B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3235/2016

Urteil vom 3. September 2018 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien

A._______, (Bosnien-Herzegowina), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 29. April 2016.

C-3235/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), gebo- ren am (...) 1956, verheiratet und Vater von drei Kindern ist Staatsangehö- riger von Bosnien-Herzegowina (Akten der Vorinstanz [act.] 33 S. 1 und 2). Der Versicherte, gelernter Maurer, arbeitete in den Jahren 1984 bis 1987 als Saisonnier während jeweils zehn Monaten, anschliessend in den Jah- ren 1988 bis 1998 mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel während jeweils zwölf Monaten und im Jahr 2013 während fünf Monaten in der Schweiz und leistete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 33 S. 3 und 4, 123 S. 2). A.b Mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: IV- Stelle) vom 26. Juni 2000 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Au- gust 1998 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (act. XX). A.c Die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Invalidenrente wurde mit Verfügung der IV-Stelle vom 19. November 2012 revisionsweise eingestellt (act. 101). A.d Nachdem sich der Beschwerdeführer per 23. Mai 2013 von seinem Wohnsitz in der Schweiz definitiv in seine Heimat Bosnien-Herzegowina abgemeldet hatte (act. 108), wurde das Dossier zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor- instanz) weitergeleitet (act. 109). B. B.a Mit Eingaben vom 24. Oktober 2013 und 14. November 2013 stellte der Beschwerdeführer, durch seinen Rechtsvertreter, eine neue Anmel- dung zum Bezug von IV-Leistungen (act. 110 und 111) und reichte erste medizinische Unterlagen zu den Akten. Diese wurden am 18. Februar 2014, am 26. August 2014 (act. 132) und am 5. Februar 2015 (act. 112, 132 und 146) ergänzt (act. 122, 134 und 147). Zum neuen medizinischen Sachverhalt reichte der RAD-Arzt, Dr. C., FMH Allgemeine Innere Medizin, am 24. Januar 2014, am 2. Juli 2014, 8. Oktober 2014 und am 4. März 2015 (act. 119, 130, 141 und 151) seine Stellungnahmen ein. Ergän- zend wurde eine Stellungnahme von Dr. D., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 9. Juni 2015 (act. 155) eingeholt.

C-3235/2016 Seite 3 B.b Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2015 wurde das Rentengesuch des Be- schwerdeführers abgewiesen (act. 156). Dagegen erhob der Versicherte am 17. Juni 2015 Einwand (act. 157), den er am 23. Juni 2015 (act. 159), am 26. August 2015 (act 161) und am 15. September 2015 (act. 165) sowie 2. Oktober 2015 (act. 168) mit weiteren medizinischen Unterlagen (act. 166 und 169) ergänzte. B.c Nachdem Dr. D._______ des medizinischen Dienstes am 27. April 2016 zu den Akten Stellung genommen hatte, verfügte die IVSTA am 29. April 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens des Versicherten vom 24. Oktober 2013 (act. 178). C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Mai 2016 be- antragte der Beschwerdeführer die Abweisung der vorinstanzlichen Verfü- gung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2012 (Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 eingeforderte Kostenvor- schuss von Fr. 800.- (B-act. 3) wurde am 1. Juni 2016 (B-act. 7) bezahlt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2016 beantragte die Vorinstanz – unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. C._______ vom 29. Juni 2016 – die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 8). F. Mit Replik vom 20. Juli 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechts- mittel fest (act. 10). G. In ihrer Duplik vom 25. Juli 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 12). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C-3235/2016 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten. 2. Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Zunächst sind die gesetzlichen Grundlagen sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, welche vorliegend massgebend sind, darzulegen. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 29. April 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu- blik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Abkommen Jugo- slawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hin- weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien), nicht aber mit Bos- nien und Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abge- schlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Bosnien und Herze-

C-3235/2016 Seite 5 gowina findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozial- versicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 sowie die entsprechende Ver- waltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) Anwendung. Nach Art. 2 dieses Ab- kommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversi- cherung gehört, einander gleich, soweit – wie vorliegend – nichts anderes bestimmt ist (vgl. Urteile des BVGer C-3416/2013 E. 4.1 vom 26. Mai 2014 und C-1537/2014 vom 14. April 2016 E. 2.1). Hinsichtlich der Vorausset- zungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorlie- genden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleich- stellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leis- tungen der Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich daher aus- schliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Insbeson- dere besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungs- träger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil BVGer C-7557/2009 vom 29. November 2011 E. 4.2 mit Hinweis). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 141 V 657 E. 3.5.1; 132 V 215 E. 3.1.1). 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3).

C-3235/2016 Seite 6 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.6 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist auf dem Gebiet der Invali- denversicherung der (örtlich zuständigen) IV-Stelle die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu- klären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfü- gung (vgl. Art. 49 ATSG) über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 2.7 Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person nach früherer Leis- tungsverweigerung sind die Revisionsregeln analog anwendbar (BGE 134 V 131 E. 3; 117 V 198 E. 3a). Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflus- sen. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil BGer 8C_104/2017 vom 13. Juni 2017 E. 3). 2.7.1 Auf eine Neuanmeldung muss die Verwaltung nur dann eintreten, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der In- validität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2). Ob

C-3235/2016 Seite 7 eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad er- heblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). 2.7.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich einge- treten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ablehnungsverfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen (Urteil BGer 8C_120/2016 vom 29. April 2016 E. 2.2). Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; Urteil 9C_129/2017 vom 30. August 2017 E. 2). 2.8 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; Urteil BGer 9C_433/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1). 3. Vorliegend ist die Vorinstanz auf die Neuanmeldung des Beschwerdefüh- rers eingetreten und hat gestützt auf die vom Beschwerdeführer einge- reichten medizinischen Berichte sowie die Stellungnahmen des RAD und des medizinischen Dienstes der IVSTA festgestellt, dass sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers in keiner für den Anspruch erhebli-

C-3235/2016 Seite 8 chen Weise geändert habe. Kardiologischerseits sei die Entwicklung güns- tig und der Beschwerdeführer fühle sich besser. Psychiatrischerseits lasse sich keine Veränderung ableiten, dazu seien die medizinischen Berichte zu unspezifisch. Das E.-Gutachten vom Juli 2011 sowie die in der letzten Verfügung festgestellte Arbeitsfähigkeit hätten folglich weiterhin Be- stand. Damit betrage die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer sowie für körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten nach wie vor 100%. Hingegen seien körperlich leichte, wechselbelastende Tä- tigkeiten zu 90% in einem ganztägigen Pensum weiterhin möglich. Die Er- werbseinbusse betrage somit 30%. Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere die Beurteilungen des RAD sowie des medizinischen Dienstes der IVSTA. Zu Unrecht seien keine weiterführenden medizinischen Abklärungen getroffen worden. 3.1 In der Verfügung vom 19. November 2012 betreffend Aufhebung der Invalidenrente führte die IV-Stelle im Wesentlichen aus, aus ihrer Sicht sei es unbestritten, dass die ursprüngliche Berentung aufgrund des psychiat- rischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers erfolgt sei. Basis für die Berentung habe das Gutachten des externen psychiatrischen Dienstes vom 16. März 1999 gebildet. In dieser psychiatrischen Abklärung hat Dr. F., Oberärztin der psychiatrischen Dienste des Kantons B._______ ein schweres depressives Zustandsbild des Versicherten, der durch den Krieg im Heimatland traumatisiert worden sei, beurteilt und als Differentialdiagnose eine Somatisierungsstörung gestellt. Aktuell bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der vorliegenden schweren depressiven Erkrankung sei die Wiederaufnahme irgendeiner beruflichen Tätigkeit nicht zumutbar (act. 53). Die IV-Stelle stützte sich in ihrem Revisionsentscheid vom 19. November 2012 im Wesentlichen auf das Gutachten des E._______ vom 7. Juli 2011 (act. 91). In diesem wurden folgende Diagnosen gestellt: Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

  1. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)
  • radiomorphologisch (deutliche Streckhaltung der HWS mit diskreter Ret- rolisthesis von C3 gegenüber von C2 sowie von C4 gegenüber von C3, normales Alignement zwischen C4/5 dorsal, Osteochondrose mit Band- scheibenverschmälerung zwischen C2/3, C3/4, C4/5, in der ap-Auf- nahme Bandscheibenerniedrigung zusätzlich in den Segmenten C5/6

C-3235/2016 Seite 9 und C6/7 darstellbar sowie beginnende leichte Uncarthrose C5/6, C6/7 beidseits)

  • reaktive Myogelose der Subaccipital-, Trapezius-, Pars ascendens-Mus- kulatur, Levator scapulae- sowie Rhomboideus major und minor Musku- latur im Rahmen einer allgemeinen muskulären Dysbalance
  • multiple schmerzhafte Triggerpoints im Nacken-Schultergürtel
  • Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung (Streckhaltung der HWS, betonte Ky- phosierung im zervikothorakalen Übergang mit Schulter- und HWS- Protraktionsfehlstellung)
  1. Chronisches spondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
  • radiomorphologisch (ventrale Spondylosen Grundplatte LWK1, Deck- platte LWK2, Grund- und Deckplatte LWK3, Deckplatte LWK4 und ange- deutete Deckplatte LWK5. Gut erhaltene Bandscheibenhöhen zwischen L3 bis L5, Osteochondrosen im Segment L1/2 und beginnend dorsal im Segment L2/3. Verdacht auf beginnende Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1)
  • Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform (langgezogene Kyphosierung im zervi- kothorakalen Übergang, thorakolumbal linkskonvexe Torsionsskoliose)
  • Muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rücken- stabilisierenden Muskelgruppen
  1. Verdacht auf intermittierendes subacromiales Impingement links (ICD-10 M75.4)
  • Radiomorphologisch (links nach kaudal ausziehendes Acromion prädis- ponierend für ein subaromiales Impingement)
  1. Panikstörung (ICD-10 F41.0) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
  2. Status nach Vorhofflimmern
  • Status nach erfolgreicher Redo-Vorhofflimmerablation 05/2010
  • in Remission
  1. Klinisch Verdacht auf beginnende Coxarthrose beidseits (ICD-10 M16.0)
  2. Verdacht auf beginnende Femoropatellarthrose links (ICD-10 M17.9)
  3. Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
  4. Adipositas (BMI 37 kg/m 2 ) (ICD-10 E66.0)
  5. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)

C-3235/2016 Seite 10 7. Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 50 pack years) (ICD-10 F17.1) Für körperlich leichte, wechselbelastende Verweistätigkeiten bestehe spä- testens seit Mai 2011 eine zumutbare Leistungsfähigkeit von 90% in einem ganztägigen Arbeitspensum. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die Panikstörung um 10% eingeschränkt, da wäh- rend der Panikattacke eine kurze Pause eingelegt werden müsse. 3.2 Der nunmehr angefochtene Entscheid vom 2. August 2016 beruhte auf den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen. 3.2.1 Seine Eingabe vom 14. November 2013 ergänzte der Beschwerde- führer im Wesentlichen mit folgenden Berichten und Zeugnissen:

  • Arztberichte von Dr. G._______, Facharzt für Neurologie und Psy- chiatrie, vom 13. Juni 2013, 23. Juli 2013, 29. August 2013 und 21. Oktober 2013 (act. 112 S. 1-4; act. 113-116). Dabei wird im Wesent- lichen die Diagnose F 33 (rezidivierende depressive Störung) ge- stellt;
  • Ärztlicher Befund von Dr. H._______, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin, vom 9. November 2013 (act. 112 S. 5; act. 117 S. 1);
  • Untersuchungsbericht von Dr. I., Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie vom 11. November 2013 (act. 112 S. 6; act. 117 S. 3). Der RAD-Arzt Dr. C. resümierte in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2014, Dr. J._______ habe seit Juni 2013 einen depressiven Zu- stand beurteilt, der sich laut seinem Bericht vom 21. Oktober 2013 günstig entwickelt habe. Gemäss Bericht von Dr. H._______ vom 9. November 2013 seien beim Beschwerdeführer eine arterielle Hypertonie sowie eine mögliche Herzkrankheit bekannt gewesen. Nach Jahren hätten sich Herz- rhythmusstörungen herausgestellt, die eine Thermoablation nötig gemacht hätten. Um den Krankheitsverlauf zu kennen sei die Einholung eines Arzt- berichtes notwendig (act. 119). 3.2.2 Am 18. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer folgende medizi- nischen Unterlagen ein:

C-3235/2016 Seite 11

  • Arztberichte von Dr. G._______ vom 12. Dezember 2013, 25. Ja- nuar 2014, 11. Februar 2014 (act. 122 S. 1, 2 und 4; act. 124, 125 und 127);
  • Entlassungsbrief der Abteilung für Neurologie des allgemeinen Krankenhauses K._______ anlässlich eines stationären Aufenthal- tes vom 27. Januar 2014 bis 3. Februar 2014 (act. 122 S. 3; act. 126);
  • Befundbericht von Dr. H._______ vom 13. Februar 2014 (act. 122 S. 5; act. 128). Dr. C._______ schloss aus der medizinischen Dokumentation, einerseits bestehe die kardiovaskuläre Erkrankung, die sich möglicherweise ver- schlimmert habe und die überwacht, kontrolliert und behandelt werden müsse. Auf der anderen Seite bestehe die rückläufige depressive Verstim- mung, die sich mit dem Auftreten von Schwindelzuständen offensichtlich verschlimmert habe. Um genauere Angaben zu erhalten sei die Einholung weiterer Arztberichte notwendig (act. 130). 3.2.3 Am 26. August 2014 reichte der Beschwerdeführer folgende Arztbe- richte ein:
  • Berichte von Dr. G._______ vom 17. April 2014, 3. Juni 2014 und
  1. Juli 2014 (act. 134 S. 1, 2, 4; act. 135, 136, 138);
  • fachärztlicher Befund von Dr. L._______, Facharzt für Neurologie vom 15. Juli 2014 (act. 134 S. 3; act. 137);
  • Befund von Dr. H._______ vom 18. Juli 2014 (act. 134 S. 5; act. 139). Der RAD-Arzt beurteilte am 8. Oktober 2014, die Entwicklung des psychi- schen Gesundheitszustandes sei ungünstig und es bestehe kein Bericht hinsichtlich Entwicklung des kardiologischen Zustandes. Diesbezüglich sei ein Arztbericht einzuholen (act. 141). 3.2.4 Am 5. Februar 2015 (act. 146) reichte der Beschwerdeführer zwei Befunde von Dr. M._______, Facharzt Innere Medizin und Kardiologie, vom 20.Oktober 2014 und 30. Januar 2015 (act. 147, 149 S. 2; act. 148 S. 1, 149 S. 1) ein.

C-3235/2016 Seite 12 Dr. C._______ stellte am 4. März 2015 die Hauptdiagnosen zerebrovasku- läre Krankheit (I67.9), rezidivierende depressive Störung (F33) und Zervi- kalneuralgie sowie Kreuzschmerz (M54.2 und M54.5). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er arterielle Hypertonie, stabilisierte Herzkrankheit, generalisierte Arteriosklerose, Status nach Ablation wegen Herzrhythmusstörungen. Seit dem 29. August 1997 sei der Beschwerde- führer zu 100% arbeitsunfähig gewesen, ab Mai 2011 bestehe eine Arbeits- unfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 10%. Der RAD-Arzt beurteilte, die kardiologische Entwicklung sei günstig. Aus somatischer Sicht könne da- von ausgegangen werden, dass eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig- keit zu 90% gegeben sei. Ferner empfahl der RAD-Arzt den Beizug eines Psychiaters des medizinischen Dienstes zur Beurteilung der Frage einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes (act. 151). 3.2.5 Dr. D._______ beurteilte am 9. Juni 2015, unter Hinweis auf die Be- richte von Dr. G._______ vom 3. Juni 2014 und vom 16. Juli 2014, aus diesen lasse sich keine Veränderung ableiten. Die Diagnose sei nicht spe- zifiziert bezüglich Schweregrad und es würden keine Befunde genannt (act. 155). 3.2.6 Der Beschwerdeführer reichte am 26. August 2015, 15. September 2015 und am 2. Oktober 2015 weitere medizinische Unterlagen ein (act. 161):

  • zwei Befunde vom 8. Juli 2015, einer aus der hämatologischen Am- bulanz (act. 164 S. 2; act. 171) und der andere aus der Abteilung für Lungenkrankheiten (act. 164 S. 3; act. 172) des Krankenhauses K._______;
  • Befund von Dr. I._______ vom 19. August 2015 (act. 164 S. 4; act.
  • Facharztbefund vom 19. August 2015 von Dr. M._______ (act. 164 S. 1; act. 170);
  • Arztbericht vom 26. August 2015 von L._______ (act. 166 S. 1; act. 174);
  • Bericht von Dr. J._______ vom 26. August 2015 (act. 166 S. 2; act. 175).

C-3235/2016 Seite 13 Dr. D._______ des medizinischen Dienstes beurteilte am 27. April 2016, der Bericht von Dr. J._______ vom 26. August 2015 bringe keine neuen Erkenntnisse. Es werde angegeben, dass der Versicherte in der Schweiz wegen Depression behandelt worden sei, was stimme. Hingegen sei es nicht zutreffend, dass er deswegen berentet worden sei (act. 177). 3.2.7 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Be- schwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein (B-act. 1; B-act. 5). Diese sind nur insofern zu berücksichtigen, als sie Rückschlüsse auf den Zeitpunkt vor Verfügungserlass erlauben:

  • zwei Befunde der hämatologischen Ambulanz des Krankenhauses K._______ vom 15. Oktober 2015, vom 29. Januar 2016 und vom
  1. Februar 2015;
  • zwei Arztberichte von Dr. N._______, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, vom 23. Dezember 2015 und vom 31. Dezember 2015;
  • zwei Arztberichte von Dr. O._______, Fachärztin für Innere Medizin und Endokrinologie, vom 4. Januar 2016 und 3. Februar 2016;
  • Echo der Schilddrüse von Dr. P._______, Facharzt für Röntgendi- agnostik, vom 2. Februar 2016;
  • Bericht von Dr. Q._______, Facharzt für Pneumologie, vom 9. Feb- ruar 2016;
  • Entlassungsbericht anlässlich eines stationären Aufenthaltes vom
  1. März 2016 bis 18. März 2018 der Abteilung für Erkrankungen der Lunge und Tuberkulose des Gesundheitszentrums K.. Der RAD-Arzt Dr. C. beurteilte am 29. Juni 2016, in psychiatri- scher Hinsicht seien seit der Beurteilung durch Dr. D._______ vom 27. April 2016 keine neuen Elemente hinzugetreten. Aus kardiovaskulärer Sicht hät- ten sich die Beschwerden wieder gebessert. Neu hinzu trete eine Polyglo- bulie und die Hypothyerose, doch beeinflussten diese die bestehende 90%-ige Arbeitsfähigkeit seit Mai 2011 nicht. 3.3 Ist die Verwaltung wie vorliegend auf die Neuanmeldung eingetreten, muss sie das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht umfassend prüfen (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 [8C_746/2013] E. 2; Urteil

C-3235/2016 Seite 14 BGer 8C_120/2016 vom 29. April 2016 E. 2.1; siehe auch oben E. 2.6). Den aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflichten ist die Vor- instanz jedoch nicht hinreichend nachgekommen, denn sie hat nicht abge- klärt, wie sich der Gesundheitszustand insgesamt – namentlich auch in psychischer Hinsicht – seit der letzten abweisenden Verfügung entwickelt hat. Da keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht, ist auch nicht re- levant, dass die im E._______-Gutachten vom 7. Juli 2011 diagnostizierten psychischen Störungen gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 19. No- vember 2012 (act. 101) als nicht invalidisierend qualifiziert worden sind. Dieser lag noch die – zwischenzeitlich überholte – Rechtsprechung (vgl. zur Änderung der Rechtsprechung BGE 141 V 281) zugrunde, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden grundsätzlich als überwindbar zu gelten hatten, und dem Kriterium der psy- chiatrischen Komorbidität (als möglicher Gegenbeweis für die Überwind- barkeitsvermutung) eine andere Bedeutung zukam (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts fal- len Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall res- sourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Auch wenn eine Störung keine Komorbidität im Sinne von BGE 141 V 281 (E. 4.3.1.3) darstellt, ist sie im Rahmen des Beweisverfahrens relevant (BGE 143 V 418 E. 8.1). Bei einer psychischen Erkrankung ist ein strukturiertes Beweisverfahren nach den in BGE 141 V 281 definierten Indikatoren vorzunehmen, welches auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen der verschiedenen Störungen basiert (BGE 143 V 418 E. 6 ff.; 141 V 281 E. 3.6 ff.). 3.4 Die vorliegenden Akten erlauben keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Lichte der neuen Rechtsprechung. Hierfür ist ein polydisziplinäres Gutachten unabdingbar. Die angefochtene Verfügung beruht somit auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt und ist des- halb aufzuheben. Da vorliegend bisher vollständig ungeklärte Fragen ab- zuklären sind, ist eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht unzulässig (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil BVGer C-1444/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 8.14 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten (mit mindes- tens den Fachrichtungen allgemeine innere Medizin, Rheumatologie, Psy- chiatrie) im Sinne von Art. 72 bis IVV in der Schweiz einzuholen (bei Bedarf sind auch weitere Disziplinen einzubeziehen), welches eine zuverlässige Beurteilung nach Massgabe der Standardindikatoren erlaubt. Die Be- schwerde ist somit im Eventualantrag gutzuheissen.

C-3235/2016 Seite 15 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6, Ur- teil BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 6). 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz werden je- doch keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem ob- siegenden Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwal- tung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf- grund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksich- tigung des geringen aktenkundigen Aufwands sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine Par- teientschädigung von pauschal Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwert- steuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen. Dispositiv auf der nächsten Seite

C-3235/2016 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1‘200.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Giulia Santangelo

C-3235/2016 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-3235/2016
Entscheidungsdatum
03.09.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026