B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3213/2013
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-3213/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1972, mazedonischer Staatsangehöriger) reiste im Jahr 1987 in die Schweiz ein und erhielt im Jahr 1997 die Nie- derlassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt. Die Beschwerdeführerin, (geb. 1979, tunesische Staatsangehörige) reiste im Jahr 2006 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ih- rem Ehemann (dem Beschwerdeführer). Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Migrationsamt) verfügte am 3. Dezember 2010 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführe- rin. Zur Begründung wurde auf die Schuldenwirtschaft und die mangelnde wirtschaftliche und berufliche Integration der Beschwerdeführer hingewie- sen. Es sei ihnen zumutbar, sich um eine Aufenthaltsbewilligung im Hei- matland eines Ehepartners zu bemühen. Den gemeinsamen Töchtern C._______ (geb. 2006) und D._______ (geb. 2009) sei eine Rückkehr ebenfalls zuzumuten. Die Beschwerdeführer wurden aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, das Land bis zum 2. März 2011 zu ver- lassen (vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 1). Auf den hiergegen erhobenen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel Stadt (JSD) mit Entscheid vom 11. Januar 2011 nicht ein; dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. BFM act. 3 S. 24). B. Am 18. Februar 2011 ersuchten die Beschwerdeführer, den Entscheid des Migrationsamts vom 3. Dezember 2010 in Wiedererwägung zu zie- hen, da sie daran seien, ihre finanzielle Situation zu sanieren. Das Migra- tionsamt trat am 22. Februar 2011 auf das Gesuch nicht ein, wogegen die Beschwerdeführer an das JSD gelangten. Am 5. April 2011 setzte das JSD die Ausreisefrist vorläufig aus, um die Möglichkeit der Rückkehr der Familie in eines der Herkunftsländer abzuklären. Am 26. Juli 2012 ent- schied das JSD, dass der Wegweisungsvollzug nicht weiter ausgesetzt werde. Hiergegen gelangten die Beschwerdeführer erfolglos an das Ap- pellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (vgl. BFM act. 3 S. 24). Das Bundesgericht wies die gegen dessen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. November 2012 (2C_1056/2012) ab, soweit es darauf eintrat. Das Migrationsamt forderte die Beschwerdeführer in der Folge auf, die Schweiz bis am 5. Februar 2013 zu verlassen, und wies sie dar- auf hin, dass auf eine Zwangsausschaffung und auf den Erlass von Ein-
C-3213/2013 Seite 3 reiseverboten verzichtet werde, falls sie die Schweiz termingerecht ver- liessen. Am 5. Februar 2013 gewährte ihnen das Migrationsamt eine letz- te Ausreisefrist bis am 28. Februar 2013, um noch ausstehende Pensi- onskassengelder geltend zu machen. Die Beschwerdeführer reisten in der Folge am 2. März 2013 mit ihren Kindern aus der Schweiz aus (vgl. BFM act. 5 S. 32 und act. 9 S. 41). C. Der Beschwerdeführer reiste am 10. Mai 2013 erneut in die Schweiz ein und meldete sich noch am selben Tag bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Basel. Aufgrund einer polizeilichen Ausschreibung wurde er in Haft genommen (vgl. BFM act. 5 S. 32 f.). Die Beschwerdeführerin reiste mit den Kindern am 12. Mai 2013 ebenfalls in die Schweiz ein und wurde am 13. Mai 2013 festgenommen, als sie ihren Ehemann im Untersuchungs- gefängnis besuchen wollte. Anlässlich der polizeilichen Befragungen ver- zichteten beide Ehegatten darauf, sich zur Wegweisung sowie zur allfälli- gen Verhängung einer Fernhaltemassnahme zu äussern (vgl. BFM act. 5 S. 30 sowie act. 9 S. 39). Das Migrationsamt wies die Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 13. bzw. 14. Mai 2013 aus dem Schengenraum weg und forderte sie auf, die Schweiz bis zum 14. Mai 2013 (abends um 20:00 Uhr) zu verlassen. D. Das Bundesamt für Migration erliess mit Verfügungen vom 13. bzw. 14. Mai 2013 gestützt auf Art. 67 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) je ein dreijähriges Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführer. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz verloren und die Schweiz am 2. März 2013 verlassen hätten. Am 10. Mai 2013 sei der Beschwerdeführer abermals in die Schweiz eingereist und aufgrund einer polizeilichen Ausschreibung in Haft genommen worden. Die Beschwerde- führerin sei am 12. Mai 2013 rechtswidrig in die Schweiz eingereist. An- gesichts der über mehrere Jahre dauernden Schuldenwirtschaft und der Verwarnungen der kantonalen Behörden bestehe ein erhebliches öffentli- ches Fernhalteinteresse. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, ergäben sich nicht aus den Akten und seien auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht worden. In Bezug auf die familiäre Situation in der Schweiz stehe die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen die zeitweili- ge Suspension der Einreiseverbote zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde einer allfälli-
C-3213/2013 Seite 4 gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Einreisever- bote wurden den Beschwerdeführern am 13. bzw. 14. Mai 2013 eröffnet (vgl. BFM act. 8 S. 37 sowie act. 13 S. 47). E. Die Beschwerdeführer beantragen mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Juni 2013, die Einreiseverbote seien aufzuheben. In prozessualer Hinsicht er- suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie seien zwar ohne Visa in die Schweiz eingereist, hätten dies aber ohne kriminel- le Absicht getan und niemanden geschädigt. Der Beschwerdeführer habe ein Problem betreffend Auszahlung der Pensionskasse lösen wollen und sei dabei wegen einer ihm nicht bekannten polizeilichen Ausschreibung verhaftet worden. Die Beschwerdeführerin sei über diese Nachricht er- schrocken und mit den Kindern ohne Visum in die Schweiz eingereist, um ihrem Ehemann beizustehen. Es liege kein vorsätzliches widerrechtliches Verhalten vor, was aber Voraussetzung für den Erlass eines Einreisever- bots sei. Die Fernhaltemassnahmen seien unverhältnismässig, da ihre privaten Interessen das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwögen. Ihnen könne keine Schädigung der öffentlichen In- teressen nachgewiesen werden. Zudem widersprächen die Einreisever- bote der Rechtspraxis, welche eine solche exemplarische Bestrafung bei relativ geringfügigen Gesetzesübertretungen nicht vorsehe. Angezeigt gewesen wäre lediglich eine schriftliche Verwarnung. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2013 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. September 2013 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihrer Entscheide rechtfertigen könnten. H. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft verurteilte den Be- schwerdeführer mit Strafbefehl vom 16. Juli 2013 wegen versuchter Be- günstigung zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessät- zen à Fr. 50.–. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 10. September 2013 wegen
C-3213/2013 Seite 5 rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.– verurteilt. Am 17. September 2013 wies das JSD den Rekurs der Beschwerdeführer gegen die Verfü- gung des Migrationsamts, welches auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten war (vgl. Sachverhalt Bst. B), ab. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung der Einreiseverbote Verfügungen im erwähnten Sinne und daher zulässige Anfechtungsobjekte erlassen hat. Eine Aus- nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer- de legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges der in einer ge- meinsamen Beschwerdeschrift angefochtenen Verfügungen rechtfertigt es sich, darüber in einem Entscheid zu befinden. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
C-3213/2013 Seite 6 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausrei- severpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Bst. b). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozial- hilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaf- fungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Ein- reiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künf- tigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie um- fasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Die Verhän- gung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos ei- ner künftigen Gefährdung an. Es ist jeweils im Einzelfall eine Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Ver-
C-3213/2013 Seite 7 halten der betroffenen Person zu berücksichtigen, zumal dieses geeig- net ist, einen Hinweis auf eine allfällige Gefährdung zu liefern. Deshalb verknüpft Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer Fernhalte- massnahme u.a. mit einem bereits erfolgten Verstoss gegen die fragli- chen Polizeigüter. Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert den Begriff des «Verstosses» nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und hält fest, dass u.a. eine Missachtung gesetzlicher Vorschrif- ten und behördlicher Verfügungen dazu zählt (vgl. die Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts C-1875/2012 vom 11. November 2013 E. 5 sowie C-760/2012 vom 24. Juli 2013 E. 7.1 je mit Hinweisen). 4. 4.1 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU- Mitgliedstaates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird diese nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssys- tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 SIS-II-VO [ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23], in Kraft seit 9. April 2013, vgl. Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013 [Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11] i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Ein- reise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund in- ternationaler Verpflichtungen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestat- ten bzw. ihm ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 4.2 Gemäss der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückfüh- rung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, RFRL, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98–107; vgl. zur Geltung und Anwendbarkeit der RFRL in der Schweiz Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-891/2012 vom 16. April 2013 E. 5.1 mit Hinweisen) geht bei illegal anwesenden Drittstaatsangehörigen eine Wegweisung, die so- fort vollstreckt wird oder bei der die betroffene Person nicht fristgerecht ausgereist ist, in der Regel mit einem schengenweiten Einreiseverbot einher (vgl. Erwägungsgrund 14 RFRL sowie Art. 3 Ziff. 6 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 RFRL). Davon kann nur in rechtfertigungsbedürftigen Ausnahme-
C-3213/2013 Seite 8 fällen abgesehen werden (vgl. Art. 11 Abs. 3 RFRL). Zur Umsetzung die- ser Verpflichtung ist die betroffene Person im SIS zur Einreiseverweige- rung auszuschreiben (s. vorne, E. 4.1; vgl. auch Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-4243/2012 vom 19. Juni 2013 E. 5.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführer haben während ihrer Anwesenheit in der Schweiz diverse Fernhaltegründe gesetzt. Nach dem Verlust der Auf- enthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung (vgl. Sachverhalt Bst. A) ver- liessen sie das Land nicht innert der ihnen letztmals bis am 28. Febru- ar 2013 erstreckten Frist, sondern erst am 2. März 2013 (vgl. Sach- verhalt Bst. B). Während dieser Zeit hielten sie sich demnach illegal in der Schweiz auf (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie hatten sich zu- dem während ihrer Anwesenheit in der Schweiz stark verschuldet (Stand Juli 2012: Verlustscheine Beschwerdeführer rund Fr. 214'000., Beschwerdeführerin Fr. 113'000.) und mussten in erheblichem Mass von der Sozialhilfe unterstützt werden (im Jahr 2012 mit rund Fr. 48'000., vgl. BFM act. 3 S. 20). Sodann wurden sie wiederholt straffällig. Der Ehemann wurde in jüngerer Vergangenheit u.a. wegen Steuerbetrugs, Ungehorsams im Betreibungsverfahren und wiederholt wegen vorschriftswidrigen Parkierens verurteilt (vgl. BFM act. 3 S. 20, act. 4 S. 26 sowie das in den kantonalen Akten enthaltene Urteilsregis- ter). Auch die Ehefrau weist diverse Eintragungen im Strafregister auf und wurde z.B. im Jahr 2010 wegen Urkundenfälschung bestraft (vgl. BFM act. 3 S. 20, act. 11 S. 44). All dies wird in der Beschwerde- schrift nicht bestritten. 5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführer beziehen sich primär auf die Geschehnisse im Mai 2013 (vgl. Sachverhalt Bst. C). Sie hätten keine kriminelle Absicht gehabt, als sie ohne Visa erneut in die Schweiz ge- reist seien, und mit ihrem Verhalten niemandem geschadet. Diese Einwände und Erklärungen sind indes unbehelflich. Von zentraler Be- deutung ist im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführer am 10. Januar 2013 vom Migrationsamt klar darauf hingewiesen wurden, dass auf Fernhaltemassnahmen verzichtet werde, falls sie die Schweiz termingerecht verliessen. Nachdem sie dennoch nicht fristgerecht aus- gereist waren, war es zulässig und stand nicht im Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), die Einreiseverbote zu erlassen und hierbei auch die bereits vorgängig bestehenden Fernhaltegründe zu berücksichtigen (s. vorne, E. 5.1).
C-3213/2013 Seite 9 Bei der Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass sie am 12. Mai 2013 il- legal (ohne gültiges Visum) in die Schweiz einreiste und sich bis zur Festnahme unerlaubt in der Schweiz aufhielt, wofür sie mit Strafbefehl vom 10. September 2013 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen verurteilt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. H). Ob die erneute Ein- reise des Beschwerdeführers – der als mazedonischer Staatsangehö- riger von der Visumpflicht befreit ist, zumal er einen biometrischen Reisepass besitzt – ebenfalls rechtswidrig war, ist unklar (vgl. BFM act. 5 S. 31 ff.), kann aber ohne Weiteres offen bleiben, zumal er be- reits vorgängig diverse Fernhaltegründe gesetzt hat (s. vorne, E. 5.1). 5.3 Demzufolge liegen bei beiden Beschwerdeführern hinreichende Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vor (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 67 Abs. 2 Bst. a und b AuG). 6. 6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die vom BFM ausgesprochenen dreijährigen, für den gesamten Schengenraum gültigen Einreiseverbo- te seien unverhältnismässig. Sie hätten niemanden geschädigt und ohne kriminellen Vorsatz gehandelt. Es handle sich um eine exempla- rische Bestrafung für geringfügige Gesetzesübertretungen. Angezeigt gewesen wäre lediglich eine schriftliche Verwarnung. 6.2 Betreffend den Einwand der «exemplarischen Bestrafung» ist dar- auf hinzuweisen, dass Einreiseverbote keinen Straf-, sondern reinen Massnahmecharakter haben. Sie sollen künftigen Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen und nicht ein bestimmtes Verhalten ahnden (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 67 N 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5767/2011 vom 3. Juli 2013 E. 5.1 mit Hinweisen). Strafrechtliche Urteile und ausländerrechtliche Massnahmen beruhen sodann auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und ver- folgen verschiedene Zielsetzungen. Ein bestimmtes Verhalten kann daher in massnahmerechtlicher Hinsicht grösseres Gewicht als in strafrechtli- cher Hinsicht haben (vgl. BGE 130 II 493 E. 4.2). 6.3 Wenn weggewiesene ausländische Personen nicht innerhalb der an- gesetzten Frist ausgereist sind (vgl. Sachverhalt Bst. B), so ist gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG grundsätzlich ein Einreiseverbot zu erlassen. Der Vorinstanz kam vorliegend mithin ein stark eingeschränktes Ent- schliessungsermessen zu (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 1); nur in
C-3213/2013 Seite 10 Ausnahmefällen ist von der Verhängung eines Einreiseverbots abzuse- hen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Dennoch ist – namentlich im Hinblick auf die Dauer des Einreiseverbots – stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und ange- messen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vor- dergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwi- schen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträch- tigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.). 6.4 Die Beschwerdeführer haben während ihrer Anwesenheit in der Schweiz diverse Fernhaltegründe gesetzt (s. vorne, E. 5). Aus dem von ihnen manifestierten Verhalten (insb. wiederholte Straffälligkeit, fortwäh- rende Schuldenwirtschaft, illegaler Aufenthalt bzw. illegale Einreise) wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlos- sen. Die Einreiseverbote haben in erster Linie präventiven Charakter, um weiteren Straftaten und fortgesetzter Schuldenwirtschaft der Beschwerde- führer entgegenzuwirken. Die Vorinstanz war demnach berechtigt, die Einreiseverbote zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung zu verhängen. Als gewichtig zu betrachten sind vorliegend einerseits das generalpräventiv motivierte Interesse, die öf- fentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schüt- zen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine; zur Schwere des Gesetzesverstosses bei Drittausländern BGE 139 II 121 E. 5.4 in fine). Andererseits liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Fernhaltemassnahmen darin, dass sie die Beschwerde- führer ermahnen, bei einer künftigen Wiedereinreise in die Schweiz resp. in den Schengen-Raum nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten und keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-899/2012 vom 16. April 2013 E. 6.2). Es besteht demnach im vorliegenden Fall ein erhebliches öffentliches Inte- resse an der befristeten Fernhaltung der Beschwerdeführer. 6.5 Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen dazu, aus welchen Gründen sie künftig in die Schweiz resp. in den Schengen-Raum einreisen möchten; ihr persönliches Inte-
C-3213/2013 Seite 11 resse an der Aufhebung der Einreiseverbote wird mithin nicht substan- tiiert dargelegt. Hervorzuheben ist, dass Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens (der Beschwerdeführer hat zwei in der Schweiz lebende erwachsene Kinder, vgl. BFM act. 5 S. 31) vorliegend auf- grund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zu- rückzuführen sind. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu hier lebenden Famili- enmitgliedern und Bekannten scheitert bereits an der nicht mehr vor- handenen Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer (vgl. Sach- verhalt Bst. A und Bst. B). Für eine allfällige neue Bewilligung wäre der Kanton zuständig (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Sodann machen die Beschwerdeführer keine Gründe geltend, welche den ausnahms- weisen Verzicht auf die Verhängung von Fernhaltemassnahmen recht- fertigen können. Sie haben daher die mit den Fernhaltemassnahme einhergehenden Einschränkungen hinzunehmen, zumal das dargeleg- te öffentliche Interesse erheblich ins Gewicht fällt. Die Einreiseverbote wirken sodann nicht absolut. Sollten die Beschwerdeführer während dessen Dauer zwingend in die Schweiz reisen müssen, so stünde ih- nen die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Sus- pension der Einreiseverbote zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Dauer der Einreiseverbote – je drei Jahre – erscheint sodann an- gesichts der zahlreichen in der Schweiz begangenen Straftaten und des Ausmasses der sich über Jahre hinziehenden Schuldenwirtschaft nicht als unverhältnismässig lang (vgl. aus der Praxis etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3333/2011 vom 19. September 2013 E. 11.2 und E. 12, C-4659/2012 vom 25. Oktober 2013 E. 6.1 ff. sowie C-749/2010 vom 1. Oktober 2012 E. 5.1 ff.). 6.6 Die Beschwerdeführer bringen sinngemäss vor, die Ausschreibun- gen der Einreiseverbote im SIS (s. vorne, E. 4.1 f.) seien nicht verhält- nismässig. Aufgrund der dargelegten Bedeutung der Fälle (s. vorne, E. 6.4 f.) war es jedoch gerechtfertigt, dass die Vorinstanz ihnen die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten hat (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 SGK), zumal die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Schengen-Staaten können den Betroffenen sodann aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ein Schengen-Visum mit
C-3213/2013 Seite 12 räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex). Nachdem die Ausschreibung der Einreiseverbote im SIS klarerweise gerechtfer- tigt war, erübrigt es sich zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Rück- führungsrichtlinie – welche ein Absehen vom Erlass eines schengen- weiten Einreiseverbots bzw. einer SIS-Ausschreibung nur in rechtferti- gungsbedürftigen Ausnahmefällen zulässt (vgl. Erwägungsgrund 14 RFRL sowie Art. 3 Ziff. 6 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 RFRL) – anwendbar ist oder nicht (vgl. zu dieser Problematik Urteil des Bundesverwaltungsge- richts C-891/2012 vom 16. April 2013 E. 5.1 f. mit Hinweisen). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun- gen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen; sie sind auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer – deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 3. Juli 2013 abgewiesen worden ist – kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 13
C-3213/2013 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 10. August 2013 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...];[...]; Akten retour) – das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Ref.-Nr. [...];[...]; Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
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