Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3262/2009 Urteil vom 14. Juni 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. Parteien X._______, vertreten durch Susanne Bertschi, Advokatin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

C-3262/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Gambia stammende Beschwerdeführer (geboren 1966) reiste am 5. September 1994 unter Verwendung einer anderen Identität in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Dieses wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 28. Oktober 1994 ab; gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers an und setzte ihm Frist zur Ausreise bis zum 15. Dezember 1994. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer an. Ab dem 30. Juni 1996 galt er als verschwunden bzw. unkontrolliert abgereist. Am 18. Juli 1996 verheiratete er sich in Banjul (Gambia) mit der Schweizer Bürgerin Y._______ (geboren 1959). Mit Entscheid vom 11. Oktober 1996 wurde die gegen die abweisende Verfügung des BFF erhobene Beschwerde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Am 23. November 1996 kam der Beschwerdeführer im Kanton Waadt zur Anmeldung, woraufhin ihm zufolge seiner Heirat eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Per 30. März 1999 meldeten sich die Ehegatten in Basel an. Am 31. Mai 2000 kam Z._______, die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau, zur Welt. Seit dem 11. Oktober 2001 verfügte der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung. B. Am 10. August 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 27. März 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten beständen. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 22. April 2004 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert

C-3262/2009 Seite 3 eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht der Gemeinde A._______ (Kanton Glarus). C. Im Mai 2005 erschien in einer Ausgabe der Coop-Zeitung ein (aufgrund sowohl der wiedergegebenen Schilderungen und der sich deckenden Eckdaten als auch der Verwendung weitestgehend der richtigen Namen der beteiligten Personen) autobiographisch wirkender Bericht über die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers. In dem Artikel schilderte diese, wie sie einige Zeit nach ihrer Eheschliessung davon erfahren habe, dass ihr Ehemann in Gambia eine zweite, jüngere Frau zu heiraten beabsichtige, sowie – später – ihren Umgang damit, dass er neben ihrer Ehe eine weitere Beziehung mit einer "Zweitfrau" führe. D. Mit Verfügung vom 10. November 2005 bewilligte das Zivilgericht Basel- Stadt den Ehegatten das Getrenntleben mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2005 bzw. ab dem Zeitpunkt der Trennung. Gleichzeitig wurde die elterliche Sorge hinsichtlich der gemeinsamen Tochter (bereits für die Dauer des Getrenntlebens) der Mutter übertragen und der Beschwerdeführer zur Leistung von Beiträgen an den Unterhalt des Kindes verpflichtet. Am 26. Dezember 2005 verzog der Beschwerdeführer nach Gambia. Am 1. September 2006 kam er erneut in Basel zur Anmeldung. Er bewohnt dort seither eine eigene Wohnung. E. Im November 2007 erschien ein von der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers verfasstes Buch mit dem Titel "Musskeeba – Die Erstfrau". Der Untertitel lautet "Erfahrungen mit der Polygamie in Gambia". F. Diese Umstände bewogen das BFM, ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG einzuleiten. Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 informierte das BFM den Beschwerdeführer über die Verfahrenseröffnung. Es forderte ihn auf, innert einer zweiwöchigen Frist zur Frage einer allfälligen

C-3262/2009 Seite 4 Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung und zur Trennung von seiner Schweizer Ehefrau sowie zum Vorhalt der polygamen Eheführung, seit er – noch vor der Einbürgerung – in seinem Herkunftsland mit einer weiteren Frau eine zweite Ehe eingegangen sei, Stellung zu nehmen. G. Mit Schreiben vom 19. März 2009 zuhanden der kantonalen Migrationsbehörde beantwortete zunächst die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers die ihr (auf ihren Wunsch schriftlich) unterbreiteten Fragen des BFM. Vorab wandte sie sich dabei gegen die Verwendung von Passagen aus ihrem Buch, welches "sowohl Fiktion wie auch Tatsächliches" enthalte, in dem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren. In Beantwortung der Fragen gab sie an, diesen im Sommer 1995 kennengelernt zu haben. Etwa ein Dreivierteljahr später hätten sie sich über eine Eheschliessung unterhalten, da sie eine Ehegemeinschaft führen sowie gemeinsame Kinder haben wollten. Im Juli 1996 hätten sie in Gambia standesamtlich geheiratet und im Jahr 2000 eine Tochter bekommen. Bis zur Trennung Ende 2005 hätten sie ein intaktes Ehe- und Familienleben geführt, wobei es in ihrem Eheleben – wie in jedem anderen – Höhen und Tiefen gegeben habe. Im Herbst 2005 sei ihr aufgrund ihrer damaligen Lebenssituation klar geworden, dass sie auf unbestimmte Zeit ihre eigenen Wege gehen wollte. Aufgrund ihrer Erwerbslosigkeit sowie eines zu verarbeitenden Todesfalls habe sie sich in einer Lebenskrise befunden, weswegen sie mit ihren Aufgaben als Ehefrau und Mutter überlastet gewesen sei. Sie habe sich neu orientieren wollen und ihre Kräfte dafür aufwenden müssen. Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, welche seine Lebensqualität stark eingeschränkt hätten, hätten die Ehe belastet. Etwas Abruptes, was ihren Ehewillen zerstört hätte, habe sich zwischen dem Einbürgerungsentscheid und der Trennung nicht ereignet; der Ehewille sei damals nicht unwiderruflich zerstört gewesen, die gerichtliche Trennung für sie beide nichts Definitives. Weiter führte sie aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer vier Jahre nach ihrer Eheschliessung eine "zweite Frau in Gambia hatte", sei für sie "zwar nicht immer leicht zu leben" gewesen, dennoch habe sie "diese Beziehung (...) leben" wollen und sie angenommen, so wie viele Frauen aus dem hiesigen Kulturkreis die Geliebte ihres Ehemannes akzeptieren würden. Es sei ihr bekannt gewesen, dass die nicht standesamtlich, sondern traditionell geschlossene "Ehe" zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine weder in Gambia noch in der Schweiz rechtlich anerkannt sei. Daher habe sie auch "keine Konflikte" damit gehabt.

C-3262/2009 Seite 5 H. Unter Verweis bzw. Bezugnahme auf die unter Bst. G erwähnte Stellungnahme der früheren Ehefrau führte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in einer eigenen Stellungnahme vom 30. März 2009 aus, die gambische Gesetzgebung lasse keine Zweitehen zu. Es sei daher "rechtlich nicht möglich" gewesen, "eine offizielle Zweitehe" einzugehen. Seine Schweizer Ehefrau habe er aus Liebe geheiratet. Sie hätten eine Familie gründen wollen und aus ihrer Verbindung sei eine Tochter hervorgegangen. Zwar treffe zu, dass die Ehe auseinandergebrochen sei, und werde nicht bestritten, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt zerrüttet sei. Doch sei die gerichtliche Trennung erst rund anderthalb Jahre nach der erleichterten Einbürgerung erfolgt und die Zerrüttung auf verschiedene Belastungen in der Ehe zurückzuführen, so auf den Verlust der Arbeitsstelle seinerseits sowie auf den Tod der Mutter der Ex-Ehefrau, welcher bei dieser eine grosse Trauer ausgelöst habe. Seine Ex-Ehefrau und er hätten die Situation wahrheitsgemäss geschildert. Während des Einbürgerungsverfahrens hätten sie in ungetrennter ehelicher Gemeinschaft gelebt und sie hätten ihr Kind gemeinsam aufziehen wollen. Hinsichtlich der Qualität einer Ehe schreibe das Bürgerrechtsgesetz schliesslich nichts vor. Wäre es seiner Ehefrau und ihm lediglich um seine Einbürgerung gegangen, hätten sie mit der Trennung nicht noch anderthalb Jahre zuzuwarten brauchen. Es sei erstaunlich, dass der "Entzug" des Bürgerrechts unter Hinweis auf eine Zweitbeziehung erfolgen solle. Schliesslich sei ja notorisch, dass unzählige verheiratete Männer eine solche führen würden; niemand würde dabei in Frage stellen, dass sie auch eine Ehe führten. I. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Glarus als Heimatkanton des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 8. April 2009 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. J. Mit Verfügung vom 15. April 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung hob sie hervor, dieser habe sich nach der Eheschliessung mit seiner Schweizer Ehefrau in seinem Herkunftsland mit einer Cousine verheiratet. Diesen Umstand habe er seiner Ehefrau kurz nach der Heirat mit der Cousine eröffnet, den Einbürgerungsbehörden gegenüber jedoch verschwiegen. Das Eingehen einer Zweitehe sei in der Schweiz zivil- wie strafrechtlich verpönt und stelle einen Verstoss gegen den Ordre public dar. Nach der

C-3262/2009 Seite 6 Darstellung der Ehefrau in einer Ausgabe der Coop-Zeitung vom 11. Mai 2005 habe der Beschwerdeführer ihr kurze Zeit nach ihrer (traditionell islamisch erfolgten) Eheschliessung angekündigt, er werde in seinem Herkunftsland eine Cousine heiraten. Im Jahre 2003 habe sich die Schweizer Ehefrau ein halbes Jahr in Gambia aufgehalten, um die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers kennenzulernen. Diese Beziehung habe sich allmählich zu einer offenen Feindschaft entwickelt. Dennoch hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 27. März 2004 die gemeinsame Erklärung hinsichtlich der ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet. Das BFM habe erst durch die Meldung des kantonalen Bürgerrechtsdienstes bzw. aus der Coop-Zeitung von der Zweitehe des Beschwerdeführers erfahren. Dass dieser in Afrika eine zweite Ehe eingegangen sei und diesen Umstand seiner Schweizer Ehefrau kurze Zeit nach ihrer Eheschliessung gestanden, den Behörden im Einbürgerungsverfahren jedoch verschwiegen habe, stellten klare Belege dafür dar, dass die eheliche Beziehung im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung und der gemeinsamen Erklärung nicht mehr stabil gewesen sei und zumindest beim Beschwerdeführer kein echter Wille mehr bestanden haben könne, die Ehe allein mit seiner Schweizer Ehefrau aufrechtzuerhalten. Diese Tatsachen wären im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens jedoch relevant gewesen, denn eine Einbürgerung wäre bei Kenntnis dieser Umstände abgelehnt worden. Durch das Unterlassen der Mitteilung gegenüber dem BFM der kurze Zeit nach der Eheschliessung mit seiner Schweizer Ehefrau erfolgten Heirat mit seiner Cousine und das Unterzeichnen der gemeinsamen Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft habe er im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsverfahren wesentliche Tatsachen verschwiegen und damit das Schweizer Bürgerrecht erschlichen. K. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Mai 2009 hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben und ihre Aufhebung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Zudem beantragt er die gerichtliche Befragung bzw. Einvernahme seiner ehemaligen Ehefrau. Zur Begründung führt er insbesondere aus, zwar sei seine Ehe unbestritten per 31. Dezember 2005 gerichtlich getrennt worden; jedoch habe sie bis dahin während mehrerer Jahre Bestand gehabt und sei sie in dieser Zeit auch gelebt worden. So sei am 31. Mai 2000 eine gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Die Behauptung der Vorinstanz, er sei eine zweite Ehe

C-3262/2009 Seite 7 eingegangen, beruhe auf einem Zeitungsartikel und einem von seiner "Noch-Ehefrau" verfassten Buch; diese habe jedoch angegeben, es handle sich dabei um einen Roman, bei welchem Wahrheit und Fiktion schwer auseinanderzuhalten seien. Wie er bereits gegenüber der Vorinstanz ausgeführt habe, seien in Gambia Zweitehen von Gesetzes wegen ebenso wenig zulässig wie in der Schweiz. Das BFM habe nicht bewiesen, dass er eine weitere Ehe eingegangen sei. Er bestreite sowohl, dass die gambische Gesetzgebung eine Zweitehe zulasse, als auch, dass er eine solche eingegangen sei. Selbst wenn er während bestehender Ehe sexuelle Kontakte zu anderen Frauen gehabt haben sollte, wäre dies nach Schweizer Verhältnissen kein aussergewöhnlicher Umstand. Nebenbeziehungen – so der Beschwerdeführer mit Verweis auf zahlreiche illustre Beispiele – würden nicht per se die Ernsthaftigkeit einer Ehe in Frage stellen. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuches (erst einige Zeit [und nicht unmittelbar] nach Erreichen der zeitlichen Voraussetzungen von Art. 26 BüG) hätten seine ehemalige Ehefrau und er die Ehe aufrechterhalten und die tatsächliche Lebensgemeinschaft weiterführen wollen. Die Ehegemeinschaft habe auch zum Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids noch bestanden und sei erst anderthalb Jahre danach aufgelöst worden. Die Vorinstanz habe nicht nachzuweisen vermögen, dass er etwas verschwiegen und die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Dies sei denn auch keineswegs der Fall. Die ehemaligen Ehegatten hätten während beinahe zehn Jahre zusammengelebt und gemeinsam ein Kind gezeugt. L. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ab. M. In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Sie führt insbesondere aus, die Ausführungen der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 19. März 2009 genügten, um zu belegen, dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin eine aussereheliche Beziehung gepflegt habe, was seine Ehe als instabil und nicht intakt erscheinen lasse. Der schweizerische Gesetzgeber sei von der Ehe als auch einer ungeteilten Geschlechtsgemeinschaft ausgegangen, neben welcher für eheähnliche Fremdbeziehungen kein Platz sei. Indem der

C-3262/2009 Seite 8 Beschwerdeführer seine aussereheliche Beziehung gegenüber den Einbürgerungsbehörden verschwiegen habe, habe er sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen und damit den Tatbestand von Art. 41 BüG erfüllt. Er habe davon ausgehen müssen, dass sein Einbürgerungsgesuch nicht gutgeheissen würde, wäre seine Fremdbeziehung zu seiner Cousine in Gambia bekannt – dies trotz der gelebten Beziehung zu seiner Schweizer Ehefrau und des Umstands, dass daraus ein Kind hervorgegangen sei. Seitens des Beschwerdeführers habe der Wille zur intakten, stabilen ehelichen Gemeinschaft nicht bestanden, wie seine langjährige aussereheliche Beziehung zu seiner Cousine in seinem Herkunftsland belege. Mit der Aufnahme und der Fortführung dieser intimen Beziehung habe der Beschwerdeführer bereits vor der Einbürgerung die Ursache für das nachmalige Scheitern der ehelichen Beziehung gesetzt. N. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 24. September 2009 an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Des Weiteren führt er aus, es sei lebensfremd, zu erwarten, jemand würde in einer solchen Situation gegenüber einer Behörde eine bestehende aussereheliche Beziehung erwähnen. Moralische Kategorien bzw. Kriterien sollten in einem Einbürgerungsverfahren keine Rolle spielen. Seien beide Ehegatten mit der Führung von Nebenbeziehungen durch den anderen Ehepartner einverstanden, hätten die Einbürgerungsbehörden nicht als Kontrollinstanz hinsichtlich der Intaktheit der Ehe zu fungieren. Dass dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung monogam geführte Ehen vorgeschwebt hätten, sei reine Interpretation seitens der Behörden und Gerichte. O. Mit Verfügung vom 19. April 2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, Auskunft hinsichtlich seiner aktuellen persönlichen Verhältnisse zu erteilen sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin Unterlagen betreffend seine derzeitige Erwerbstätigkeit sowie seine Krankenversicherungspolice zu den Akten.

C-3262/2009 Seite 9 P. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingegangen.

C-3262/2009 Seite 10 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374). 3. Als Beweismassnahme beantragt der Beschwerdeführer die gerichtliche Befragung seiner Ex-Ehefrau bzw. deren Einvernahme als Zeugin.

C-3262/2009 Seite 11 Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 12 Bst. a – e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht. Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich eingeholt (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 115 mit Verweis auf N 104 f. zu Art. 12). Zeugeneinvernahmen sind im Verwaltungsverfahren insbesondere wegen der strengen Strafandrohung wegen falschen Zeugnisses als subsidiäres Beweismittel zu betrachten und dürfen nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Drittpersonen sind daher grundsätzlich als Auskunftspersonen zum Sachverhalt zu befragen (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N 114 zu Art. 12). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit weiteren Hinweisen). Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise bereits aus den Akten. Wie der Beschwerdeführer ausführt, soll die ehemalige Ehefrau bestätigen, dass es sich bei ihrer Ehegemeinschaft um eine tatsächlich gelebte gehandelt habe. Die beantragte Befragung bzw. Einvernahme als Zeugin (nach dem Dargelegten würde Letztere ohnehin nur ausnahmsweise in Betracht fallen) würde hinsichtlich dieser Frage damit nicht zu anderweitigen Erkenntnissen führen als diejenigen, welche aus den Aktenstücken gewonnen werden können. Da sich vorliegend ohnehin nicht in erster Linie diese Frage als relevant erweist, kann umso mehr in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs von der beantragten Beweismassnahme abgesehen werden.

C-3262/2009 Seite 12 4. 4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). 4.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin bzw. der ausländischen Ehegattin eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987 [nachfolgend: Botschaft 1987], BBl 1987 III 293, 310). Gemäss konstanter Praxis muss daher sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). 5. Gemäss Art. 41 Abs. 1 und 1 bis BüG kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert zwei Jahren,

C-3262/2009 Seite 13 gerechnet ab Kenntnis vom rechtserheblichen Sachverhalt, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb (Art. 41 Abs. 1 BüG in der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung kannte lediglich eine [absolute] fünfjährige Frist [vgl. AS 1952 1087]) nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist, wobei nach jeder der eingebürgerten Person mitgeteilten Untersuchungshandlung eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 115 f.). 6. 6.1. In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.).

C-3262/2009 Seite 14 Wenn ein Entscheid – wie vorliegend – zum Nachteil eines Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166). 6.2. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166, 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es vielfach um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). 6.3. Die tatsächliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, jedoch nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Sie berührt weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. haben sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbringen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Eine Umkehrung der Beweislast hat die tatsächliche Vermutung nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil bzw. für die Intaktheit der Ehe zum fraglichen Zeitpunkt erbringen. Es genügt deshalb, wenn sie einen oder mehrere Gründe anführt, die es als plausibel erscheinen lassen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Erklärung mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass sie

C-3262/2009 Seite 15 die Behörde nicht getäuscht hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder die betroffene Person kann darlegen, aus welchem Grund sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit weiteren Hinweisen). 7. Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 und 1 bis BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Namentlich hat der Kanton Glarus als Heimatkanton die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und wurde mit der Eröffnung der Verfügung betreffend Nichtigerklärung am 20. April 2009 die gesetzlich vorgesehene Frist eingehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_535/2010 vom 13. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweis; die angefochtene Verfügung erging noch unter der Geltung des alten Rechts [vgl. E. 5], wobei die von diesem vorgesehene fünfjährige Frist eingehalten wurde). 8. Aufgrund der Ereignisse und des zeitlichen Ablaufs im Vorfeld der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur Vermutung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen. 8.1. 8.1.1. Nach dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt gelangte der Beschwerdeführer erstmals im September 1994 in die Schweiz und ersuchte hierzulande um Asyl. Das von ihm in der Folge der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylgesuchs eingeleitete Beschwerdeverfahren war noch hängig, als er im Sommer 1995 in der Schweiz seine 7 Jahre ältere spätere Ehefrau kennenlernte. Im Juli 1996 verheirateten sich die Ehegatten in Gambia, wohin der Beschwerdeführer (mutmasslich) unmittelbar zuvor zurückgekehrt war. Ein paar Monate später reiste er im Familiennachzug wiederum in die Schweiz ein, wo er im damaligen Wohnsitzkanton eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Wohl im Jahre 2000 nahm er eine

C-3262/2009 Seite 16 aussereheliche Beziehung zu einer einige Jahre jüngeren, in seinem Herkunftsland lebenden Cousine auf. Diese Beziehung – dies ist den unbestritten gebliebenen Angaben der Schweizer Ehefrau zu entnehmen – hat er ab diesem Zeitpunkt neben seiner ehelichen Beziehung unterhalten. Am 10. August 2002 stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Von Anfang November 2003 bis Ende März 2004 hielten sich die damalige Ehefrau und ihre im Jahr 2000 geborene gemeinsame Tochter bei der Familie des Beschwerdeführers in Gambia auf, während dieser hierzulande verweilte. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz unterzeichneten die damaligen Ehegatten am 27. März 2004 die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft, woraufhin der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2004 erleichtert eingebürgert wurde. Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 10. November 2005 wurde die Ehe gerichtlich getrennt und den Eheleuten das Getrenntleben bewilligt. Am 26. Dezember 2005 meldete sich der Beschwerdeführer nach Gambia ab, wo er sich bis Ende August 2006 aufhielt. Am 1. September 2006 kehrte er in die Schweiz zurück und meldete sich wiederum in Basel an. 8.1.2. Bis zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers dauerte seine Ehe mit seiner Schweizer Ehegattin damit insgesamt beinahe acht Jahre. Spätestens vier Jahre nach der Eheschliessung nahm der Beschwerdeführer eine aussereheliche Beziehung zu einer gegenüber seiner Schweizer Ehefrau mutmasslich etwa zehn Jahre jüngeren Cousine auf. Diese Beziehung führte er während bestehender Ehe und damit auch während des im Jahre 2002 eingeleiteten Einbürgerungsverfahrens weiter. Anderthalb Jahre nach dem Einbürgerungsentscheid wurde die Ehe gerichtlich getrennt. Die mit dieser Indizienkette dargelegten Umstände begründen ohne weiteres die tatsächliche Vermutung, der Beschwerdeführer habe durch die Aufnahme und das jahrelange parallele Führen einer ausserehelichen Beziehung zu den massgeblichen Zeitpunkten der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer intakten, stabilen und auf die Zukunft gerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt und die Einbürgerungsbehörden hinsichtlich dieser Tatsachen getäuscht. 8.2. Der Beschwerdeführer befasst sich in seinen Eingaben ausführlich, jedoch in sehr allgemein gehaltener Weise mit der Häufigkeit ausserehelicher Beziehungen. Er versucht damit insbesondere, seinen

C-3262/2009 Seite 17 Standpunkt zu untermauern, das Führen einer solchen Beziehung stelle den Bestand bzw. die Ernsthaftigkeit einer ehelichen Gemeinschaft nicht in Frage (Beschwerde S. 4). Die Frage, ob eine Ehe als intakt einzuschätzen sei, sei eine "moralische". Die Einbürgerungsbehörden hätten diesbezüglich nicht als "Kontrollinstanz" zu fungieren, solange die Ehegatten mit einer bestimmten Ausgestaltung des Ehelebens einverstanden seien, beispielsweise damit, dass auch aussereheliche Beziehungen gelebt würden. In grundlegender Weise stellt er zudem in Frage, dass der Gesetzgeber vom Gedanken der grundsätzlich monogamen Eheführung ausgegangen sei (Replik S. 1 f.). 8.2.1. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.2), erweist sich vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber mit dem Bestehen einer Ehe verbundenen Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung ihr lediglich formelles Bestehen nicht als hinreichend. Die Voraussetzung der stabilen und mithin auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft ergibt sich dabei bereits aus dem dem Grundsatz der (gemäss Gesetzgeber erwünschten und zu fördernden) Einheit des Bürgerrechts der Familie bzw. Ehegatten zugrundeliegenden Gedanken. Entsprechend wird denn auch in der bundesrätlichen Botschaft betreffend (den neuen) Art. 27 BüG ausgeführt, die erleichterte Einbürgerung rechtfertige sich, wenn eine "gewisse Stabilität der Ehe" bestehe (vgl. Botschaft 1987, BBl 1987 III 293, 306 und 310). Dass der Schweizer Gesetzgeber in diesem Kontext von etwas anderem ausgegangen sein könnte, als von einer monogam geführten ehelichen Beziehung – wie dies der Beschwerdeführer antönt (vgl. Replik S. 2) – erscheint – vor dem Hintergrund der hiesigen tradierten Konzeptionen und Wertvorstellungen – geradezu als abwegig (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1130/2006 vom 5. April 2007 E. 3). Auch diesbezüglich finden sich überdies einschlägige Belegstellen in den Gesetzesmaterialien (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf zu einem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 9. August 1951, BBl 1951 II 669, 682, sowie Botschaft 1987, BBl 1987 III 293, 306, 310). Mit diesen gesetzgeberischen Vorstellungen verträgt es sich auch nicht, wenn der eine Ehepartner eine Parallelbeziehung führt – auch wenn es sich dabei nicht um eine zweite, bigamische Ehe handelt. Die Aufnahme einer Parallelbeziehung an sich ist nicht vereinbar mit dem Gedanken, dass zur gleichen Zeit mit dem Ehegatten eine enge, ernsthafte und auf

C-3262/2009 Seite 18 die Zukunft gerichtete Lebensgemeinschaft geführt wird (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 1C_178/2010 vom 10. Juni 2010 insb. E. 3.3.3 und 1C_201/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3, sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C- 4438/2008 vom 8. September 2010 E. 10 und 10.1 und C- 5553/2007 vom 18. Februar 2010 insb. E. 6.2 am Ende [bestätigt mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts 1C_178/2010]). Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, wonach zahlreiche Beispiele für Nebenbeziehungen bestünden und eine solche nicht per se den Bestand einer Ehe in Frage stelle, greift daher zu kurz. Irrelevant ist dabei auch, ob der eine Ehegatte von der Führung einer Nebenbeziehung durch den anderen Kenntnis hatte (vgl. auch das angeführte Urteil des Bundesgerichts 1C_178/2010 E. 3.3.3) und mit dieser Situation womöglich einverstanden war bzw. sich damit abgefunden hat. Nach dem Dargelegten ist nicht alleine der Wille der Ehegatten hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer Ehe massgeblich, wie der Beschwerdeführer dafürhält (vgl. Replik S. 2). Selbstredend steht es ihnen frei, ihre eheliche Beziehung auf andere Weise zu führen als nach den Wertvorstellungen des Gesetzgebers; je nach Umständen kann jedoch auf der Grundlage einer solchen ehelichen Gemeinschaft keine erleichterte Einbürgerung erfolgen. Den Einbürgerungsbehörden obliegt dabei die Prüfung des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen. Insofern sind sie auch dazu berufen und verpflichtet, eine Einschätzung hinsichtlich der Intaktheit und Stabilität der ehelichen Gemeinschaft vorzunehmen. Hervorzuheben ist schliesslich, dass sich die Ernsthaftigkeit einer ehelichen Beziehung vor dem Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs nicht als hinreichend erweist. Massgeblich ist (wie bereits erwähnt [vgl. E. 4.2]), ob sie im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs wie des Einbürgerungsentscheids noch stabil und auf die Zukunft gerichtet ist (vgl. bspw. die Urteile des Bundesgerichts 1C_517/2010 vom 7. März 2011 E. 3.3 und 1C_299/2010 vom 4. März 2011 E. 3.3). Dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers, wie dieser wiederholt betont (vgl. bspw. Beschwerde S. 4 ff.), während Jahren tatsächlich gelebt wurde und auch zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eine Lebensgemeinschaft bestanden hat, mag zwar allenfalls zutreffen, doch erweist sich dies nicht als hinreichend. Denn ausschlaggebend ist, ob sie auch zu diesem Zeitpunkt (noch) intakt und auf die Zukunft gerichtet war. Aus den Akten und den Vorbringen auf Beschwerdeebene ist jedoch nicht ersichtlich, dass (und inwiefern) die Ehegatten zu jenem Zeitpunkt noch

C-3262/2009 Seite 19 gemeinsam in die Zukunft geblickt hätten. In dieser Hinsicht erwähnenswert scheint, dass sich die Ex-Ehefrau in ihrer Stellungnahme mit keinem Wort zu gemeinsamen Interessen und Freizeitaktivitäten oder gemeinsam verbrachten Ferien äussert. 8.2.2. Der Beschwerdeführer hat mehrfach ausgeführt, das Eingehen einer zweiten, bigamischen Ehe sei auch nach der gambischen Gesetzgebung unzulässig (vgl. Stellungnahme vom 30. März 2009 S. 1, Beschwerde S. 3). Bezeichnenderweise hat er stets nur das Eingehen bzw. Bestehen einer solchen zweiten Ehe bestritten (vgl. Beschwerde S. 4, 7), nicht aber das Bestehen einer Parallelbeziehung. In seiner Beschwerde betont er lediglich, dass es "nach schweizerischem Verständnis nicht aussergewöhnlich" wäre, selbst wenn er "neben seiner Ehe noch sexuelle Beziehungen zu anderen Frauen gehabt hätte" (Beschwerde S. 3). Aufgrund der unbestritten gebliebenen, glaubhaften Angaben der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. ihre – wohlwollende – Stellungnahme vom 19. März 2009 S. 3) ist daher davon auszugehen, dass er über mehrere Jahre hinweg (wohl ab dem Jahr 2000) neben seiner ehelichen Beziehung in seinem Herkunftsland eine aussereheliche Beziehung zu einer Cousine geführt hat. Dass es sich bei der Verbindung des Beschwerdeführers und der betreffenden Cousine wohl nicht um eine Ehe im zivilrechtlichen Sinne handelte bzw. handelt, ist nach dem Dargelegten irrelevant. Darüber braucht folglich – anders als er in der Beschwerde vorbringt (S. 4) – nicht Beweis geführt zu werden. Nicht plausibel erscheint jedenfalls, dass es sich dabei lediglich um eine bedeutungslose, unverbindliche "Affäre" gehandelt hat. Dagegen spricht zum einen der soziokulturelle Hintergrund der Beteiligten, zum anderen klar auch die lange (mehrjährige) Dauer der Beziehung. Auch die Hinweise, welche den Angaben der Ex-Ehefrau hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer Ehe entnommen werden können, weisen eindeutig in diese Richtung. Offenbar hatte sie sich stets bzw. über eine längere Zeit bemüht, sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Gambia eine "zweite Frau" hatte, zu arrangieren; diese Situation sei für sie "nicht immer leicht zu leben" gewesen (Stellungnahme S. 3). Daraus ist zu schliessen, dass die aussereheliche Beziehung des Beschwerdeführers über eine längere (bzw. lange) Zeit bestand und gelebt wurde (mithin also dauerhaft war) und durchaus Auswirkungen auf ihr Eheleben hatte bzw. dieses tangierte. Der lange Aufenthalt der Ex-Ehefrau zusammen mit der

C-3262/2009 Seite 20 gemeinsamen Tochter (jedoch offenbar ohne den Beschwerdeführer selbst) bei dessen "Familie" in seinem Herkunftsland dürfte wohl in diesem Kontext einzuordnen sein. Per 8. November 2003 meldete sie sich und ihre Tochter nach Gambia ab. Gegenüber den Einbürgerungsbehörden, von welchen der Beschwerdeführer und sie Ende Januar 2004 zur Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft aufgefordert worden waren, gab sie an, sie halte sich "zur Zeit" mit ihrer Tochter bei der Familie ihres Ehemannes in Gambia auf und werde gegen Ende März zurückkommen (vgl. E-Mail vom 2. Februar 2004). Per 27. März 2004 meldete sie sich wieder in Basel an und noch am selben Tag unterzeichneten die damaligen Ehegatten die gemeinsame Erklärung. Aufgrund der geschilderten Umstände erscheint als plausibel, dass dieser beinahe fünfmonatige Aufenthalt der Ex-Ehefrau in Gambia nicht zuletzt dem Zweck dienen sollte, sie mit der "zweiten Frau" bekannt zu machen. Dass die aussereheliche Beziehung die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers tangierte und seitens der Ex-Ehefrau ein Mass an Toleranz und Offenheit abverlangte, das aufzubringen ihr (wohl zumindest zeitweise) Mühe bereitete, erscheint damit augenfällig. Offenbar hinderte ihn dies dennoch nicht daran, sie weiterzuführen. Die fragliche Nebenbeziehung kann mithin jedenfalls nicht als bedeutungslose bzw. unverbindliche "Affäre" gelten. Aufgrund der geschilderten Umstände scheint vielmehr wahrscheinlich, dass ihr eine nicht unerhebliche Bedeutung (möglicherweise – nach den Sitten des Herkunftslandes – gar eine gewisse "Eheähnlichkeit") zukam und sie in einem gewissen Rahmen mit Verpflichtungen und Verbindlichkeiten seinerseits einherging. 8.3. Gestützt auf die Umstände und Ereignisse im Vorfeld des Einbürgerungsentscheids durfte die Vorinstanz somit zu Recht die tatsächliche Vermutung aufstellen, die Ehe des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und des Einbürgerungsentscheids nicht (mehr) stabil, intakt und auf die Zukunft gerichtet gewesen. 9. Es ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, den Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien oder der daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu erbringen.

C-3262/2009 Seite 21 Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene keinerlei Ausführungen zu den Gründen, welche seiner Auffassung nach für den Zerfall der ehelichen Gemeinschaft nach der erleichterten Einbürgerung ursächlich gewesen sein sollen. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren hat er diesbezüglich lapidar auf "verschiedene Belastungen" hingewiesen und den Verlust seiner Arbeitsstelle sowie die Trauer seiner damaligen Ehefrau über den Verlust ihrer Mutter erwähnt (Stellungnahme vom 30. März 2009 S. 2). Von der Ex-Ehefrau ihrerseits werden als Begründung der Verlust ihrer Arbeitsstelle sowie die Trauer über den Verlust der Mutter, welche bei ihr zu einem Gefühl der Überforderung geführt hätten, sowie angebliche gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers angeführt; im Herbst 2005 sei ihr klar geworden, dass sie "auf unbestimmte Zeit" ihre "eigenen Wege" habe gehen wollen (Stellungnahme vom 19. März 2009 S. 2). Die vagen, wenig substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren erweisen sich nicht als glaubhaft. Zu seinen Gunsten vermag er daraus nichts abzuleiten. Zudem macht der Umstand, dass die Ex-Ehefrau den Verlust der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht einmal erwähnt (vielmehr verweist sie – wie soeben dargelegt – auf ihren Arbeitsplatzverlust), deutlich, dass es sich dabei jedenfalls nicht um ein Ereignis von einer solchen Tragweite gehandelt haben kann, dass es für das Scheitern innert so kurzer Zeit nach der erleichterten Einbürgerung der bis dahin angeblich intakten und stabilen Ehe (mit-)ursächlich gewesen sein könnte. Die angebliche Überforderung der damaligen Ehefrau wiederum wird vom Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt. Hinsichtlich des von beiden ehemaligen Ehegatten thematisierten Verlusts der Mutter der Ex-Ehefrau ist festzuhalten, dass zwar nachvollziehbar ist, dass es sich dabei um ein belastendes Ereignis gehandelt hat und sich die darauffolgende Zeit schwierig gestaltete. Dass dies jedoch zur Auflösung einer intakten, stabilen und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft geführt haben soll, erweist sich – auf der Grundlage der vorliegenden, spärlichen Angaben – nicht als plausibel. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Ex-Ehefrau in der ehelichen Gemeinschaft, wäre sie tatsächlich – den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechend – stabil, intakt und auf die Zukunft gerichtet gewesen, Halt gefunden hätte und ihr dies eher erlaubt hätte, die Trauer über den Hinschied ihrer Mutter zu verarbeiten. Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen, welche von Seiten des Beschwerdeführers als Gründe für das Scheitern der Ehe angeführt

C-3262/2009 Seite 22 werden, als zu vage und zu wenig nachvollziehbar, als dass sie das Scheitern der angeblich bis kurz zuvor intakten, stabilen und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft glaubhaft erklären könnten. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, ein ausserordentliches Ereignis anzuführen, welches die tatsächliche Vermutung der instabilen Ehe umzustossen vermöchte. 10. Gestützt auf eine gesamthafte Würdigung der Akten ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft vom 27. März 2004 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 22. April 2004 keine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten, stabilen und auf die Zukunft gerichteten Ehe versicherte und gegenüber den Einbürgerungsbehörden das Bestehen einer ausserehelichen Beziehung verschwieg, hat er die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Damit sind auch die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt. 11. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtsmässig und angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 22)

C-3262/2009 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Departement Sicherheit und Justiz, Zivil- und Bürgerrechtsdienst, des Kantons Glarus (Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerViviane Eggenberger

C-3262/2009 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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14.06.2011
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