B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3220/2012
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A., (wohnhaft im Kosovo), Zustelladresse: Herr B., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom 16. Mai 2012.
C-3220/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am [...] 1962 geborene und in seiner Heimat Kosovo wohnhafte A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), verheira- tet, Vater dreier Kinder, war (mit Unterbrüchen) von April 1981 bis August 1991 in der Schweiz als Maurer und Gipser tätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (AHV/IV; vgl. Vorakten [IV] der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland [IVSTA] 1, 2, 5.1, 9). Seit Mitte August 1991 ging er krankheitshalber keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Im April 1992 wies er seine Ehegattin und die Kinder an, in den Kosovo zurückzukehren, reiste 1994 selber in den Kosovo zurück und war dort nicht mehr erwerbstätig (IV 5.3, 6.1, 8.3, 8.5, 11.36, 11.44, 35.4). A.b Am 26. Oktober 1992 stellte der Versicherte bei der Ausgleichskasse IVKS einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente und gab an, er leide an Rückenbeschwerden und Kopfschmerzen (IV 1). Die durchge- führten medizinischen Abklärungen ergaben keine nachweisbaren soma- tischen Befunde (Rückenbeschwerden), jedoch wurde der Versicherte aus psychiatrischen Gründen (larvierte und neurotische Depression) zu 100% als arbeitsunfähig erachtet (IV 9, 11.32-45). Mit Beschluss vom 15. Juni 1993 sprach ihm die IV-Kommission des Kantons Aargau gestützt auf eine Invalidität von 100% ab 1. August 1992 eine Invalidenrente zu; die Ausgleichskasse des Kantons Aargau verfügte am 6. September 1993 rückwirkend per 1. August 1992 die Auszahlung einer ordentlichen gan- zen Invalidenrente, einer Ehegattenrente und dreier Kinderrenten (IV 6 und Anhang dazu). B. Im Juli 1994 leitete die (infolge Ausreise des Versicherten aus der Schweiz) inzwischen zuständig gewordene IVSTA ein erstes Revisions- verfahren ein (IV 8.5). Nach Mitteilung der behandelnden Ärzte im Koso- vo und in der Schweiz, der Versicherte sei im Kosovo weiterhin in ärztli- cher Behandlung wegen seiner Depression (11.31) und die paranoide Symptomatik habe sich seit der letzten Untersuchung in der Schweiz im Februar 1994 noch verstärkt (IV 11.28, 11.31) bestätigte die IVSTA – nach vorgängiger Konsultation von Dr. C._______ des medizinischen Dienstes vom 30. Juni 1995 (IV 15.3) – mit Beschluss vom 5. Juli 1995 die weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (IV 19.1, 40.1).
C-3220/2012 Seite 3 C. Im August 1999 leitete die IVSTA ein zweites Revisionsverfahren ein (IV 7.2). Im Rahmen der Abklärungen zur Gesundheits- und Erwerbssituation des Versicherten wurden der Vorinstanz Arztberichte im Zeitraum vom 25. März 2000 bis 1. Februar 2001 sowie ein Fragebogen für die IV- Rentenrevision vom 2. Februar 2001 eingereicht (IV 8.3, 11.6-11.27). In einer kurzen Beurteilung von Mai 2011 schloss Dr. D._______ vom medi- zinischen Dienst der IV-Stelle, dass nach wie vor eine paranoide Psycho- se vorliege und der Versicherte in regelmässiger psychiatrischer Behand- lung sei; eine wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten. Er empfahl die Weiterführung der bisherigen Rente (IV15.1). Die IVSTA verfügte da- her mit Beschluss vom 29. Mai 2001 die weitere Ausrichtung einer gan- zen Invalidenrente (IV 19.1, 40.1). D. Im Februar 2006 eröffnete die IVSTA ein drittes Revisionsverfahren (IV 8.1). Nach Einholen verschiedener Arztberichte aus den Bereichen Innere Medizin, Orthopädie/Traumatologie, Neurologie, Otorinolaringologie (ORL), Ophthalmologie und Arbeitsmedizin aus dem Zeitraum vom 16. bis 23. Februar 2006 (IV 11, 13, 14) und von Röntgenbildern vom 30. März 2006 (IV 12) hielt Dr. E._______ vom RAD Rhone in einer Stellung- nahme vom 21. Juni 2006 fest, es liege eine Rentensituation wegen pa- ranoider Psychose und multiplen somatischen Klagen vor. Der letzte Be- richt des Arbeitsmediziners vom 24. (recte: 23.) Februar 2006 halte fest, dass der Versicherte in ständiger ärztlicher Behandlung und seine Situa- tion unverändert sei. Es liege deshalb in medizinischer Hinsicht keine Entwicklung vor, die eine Änderung des Rentenanspruchs erlaube (IV 17). In ihrer Mitteilung vom 7. Juli 2006 eröffnete die IVSTA dem Versi- cherten, er habe aufgrund unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (IV 18). E. E.a Im November 2010 eröffnete die IVSTA ein viertes Revisionsverfah- ren (IV 20). In einer einleitenden Beurteilung vom 3. Dezember 2010 führ- te Dr. E._______ vom RAD Rhone aus, trotz in somatischer Hinsicht di- agnostizierter Rachialgien und Zephalgien lägen keine konkreten Hinwei- se auf invalidisierende Elemente vor. In psychischer Hinsicht sei regel- mässig eine Depression mit aggressiven Zügen und psychotischen Sym- ptomen genannt worden. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus der psychiatrischen Beurteilung. Gestützt darauf empfehle er eine
C-3220/2012 Seite 4 Begutachtung in der Schweiz in den Fachbereichen Orthopädie und Psy- chiatrie; im Besonderen seien der Verlauf der Erkrankung und die Zumut- barkeit [der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit] seit Rentenzusprache aufzu- zeigen (IV 21). In der Folge nahm die IVSTA folgende Arztberichte zu den Akten: einen Kurzbericht von Dr. F., Internist, vom 7. Juli 2011 (35.14), einen Kurzbericht von Dr. G., Orthopädie/Traumatologie, vom 14. Juli 2011 (35.16), einen weiteren Kurzbericht vom 14. Juli 2011 (Name und Fachbereich unleserlich; 35.16), einen Kurzbericht von Dr. H., ORL, vom 14. Juli 2011 (35.15) sowie einen Kurzbericht von Dr. I., Neurologie, vom 14. Juli 2011 (35.14). E.b Am 11. August 2011 wurde der Versicherte von den Dres. J., Psychiatrie und Psychotherapie, und K., Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Bern begutachtet. Ergänzend liessen die Gutachter gleichentags zwei Röntgenberichte (inkl. Röntgenbilder) betreffend die Halswirbelsäule und die Brust- sowie Len- denwirbelsäule anfertigen sowie eine Blutanalyse durchführen (IV 35.1, 35.13, 36-38). In seinem Schlussbericht vom 22. September 2011 erach- tete Dr. E., RAD Rhone, die Gutachten in medizinischer Hinsicht als beweiskräftig, bestätigte die in den Gutachten genannten Diagnosen und die Würdigung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und beurteilte den Versicherten seit dem 11. August 2011 als zu 65% arbeitsfähig sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit (IV 42). E.c Unter Verzicht auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs teilte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2011 mit, die Begutachtung habe eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszu- standes seit zwei Jahren in psychischer Hinsicht (Verbesserung der de- pressiven Symptomatik, welche eine Komorbidität der somatoformen Schmerzstörung darstelle) und das Wegfallen einer rentenrelevanten In- validität in orthopädischer Hinsicht (keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) ergeben. Die Arbeitsunfähigkeit in der ange- stammten wie auch für jegliche angepassten Tätigkeiten betrage neu 35%, weshalb keine rentenbegründende Invalidität mehr vorliege und kein Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente mehr bestehe (IV 43). Mit Einwand vom 15. und 17. November 2011 reichte der Versicherte die Übersetzung zweier fachärztlicher Berichte des regionalen Krankenhau- ses in L. der Dres. I., Neurologie, undatiert, und F., Innere Medizin, vom 14. November 2011 zu den Akten (IV 44 f.). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. Januar 2012 führte
C-3220/2012 Seite 5 Dr. E., RAD Rhone, aus, die in den Berichten erwähnten Patho- logien seien seit langem bekannt und hätten keinen Einfluss auf die bis- herige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren liege keine Angina pectoris vor, sondern handle es sich um unspezifische Präkordialgien, die nie herzspezifisch behandelt worden seien (IV 48). E.d Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 bestätigte die IVSTA die Rentenein- stellung per 1. Juli 2012; einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü- gung entzog sie die aufschiebende Wirkung. In ihrer Begründung wies sie darauf hin, dass die Gutachten der Dres. J. und K._______ die von der Rechtsprechung verlangten Kriterien erfüllten und keine Zweifel an deren Beweiswert offen liessen. Aus den Gutachten ergebe sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem 11. August 2011 so- wohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht. Die Arbeitsfähig- keit in der angestammten wie auch für jegliche angepassten Tätigkeiten betrage neu 35%, weshalb keine rentenbegründende Invalidität mehr vor- liege. Die nach dem Vorbescheid eingereichten Arztberichte seien dem ärztlichen Dienst unterbreitet worden. Dieser habe seine vorgängige Stel- lungnahme bestätigt, da den Berichten bereits bekannte Krankheiten zu entnehmen seien, die keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Da die Gesundheitsbeeinträchtigungen genügend dokumentiert seien, erübrigten sich neue medizinische Untersuchungen und sei der Antrag auf (weitere) medizinische Untersuchung abzuweisen. F. F.a Am 11. Juni 2012 (Datum Postaufgabe: 13. Juni 2012) erhob A._______ gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte deren Aufhebung, die erneute Prüfung der Sachlage aufgrund neuer Beweismit- tel und sinngemäss die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente (Beschwerdeakten [B-act.] 1). In seiner Begründung führte er aus, es lä- gen neue ärztliche Berichte vor, aus denen die tatsächlichen Diagnosen und die Tatsache zu entnehmen seien, dass er unter ständiger ärztlicher Kontrolle stehe. Als Beweismittel reichte er einen Kurzbericht von Dr. F., Internist, Bezirkskrankenhaus L., vom 4. Juni 2012 (B-act. 1 Beilage 4), einen Kurzbericht Dr. M., Orthopädie, Be- zirkskrankenhaus L., vom 4. Juni 2012 (B-act. 1 Beilage 5), ei- nen Kurzbericht von Dr. I., Neurologie, Bezirkskrankenhaus L., vom 4. Juni 2012 (B-act. 1 Beilage 1), einen Arztbericht von Dr. N., Neuropsychiater, L., vom 5. Juni 2012 (B-act. 1 Beilage 2) sowie einen Arztbericht von Dr. O._______, Arbeitsmedizin, vom 6. Juni 2012 (B-act. 1 Beilage 3) zu den Akten.
C-3220/2012 Seite 6 F.b Aufforderungsgemäss reichte der Beschwerdeführer am 25. Juni 2012 (Datum Postaufgabe) die angefochtene Verfügung nach und gab am 14. August 2012 seine (korrigierte) Zustelladresse in der Schweiz be- kannt (B-act. 2-10). F.c Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2012 forderte das Bundes- verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss über Fr. 400.- zu leisten. Dieser Kostenvorschuss ging am 28. August 2012 in der Gerichtskasse ein (B-act. 11-13). F.d Mit Eingabe vom 18. September 2012 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die mit Beschwerde bereits eingereichten Arztberichte nochmals zukommen (B-act. 16), die der Vorinstanz mit Zwi- schenverfügung vom 24. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurden (B-act. 17). F.e In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2012 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange- fochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf die eingehenden Beurteilungen des regionalärztlichen Dienstes Rhone vom 22. September 2011 (IV 42), 5. Januar 2012 (IV 48) und neu 12. November 2012 (IV 54). An der arbeitsmedizinischen Würdigung, wonach der Beschwerdeführer seit dem 11. August 2011 eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 35% auf- weise, vermöchten die durch kosovarische Ärzte nachgereichten Befunde (recte: Berichte) nichts zu ändern. Von der beantragten weiteren vertrau- ensärztlichen Untersuchung sei abzusehen (B-act. 20). F.f Am 11. Dezember 2012 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 28. Januar 2013 eine Replik einzureichen (B-act. 21). F.g Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2013 nahm das Gericht Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik ein- gereicht hatte und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 22). G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter- lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä- her eingegangen.
C-3220/2012 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi- cherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur- teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus- land gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist da- her zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Zum im Verhältnis Schweiz – Kosovo anwendbaren Recht ist Folgen- des festzuhalten. 2.1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo und lebt dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfol- gend: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge- staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo-
C-3220/2012 Seite 8 nien), nicht aber mit Serbien oder Kosovo, neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen. Der Bundesrat teilte mit diplomatischer Note vom 18. Dezember 2009 an den Kosovo mit, dass die Schweiz das Sozi- alversicherungsabkommen und die Verwaltungsvereinbarung mit dem Kosovo mit Wirkung ab 1. Januar 2010 bzw. in Beachtung der Kündi- gungsvorschriften ab 1. April 2010 nicht mehr weiterführe. Bereits am 29. Januar 2010 hatte das BSV im IV-Rundschreiben Nr. 290 über die Nicht- weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens ab 1. April 2010 orientiert. Zu den Auswirkungen wurde festgehalten, dass vor dem 31. März 2010 mit Verfügung zugesprochene Renten weiterhin an Staatsan- gehörige des Kosovos mit Wohnsitz innerhalb und ausserhalb der Schweiz ausgerichtet würden, mit Ausnahme der Viertelsrenten, die nicht exportiert werden könnten. Nach diesem Zeitpunkt zugesprochene Ren- ten würden nur noch bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt und nicht mehr ins Ausland exportiert. Für alle bis zum 31. März 2010 noch hängigen, nicht verfügten Fälle würden dieselben Rechtsgrundlagen gelten wie für Staatsangehörige aus Nichtvertragsstaaten. 2.1.2 In seinem Grundsatzurteil 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 (publi- ziert als BGE 139 V 263) bestätigte das Bundesgericht die Rechtmässig- keit der Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis Schweiz – Kosovo (E. 8). Es verneinte gleichzeitig den Auto- matismus oder den Grundsatz, dass Personen aus dem Kosovo neben der kosovarischen Staatsangehörigkeit auch die serbische Staatsangehö- rigkeit besässen. Dennoch könne das Vorliegen einer kosovarisch- serbischen Doppelbürgerschaft nicht ausgeschlossen werden; eine sol- che sei indessen nicht nur überzeugend zu behaupten, sondern rechts- genüglich zu belegen (vgl. dazu Mitteilungen des BSV an die AHV- Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013). Im Urteil liess es offen, ob eine kosovarisch-serbische Doppelbür- gerschaft vorliege und aus der bisherigen bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu Doppelbürgern ein Anspruch bestehe, sich weiterhin auf die Anwendung des Sozialversicherungsabkommens mit Serbien berufen zu können (E. 12 f.). In einem weiteren Grundsatzurteil 8C_109/2013 vom 8. Juli 2013 (publi- ziert als BGE 139 V 335) im Bereich der Invalidenversicherung rief es in Erinnerung, dass Staatsangehörige des Kosovos künftig nicht mehr die Rechtsstellung als Vertragsausländerinnen und -ausländer innehätten und neu als Nichtvertragsausländerinnen und -ausländer gelten würden. Dieser Statuswechsel habe einerseits Auswirkungen auf die Anspruchs-
C-3220/2012 Seite 9 voraussetzungen (versicherungsmässige Voraussetzungen) und führe anderseits dazu, dass Renten der Invalidenversicherung von Staatsan- gehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen würden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar seien. Sie würden nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten würden demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand geniessen. Entge- gen den Ausführungen im IV-Rundschreiben Nr. 290 des BSV vom 29. Januar 2010 könne jedoch zur Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abgestellt werden, son- dern sei der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs ausschlag- gebend (E. 6). 2.1.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer ab 1. August 1992 eine ganze Invalidenrente zugesprochen und deren Weiterausrichtung mit Be- schlüssen vom 5. Juli 1995, 29. Mai 2001 und 7. Juli 2006 bestätigt. Bis zur revisionsweisen Renteneinstellung per 1. Juli 2012, welche die Vorin- stanz mit Verfügung vom 16. Mai 2012 beschloss, durfte sich der Be- schwerdeführer demnach auf den Besitzstand der laufenden (schweizeri- schen) Invalidenrente berufen. Der Rentenanspruch bestimmt sich ge- mäss Art. 4 des (bis zu diesem Zeitpunkt anwendbaren) Sozialversiche- rungsabkommens ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht. 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 16. Mai 2012) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die- sem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 129 V 1 E. 1.2; BGE 121 V 366 E. 1b mit Hin- weis). Solche, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu- sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 118 V 200 E. 3a; BGE 99 V 98 E.4).
C-3220/2012 Seite 10 Daher sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getrete- nen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) ab- zustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beach- ten (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). Nachfolgend wird auf die ab 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen verwiesen, ausser diese hätten mit der IV-Revision 6a eine Änderung erfahren. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. Hieran hat die 6. IV-Revision nichts geändert. Der Rentenan- spruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel- tendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Ver- sicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine be- sondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schwei- zer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invali- ditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mit- gliedstaat der EU Wohnsitz haben. 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti- gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel- len, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindes- tens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
C-3220/2012 Seite 11 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver- waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr- scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab- nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu- gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperli- chen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vor- dergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder ste- hend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten berufli- chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be- rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Ur- teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober
C-3220/2012 Seite 12 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen). 4. 4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge- richt zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht revisionsweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente verneint und die Rente per 1. Juli 2012 aufgehoben hat. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. 4.2.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist dem- nach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu- standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er- heblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2004 IV Nr. 5 E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). 4.2.3 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än- derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal- tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
C-3220/2012 Seite 13 rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk- ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund- heitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions- verfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisions- grund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Ver- hältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). 4.3 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung fand eine materielle Über- prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä- rung und Beweiswürdigung letztmals im Rahmen des Verfahrens statt, das mit Mitteilung der IVSTA vom 7. Juli 2006 seinen Abschluss fand (IV 18, vgl. Art. 74 quater IVV und Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2). Damals prüfte die Vorinstanz anhand von neun medizinischen Akten (Arztberichte aus den Bereichen Innere Medizin, Or- thopädie/Traumatologie, Neurologie, ORL, Ophthalmologie und Arbeits- medizin, Analysebericht und Röntgenbilder) aus dem Zeitraum 16. Feb- ruar bis 30. März 2006 sowie des Fragebogens für die IV-Rentenrevision vom 16. Februar 2006, ob eine erhebliche Änderung der Grundlagen für die weitere Zusprache einer Invalidenrente gegeben seien. Dr. E._______ des RAD Rhone verneinte in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2006 – unter Kenntnisnahme der genannten Akten – eine Änderung in der attes- tierten Arbeitsunfähigkeit (IV 17). Vorliegend ist daher zu prüfen, ob, und gegebenenfalls ab wann sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Bestätigung der bishe- rigen ganzen Invalidenrente mit Mitteilung vom 7. Juli 2006 (Referenz- zeitpunkt) bis zum Erlass der hier streitigen Revisionsverfügung vom 16. Mai 2012 (Revisionszeitpunkt) in massgebender Weise verändert hat. 4.4 Im Zeitpunkt der letztmaligen Bestätigung der Weiterführung der gan- zen Invalidenrente (7. Juli 2006) wurden seitens der behandelnden Ärzte folgende Diagnosen bestätigt: a) in psychischer Hinsicht: Depression;
C-3220/2012 Seite 14 b) in somatischer Hinsicht: 1) Orthopädie: vertebrale Unkarthrose [Arthro- se der Halswirbelkörper], chronisches Lumbalsyndrom, lumbale Disko- pathie L-S, Lumboischialgie rechts; 2) innere Medizin: stabilisierte Angina pectoris, Schwindelsyndrom [Ursache vorliegend ungeklärt, auch Ur- sprung im Bereich ORL oder Psyche möglich], arterieller Bluthochdruck; 3) im Bereich Pulmologie: chronische Bronchitis obstructiva/restrictiva (COPD); 4) Ophthalmologie: Blepharokonjunctivitis [Entzündung des Au- gen-Lidrandes und der Bindehaut]. Dr. E._______ des RAD Rhone hielt dazu in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2006 fest, dass die Renten- gewährung aufgrund der attestierten paranoiden Psychose erfolgt sei. In somatischer Hinsicht bestünden multiple somatische Beschwer- den/Klagen, insbesondere im Bereich des Rückens, der Beschwerdefüh- rer befinde sich (weiterhin) in ständiger Behandlung (IV 17). Diese Diagnosen und deren arbeitsmedizinische Würdigung werden in der Beschwerde vom 13. Juni 2012 für den Referenzzeitpunkt nicht bestritten. Einzig wird vom Beschwerdeführer gestützt auf den Arztbericht von Dr. N., Neuropsychiater, vom 5. Juni 2012 (B-act. 1 Beilage 2) präzisiert, er leide an einer schweren Depression (ICD-10 F 32.2 [schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome]), und wird neu geltend gemacht, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstö- rung (ICD-10 F 43.1). Diese Abweichungen sind jedoch ausschliesslich in der Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Revisionszeitpunkt zu berücksichtigen. 4.5 4.5.1 Im Revisionszeitpunkt bestätigen die behandelnden Ärzte im Koso- vo folgende Diagnosen: a) in psychischer Hinsicht: Depression oder ängstlich-depressives Syn- drom, posttraumatisches Belastungssyndrom; b) in somatischer Hinsicht: 1) Orthopädie: Zervikale Spondylose, Unkarth- rose C6-C7, lumbale Spondylose, Diskopathie L5-S1, 2) innere Medizin: stabile Angina pectoris, Schwindelsyndrom [zur Zuordnung s. E. 4.4], Di- abetes mellitus Typ 2, arterieller Bluthochdruck, 3) Pulmologie: chroni- sche obstruktive Bronchitis 4) ORL: chronische Mittelohrenentzündung bds., 5) Ophthalmologie: Hypermetropie, Presbyopia. Der Arbeitsmedizi- ner, Dr. O., schloss in seinem Bericht vom 6. Juni 2012 (B-act. 1 Beilage 3, B-act. 16 Beilage 7), wie bereits in seinem Bericht vom 23. Februar 2006 (IV 11.1-3), dass der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsun-
C-3220/2012 Seite 15 fähig sei für schwere Arbeiten, geistige Arbeit, Arbeiten in grosser Höhe, Arbeit mit Baumaschinen mit beweglichem Band, Heben schwerer Ge- wichte und dergleichen, stehende Tätigkeiten. 4.5.2 In seinem Gutachten vom 23. August 2011 (IV 35) hielt Dr. J._______ gestützt auf die persönliche Begutachtung des Beschwerde- führers am 11. August 2011 und Arztberichte vom 2. September 1992 (Arztbericht der Psychiatrischen Klinik P., IV 11.36), 22. Februar 1993 (Arztbericht Dr. Q., IV 11.44), 9. Mai 1995 (Arztbericht Dr. R., 11.28), 25. März 2000 (Kurzbericht Dr. N., Neuro- psychiater; 11.27), 26. Dezember 2000 (Kurzbericht Dr. N., Neu- ropsychiater; 11.25), 23. Februar 2006 (Arztbericht Dr. O., Ar- beitsmedizin; 11.1-3) und 7. Juli 2011 (recte: 14. Juli 2011, Kurzbericht Dr. I., Neurologie; 35.14) fest, dass eine paranoide Depression, wie sie in früheren Berichten diagnostiziert worden sei, nicht bestätigt werden könne. Die angebliche Paranoia habe sich rückblickend als begründete Angst vor einer Verfolgung durch die serbische Polizei während des Ko- sovo-Krieges entpuppt und sich inzwischen gelegt. Zu bestätigen seien depressive Züge; diese sei aber leicht ausgeprägt, zeitweise bestünden tendenziell mittelgradige depressive Episoden. In den letzten ein bis zwei Jahren habe sich die psychische Komorbidität verbessert. Der Beschwer- deführer zeige eine regelmässige Tagesgestaltung und habe seine sozia- len Kontakte nicht aufgegeben. Demgegenüber habe sich die psychoso- matische Problematik verstärkt: Ursprünglich habe der Beschwerdeführer an Rückenschmerzen gelitten, unterdessen empfinde er Ganzkörper- schmerzen und befürchte, dass eine gefährliche Krankheit entstehen könnte. Es sei deshalb eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnosti- zieren, wobei nur zwei der in der Rechtsprechung erwähnten [Foerster-]Kriterien gegeben seien: die Schmerzkrankheit sei progredient und chronifiziert und gemäss orthopädischer Begutachtung lägen keine invalidisierenden Befunde vor. Der Beschwerdeführer sei damit aus psy- chiatrischer Sicht zu 30 bis 40% in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. 4.5.3 Im orthopädischen Gutachten vom 24. August 2011 hält Dr. K. aufgrund einer persönlichen Begutachtung des Beschwerde- führers am 11. August 2011 sowie gestützt auf zwei Röntgenberichte vom 11. August 2011 fest, es liege eine etwas eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule vor, ebenso sei die Beweglichkeit der Brustwirbel- und der Lendenwirbelsäule in der seitlichen Ebene leicht eingeschränkt. Inwieweit diese Bewegungseinschränkung durch eine reflektorische Ab- wehrspannung des Patienten bedingt sei, lasse sich nicht eindeutig beur-
C-3220/2012 Seite 16 teilen. Beidseits sei eine normale Schultermuskulatur vorhanden, sämtli- che Gelenke der oberen Extremitäten seien in allen Ebenen frei beweg- lich, Schmerzen würden verneint. Die gesamte Nackenmuskulatur sei weich, ebenso die Rückenmuskulatur. Eine Klopfdolenz werde über sämt- lichen processus spinosi der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, eine leichtere Druckdolenz der paravertebralen Rückenmuskulatur und eine stärkere Druckdolenz der Muskelansätze am Beckenkamm links und rechts festgestellt. Aufgrund der Röntgenaufnahmen mit nur geringgradi- gen degenerativen Veränderungen sollte ein besserer Bewegungsumfang erwartet werden können. Im Bereich der unteren Extremitäten habe – entgegen der in der Anamnese genannten andauernden Beinschmerzen beidseits, von der Inguina [Leistengegend] bis in die Zehen reichend – aus orthopädischer Sicht kein pathologischer Befund erhoben werden können. Eine Stammvarikosis [Krampfadern der Haut-Stammvenen] sei nicht vorhanden; die Fusspulse seien palpabel. Die verminderte Hüftge- lenksbeweglichkeit sei durch bewegungsabhängige, einschiessende lum- bale Rückenschmerzen bedingt. Zusammenfassend liege aus orthopädi- scher Sicht keine Invalidität in rentenbegründendem Ausmasse vor. Zu- mindest in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig zu beurteilen (IV 36). 4.5.4 Dr. E._______ des RAD Rhone schloss sich in seiner Beurteilung vom 22. September 2011 der Diagnosestellung und den Aussagen der Gutachter an. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgra- dige Episode (F 33.0/33.1) in Komorbidität mit einem anhaltenden soma- toformen Schmerzsyndrom (F 45.4) vor. Es liege eine Arbeitsunfähigkeit von 35% in jeglichen Aktivitäten vor. In orthopädischer Hinsicht habe der Experte keine funktionellen Einschränkungen festgestellt; die erhobenen Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In psychiat- rischer Hinsicht habe der Experte eine Verbesserung des Gesundheits- zustands im Laufe der letzten beiden Jahre festgestellt (das genaue Da- tum sei nicht eruierbar), die in einer Änderung der depressiven Sympto- matik in Komorbidität [mit der Grunderkrankung zusammenhängende zu- sätzliche Diagnose] zu einem somatoformen Schmerzsyndrom bestehe. Der Experte habe die von der Rechtsprechung verlangten Kriterien zur Prüfung der Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme sorgfältig geprüft und auf eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40% geschlossen. Die Arbeitsfähigkeit könne mit einer angemessenen und gut kontrollierten pharmakologischen Behandlung erhöht werden. Es könne damit auf eine Verbesserung der Gesundheitssituation seit der letzten Rentenrevision geschlossen wer-
C-3220/2012 Seite 17 den; die Verbesserung liege in einer deutlichen Verbesserung der de- pressiven Symptomatik. Da die festgestellte Arbeitsfähigkeit für alle Tätig- keiten gelte, seien keine angepassten zumutbaren Tätigkeiten aufzulisten (IV 42). 4.5.5 Im Rahmen des Einwandes bestritt der Beschwerdeführer das Er- gebnis der Expertisen mit Verweis auf zwei kurze Arztberichte der Dres. I._______ (undatiert) und F._______ vom 14. November 2011 (IV 45). Zu diesen Berichten hielt Dr. E._______ am 5. Januar 2012 ergänzend fest, dass die Arztberichte keine Änderungen an der Beurteilung bewirkten, zumal die in den Berichten erwähnten Pathologien seit langem bekannt und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien. Die Diagnose An- gina pectoris sei im Übrigen missbräuchlich, da bisher nie eine spezifi- sche Herzbehandlung erforderlich geworden sei und es sich um unspezi- fische Präkordialgien [Brustschmerzen] handle (IV 48). 4.6 4.6.1 Einleitend zur gerichtlichen Würdigung ist festzuhalten, dass sich diese unter Berücksichtigung des in E. 4.4, 2. Abschnitt, und des nachfol- gend Gesagten, auf die Frage zu fokussieren hat, ob die im Revisions- zeitpunkt festgestellten medizinischen Diagnosen bzw. die festgestellte Verbesserung der Gesundheitssituation neu eine Arbeitsfähigkeit von 65% in der bisherigen Tätigkeit als Maurer zur Folge haben. Dr. E., RAD Rhone, schloss in seinem Bericht vom 22. September 2011, eine Arbeitsfähigkeit von 65% sei auch in der bisherigen Tätigkeit gegeben (IV 42). Die Vorinstanz hat diese Beurteilung in der Folge über- nommen und – unter Verzicht auf Vornahme eines Einkommensver- gleichs – revisionsweise auf eine neu bestehende Arbeitsfähigkeit in jegli- chen Tätigkeiten, so auch in der bisherigen Tätigkeit als Maurer, von 65% geschlossen, was in Anwendung des Prozentvergleichs einen rentenaus- schliessenden Invaliditätsgrad von 35% ergibt. 4.6.2 Vorauszuschicken ist zudem, dass die mit der Beschwerde einge- reichten Arztberichte vorliegend ebenfalls mitzuberücksichtigen sind, zu- mal sie kurze Zeit nach dem angefochtenen Entscheid ausgestellt worden sind, langjährige Diagnosen (erneut) bestätigen und mit dem zu beurtei- lenden medizinischen Sachverhalt in engem Sachzusammenhang stehen (vgl. dazu E. 2.2, 1. Abschnitt). 4.6.3 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. J. in seinem Gutachten vom 23. August 2011 eine anhaltende somatoforme Schmerz-
C-3220/2012 Seite 18 störung (ICD-10 F 45.4) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (F 33.0/33.1). Damit weicht er hinsichtlich der Schwere der Depression deutlich von den Beurteilun- gen der kosovarischen Ärzte, die eine schwere Depression (F 33.2) attes- tieren, ab. Zudem diagnostiziert er kein posttraumatisches Belastungs- syndrom. Jedoch weist das Gutachten von Dr. J., wie Dr. E. in seiner Beurteilung vom 22. September 2011 (IV 42) zu Recht ausführt, volle Beweiskraft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. 3.3) auf. Dr. J._______ hat seine Beurteilung in Kenntnis der Vorakten vorgenommen, die Begutachtung erfolgte umfas- send (Anamneseerhebung, klinische Untersuchung, Berücksichtigung ei- nes Laborberichts zu aktuellen Medikamentenrückständen im Blut, Diag- nosestellung, Ausführungen zur Beurteilung und Prognose, Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit), beruht auf allseitigen Untersu- chungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und stellt diese den klinischen Befunden gegenüber, und ist in der Darlegung der Zusammen- hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation begründet und schlüssig. Demgegenüber stützt sich der Beschwerdeführer auf Berichte seiner langjährigen behandelnden Ärzte, deren Berichten nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung aufgrund der Behandlungssituation in der Regel nur eingeschränkter Beweiswert zugemessen werden kann (BGE 135 V 465 E. 4.5, BGE 125 V 351 E. 3b.cc). Festzustellen ist vorliegend zudem, dass in den Arztberichten aus dem Kosovo, die für den beurteilungsrele- vanten Zeitraum eingereicht wurden (IV 35.14-16, 45.1-2), ohne Hinweise auf allfällig berücksichtigte Vorakten, klinische Untersuchung und weitere Befunderhebung direkt verschiedene Diagnosen genannt werden, deren Herleitung nicht eingehend begründet und gegebenenfalls ohne Begrün- dung direkt auf eine volle Arbeitsunfähigkeit geschlossen wird. Dies gilt auch für die beschwerdeweise eingereichten Arztberichte vom 4. bis 6. Juni 2012 (B-act. 1 Beilagen 1-5), in denen die behandelnden Ärzte bes- tätigen, dass der Beschwerdeführer bei ihnen in ständiger Behandlung stehe, an den diagnostizierten Erkrankungen leide und die genannten Medikamente erhalte. Etwas ausführlicher erweisen sich die beiden Be- richte von Dr. N._______ (B-act. 1 Beilage 2) und Dr. O._______ (B-act. 1 Beilage 3), welche als Gründe für die Depression die Kriegsereignisse im Kosovo in den Jahren 1998/1999 nennen und ausführen, er habe wäh- rend des Krieges ein schweres psychisches Trauma erlitten. Attestiert werden ihm in psychischer Hinsicht zudem Schlaflosigkeit, Willensverlust, sozialer Rückzug und Appetitlosigkeit. Dies steht jedoch nicht im Einklang
C-3220/2012 Seite 19 mit den Feststellungen des Fachgutachters, der eingehend dargelegt hat, dass die frühere Depression im Zusammenhang mit der Arbeitssituation ab 1991, der späteren Kündigung der Arbeitsstelle, einer Entwurzelungs- problematik, finanziellen Schwierigkeiten und zusätzlichen familiären Rei- bereien stand. Die psychische Situation habe sich aufgrund des langjäh- rigen Aufenthaltes im Kosovo mit geregelten Verhältnissen und des Ren- tenbezugs verbessert. Der Beschwerdeführer wirke mürrisch und unzu- frieden, er sei aber weder schwer depressiv noch suizidal, nehme das an- tidepressiv wirkende Medikament in therapeutisch unwirksamem Aus- mass ein, wie die Laboranalyse ergeben habe, zeige eine regelmässige Tagesgestaltung, seine sozialen Kontakte seien nicht verloren gegangen. Jedoch empfinde er heute – im Gegensatz zu den früheren Rücken- schmerzen – Ganzkörperschmerzen (ohne entsprechendes somatisches Korrelat). In Bestätigung der gutachterlichen Ausführungen, die auch vom RAD gestützt werden, kann hier das Vorliegen einer schweren Depressi- on im Sinne der ICD-10-Kodierung (F 33.2) ausgeschlossen werden. So- weit die Berichte aus dem Kosovo eine gegenteilige Diagnose enthalten – die im Übrigen aufgrund der vorliegenden Akten nicht in einer veränder- ten Gesundheitssituation seit Begutachtung im August 2011 begründet liegt –, ist darauf aus den genannten Gründen nicht abzustellen. Dem Gutachten vom 23. August 2011 sind auch keine Hinweise auf das neu diagnostizierte posttraumatische Belastungssyndrom zu entnehmen, das Dr. N._______ und O._______ auf die Kriegsereignisse in den Jah- ren 1998/1999 zurückführen. Die posttraumatische Belastungsstörung wird in der ICD-10-Klassifizierung wie folgt umschrieben: „Diese entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belasten- des Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhn- licher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z.B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrän- genden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alp- träumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegen- über anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freud- losigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an
C-3220/2012 Seite 20 das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Überer- regtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlaf- störung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung er- wartet werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chro- nischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über.“ Den am 11. August 2011 aktuell erhobenen Befunden sind keine Hinwei- se auf Nachhallerinnerungen und Flashbacks zu entnehmen, auch spricht die normale Willens- und Antriebsbildung, eine ungestörte Realitätsorien- tierung, das Leben in geregelten Verhältnissen mit regelmässiger Tages- gestaltung und Beibehalten (wenn auch allfällig reduzierter) sozialer Kon- takte (vgl. Ziff. 3 „Objektive Befunde“) gegen die Annahme einer post- traumatischen Belastungsstörung. Die behandelnden Ärzte machen zu- dem keinerlei Angaben darüber, welchen Verlauf die Erkrankung beim Beschwerdeführer seit 1998/1999 genommen habe, und ob eine Behand- lung mittels Gesprächstherapie im Kosovo und wenn ja, in welcher Häu- figkeit/Regelmässigkeit, erfolgt sei. Aus den Akten ist daher – in Überein- stimmung mit der Würdigung des Fachgutachters und des RAD – zu schliessen, dass sich die Erkrankung des Beschwerdeführers in psychiat- rischer Hinsicht zum entscheidrelevanten Zeitpunkt auf die vom Gutach- ter attestierte leichte bis mittelgradige depressive Störung beschränkt, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 30 bis 40% zur Fol- ge hat. Eine posttraumatische Belastungsstörung liegt – entgegen den At- testen der kosovarischen Ärzte – nicht vor. 4.6.4 In somatischer Hinsicht ist mit dem RAD zu schliessen, dass die di- agnostizierten Erkrankungen im Bereich Innere Medizin keine Einschrän- kungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben: In den Vorakten wird erst- mals mit den Kurzberichten der Dres. F._______ und O._______ vom 17. und 23. Februar 2006 eine stabilisierte Angina pectoris attestiert. Dem Bericht von Dr. O._______ sind keine Aussagen zur Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Mit dem RAD (vgl. IV 48) ist zu schliessen, dass keine einschränkende Erkrankung vorliegt, zumal sie wiederholt als „stabil“ beschrieben wird und die Akten keinerlei Hinweise auf eine spezifische Behandlung durch einen Kardiologen (am- bulant oder stationär) vor oder seit erstmaligem Stellen der Diagnose enthalten. Vielmehr überzeugt die Beurteilung, dass präkordiale Schmer-
C-3220/2012 Seite 21 zen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen („Herzklem- men“). Ebenso wenig führt ein Bluthochdruck per se oder ein Diabetes mellitus Typ II, der medikamentös behandelt werden kann, zu einer Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_751/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2) 4.6.5 In orthopädischer Hinsicht hat das Gutachten von Dr. K._______ ergeben, dass sich in der klinischen Untersuchung und den eigens ange- fertigten Röntgenbildern von Halswirbel-, Brustwirbel- und Lendenwirbel- säule weder die angegebenen Rückenbeschwerden in der geltend ge- machten Schwere bestätigen lassen („leichte degenerative Veränderun- gen“, „leichte Einschränkung der Beweglichkeit von Halswirbel-, Brustwir- bel- und Lendenwirbelsäule“), noch eine Ursache für die geäusserten Beinbeschwerden gefunden werden konnte („kein pathologischer Be- fund“, „Fusspulse palpabel“, „keine Stammvaricosis“; s. E. 4.5.3). Die gu- tachterlichen Ausführungen sind diesbezüglich überzeugend und schlüs- sig, weshalb darauf abzustellen ist. Sie decken sich weiter mit den Aussagen im psychiatrischen Gutachten, wonach der Beschwerdeführer Ganzkörperbeschwerden und Angst vor einer schweren Erkrankung äussere, und in der orthopädischen Begut- achtung u. a. unklare generalisierte Rückenbeschwerden diagnostiziert wurden. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte in seinem Bericht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, zumal der Beschwerde- führer einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz äussere, der klinisch nicht oder nur ansatzweise durch die geäusserten Beschwer- den an Rücken und Beinen erklärbar sei, er gleichzeitig bei Lebensprob- lemen stärkere Schmerzen aufweise, eine beträchtliche medizinische Betreuung notwendig sei und eine komorbide rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, vorliege. Diese Beurteilung wurde vom RAD bestätigt (IV 42) und ist vorliegend zu über- nehmen. Anzufügen bleibt, dass die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zumutbar bleibt, zumal der psychiatrische Gutachter unter Beachtung der entsprechenden bundesgerichtlichen Kriterien (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3) auf Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Tätigkeit im Umfang von 60 bis 70% schloss. 4.6.6 Ebenso wenig ist aufgrund der Akten zu schliessen, dass die Diag- nosen in den Bereichen ORL (chronische Mittelohrenentzündung bds.) und Ophthalmologie (Hypermetropie, Presbyopia) zu einer Einschrän-
C-3220/2012 Seite 22 kung der Arbeitsfähigkeit führen. Solches wird weder in den ärztlichen Be- richten noch in der Beschwerde explizit geltend gemacht. 4.7 4.7.1 Der orthopädische Gutachter hat jedoch trotz der Aussage, er sehe beim Probanden aus orthopädischer Sicht keine Invalidität in rentenbe- gründendem Ausmass, ergänzend angefügt, er erachte den Beschwerde- führer von Seiten des Bewegungsapparates zumindest in einer ange- passten Tätigkeit als voll arbeitsfähig. Damit hat er zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maurer keine abschliessende Beurteilung ab- gegeben. Dies deckt sich mit den kritischen Äusserungen, es lasse sich nicht eindeutig beurteilen, ob die festgestellten Bewegungseinschränkun- gen (bspw. Lasègue-Zeichen bei 60° beidseits positiv) bloss durch eine reflektorische Abwehrspannung des Patienten bedingt seien. In der Be- funderhebung hielt er zudem fest, Zehenspitzengang und Fersengang seien nicht prüfbar, da es sofort zu Gleichgewichtsproblemen komme. Letzteres deckt sich mit den Arztberichten aus dem Kosovo, die dem Be- schwerdeführer seit 2001 ein Schwindelsyndrom attestieren (IV 11.23, 11.21, 11.19, 11.11, 11.6/11.8/11.12, 11.5, 11.1, 35.15, 35.14). Gleichge- wichtsprobleme und Schwindelsyndrom lassen sich jedoch nicht ohne weiteres mit einer uneingeschränkten Tätigkeit als Maurer vereinbaren Der RAD hat zu diesen kritischen Äusserungen keine Beurteilung vorge- nommen und ohne weiteres geschlossen, es liege hinsichtlich der bishe- rigen Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, die aufgrund der psychiatrischen Diagnosen bei 35% liege; hierauf hat die Vorinstanz – wie bereits erwähnt (E. 4.6.1) – uneingeschränkt abgestellt (IV 43). Auf- grund der gutachterlichen Befunderhebung und Beurteilung der Arbeits- fähigkeit kann damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ge- schlossen werden, der Beschwerdeführer sei in orthopädischer Hinsicht zu 100% arbeitsfähig, sowohl in seiner bisherigen als auch in einer ange- passten Tätigkeit. Deshalb ist die Sache zu ergänzenden Abklärungen in orthopädischer Hinsicht bzw. zu einer ergänzenden gutachterlichen Stel- lungnahme und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Maurer an die Vorin- stanz zurückzuweisen. 4.7.2 Weiterer Abklärungsbedarf ergibt sich in somatischer Hinsicht auch aus der erstmals im Februar 2006 diagnostizierten chronischen obstrukti- ven Bronchitis (IV 11), die weder im Kosovo fachärztlich abgeklärt wurde, noch in der gutachterlichen Würdigung ihren Niederschlag gefunden hat. Auch der RAD hat es unterlassen, bezüglich dieser Diagnose die Auswir- kungen auf die bisherige Tätigkeit als Maurer, die als mittelschwere bis
C-3220/2012 Seite 23 schwere Tätigkeit zu bezeichnen ist, zu beurteilen. Demnach erweist sich die vorinstanzliche Würdigung der Arbeitsfähigkeit auch insoweit als mangelhaft. Die Sache ist deshalb (auch) zu ergänzenden Abklärungen durch einen Facharzt für Lungenkrankheiten und zur Beurteilung einer allfälligen Ein- schränkung in der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maurer an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid vom 16. Mai 2012 aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen in orthopädischer Hinsicht und zu (erstmaligen) eingehenden Abklärungen betreffend die chronische obstruktive Bronchitis an die Vorinstanz zurück- zuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dabei hat die Vorinstanz die medizinischen Feststellungen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Aus- übung der bisherigen Tätigkeit als Maurer zu überprüfen, gegebenenfalls einen Einkommensvergleich durchzuführen und über die Fortführung der bisher geleisteten ganzen Invalidenrente neu zu entscheiden. Darauf hinzuweisen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung der Beschwerdeführer während des hängigen Abklärungsverfah- rens der Verwaltung bis zu dessen Abschluss keinen Anspruch auf Wei- terausrichtung der ganzen Invalidenrente hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010). 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine not- wendigen und verhältnismässig hohen Aufwendungen entstanden, wes- halb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
C-3220/2012 Seite 24 (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorin- stanz zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägung 4.7 über den weiteren Rentenanspruch neu ver- füge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-3220/2012 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: