B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3254/2012

U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 2 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X._______, vertreten durch lic. iur. Till Gontersweiler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

C-3254/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Serbien stammende Beschwerdeführer (geb. 1966) reiste am 30. Juli 1984 in die Schweiz ein und erhielt am 27. August 1984 eine Auf- enthaltsbewilligung zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Am 3. Ja- nuar 1996 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich erteilt. Seit dem Jahr 2005 ist er mit einer hier niedergelassenen bos- nisch-herzegowinischen Staatsangehörigen liiert. Das Paar hat ein ge- meinsames Kind, welches am 22. Juni 2006 geboren wurde. Eine kinder- los gebliebene Ehe des Beschwerdeführers wurde am 7. Dezember 2007 geschieden. Aus einer früheren Beziehung stammen zudem zwei weitere Kinder, welche zwischenzeitlich mit ihrer Mutter in Serbien leben. B. Mit Strafmandat des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 28. November 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln mit einer bedingten Busse von Fr. 620.- unter Ansetzung ei- ner Probezeit von zwei Jahren bestraft. C. Am 15. April 2010 verurteilte das Kreisgericht Rorschach den Beschwer- deführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe wurde im Umfang von 24 Monaten unter Ansetzung einer Pro- bezeit von vier Jahren bedingt aufgeschoben und im Übrigen vollzogen. D. Am 3. August 2010 beauftragte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Stadtpolizei Zürich, den Beschwerdeführer im Hinblick auf Entfer- nungs- und Fernhaltemassnahmen vorzuladen. In der Folge wurde ihm diesbezüglich am 12. August 2010 das rechtliche Gehör gewährt. E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Ein dagegen gerich- tetes Rechtsmittel wurde von der Rekursabteilung der Sicherheitsdirekti- on des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. November 2011 abgewie- sen.

C-3254/2012 Seite 3 F. Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung verwies sie auf das Urteil des Kreisgerichts Rorschach vom 15. April 2010 und machte geltend, angesichts der Schwere des Verstosses und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung sei der Erlass einer langfristigen Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) angezeigt. Das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen würde zudem die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Januar 2012 beantragte der Beschwer- deführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr zu befristen. Nebst der Unverhältnismäs- sigkeit des Einreiseverbots und der Unverhältnismässigkeit der fehlenden Befristung rügte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm nie Gelegenheit gegeben worden sei, sich zur unbefristeten Fernhaltemass- nahme zu äussern. H. Am 24. März 2012 wurde der Beschwerdeführer aus der Halbgefangen- schaft entlassen. Am 24. April 2012 meldete er sich beim Bevölkerungs- amt der Stadt Zürich per 30. April 2012 nach Serbien ab. I. Mit Verfügung vom 26. April 2012 hob die Vorinstanz das Einreiseverbot auf und beantragte die Abschreibung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, es stünde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Raum, da das BFM beim Erlass des Verbots auf eine Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs abgestellt habe, welche länger als sechs Monate zurückliege. Im Sinne der fristgerechten Gewährung des rechtli- chen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer nochmals die Gelegenheit gegeben, sich zum geplanten Erlass eines unbestimmten Einreiseverbots zu äussern. J. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb alsdann das Beschwerdeverfah- ren mit Entscheid vom 15. Mai 2012 infolge Gegenstandslosigkeit ab.

C-3254/2012 Seite 4 K. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 29. Mai 2012 ersuchte der Be- schwerdeführer die Vorinstanz, vom Erlass eines Einreiseverbots vollum- fänglich abzusehen; eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr zu befristen und es sei auf die Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) zu verzichten. L. Die Vorinstanz verhängte in der Folge mit Verfügung vom 7. Juni 2012 über den Beschwerdeführer erneut und mit gleicher Begründung ein Ein- reiseverbot auf unbestimmte Dauer und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. M. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2012 beantragt der Beschwerde- führer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr zu befristen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, seine strafbaren Handlungen beschränkten sich auf ein geringfügiges Verkehrsdelikt und Drogenkuriertätigkeiten. Er ha- be nie Leib oder Leben konkret gefährdet. Er sei reuig, habe eine gute Legalprognose und werde sich künftig an die geltenden schweizerischen Gesetze halten. Mangels Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz sei das Einreiseverbot somit nicht gerechtfertigt. Sollte das Einreiseverbot gerechtfertigt sein, so sei es auf ein Jahr zu be- fristen. Nach seiner "Ausweisung" müssten er wie auch seine Frau und seine Kinder nach Serbien auswandern. Mangels Kontakten sei es ihm jedoch nicht möglich, eine Anstellung in Serbien zu finden. Er könne le- diglich eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Allerdings sei er auf- grund der schwachen Wirtschaftskraft in Serbien darauf angewiesen, die- se Tätigkeit auch im benachbarten Ausland auszuüben. Ein unbefristetes Einreiseverbot mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem verunmögliche dies. Die Fernhaltemassnahme beschlage damit seine Grundrechte auf freie Berufsausübung und auf Ehe und Familie in unver- hältnismässiger Weise, weshalb sie auf eine verhältnismässige Dauer von einem Jahr zu befristen sei. N. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2012 auf Abweisung der Beschwerde.

C-3254/2012 Seite 5 O. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 31. Juli 2012 wurde diese Ver- nehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. P. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 die Möglichkeit eingeräumt, zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmat- tal / Albis vom 17. April 2012 Stellung zu nehmen, mit dem er wegen Wi- derhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu je Fr. 120.- verurteilt worden war. Des Weiteren wurde die mit Urteil des Kreisgerichts Rorschach vom 15. April 2010 angesetzte Probezeit von vier Jahren um ein Jahr verlängert (vgl. Bst. C). Q. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 macht der Beschwerdeführer gel- tend, er habe keine Kenntnis von diesem Strafbefehl gehabt. Er habe somit auch nicht innert Frist Einsprache dagegen erheben können. Es sei ihm jedoch bekannt, dass er im März 2012 wegen einer angeblich illega- len Beschäftigung eines Landsmannes polizeilich kontrolliert worden sei. Dieser habe aber weder Arbeit verrichtet noch ein Entgelt erhalten. Doch selbst wenn der im Strafbefehl vorgeworfene Sachverhalt zutreffen wür- de, was überdies bestritten werde, so könne daraus nichts zu seinem Nachteil abgeleitet werden, handle es sich doch um eine Bagatelle. R. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset- zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und

C-3254/2012 Seite 6 daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG) ver- hängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bun- desgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssyste- me des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschrei- bung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Par-

C-3254/2012 Seite 7 laments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftsko- dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). 3.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, wes- halb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung ge- genüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthalts- titel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtun- gen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots ge- mäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner an- deren Vertragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt derzeit auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht. 4. 4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt- rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Ein- reiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber wegge- wiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus- land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozi- alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorberei- tungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer

C-3254/2012 Seite 8 von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer ver- fügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar [vgl. Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG be- treffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und über eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus- länder (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Do- kumentenberater, Informationssystem MIDES) (BBI 2009 S. 8896)]. 4.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEI- ZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Si- cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge- setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Somit können die vorliegenden Rechtsgüterverletzungen als Teil der ob- jektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störun- gen (vgl. BBl 2002 3813). 4.3 Vorliegend gilt es des Weiteren zu berücksichtigen, dass Drogenhan- del nebst Gewalt- und Sexualdelikten zu den Verhaltensweisen gehört,

C-3254/2012 Seite 9 die besonders hochrangige Rechtsgüter betreffen und die daher aus prä- ventivpolizeilicher Sicht einen strengen Beurteilungsmassstab rechtferti- gen (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.; Urteil des Bundesgerichts 2A.308/2004 vom 4. Oktober 2004 E. 3.3; ALAIN WURZBURGER, La juris- prudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I, S. 42). Das bedeutet unter anderem, dass zum Schutz der Rechtsgenossen nur ein geringes Risiko des Rückfalls einer einschlägig vorbestraften Person in Kauf genommen werden darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2196/2008 vom 17. März 2011 E. 9.3.3.). Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind oh- ne weiteres als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren und können daher die Anordnung von (zum Teil langen) Fernhaltemassnahmen nach sich ziehen (vgl. dazu die Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts C-20/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 5 f.; vgl. zum Ganzen auch BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.). 4.4 Mit Urteil des Kreisgerichts Rorschach vom 15. April 2010 wurde der Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Im Anteil von 24 Monaten wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren bedingt auf- geschoben. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits früher straffällig wurde. Mit Strafmandat des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 28. November 2005 wurde er wegen grober Verletzung von Ver- kehrsregeln zu einer bedingten Busse von Fr. 620.- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Limmattal / Albis vom 17. April 2012 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 120.- verurteilt. Die mit Urteil des Kreisgerichts Rorschach vom 15. April 2010 angesetzte Probezeit von 4 Jahren wurde um ein Jahr ver- längert. Zwar macht der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht geltend, er sei bezüglich des Strafbefehls nicht in Kenntnis gesetzt worden (vgl. Stel- lungnahme vom 29. Oktober 2012). Allerdings gilt es zu beachten, dass der Rechtsvertreter offenbar bei der entsprechenden Behörde keine offi- zielle Zustellung des Strafbefehls mit Beginn des Fristenlaufs verlangt hat, womit der Beschwerdeführer den Strafbefehl gegen sich gelten las- sen muss (zur Sachverhaltsergänzung vgl. E. 2 oben; zur Motivsub- stitution Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-56/2011 vom 12. Okto- ber 2012 E. 6).

C-3254/2012 Seite 10 4.5 Vorliegend kann somit ohne Weiteres von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots nach dieser Bestimmung erweisen sich demnach als er- füllt. 5. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes- sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtig- ten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.). 5.1 Mit Blick auf die Dauer der verhängten Massnahme von Belang er- scheint, dass der Beschwerdeführer als nicht süchtiger Händler mindes- tens 7000g Heroingemisch verkaufte, weswegen ihn das Kreisgericht Rorschach als Drogenhändler mittlerer bis oberer Kategorie einstufte (vgl. Urteil des Kreisgerichts Rorschach vom 15. April 2010 S. 4). Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als es das Gericht als erwiesen ansah, dass er selbst nicht aktiv ein "Drogenhandelsgeschäft" betrieben habe, allerdings wird dieser Umstand mit der kreisgerichtlichen Feststel- lung relativiert, der Beschwerdeführer sei auch nicht der reine Drogenku- rier gewesen, da er durchaus ein eigenes Interesse am Umsatz gehabt habe, weil er anteilsmässig am Gewinn beteiligt gewesen sei (vgl. das be- reits erwähnte Urteil S. 4 ff.). Damit hat er zweifelsohne Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen in Gefahr gebracht. Das Kreisgericht Ror- schach nahm denn auch einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, AS 1952 241) an. Nichtbeachtlich bleibt dabei, ob die Gesundheit der Perso- nen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr gebracht wurde (vgl. Gesetzes- wortlaut von Art. 19 Ziff. 2 Bst. a BetmG). Entgegen dem beschwerdewei- se getätigten Vorbringen ist in casu somit von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG auszugehen, womit es offenkundig ist, dass an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ein erhebliches Interesse besteht

C-3254/2012 Seite 11 (zum öffentlichen Interesse an der Fernhaltung ausländischer Drogen- händler vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_76/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Behauptung, dass er sich aufgrund finan- zieller Not zur Vornahme der Drogenkurierhandlungen genötigt gesehen habe, wie er beschwerdeweise geltend macht, lässt sein Verschulden da- bei nicht geringer erscheinen. Nicht berücksichtigt werden kann auch sein Vorbringen, er sei von Beginn an geständnisbereit gewesen und habe sich während der gesamten Strafuntersuchung vorbildlich verhalten. Im- merhin hat er erst durch seine Verhaftung vom Drogenhandel Abstand genommen. Vor diesem Hintergrund lässt die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Ver- hängung einer Fernhaltemassnahme von einer fünf Jahre überschreiten- den Dauer ohne Weiteres zu (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG). 5.2 Beschwerdeweise wird des Weiteren vorgebracht, das Kreisgericht Rorschach habe in seinem Urteil vom 15. April 2010 festgehalten, es sei- en keine Umstände ersichtlich, welche befürchten liessen, dass er sich in Zukunft nicht bewähren würde. Dieser Ansicht sei zu folgen, er sei ein- sichtig und habe aus seinem Verhalten die notwendigen Lehren gezogen. Inskünftig werde er sich an die schweizerische Rechtsordnung halten. Diese Hinweise alleine vermögen jedoch die Interessenabwägung nicht erheblich zu beeinflussen. Strafrechtliche und fremdenpolizeiliche Mass- nahmen verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während aus strafrechtlicher Sicht die persönliche Situation des Verurteilten sowie seine Resozialisie- rungschancen massgebend sind, stehen bei fremdenpolizeilichen Mass- nahmen der Schutz der öffentlichen Ordnung und die Sicherheit im Vor- dergrund, was eine umfassende Interessenabwägung erfordert. Daraus ergibt sich vorliegend ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugs- behörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 110 mit Hinweisen), weswegen vom Beschwerdeführer vorerst erwartet wird, sein Wohlverhalten über eine längere Zeitspanne unter Beweis zu stellen. Gemäss den Akten ist erstellt, dass er am 24. März 2012 aus der Halbgefangenschaft entlassen wurde und am 30. April 2012 die Schweiz verlassen hat. Noch in der Probezeit hat er am 27. März 2012 einen Aus- länder beschäftigt, der in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit berechtigt war, weswegen ihn die Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis mit Strafbefehl vom 17. April 2012 zu einer Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu je Fr. 120.- verurteilte. Von Wohlverhalten kann damit keine Rede sein. Ohnehin ist der fragliche Zeitraum – verglichen mit dem bishe- rigen deliktischen Verhalten und angesichts der verletzten Rechtsgüter –

C-3254/2012 Seite 12 als zu kurz bemessen, um davon ausgehen zu können, der Beschwerde- führer werde sich künftig an die geltende Rechtsordnung halten. 5.3 An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, nach seiner Ausweisung müsse er zusam- men mit seiner Frau und seinen Kindern nach Serbien ausreisen. Es sei ihm hingegen als "Ausländer" nicht möglich, dort eine Anstellung zu fin- den, weshalb er eine selbständige Tätigkeit als Boden- oder Parkettleger aufnehmen müsse. Er sei somit darauf angewiesen, diese Tätigkeit auch im benachbarten Ausland ausüben zu können. Ein unbefristetes Einrei- severbot mit Ausschreibung im SIS verunmögliche gänzlich, in Schengen- Staaten nur schon Geschäftskontakte zu knüpfen, geschweige denn ge- schäftlich tätig zu werden. Dies würde es ihm erheblich erschweren, sei- ne Familie zu ernähren. In diesem Sinne beschlage die verhängte Fern- haltemassnahme in Abwägung der Schwere der verübten Delikte und seiner Interessen an wirtschaftlicher Arbeitstätigkeit und Finanzierung seiner Familie seine Grundrechte auf freie Berufsausübung i.S.v. Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und auf Ehe und Familie gemäss Art. 14 BV in unverhältnismässiger Weise, weshalb das Einreiseverbot – sofern es gerechtfertigt sein sollte – auf ein Jahr zu befristen sei. 5.4 Abgesehen von der Tatsache, dass die Fernhaltemassnahme nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG angesichts der Schwere der im Betäubungsmit- telbereich verübten Straftaten und dem damit einhergehenden öffentli- chen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers durchaus ge- rechtfertigt erscheint, ist darauf hinzuweisen, dass sich ausländische Staatsangehörige nur dann auf die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV berufen können, wenn sie über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder einen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER / MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.1064). Auf- grund dieser Ausführungen bleibt dem Beschwerdeführer, dessen Nieder- lassungsbewilligung widerrufen wurde, die Berufung auf die Wirtschafts- freiheit verwehrt, womit sich diesbezüglich weitergehende Ausführungen erübrigen. 5.5 Inwiefern der Beschwerdeführer und seine Partnerin durch die Fern- haltemassnahme in seinem Recht auf Ehe und Familie nach Art. 14 BV eingeschränkt sein soll, ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere tan- giert der von ihm geltend gemachte Umstand, es sei ihm durch das unbe-

C-3254/2012 Seite 13 fristete Einreiseverbot mit Ausschreibung im SIS erheblich erschwert, sei- ne Familie zu ernähren, das Schutzobjekt des angerufenen verfassungs- mässigen Rechts nicht. Art. 14 BV beinhaltet lediglich das Recht, ohne Beeinträchtigung des Staates eine Ehe einzugehen bzw. auf die Einge- hung einer Ehe zu verzichten (Recht auf Ehe) sowie das Recht, eine Fa- milie zu gründen (Recht auf Familie; vgl. dazu: GIOVANNI BIAGGINI, Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, Zü- rich 2007, N. 2 und N 5 zu Art. 14 BV). 5.6 Analoges gilt auch für das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Im Übrigen wäre, selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, ein solcher unter den konkreten Begebenheiten ge- stützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt zu qualifizieren. Zweifellos erreicht das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers auch unter die- sem Blickwinkel die erforderliche Schwere, welche ohne weiteres einen Eingriff in das Privat- und Familienleben als gerechtfertigt erscheinen liesse. 5.7 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das unbefristete Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung dar- stellt. Schliesslich bedeutet die fehlende Befristung nicht, dass die Mass- nahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll; ein Anspruch auf Überprüfung der Massnahme bei Wohlverhalten besteht im Allgemeinen etwa zehn Jahre nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Eine zuverlässige Prognose, wie lange ein relevantes öffentliches Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, lässt sich in casu zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben. Es ist vom Beschwerdeführer zu verlangen, sich vorerst während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

C-3254/2012 Seite 14 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

(Dispositiv nächste Seite)

C-3254/2012 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Migrationsamt des Kantons Zürich

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3254/2012
Entscheidungsdatum
14.11.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026