B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3240/2021
Abschreibungsentscheid vom 30. September 2022 Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
gegen
C._______ Sammelstiftung BVG, vertreten durch Marco Strahm, Rechtsanwalt, und lic. iur. Kathrin Häcki, Rechtsanwältin, Walder Wyss AG, Beschwerdegegnerin,
BBSA Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht, Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge, Aufsichtsmassnahmen, Umwandlung einer Aufsichtsanzeige in eine Aufsichtsbeschwerde, Verfügung BBSA vom 10. Juni 2021.
C-3240/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht BBSA (nachfolgend: Vor- instanz) mit Verfügung vom 10. Juni 2021 den Antrag von A._______ und B._______ auf Umwandlung der gegen die D., BVG-Sammelstif- tung (nachfolgend: D.) eingereichten Anzeige vom 31. August 2020 in eine Aufsichtsbeschwerde abwies (BVGer-act. 1/3), dass A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) – als ehemalige Angestellte und Destinatäre der D._______ – diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht (Ein- gang: 15. Juli 2021) anfochten mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Auf- sichtsanzeige vom 31. August 2020 als Stiftungsaufsichtsbeschwerde ent- gegenzunehmen und den Beschwerdeführern Parteirechte einzuräumen (BVGer-act. 1), dass in der Folge die Instruktion des Beschwerdeverfahrens durchgeführt wurde (BVGer-act. 2 ff.), dass gemäss Verfügung vom 9. Mai 2022 das hängige Beschwerdeverfah- ren mit der C._______ Sammelstiftung BVG als Beschwerdegegnerin fort- geführt wurde, nachdem die D._______ infolge Fusion in der C._______ Sammelstiftung BVG aufgegangen war, und gleichzeitig der Schriften- wechsel geschlossen wurde (BVGer-act. 28), dass die Beschwerdeführer mit jeweiliger schriftlicher Erklärung vom 22. September 2022 die Beschwerde vom 12. Juli 2021 zurückzogen (BVGer-act. 20 und 30), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass ein Rückzug der Beschwerde grundsätzlich als Unterliegen gilt (vgl. Urteil des BGer 2C_697/2018 vom 1. März 2019 E. 2.2; Urteil des BVGer C-5087/2020 vom 13. Januar 2021),
C-3240/2021 Seite 3 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Gericht im vorliegenden Fall – angesichts des durchgeführten doppelten Schriftenwechsels – für die bisherige Verfahrensführung bereits ein gewisser Aufwand entstanden ist, weshalb ein gänzlicher Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht fällt, dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- (vgl. Art. 2 und 3 VGKE) daher den unterliegenden Beschwerdeführern auf- zuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- (BVGer- act. 4) zu entnehmen sind und der Restbetrag von Fr. 2'200.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein von den Beschwer- deführern zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdegegnerin angesichts des Verfahrensausgangs keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG, e contrario) und auch der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass gemäss Art. 15 VGKE, falls ein Verfahren gegenstandslos wird, das Gericht prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt, dass den unterliegenden Beschwerdeführern folglich keine Parteientschä- digung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE, e contrario), dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin, welche die Abweisung der vorliegenden Beschwerde beantragte (BVGer-act. 8, 15, 23), zulasten der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschä- digung haben (BGE 126 V 143 E. 4a), was laut Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog gilt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer C-5611/2020 vom 26. Mai 2021 E. 6.4 sowie A-3808/2018 vom 14. August 2018 E. 4.3, je m.H.), dass die Vorinstanz als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-3240/2021 Seite 4 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 2. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'200.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein von den Beschwer- deführern zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, die BVSA, das BVS sowie die Oberaufsichtskommission BVG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
C-3240/2021 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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