B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3207/2017
Urteil vom 30. März 2020 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, (Schweiz) Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG, Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Versicherungspflicht in der Schweiz; Einspracheentscheid der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 10. April 2017.
C-3207/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1952 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist nie- derländischer Staatsangehöriger. Er gelangte zusammen mit seiner Ehe- frau und Tochter im Jahre 2010 in die Schweiz, wo der Familie eine EU/EFTA-Bewilligung erteilt wurde. Im März 2013 widerrief das zuständige Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern die Aufenthaltsbe- willigung und wies die Familie – ohne Erfolg – aus der Schweiz weg (vgl. Urteil des BGer 2C_243/2015 vom 2. November 2015; Urteil des BVGer F- 1148/2017, F-1151/2017, F-1153/2017 vom 7. Juli 2017). Der Versicherte war bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (nachfolgend auch: GE KVG) für die internationale Leistungshilfe registriert und nahm Leistungen des schweizerischen Gesundheitswesens in Anspruch. Die entsprechenden Kosten wurden bei der niederländischen Krankenversicherung des Versi- cherten eingefordert. B. B.a Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 (BVGer-act. 4/2) teilte die GE KVG dem Versicherten mit, dass die Registrierung im Rahmen der Leis- tungsaushilfe infolge seines Rentenbezugs aus der Schweiz zum 31. Mai 2016 beendet worden sei. Die GE KVG führte weiter aus, der Versicherte sei gemäss Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgrund des Be- zugs einer schweizerischen Rente in der Schweiz versicherungspflichtig. Der niederländische Krankenversicherer sei über das Ende der Registrie- rung bereits informiert worden, weshalb die Anspruchsgrundlage für eine Leistungsaushilfe zu Lasten des niederländischen Trägers nicht mehr exis- tiere. B.b Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 28. Februar 2017 Einsprache (BVGer-act. 4/3) und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, weil die falschen Rechtsgrundlagen ange- wendet worden seien. Ausserdem forderte er die Vergütung der aufgelau- fenen Rechnungen sowie die Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache. B.c Mit Einspracheentscheid vom 10. April 2017 (BVGer-act. 1/1 = 4/4; Zu- stellung: 8. Mai 2017) wies die GE KVG die Einsprache ab. Sie verpflichtete den Versicherten überdies, der GE KVG innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides den Nachweis einer gültigen Versicherung für sich und
C-3207/2017 Seite 3 seine versicherungspflichtigen nichterwerbstätigten Familienangehörigen nach KVG (KVG-Police) einzureichen. C. C.a Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob gegen diesen Einspracheentscheid der GE KVG (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Ein- gabe vom 27. Mai 2017 (BVGer-act. 1) über die Schweizerische Botschaft Berlin (Eingang: 30. Mai 2017) beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 8. Juni 2017) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Vergütung der offenen Rechnungen sowie die Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. C.b Mit unaufgeforderter Eingabe vom 29. Juni 2017 (BVGer-act. 3) reichte der Beschwerdeführer Rechnungen von Apothekerleistungen in der Schweiz ab Dezember 2016 ein. C.c Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 (BVGer-act. 4) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des an- gefochtenen Einspracheentscheides, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen. C.d Der Beschwerdeführer erneuerte mit Replik vom 27. Juli 2017 (BVGer- act. 6) im Wesentlichen und sinngemäss seine bisherigen Anträge und Vor- bringen. C.e Mit Duplik vom 14. September 2017 (BVGer-act. 8) hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung und den vernehmlassungs- weise gemachten Ausführungen fest. C.f Der Beschwerdeführer rügte mit Spontaneingabe vom 25. Februar 2018 (BVGer-act. 10) eine Rechtsverzögerung bzw. –verweigerung der Vorinstanz und ersuchte sinngemäss, diese sei anzuweisen, die seit Ver- fügungserlass in der Schweiz bei ihm angefallenen Kosten für ärztliche Be- handlungen und Leistungen von Apotheken während der Dauer des vorlie- genden Verfahrens weiterhin zu vergüten. C.g Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2018 die Abweisung der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbe- schwerde (BVGer-act. 12).
C-3207/2017 Seite 4 C.h Mit ungefragt eingereichter Eingabe vom 2. Mai 2018 (BVGer-act. 14) erneuerte der Beschwerdeführer sinngemäss seine bisherigen Anträge. C.i Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 18. Mai 2018 (BVGer-act. 15) wurde das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gutgeheissen und die Vor- instanz angewiesen, unverzüglich die Vergütung der vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten Krankheitskosten zu prüfen und darüber zu ent- scheiden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen eine Bescheinigung seines aktuellen Wohnsitzes einzureichen. C.j Die Vorinstanz verfügte daraufhin am 6. Juni 2018, dass die Leistungs- übernahme im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hinsichtlich der vom Be- schwerdeführer eingereichten Forderungen für die Zeit ab dem 31. Mai 2016 nach erfolgter materieller Prüfung abgelehnt werde. Weiter habe der Beschwerdeführer der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung den Nachweis einer gültigen Versicherung für sich und seine versicherungspflichtigen nichterwerbstätigen Familienangehörigen ge- mäss KVG (KVG-Policen) einzureichen. Schliesslich werde einem allfälli- gen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen (BVGer-act. 18). C.k Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 (BVGer-act. 19) verwies der Beschwer- deführer auf seinen Wohnsitz im Kanton Tessin und beantragte die Gut- heissung der Beschwerde sowie die Verpflichtung der Vorinstanz zur Be- gleichung der offenen Rechnungen. C.l Die vom Beschwerdeführer in der Folge unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 10. und 11. Juni 2018 (BVGer-act. 20, 21) sowie diejenige vom 19. Juni 2018 (BVGer-act. 23) wurden mit Instruktionsverfügungen vom 13. Juni 2018 (BVGer-act. 22) bzw. 26. Juni 2018 (BVGer-act. 24) zu- ständigkeitshalber an die Vorinstanz zur weiteren Veranlassung innerhalb des offenen Einspracheverfahrens weitergeleitet. C.m Mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2018 (BVGer-act. 25) wies die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 6. Juni 2018 erhobene Einsprache ab. C.n Zwecks Koordination der Rechtsprechung wurde das vom Bundesver- waltungsgericht am 9. März 2020 gefällte Urteil C-6251/2108 abgewartet.
C-3207/2017 Seite 5 C.o Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden und keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Das gilt auch für die Zuständigkeit der Vor- instanz (THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rz. 24; vgl. auch BGE 127 V 1 E. 1a und Urteil des BGer 8C_852/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4.1, je m.H.). 1.3 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Einspracheentscheid vom 10. April 2017, mit welchem die GE KVG – in Bestätigung der Verfügung vom 24. Februar 2017 – die Registrierung des Beschwerdeführers für die internationale Leistungsaushilfe aufgehoben hat. 1.4 Im Folgenden ist zunächst zu klären, ob die GE KVG als Vorinstanz zum Entscheid über die Einstellung der internationalen Leistungsaushilfe überhaupt zuständig war. Gegebenenfalls ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob gegen eine entsprechende Verfügung der Vorinstanz die Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offensteht und dieses mithin zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. 2. 2.1 Die Tätigkeiten der Gemeinsamen Einrichtung KVG sind in Art. 18 KVG (SR 832.10) aufgeführt. Laut Art. 18 Abs. 3 KVG kann der Bundesrat der GE KVG weitere Aufgaben übertragen, namentlich zur Erfüllung internati- onaler Verpflichtungen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 19 KVV (SR 832.102) Gebrauch gemacht. Nach Art. 19 Abs. 1 KVV nimmt die gemeinsame Einrichtung die sich aus Art. 95a KVG ergebenden Aufgaben
C-3207/2017 Seite 6 als Verbindungsstelle wahr. Sie erfüllt auch die Aufgaben als aushelfender Träger am Wohn- oder Aufenthaltsort der Versicherten, für die aufgrund von Art. 95a KVG Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe besteht. Art. 95a KVG verweist in Abs. 1 auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die zur Anwendung der Systeme der sozialen Si- cherheit massgeblichen Koordinierungsverordnungen, wobei in Bst. a die hier angewendete Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannt wird. Die GE KVG ist ausserdem zuständig für die Durchführung der Leistungsaushilfe und die Aufgaben als Verbindungsstelle aufgrund anderer internationaler Vereinbarungen. 2.2 Vorliegend fungierte die GE KVG im Zeitraum vor dem angefochtenen Einspracheentscheid als aushelfender Träger, indem sie die in der Schweiz entstandenen Kosten der medizinischen Behandlung des Beschwerdefüh- rers und seiner Familienangehörigen vorfinanzierte und hernach beim zu- ständigen Träger – dem niederländischen Krankenversicherer – einfor- derte. Damit erfüllte die GE KVG eine Aufgabe nach Art. 19 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 KVG. Sie war demnach für die Registrierung bzw. Gewährung der besagten Leistungsaushilfe zuständig und konnte diese folglich mittels Verfügung bzw. Einspracheentscheid auch wieder aufheben, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt waren (vgl. Urteil des BVGer C-6251/2018 vom 9. März 2020 E. 3.4; vgl. zur Verfügungskompetenz der GE KVG gegenüber Leistungs- ansprechern auch Urteil 9C_265/2019 des BGer vom 18. Februar 2020 E. 1.2.2 [zur Publikation vorgesehen]). 3. 3.1 Gemäss Art. 90a Abs. 1 KVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt – in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) – über Be- schwerden gegen die aufgrund von Art. 18 Abs. 2 bis und 2 ter erlassenen Verfügungen und Einspracheentscheide der gemeinsamen Einrichtung. Es entscheidet auch über Beschwerden gegen die aufgrund von Art. 18 Abs. 2 quinquies erlassenen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung. Gleichzeitig wird in Art. 18 Abs. 8 KVG festgehalten, dass auf Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung nach den Abs. 2 bis , 2 ter und 2 quinquies Art. 85 bis Abs. 2 und 3 AHVG (SR 831.10) sinngemäss anwendbar ist. Art. 85 bis Abs. 1 AHVG besagt, dass über Beschwerden von Personen im Ausland in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
C-3207/2017 Seite 7 3.2 Wie aufgezeigt (E. 2), ist der angefochtene Einspracheentscheid auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 3 KVG ergangen. Laut den oben erwähnten Art. 18 Abs. 8 und Art. 90a KVG fallen jedoch nur Beschwerden gegen Ver- fügungen nach Art. 18 Abs. 2 bis , 2 ter und 2 quinquies
KVG in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Abs. 3 von Art. 18 KVG bleibt in Art. 18 Abs. 8 und Art. 90a KVG unerwähnt. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil C-6251/2018 vom 9. März 2020 nach eingehender Ausle- gung von Art. 18 und 90a KVG zum Schluss, dass bei einem im Zusam- menhang mit Art. 18 Abs. 3 KVG ergangenen Einspracheentscheid der ge- meinsamen Einrichtung nicht Art. 90a KVG zur Anwendung gelangt, son- dern die reguläre Rechtspflege gemäss KVG bzw. infolge des Verweises in Art. 1 Abs. 1 KVG das ATSG (E. 5.4.6). Daraus folgt, dass bei Versicher- ten mit Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versi- cherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem der Beschwer- deführer zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hatte (vgl. auch E. 5.5 und 5.6 des Urteils C-6251/2018). 4. 4.1 Der Begriff des Wohnsitzes bestimmt sich gemäss innerstaatlichem Recht, nachdem das vorliegend anwendbare Gemeinschaftsrecht (vgl. die im Rahmen des FZA anwendbare Verordnung [EG] Nr. 883/2004) die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offenlässt und die nähere Bestimmung dem jeweiligen nationalen Recht überantwortet (vgl. BGE 138 V 186 E. 3.3.1 m.H.). Der Wohnsitz richtet sich somit nach Art. 23 ff. ZGB, wie dies Art. 13 Abs. 1 ATSG ausdrücklich vorsieht. Damit ist die zu Art. 23 bis Art. 26 ZGB entwickelte Rechtsprechung entscheidend für die Bestimmung des im Sozialversicherungsrecht massgebenden Wohnsitzes (vgl. BGE 127 V 237 E. 1). Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung eines Wohn- sitzes müssen somit zwei Merkmale kumulativ erfüllt sein: ein objektiv äusseres (Aufenthalt) sowie ein subjektiv inneres (Absicht, dauernden Ver- bleibens), wobei das letztgenannte Element aufgrund von erkennbaren Umständen objektiv bestimmt werden muss (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.1). Fremdenpolizeiliche Entscheide über Niederlassungs- und Aufenthaltsbe- willigungen sind sozialversicherungsrechtlich nicht entscheidend für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Wohnsitzes in der Schweiz (vgl. BGE 138 V 533 E. 4.3; IRENE HOFER, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 13 Rz. 6 m.w.H.). Wer die Auf-
C-3207/2017 Seite 8 enthaltsbewilligung verliert, gibt noch nicht ohne Weiteres den schweizeri- schen Wohnsitz auf; vielmehr ist weiterhin vom Bestehen eines schweize- rischen Wohnsitzes auszugehen, wenn sich die betreffende Person in der Schweiz aufhält und den Willen manifestierte, hier zu bleiben (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 13 Rz. 16 m.H. auf Urteil des EVG [heute: BGer] I 486/00 E. 2.2 = SVR 2005 IV Nr. 20; vgl. auch BGE 129 V 79 E. 5.2). Laut Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes. Aufgrund dieser Bestimmung bleibt der Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen auch an einem Ort bestehen, von dem die betreffende Person be- hördlich weggewiesen wurde, sofern sie in der Schweiz verbleibt (BGE 51 II 42 E. 2; DANIEL STAEHELIN, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 24 Rz. 4 m.w.H.). Bei nur vorüberge- hendem Aufenthalt im Ausland wird der schweizerische Wohnsitz beibehal- ten (SVR 2000 AHV Nr. 2). 4.2 Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (30. Mai 2017) verfügten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen über keine Aufenthalts- bewilligung mehr in der Schweiz. Das zuständige Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern hatte diese infolge Sozialhilfebezugs mit Verfügung vom 8. März 2013 widerrufen und die Familie aus der Schweiz weggewiesen, wogegen diese erfolglos den Instanzenzug beschritten hatte (vgl. Urteil des BGer 2C_243/2015 vom 2. November 2015). Da die Familie ihrer Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, nicht freiwillig nach- gekommen war, verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit drei separaten Verfügungen vom 15. Februar 2017 gegen den Beschwer- deführer, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter ein jeweils dreijähri- ges Einreiseverbot, welches mit der Gefahr eines massiven Sozialhilfebe- zugs und der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers begründet wurde. Auf Beschwerde hin hob das Bundesverwaltungsgericht die verhängten Einreiseverbote mit Urteil vom 7. Juli 2017 allerdings auf, da gegenüber den betroffenen Angehörigen eines Vertragsstaates des FZA ein freizügig- keitsbeschränkendes Einreiseverbot nicht zu rechtfertigen war (F- 1148/2017, F-1151/2017, F-1153/2017). Dass der Beschwerdeführer, wel- cher mit seiner Ehefrau und der schwer behinderten Tochter am 3. Juni 2010 in die Schweiz gekommen war und hier die Aufenthaltsbewilligung für die ganze Familie (als erwerbslose Unionsbürger) erhalten hatte, in objek- tiver und subjektiver Hinsicht einen schweizerischen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet hatte, steht ausser Diskussion und ergibt sich namentlich auch aus den folgenden Umständen: Der Beschwerdefüh-
C-3207/2017 Seite 9 rer hatte sich in der Schweiz als selbständig erwerbender Garagist ange- meldet. Die niederländischen Behörden hatten ihre Rentenzahlungen an die Tochter wegen Wegzugs des Beschwerdeführers ins Ausland einge- stellt und die IV-Stelle des Kantons Bern hatte der Tochter aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades eine Hilflosenentschädigung zugesprochen (vgl. Urteil des BGer 2C_243/2015 vom 2. November 2015 Sachverhalt Bst. A). Ebenfalls unzweifelhaft ist die Tatsache, dass sich der Beschwer- deführer mit seiner Familie trotz Wegweisung bis zum Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung und darüber hinaus in der Schweiz aufhielt und bislang den Willen manifestiert, hier zu bleiben (vgl. das Urteil des BVGer F- 1148/2017, F-1151/2017, F-1153/2017 vom 7. Juli 2017). Der Beschwer- deführer gibt in seiner Beschwerde eine neue schweizerische (Zustell-)Ad- resse im Kanton Zürich (Z.) an (BVGer-act. 1) und macht in seinen weiteren Eingaben ausdrücklich und durchwegs einen schweizerischen Wohnsitz geltend (BVGer-act. 6, 19). Auch die Vorinstanz geht im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung von einem Wohnsitz des Be- schwerdeführers im Kanton Zürich (Y.) aus. In ihrer Vernehmlas- sung bezweifelt sie zwar, ob der Beschwerdeführer sich tatsächlich an der neuen Adresse in Z._______ aufhalte bzw. ob er überhaupt noch einen schweizerischen Wohnsitz habe (BVGer-act. 4 S. 6). In weiteren Eingaben bzw. Verfügungen betreffend den Beschwerdeführer stellt die Vorinstanz dessen langjährigen Wohnsitz in der Schweiz aber nicht mehr in Frage (BVGer-act. 18 S. 1, 25 S. 1). 4.3 Unter den genannten Umständen ist davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer in der Schweiz begründete Wohnsitz – trotz Wegwei- sung – gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB und der dargelegten Rechtsprechung (E. 4.1 vorne) in der Schweiz bestehen blieb. Ein allenfalls vorübergehen- der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland änderte nichts daran. Folglich hatte der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung den Wohnsitz im Kanton Zürich. 5. Nach dem Gesagten ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist da- her nicht einzutreten. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer allein oder gemeinsam mit seinen Familienangehöri- gen, welche die Beschwerdeschrift mitunterzeichnet haben, Beschwerde führt. Deren Beschwerdeberechtigung ist daher nicht zu prüfen. Auch ist auf die materielle Argumentation der Parteien nicht weiter einzugehen. Die
C-3207/2017 Seite 10 Sache (samt Verfahrensakten) ist vielmehr an das zuständige Sozialversi- cherungsgericht des Kantons Zürich zum Entscheid zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG; Art. 58 Abs. 3 ATSG). 6. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Satz 1). Unter- liegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Satz 2). Ausnahmeweise können sie ihr erlassen werden (Satz 3). Auf Ver- fahrenskosten kann namentlich verzichtet werden, wenn Gründe in der Sa- che oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde entsprechend der Rechtsmittelbelehrung erhoben und die Rechtslage war nicht ohne Weiteres aus dem blossen Gesetzestext ersichtlich. Unter Be- rücksichtigung dieser Umstände erscheint es vorliegend gerechtfertigt, von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer abzusehen (vgl. Urteil des BVGer C-6251/2018 vom 9. März 2020 E. 8; siehe auch nicht publ. E. 2 von BGE 134 V 45). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Parteientschädigungen sind keine zu- zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
C-3207/2017 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird an das zustän- dige Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Verfahrensakten C-3207/2017 [im Original])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
C-3207/2017 Seite 12
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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