B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3284/2022
Urteil vom 20. Mai 2025 Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, (Deutschland) vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anordnung einer medizinischen Abklärung (Zwischenverfügung vom 24. Juni 2022).
C-3284/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1960 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist schweizerisch-deutscher Doppelbürger, ver- heiratet und wohnt in seinem Geburtsland Deutschland. Von August 1987 bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland im Februar 2015 lebte er in der Schweiz und entrichtete dabei – mit Unterbrüchen – Beiträge an die Eid- genössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA [im Folgenden: IV- STA-act.] 7-10 und 132). A.b Im Rahmen eines aufgrund eines diabetischen Fuss-Syndroms mit Knick-/Spreizfuss gestellten Leistungsgesuchs vom 20. April 2005 betref- fend Hilfsmittel wurden für den Versicherten im Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. März 2015 von der damals zuständigen kantonalen IV-Stelle die Kosten für orthopädische Spezialschuhe sowie die Kosten für kostspielige Änderungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen übernommen (vgl. Anmeldeformular [IVSTA-act. 140] sowie Verfügungen vom 23. Juni 2005 [IVSTA-act. 146 f.] respektive Mitteilungen vom 16. Juli 2010 [IVSTA-act. 150 f.]). A.c Am 8. Juli 2010 erstattete die damalige Taggeldversicherung des an einer Depression erkrankten Versicherten zwecks Früherfassung eine Mel- dung an die damals zuständige kantonale IV-Stelle (IVSTA-act. 152). Nach einem Erstgespräch am 5. August 2010, der darauffolgenden ordentlichen Anmeldung vom 14. August 2010 (IVSTA-act. 154 f.) sowie nach Abklärun- gen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (IVSTA-act. 156-167) ge- währte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstüt- zung bei der Stellensuche in Form eines Arbeitstrainings, nachdem dieser vom behandelnden Arzt ab 27. Dezember 2010 zu 100 % als arbeitsfähig geschrieben worden war. Im Rahmen der Arbeitsvermittlung konnte der Versicherte indessen keine neue Anstellung finden, weshalb diese schliesslich nach vorgängig durchgeführten Vorbescheidverfahren mit Ver- fügung vom 24. September 2012 abgeschlossen wurde. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (vgl. IVSTA-act. 169- 202). B. B.a Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 reichte der zwischenzeitlich nach Deutschland zurückgekehrte Versicherte bei der nunmehr zuständigen IV- Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz)
C-3284/2022 Seite 3 ein neues Leistungsgesuch ein. Als Grund nannte er gesundheitliche Be- einträchtigungen am linken Fuss nach einer Notoperation aufgrund einer erlittenen Sepsis bei einer bestehenden Wundheilstörung sowie eine Ein- schränkung der Sehfähigkeit von 2 % am rechten und von ca. 50 % am linken Auge (IVSTA-act. 7). Seinem Gesuch legte er zahlreiche medizini- sche Unterlagen aus dem Zeitraum von 13. Januar 2013 bis 18. Februar 2020 bei (vgl. IVSTA-act. 13-128). Nach Durchführung von zusätzlichen für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen (inklu- sive Beizug der Akten der kantonalen IV-Stelle betreffend die früheren Leis- tungsgesuche; vgl. IVSTA-act. 129-214) stellte die Vorinstanz gestützt auf die bei Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und zertifizierter SIM-Gutachter, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein- geholte Stellungnahme vom 15. Juli 2020 (IVSTA-act. 216) mit Vorbe- scheid vom 31. Juli 2020 die Abweisung des Leistungsgesuches in Aus- sicht, da immer noch eine gewinnbringende Tätigkeit in rentenausschlies- sender Weise zumutbar sei (vgl. IVSTA-act. 217). B.b Im Rahmen seines am 25. August 2020 erhobenen Einwands (IVSTA- act. 219) reichte der Versicherte nebst zwei alten medizinischen Berichten betreffend eine traumatische Schulterluxation vom 28. März 1983 und vom 29. April 1983 (IVSTA-act. 229 f.) weitere Behandlungsberichte aus dem Zeitraum von 20. April 2020 bis 22. Februar 2021 nach (IVSTA-act. 231- 243). Gestützt auf die nachgereichten Berichte kam der RAD-Arzt Dr. med. B. am 27. März 2021 neu zum Schluss, dass ab dem 1. Januar 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, wobei die Prognose schlecht respektive eine Besserung nicht zu erwarten sei (IVSTA-act. 245). Daraufhin eröffnete die Vorinstanz dem Versicherten mit neuem Vorbe- scheid vom 14. April 2021, es könnten zum heutigen Zeitpunkt keine Leis- tungen gewährt werden, da trotz vollständiger Arbeitsunfähigkeit ein allfäl- liger Rentenanspruch frühestens am 1. Januar 2022 entstehen könnte (IV- STA-act. 246). B.c Dagegen liess der Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg, am 18. Mai 2021 unter Beilage eines weiteren medizinischen Be- richts vom 9. Mai 2021 erneut Einwand erheben. Er kritisierte insbesondere die Schlussfolgerung des RAD-Arztes, wonach keine psychischen Ge- sundheitsstörungen mehr bestünden, als spekulativ. Es sei eher unwahr- scheinlich, dass sich diese ohne Behandlung verflüchtigen würden. Viel- mehr sei davon auszugehen, dass diese aufgrund der erheblichen Augen- und Fussprobleme in den Hintergrund getreten seien. Ausserdem seien die aus den somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen resultierenden Ein-
C-3284/2022 Seite 4 schränkungen zu wenig gewürdigt worden und eine volle Arbeitsfähigkeit habe bereits vor dem 1. Januar 2021 nicht mehr bestanden (IVSTA- act. 253-256). Der in der Folge abermals konsultierte RAD-Arzt Dr. med. B._______ sah am 12. Juni 2021 in Bezug auf die somatischen Beschwer- den keinen Anlass für eine geänderte Beurteilung (IVSTA-act. 258). Hinge- gen empfahl die ebenfalls konsultierte RAD-Ärztin Dr. med. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierte SIM-Gut- achterin, am 26. August 2021 der Vollständigkeit halber die Einholung ei- nes psychiatrischen Berichts in Deutschland (IVSTA-act. 260). B.d In der Folge ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. August 2021 die Deutsche Rentenversicherung um Veranlassung einer psychiatri- schen Untersuchung des Versicherten, wobei sie diesen gleichentags schriftlich darüber in Kenntnis setzte (IVSTA-act. 261 f.). Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 sendete die Deutsche Rentenversicherung der Vorinstanz unter anderem unter Beilage dreier Aktennotizen ihres sozial- medizinischen Dienstes den Auftrag zurück mit der Begründung, der Ver- sicherte habe Begutachtungstermine abgesagt respektive abgebrochen (IVSTA-act. 269-275). Mit E-Mail-Eingabe vom 1. März 2022 ersuchte der Versicherte die Vorinstanz unter Hinweis auf die bisher nicht durchgeführte Untersuchung um eine Untersuchung in der Schweiz (IVSTA-act. 268). Die Vorinstanz hielt – jeweils unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten – mit Schreiben vom 9. März 2022 sowie vom 27. April 2022 daran fest, dass sich der Versicherte einer psychiatrischen Untersuchung in Deutschland unterziehen müsse (vgl. IVSTA-act. 277 und 280). In der Folge erging ein mehrfacher Schriftenwechsel, da der Versicherte auf eine Untersuchung unter Einhaltung der Bestimmungen nach Schweizer Recht inklusive einer Tonaufnahme bestand und die Vorinstanz jeweils daran festhielt, dass die psychiatrische Untersuchung in Deutschland stattfinden solle, wo aus da- tenschutzrechtlichen Gründen keine Audio-Aufzeichnungen möglich seien (vgl. IVSTA-act. 281-288). Schliesslich hielt die Vorinstanz mit Zwischen- verfügung vom 24. Juni 2022 an der Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung des Versicherten über die Deutsche Rentenversicherung nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen fest (IV- STA-act. 291). C. C.a Hiergegen liess der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg, mit Eingabe vom 28. Juli 2022 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die angefochtene Zwischenverfügung vom 24. Juni 2022 aufzuheben und
C-3284/2022 Seite 5 festzustellen, dass auf Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jegli- cher Tätigkeit in Folge der Erblindung keine zusätzlichen psychiatrischen Untersuchungen vorzunehmen seien; eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, eine externe, medizinische, polydisziplinäre Begutachtung nach den Vorschriften des IVG und ATSG vorzunehmen. Im Weiteren liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. Zur Be- gründung seiner materiellen Begehren führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe klar eine Begutachtung in Auftrag gegeben, umgehe jedoch die zwingende Vorschrift nach Art. 44 Abs. 6 ATSG, wonach bei Begutachtungen Tonaufnahmen zu erstellen seien, in- dem sie an der Untersuchung in Deutschland festhalte, wo solche Aufnah- men aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig seien. Die Vorinstanz verhalte sich willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Zudem widerspreche die angeordnete Begutachtung jeglicher Verhältnismässig- keit und sei ihm ohne Tonaufzeichnung auch nicht zumutbar (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels prozessualer Be- dürftigkeit abgewiesen, und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 800.– aufgefordert. Dieser wurde am 17. Oktober 2022 zuhanden der Gerichtskasse geleistet (vgl. BVGer-act. 2-8). C.c Mit Spontaneingabe vom 1. November 2022 reichte der Beschwerde- führer diverse medizinische Unterlagen aus dem Zeitraum vom 6. März 2019 bis 6. Oktober 2022 nach (BVGer-act. 10). C.d Mit Vernehmlassung vom 17. November 2022 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch- tenen Zwischenverfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus somatischen Gründen sei ein Rentenanspruch gemäss Beurtei- lung des RAD frühestens ab 1. Januar 2022 ausgewiesen. Da der Be- schwerdeführer einen früheren Beginn geltend gemacht und dabei sowohl somatische als auch psychische Beschwerden ins Felde geführt habe, könnte ein früherer Rentenanspruchsbeginn lediglich aus psychiatrischen Gründen resultieren. Weshalb die psychiatrische Untersuchung vorliegend von der Deutschen Rentenversicherung nach den für diese geltenden Re- geln durchzuführen sei, sei im Rahmen von zwei rechtsdienstlichen Stel- lungnahmen sowie in der angefochtenen Zwischenverfügung einlässlich erläutert worden, worauf verwiesen werde (BVGer-act. 12).
C-3284/2022 Seite 6 C.e Mit Replik vom 4. Januar 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest, beantragte jedoch mit neuem Even- tualbegehren zusätzlich ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten (vgl. BVGer-act. 14). C.f Mit Duplik vom 24. Januar 2023 hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbe- gehren und deren Begründung fest (vgl. BVGer-act. 16). C.g Mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2023 wurde der Schriften- wechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – geschlos- sen. C.h Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – so- weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be- urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun- desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwend- bar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor- sieht. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften man- gels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft- Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 133 E. 2.2).
C-3284/2022 Seite 7 1.3 In casu liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1 m.H.), da der Beschwerdeführer schweizerisch-deutscher Doppelbürger ist, in Deutschland wohnt und in der AHV/IV versichert war. Folglich gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009) zur Anwendung; seit dem 1. Januar 2015 sind in der Schweiz zudem auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwend- bar. Indessen richten sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die mate- rielle Prüfung auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinie- rungsvorschriften nach schweizerischem Recht, soweit das das FZA be- ziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschafts- rechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 2. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein als Zwischenverfügung bezeichnetes Schreiben der Vorinstanz der Vorinstanz vom 24. Juni 2022, mit welcher diese zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts an der Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers über die Deutsche Rentenversicherung nach den in Deutschland geltenden gesetz- lichen Bestimmungen festgehalten hat (IVSTA-act. 291; BVGer-act. 1 Bei- lage 2). 2.1 Als Adressat dieser Zwischenverfügung ist der Beschwerdeführer durch diese besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch: Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). Nach- dem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, bleibt im Fol- genden vorab weiter zu prüfen, ob die Beschwerde gegen die angefoch- tene Verfügung zulässig ist.
C-3284/2022 Seite 8 2.2 Einleitend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde- schrift sämtliche Begehren und Eventualbegehren vorzubringen sind. De- ren Änderung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Insofern gilt die Eventualma- xime. Streitgegenstand und Rechtsbegehren dürfen nach Ablauf der Be- schwerdefrist nicht ausgeweitet oder qualitativ verändert werden. Zulässig sind einzig nachträgliche Präzisierungen (vgl. BVGE 2013/45 E. 4.2.3 m.w.H.; BGE 133 II 30 E. 2 Ingress). Der Beschwerdeführer hat mit Replik vom 4. Januar 2023 sein ursprünglich mit Beschwerde vom 28. Juli 2022 gestelltes Eventualbegehren lediglich noch als Subeventualbegehren for- muliert und mit neuem Eventualbegehren die Durchführung eines polydis- ziplinären Gerichtsgutachtens zwecks Feststellung des Krankheitsverlaufs bis zum 1. Januar 2021 beantragt. Auf letzteren Eventualantrag ist bereits mit Blick auf die Eventualmaxime nicht einzutreten. 2.3 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zustän- digkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde ge- mäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Andern- falls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfü- gung anfechtbar. Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 28 Rz. 84). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächli- chen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 149 E. 2.2). 2.3.1 Gemäss der vom Bundesgericht mit BGE 137 V 210 begründeten und bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage war ein nicht wie- dergutzumachender Nachteil grundsätzlich (sofern eine Gutachterstelle bestimmt war) ohne Weiteres anzunehmen und damit auf die Beschwerde durch das Gericht einzutreten, wenn die Notwendigkeit einer Begutachtung nach Art. 44 ATSG bestritten wurde. War hingegen die Zumutbarkeit einer Begutachtung gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG umstritten, war mangels bun- desgerichtlicher Äusserung dazu und e contrario für diese Fälle eingehend zu prüfen, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, da dieser gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG Voraussetzung dafür ist, eine
C-3284/2022 Seite 9 Zwischenverfügungen selbständig anfechten zu können (vgl. Urteil des BVGer C-4010/2022 vom 26. Februar 2025 E. 3.1). Der Beschwerdeführer bestreitet in casu die Notwendigkeit der von der Vorinstanz vorgesehenen, über die Deutsche Rentenversicherung durchzuführenden psychiatrischen Untersuchung, indem er in seiner Beschwerde vom 28. Juli 2022 mit Hauptbegehren beantragen lässt, es sei eine vollständige Arbeitsunfähig- keit in jeglicher Tätigkeit in Folge seiner Erblindung festzuhalten und daher von einer zusätzlichen psychiatrischen Untersuchung abzusehen. Gemäss der bis Ende 2021 geltenden Rechtslage wäre somit auf die Beschwerde hinsichtlich der Frage betreffend Notwendigkeit der psychiatrischen Unter- suchung grundsätzlich einzutreten gewesen. Bezüglich der Frage der Zu- mutbarkeit substantiiert der Beschwerdeführer hingegen in keiner Weise, inwiefern eine psychiatrische Untersuchung ohne Tonbandaufnahme un- zumutbar sein soll. Auf die Frage der Zumutbarkeit ist somit mangels Sub- stantiierung in jedem Fall nicht einzutreten. 2.3.2 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterent- wicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Im Rahmen dieser IVG-Revision wurden auch Bestimmungen des ATSG geändert, welche ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind. Da es sich dabei um verfahrensrechtliche Neuerungen handelt, sind diese mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkraft- tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.2 mit Hinweis). Ob die dargestellte bis Ende 2021 geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten der IVG-Revision per 1. Januar 2022 weiterhin Geltung beanspruchen kann, was jedenfalls mit Blick auf den Wortlaut der geänderten Gesetzesbestim- mungen sowie die Materialien und dabei insbesondere mit Blick auf die beabsichtigte Straffung des Verwaltungsverfahrens fraglich erscheint (vgl. die Ausführungen im Kapitel Ziff. 1.2.5.4 in der entsprechenden Botschaft vom 15. Februar 2017 über die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [BBl 2017 2535, S. 2625 f.] und die Erläuterungen zu Art. 43 Abs. 1 bis ATSG [BBl 2017 2535, S. 2682] sowie zu Art. 44 ATSG [BBl 2017 2535, S. 2682 f.]; vgl. auch den abgelehnten Minderheitsantrag von Silvia Schenker im Rahmen der parlamentarischen Beratungen des Nationalrats [AB N Seite 107 f. und 115] sowie die Zustimmung des Stän- derats zum Entwurf des Nationalrats [AB S Seite 804 f. und 807]), kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn weiterhin auf entsprechende Beschwerden grundsätzlich einzutreten wäre, erweist sich die vorliegende Beschwerde – abgesehen davon, dass gar kein Anfechtungsobjekt mit
C-3284/2022 Seite 10 Anordnung einer Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG vorliegt – aus nachfolgenden Gründen ohnehin als offensichtlich unbegründet. 3. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, da bereits aufgrund seiner Erblindung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, seien zusätzliche psychiatrischen Untersuchungen nicht notwendig. 3.1 Zunächst ist hervorzuheben, dass die medizinische Abklärung der ob- jektiven Gesundheitsschäden eine unabdingbare gesetzlich verankerte Vo- raussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung ist (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1). Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versiche- rungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserhebli- chen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Bei der Ermittlung des Sachverhalts haben die Versicher- ten jeweils unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Das Gesetz stellt dabei klar, dass der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen bestimmt (Art. 43 Abs. 1 bis ATSG). Bis zum Er- lass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen mas- sgebend und notwendig sind (Art. 57 Abs. 3 IVG). Das heisst, der Versi- cherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen gros- sen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweck- mässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrund- satz hat der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit entscheiden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumut- bar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 3.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, eine psychiatrische Untersu- chung sei nicht notwendig, ist darauf hinzuweisen, dass er es selbst war, der Anlass für die von der Vorinstanz letztlich in die Wege geleiteten
C-3284/2022 Seite 11 Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht gegeben hatte. Denn der Be- schwerdeführer hat in seinem gegen den zweiten Vorbescheid vom 14. Ap- ril 2021 (IVSTA-act. 246) gerichteten Einwand vom 18. Mai 2021 die Schlussfolgerung des RAD-Arztes Dr. med. B., Facharzt für Allge- meine Innere Medizin und zertifizierter SIM-Gutachter, wonach in psychi- scher Hinsicht keine Gesundheitsstörung mehr bestehe, weil in den aktu- ellen medizinischen Akten keine psychischen Erkrankungen erwähnt seien, als spekulativ kritisiert (vgl. IVSTA-act. 253). Gemäss den Akten stand beim vormaligen IV-Leistungsgesuch des Be- schwerdeführers vom 14. August 2010 eine depressive Erkrankung im Vor- dergrund (vgl. IVSTA-act. 152, IVSTA-act. 154 f., IVSTA-act. 163, IVSTA- act. 166 sowie insb. IVSTA-act. 174). Da es sich beim vorliegend zu beur- teilenden Leistungsgesuch um eine Neuanmeldung handelt, ist in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. Ur- teil des BGer 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat im Rahmen des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes umfas- send abzuklären, ob sich der Gesundheitszustand seit dem letzten Leis- tungsgesuch rechtserheblich geändert hat (vgl. z.B. Urteil des BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Da der Be- schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren behauptet, weiterhin an ei- ner psychischen Erkrankung zu leiden, ist die Vorinstanz im Rahmen der Gesuchsprüfung in jedem Fall verpflichtet auch abzuklären, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht rechtserheblich verändert hat, wobei für die Beantwortung der Frage der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beachten ist (vgl. E. 3.1 hiervor in fine). 3.3 Wenn nun der Beschwerdeführer vorliegend im Rahmen seines Haupt- begehrens beantragt, es sei von zusätzlichen psychiatrischen Untersu- chungen abzusehen, verhält er sich widersprüchlich und ist gerade auch mit Blick auf das in casu bedeutende revisionsrechtliche Beweisthema nicht zu hören. Da überdies der Beschwerdeführer – darauf hat im Übrigen bereits der RAD-Arzt Dr. med. B. am 12. Juni 2021 zutreffend hin- gewiesen (IVSTA-act. 258) – trotz seines im Vorbescheidverfahren geltend gemachten Einwands bezüglich der psychischen Beschwerden zur Klä- rung dieses Sachverhalts weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren sachdienliche medizinische Unterla- gen eingereicht hat, kann im vorinstanzlichen Festhalten an einer psychi- atrischen Abklärung zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts offen- sichtlich kein rechtswidriges Vorgehen erblickt werden, zumal die Vor-
C-3284/2022 Seite 12 instanz über die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen be- stimmt und in diesem Zusammenhang auch entscheidet, welche Abklärun- gen zur rechtsgenüglichen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts massgebend und notwendig sind (E. 3.1 hiervor). 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Vor- instanz unterstellt, mit dem Festhalten an der über die Deutsche Renten- versicherung durchzuführenden psychiatrischen Abklärung umgehe sie die zwingend einzuhaltenden Rahmenbedingungen einer Begutachtung in der Schweiz, insbesondere das Erfordernis einer Tonbandaufzeichnung ge- mäss Art. 44 Abs. 6 ATSG, übersieht er offensichtlich, dass es sich bei der von der Vorinstanz über die Deutsche Rentenversicherung angeordneten Abklärung gerade nicht um eine Begutachtung nach Art. 44 ATSG handelt. Vielmehr handelt es sich um eine gewöhnliche psychiatrische Untersu- chung zur Klärung der Frage, ob beim Beschwerdeführer noch irgendwel- che psychische Beschwerden bestehen oder ob diese vollständig remittiert sind. Diese Abklärung hat die RAD-Ärztin Dr. med. C._______ am 28. Au- gust 2021 empfohlen, nachdem sich dem Dossier keine aktuellen Angaben betreffend psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen ent- nehmen liessen (vgl. IVSTA-act. 260), der Versicherte jedoch einwand- weise die Einschätzung des Fehlens einer psychiatrischen Gesundheits- störung als spekulativ bestritten hatte. Dass es sich bei der Abklärung um eine psychiatrische Untersuchung und nicht um eine Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG handelt, ergibt sich im Übrigen klar aus dem Ge- such der Vorinstanz an die Deutsche Rentenversicherung vom 30. August 2021 (vgl. IVSTA-act. 261). 3.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verhält sich die Vor- instanz auch nicht widersprüchlich, wenn sie sich bezüglich der Abklärung über die Deutsche Rentenversicherung auf Art. 82 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden: VO) sowie Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep- tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozi- alen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; im Folgenden: DVO) beruft. Zwar ist in den Überschriften der beiden Artikel von «Ärztlichen Gutachten» die Rede. Jedoch ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 87 Abs. 1 DVO ohne Weiteres, dass darunter jegliche ärztliche Untersuchungen zu verstehen sind, die in einem Bericht an den zuständigen Träger münden (vgl.
C-3284/2022 Seite 13 BERNHARD SPIEGEL, in: Fuchs/Janda [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl. 2022, Art. 82 VO Nr. 883/2004 N 2). Der Beschwerdeführer geht somit mit seiner Schlussfolgerung, wonach Art. 82 VO und Art. 87 DVO ausserhalb von Begutachtungsaufträgen (im Sinne von Art. 44 ATSG) keine Anwendung fänden, eindeutig fehl. 3.3.3 Da den Akten im Weiteren entnommen werden kann, dass der Be- schwerdeführer vom damals behandelnden Psychiater per 27. Dezember 2010 als zu 100 % arbeitsfähig geschrieben wurde (vgl. IVSTA-act. 174 S. 4) und bezüglich des weiteren Verlaufs ab diesem Zeitpunkt keine wei- teren psychiatrischen Berichte vorhanden sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich im vorliegenden Fall zunächst darauf beschränkt hat, über die Deutsche Rentenversicherung abzuklären, wie sich der psy- chische Zustand des Beschwerdeführers seit dessen letzten Leistungsge- suchs entwickelt hat, und das weitere Vorgehen vom Ergebnis dieser Ab- klärung abhängig macht. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zu- treffend darauf hingewiesen, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts weder ein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung in der Schweiz noch ein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im Ausland be- steht, sondern vielmehr in jedem Einzelfall zu bestimmen ist, welches Mittel geeignet ist, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt festzustel- len (vgl. Urteile des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 5.1; 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4). Die vorinstanzliche Vorgehensweise ist insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden, dass sich weder aus dem gesetzlichen Untersuchungsprinzip (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) noch aus der Rechtsprechung eine Pflicht ergibt, bei jeder Prüfung von Leistungsansprüchen aus der Invalidenversicherung zwingend eine Begut- achtung anzuordnen; es ist durchaus statthaft, gestützt auf ohne eigentli- chen Begutachtungsauftrag eingeholte Arztberichte über einen Leistungs- anspruch zu entscheiden, wenn diese den hierfür erforderlichen Aufschluss vermitteln (vgl. Urteil des BGer 8C_38/2015 vom 1. Juni 2015 E. 4.2.1). Schliesslich erschliesst sich auch aus dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 1 ATSG, dass den Gutachten nach Art. 44 ATSG eine gewisse Subsidiarität zukommt (vgl. z.B. RENÉ WIEDERKEHR in: Ueli Kieser/Matthias Kradol- fer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl., Zürich/Genf 2024, Art. 44 N 33). 3.4 Im Lichte des soeben Ausgeführten zielen die Einwände des Be- schwerdeführers somit offensichtlich ins Leere. Er hat nichts
C-3284/2022 Seite 14 Substantiiertes vorgebracht, was das Vorgehen der Vorinstanz auch nur ansatzweise als rechtswidrig erscheinen liesse. 4. Aufgrund des insgesamt Ausgeführten erweist sich die Beschwerde vom 28. Juli 2022 gegen die von der Vorinstanz angeordnete psychiatrische Ab- klärung in Deutschland als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im ein- zelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzu- treten ist (Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85 bis
Abs. 3 AHVG). 5. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigun- gen zu befinden. 5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah- lung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– entnommen.
C-3284/2022 Seite 15 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: