Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C­3304/2009 Urteil vom 18. Januar 2012 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Elena Avenati­ Carpani, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien N.______, vertreten durch Dr. iur. Roland Winiger, Rechtsanwalt, Amthausquai 27, Postfach 1113, 4603 Olten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot.

C­3304/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, geboren 1982, reiste am 7. November 2002 in die Schweiz ein und stellte vier Tage später ein Asylgesuch, welches mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 8. März 2004 abgewiesen. Ein Revisionsgesuch vom 14. Januar 2005 wies die ARK mit Urteil vom 17. Februar 2005 ab und leitete die Akten zur Prüfung unter dem Aspekt der Wiedererwägung an die Vorinstanz weiter. Das BFM wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Februar 2005 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 30. Mai 2006 ab. Am 15. August 2006 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Wiedererwägungsgesuch, welches von der Vorinstanz mit Verfügung vom 24. August 2006 abgewiesen wurde. Die ARK trat mit Urteil vom 31. Oktober 2006 auf die Beschwerde nicht ein. Auf ein nächstes Wiedererwägungsgesuch vom 27. November 2006 traten das BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 und anschliessend die ARK mit Urteil vom 13. März 2007 nicht ein. Ein weiteres Wiedererwägungsgesuch vom 26. März 2007 wies das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2007 ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Dezember 2007 nicht ein. B. Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern dem Beschwerdeführer mit, die Ausreisefrist sei am 10. Mai 2004 abgelaufen und er habe seine Unterkunft bis zum 16. Februar 2009 zu verlassen. Gleichzeitig wurde er über die jederzeitige Möglichkeit der Anordnung der Ausschaffungshaft in Kenntnis gesetzt. C. Am 6. März 2009 stellte der Beschwerdeführer sein fünftes Wiedererwägungsgesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 30. März 2009 abwies. D. Der Beschwerdeführer wurde am 15. April 2009 in Ausschaffungshaft versetzt. Mit Entscheid vom 16. April 2009 bestätigte das Haftgericht III Bern­Mittelland die Ausschaffungshaft bis zum 14. Juli 2009.

C­3304/2009 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 16. April 2009 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren (mit Wirkung ab 21. April 2009). Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a, c und d des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) aus, er habe wegen Nichtbefolgen einer behördlichen Anordnung und illegalen Aufenthalts gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen sowie in Ausschaffungshaft genommen und ausgeschafft werden müssen. Mit derselben Verfügung wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. F. Am 21. April 2009 wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland ausgeschafft. G. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 15. Mai 2009 auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2009, betreffend das fünfte Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. März 2009, nicht ein. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung der Beschwerde bringt er zunächst vor, die angefochtene Verfügung liege lediglich in Fax­Kopie vor und trage keine Unterschrift, weshalb die Verfügung ungültig bzw. nichtig sei. Er führt weiter aus, im Jahr 2002 in die Schweiz gekommen zu sein und ein Asylgesuch gestellt zu haben, welches abgelehnt worden sei. Anschliessend hätte er die Schweiz verlassen sollen, habe sich jedoch bis 2009 in einem Asylheim und danach bei seinem Vater in X._______ aufgehalten. Seine vier Geschwister hätten inzwischen das Schweizer Bürgerrecht erworben. Des Weiteren sei er Vater eines noch ungeborenen Kindes. Mit seiner zukünftigen Familie wolle er in der Schweiz wohnen. Am 20. April 2009 hätte er einen Termin zur formellen Anerkennung seines ungeborenen Kindes beim Zivilstandamt Kreis Y._______ gehabt. Zudem habe er seine Freundin sofort heiraten wollen, doch dazu hätte er im Besitz eines Reisepasses sein müssen. Der Migrationsdienst des Kantons Bern habe

C­3304/2009 Seite 4 darüber Bescheid gewusst und dennoch veranlasst, dass er kurz vor der Vaterschaftsanerkennung ausgeschafft worden sei. Dieses Vorgehen sei menschenverachtend und nicht rechtmässig. Ein Einreiseverbot würde zudem das beabsichtigte Familiennachzugsgesuch sehr erschweren und das von der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbürgte Recht auf Familie beeinträchtigen. Seine gesamte Familie lebe in der Schweiz. Im Kosovo habe er praktisch keine näheren Verwandten mehr. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2009 auf Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 21. Oktober 2009 bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung nicht zum beanstandeten Vorgehen der Behörden und den erheblichen privaten Gründen geäussert. Falls die Abwägung dieser Interessen immer noch für ein Einreiseverbot sprechen würde, würden die Anträge vom 20. Mai 2009 mit dem Eventualbegehren ergänzt, das Einreiseverbot sei angemessen zu verkürzen. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungs­verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu

C­3304/2009 Seite 5 gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist­ und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellt die Unterschrift von Bundesrechts wegen kein Gültigkeitserfordernis für eine Verfügung dar (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­1346/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei Verfügungen kommt der Unterschrift lediglich eine Beweis­ sowie eine Identifikationsfunktion zu. Bei Einreiseverboten handelt es sich um Verfügungen, welche in grosser Zahl (über 8'000 Verfügungen jährlich; vgl. BFM Migrationsbericht 2010) erlassen werden und welche bei der Ausstellung und der Eröffnung grosse Unterschiede zur Mehrzahl der im Verwaltungsverfahren

C­3304/2009 Seite 6 erlassenen Verfügungen aufweisen. Ein Einreiseverbot wird immer von einem aufgrund des Pflichtenheftes dazu berechtigten Mitarbeiter des BFM erlassen. Die entsprechende Verfügung wird dazu elektronisch im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst, wobei eine Zuordnung zu einem bestimmten Mitarbeiter aufgrund der elektronischen Protokollierung im ZEMIS jederzeit gewährleistet ist. Dieser Mitarbeiter wird in der Referenz (Referenz/Aktenzeichen) der Verfügung mit seinem Kürzel genannt und ist daher jederzeit identifizierbar. Zudem kann der Verfügungsadressat nachträglich eine eigenhändig unterschriebene Verfügung verlangen. Das Aktenzeichen mit Kürzel ist mit Blick auf die Identifikationsfunktion einer Faksimile­Unterschrift, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Originalunterschrift ersetzen kann (vgl. BGE 97 IV 205 E. 1), gleichwertig. Die Form der Verfügung ist somit als rechtsgenüglich zu erachten. 4. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen­Assozierungsabkommen gebunden ist (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.2]), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19­62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen­Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1­32]). 5. 5.1 Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen­Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs.

C­3304/2009 Seite 7 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs­, Ausschaffungs­ oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar [vgl. Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG­Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (Weiterentwicklung des Schengen­Besitzstands) und über eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES) (BBI 2009 S. 8896)] weswegen sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.1 mit Hinweis). 5.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre (vgl. Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121]) ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG

C­3304/2009 Seite 8 entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits­ und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer insbesondere vorgeworfen, eine behördliche Anordnung nicht befolgt und sich illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Ausreisefrist (10. Mai 2004) bis zu seiner Ausschaffung am 21. April 2009 unbestrittenermassen weiterhin in der Schweiz aufhielt. Bei seinem ersten Wiedererwägungsgesuch vom 14. Januar 2005 wurde der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt (bis zum Urteil der ARK vom 30. Mai 2006). Bei den weiteren vier Wiedererwägungsgesuchen wurde das Gesuch um Aussetzung der Wegweisung jeweils abgewiesen und der Beschwerdeführer verpflichtet, den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens im Ausland abzuwarten. Er befolgte jedoch keine dieser Anweisungen. Somit hielt er sich rund drei Jahre illegal in der Schweiz auf. Dieser Aufenthalt ist als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG zu bezeichnen (zum entsprechenden bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG vgl. VALENTIN ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Diss. Chur/Zürich 1991, S. 42 ff.). Es steht ausser Zweifel, dass er durch das Nichtbefolgen der behördlich angesetzten Ausreisefrist und den illegalen Aufenthalt von drei Jahren gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). 6.2 Weiter wird dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vorgeworfen, er habe in Ausschaffungshaft genommen und ausgeschafft werden müssen. Somit hat er – wie sich aus dem Sachverhalt zweifelsfrei ergibt – auch diesbezüglich Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG).

C­3304/2009 Seite 9 7. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheit des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.). 7.1 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht. Der Missachtung ausländerrechtlicher Normen kommt im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zu. Auch was die subjektive Seite anbelangt, ist das Verhalten des Beschwerdeführers negativ zu werten. So hielt er sich während rund drei Jahren illegal in der Schweiz auf, obwohl er den Ausgang von insgesamt vier Rechtsmittelverfahren im Ausland hätte abwarten müssen. Der Beschwerdeführer hat sich demnach bewusst über die geltende Rechtsordnung hinweggesetzt. Somit ist dem öffentlichen Interesse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung grosses Gewicht beizumessen. 7.2 Persönliche Interessen können in diesem Verfahren in der Beziehung des Beschwerdeführers zu einer ungarischen Staatsangehörigen und dem gemeinsamen Kind, welche in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, erblickt werden. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er hätte am 20. April 2009 einen Termin zur formellen Anerkennung seines ungeborenen Kindes beim Zivilstandsamt Kreis Y._______ gehabt. Zudem habe er seine Freundin sofort heiraten wollen, doch dazu hätte er im Besitz eines Reisepasses sein müssen. Der Migrationsdienst des Kantons Bern habe darüber Bescheid gewusst und dennoch veranlasst, dass er kurz vor der Vaterschaftsanerkennung ausgeschafft worden sei. Dieses Vorgehen sei menschenverachtend und nicht rechtmässig. Ein Einreiseverbot würde zudem ein beabsichtigtes Familiennachzugsgesuch sehr erschweren und das von der EMRK verbürgte Recht auf Familie beeinträchtigen.

C­3304/2009 Seite 10 Diese Rügen sind unbegründet. Im vorliegenden Zusammenhang können die Vorgehensweise der kantonalen Behörden sowie allfällige Einschränkungen des Privat­ bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers aufgrund sachlicher bzw. funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit Hinweisen). Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung auch das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2 sowie bereits schon 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 1.4, eingehender 2C_473/2008 vom November 2008 E. 2.3). Dies hat der Rechtsvertreter übersehen. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines negativen Asylentscheids keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seiner Freundin und seinem Kind scheitert daher bereits an seinem fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande. Somit stellt sich die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) standhält. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer derzeit nur zu Besuchszwecken in der Schweiz aufhalten dürfte. Eine Aufhebung des Einreiseverbots führte demnach lediglich dazu, dass er den allgemeinen, für Staatsangehörige aus dem Kosovo geltenden Einreisebestimmungen (insbesondere der Visumspflicht) unterstünde (Quelle: Bundesamt für Migration, im Internet unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > VII. Visa > Anhänge zu den Weisungen Visa BFM > Anhang 1 Liste 1: Staatsangehörigkeit > Übersicht der Ausweis­ und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit > Alphabetische Liste der Länder > Kosovo [Stand Januar 2012], Seite besucht im Dezember 2011). Er könnte somit ohnehin nicht bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen. Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen

C­3304/2009 Seite 11 Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (zum Ganzen siehe Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C­4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.4 mit Hinweisen). Es besteht von daher kein entsprechender Anspruch, indessen kann den geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers im dargelegten Umfang und Rahmen Rechnung getragen werden. 7.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Demnach ist auch dem nachträglich gestellten Eventualbegehren nicht stattzugeben. 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.­­ festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

C­3304/2009 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.­­ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz ([...]) – den Migrationsdienst des Kantons Bern ([...]) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Antonio ImoberdorfMirjam Angehrn Versand:

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18.01.2012
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