B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3256/2009

U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 1 2 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

M._______, vertreten durch Fürsprecher Martin Zwahlen, Schwarztorstrasse 56, 3000 Bern 14, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

C-3256/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Peru stammende Beschwerdeführer (geb. 1980) reiste am 14. Dezember 2002 mit einem für drei Monate gültigen Touristenvisum in die Schweiz ein. Am 18. Dezember 2003 wurde er am Domizil seiner hierzulande niedergelassenen Schwester in X./BE angehalten und am 21. Dezember 2003 in sein Heimatland ausgeschafft. Wegen grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (Nichtausreise nach Ablauf des Visums, illegaler Aufenthalt) verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer zudem eine Einreisesperre für die Dauer von zwei Jahren. Während seiner Anwesenheit hierzulande hatte er die Schweizer Bürgerin N. (geb. 1975) kennengelernt. B. Am 22. Dezember 2003 gebar N._______ den Sohn O._______. Vater des Kindes ist der mit ihr damals befreundet gewesene Beschwerdefüh- rer. Am 20. Februar 2004 hat dieser in Lima seine Freundin geheiratet. Im Rahmen des anschliessenden Familiennachzugsverfahrens wurde die Einreisesperre am 21. April 2004 aufgehoben, worauf er am 2. Juli 2004 wiederum in die Schweiz gelangte. In der Folge erhielt er vom Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Am 6. August 2004 hat der Beschwerdeführer seine Vaterschaft anerkannt. C. Im Juli 2005 haben sich die Eheleute getrennt. Für die Zeit der Trennung wurde das Sorgerecht der Mutter zugesprochen. Das Besuchsrecht (je- des zweite Wochenende, teilweise in den Ferien) nahm der Beschwerde- führer regelmässig wahr, Alimentenzahlungen leistete der die meiste Zeit von der Sozialhilfe abhängige Kindsvater hingegen nicht. Im August 2008 tat das Ehepaar gegenüber der Migrationsbehörde der Stadt Bern (Ein- wohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, im Folgenden: EMF) kund, eine Scheidung sei nach wie vor nicht geplant. D. Am 23. Januar 2009 erklärten sich die EMF auf Gesuch des Beschwerde- führers hin bereit, ihm die Aufenthaltsbewilligung trotz dauerhafter Auflö- sung des gemeinsamen Haushalts zu verlängern und übermittelten die Angelegenheit der Vorinstanz mit dem Antrag auf Zustimmung.

C-3256/2009 Seite 3 Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 26. März 2009 mit, dass er- wogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung zu verweigern und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Gesuchsteller machte vom Äusserungsrecht am 2. April 2009 Gebrauch. E. Mit Verfügung vom 20. April 2009 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies es den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und räumte ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, weil der eheliche Haushalt nach weniger als drei Jahren aufgelöst worden sei, bestehe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 (Bst. a) des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zum Zeitpunkt der Trennung habe sich der Beschwerdeführer ein Jahr hierzulande aufgehalten, insgesamt seien es viereinhalb Jahre. Beson- ders enge persönliche Beziehungen zur Schweiz bestünden keine. Das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG) müsse daher verneint werden. Der gemeinsame Sohn O._______ wiederum stehe seit der Trennung der Eheleute unter der el- terlichen Sorge der Mutter, womit das Besuchsrecht des Vaters ohnehin eingeschränkt sei. Ein entsprechender Aufenthaltsanspruch liesse sich nur dann ableiten, wenn zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind sowohl in wirtschaftlicher als auch in affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung vorhanden wäre. Ausserdem dürfe der nicht sorgebe- rechtigte Elternteil in der Schweiz zu keinen Klagen Anlass gegeben ha- ben. Dies sei bei dem von der Sozialhilfe abhängigen Beschwerdeführer, der keine Alimentenzahlungen leiste sowie offene Betreibungen über Fr. 7'221.- und Verlustscheine im Umfang von Fr. 23'703.- aufweise, nicht der Fall. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2009 beantragt die damalige Parteivertrete- rin, ihrem Mandanten sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In formeller Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Hierzu lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, bis zum heutigen Tag nicht geschieden zu sein. Eine Weiterführung der Ehe unter einem gemeinsamen Dach erscheine nicht ausgeschlossen. Zu erwähnen gelte es weiter, dass er sich länger als viereinhalb Jahre in der

C-3256/2009 Seite 4 Schweiz aufgehalten habe, er sich gut auf Deutsch verständigen könne, ein Kind von ihm hierzulande lebe und er nie gegen die Rechtsordnung verstossen habe. Ferner könne von einem guten sozialen Netz in der Schweiz (u.a. Schwester mit Niederlassungsbewilligung) ausgegangen werden, womit das BFM seine Härtefallprüfung in unrechtmässiger Weise vorgenommen habe. Vor allem aber pflege der Beschwerdeführer eine sehr enge Beziehung zum Kind, mit welchem er fast jedes Wochenende und die Ferien verbringe. Der Sohn brauche seinen Vater. Von Peru aus könne die Vater-Sohn-Beziehung unmöglich aufrecht erhalten werden, was für den Beschwerdeführer eine extreme Härte darstellte und eine ge- sunde psychische Entwicklung des Kindes in Frage stellte. Daher beste- he gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut- ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein An- spruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Wohl gelte dieser Anspruch nicht absolut, die an ihn gerichteten Vorwürfe (Schulden, Abhängigkeit von So- zialleistungen) seien indessen nicht so gravierend, als dass sie einen Eingriff in das Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK zu rechtfertigen vermöchten. So seien die Unmöglichkeit zu arbeiten und die damit ver- bundene Fürsorgeabhängigkeit zu einem grossen Teil auf Verzögerungen des Kantons bei der Verlängerung der jeweiligen Aufenthaltsbewilligung zurückzuführen gewesen und die Schulden bestünden grösstenteils aus Steuerschulden. Schliesslich handle es sich beim Beschwerdeführer um eine arbeitswillige Person, welche versuche, die Sozialleistungen des Staates möglichst tief zu halten und sich auch mittels Kursbesuchen um eine Arbeitseingliederung bemühe. Seine privaten Interessen und diejeni- gen seines Sohnes würden deshalb die öffentlichen Interessen überwie- gen. Das Rechtsmittel war u.a. mit einem Lebenslauf und einer Bestätigung für die Teilnahme an einem Deutschkurs ergänzt. Mit Nachtrag vom 27. Mai 2009 legte die ehemalige Parteivertreterin eine Reihe weiterer Belege (Unterstützungsschreiben der Ehefrau, Auszug aus dem Betreibungsregister mit Schuldner-Verlustschein-Übersicht, Be- stätigung des Sozialdienstes mit Monatsbudget, etc.) vor. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2009 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab.

C-3256/2009 Seite 5 Eine gegen diese Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 22. September 2009 ab (Urteil 2C_447/2009). H. Am 14. Oktober 2009 reichte die Parteivertreterin eine Beschwerdeer- gänzung ein und verwies insbesondere auf den Umstand, dass die Kindsmutter sich in Untersuchungshaft befinde, was eine besondere Be- suchsrechtsregelung erforderlich gemacht habe. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2009 auf Abweisung der Beschwerde. J. Am 12. August 2010 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Beiständin der Kindsmutter (mit Ernennungs-Urkunde) nachreichen, am 30. September 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht zudem eine weitere Beschwerdeergänzung der früheren Parteivertreterin ein. K. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 7. November 2011 lud das Bun- desverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, das Rechtsmittel zu aktualisieren. Die frühere Parteivertreterin machte hierzu am 29. November 2011 ab- schliessende Bemerkungen und reichte Unterlagen zur aktuellen Situati- on (Ausübung des Besuchsrecht mit Wochenend- und Ferienplanung) ein. Gleichzeitig informierte sie das Bundesverwaltungsgericht über den Mandatswechsel. Am 6. Dezember 2011 sowie 26. April 2012 ergänzte der neu mandatierte Rechtsvertreter die bisherigen Vorbringen mit zusätzlichen Beweismitteln zum Besuchsrecht und zur persönlichen Situation der Betroffenen. Zugleich orientierte er über die am 5. Mai 2012 bevorstehende Entlas- sung der Kindsmutter aus dem Strafvollzug. Mit der Eingabe vom 6. Dezember 2011 wurde überdies erneut um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

C-3256/2009 Seite 6 L. Am 18. Mai 2012 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten der EMF der Stadt Bern bei. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe- halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführ- ten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundes- verwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann sein, worüber die Vor- instanz in Form einer Verfügung entschieden hat oder richtigerweise hätte entscheiden müssen. Im vorliegenden Fall ist es die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz. Soweit der Beschwerdeführer die direkte bzw. unmittelbare Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verlangt, er- weist sich sein Rechtsmittel als unzulässig (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-2213/2008 vom 2. Februar 2010 E. 2.2 und 2.3). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge-

C-3256/2009 Seite 7 recht eingereichte Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutre- ten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeit- punkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 3.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, da er jedoch im Winter 2008/09 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, gelangt vorliegend neues Recht zur Anwen- dung. 4. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim- mung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online ab- rufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundla-

C-3256/2009 Seite 8 gen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Auslän- der nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. 5. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schwei- zerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, An- spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolg- reiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 6. Aus den Akten geht hervor, dass die Ehegatten im Februar 2004 in Peru geheiratet haben. Am 2. Juli 2004 reiste der Beschwerdeführer im Rah- men des Familiennachzugs (wieder) in die Schweiz ein, die Trennung er- folgte im Juli 2005. Die Ehe wurde zwar noch nicht geschieden, zu einer Wiederaufnahme der Haushaltsgemeinschaft ist es aber ebenfalls nicht gekommen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2009 geäusserten Auffassung erscheint ein neuerliches Zusammenleben an- gesichts der seitherigen Entwicklung – der Beschwerdeführer ist laut Rechtsmittelergänzung vom 29. November 2011 seit Mitte 2010 mit einer anderen Schweizerin eng befreundet und auch die Ehefrau hat laut einer persönlichen Stellungnahme in den kantonalen Akten eine neue Bezie- hung – praktisch ausgeschlossen, weshalb die Ansprüche gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 42 Abs. 3 AuG wegfallen. Ebenso steht fest, dass die anrechenbare eheliche Haushaltsgemeinschaft mit N._______ hier weniger als drei Jahre gedauert hat, konkret rund ein Jahr, setzen doch sowohl Art. 42 AuG als auch Art. 50 Abs. 1 Bst a AuG hierfür voraus, dass der ausländische Ehepartner sich hierzulande aufhält (zum Ganzen vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347 f. oder BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.).

C-3256/2009 Seite 9 Auch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG kann der Beschwerdeführer demnach keine Ansprüche ableiten (zur strikten Massgabe der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vgl. wiederum BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347 f.). 7. Damit stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige, im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch dar- aus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. MARC SPESCHA in: Spe- scha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, Art. 50 AuG N. 7 sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50 N. 23 f.). Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genann- ten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines sogenannten "nachehelichen Härtefalls" herangezogen werden (BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 f. mit weiteren Hinweisen). 8. Im Falle des Beschwerdeführers fällt in Betracht, dass er Vater eines Kin- des ist, das die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Er hat auf- grund dessen geltend gemacht, die Verweigerung seines weiteren Auf- enthalts stelle eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Familienleben dar. 8.1 Art. 8 Abs. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 0.101) gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende intakte Beziehung tat- sächlich gelebt, so kann Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben ver- eitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f. mit Hinweis). Der entspre- chende Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Abs. 2

C-3256/2009 Seite 10 EMRK einen Eingriff in das von Abs. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen – insbesondere sicherheits- und ordnungspolitischer Art – notwendig ist. Insofern erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehen- den privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249 mit Hinweisen). 8.2 Bei dieser Interessenabwägung fällt es zu Gunsten der um Aufenthalt ersuchenden Person ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz an- wesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Verhältnis zwischen getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies je- denfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (BGE 137 I 247 E. 4.2 S. 250). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil kann die familiäre Beziehung hingegen von Vornherein nur in einem be- schränkten Rahmen – innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts – ausüben. Hierfür ist regelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land wie das Kind aufhält; vielmehr genügt es den Anforde- rungen von Art. 8 EMRK, wenn er das Besuchsrecht – unter den geeigne- ten Modalitäten – vom Ausland her ausüben kann. Ein weitergehender Anspruch – der auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Aufent- haltsrecht vermitteln würde – kann aber dann bestehen, wenn in wirt- schaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5 f., 22 E. 4a/b S. 24 f. sowie Urteile des Bundesgerichts 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.4.3 und 2C_877/2010 vom 17. März 2011 E. 2.2.2 je mit Hinweisen). Die besondere gefühlsmässige Intensität der Beziehung kann in der Re- gel nur dann bejaht werden, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Be- suchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und rei- bungslos ausgeübt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_805/2011 vom 16. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 8.3 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe vom 19. Mai 2009 hierzu ein, das Kind fast jedes Wochenende und während der Ferien zu betreuen. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wurden entsprechende Unterlagen nachgereicht, welche die diesbezüglichen An- gaben zumindest teilweise bestätigen. Zu den Alimentenzahlungen äus-

C-3256/2009 Seite 11 serte sich der Kindsvater demgegenüber nicht. Es stellt sich folglich die Frage, ob der Beschwerdeführer in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seinem Sohn unterhält. 8.3.1 Dass zwischen dem Kindsvater und O._______ eine intakte und ge- lebte Beziehung besteht, soll nicht in Abrede gestellt werden. Allerdings hat der Beschwerdeführer nicht das Sorgerecht über das gemeinsame Kind inne, so dass er seine väterlichen Kontakte lediglich im Rahmen des ihm eingeräumten Besuchsrechts pflegen kann. Soweit ersichtlich, einig- ten sich die Parteien über die Ausgestaltung des Besuchsrechts und die Ferienkontakte anfänglich in direkter Absprache. Demnach kümmerte sich der Beschwerdeführer in der Regel an zwei Wochenenden pro Monat um seinen Sohn und er unternahm auch in den Ferien so viel wie möglich mit ihm (vgl. undatiertes Schreiben von N., eingegangen am 27. Mai 2009). Nachdem die Kindsmutter im Verlaufe des Sommers 2009 inhaftiert worden war und eine längere Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat- te, wurde O. zusammen mit seinen beiden aus anderen Bezie- hungen stammenden Geschwistern im Aeschbacherhuus in Münsingen platziert, einer Institution, welche sich Kindern mit familiären Belastungs- situationen annimmt. Die Erwachsenen- und Kindesschutzkommission der Stadt Bern errichtete zudem eine Beistandschaft. Was das Besuchs- recht anbelangt, so nahm der Beschwerdeführer seinen Sohn fortan an drei Wochenenden pro Monat, von Freitagmittag bis Montagmorgen, zu sich nach Hause. Die gleiche Regelung galt während der Ferienzeit (vgl. Besuchsrechtsregelung des Jugendamtes der Stadt Bern vom 18. September 2009) und wurde für das Jahr 2010 – mit Modifikationen (an den Wochenenden nurmehr Freitagmittag bis Sonntagabend) – bei- behalten. Dafür verbrachte O._______ den grösseren Teil der Sommerfe- rien ebenfalls beim Vater (siehe Besuchs- und Ferienplan vom 26. Mai 2010 sowie Stellungnahme der Beiständin vom 12. August 2010). An be- sagtem Rhythmus hat sich bis Ende 2011 wenig geändert (vgl. Besuchs- und Ferienplan vom 1. März 2011 und Zusammenstellung "Wochenend- planung von O._______ bis Ende 2011"). Gemäss Bestätigung der Stif- tung Aeschbacherhuus vom 17. April 2012 sieht der Beschwerdeführer seinen Sohn inzwischen noch jedes zweite Wochenende und teilweise in den Ferien. Nach Darstellung der Beiständin wurde die Kindsmutter am 5. Mai 2012 nun aus der Haft entlassen. Es sei eine schrittweise Rück- platzierung geplant mit dem Ziel, dass O._______ bis Ende 2012 wieder vollumfänglich bei seiner Mutter wohnen könne. Eine Aufteilung der Ob- hut stehe nicht im Raum. Ungeachtet dessen gehen die dargelegten Kon- takte zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und seinem Sohn

C-3256/2009 Seite 12 über das übliche Mass der Besuchsrechtsgestaltung hinaus, weshalb hier von einer engen gefühlsmässigen Vater-Kind-Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden kann (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3a S. 4 oder Urteile des Bundesgerichts 2C_718/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2.1 und 2C_799/2010 vom 20. Februar 2011 E. 3.3.1 je mit Hinweisen). Diese Einschätzung wird vom Aeschbacherhuus und der Beiständin geteilt. 8.3.2 Nicht gegeben ist hingegen die Voraussetzung einer engen wirt- schaftlichen Beziehung. Der Beschwerdeführer hat für seinen Sohn un- bestrittenermassen nie Unterhaltsleistungen bezahlt. Er hat dies auch in jenen Perioden nicht getan, als er noch eine gültige Aufenthaltsbewilli- gung besass. Die behaupteten Probleme beim Erhältlichmachen der je- weiligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind aktenmässig nicht erstellt. Einzig bei der Gesuchsbearbeitung im Herbst 2008 gab es ge- ringfügige Verzögerungen, welche die EMF angesichts der besonderen sachverhaltlichen Begebenheiten jedoch nicht zu verantworten haben. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst zu jener Zeit, als er erwerbstätig war (2005/06), keine Unterhaltsbeiträge für sein Kind leistete (siehe auch das in dieser Angelegenheit ergangene Urteil des Bundesgerichts 2C_447/2009 vom 22. September 2009). Ausserdem unternahm er lange Zeit keine ernsthaften Bemühungen zur Verbesse- rung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt und, damit einhergehend, zur Verbesserung seiner Einkommenssituation. So besuchte er denn erst im Herbst 2007 erstmals einen Deutschkurs. Die im Rahmen der Gehörsge- währung am 2. April 2009 (also fünf Jahre nach seiner letztmaligen Ein- reise in die Schweiz) von ihm selber vorgebrachte Äusserung, wonach es für ihn sehr schwierig sei, eine Arbeit zu finden, da er noch nicht sehr gut Deutsch könne, spricht für sich. Zwischen ihm und seinem Sohn fehlt es in wirtschaftlicher Hinsicht mithin an einer besonders engen Beziehung (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_718/2010 vom 2. März 2011 E. 3.3.2). 8.3.3 Des Weiteren darf das bisherige Verhalten des Betroffenen zu kei- nerlei Klagen Anlass gegeben haben. Wesentlich ist dabei, ob gegen die ausländische Person fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhalte- gründe sprechen, insbesondere ob und inwieweit sie sich massgebliches, strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zu Schulden kommen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_272/2008 vom 15. Januar 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Was besagtes Erfordernis betrifft, war das Verhalten des Beschwerdeführers keineswegs immer

C-3256/2009 Seite 13 klaglos. So hat er sich vom 14. März 2003 bis 18. Dezember 2003 illegal in der Schweiz aufgehalten, was eine zweijährige Einreisesperre nach sich zog (vgl. Sachverhalt Bst. A vorstehend). Vom Gerichtskreis VIIII Bern-Laupen wurde er mit Urteil vom 20. April 2006 wegen Strassenver- kehrsdelikten (u.a. Fahren in angetrunkenem Zustand) sodann zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 20 Tagen und einer Busse von Fr. 800.- verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 18. Mai 2006). Den Akten der EMF zufolge erteilte ihm die Firma "Coop" im Juli 2009 wegen Verunrei- nigung von fremdem Eigentum ausserdem ein zweijähriges Hausverbot. Darüber hinaus hatte er zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung of- fene Betreibungen über Fr. 7'221.- und Verlustscheine in der Höhe von Fr. 23'703.-. Daneben wird er durch den Sozialdienst der Stadt Bern seit August 2006 ununterbrochen unterstützt, aktuell mit monatlich Fr. 2'491.50 (siehe die entsprechenden Bestätigungen vom 19. Mai 2009 und 23. Juni 2009 bzw. die Verfügung vom 21. März 2012 betreffend So- zialhilfe für die Zeit vom 1. April 2012 bis 30. September 2012). Auch das Verursachen von Sozialhilfekosten stellt gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG einen Fernhaltegrund – und nach Art. 62 Bst. e AuG überdies einen Wi- derrufsgrund – dar. Hervorzuheben wäre an dieser Stelle nochmals, dass es vorliegend nicht um den Anwesenheitsanspruch des sorge- und ob- hutsberechtigten ausländischen Elternteils geht, bei welchem ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe einer gewissen Schwere bedürfen (vgl. BGE 137 1 247 E. 4.2.2 S. 250 f. und BGE 136 I 285 E. 5.2 S. 287). Von einem "tadellosen Verhalten" im Sinne der Rechtsprechung kann somit nicht die Rede sein (vgl. E. 8.2). 8.3.4 Nach Auffassung sowohl der Beiständin als auch der Bezugsperson von O._______ im Aeschbacherhuus sowie der Mutter könnte die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch das Wohl und Familienleben des Kindes beeinträchtigen. Das Überein- kommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO- KRK, SR 0.107) und die hier relevanten Vorgaben von Art. 3 und Art. 16 sind zwar nur programmatischer Natur und gewähren keinen unmittelba- ren Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung; dennoch sind die- se Vorgaben bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 S. 157 mit Hin- weisen; MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, Zürich 2008, S.495). Vorliegend gilt es allerdings zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht das einzige Familienmitglied ist, zu dem der in- zwischen achteinhalbjährige O._______ eine intakte und vertrauensvolle Beziehung unterhält, vielmehr pflegt das Kind ebenso enge Kontakte zu

C-3256/2009 Seite 14 seinen Grosseltern mütterlicherseits und natürlich zur eigenen, am 5. Mai 2012 aus dem Strafvollzug entlassenen Mutter. Bis Ende 2012 soll O._______ ganz zu ihr zurückkehren, womit sich das Verhältnis entspre- chend intensivieren dürfte. Der Beschwerdeführer seinerseits hat die el- terliche Sorge über den Sohn nach der Trennung nicht behalten. Auch ei- ne Aufteilung der Obhut ist künftig nicht vorgesehen. Wie schon erwähnt, hat er seine Vaterrolle zumindest in finanzieller Hinsicht im Übrigen ohne- hin nicht ausgefüllt. Angesichts dessen ergeben sich aus der Kinder- rechtskonvention keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_787/2010 vom 16. Juni 2011 E. 3.3). 8.4 Demzufolge sind die Voraussetzungen, unter denen einem Ausländer zur Ausübung seines Besuchsrechts gegenüber in der Schweiz anwe- senheitsberechtigten Kindern der dauernde Aufenthalt bewilligt werden muss, nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, mit welchen (räumlichen und finanziellen) Einschränkungen der Be- schwerdeführer den Kontakt zum Sohn von seinem Heimatland aus wei- terführen kann. Diese Frage wäre unter den konkreten Begebenheiten nur bei Bejahung einer engen wirtschaftlichen Beziehung und Klaglosig- keit kumulativ zu prüfen (siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_718/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2.4). Solcherart ist es dem Beschwerdeführer zu- zumuten, den Kontakt zu seinem Kind auf andere Weise als bisher zu pflegen (Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate, SMS, Reisen in die Schweiz, etc.) und sein Besuchsrecht – dessen Modalitäten anzupassen wären – von Peru her auszuüben. Letzteres wäre nicht mit unüberwind- baren Schwierigkeiten verbunden, auch wenn die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mittel künftigen persönlichen Kontakten gewis- sen Grenzen setzen dürften. Immerhin geht aus den herangezogenen Ak- ten hervor, dass er sich ferienhalber schon in sein Heimatland begeben hat und für Januar/Februar 2012 ein weiterer Auslandaufenthalt geplant gewesen wäre (vgl. Gesuch um Rückreisevisum vom 24. Oktober 2011). Den Anforderungen, die Art. 8 EMRK an die Möglichkeit stellt, ein Famili- enleben zu führen, ist damit Genüge getan (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1598/2009 vom 3. April 2012 E. 8.6 oder C-4981/2010 vom 29. März 2012 E. 7.5). 9. Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Grün- de sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet. Entscheidend ist hierbei die persönli-

C-3256/2009 Seite 15 che Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Här- tefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu be- gründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.). Als insofern relevante Auslegungskriterien (vgl. E. 7 am Ende) nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) (siehe MARTINA CARONI, a.a.O., Art. 50 N. 23 f.). 9.1 Im Falle des Beschwerdeführers sind keine spezifischen, auf seiner Ehe beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen würden. Der Beschwerdeführer ist im Dezember 2002 als Tourist und wiederum anfangs Juli 2004, im Rahmen des Familiennachzugs, in die Schweiz ge- kommen. Weil der illegale Aufenthalt von März 2003 bis Dezember 2003 naheliegenderweise nicht mitgezählt werden kann, ist inzwischen von ei- ner anrechenbaren Anwesenheit von etwas mehr als acht Jahren auszu- gehen. Eine solche Aufenthaltsdauer bemisst sich nicht als derart lang, dass ohne Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte. 9.2 Wie an anderer Stelle dargetan, führte die Anwesenheit des Be- schwerdeführers hierzulande in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu keiner nennenswerten Anpassung (siehe E. 8.3.2 und 8.3.3 hiervor). Im Gegenteil ist er während all der Jahre gerade mal einmal, vom 22. Juli 2005 bis 30. April 2006, als Teilzeitraumpfleger einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Selbst als er mit gesichertem Aufenthaltsstatus hierzu- lande weilte, war er die meiste Zeit arbeitslos. Dass es für den Be- schwerdeführer wegen Verzögerungen bei der Ausstellung der Jahres- bewilligung unmöglich gewesen sein soll zu arbeiten, stellt eine unbelegt gebliebene Behauptung dar. Vielmehr rührte dies grösstenteils von seinen unzureichenden Sprachkenntnissen her. Seit August 2006 ist er stets so- zialhilfeabhängig. Gemäss Amtsbericht des Sozialdienstes der Stadt Bern vom 29. August 2008 belief sich die bis dahin ausgerichtete Sozialhilfe auf Fr. 50'399.65. Seither erhielt er weiterhin Unterstützungsleistungen in der Grössenordnung von monatlich Fr. 2'400.-. Von einer beruflichen Ein-

C-3256/2009 Seite 16 gliederung bzw. einer wirtschaftlichen Selbständigkeit kann mit anderen Worten keine Rede sein. 9.3 Daneben hat der Beschwerdeführer keine besonderen Anstrengun- gen unternommen, um in seinem sozialen Umfeld akzeptiert zu werden oder am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilzunehmen. Jeden- falls ist nichts Derartiges belegt. Auch seine Sprachkenntnisse waren, wie mehrfach angetönt, lange Zeit absolut unzureichend (siehe auch E. 8.3.2 hiervor). Erst ab Winter 2007/08 unternahm er ernsthafte Bemühungen zum Erlernen der deutschen Sprache. Im Sommer 2009 folgte ein zweiter Kurs auf Niveaustufe A2. Da der Beschwerdeführer erst im Alter von 22 Jahren in die Schweiz einreiste und sprachlich und kulturell nach wie vor mit den Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut ist, erscheint eine Rückkehr dorthin im Übrigen durchaus zumutbar und eine Wiedereinglie- derung unproblematisch. Dabei ist ohne Belang, dass die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse bzw. Verdienstmöglichkeiten in Peru nicht denen in der Schweiz entsprechen. Da der Beschwerdeführer offensichtlich auch keine gesundheitlichen Probleme hat, gibt es in Anbetracht seiner gesam- ten Situation keine wichtigen Gründe, die gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG die Verlängerung seines Aufenthaltes erfordern würden. 10. Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 8 EMRK oder Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspiel- raums der Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid ge- troffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge- richts C-4981/2010 vom 29. März 2012 E. 10 sowie C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden. 11. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der

C-3256/2009 Seite 17 Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 11.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansäs- sige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8103/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 10.2). 11.2 Der Beschwerdeführer hat sich nicht zur Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs geäussert. Auch die vorliegenden Akten lassen nicht dar- auf schliessen, dass die Wegweisung für ihn zu einer existenzbedrohen- den Situation führen könnte. Der Vollzug seiner Wegweisung ist damit als zumutbar zu erachten. 12. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu- folge abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ein erstes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung haben sowohl das Bundesverwal- tungsgericht und, auf entsprechendes Rechtsmittel hin, auch das Bun- desgericht abgewiesen (siehe Sachverhalt Bst. G vorstehend). Mit Einga-

C-3256/2009 Seite 18 be vom 6. Dezember 2011 ersucht der jetzige Rechtsvertreter erneut um unentgeltliche Prozessführung. 13.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos er- scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten be- freit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil das eingereichte Rechtsmittel aufgrund der seithe- rigen Entwicklung der Verhältnisse (Gefängnisaufenthalt der Kindsmutter; dadurch sind die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und sei- nem Sohn enger geworden) nicht mehr als aussichtslos bezeichnet wer- den kann, die prozessuale Bedürftigkeit des Betroffenen hinreichend be- legt ist und die Bestellung eines amtlichen Anwalts angesichts der Be- sonderheiten des Falles als geboten erscheint. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtsverbeiständung kann demzufolge nun gutgeheissen wer- den. 13.3 In Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Ein- gaben, des Zeitpunkts der erneuten Gesuchsstellung, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der akten- kundigen seitherigen Bemühungen ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 12 und 14 VGKE). Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichen- den Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

Dispositiv Seite 19

C-3256/2009 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 12. November 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. 4. Der jetzige Parteivertreter, Fürsprecher Martin Zwahlen, wird als amtlicher Anwalt eingesetzt. 5. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.- ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern mit den Akten BN [...] (in Kopie)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

C-3256/2009 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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