten der Krankenversicherer. Durch überhöhte provisorische Tarife würden Anreize für die Spitäler fehlen, Effizienz- und Sparprogramme op- timal umzusetzen. Mittel- und langfristig würden so die Tarife der Spitäler höher ausfallen. Das Kostendämpfungsziel des KVG werde missachtet,
C-3318/2024 Seite 9 resp. zu wenig beachtet. Damit sei sich auch die Vorinstanz der Wirkung ihres Eingriffes auf allfällige Verhandlungen bewusst. Als Anlass nehme die Vorinstanz die Tatsache, dass die Liquidität sichergestellt werden können müsse. Die Vorinstanz greife damit sogar konkret vor und nehme die Kos- tensteigerung bereits als gegeben an. Das grenze an Parteinahme und verstärke die generelle Problematik des Interessenkonflikts seitens des Kantons als (Mit-)Eigentümer von Leistungserbringern und als Tariffestset- zungsbehörde. Aus den gleichen Gründen könnte eine sich nun abzeich- nende Tarifblockade mit der Klärung der obgenannten, materiellrechtlichen Frage vorfrageweise klären lassen. Damit seien gleichzeitig auch die Vo- raussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG erfüllt (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 7-10). 3.2. Die Beschwerdegegnerinnen halten dem im Wesentlichen entgegen, die Voraussetzung von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG sei geradezu offenkun- dig nicht erfüllt. Mit der Gutheissung der Beschwerde könne weder ein En- dentscheid herbeigeführt noch ein bedeutender Aufwand für ein Beweis- verfahren eingespart werden. Da zur Behebung des tariflosen Zustands ab
C-3318/2024 Seite 10 dort beurteilten Rügen seien – soweit sich dies aus den Erwägungen des Gerichts beurteilen lasse – identisch zu den Rügen des vorliegenden Ver- fahrens. Jedenfalls habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, der Erlass eines provisorischen Tarifs führe nicht dazu, dass die Verhandlungs- bereitschaft beeinträchtigt und die Vertragsautonomie ausgeschaltet wür- den. Auch die Voraussetzung von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG habe es nicht als erfüllt betrachtet, da ein provisorischer Entscheid nie ein Endentscheid sei. Im Weiteren habe es das Gericht abgelehnt, zwecks Korrektur einer «Fehlpraxis» der Vorinstanz auf die Beschwerde einzutreten. Zusammen- fassend habe das Gericht im Entscheid C-890/2024 eine Beschwerde ab- gewiesen, in welcher die heutigen Beschwerdeführerinnen die gleichen Ar- gumente vorgebracht hätten wie im vorliegenden Verfahren. Einziges neues Argument im vorliegenden Verfahren sei die Rüge, dass mangels eines tariflosen Zustands gar kein provisorischer Tarif hätte angeordnet werden dürfen. Dieses Argument sei offensichtlich unzutreffend, da Art. 47 KVG das Fehlen eines Tarifvertrags und nicht einen tariflosen Zustand vo- raussetze (vgl. BVGer-act. 7, Rz. 2). 4. 4.1. Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wäre dann auszugehen, wenn dieser auch durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss (BGE 116 Ib 344 E. 1c, 120 Ib 97 E. 1c; Urteil C-1174/2024 E. 3.1.1 m.w.H.). Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Entscheid tat- sächlich einen solchen Nachteil zur Folge hat, sondern es genügt, dass dieser droht bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil des BVGer C-4375/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1). 4.2. Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei. Sie hat hinreichend substantiiert darzule- gen, inwiefern ihr im konkreten Fall aufgrund der getroffenen vorsorglichen Massnahme ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Urteil C-890/2024 E. 4.1.2). Erfüllt die beschwerdeführende Partei ihre Substan- tiierungspflicht nicht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Urteil C-1774/2024 E. 3.1.2). 4.3. Der Ausgleich von Tarifdifferenzen respektive die damit verbundenen Nach- bzw. Rückforderungen mögen durchaus mit einem administrativen Aufwand verbunden sein. Dieser administrative Aufwand ist jedoch sys- temimmanent, da vorliegend ein provisorischer Tarif festgesetzt wurde.
C-3318/2024 Seite 11 Allein der Umstand, dass möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz geltend zu machen ist, vermag praxisgemäss keinen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen (vgl. Urteile C-1774/2024 E. 3.1.5 m.w.H.; C-890/2024 E. 4.1.4). Der bun- desverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich vielmehr klar ent- nehmen, dass im Zusammenhang mit provisorisch festgesetzten Tarifen stets mit einer späteren Rückabwicklung gerechnet werden muss (vgl. Ur- teile C-1774/2024 E. 3.1.5 m.w.H.; C-890/2024 E. 4.1.4). Sofern die Be- schwerdeführerinnen diesbezüglich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend machen wollten, ist ein solcher zu verneinen. 4.4. Von einem rechtsrelevanten Nachteil könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Versicherer durch den provisorisch festgesetzten Tarif in ihrer Existenz bedroht wären oder im Falle eines für sie günstigen Endent- scheids die Rückforderungsansprüche nicht durchsetzen könnten (vgl. dazu Urteil C-890/2024 E. 4.1.4). Das machen die Beschwerdeführerinnen vorliegend jedoch nicht geltend. Den Akten lassen sich auch keine Hin- weise auf eine allfällige ernsthafte Liquiditätsproblematik der Beschwerde- führerinnen entnehmen. 4.5. 4.5.1. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich sodann vor allem darauf, dass seitens der Leistungserbringer mit dem vorliegenden (erhöhten) Ar- beitstarif keine Verhandlungsbereitschaft mehr bestehe. Sie übersehen da- bei, dass ein Arbeitstarif per definitionem eine vorübergehende Lösung ist und das Ergebnis späterer Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahren grundsätzlich weder rechtlich noch faktisch vorwegnimmt (vgl. im Einzel- nen Urteil C-890/2024 E. 4.1.5). Von diesem Grundsatz wäre allenfalls dann abzuweichen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszu- gehen wäre, dass die Vorinstanz bewusst ein Präjudiz schaffen wollte, und damit durch ihr Vorgehen zumindest den objektiven Anschein erweckt, sich ihre Meinung betreffend den (definitiven) TARMED-TPW ab 1. Januar 2024 bereits gebildet zu haben. 4.5.2. Grundsätzlich vermögen Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie inhaltlich richtig oder falsch, keinen objektiven Anschein der Voreinge- nommenheit derjenigen Behörde zu begründen, welche die Massnahme verfügt (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb m.H.; Zwischenentscheid des BVGer C-5949/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2.2). Mit Bezug auf Arbeitstarife hat der damals zuständige Bundesrat festgehalten, die Kantonsregierung könne zur Vermeidung eines tariflosen Zustands provisorische Massnah- men treffen, indem sie eine neutrale Haltung einnehme und beispielsweise
C-3318/2024 Seite 12 einen Vertragstarif als anwendbar erkläre oder die Geltungsdauer des bis- herigen Tarifs verlängere (RKUV 4/2002 S. 312 E. II.3.1). Dagegen würden Vertragsverhandlungen vereitelt, wenn die Vorinstanz vorgängig mitteile, welchen Tarif sie bei Scheitern der Vertragsverhandlungen (definitiv) fest- zulegen beabsichtige (RKUV 4/2002 S. 312. E. II.3.1). 4.5.3. Die Vorinstanz weist in ihrem Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass ihr Zwischenentscheid keine präjudizielle Wirkung auf eine inhaltliche Beurteilung eines allfälligen Festsetzungsbegehrens entfalte und dass die Regierung – falls ein entsprechendes Festsetzungsbegehren eingereicht werde – die Frage, in welcher Höhe der definitive TARMED-TPW für das Jahr 2024 festzusetzen sei, frei prüfen würde. Der definitive Tarif könne vom provisorischen Tarif sowohl nach unten als auch nach oben abweichen (vgl. GD-act. 5, Ziff. 6 = BVGer-act. 1, Beilage 2, Ziff. 6). Bei der Festlegung des Arbeitstarifs orientierte sich die Vorinstanz namentlich an bereits ver- einbarten Tarifen mit anderen Versicherern (GD-act. 5, Ziff. 5 = BVGer- act. 1, Beilage 2, Ziff. 5). Inwiefern die Vorinstanz mit diesem Vorgehen das Ergebnis eines späteren Genehmigungs- oder Tariffestsetzungsverfahrens vorweggenommen bzw. präjudiziert haben soll, ist entgegen den Be- schwerdeführerinnen nicht ersichtlich. Davon zu unterscheiden ist die hier nicht vorzunehmende Beurteilung in der Sache, ob in der von den Be- schwerdeführerinnen monierten «Parallelisierung nach oben» (Anglei- chung an höchstverhandelten Tarif) eine unzulässige Tariferhöhung liegt. 4.6. Insgesamt handelt es sich beim angefochtenen Arbeitstarif um eine vorsorgliche Massnahme, die das Ergebnis späterer Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahren weder rechtlich noch faktisch vorwegnimmt. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist im konkreten Fall nicht dargetan. Eine Beschwerde gegen den ange- fochtenen Beschluss lässt sich damit nicht begründen. 5. 5.1. Nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ist die Beschwerde sodann zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbei- führen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die beiden Voraussetzun- gen, mithin die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids sowie eine bedeutende Zeit- oder Kostenersparnis, müssen kumulativ erfüllt sein (Ur- teil C-890/2024 E. 4.2.1 m.w.H.). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Beschwerdeinstanz aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen kann (Urteil C-1774/2024 E. 3.2.1).
C-3318/2024 Seite 13 5.2. Auch in diesem Zusammenhang obliegt es den Beschwerdeführerin- nen, substantiiert darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen sei offensichtlich (Urteil C-890/2024 E. 4.2.2). 5.3. Nicht zutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, mit der Gutheissung der Beschwerde würde sofort ein Endentscheid herbeige- führt. Indem sie unter anderem beantragen, es sei der bisher gültige provi- sorische Tarif von Fr. 0.83 weiterzuführen, anerkennen sie die Notwendig- keit der Festsetzung eines Arbeitstarifs. Gegenüber der erstmaligen Fest- setzung eines Arbeitstarifs handelt es sich bei der Anpassung des Arbeits- tarifs durch die Vorinstanz lediglich um eine weitere vorsorgliche Mass- nahme. Folglich lassen sich aus der Tatsache, dass es sich vorliegend um eine Anpassung und nicht um eine erstmalige Festsetzung handelt, keine differenzierten Voraussetzungen mit Bezug auf deren Anfechtbarkeit ablei- ten. Würde dem Antrag der Beschwerdeführerinnen gefolgt, so würde denn auch lediglich ein anderer provisorischer Tarif festgesetzt respektive der bisherige provisorische Tarif weitergelten. Ein Endentscheid läge damit nicht vor. 5.4. Auch gilt es zu beachten, dass vor der definitiven Tariffestsetzung nach Art. 47 KVG wie auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Art. 46 Abs. 4 KVG der Preisüberwacher angehört werden muss (Art. 14 Abs. 1 und 2 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 [PüG, SR 942.20]). Dies ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nicht vorgesehen und wegen der Dringlichkeit und beschränkten Dauer der Massnahme auch nicht opportun. Wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens ist es auch im Beschwerdeverfahren über einen provisorischen Tarif weder angezeigt noch zulässig, diese Frage zum Prozessgegenstand zu machen. Infolgedessen ist ein definitiver materieller Entscheid über die Vergütungspflicht im Beschwerdeverfahren über einen provisorischen Tarif aus formellen Gründen nicht möglich, womit die Voraussetzungen des im Dienste der Prozessökonomie stehenden Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG eben- falls nicht erfüllt sind (vgl. dazu Urteil des BVGer C-6022/2022 vom 4. Juli 2023 E. 3.2). Denn ein allfälliger materieller Entscheid im Beschwerdever- fahren über den provisorischen Tarif vermöchte weder eine sofortige voll- ständige Verhandlungslösung noch einen definitiven Ersatztarif zu bewir- ken (vgl. Urteile des BVGer C-4375/2022 E. 3.2.3; C-6092/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3.3; C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 2; C-124/2012 E. 3.2.3). Auch das kumulative Erfordernis einer bedeutenden Zeit- und Kostenersparnis wäre entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerinnen nicht erfüllt, da das Massnahmeverfahren aufgrund der Akzes-
C-3318/2024 Seite 14 sorietät zum Hauptverfahren Letzteres nicht ersetzen kann (vgl. E. 1.2 hier- vor sowie Urteil des BVGer C-2171/2022 vom 28. Juni 2023 E. 2.2.1 f.). 5.5. Eine Beschwerde gegen den angefochtenen Arbeitstarif lässt sich mit- hin auch mit Blick auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht rechtfertigen. 6. 6.1. Schliesslich ist in Bezug auf die gerügte «Fehlpraxis» festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Vor- und Zwischenentschei- den eine solche «Fehlpraxis» kantonaler (gerichtlicher) Vorinstanzen in be- sonderen Situationen ein Abweichen von den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a und b BGG rechtfertigen kann. Dies in Fällen, in welchen sich ein Gericht regelmässig über klar definierte Vorgaben bzw. Verpflichtungen hinwegsetzt, welche das Bundesgericht spezifisch den (gerichtlichen) Vorinstanzen auferlegt hat (BGE 139 V 99 E. 2.5; 138 V 271 E. 4; Urteil des BGer 8C_929/2014 vom 13. April 2015 E. 4.4). Dahinter steht die Überlegung, dass eine strikte Einzelfallbehandlung der Eintre- tensvoraussetzungen es verunmöglichen würde, eine Fehlpraxis zu korri- gieren (Urteil des BGer 8C_661/2022 E. 3.4). Ein Eintreten erfolgt aber nicht schon deswegen, um eine schweizweit relevante Rechtsfrage mittels höchstgerichtlicher Anweisung zu klären (Urteil des BGer 9C_703/2015 vom 12. November 2015 E. 7.2). 6.2. Selbst wenn die Bundesgerichtspraxis zu Art. 93 BGG auf die vorlie- gende Konstellation übertragen werden könnte – was letztlich offenbleiben kann –, wäre zu berücksichtigen, dass eine Ausnahme von den Eintretens- voraussetzungen nach Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG nicht leichthin zu bejahen wäre. Anders als in den vom Bundesgericht zu beurteilenden Fäl- len hat das Bundesverwaltungsgericht den kantonalen Vorinstanzen bis- lang keine klar definierten Vorgaben zur Festlegung von Arbeitstarifen auf- erlegt (vgl. Urteile C-890/2024 E. 4.3; C-124/2012 E. 3.5; siehe auch RKUV 4/2002 S. 312 E. II.3.1). Die Berufung auf eine von der Vorinstanz initiierte Fehlpraxis ist zudem vorliegend schon deshalb nicht stichhaltig, weil weder vorgebracht wurde, eine Vorinstanz verhalte sich regelmässig fehl, noch, dass diese seit Jahren eine fehlerhafte Praxis ausübe, wie in den massge- blichen Bundesgerichtsentscheiden. 6.3. Wohl trifft es zu, dass bei der Festlegung provisorischer, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gültiger Tarife vorab aus Praktikabilitätsgrün- den in der Regel der niedrigste unter den beantragten oder vorinstanzlich verfügten Tarifen festgesetzt wird, weil rückwirkende Tarifkorrekturen ge- genüber Krankenversicherungen in der Regel leichter abzuwickeln sind
C-3318/2024 Seite 15 (vgl. Urteil C-195/2012 E. 5.1; Zwischenentscheid des BVGer C-1390/2008 vom 27. Mai 2008 E. 4.1). Dieser Grundsatz richtet sich jedoch in erster Linie an die Gerichtsbehörde, die gemäss Art. 56 VwVG eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu erlassen hat (bei- spielsweise, um einen tariflosen Zustand zu vermeiden), was hier nicht zu- trifft (vgl. Urteil C-890/2024 E. 4.3.3 m.w.H.). 6.4. Eine zu korrigierende Fehlpraxis ist mithin nicht gegeben. Die Be- schwerde erweist sich auch unter diesem Blickwinkel als nicht begründet. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs.1 VwVG nicht erfüllt sind. Infolgedessen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerinnen unterlie- gen. Ihnen sind daher die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– ist im Umfang von Fr. 3'000.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 2'000.– ist den Beschwerdeführerinnen auf ein von ihnen zu bezeich- nendes Konto zurückzuerstatten. 8.2. Die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen 1-6 haben gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu beur- teilenden Fragen ist den Beschwerdegegnerinnen zu Lasten der Be- schwerdeführerinnen, welche dafür solidarisch haften, eine Parteientschä- digung von Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
C-3318/2024 Seite 16 Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, ebenso die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 9. Nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG entscheidet der Instruktionsrichter als Ein- zelrichter über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmit- tel (zur Anwendung in von Art. 23 Abs. 1 VGG in Verfahren betreffend pro- visorische Tariffestsetzung bzw. KVG vgl. Urteil des BVGer C-4126/2022 vom 15. Februar 2023 E. 2.1; zum Nichteintreten vgl. ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N 4). Wie dargelegt wurde, ist aufgrund der klaren und langjährigen Gerichtspra- xis (vgl. Urteile des BVGer C-1774/2024; C-1301/2024 und C-1303/2024 vom 16. Juli 2024; C-890/2024; C-6022/2022; C-4375/2022; C-124/2012; C-351/2008 vom 24. Januar 2008), welche selbst von den Beschwerdefüh- rerinnen zitiert wird (vgl. den Hinweis auf C-6022/2022 auf S. 4 der Be- schwerdeschrift), auf die vorliegende Beschwerde betreffend Arbeitstarife mangels Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen nicht einzutreten bzw. diese erweist sich als offensichtlich unzulässig. Über sie hat daher der Instruktionsrichter als Einzelrichter zu entscheiden. 10. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
C-3318/2024 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– wird im Umfang von Fr. 3'000.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbe- trag von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführerinnen auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Den Beschwerdegegnerinnen wird zu Lasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegne- rinnen und die Vorinstanz.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Rahel Schöb
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