B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3265/2017
Urteil vom 9. Januar 2018 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Bosnien und Herzegowina), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revisionsgesuch, Verfügung vom 8. Mai 2017.
C-3265/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene, heute in seiner Heimat Bosnien und Herzegowina wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1978 bis 1984 in der Schweiz im Baugewerbe erwerbs- tätig (IVSTA-act. 246) und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Nach einem Arbeitsunfall am 23. Januar 1984, bei dem er sich Verletzungen an Kopf und Wirbelsäule zugezogen hatte, war er – abgesehen von einem kurzen Arbeitsversuch – nicht mehr erwerbstätig. B. Am 29. November 1985 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons B._______ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 8). Die infolge der kurz darauf erfolgten Rückkehr des Ver- sicherten in seine Heimat für die Abklärungen zuständig gewordene Invali- denversicherungs-Kommission für Versicherte im Ausland (heute: IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz]) hat nach einem Rechtsmittelverfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (Urteil vom 1. März 1988 [IVSTA-act. 22]) ein poly- disziplinäres Gutachten des C._______ vom 6. Juli 1989 eingeholt (IVSTA- act. 48). Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juli 1989 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente samt Kinderrenten ab 1. Januar 1985 zugesprochen (IVSTA-act. 50). Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde mit Mitteilungen vom 17. März 1993 (IVSTA-act. 65), vom 9. November 1998 (IVSTA-act. 74) und vom 27. Feb- ruar 2003 (IVSTA-act. 98) revisionsweise bestätigt. C. Am 17. November 2003 liess der Versicherte ein Revisionsgesuch stellen und machte dabei eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheits- zustandes geltend (IVSTA-act. 104). Nach Prüfung der vom Versicherten eingereichten medizinischen Unterlagen aus Bosnien durch den Regiona- len Ärztlichen Dienst Rhone (nachfolgend: RAD; IVSTA-act. 123) wies die IVSTA das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 29. Juni 2005 ab und be- stätigte den Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (IVSTA-act. 125). Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 bestätigt (IVSTA-act. 137). Eine dagegen erhobene Be- schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2853/2006
C-3265/2017 Seite 3 vom 6. März 2009 insoweit gut, als es die Sache zur Abklärung des Sach- verhalts im medizinischen und erwerblichen Bereich an die Vorinstanz zu- rückwies (IVSTA-act. 152). Gestützt auf das in der Folge eingeholte Gut- achten der D._______ der Universität E._______ (nachfolgend: D.) vom 5. Juli 2010 (IVSTA-act. 187) und einer Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 2. August 2010 (IVSTA-act. 196) hob die IVSTA mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. Februar 2011 die Invalidenrente per 1. April 2011 auf (IVSTA-act. 208). D. D.a Mit Schreiben vom 28. September 2011 wandte sich der Versicherte an die IVSTA und wies auf seinen schlechten Gesundheitszustand und seine schwierige finanzielle Lage hin. Er reichte dabei die folgenden Be- richte behandelnder Ärzte ein (IVSTA-act. 211): – Berichte von Dr. F. vom 8. April 2011 (IVSTA-act. 211/4, fr. Überset- zung: IVSTA-act: 214) und vom 28. Mai 2011 (IVSTA-act. 211/10, fr. Überset- zung: IVSTA-act. 220) – Bericht vom 28. April 2011 (IVSTA-act. 211/5, fr. Übersetzung: IVSTA- act. 215) – Bericht von Dr. G._______ vom 28. April 2011 (IVSTA-act. 211/6, fr. Überset- zung: IVSTA-act. 216) – Bericht von Dr. H._______ vom 7. März 2011 (IVSTA-act. 211/7, fr. Überset- zung: IVSTA-act. 217) – Bericht von Dr. I._______ vom 3. Juni 2011 (IVSTA-act. 211/8, fr. Überset- zung: IVSTA-act. 218) – Bericht von Dr. J._______ vom 15. März 2011 (IVSTA-act. 211/9, fr. Überset- zung: IVSTA-act. 219) – Berichte von Dr. K._______ vom 22. Juni 2011 (IVSTA-act. 211/12, fr. Über- setzung: IVSTA-act. 222) und vom 13. Juli 2011 (IVSTA-act. 211/11, fr. Über- setzung: IVSTA-act. 221) D.b Am 30. Dezember 2011 liess der Versicherte unter Hinweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand ein neues Gesuch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung stellen (IVSTA-act. 226) und
C-3265/2017 Seite 4 reichte am 17. Januar 2012 das ausgefüllte Gesuchsformular YU/CH 4 ein (IVSTA-act. 245). Dabei wurden neben den bereits bekannten Berichten zwei neue Arztberichte eingereicht (IVSTA-act. 225): – Bericht von Dr. F._______ vom 30. November 2011 (IVSTA-act. 225/8, fr. Übersetzung: IVSTA-act. 238) – Bericht von Dr. I._______ vom 6. Dezember 2011 (IVSTA-act. 225/12, fr. Übersetzung: IVSTA-act. 239) Am 15. März 2012 (Eingang) reichte der Versicherte sodann einen Aus- trittsbericht des Spitals L._______ bezüglich einer Hospitalisation vom 22. bis 28. Februar 2012 ein (IVSTA-act. 230/4-5, fr. Übersetzung: IVSTA-act. 233). Der medizinische Dienst der IVSTA kam in seiner Stellungnahme vom 29. April 2012 zum Schluss, dass aufgrund der eingereichten medizi- nischen Unterlagen keine Änderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch das D._______ im Jahr 2010 ersichtlich sei (IVSTA- act. 252), weshalb die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Mai 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (IVSTA-act. 253). D.c Der Versicherte erhob dagegen am 13. Juli 2012 unter Beilage der be- reits bekannten ärztlichen Berichte (IVSTA-act. 257) Einwände und ver- langte zudem, dass wiedererwägungsweise ein Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. April 2011 anerkannt werden müsse (IVSTA-act. 256). Am 30. Juli 2012 und am 5. November 2012 reichte er folgende neuen Arztbe- richte ein: – MRI-Bericht vom 25. April 2012 (IVSTA-act. 260/1) – Bericht von M._______ vom 26. Juli 2012 (IVSTA-act. 260/2-3, fr. Überset- zung: IVSTA-act. 261) – Bericht von Dr. N._______ vom 27. Juli 2012 (IVSTA-act. 260/4-6, fr. Überset- zung: IVSTA-act. 262) – Berichte des Krankenhauses O._______ vom 17. Juli 2012 (IVSTA-act. 270/1, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 271) und vom 21. August 2012 (IVSTA- act. 270/3, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 273) – Bericht von Dr. P._______ vom 9. August 2012 (IVSTA-act. 270/2, dt. Über- setzung: IVSTA-act. 272)
C-3265/2017 Seite 5 D.d Gemäss einer Empfehlung ihres medizinischen Dienstes vom 31. Au- gust 2012 (IVSTA-act. 267) zog die IVSTA beim RAD eine psychiatrische Einschätzung vom 23. November 2012 bei, in der unter anderem festge- halten wurde, dass im Gutachten des D._______ nicht von einer Besse- rung des Zustands die Rede sei, so dass die Restarbeitsfähigkeit von 70 % gegenüber der seit dem Gutachten der Universität Q._______ aus dem Jahr 1989 anerkannten Arbeitsfähigkeit von 50 % aus medizinsicher Sicht eindeutig einer anderen Beurteilung derselben Situation entspreche (IV- STA-act. 275). Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 wies die IVSTA das Leis- tungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 45 % ab (IVSTA-act. 281). D.e Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage eines Berichts von Dr. N._______ vom 24. Juli 2013 (Dossier C-4769/2013, Beilage 2 zu BVGer- act. 1, dt. Übersetzung: BVGer-act. 3) Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2013 hielt die Vorinstanz fest, dass die bereits rechtskräftige Verfügung vom 7. Februar 2011 zweifellos unrichtig und deshalb in Wiedererwägung zu ziehen sei (IVSTA-act. 295). Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil C-4769/2013 vom 13. November 2014 sodann insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2013 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese das Wiedererwägungsverfahren hinsichtlich der Verfügung vom 7. Februar 2011 abschliesse und anschlies- send das Neuanmelde- bzw. Revisionsgesuch behandle und darüber neu verfüge (IVSTA-act. 316). D.f Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 sprach die IVSTA dem Versicherten – in Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Februar 2011 – wieder eine halbe Rente rückwirkend ab 1. August 2012 zu. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Verfügung vom 7. Februar 2011 zweifellos unrichtig sei. Im Gutachten der D._______ werde keine Verbesserung des Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache beschrieben, sondern es liege aus medizinischer Sicht eine andere Beurteilung derselben Situation vor. Aufgrund eines unveränderten Sachverhalts seit der Rentenzusprache vom 27. Juli 1989 bestehe damit weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Dieser Mangel sei mit der Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 31. August 2012 entdeckt worden, weshalb die halbe Rente rückwirkend ab 1. August 2012 wieder auszurichten sei (IVSTA-act. 325 und 327). Eine dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm ab 1. April 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten (IVSTA- act. 329), wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3574/2015 vom 5. September 2016 ab (IVSTA-act. 343).
C-3265/2017 Seite 6 D.g In der Folge nahm die IVSTA das mit Gesuch vom 30. Dezember 2011 eingeleitete, hängige Neuanmelde- bzw. Revisionsverfahren wieder auf (IVSTA-act. 345), wobei der Versicherte am 5. Dezember 2016 (IVSTA- act. 348) die folgenden neuen Arztberichte einreichte: – Bericht vom 29. November 2016 (IVSTA-act. 350/1, dt. Übersetzung: IVSTA- act. 351) – Bericht von Dr. R._______ vom 29. November 2016 (IVSTA-act. 350/2; dt. Übersetzung: IVSTA-act. 352) – Bericht von S._______ vom 30. März 2016 (IVSTA-act. 350/3, dt. Überset- zung: IVSTA-act. 353) – Bericht von Dr. T._______ vom 16. Mai 2016 (IVSTA-act. 350/4, dt. Überset- zung: IVSTA-act. 354) – MRI-Bericht vom 5. September 2016 (IVSTA-act. 350/5, dt. Übersetzung: IV- STA-act. 355) – Bericht von Dr. N._______ vom 12. November 2016 (IVSTA-act. 350/6-7 [und IVSTA-act. 350/12-13], dt. Übersetzung: IVSTA-act. 356) – Berichte von Dr. F._______ vom 26. September 2016 (IVSTA-act. 350/14, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 359) und vom 28. November 2016 (IVSTA-act. 350/8-9, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 357) – Bericht des Spitals U._______, Abteilung Neurologie, vom 26. August 2016 (IVSTA-act. 350/10-11, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 358) – Bericht vom 15. November 2016 (IVSTA-act. 350/15, dt. Übersetzung: IVSTA- act. 360) Der medizinische Dienst nahm am 4. Februar 2017 zu den neuen medizi- nischen Unterlagen Stellung (IVSTA-act. 364). Gestützt darauf stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Februar 2017 die Abwei- sung des Gesuchs vom 30. Dezember 2011 bei Weiterbestehen des An- spruchs auf eine halbe Rente in Aussicht (IVSTA-act. 365). Dagegen erhob der Versicherte am 1. März 2017 Einwände (IVSTA-act. 369) und reichte am 6. März 2017 die folgenden neuen Arztberichte ein (IVSTA-act. 371):
C-3265/2017 Seite 7 – Bericht vom 22. Dezember 2016 (IVSTA-act. 372/1, dt. Übersetzung: IVSTA- act. 376) – Bericht des Spitals U., Abteilung Neurologie (IVSTA-act. 372/3, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 377) – Bericht von Dr. F. vom 2. Februar 2017 (IVSTA-act. 372/5, dt. Über- setzung: IVSTA-act. 378) und vom 22. Februar 2017 (IVSTA-act. 372/9, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 380) – Bericht von Dr. R._______ vom 21. Februar 2017 (IVSTA-act. 372/7, dt. Über- setzung: IVSTA-act. 379) – Bericht von Dr. N._______ vom 28. Februar 2017 (IVSTA-act. 372/11, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 381) – Bericht von Dr. R._______ vom 3. März 2017 (IVSTA-act. 372/13, dt. Überset- zung: IVSTA-act. 382) – Bericht von Dr. V._______ vom 1. März 2017 (IVSTA-act. 372/15, dt. Überset- zung: IVSTA-act. 383) D.h Nachdem die Vorinstanz den Psychiater des medizinischen Dienstes zu den neuen Arztberichten am 24. April 2017 Stellung nehmen liess (IV- STA-act. 384), wies sie mit Verfügung vom 8. Mai 2017 das Leistungsge- such vom 30. Dezember 2011 ab und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (IVSTA-act. 385). E. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertre- ter mit Eingabe vom 8. Juni 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Juli 2012 eine ganze Invalidenrente zu- zusprechen, oder die Sache sei erneut abzuklären (BVGer-act. 1). Er reichte dabei die folgenden ärztlichen Berichte ein: – Berichte von Dr. R._______ vom 31. März 2017 und vom 11. Mai 2017 – Bericht von Dr. F._______ vom 11. Mai 2017 F. Der mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2017 beim Beschwerdeführer
C-3265/2017 Seite 8 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer-act. 2) wurde am 23. Juni 2017 geleistet (BVGer-act. 4). G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2017 unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 22. Juli 2017, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen sei, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz und zu anschliessen- dem neuen Entscheid an sie zurückgewiesen werde (BVGer-act. 6). H. In seiner Replik vom 16. August 2017 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und beantragte die Zusprache einer ganze Rente. Eine Begutachtung erachtete er als unnötig, da aus den vorliegenden medizini- schen Unterlagen klar hervorgehe, dass er wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für eine ganze Rente er- fülle (BVGer-act. 8). Am 28. August 2017 (Eingang: 29. August 2017) reichte er unaufgefordert die folgenden medizinischen Unterlagen ein (BVGer-act. 10, dt. Übersetzungen: BVGer-act. 13): – Bericht von Dr. W._______ vom 27. Juni 2017 – Orthopädischer Bericht vom 17. Juli 2017 – Bericht des X._______ der Republik Serbien, Psychiatrische Klinik vom 18. August 2017 (Klinikaufenthalt vom 7. bis 18. August 2017) – Bericht vom 21. August 2017 – Bericht von Dr. P._______ vom 21. August 2017 I. Am 25. August 2017 (Eingang: 30. August 2017) teilte die Vorinstanz unter Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 3. August 2017 und die darin ge- stellten Anträge mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte (BVGer-act. 11). Nachdem der Vorinstanz die vom Beschwerdeführer am 28. August 2017 eingereichten medizinischen Unterlagen zugestellt wor- den waren, teilte sie mit Eingabe vom 22. September 2017 unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 20. September 2017 mit, dass sie unverändert eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz als notwendig erachte. Sie hielt daher am bisher gestellten Antrag
C-3265/2017 Seite 9 auf Rückweisung der Sache zu weiterer Abklärung und anschliessend neuem Entscheid fest (BVGer-act. 15). J. Mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2017 wurde der Schriften- wechsel abgeschlossen (BVGer-act. 16). K. Der Beschwerdeführer nahm am 9. Oktober 2017 unaufgefordert zur Ein- schätzung des medizinischen Dienstes vom 20. September 2017 Stellung (BVGer-act. 17). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 8. Mai 2017, mit der die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2011 abgewiesen und den bis- herigen Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt hat. Aufgrund der Rechts- begehren streitig und zu prüfen ist der im Rahmen des Revisionsgesuchs geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (ganze) Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ab 1. Juli 2012. 3.
C-3265/2017 Seite 10 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzego- wina und hat dort seinen Wohnsitz, weshalb das im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub- lik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfol- gend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des BGer 9C_385/2011 vom 8. August 2011 E. 2). Nach Art. 2 des Sozial- versicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags- staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts- bereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts an- deres bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrens- vorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegen- den Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstel- lung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz den An- spruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungs- abkommens). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 8. Mai 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
C-3265/2017 Seite 11 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Bei dem für die Ausrichtung der Viertelsrente vorausgesetzten Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz handelt es sich nicht um eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung (BGE 121 V 270 E. 5b). 4.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich- tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 4.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent- sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch- lichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re- vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits- zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe- reich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurtei-
C-3265/2017 Seite 12 lung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions- rechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisions- grund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beur- teilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ist eine anspruchs- erhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Be- weislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis). 4.5 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab- schluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Ände- rung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung, wel- che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonfor- mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheits- schadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108). 4.6 Auf ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verneinung eines Rentenanspruchs hat die Verwaltung nur einzutreten, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der In- validität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (o- der deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um- stände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 E. 2). Tritt die Ver- waltung auf ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgra- des auch tatsächlich eingetreten ist (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2; BGE 117 V 198 E. 4b). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1; BGE 117 V 198 E. 3a). 5.
C-3265/2017 Seite 13 5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5.3 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut- achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sie die eingereichten medizinischen Unterlagen ihrem medizinischen Dienst vor- gelegt habe. Dieser habe bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 30. Dezember 2011 nicht verändert habe. Seit dem Gutachten der D._______ vom 5. Juli 2010 seien keine neuen Diag- nosen bekannt. Es handle sich im Wesentlichen nicht um ein hirnorgani- sches Geschehen, sondern um psychogene Erscheinungen, sowie um eine Aggravationstendenz. Es lägen zwar tatsächlich epileptische Anfälle vor, diese seien aber teilweise dissoziative psychogene Anfälle (F44.5). Somit bestehe auch nach Prüfung der im Revisionsverfahren eingereichten Unterlagen ein unveränderter Sachverhalt. Das Dossier sei auch noch dem
C-3265/2017 Seite 14 Psychiater des medizinischen Dienstes vorgelegt worden. Dieser habe auch aus psychiatrischer Sicht bestätigt, dass sich keine neuen Erkennt- nisse ergäben, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben könn- ten. In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass sie die be- schwerdeweise eingereichten Arztberichte nochmals dem Psychiater des medizinischen Dienstes vorgelegt habe. Dieser habe vorgeschlagen, dass angesichts der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände und der ge- samten medizinischen Situation ein Gutachten in der Schweiz einzuholen sei. Es erscheine angezeigt, dass neben den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurologie sowie einer neuropsychologischen Testung, zusätzlich das Fachgebiet der Rheumatologie miteinbezogen werde. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, dass sich seine psychischen Beschwerden ständig verschlechterten, weshalb er sich schon mehrere Jahre in ambulanter und stationärer Behandlung befinde. Das werde in den Berichten der bosnischen Spezialärzte für Neuropsychi- atrie und Psychologie festgehalten. Die Beurteilungen des Psychiaters des medizinischen Dienstes seien nicht begründet und nicht nachvollziehbar. Da dieser der Meinung sei, dass in den Berichten der bosnischen Psychi- ater die entsprechenden Befunde fehlten, hätte er der Vorinstanz vorschla- gen müssen, anhand eines Fragekatalogs festzustellen, welche Befunde noch eingeholt werden müssten. Zudem berufe sich der Psychiater des medizinischen Dienstes gestützt auf das sieben Jahre alte Gutachten der D._______ auf eine Aggravationstendenz. Die gesundheitlichen Beein- trächtigungen rechtfertigten die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 %. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, dass sich auch ohne neue Begutachtung in der Schweiz mit Sicherheit feststel- len lasse, dass wegen seiner psychischen und physischen Beschwerden eine Erwerbseinbusse von mindestens 70 % vorliege. An der Einschätzung der versicherungsinternen Ärzte bestünden angesichts der sehr ausführli- chen Dokumentation der behandelnden Ärzte aus Bosnien grosse Zweifel. In den Akten befänden sich alle medizinischen Unterlagen, aus denen klar hervorgehe, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vor- liege und die Voraussetzungen für eine ganze Rente erfüllt seien. 7. 7.1 Die ursprüngliche Zusprache der halben Rente mit Verfügung vom 27. Juli 1989 erfolgte insbesondere gestützt das Gutachten des Zentrums C._______ vom 6. Juli 1989 (IVSTA-act. 42 und 48), in dem als Diagnosen ein posttraumatisches Hirnsyndrom, ein lumbovertebrales Syndrom mit
C-3265/2017 Seite 15 chronischen Rückenschmerzen aufgrund eines Bandscheibenschadens L3/L4 und L5/S1 sowie ein depressiver Angstzustand mit psychogenen Schmerzen genannt wurden. Die damals festgelegte Restarbeitsfähigkeit von 50 % (für sämtliche Tätigkeiten) wurde insbesondere aus psychiatri- schen Gründen anerkannt. Überdies wurde dem posttraumatischen Hirn- syndrom ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 10-20 % beigemessen. Aus orthopädischer Sicht wurde der Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig betrachtet (vgl. die Stellungnahmen des IV-Arztes Dr. med. Y._______ vom 16. Mai 1989 [IVSTA-act. 43] und vom 25. Juli 1989 [IVSTA-act. 49]). 7.2 Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde letztmals mit der Verfügung vom 5. Mai 2015 – in wiedererwägungsweiser Aufhebung der anspruchs- verneinenden Revisionsverfügung vom 7. Februar 2011 – rückwirkend ab
C-3265/2017 Seite 16 – Impingement-Syndrom der linken Schulter (ICD-10: M74.5) – bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance der Schultermuskulatur – bei Verspannung des M. supraspinatus links sowie des M. pectoralis major links – Zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) – Radiologisch keine degenerativen Veränderungen der HWS – Verspannung der paravertebralen Muskulatur im zervikalen Bereich, M. trapezius – Nabelhernie In ihrer Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass beim Be- schwerdeführer aufgrund der Selbstgefährdung infolge der symptomati- schen Epilepsie mit dissoziativen Anfällen keine zumutbare Restarbeitsfä- higkeit für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter mehr bestehe. Für sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten, ohne Tätigkeiten in grosser Höhe oder in Gefahrenbereichen, bestehe aus somatischer Sicht eine voll zumutbare Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei eine exakte Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Ag- gravationstendenz nur schwierig möglich, es könne jedoch mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % bestehe. 7.3 Nachdem die Vorinstanz aus dem Gutachten der D._______ vom 5. Juli 2010 zunächst geschlossen hatte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache wesentlich verbessert habe, und den Anspruch auf die bisherige halbe Renten gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG mit Verfügung vom 8. Februar 2011 ab 1. April 2011 auf- gehoben hatte, stellte sie im Rahmen der Wiedererwägung mit der Verfü- gung vom 5. Mai 2015 fest, dass es sich beim Gutachten der D._______ vom 5. Juli 2010 lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentli- chen unveränderten Sachverhalts handelt, was unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten praxisgemäss unerheblich ist (vgl. BGE 135 V 201 E. 4.3). Es bestehe damit ein unveränderter Sachverhalt seit der Rentenzu- sprache vom 27. Juli 1989. Aus diesem Grund hat sie mit (gerichtlich be- stätigter) Verfügung vom 5. Mai 2015 ihre Verfügung vom 7. Februar 2011
C-3265/2017 Seite 17 wiedererwägungsweise aufgehoben und dem Beschwerdeführer die bis- herige halbe Rente ab 1. August 2012 wieder zugesprochen. 7.4 Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs im Rahmen der Verfügung vom 5. Mai 2015 basiert auf rechtskonformer Sachverhaltsab- klärung und Beweiswürdigung, weshalb diese Verfügung die Vergleichsba- sis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevi- sionsverfahrens eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, bildet. Da die Wiedererwägung der nachträglichen Korrek- tur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung dient (BGE 117 V 8 E. 2c), war bei der Prüfung, ob die Verfü- gung vom 7. Februar 2011 zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war, einzig auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verfügungserlasses abzustellen (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1; UELI KIESER, Kommentar ATSG, 3. Aufl. 2015, N 52 zu Art. 53). Vorliegend ist folglich der Sachverhalt im Zeitpunkt vom 7. Februar 2011 mit demjenigen im Zeitpunkt der angefoch- tenen Verfügung vom 8. Mai 2017 zu vergleichen und zu prüfen, ob in den für den Leistungsanspruch relevanten Tatsachen eine wesentliche Ände- rung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsre- levanter Weise zu beeinflussen. 8. 8.1 Die Vorinstanz ist auf das neue Leistungsgesuch vom 30. Dezember 2011 eingetreten (vgl. interne Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 [IV- STA-act. 363) und hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach einer materiellen Prüfung mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2017 abgelehnt. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsge- richt nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b). Das Eintreten besagt für sich allein jedoch nicht bereits, dass tatsächlich ein Neuanmelde- bzw. Re- visionsgrund vorliegt. 8.2 Der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2017 lagen diverse Berichte behandelnder Ärzte aus Bosnien sowie verschiedene Stellungnahmen des medizinischen Dienstes und des RAD zugrunde. Aus den Arztberichten aus Bosnien ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren regelmässig in neurologischer und psychiatrischer Behandlung be- findet. In den entsprechenden Arztberichten wird im Wesentlichen be- schrieben, dass der Beschwerdeführer über eine Verschlechterung der psychischen Beschwerden (reduzierte Stimmung, Beklommenheit, De- pressionen), über Rückenschmerzen und über Probleme beim Gehen klagt
C-3265/2017 Seite 18 (IVSTA-act. 380). Zudem wird beschrieben, dass er wiederholt epileptische Anfälle erlitten hatte (IVSTA-act. 377, 379). Die behandelnden Fachärzte Dr. N., Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten, Dr. F., Facharzt für Neurologie, und Dr. R., Fachärztin für Psychiatrie, diagnostizieren in ihren aktuelleren Berichten im Wesentlichen eine symptomatische Epilepsie, ein psychoorganisches Syndrom, eine fortschreitende Demenz sowie eine Depression (teilweise schweren Gra- des). Sie beschrieben den Beschwerdeführer als im Alltag stark einge- schränkt und vollständig arbeitsunfähig (IVSTA-act. 379-381). Die Berichte der behandelnden Ärzte wurden jeweils den IV-Ärzten Dr. med. Z., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Aa., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie dem RAD-Arzt Dr. med. Bb., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Stellung- nahme vorgelegt. Diese kamen jeweils zum Schluss, dass sich aus den Arztberichten aus Bosnien keine Änderungen ergeben würden, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. 8.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich aufgrund der vom Beschwerdeführer im Laufe des Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte aus Bosnien eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 7. Februar 2011 sowie ein Anspruch auf eine ganze Rente nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach- weisen lässt. Zunächst lässt sich den Berichten nicht entnehmen, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Begutach- tung durch die D._______ stattgefunden hat. Ein rechtsgenüglicher Nach- weis einer revisionsbegründenden Verschlechterung des Gesundheitszu- standes hat durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des ak- tuellen Zustands zu erfolgen. Die behandelnden Ärzte äussern sich nicht zum im vorliegenden Revisionsverfahren relevanten Beweisthema – der seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation –, weshalb gestützt darauf eine einen Revisi- onsgrund darstellende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht (rechtsgenüglich) begründet werden kann (vgl. Urteil des BGer 8C_889/2009 vom 29. September 2016 E. 3.2). Einzig aufgrund einer ver- änderten Diagnosestellung lässt sich keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers belegen, weil es im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine psychische Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (Ur- teil des BGer 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl.
C-3265/2017 Seite 19 auch BGE 136 V 279 E. 3.2.1). In den vorliegenden, knapp gehaltenen Arztberichten findet sich jedoch keine umfassende Darstellung der Be- funde, wie der IV-Arzt Dr. med. Z._______ in seiner Stellungnahme vom 24. April 2017 zu Recht festhält (IVSTA-act. 384). Es fehlt im Weiteren an einer fachübergreifenden, polydisziplinären Gesamtschau der verschiede- nen geltend gemachten Beeinträchtigungen bzw. der allenfalls darauf zu- rückzuführenden Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hin- sichtlich möglicher Verweistätigkeiten (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). 8.4 Bei dieser medizinischen Aktenlage durfte sich die Vorinstanz für die Verneinung einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem 7. Februar 2011 nicht mit einer Aktenbe- urteilung des medizinischen Dienstes und des RAD begnügen. Auf solche kann für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärzt- lichen Bericht genügen. Erfolgt wie hier keine eigene Untersuchung durch den RAD bzw. den medizinischen Dienst können ihre Stellungnahmen – wie Aktengutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2). Von einem feststehenden medizini- schen Sachverhalts kann hier wie bereits erwähnt (siehe E. 8.3) nicht aus- gegangen werden. Damit lassen sich die Revisionsvoraussetzungen auf- grund der vorhandenen medizinischen Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen. Die Vo- rinstanz hätte sich unter diesen Umständen nicht mit einer Aktenbeurtei- lung des RAD begnügen dürfen, sondern hätte mit Blick auf die unklare Aktenlage weitere Abklärungen tätigen müssen. Im Rahmen ihrer Ver- nehmlassung hat die Vorinstanz denn auch zu Recht anerkannt, dass für eine rechtskonforme Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse mit Blick auf die Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine polydisziplinäre Abklärung des Beschwerdeführers nötig ist. Unter die- sen Umständen erübrigt es sich auch, auf die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten, nach dem massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses erstellten Arztberichte, einzugehen. 9. Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und
C-3265/2017 Seite 20 Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt geblie- ben. Da es an einer Gesamtbeurteilung fehlt und und die Vorinstanz, die selbst eine Rückweisung beantragt hat, im vorliegenden Revisionsverfah- ren selbst noch keine Begutachtung in Auftrag gegeben hat, steht einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Von der Einholung eines Ge- richtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweismassnahmen ist daher abzusehen. Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger – inklusive der im Beschwerdeverfahren einge- reichten – Arztberichte sowie Beizug weiterer verfügbarer medizinischer Unterlagen ein interdisziplinäres, insbesondere internistisches, neurologi- sches, rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten in der Schweiz einzuholen (bei Bedarf sind auch weitere Disziplinen einzubeziehen). Im Rahmen der erneuten Begutachtung ist die neue Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Für einen Ausschluss der D._______ vom Zuweisungsverfahren, so wie das der medizinische Dienst in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2017 verlangt (BVGer-act. 6), ist kein Grund ersichtlich. Der Antrag des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 16. August 2017, es sei auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen zu verzichten und durch das Gericht eine ganze Rente zuzusprechen, ist abzuweisen. Auf Gewährung des rechtlichen Ge- hörs vor der Rückweisung kann vorliegend verzichtet werden, da die halbe Rente bereits gerichtlich bestätigt wurde und dem Beschwerdeführer damit keine reformatio in peius droht. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Da der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind, werden keine Verfah- renskosten erhoben.
C-3265/2017 Seite 21 10.2 Der teilweise obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung für den nichtanwaltlichen Vertreter zu Lasten der Verwaltung. Da er keine detaillierte Honorarnote eingereicht hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), ist die Parteientschädigung nach Ermessen und unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens auf Fr. 800.– (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
C-3265/2017 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 8. Mai 2017 aufgehoben und die Streitsache zu weiteren Abklä- rungen und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei durch das Gericht eine ganze IV-Rente zuzusprechen, wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 800.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
C-3265/2017 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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