B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-325/2022

Urteil vom 13. Februar 2026 Besetzung

Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien

A._______, (...) (vormals wohnhaft gewesen in den USA) (...) Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Beiträge für das Jahr 2020, Einspracheentscheid der SAK vom 23. November 2021.

C-325/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...), ist schweizersicher Staatsangehöriger und wohnte im Jahr 2020 in (...)/USA, wo er einen Sprachaufenthalt absolvierte (Akten der Schwei- zerischen Ausgleichskasse nachfolgend: SAK oder Vorinstanz [SAK- act.] 37). Er wurde per 1. Mai 2017 von der SAK als Nichterwerbstätiger in die freiwillige Versicherung aufgenommen (Akten des Bundesverwaltungs- gerichts [BVGer-act.] 8; Akten der SAK-act. 5, 10 und 16). B. B.a Mit Beitragsverfügung vom 14. Januar 2021 (SAK-act. 38-40) setzte die SAK die Beiträge für das Jahr 2020 basierend auf einem Vermögen von Fr. (Betrag 1).- (Konti und Guthaben) auf Fr. 1'060.50 fest. B.b Am 3. Mai 2021 (SAK-act. 41) übermittelte der Versicherte elektronisch ein Schreiben vom 2. Mai 2021 und teilte – nunmehr unter Angabe einer Adresse in Antigua und Barbuda – der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS (nachfolgend: ZAS) beziehungsweise der SAK mit, dass die für die Bei- tragsbemessung massgeblichen Vermögenswerte gemäss seiner Deklara- tion ca. Fr. (Betrag 2) betragen müssten. Auch im Vorjahr (2019) sei ein tieferes als das deklarierte Vermögen für die Beitragsbemessung berück- sichtigt worden. Gleichzeitig ersuchte er um Erklärung für die Abweichun- gen, denn im Jahre 2018 habe er noch ein Vermögen von Fr. (Betrag 3) deklariert. B.c Nach weiterer Korrespondenz erhöhte die SAK mit neuer Beitragsver- fügung vom 19. November 2021 (SAK-act. 61) die Beiträge für die Periode vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 auf Fr. 2'969.40. Die Bemes- sung basierte auf einem Vermögen in der Höhe von Fr. (Betrag 4). (Konti, Geldanlagen und kapitalisiertes Renteneinkommen). Ferner hiess sie mit Einspracheentscheid vom 23. November 2021 («als Begleitschreiben be- zeichnet», SAK-act. 62) die Beschwerde gut. Diese Dokumente wurden vorerst elektronisch an den Versicherten versandt, konnten aber nicht zu- gestellt werden (SAK-act. 63 und 68). Ebenfalls am 23. November 2021 erfolgte der postalische Versand (SAK-act. 68) an die Adresse in Antigua und Barbuda. Die Sendung war am 3. Januar 2022 zur Abholung bereit (SAK-68; BVGer-act. 3). B.d Der Versicherte übermittelte derweil mit elektronischer Eingabe vom 27. Dezember 2021 (SAK-act. 64) weitere Unterlagen zu einer Beteiligung

C-325/2022 Seite 3 an einem Konsortium und ersuchte um eine weitere Erhöhung seines für die Beitragsbemessung pro 2020 zu berücksichtigenden Vermögens um Fr. 72'000.-. Mit elektronischer Eingabe vom 11. Januar 2022 (SAK-act. 65) deklarierte der Versicherte abermals weitere Vermögenswerte nach, womit sich der Wert seines nachdeklarierten Vermögens auf rund Fr. 170'000.- erhöhte. Diese zusätzlichen Vermögenswerte setzten sich aus drei Steuer- guthaben (Steuerrückbehalte, FIRPTA) gegenüber der amerikanischen Steuerbehörde (IRS) zusammen, die aus Liegenschaftsverkäufen resul- tierten (Steuerrückbehalt für den Verkauf der Wohnung in B._______ im Betrag von USD 45'000.-, Steuerrückbehalt für den Verkauf der Cabana/Bootsplatz in B._______ im Betrag von USD 6'900.- [recte: USD 6’750.-], Steuerrückbehalt für den Verkauf des Grundstücks in C._______ im Betrag von USD 45'000.-). C. C.a Gegen die Verfügung vom 23. November 2021 erhob der Beschwer- deführer mit postalischer Eingabe vom 12. Januar 2022 (BVGer-act. 1, der schweizerischen Post übergeben am 21. Januar 2022, eingegangen am 24. Januar 2022) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt, die korrigierte Beitragsverfügung erneut zu korrigieren und zusätzli- che Vermögenswerte zu berücksichtigen, mithin seine Beteiligung am Kon- sortium D._______ im Betrag von Fr. 72'000.-, sowie den Steuerrückbehalt FIRPTA für die Wohnung in B., im Betrag von USD 45'000.- und den Steuerrückbehalt FIRPTA für die Cabana, das heisst den Bootsplatz in B. im Betrag von USD 6‘900.- [recte: USD 6'750.-] und schliess- lich den Steuerrückbehalt FIRPTA für das Grundstück in C.im Be- trag von USD 45'000.-, welche Vermögenswerte – je nach Umrechnungs- kurs – den Betrag von rund Fr. 170'000.- ausmachen würden. Ferner be- antragt er die Korrektur der Beiträge für das Jahr 2019 und begründet letz- teres damit, dass er bereits in seiner Einsprache vom 2. Mai 2021 auch die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2019 wegen zu tiefer Vermögenswerte bemängelt habe. Dieser Antrag sei bis heute nicht behandelt worden. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde die Beitragsverfügung vom 19. November 2021, das «Begleitschreiben» hierzu vom 23. Novem- ber 2021, die Jahresrechnung des Konsortiums C. in E._______ für das Jahr 2020, ein Settlement Statement für seine Wohnung in B._______ vom 27. Juli 2020, ein Settlement Statement für die Cabana/Bootsplatz in B._______ vom 28. Oktober 2019, ein Settlement Statement für das Grundstück in C._______ vom 27. Juni 2019 sowie seine

C-325/2022 Seite 4 Einsprache an die ZAS vom 2. Mai 2021 (alle jeweils in Kopie) ins Recht (BVGer-act. 1 Beilagen 1-7). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2022 (BVGer-act. 4) er- hobene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wurde von der Ge- richtskasse am 21. März 2022 verbucht (BVGer-act. 6). C.c Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2022 (BVGer-act. 8) die Gutheissung der Beschwerde mit Bezug auf die Bei- träge pro 2020 und Rückweisung zwecks Neuverfügung sowie sinngemäss zwecks Neuberechnung. Mit Bezug auf die Beiträge für das Jahr 2019 er- klärte die Vorinstanz ferner, dass sie das entsprechende Wiederwägungs- gesuch ausserhalb des vorliegenden Beschwerdeverfahrens behandeln werde. C.d Mit Replik vom 12. Juni 2022 (BVGer-act. 10) ersuchte der Beschwer- deführer um Berücksichtigung eines weiteren Vermögenswertes für die Be- messung der Beiträge für das Jahr 2020, mithin seinem Verrechungssteu- erguthaben gemäss Steuerbescheid für das Jahr 2016 des Kantons F._______ vom 21. April 2021 in der Höhe von Fr. 92'648.45, womit sich die zu berücksichtigenden Vermögenswerte auf rund Fr. 260'000.- erhöhen würden. Die entsprechende Steuerveranlagung lag der Replik bei (BVGer- act. 10 Beilage 5). C.e Die Vorinstanz duplizierte in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2022 (BVGer- act. 12) und lehnte die Berücksichtigung des Verrechnungssteuergutha- bens ab, da die Steuerveranlagung des Kantons F._______ für das Jahr 2016 erst im Jahre 2021 ergangen sei und folglich frühestens in jenem Jahr in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb der entsprechende Anspruch für die Bemessung der Beiträge für das Jahr 2020 nicht berücksichtigt werden könne. C.f Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 21. April 2023 (BVGer- act. 14, inkl. Beilagen) teilte der Beschwerdeführer mit, er habe im Nach- gang zur Vernehmlassung vom 11. Mai 2022 bei der Vorinstanz mit Schrei- ben vom 5. September 2022 ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Beiträge für das Jahr 2019 gestellt. Dieses sei jedoch in der Folge nicht behandelt, sondern ohne weitere Begründung abgelehnt worden. Darauf habe er am 22. November 2022 ein weiteres Schreiben an die ZAS gerich- tet, worin er gebeten habe, auf sein Wiederwägungsgesuch betreffend die Beiträge für das Jahr 2019 einzutreten. Er habe hierauf – trotz Nachfrage –

C-325/2022 Seite 5 noch keine Antwort erhalten. Sinngemäss führte der Beschwerdeführer weiter aus, die Beitragsverfügung 2019 entspreche nicht den deklarierten Vermögenswerten und sei offensichtlich falsch. Der Beschwerdeführer be- antragt vor Bundesverwaltungsgericht zudem, die Abweisung des Wieder- herstellungsgesuches vom 5. September 2022 durch die ZAS sei aufzuhe- ben und es sei die Revision der Beitragsverfügung vom 16. Oktober 2020 (Beiträge 2019) anzuordnen. C.g Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Eingabe in der Folge an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme (BVGer-act. 15). D. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheid- findung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzuge- hen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 5 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]; Artt. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). 1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG [SR 830.1] auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenver- sicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei- chung vom ATSG vorsieht. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG an- wendbar ist. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat aufgrund der geltend gemachten Berücksichtigung von weiteren Vermögenswerten (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5436/2014 vom 25. Februar 2016 E. 2.2) ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Abänderung. Es ist daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht

C-325/2022 Seite 6 eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nach- dem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), vorbehältlich des nachfolgend in E. 1.5 Gesagten, einzutreten. 1.5 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid für das Jahr 2020 vom 23. November 2021 bezie- hungsweise die entsprechende korrigierte Beitragsverfügung vom 19. No- vember 2021 (BVGer-act. 1 Beilagen 2 und 3). Soweit der Beschwerdefüh- rer in seiner Beschwerde vom 12. Januar 2022 (BVGer-act. 1) und später in der unaufgeforderten Stellungnahme vom 21. April 2023 (BVGer-act. 14) auch die Neufestsetzung der Beiträge für das Jahr 2019 verlangt, sind diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2022 be- treffend Neufestsetzung der Beiträge für das Jahr 2019 mit E-Mail vom 11. November 2022 nicht eingetreten ist. Auf die dagegen erhobene Be- schwerde ist das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid C-4917/2023 vom 7. Februar 2025 ebenfalls nicht eingetreten. 1.6 Soweit der Beschwerdeführer replicando gestützt auf den Einsprache- entscheid der F._______ Steuerbehörden vom 21. April 2021 (BVGer-act. 10 Beilage 2) für die Berechnung der Beiträge 2020 erstmals ein Verrech- nungssteuerguthaben aus der Steuerperiode 2016 berücksichtigt haben will, handelt es sich zwar um einen Antrag, der erst nach Ablauf der Be- schwerdefrist gestellt worden ist, indessen geht es vorliegend letztlich um die korrekte Festsetzung der AHV-/IV- beziehungsweise Verwaltungskos- tenbeiträge für das Jahr 2020 respektive deren Höhe, weshalb die hierzu eingereichten Unterlagen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG dennoch zu berücksichtigten sind (Art. 61 Bst. d ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 3 Bst. d bis VwVG; vgl. auch Art. 62 Abs. 1 VwVG; dazu nachfol- gend: E. 4.3 ff.). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unange- messenheit des Entscheides (Art. 49 VwVG).

C-325/2022 Seite 7 2.2 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und lebte im Beitragsjahr 2020 in den USA. Die Prüfung seiner Beitragspflicht in die freiwillige AHV-/IV-Versicherung richtet sich jedoch ungeachtet des am 1. August 2014 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.336.1; nachfolgend: Sozialversiche- rungsabkommen) allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (Art. 13 Bst. a Sozialversicherungsabkommen). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 151 II 312 E. 6.1; 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Deshalb finden die Vorschrif- ten Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids vom 23. November 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung der Beiträge 2020 von Belang sind (vgl. Urteil des BVGer C-3128/2022 vom 6. März 2025 E. 5.1.2). Für das vorliegende Verfahren sind deshalb das ATSG sowie das AHVG, die AHVV (SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massge- bend für die Beitragsbemessung 2020 sind grundsätzlich die im Beitrags- jahr 2020 gültig gewesenen Fassungen, insbesondere die VFV in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung (soweit spezifisch für die Beiträge 2020 nachfolgend: aVFV; Urteil des BVGer C-411/2019 vom 26. August 2021 E. 3.3 m.H.). Verfahrensvorschriften, welche nicht geradezu eine grundlegend neue Ver- fahrensordnung schaffen, sind gemäss der Rechtsprechung vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (Urteil des BGer 1C_615/2021 vom 15. März 2024 E. 3.3.1, m.H.; Urteil des BVGer B-2595/2024 vom 23. September 2025 E. 5.2.6.2). 3. 3.1 Artikel 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsan- gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Eu- ropäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung bei- treten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufei- nander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

C-325/2022 Seite 8 3.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver- sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei- tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest- setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung der Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). Der Bundes- rat hat in Wahrnehmung dieser Kompetenz die VFV als entsprechende Ausführungsverordnung erlassen. Soweit die VFV keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die einschlägigen Bestimmungen der AHVV und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) Anwendung (Art. 25 VFV; Urteil des BVGer C-411/2019 vom 26. August 2021 E. 4.2). 3.3 Nichterwerbstätige versicherte Männer sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Ende des Monats, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden, beitragspflichtig (Art. 13a Abs. 2 aVFV). 3.4 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhält- nissen (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 AHVG). 3.5 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr fest- gesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVFV). Massgebend ist bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 aVFV). 3.6 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichs- kasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Ver- langen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 aVFV). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist eine nachträgliche Erhöhung der Beiträge für das Jahr 2020 im Streit. 4.2 Die Vorinstanz beantragt die Gutheissung der Beschwerde betreffend die Beiträge 2020, soweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung sei- ner Beteiligung am Konsortium sowie die Berücksichtigung der amerikani- schen Steuerrückbehalte für die drei Liegenschaftsverkäufe verlangt. Hin- sichtlich der replicando geforderten weiteren Korrektur, mithin der

C-325/2022 Seite 9 Berücksichtigung seines schweizerischen Verrrechungssteueranspruchs für das Jahr 2016, beantragt sie die Abweisung der Beschwerde. 4.3 Die vom Beschwerdeführer beantragte Berücksichtigung seines Anteils am Konsortium D._______ im Betrag von Fr. 72'000.- wurde von der Vo- rinstanz nicht bestritten und scheint grundsätzlich in den Akten ausgewie- sen (BVGer-act. 1 Beilage 1) und für die Berechnung zu berücksichtigen zu sein. Die Steuerrückbehalte aus den drei Liegenschaftsverkäufen in den USA wurden ebenfalls von der Vorinstanz nicht bestritten und scheinen grund- sätzlich durch die eingereichten Settlements Statement ausgewiesen (BVGer-act. 1 Beilagen 4-6) und für die Berechnung zu berücksichtigen zu sein, wobei deren zwei aus dem Jahr 2019 stammen und der einbehaltene Betrag daher vor dem 31. Dezember 2020 bereits zurückerstattet worden und damit in den übrigen Vermögenswerten erfasst sein könnte. Alsdann gilt es zu berücksichtigen, dass der Rückerstattungsanspruch für den Bootsplatz nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – USD 6'900.- beträgt, sondern gemäss Settlement Statement lediglich USD 6'750.-. Beim vom Beschwerdeführer eingereichten Steuerbescheid für die Veran- lagungsperiode 2016 vom 21. April 2021 (BVGer-act. 10 Beilage 5) handelt es sich um einen Einspracheentscheid. Darin wurde der Verrechnungs- steuerrückerstattungsbetrag in der Höhe von Fr. 92'648.45 bestätigt. Die- ser Anspruch war am 31. Dezember 2020 pendent (zur Entstehung des Rückerstattungsanspruchs und dessen resolutiver Bedingtheit siehe: MAJA BAUER-BALMELLI/THOMAS M. FISLER, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, Art. 12 N 6) und wurde vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung bestätigt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz scheint deshalb auch dieses Betreffnis grundsätzlich aus- gewiesen und für die Berechnung zu berücksichtigen zu sein (der Be- schwerdeführer hat auch angegeben, beim Steueramt die Rückforderung eingeleitet zu haben [BVGer-act. 10 S. 2]). Zudem dürfte sich die Rechts- kraft beziehungsweise die Rückerstattung ohne Weiteres belegmässig nachweisen lassen. 4.4 Indem die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine vertiefte Prüfung der vorstehenden Punkte vornehmen konnte (hat sie der Beschwerdeführer doch erst im Beschwerdeverfahren eingebracht),

C-325/2022 Seite 10 basiert der angefochtene Entscheid auf einem unvollständigen Sachverhalt und verletzt damit Bundesrecht (vgl. Urteil des BVGer C-1945/2011 vom 23. Mai 2013 E. 3.4.2). 4.5 Von einer Veranlagung der vom Beschwerdeführer zu leistenden Bei- trägen an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2020 im Beschwerde- verfahren direkt durch das Gericht ist in Anbetracht der gesamten vorge- brachten Umstände des konkreten Falles abzusehen. Die Sache ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen, gegebenenfalls zur Vervollständi- gung des Sachverhaltes, an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Bei- tragsplicht für das Jahr 2020 zurückzuweisen (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 Abs. 1 VwVG), zumal auch die Vorinstanz einen entsprechenden Antrag gestellt hat. 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. November 2021 aufzuheben. Es ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beiträge für das Jahr 2020 bereits im Jahre 2021 geltend gemacht waren und im Beschwerde- verfahren vor Bundesverwaltungsgericht lediglich deren Höhe umstritten war, wobei die Erhöhung vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einige Zeit vor Erreichung des Pensions- bzw. Referenzalters und vor Ab- lauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG beantragt worden ist, um höhere Rentenansprüche zu erlangen, gilt die Frist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG als eingehalten (vgl. dazu: FREY/MOSIMANN/BOLLIN- GER/FRÜH, AHV/IV/ELG, Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2025, Art. 16 N 8, N 11, N 13). 6. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 Satz 1 AHVG; Urteil des BVGer C-411/2019 vom 26. August 2021 E. 6.1). Gründe, um davon abzu- weichen, liegen im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht vor (Art. 85 bis

Abs. 2 Satz 2 AHV e contrario). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Parteientschädigungen sind trotz des Obsiegens des Beschwerdefüh- rers (vgl. dazu: BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BVGer C-1246/2023 vom 25. November 2025 E. 9.1) – unter den hier gegebenen Umständen – bei denen der Beschwerdeführer sich selbst vertreten hat, nicht erwerbstätig ist und keine verhältnismässig hohe Kosten geltend ge- macht hat bzw. solche nicht ersichtlich wären – nicht geschuldet (vgl.

C-325/2022 Seite 11 Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

C-325/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde in dem Sinn gutge- heissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. November 2021 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Beiträge 2020 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 400.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen (BSV).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Vito Valenti Monique Schnell Luchsinger

C-325/2022 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-325/2022
Entscheidungsdatum
13.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026