BGE 130 V 1, BGE 130 V 329, BGE 125 V 413, BGE 116 V 23, 9C_766/2007
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3244/2015
Urteil vom 2. Dezember 2015 Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Deutschland, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid vom 17. April 2015.
C-3244/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1944 geborene, deutsche Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland. Er leistete gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK; vgl. SAK-act. 33) von Januar bis November 2009 Beiträge an die obligato- rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Mit Formular vom 20. November 2013 (SAK-act. 10) meldete sich X._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente an. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 (SAK-act. 39) wies die SAK das Rentengesuch von X._______ mit der Begründung ab, die einjährige Min- destbeitragsdauer sei nicht erfüllt. C. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 (SAK-act. 40) erhob X., ver- treten durch Rechtsanwalt Renato L. Bloch, Einsprache gegen die Verfü- gung vom 17. Dezember 2014 und beantragte die Anrechnung aller in der Zeit seines Aufenthaltes in der Schweiz geleisteten Beiträge. D. D.a Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 (SAK-act. 41) forderte die SAK X. auf, das beigelegte Formular mit Angaben zu Beschäftigungs- zeiten und Arbeitgeber zu vervollständigen und mit Belegen versehen zu retournieren. D.b Mit Schreiben vom 30. März 2015 (SAK-act. 43) führte X._______ aus, es seien keine Lohnabrechnungen oder dergleichen vorhanden, da er Bei- träge als Nichterwerbstätiger bezahlt habe. E. Mit Einspracheentscheid vom 17. April 2015 (SAK-act. 44) wies die SAK die Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, er er- fülle die einjährige Mindestbeitragszeit nicht und ausserdem seien die Bei- tragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs ohnehin nicht zu berücksichtigen, weshalb das Rentengesuch abzuweisen sei.
C-3244/2015 Seite 3 F. Mit E-Mail-Eingabe vom 3. Mai 2015 erhob X._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde bei der SAK, die die Eingabe mit Begleitschreiben vom 19. Mai 2015 (BVGer- act. 1) an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er verstehe nicht, weshalb er Beiträge habe bezahlen müssen, ohne nachher einen Anspruch zu haben. Er bean- trage deshalb wenigstens die Rückerstattung der geleisteten Beiträge. G. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters verbesserte der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 11. Juli 2015 (BVGer-act. 4) seine Beschwerde, indem er diese unterzeichnete. H. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2015 (BVGer-act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe lediglich von Januar bis No- vember 2009 Beiträge geleistet, und deshalb sei die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe mangels Erfüllung der Mindestbeitragsdauer keinen Rentenanspruch. I. Mit Replik vom 26. August 2015 (BVGer-act. 9 [Fax-Eingabe]) hielt der Be- schwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. Er führte aus, die Bei- träge hätten nicht für das Jahr 2009, sondern für das Jahr 2008 verbucht werden sollen. Er sei im Dezember 2008 (und nicht Dezember 2014, wie die Vorinstanz ausgeführt habe) in die Schweiz eingereist. Im Übrigen – so der Beschwerdeführer weiter – hätte er im Jahr 2009 aufgrund seines Al- ters gar keine Beiträge mehr bezahlen müssen. Auf jeden Fall verlange er die Rückerstattung der einbezahlten Beiträge, da es nicht seriös sei, Geld einzubehalten, welches erst gar nicht hätte eingefordert werden dürfen. J. Mit Duplik vom 18. September 2015 (BVGer-act. 12) hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen fest. In Bezug auf das vom Beschwer- deführer beanstandete Einreisedatum führte die Vorinstanz aus, dass es sich um einen Tippfehler handle. Der Beschwerdeführer sei im Dezember 2008 eingereist.
C-3244/2015 Seite 4 K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungs- gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim- mungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas- senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter- temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders- lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha- ben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Beschwer- deinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfügung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie gemäss dem Untersu- chungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem Prinzip der Rechtsan- wendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4 und I 66/03 vom 27. Mai 2003 E. 4.1). Streitgegenstand im Sys- tem der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) tatsächlich angefoch- tene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis.
C-3244/2015 Seite 5 Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer replikweise, ihm seien we- nigstens die geleisteten Beiträge zurückzuvergüten, wenn er schon keinen Rentenanspruch habe. Dieser replikweise gestellte Antrag war nicht Ge- genstand des angefochtenen Entscheids, weshalb im vorliegenden Verfah- ren auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ein- gereicht wurde, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich der in E. 1.3 ge- nannten Ausnahme – einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass vorlie- gend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih- ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienange- hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Sys- teme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie de- ren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan- dern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie
C-3244/2015 Seite 6 die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Alters- rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An- spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Alters- und Hinterlas- senenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizeri- schen Recht, insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Ok- tober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem ATSG und der der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss- ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die SAK das Rentengesuch zu Recht abge- wiesen hat. 3.1 3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be- rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher- ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll- ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi- schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf- weist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29 ter
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG). 3.1.2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stel- lung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2
C-3244/2015 Seite 7 AHVG). Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeit- nehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen (Art. 5 Abs. 4 AHVG). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören Versicherungsleis- tungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). 3.1.3 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Ver- sicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeit- raum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). 3.2 Dem Beschwerdeführer wurden 11 Monate (Januar bis November 2009) Beitragsdauer angerechnet. Dies ist mit dem Auszug aus dem IK belegt. Belege in Bezug auf zusätzliche Beitragszeiten reichte der Be- schwerdeführer nicht ein (vgl. Sachverhalt D.). Der Beschwerdeführer machte indes geltend, die geleisteten Beiträge hätten für das Jahr 2008 verbucht werden sollen. Diesen Umstand belegte er jedoch nicht. Diesbe- züglich ist festzuhalten, dass dies zufolge der erst im Dezember 2008 er- folgten Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz ohnehin nicht zu- treffen kann. Ausserdem würde es auch am Resultat nichts ändern, da die Mindestbeitragszeit damit immer noch nicht erfüllt wäre. Die Vorinstanz hat somit zu Recht verfügt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente hat. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit keinen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente hat. Eine allfällige Anrechnung der geleisteten Beiträge auf eine Rente der deutschen Rentenversicherung hätte der Be- schwerdeführer bei dieser zu beantragen. Die Verfügung der SAK ist somit zu bestätigen und die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren ge- mäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.
C-3244/2015 Seite 8 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-3244/2015 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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