B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3206/2017

Urteil vom 5. März 2019 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinsame Einrichtung KVG, Vorinstanz.

Gegenstand

Krankenversicherung, Prämienverbilligung 2015, Nichteintretensverfügung der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 8. Mai 2017.

C-3206/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Im Jahr 2015 wohnte der 1944 geborene A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) in Deutschland, war bei einem schweizerischen Kranken- versicherer versichert und bezog eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Mit Gesuch vom 18. Februar 2015 beantragte er bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (nachfolgend: Vor- instanz) eine Prämienverbilligung für das Jahr 2015 (vgl. Akten der Vor- instanz [act.] 5). A.b Angesichts des laufenden Beschwerdeverfahrens betreffend das Ge- such des Beschwerdeführers um Prämienverbilligung für das Jahr 2014, wartete die Vorinstanz mit der Bearbeitung des Gesuchs um Prämienver- billigung für das Jahr 2015 (vgl. act. 7 f.). Nach Anfrage des Beschwerde- führers nach dem Verfahrensstand, forderte die Vorinstanz den Beschwer- deführer mit E-Mail vom 30. Juli 2015 auf, bis spätestens 29. August 2015 die Rentenbescheide der AHV und der Pensionskasse für 2015 einzu- reichen (vgl. act. 6). A.c Mit Vorbescheid vom 4. August 2015 stellte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer Nichteintreten auf sein Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2015 in Aussicht, sofern die verlangten Rentenbescheide der AHV und der Pensionskasse für 2015 nicht bis zum 2. September 2015 einge- reicht würden (act. 10). A.d Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 26. August 2015 eine Bestätigung der Ausgleichskasse des Kantons B._______ vom 24. August 2015 betreffend die monatlich von der AHV ausgerichtete Altersrente ein. Ferner teilte er mit, er habe immer noch keine Pensionskasse (act. 11). A.e Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil C-2156/2015 vom 14. Juli 2016 die Beschwerde betreffend Prämienverbilligung 2014 ab, so- weit darauf einzutreten war. Die durch den Beschwerdeführer dagegen er- hobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_669/2016 vom 20. Dezember 2016 ab, soweit darauf einzutreten war. A.f In der Folge erkundigte sich der nunmehr wieder in der Schweiz wohn- hafte Beschwerdeführer mit Brief vom 18. Januar 2017, welche Unterlagen die Vorinstanz für das Gesuch 2015 noch benötige (act. 14). Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Brief vom 31. Januar 2017 mit,

C-3206/2017 Seite 3 er habe zwar eine Rentenbescheinigung der Ausgleichskasse des Kantons B._______ eingereicht, jedoch weiterhin keine Unterlagen zur Pensions- kasse. Weiter wies sie daraufhin, dass die Erwägungen der Gerichtsurteile betreffend Prämienverbilligung 2014 auch für die Folgejahre zu berücksich- tigen seien. Dem Beschwerdeführer wurde daher für die Folgejahre im Be- reich der Prämienverbilligung jeweils Nichteintretensentscheide mangels Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Art. 10 der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- schaft, Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5) in Aus- sicht gestellt, falls bis zum 28. Februar 2017 keine entsprechenden Unter- lagen über einen Pensionskassenanschluss/Rentenbestätigung einge- reicht würden (act. 15). Nach mehrfachen Fristverlängerungen reichte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27. April 2017 der Vorinstanz folgende Unterlagen ein (vgl. act. 16–18): Bestätigung der C._______ AG vom 26. April 2017; Bestätigung der D._______ vom 11. April 2017; Renten- steuerausweis der Ausgleichskasse des Kantons B._______ vom 25. Ja- nuar 2010; Lohnausweise der Jahre 1999–2004 sowie 2006–2008; Zusatz- blatt Selbständigerwerbende 2005 des Kantons E.. A.g Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 trat die Vorinstanz mangels Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Art. 10 VPVKEG auf das Prämienverbilli- gungsgesuch für das Jahr 2015 nicht ein. Hinsichtlich der eingereichten Unterlagen führte sie an, diese seien nicht geeignet zu beweisen, dass für den Beschwerdeführer keine BVG-Versicherungspflicht bestanden habe bzw. er als designierter Präsident des Verwaltungsrates der C. AG von der Pflicht entbunden gewesen sei, auch nach der Auflösung des An- schlussvertrages bei der F._______ im Jahre 1985 einen neuen BVG-An- schlussvertrag bei einem anderen Anbieter abzuschliessen oder gegebe- nenfalls eine eigene Personalfürsorgestiftung der C._______ AG zu grün- den. Die Ausgleichskasse des Kantons B._______ habe schriftlich mitge- teilt, dass der Beschwerdeführer vor dem Jahre 2002 einen BVG-pflichti- gen Lohn bezogen habe. Diese Meldung habe der Beschwerdeführer bis heute nicht widerlegen können. Allfällige Renten oder Kapitalabfindungen und deren Verwendung seien nach Art. 4 Abs. 2 VPVKEG in der Berech- nung der Ansprüche über eine allfällige Prämienverbilligung zwingend zu berücksichtigen. Über den Antrag für das Jahr 2015 könne daher zum heu- tigen Zeitpunkt nicht befunden werden, da wesentliche Faktoren nicht be- kannt seien (act. 19).

C-3206/2017 Seite 4 B. Gegen die Nichteintretensverfügung vom 8. Mai 2017 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 7. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und stellte folgende Anträge:

  1. Die Verfügung vom 8. Mai 2017 der KVG (Antrag Nr. [...]) sei aufzuheben.
  2. Auf den Antrag von A._______ um Prämienverbilligung im Sinne von Art. 66a KVG sei einzutreten.
  3. A._______ sei eine Prämienverbilligung im Sinne von Art. 66a KVG zu ge- währen.
  4. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, auf den Antrag einzutreten, eventuell weitere Abklärungen zu machen und einen neuen Entscheid gemäss der nachfolgenden Begründung zu fällen.
  5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu zahlen.
  6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin auf- zuerlegen.
  7. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Prozessführung zu bewilligen. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 12 VwVG, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe, sodann eine Verletzung bzw. falsche Rechtsanwendung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 VPVKEG sowie von Art. 13 VwVG, und schliesslich eine Ver- letzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Im Weiteren führte er aus, die Vorinstanz habe nicht konkret angegeben, welche Unterlagen noch benötigt würden. Sie habe nur die Auskunft gegeben, der Beschwer- deführer müsse beweisen, dass er keine BVG-Rente beziehe. Mit Schrei- ben vom 31. Januar 2017 habe die Vorinstanz Unterlagen über einen Pen- sionskassenanschluss/Rentenbestätigung verlangt, jedoch nicht erwähnt, der Beschwerdeführer müsse den Beweis dafür erbringen, dass für ihn keine BVG-Leistungspflicht bestanden habe. Mit den am 27. April 2017 eingereichten Unterlagen habe er seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Ferner machte er geltend, für die Beurteilung der Prämienverbilligung für das Jahr 2015 seien die Verhältnisse anfangs 2015 massgeblich, weshalb die Ver- hältnisse in den Jahren vor 2002 irrelevant seien. Die Frage, ob er in den Jahren vor 2002 allenfalls BVG-versichert gewesen sei bzw. ob er damals

C-3206/2017 Seite 5 dem BVG hätte unterstellt werden müssen, sei unerheblich (Akten im Be- schwerdeverfahren [BVGer act.] 1). C. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren kos- tenlos sei, wobei einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhalte, Kosten auferlegt werden könnten. Bei dieser Rechts- und Sachlage erüb- rige sich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BVGer act. 2). D. Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung vom 7. August 2017 ein. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Nichteintretensverfügung vom 8. Mai 2017, unter allfälli- gen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung verwies die Vorinstanz insbesondere auf die Gerichtsur- teile betreffend Prämienverbilligung 2014. Seit Einreichung des Antrags auf Prämienverbilligung 2014 sei das Thema des Bezuges eines BVG-pflichti- gen Lohnes strittig. Die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers habe stets die materielle Beurteilung der Prämienverbilligungsanträge verun- möglicht. Weder die Ausgleichskasse des Kantons B._______ noch die Vorinstanz hätten die Sachlage in Bezug auf die Problematik rund um die 2. Säule des Beschwerdeführers von Amtes wegen eruieren können (BVGer act. 5). E. E.a Mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2017 wurde der Schriften- wechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen per 21. August 2017 abgeschlossen (BVGer act. 6). E.b Am 18. August 2017 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme ein (BVGer act. 7). E.c Daraufhin erhielt die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 23. Au- gust 2017 Gelegenheit, bis zum 22. September 2017 Schlussbemerkun- gen einzureichen (BVGer act. 8). E.d Die Vorinstanz reichte am 20. September 2017 ihre Schlussbemerkun- gen ein (BVGer act. 9).

C-3206/2017 Seite 6 E.e Mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2017 wurde der Schrif- tenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlos- sen (BVGer act. 10). F. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor- derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2017, mit welcher auf das Prämienverbilligungsgesuch für das Jahr 2015 des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde. 1.2 Das ATSG (SR 830.1) findet gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVG (SR 832.10) auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Art. 65, 65a und 66a KVG keine Anwendung. Das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht richtet sich daher grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Sinngemäss anwendbar ist zudem Art. 85 bis Abs. 2 und 3 AHVG (SR 831.10). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend Prämienverbilligung nach Art. 66a KVG zuständig (Art. 90a Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 quinquies KVG; Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Nichteintretensverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde le- gitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 7. Juni 2017 wurde frist- und formgerecht eingereicht, sodass auf sie grundsätzlich ein- zutreten ist (Art. 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 VwVG). Wird ein Nichteintretensent- scheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand jedoch auf die Eintretensfrage und das Bundesverwaltungsgericht prüft grundsätzlich nur, ob dieser Entscheid zu Recht erfolgte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und 2.164; BGE 132 V 74 E. 1.1). Soweit sich die Begehren des Beschwer- deführers auf eine materielle Beurteilung seines Gesuchs um Prämienver- billigung beziehen, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

C-3206/2017 Seite 7 2. 2.1 Der Bund gewährt den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente bezie- hen, Prämienverbilligungen (Art. 66a Abs. 1 KVG). 2.2 Gestützt auf Art. 66a Abs. 3 KVG hat der Bundesrat die VPVKEG er- lassen. Die VPVKEG konkretisiert, was als bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Art. 66a Abs. 1 KVG gilt (vgl. Art. 3 ff. VPVKEG). Als anrechenbares Einkommen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 VPVKEG sämtliche Renteneinkommen, Unterhaltsbeiträge, Vermögenserträge zu- gunsten des Rentners oder der Rentnerin sowie Erwerbseinkommen. Wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge aus- gerichtet, ist die dieser Kapitalabfindung entsprechende Rente beim Ren- teneinkommen anzurechnen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VPVKEG). 2.3 Die Prämienverbilligungen sind bei der gemeinsamen Einrichtung auf dem von ihr erstellten Formular zu beantragen (Art. 8 Abs. 1 VPVKEG). Rentner und Rentnerinnen, die Anspruch auf Prämienverbilligungen gel- tend machen, haben der gemeinsamen Einrichtung die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und ihr die erforderlichen Belege einzureichen (Art. 10 Abs. 1 VPVKEG). Sie ermächtigen, soweit erforderlich, die zustän- digen Behörden und Institutionen zur Erteilung von Auskünften an die ge- meinsame Einrichtung (Art. 10 Abs. 3 VPVKEG). 3. Im Verwaltungsverfahren des Bundes hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser sogenannte Unter- suchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien gemäss Art. 13 VwVG ergänzt und relativiert. Leiten Parteien ein Verfahren durch ihr eigenes Begehren ein, sind sie verpflichtet, bei der Sachverhaltsfest- stellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Behörde muss auf solche Begehren nicht eintreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Die Mitwirkungs- pflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstel- lende Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne die Mit- wirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand er- heben kann (BGE 143 II 425 E. 5.1, 138 II 465 E. 8.6.4). Von der betroffe- nen Person dürfen im Rahmen der Mitwirkungspflicht nur Unterlagen ver- langt werden, die sie mit vernünftigem Aufwand beschaffen kann (Urteil des

C-3206/2017 Seite 8 BGer 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.1). Nach Lehre und Praxis soll ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VwVG nur als ultima ratio und nur dann gefällt werden, wenn eine materielle Beurteilung aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des BVGer C-5496/2010 vom 14. Juni 2011 E. 6.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 467; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 75 zu Art. 13 VwVG). 4. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Prämienverbilligung für das Jahr 2015 mangels Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Art. 10 VPVKEG nicht eingetreten ist. 4.1 Im Zentrum der vorliegenden Streitigkeit steht die Frage, ob dem Be- schwerdeführer Leistungen aus der beruflichen Vorsorge ausgerichtet wer- den (Rente) bzw. worden sind (Kapitalabfindung). Denn gegebenenfalls sind solche Leistungen bei der Beurteilung des Prämienverbilligungsge- suchs gemäss Art. 4 VPVKEG zum anrechenbaren Einkommen zu zählen. Das E-Mail der Ausgleichskasse des Kantons B._______ vom 6. Novem- ber 2014 an die Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren vor 2002 einen BVG-pflichtigen Lohn bezogen habe (vgl. act. 3 Nr. 15), deutet dabei auf mögliche bestehende Leistungsansprüche aus der obliga- torischen beruflichen Vorsorge hin. Infolgedessen verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer Unterlagen über einen Pensionskassenanschluss/ Rentenbestätigung, andernfalls auf sein Gesuch mangels Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht eingetreten würde (act. 15). 4.2 Mit E-Mail vom 27. April 2017 reichte der Beschwerdeführer der Vor- instanz insbesondere eine Bestätigung der C._______ AG vom 26. April 2017 ein, wonach die C._______ AG nie einer Pensionskasse respektive nur kurzfristig bei der F._______ (heutige D.) angemeldet gewe- sen sei und per 30. November 1985 der Vertrag wieder aufgehoben wor- den sei. In dieser Zeit seien keine Lohnabzüge gemacht worden. Dabei wird zudem auf die Lohnausweise des Beschwerdeführers verwiesen, in welchen keine Abzüge an die berufliche Vorsorge vermerkt sind. Dass die C. AG einen BVG-Vertrag bei der F._______ abgeschlossen hatte, der per 30. November 1985 aufgehoben worden ist, ergibt sich sodann auch aus dem Schreiben der D._______ vom 11. April 2017. In diesem Schreiben bestätigte die D._______ überdies, dass der Beschwerdeführer

C-3206/2017 Seite 9 nicht unter den versicherten Personen gewesen sei und für ihn keine Bei- träge entrichtet worden seien (vgl. act. 18). 4.3 Aufgrund der Höhe der vom Beschwerdeführer namentlich in den Jah- ren 1999 bis 2002 bezogenen Löhne sowie der entsprechenden Auskunft der Ausgleichskasse des Kantons B._______ vom 6. November 2014, dürfte für den Beschwerdeführer in diesen Jahren grundsätzlich eine An- schlusspflicht an die obligatorische berufliche Vorsorge bestanden haben. Aus den vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27. April 2017 eingereich- ten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass die C._______ AG für den Be- schwerdeführer keine Beiträge an die berufliche Vorsorge abgerechnet hat. Die Frage, ob für den Beschwerdeführer effektiv eine Anschlusspflicht be- standen hatte bzw. die Gründe für den gegebenenfalls unterlassenen An- schluss sind – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – für das vorliegende Verfahren nicht von Belang. Denn aus der Nichtleistung von Beiträgen kön- nen jedenfalls keine Leistungsansprüche des Beschwerdeführers aus der beruflichen Vorsorge abgeleitet werden. Entsprechend ist auch unerheb- lich, ob der Beschwerdeführer – aus welchen Gründen auch immer – von der BVG-Anschlusspflicht befreit gewesen sein sollte. Denn auch in diesem Fall, hätte er keinerlei Leistungsansprüche aus der beruflichen Vorsorge. Demnach kann aus der vorliegenden Aktenlage geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bislang keine Leistungen aus der beruflichen Vor- sorge bezieht oder bezogen hat. 4.4 Anders als im Prämienverbilligungsverfahren betreffend das Jahr 2014, wo der Beschwerdeführer weder bekannt gab noch in Erfahrung brachte, bei welcher Vorsorgeeinrichtung seine Arbeitgeberin angeschlossen war (vgl. Urteil 9C_669/2016 E. 5.1 a.E.), erlauben im vorliegenden Prämien- verbilligungsverfahren betreffend das Jahr 2015 die vom Beschwerdefüh- rer mit E-Mail vom 27. April 2017 eingereichten Unterlagen die Beantwor- tung der Frage, nach dem Pensionskassenanschluss bzw. allfälliger beste- hender Leistungsansprüche des Beschwerdeführers aus der beruflichen Vorsorge. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nach- gekommen. Entsprechend ist es der Vorinstanz nun möglich, gestützt auf die vorliegenden Unterlagen das für die Beurteilung des Prämienverbilli- gungsgesuchs gemäss Art. 4 VPVKEG anrechenbare Einkommen des Be- schwerdeführers zu bestimmen und das Prämienverbilligungsgesuchs ma- teriell zu beurteilen. Die Folgen der allenfalls verletzten Anschlusspflicht an die obligatorische berufliche Vorsorge bilden hingegen nicht Gegenstand des Prämienverbilligungsverfahrens.

C-3206/2017 Seite 10 4.5 Zusammenfassend ergibt sich bei dieser Sachlage, dass der Be- schwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und die Vor- instanz zu Unrecht auf das Prämienverbilligungsgesuch betreffend das Jahr 2015 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 8. Mai 2017 ist aufzuheben. Die Vorinstanz wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf das Prämiengesuch des Beschwerdeführers be- treffend das Jahr 2015 einzutreten und dieses materiell zu prüfen haben. 5. 5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 2 erster Satz AHVG). 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der teilweise obsiegende Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbe- hörde hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-3206/2017 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die an- gefochtene Nichteintretensverfügung vom 8. Mai 2017 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Antrag Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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