B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3302/2010
U r t e i l v o m 21. J a n u a r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Griechenland, vertreten durch lic. iur. Christos Antoniadis, Rechtsanwalt, Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision); Verfügung der IVSTA vom 6. April 2010.
C-3302/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1960 geborene, in ihrer Heimat Griechenland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) erlitt zufolge eines am 14. Juni 1987 erlittenen Verkehrsunfalls eine Commotio cerebri, eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie eine Rückenkontusion (vgl. Dossier des Unfallversicherers). In der Folge wurden ärztliche Behandlungen in Form von Physiotherapie, eines stationären Rehabilitationsaufenthalts und einer ambulanter Therapie durchgeführt. Gestützt auf das vertrau- ensärztliche Gutachten vom 26. Mai 1988 (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorin- stanz] 176) verfügte die Unfallversicherung am 30. August 1988 den Ab- schluss der Heilbehandlung per Ende Juli 1988 und verneinte sowohl ei- nen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung als auch einen solchen auf eine Rente (act. 59). Die gegen diese Verfügung eingelegten Rechtsmittel wurden letztinstanzlich vom Eidgenössischen Versiche- rungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht [BGer], sozialrechtliche Abtei- lungen) mit Urteil vom 11. Januar 1993 abgewiesen (act. 161). B. Am 5. Januar 1990 (Eingangsstempel) meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle ZH) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Form von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und einer Rente an (act. 1). Nach Durchfüh- rung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Ab- klärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 2 bis 9, 11 bis 16, 77 bis 160, 163 bis 181) wurde der Versicherten mit Vorbe- scheid vom 13. Dezember 1993 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt (act. 182). Nachdem hiergegen am 21. Januar 1994 Einwendungen vorgebracht worden waren (act. 185), wurde am 11. April 1994 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung erlas- sen (act. 193). Die dagegen am 13. Mai 1994 erhobene Beschwerde (act. 194) wurde mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kan- tons ZH vom 17. Januar 1997 gutgeheissen (act. 203); die Verfügung vom 11. April 1994 wurde – insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Dezember 1994 (act.198) aufgehoben und festgestellt, dass die Ver- sicherte ab 1. Januar 1989 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe, die für die Zeit ihres Bezuges von IV-Taggeldern im Sinne der Erwägungen zu kürzen sei. Die entsprechenden neuen Verfügungen datieren vom
C-3302/2010 Seite 3 21. Oktober 1997 (act. 17 bis 25; vgl. auch act. 12 bis 16) und erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. C. Im Juni 2001 führte die IV-Stelle ZH eine Rentenrevision von Amtes we- gen durch. Nach Vorliegen des diesbezüglichen Fragebogens vom 8. Juni 2001 (act. 211) sowie des Arztberichts von Dr. med. C., Facharzt für Innere Medizin, vom 19. Januar 2002 (act. 219) wurde der Versicher- ten am 1. Februar 2002 mitgeteilt, die Überprüfung des Invaliditätsgrades (im Folgenden auch: IV-Grad) habe keine rentenbeeinflussende Ände- rung ergeben, weshalb sie weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen IV-Grades habe (act. 220). Auch dieser Entscheid wurde unangefochten rechtskräftig. D. Am 6. November 2007 wurden die Akten der IVSTA übermittelt; diese führte anschliessend eine Revision der Rente von Amtes wegen durch (act. 223 und 224). Nachdem Dr. med. D., Facharzt für Allgemei- ne Innere Medizin, vom medizinischen Dienst der IVSTA am 8. Dezember 2007 eine Stellungnahme abgegeben (act. 225) und die Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision vom 9. Januar 2008 retourniert hatte (act. 232), stellte jene am 10. April bzw. 7. Juli 2008 weitere medizinische Akten in Aussicht (act. 234 und 236; vgl. auch act. 237); diese gingen am 19. August 2008 bei der IVSTA ein (act. 238 bis 245). Nach Würdigung dieser Arztberichte war Dr. med. D._______ am 27. September 2008 der Auffassung, dass ein psychiatrisches Gutachten benötigt werde (act. 248). Nachdem er Kenntnis weiterer, am 27. Oktober 2008 bei der IVSTA eingegangenen medizinischen Unterlagen hatte (act. 252 bis 268), befürwortete er am 12. Dezember 2008 eine Beurteilung durch eine Me- dizinische Abklärungsstelle (act. 270). In der Folge wurde am 27. Januar 2009 die E._______ (im Folgenden: E.) mit einer medizinischen Abklärung beauftragt (act. 271 bis 282). Daraufhin wurde am 25. Juni 2009 das Hauptgutachten erstellt (act. 287 und 288); dieses beinhaltete ein psychiatrisches, ein internistisches sowie ein rheumatologisches Teil- gutachten (act. 284 bis 286). Nach weiteren Stellungnahmen von Dr. med. D. vom 7. August, 7. September und 2. Oktober 2009 (act. 291, 294 und 295) und Vorliegen des Einkommensvergleichs vom 31. August 2009 (act. 292) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2009 die Reduzierung der bisherigen ganzen IV-Rente auf eine halbe in Aussicht gestellt (act. 297). Hiergegen liess die Versicherte am 28. Dezember 2009 ihre Einwendungen vorbringen (act. 303). Nach-
C-3302/2010 Seite 4 dem Rechtsanwalt Christos Antoniadis am 26. Januar und 23. Februar 2010 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die erwähnte Voll- macht nicht vorliege (act. 304), erliess die IVSTA am 6. April 2010 eine Verfügung, mit welcher die bisherige ganze IV-Rente ab dem 1. Juni 2010 durch eine halbe ersetzt wurde; weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Eingabe vom 28. Dezember 2009 nicht berücksichtigt worden sei, da Rechtsanwalt Christos Antoniadis der Aufforderung zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht nicht nachgekommen sei (act. 306; vgl. auch act. 305 [Beschluss vom 19. März 2010]). In der Folge wurde am 20. April 2010 die Substitutionsvollmacht eingereicht und beantragt, die Verfügung vom 6. April 2010 sei bis Ende April 2010 wiedererwägungsweise aufzu- heben. Weiter machte Rechtsanwalt Antoniadis geltend, die Nichtberück- sichtigung der Stellungnahme vom "29. Dezember 2009" stelle eine ekla- tante Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (act. 308 und 309). Nach ei- nem weiteren Schreiben des Rechtsvertreters vom 28. Mai 2010 (act. 310 und 311) erliess die IVSTA am 22. Juni 2010 eine weitere Verfügung, mit welcher das Gesuch um Übernahme der Reisekosten für eine Begleitper- son abgewiesen wurde (act. 312). E. Gegen die Verfügung vom 6. April 2010 liess die Versicherte beim Bun- desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. Mai 2010 Beschwerde erhe- ben und beantragen, jene sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. im Beschwerdeverfahren [im Fol- genden: B-act.] 1). Vorab wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung ausdrücklich festgehalten, dass sie die Stellungnahme vom "29. Dezem- ber 2009" nicht berücksichtigt habe, was aus rechtlichen Gründen nicht angehe. Die Beschwerde sei daher bereits aus diesem Grund gutzuheis- sen und die angefochtene Verfügung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Weiter wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Schlussfolgerung des Psychiaters, die Leistungsfähigkeit sei lediglich zu 25 % eingeschränkt, sei nicht nachvollziehbar, denn Dr. med. F._______ lege die Arbeitsunfä- higkeit gestützt auf die seit BGE 130 V 352 geltenden Kriterien fest und verneine in der Folge das Vorliegen dieser Kriterien. Gemäss BGE 135 V 201 könnten aber bei somatoformen Schmerzstörungen früher zugespro- chene Renten nicht gestützt auf die neue Definition der Erwerbsunfähig-
C-3302/2010 Seite 5 keit und die Rechtsprechung der somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) revidiert werden. Dr. med. F._______ habe die Verringerung des Erwerbsunfähigkeitsgrades nicht mit einem veränderten Gesund- heitszustand der Versicherten begründet, sondern vielmehr mit der geän- derten Rechtsprechung, was nicht zulässig sei. Weiter habe er die Schmerzen nicht genügend berücksichtigt, indem er diese als bloss sub- jektive bezeichne und sie – infolge der geänderten Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung – für die Festlegung der Resterwerbsfä- higkeit nur in geringem Masse mit einbeziehe. Weiter sei unverständlich, dass Dr. med. F._______ ein psychiatrisches Gutachten abgefasst habe, ohne im Besitz eines aktuellen Berichts des griechischen Psychiaters zu sein; somit habe dieses praktisch keinen Beweiswert. Hinzu komme, dass auch diverse griechische Berichte, so etwa diejenigen vom 29. Juni und 11. Juli 2008, überhaupt nicht gewürdigt worden seien. Das E.- Gutachten enthalte nichts anderes als eine unterschiedliche Würdigung des Gesundheitszustands. Es könne nicht sein, dass die während Jahren erlebten Schmerzen, die zu einer anerkannten Arbeitsunfähigkeit und Leistungen der Sozialversicherungen führten, plötzlich für überwindbar erklärt würden. F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2010 beantragte die Vorin- stanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, man sei berechtigt gewe- sen, vom im Vorbescheidverfahren neu aufgetretenen Vertreter eine schriftliche Vollmacht zu verlangen resp. weiterhin den bisherigen als zu- ständig zu betrachten und diesem die Verfügung zu eröffnen, nachdem der neue Vertreter der zweimaligen Aufforderung zur Vorlage einer Voll- macht innert nützlicher Frist nicht nachgekommen sei. Auch sei unter die- sen Umständen nicht zu kritisieren, dass die Eingabe vom 28. Dezember 2009 unberücksichtigt geblieben sei. Was die Sache selbst betreffe, so erweise sich die Bestreitung des Vor- liegens eines Revisionsgrundes als unbegründet. Im Rahmen der E.-Begutachtung habe sich ergeben, dass eine klare Besserung des psychischen Zustands eingetreten sei und die Versicherte in leidens- angepassten Tätigkeiten aus psychischen Gründen nur noch eine "Ar- beitsunfähigkeit" von 25 % aufweise. Die Depression sei gänzlich wegge- fallen, während die früher als schwer diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung zwar weiterhin vorhanden, jedoch nicht mehr
C-3302/2010 Seite 6 schwergradig sei. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts ga- rantiere altrechtliche Renten wegen somatoformen Schmerzstörungen nur, wenn keine wesentliche gesundheitliche Änderung eingetreten sei. Vorliegend sei eine relevante Besserung des psychischen Gesundheits- zustands eingetreten, weshalb BGE 135 V 201 einer Revision der Rente nicht im Wege stehe. Die Einholung von Berichten behandelnder Psychia- ter habe sich vorliegend erübrigt, da die Versicherte offensichtlich in jün- gerer Zeit nie länger bei einem Psychiater in Behandlung gestanden ha- be, andernfalls sie dessen Namen zweifellos hätte nennen können. Was schliesslich die griechischen medizinischen Unterlagen anbelange, so habe die E._______ von deren Inhalt Kenntnis genommen. In psychiatri- scher Hinsicht seien diese jedoch gänzlich ohne Belang gewesen, da dar- in keinerlei Angaben betreffend diesen Fachbereich enthalten gewesen seien. Bei Ausübung einer leidensangepassten leichten Verweisungstä- tigkeit im Ausmass von 75 % würde die Versicherte eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von 55 % erleiden. Es bestehe folglich nur noch ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2010 wurde die Beschwerde- führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kosten- vorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 6 und 7); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B- act. 9). H. In ihrer Replik vom 22. Oktober 2010 liess die Beschwerdeführerin weite- re Ausführungen machen und vollumfänglich an ihren Anträgen festhalten (B-act. 8). I. In ihrer Duplik vom 1. November 2010 nahm die Vorinstanz Stellung zu den replicando vorgebrachten Ausführungen und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11). J. Nachdem mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2010 der Schriftenwechsel geschlossen worden war (B-act. 12), wurden die Akten der BVK, Personalvorsorge des Kantons Zürich, zur Einsicht zugestellt (B-act. 13 bis 15).
C-3302/2010 Seite 7 K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach- gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim- mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver- sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2010 (act. 306) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, ergibt sich zu-
C-3302/2010 Seite 8 sammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 6. April 2010 (act. 306), mit welcher die bisherige ganze IV-Rente per 1. Juni 2010 auf eine halbe herabgesetzt worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang insbe- sondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die griechische Staatsbürgerschaft und wohnt in Griechenland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderer- seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Ab- kommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschie- denen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Eu- ropäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der so- zialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan- gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und
C-3302/2010 Seite 9 der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem In- krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge- tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit. 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege- lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf- grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor- schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 6. April 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener bzw. reduzierter Leistungsan- sprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der ent- sprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetz- ten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht anwendbar. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
C-3302/2010 Seite 10 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach- te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali- ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund- heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt- schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein- schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu- mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei- se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbie- tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer- ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest- arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus- geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fach- ärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine di-
C-3302/2010 Seite 11 agnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren- gung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewäl- tigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person als- dann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwe- re, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Fakto- ren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be- einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy- chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsge- winn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchge- führten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedli- chem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher- ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmswei- se – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1, 136 V 279 E. 3.2.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise gelten- de Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die rechtliche Natur des Kriterienkataloges – auf medizinwissenschaftlich un- haltbaren Annahmen (Entscheid des BGer vom 20. Dezember 2011, 9C_776/2010, E. 2.3 bis 2.5). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sin- ne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbe- griff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invali- disierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Er- werbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Stö- rungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Weg- fall dieser Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente be- rechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen
C-3302/2010 Seite 12 Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestim- men, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol- gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestie- renden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio- psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge- wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva- liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier- an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei- chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem
C-3302/2010 Seite 13 rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas- sung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er- werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er- halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch- lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenren- te ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesund- heitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerbli- chen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Be- rücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.7 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Ver- gleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern ei-
C-3302/2010 Seite 14 ne materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklä- rung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Än- derung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74 ter lit. f IVV keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisionser- gebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74 quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74 quater IVV), in Bezug auf den Ver- gleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). 3. Hinsichtlich der zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorliegenden Fall als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prü-
C-3302/2010 Seite 15 fung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt grundsätzlich die Mit- teilung der IV-Stelle ZH vom 1. Februar 2002 (act. 220), mit welcher die mit ursprünglichen Verfügungen vom 21. Oktober 1997 (act. 17 bis 25) zugesprochene ganze IV-Rente bestätigt worden war, zu gelten. Zu beur- teilen ist daher prinzipiell, ob zwischen der Mitteilung vom 1. Februar 2002 – auf welche hin die Beschwerdeführerin keine Verfügung verlangt hatte (vgl. E. 2.7. hiervor) – und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. April 2010 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen eingetreten ist, die geeignet war bzw. ist, den IV-Grad der Ver- sicherten in rentenrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.6. hiervor). 3.1 3.1.1 Im Rahmen der Mitteilung vom 1. Februar 2002 stützte sich die IV- Stelle ZH einzig auf den Bericht von Dr. med. C._______ vom 19. Januar 2002 (act. 219). Darin wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bloss ein Status nach einer HWS-Distorsion diagnostiziert. Weiter er- wähnte Dr. med. C._______ chronischen Schwindel und Kopfschmerzen sowie chronische Schmerzen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule und Druckdolenzen. 3.1.2 Der Versicherten wurde die ganze IV-Rente im Anschluss an das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons ZH vom 17. Januar 1997 zugesprochen. Dem Gericht diente im Rahmen der Würdigung des medizinischen Sachverhalts insbesondere das Gutachten von Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. De- zember 1994 (act. 198) als massgebliche Entscheidgrundlage. Obwohl vor Erlass der Mitteilung vom 1. Februar 2002 eine – wenn auch keine sehr ausführliche – materielle Prüfung stattgefunden hatte, ist mit Blick auf die weiteren, damals vorhanden gewesenen gesundheitlichen Beein- trächtigungen zusätzlich auch das Gutachten von Dr. med. B. bei Beantwortung der Frage, ob zwischenzeitlich eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in psychisch-psychiatrischer Hinsicht eingetreten ist, mit zu berücksichtigen. Dr. med. B._______ stellte die Diagnose einer schweren, chronifizierten somatoformen Schmerzstörung bei einer chronischen, nicht näher be- zeichneten depressiven Störung und führte aus, bei der Versicherten be- stehe zudem prämorbid eine ängstlich-depressive Grundstörung. Mit dem Unfall und dessen Folgen sei jene ihrer seelischen und körperlichen Leis- tungsfähigkeit beraubt worden. Die Kompensationsmechanismen hätten
C-3302/2010 Seite 16 ein "wenig stabiles Selbst" geschützt. Die Familie sei zerbrochen und die Therapien seien gescheitert; der Versicherten seien nur die Schmerzen geblieben. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit. Das seit dem Unfall andauernde, zunehmende und als chro- nisch zu bezeichnende, therapieresistente Schmerzsyndrom zeige eine generalisierte Wirkung auf alle Lebensbereiche. Die über 100%ige Ar- beitsleistung der Versicherten (vor dem Unfall) sei auf null gesunken. Auch die psychische Befindlichkeit habe sich dramatisch verändert. Es müsse angenommen werden, dass sich die Lebensqualität der Versicher- ten ohne den Unfall nicht in einer derartigen Weise verändert hätte. Ande- rerseits seien aber die langdauernde Arbeitslosigkeit, die Trennung vom Ehemann und den Kindern sowie die Erfolgslosigkeit der heute zur Verfü- gung stehenden physiotherapeutischen, rehabilitativen und fachärztlich- medizinischen Behandlungen ebenfalls ursächlich an der Chronifizierung des Leidens mitbeteiligt. 3.2 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2010 stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf das E.-Hauptgutachten vom 25. Juni 2009 (act. 288) bzw. die integrierenden Bestandteil bilden- den Teilgutachten der Dres. med. G. (Facharzt für Innere Medi- zin, speziell Lungenkrankheiten), F._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) und H._______ (Facharzt für Rheumatologie) vom 2., 6. und 14. April 2009 (act. 284 bis 286). Dr. med. G._______ führte aus, bei der Versicherten finde er in seinem Fachgebiet eine chronisch obstruktive Pneumopathie, wahrscheinlich ei- nem chronischen Asthma bronchiale entsprechend. Es scheine initial vor über zehn Jahren durch einen Luftwegsinfekt ausgelöst worden zu sein. Ein komplizierender Nikotinkonsum – kumulativ nicht eruierbar – komme hinzu. Zusätzliche komplizierende Faktoren seien eine Adipositas und si- cherlich auch eine Dekonditionierung. Die Versicherte sei nur für körper- lich leichte Arbeiten ohne Rauch-, Staub-, Hitze- oder Kältebelastung normal arbeitsfähig (act. 285). Dr. med. F._______ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und ohne Auswirkung eine Nikotinabhängigkeit (gegenwärtiger Substanz- gebrauch; ICD-10: F17.24). Er erwähnte weiter, verglichen mit der aus- führlichen Beschreibung der Symptome und Beschwerden im Gutachten von Dr. med. B._______ sei von einer deutlichen Verbesserung auszuge- hen, so dass zwar noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
C-3302/2010 Seite 17 diagnostiziert werden könne, jedoch nicht mehr eine schwere. Verglichen mit dem Gutachten der I._______ seien einige Beschwerden ganz oder teilweise verschwunden. Subjektiv liege eindeutig eine Verschlechterung vor, die sich aber nicht objektivieren lasse. Zur deutlichen Verbesserung beigetragen habe sicher, dass sich einige der von Dr. med. B._______ dargelegten Belastungen deutlich verringert hätten oder ganz weggefal- len seien. Die Kriterien für eine Depression seien klinisch und testpsycho- logisch nicht erfüllt. Es fehle insbesondere das Leitsymptom einer de- pressiven Stimmung. Es sei daher verglichen mit den Gutachten der I._______ und von Dr. med. B._______ von einer deutlichen Verbesse- rung auszugehen, da die damals diagnostizierte depressive Störung – auch ohne Therapie – vollständig abgeklungen sei. Auch die von Dr. med. B._______ vermutete prämorbide, ängstlich-depressive Grundstörung lasse sich nicht mehr nachweisen. Differentialdiagnostisch sei auch eine posttraumatische Belastungsstörung zu erwägen. Aktuell fänden sich noch Symptome einer solchen Störung (leichte, vegetative Überregtheit beim Autofahren und Angstträume), aber es fehlten insbesondere andau- ernde Gefühle (betäubt sein, emotionale Stumpfheit). Die somatoforme Schmerzstörung vermöge nur noch eine geringe Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu bewirken: Der soziale Rückzug sei nicht sehr ausgeprägt und es finde sich auch keine psychische Ko- morbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer mehr. Da die Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft seien – ins- besondere fehle eine systematische psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung über einen längeren Zeitraum – könne nicht von einem ver- festigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf gesprochen werden. Erfreulicherweise hätten sich auch einige Konflikte spontan oder durch die Rückkehr der Versicherten nach Griechenland entschärft oder sogar völlig gelöst, was zur erwähnten Verbesserung des Gesundheitszustandes beigetragen habe. Sie könne aufgrund der psy- chischen Störungen zeitlich kaum eingeschränkt arbeiten, d.h. eine Prä- senzzeit von etwa 42 Stunden pro Woche (100 %) mit vermehrten, kurzen Pausen wäre möglich. Ihre Leistungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht vor allem durch die Schmerzen, die Konzentrationsstörungen, den verminderten Antrieb und die Ermüdbarkeit um etwa 25 % eingeschränkt. Zusammengefasst könne von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit von et- wa 25 % in der bisherigen Tätigkeit als Arbeiterin in der Zentralwäscherei und als Reinigungsfrau sowie in einer Verweisungstätigkeit ausgegangen werden.
C-3302/2010 Seite 18 Dr. med. H._______ diagnostizierte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit keine Leiden; ohne Auswirkungen stellte er die Diagnosen eines chronifizierten zerviko-zephalen und zerviko-brachialen Schmerzsyn- droms rechts und eines chronischen lumbalen Schmerzsyndroms. Weiter berichtete er von einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit der rechten Schulter ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungs- apparat und von einem Zustand nach Osteosynthese einer Ellbogenfrak- tur rechts (am 4. Mai 1989). Zusammenfassend ergebe die rheumatologi- sche Abklärung weitgehend altersentsprechend normale Befunde in Klinik und Bildgebung. Gegenüber der eingehenden rheumatologischen Abklä- rung im J._______ von 1988 ergäben sich keine wesentlich anderweiti- gen Befunde und Einschätzungen – insbesondere keine fassbare Ver- schlechterung. Aufgrund der objektivierbaren Befunde am Bewegungsap- parat ergebe sich weder in der zuletzt ausserhäuslich ausgeübten Tätig- keit noch im Haushalt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Versi- cherte sei für jegliche Arbeit als voll arbeitsfähig zu betrachten; nicht ge- eignet seien körperliche Schwerarbeiten (act. 286). Im Hauptgutachten vom 25. Juni 2009 wurde mit wesentlicher Einschrän- kung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein chronisches Asthma bronchiale und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Grosswäscherei sowie für alle schweren und mittelschweren körper- lichen Tätigkeiten werde die Arbeitsfähigkeit auf 0 % der Norm geschätzt, wobei die Grenzen in erster Linie von den Lungenbefunden und nur zu einem kleinen Teil vom psychiatrischen Befund gesetzt würden. Für alle körperlich leichten Tätigkeiten ohne Rauch-, Staub-, Hitze- oder Kälteex- position werde die Arbeitsfähigkeit auf 75 % der Norm veranschlagt; dies mit der psychiatrischen Diagnose als limitierendem Faktor (act. 288). 3.3 3.3.1 Mit Blick auf das bei der Beschwerdeführerin vorhandene Krank- heitsbild beurteilt sich die Frage, inwieweit eine Arbeitsunfähigkeit aus medizinisch-psychiatrischer Sicht als invalidisierend im Rechtssinne (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG) anzuerkennen ist, nach der vom Bundesgericht mit BGE 130 V 352 begründeten Recht- sprechung (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283 und SVR 2012 IV Nr. 1 S. 1, 9C_1040/2010 E. 3.4.1).
C-3302/2010 Seite 19 3.3.2 Vorab ist festzustellen, dass das E._______-Hauptgutachten bzw. die integrierenden Bestandteil bildenden, mit dem Hauptgutachten im Einklang stehenden Teilgutachten die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien erfüllen. Insbesondere sind sie für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersu- chungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie sind zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswir- kungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im massgeblichen Verfü- gungszeitpunkt vom 6. April 2010 schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.8 hiervor). Es ist deshalb auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. hierzu bspw. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1). Somit ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in massgeblicher Weise verbessert hat. Zwar ist sie für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Grosswä- scherei sowie für alle schweren und mittelschweren körperlichen Tätigkei- ten weiterhin (vollständig) arbeitsunfähig. Jedoch weist sie spätestens ab dem 25. Juni 2009 (Datum des Hauptgutachtens) in körperlich leichten Tätigkeiten ohne Rauch-, Staub-, Hitze- oder Kälteexposition eine medi- zinisch-theoretische 75%ige Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit auf. 3.3.2.1 Wie vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin korrekt vorge- bracht, rechtfertigt eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis grund- sätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4, 115 V 308 E. 4a bb). Im vorlie- genden Fall ist jedoch durch den Wegfall der Depression und der Ab- schwächung der somatoformen Störung eine deutliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten. Diese Umstände führen zweifelsfrei zur Revidierbarkeit der bestehenden Rente (vgl. E. 2.6 hier- vor) und stehen der Rechtsprechung gemäss BGE 135 V 201 nicht ent- gegen. 3.3.2.2 Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters enthält das Gut- achten keine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes, was unter revisionsrechtlichem Gesichtswin- kel nach ständiger Praxis unerheblich wäre (BGE 112 V 371 E. 2b; SVR
C-3302/2010 Seite 20 2009 IV Nr. 57 S. 178 E. 3.2.1). Vielmehr wird darin in überzeugender Art und Weise berichtet, dass und inwiefern sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren verbessert hat. Die Beurtei- lung des Rechtsvertreters, wonach Dr. med. F._______ die Verringerung des Erwerbsunfähigkeitsgrades nicht mit einem veränderten Gesund- heitszustand, sondern vielmehr mit der geänderten Rechtsprechung be- gründet, trifft somit nicht zu. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmer- zen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten im Rahmen der so- zialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden muss, dass die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fach- ärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1), was im vorliegenden Fall nur zum Teil möglich war. 3.3.2.3 Hinsichtlich der Kritik des Rechtsvertreters, dass sich Dr. med. F._______ zu den "Förster-Kriterien" hat vernehmen lassen, ist festzuhal- ten, dass Stellungnahmen von Fachärzten und/oder Fachärztinnen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial eine unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage bilden, ob und gegebenenfalls inwie- weit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht (BGE 130 V 352 E. 2.2.5). Bei der Einschätzung der psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin, mit den Schmerzen umzugehen, hat der begutachtende Psychiater Dr. med. F._______ notwendigerweise auch die massgebenden Kriterien beachtet resp. sich daran orientiert, um damit letztlich eine einheitliche und rechts- gleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten (vgl. hierzu BGE 135 V 201 E. 7.1.3; 130 V 352 E. 2.2.4; vgl. auch ULRICH MEYER, Die Rechtsprechung zur Arbeitsunfähigkeitsschätzung bei somatoformen Schmerzstörungen, in: Medizin und Sozialversicherung im Gespräch, 2006, S. 221). Insbesondere hat er sich auch schlüssig und überzeugend dazu geäussert, dass mittlerweile keine psychische Komorbidität mehr vorhanden ist (vgl. in diesem Zusammenhang SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/06 E. 2.2). Der Umstand, dass Dr. med. F._______ Stellung zu den "Förster-Kriterien" genommen hat, hat sich demnach positiv auf die Quali- tät seines schlüssigen und überzeugenden und damit voll beweiskräftigen Gutachtens ausgewirkt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass er hin- sichtlich des IV-Grades keinerlei Schlüsse gezogen hat, sondern sich darauf beschränkt hat, Auskünfte in Bezug auf die für die Rechtsprechung
C-3302/2010 Seite 21 relevanten Kriterien zu geben, was nach dem Dargelegten in keiner Wei- se zu beanstanden ist. 3.3.2.4 Dass Dr. med. F._______ nicht über den Bericht des Psychiaters, den die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im August 2008 und somit rund ein halbes Jahr vor der Begutachtung konsultiert hat, verfügt hat, vermag an der vollen Beweiskraft seines Gutachtens ebenfalls nichts zu ändern. Dies insbesondere deshalb, weil sich die Beschwerdeführerin in letzter Zeit keiner – wie von Dr. med. F._______ empfohlen – psy- chisch-psychiatrischen Behandlung mit entsprechender Medikation unter- zogen hat resp. unterzieht. Unter diesen Umständen erstaunt nicht weiter, dass sie den Namen des im August 2008 konsultierten Psychiaters nicht nennen konnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten Besuchen bei diversen Psychia- tern offensichtlich um diejenigen gehandelt haben muss, welche die Ver- sicherte im Anschluss an das Unfallereignis von 1987 behandelt hatten (vgl. die Ausführungen von Dr. med. F._______ in E. 3.2 hiervor). 3.3.2.5 Weiter vermag der Umstand, dass die griechischen Berichte vom 29. Juni und 11. Juli 2008 (act. 252 bis 259, 262 bis 268) gemäss dem Rechtsvertreter im E.-Gutachten nicht erwähnt wurden resp. kei- ne Auseinandersetzung damit stattgefunden hatte, an dessen voller Be- weiskraft nichts zu ändern, da diese Dokumente mit Blick auf die darin enthaltenen Diagnosestellungen für den Fachbereich der Psychiatrie, in welchem die Versicherte zu 25 % limitiert ist, nicht relevant sind. Darüber hinaus weichen die im somatischen Bereich gestellten Diagnosen nicht wesentlich von denjenigen im E.-Gutachten ab. 3.4 Nach dem Dargelegten steht als Zwischenergebnis fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin massgeblich verbessert hat und sie spätestens ab dem 25. Juni 2009 (Datum des Hauptgutachtens) in körperlich leichten Tätigkeiten ohne Rauch-, Staub-, Hitze- oder Kälte- exposition eine 75%ige Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit aufweist; für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Grosswäscherei so- wie für alle schweren und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten ist sie weiterhin (vollständig) arbeitsunfähig. Mit diesen Feststellungen kann es vorliegend jedoch nicht sein Bewenden haben.
C-3302/2010 Seite 22 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Duplik vom 1. November 2010 betref- fend die vom Rechtsvertreter aufgeworfene Frage nach der Prüfung der Verwertbarkeit der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit aus, aus medizini- scher Sicht stehe – wie der Einschätzung der E._______-Gutachter zu entnehmen sei – einer sofortigen Wiederaufnahme einer angepassten Erwerbstätigkeit nichts entgegen. Für die Beschwerdeführerin, welche in der Schweiz immer Hilfsarbeiten ausgeübt habe, würden auch "heute" wieder nur leichtere Hilfsarbeiten in Betracht kommen. Die Ausübung sol- cher Tätigkeiten setze weder besondere berufliche Kenntnisse noch Er- fahrung voraus. Berufliche Eingliederungsmassnahmen würden somit nicht Voraussetzung zu deren Ausübung bilden. 4.2 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeits- fähigkeit – wie vorliegend – auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können indessen Erforder- nisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entge- genstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwer- tung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchfüh- rung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des BGer 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Die Verwal- tung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenren- te folglich vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiederge- wonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tie- feren IV-Grad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzel- fall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteile des BGer 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweis, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104; 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2, in: SZS 2011 S. 71). Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in de- nen die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). 4.3 Die Beschwerdeführerin bezog mit Wirkung ab dem 1. Januar 1989 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom
C-3302/2010 Seite 23 6. April 2010 während einer Dauer von insgesamt mehr als 21 Jahren ei- ne ganze IV-Rente resp. von insgesamt mehr als 20 Jahren bis zur Er- stellung des Hauptgutachtens vom 25. Juni 2009 (vgl. Urteil des BGer 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 3, insbesondere 3.3]). Die Vorins- tanz hat die Versicherte dennoch auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen. Mit einem Rentenbezug während über 20 Jahren seitdem die medizinische Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit feststeht (25. Juni 2009), gehen eine berufliche und arbeitsmarktliche Abstinenz einher, wel- che sich während eines Grossteils der gesamten erwerblichen Aktivitäts- dauer ereignet hat. Eine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration liegt insoweit auf der Hand. Auswirkungen einer langjähri- gen invaliditätsbedingten Absenz von jeglicher Erwerbstätigkeit sind in- dessen nur dann über eine Integrations- oder sonstige Eingliederungs- leistung der Invalidenversicherung aufzufangen, soweit die versicherte Person das Eingliederungsziel nicht auch eigenverantwortlich erreichen kann (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 1). 4.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen Lehrabschluss und ver- richtete während ihrer Erwerbstätigkeit keine qualifizierten, sondern einzig Hilfsarbeiten. Zwar sind in den von der Beschwerdeführerin ausgeübten Erwerbstätigkeiten keine nennenswerten gravierenden Veränderungen im Anforderungsprofil eingetreten, weshalb sie auch unter den aktuell herr- schenden Verhältnissen auf eine aktivierbare berufliche Erfahrung zu- rückgreifen könnte (vgl. zum Eintreten gravierender Änderungen Urteil des BGer 8C_338/2012 vom 28. August 2012). Dr. med. F._______ berichtete gegen Schluss seines Teilgutachtens vom 6. April 2009, es wären – wie schon im Bericht der K._______ vom 19. Oktober 1990 empfohlen – berufliche Massnahmen im Sinne eines Coachings und begleiteten Wiedereinstiegs an einem Trainingsarbeits- platz angezeigt. Mit Blick auf diese Beurteilung von Dr. med. F._______ ist entgegen der Vorinstanz keineswegs erstellt, dass die Beschwerdefüh- rerin ihre Berufserfahrung für die Selbsteingliederung nutzbar machen könnte resp. ein beruflicher Wiedereinstieg in Hilfstätigkeiten ohne Weite- res möglich und zumutbar wäre. Mit anderen Worten schlägt sich das medizinisch-theoretisch wiedergewonnene Leistungsvermögen nicht oh- ne Weiteres in einem entsprechend tieferen IV-Grad nieder und hat die Vorinstanz diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Insbeson- dere hat sie die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit – die Motivation der Beschwerdeführerin vorausgesetzt (Art. 21 Abs. 4 ATSG) – zu prüfen und anschliessend eine neue Revisionsverfügung zu
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erlassen (vgl. hierzu Urteile des BGer 9C_368/2010 vom 31. Januar 2011
men an die Hand zu nehmen wären, kann im vorliegenden Verfahren die
Frage, ob die Beschwerdeführerin für solche Massnahmen versichert wä-
re oder nicht, offen gelassen werden.
5.
5.1 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung
des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben.
Diese Regelung bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesge-
richtliche Rechtsprechung zu Art. 4 aBV konkretisierte Teilaspekte des
Verbots der formellen Rechtsverweigerung in einem Verfassungsartikel
zusammenzufassen. Hinsichtlich des in Art. 29 Abs. 2 BV nicht näher um-
schriebenen Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich daraus, dass die
unter der Herrschaft der aBV hierzu ergangene Rechtsprechung nach wie
vor massgebend ist (BGE 126 V 130 E. 2a). Nach der Rechtsprechung
kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtli-
chen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglich-
keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines –
allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431
E. 3d aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2010 IV Nr. 14 S. 45
E. 2.4.1, 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5). Von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne ei-
ner Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV
Nr. 6 S. 15 E. 3.5; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c).
5.2 Die Vorinstanz kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32
S. 112 E. 3.1 mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12
E. 2b). Die Frage, ob sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom
6. April 2010 die Einwendungen des Rechtsvertreters vom 28. Dezember
C-3302/2010 Seite 25 2009 (act. 303) gegen den Vorbescheid vom 19. Oktober 2009 (act. 297) zufolge Fehlens einer schriftlichen Vollmacht zu Recht in der angefochte- nen Verfügung vom 6. April 2010 nicht berücksichtigt hat, kann vorliegend offen gelassen werden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Vorinstanz dadurch ihre Begründungspflicht (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG) als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat, könnte dieser Mangel im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass sich der Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht – wel- ches über volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.5 hiervor) – im Rahmen der Beschwerde vom 7. Mai 2010 (B-act. 1) und der Replik vom 22. Oktober 2010 (B-act. 8) ausführlich hatte äussern können, der Beschwerdeführe- rin kein Nachteil erwachsen war (BGE 107 Ia 1) und die Sache ohnehin zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu- stellen, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als ge- heilt gelten kann. Zwar hat sich der Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin massgeblich verbessert; die Frage, ob diese das Eingliede- rungsziel eigenverantwortlich erreichen kann, bleibt jedoch ungeklärt. Un- ter diesen Umständen ist die Beschwerde vom 7. Mai 2010 insoweit gut- zuheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 6. April 2010 auf- zuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen und zum Erlass ei- ner neuen Revisionsverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen sind; soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-3302/2010 Seite 26 7.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi- gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un- ter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (ins- besondere auch angesichts des beträchtlichen Umfangs der Akten), der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beur- teilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [mit einem Stunden- ansatz von Fr. 250.- {vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5}]) gerechtfertigt.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-3302/2010 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 7. Mai 2010 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 6. April 2010 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neu- en Revisionsverfügung zurückgewiesen werden; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 3'500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
C-3302/2010 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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