B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3202/2016

Urteil vom 14. November 2018 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

A._______ (Pensionskasse), vertreten durch lic. iur. Andreas Gnädinger, Beschwerdeführerin,

gegen

B._______, (Deutschland), vertreten durch Dr. iur. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin, Beschwerdegegner,

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 18. April 2016.

C-3202/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1952 geborene B._______ (nachfolgend: Beschwerde- gegner) ist deutscher Staatsangehöriger, verfügte über eine Grenzgänger- bewilligung und war in den Jahren 2011 bis 2015 als Projektleiter bei der C._______ AG im Kanton D._______ angestellt (vgl. Akten der IV-Stelle des Kantons D._______ [k-act.] 1 S. 1, 4, 18 = Akten der Vorinstanz [act.] 2 S. 1, 4, 19). Dabei leistete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; k-act. 9 f. = act. 3). Am 3. November 2014 wurde dem Beschwerdegegner aus wirtschaftlichen Gründen per 31. März 2015 gekündigt (k-act. 11 S. 14). Infolge Arbeitsun- fähigkeit endete das Arbeitsverhältnis schliesslich am 30. Juni 2015 (k- act. 11 S. 15). A.b Am 2. Februar 2015 meldete sich der Beschwerdegegner unter An- gabe von Schmerzen im Bereich der Lenden-, Brust- und Halswirbelsäule (LWS/BWS/HWS) sowie kurzzeitiger Bewusstseinsstörungen bei Bewe- gungen der HWS bei der IV-Stelle des Kantons E._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (k-act. 1 S. 1 ff. = act. 2 S. 1 ff.). Die IV-Stelle des Kantons E._______ leitete die Anmeldung zuständigkeitshalber der IV-Stelle des Kantons D._______ weiter (k-act. 1 S. 22). In der Folge klärte die IV-Stelle des Kantons D._______ die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse ab. Am 24. Dezember 2015 teilte sie dem Beschwerdegegner mit, dass keine be- ruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (k-act. 54 = act. 28). Mit Vorbescheid vom 24. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdegegner die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. August 2015 in Aussicht gestellt (k-act. 56 = act. 29). Gegen diesen Vorbescheid erhob die A._______ (Pensionskasse) (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 21. Januar 2016 Einwand und machte im Wesentlichen geltend, es sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (k-act. 60). Mit Verfü- gung vom 18. April 2016 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdegegner ab 1. August 2015 eine ganze Invalidenrente zu (k-act. 74 S. 3 ff. = act. 33 S. 3 ff.). Zur Begrün- dung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, der Beschwerdegegner sei aufgrund der vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) geprüften medizini- schen Unterlagen seit dem 4. August 2014 in seiner angestammten Tätig- keit als Projektleiter gesundheitsbedingt erheblich eingeschränkt. Eine Teil-

C-3202/2016 Seite 3 arbeitsfähigkeit für eine dem Leiden optimal adaptierte Tätigkeit sei medi- zinisch-theoretisch nicht grundsätzlich auszuschliessen. Aufgrund des fort- geschrittenen Alters und der medizinisch ausgewiesenen gesundheitlichen Einschränkung müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass eine all- fällige medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei. Es liege demnach eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, was einem Invaliditäts- grad von 100 % entspreche (k-act. 74 S. 10 = act. 33 S. 10). B. Gegen die Verfügung vom 18. April 2016 erhob die A._______ (Pensions- kasse) mit Eingabe vom 20. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Sie beantragte, es sei die Verfügung vom 18. April 2016 aufzu- heben und die Rentenberechtigung des Beschwerdegegners zu verneinen; eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulas- ten der Vorinstanz. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, auf- grund der Akten sei kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden und damit keine Rentenleistungspflicht ausgewiesen. Bei dieser Ausgangslage sei es irrelevant, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Verfü- gung bereits das 63. Altersjahr zurückgelegt habe (Akten im Beschwerde- verfahren [BVGer act.] 1). C. Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 aufgefordert, innert 30 Tage ab Erhalt dieser Verfügung einen Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.– der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer act. 2). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 2. Juni 2016 in der Ge- richtskasse ein (BVGer act. 4). D. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 3. August 2016 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung. Dabei verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons D._______ vom 25. Juli 2016, mit welcher auf eine Vernehmlassung ver- zichtet und auf die angefochtene Verfügung vom 18. April 2016 verwiesen wurde (BVGer act. 9). E. Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. März

C-3202/2016 Seite 4 2017, es sei die Beschwerde abzuweisen; eventualiter seien weitere Ab- klärungen zu tätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin [recte: Beschwerdeführerin] (BVGer act. 32). F. Mit Replik vom 1. Juni 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (BVGer act. 36). G. Der Beschwerdegegner hielt mit Duplik vom 7. Juli 2017 an seinen Anträ- gen ebenfalls fest (BVGer act. 38). H. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 10. Juli 2017 an ihren Anträgen fest und verwies dabei auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons D._______ vom 3. Juli 2017, mit welcher auf eine Duplik verzichtet wurde (BVGer act. 39). I. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2017 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 40). J. J.a Die Vorinstanz wurde mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2018 un- ter Hinweis auf die medizinische Aktenlage und die neue bundesgerichtli- che Rechtsprechung im Zusammenhang mit depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur bzw. psychischen Erkrankungen im Allgemeinen sowie auf das Urteil des BVGer C-4887/2017 vom 6. Dezember 2017 auf- gefordert, bis zum 18. Juni 2018 in Zusammenarbeit mit dem RAD eine Stellungnahme abzugeben (BVGer act. 46). J.b Innert erstreckter Frist führte die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 29. Juni 2018 unter Verweis auf den Bericht ihres ärztlichen Dienstes vom 26. Juni 2018 aus, der zur Zeit des Eintretens der Arbeitsunfähigkeit 62- jährige Beschwerdegegner leide unter vielfältigen somatischen Beschwer- den, die zu Funktionseinschränkungen im Bereich Schultern, Hände, Wir- belsäule und Knie führen würden. Dazu komme eine depressive Störung, die als schwer eingeschätzt werde und im August 2014 zu einer zweimo- natigen Hospitalisierung geführt habe. Aus rein psychiatrischer Sicht be-

C-3202/2016 Seite 5 stehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Es liege eine ausführliche medizi- nische Dokumentation vor, welche die Arbeitsunfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit als Projektleiter begründe. Aufgrund verschiedener Funktionseinschränkungen sowohl aus somatischer als auch aus psychia- trischer Sicht sowie des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdegegners könne nicht mehr von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Eine Prüfung der Standardindi- katoren erübrige sich (BVGer act. 49). J.c Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2018 wurde der Beschwerdefüh- rerin und dem Beschwerdegegner Gelegenheit gegeben, bis zum 14. Sep- tember 2018 eine abschliessende Stellungnahme abzugeben (BVGer act. 50). J.d Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Stellungnahme vom 11. Septem- ber 2018 insbesondere darauf hin, die Vorinstanz begnüge sich weiterhin lediglich damit, die verschiedenen gestellten Befunde aufzulisten und pau- schal zu behaupten, es liege eine ausführliche medizinische Dokumenta- tion vor, welche die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Projektleiter begründe. Ausserdem lasse sie ausser Acht, dass der RAD des Kantons D._______ mit ausführlichen Stellungnahmen vom 18. Mai 2015, 9. November 2015 und 14. Dezember 2015 keine für eine Invalidi- sierung relevanten Gesundheitsschäden habe ausmachen können. Da kein relevanter psychischer Gesundheitsschaden vorliege, könne auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden. Schliesslich führte die Beschwerde- führerin an, dass selbst wenn ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegen würde, für die Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit eine Einzel- fallprüfung vorzunehmen wäre. Eine solche habe die Vorinstanz nicht vor- genommen. Wäre das Vorgehen der Vorinstanz richtig, würde dies dazu führen, dass die Invalidenversicherung – und aufgrund der Bindungswir- kung auch die Vorsorgeeinrichtung – als Arbeitslosenversicherung für äl- tere Personen tätig würde, was nicht der gesetzgeberische Wille sein könne (BVGer act. 51). J.e Der Beschwerdegegner bestätigte mit Vernehmlassung vom 14. Sep- tember 2018, dass er an vielfältigen somatischen und psychischen Be- schwerden leide. In seiner angestammten Tätigkeit sei er nicht mehr ein- setzbar. Auch eine andere Tätigkeit sei ihm nicht mehr zuzumuten. Daher sei von keiner verwertbaren Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Sodann wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass bei Anordnung einer Begut-

C-3202/2016 Seite 6 achtung die Aufnahme einer allfälligen Verweistätigkeit ins Rentenalter fal- len würde. Selbst wenn die Vorinstanz Ende 2015 eine Begutachtung in Auftrag gegeben hätte, hätte eine allfällige Arbeitsfähigkeit des Beschwer- degegners in einer angepassten Tätigkeit frühestens im Herbst 2016 fest- gestanden. Dem Beschwerdegegner hätten gemäss BGE 138 V 457 noch etwa ein halbes bis dreiviertel Jahr für die Umstellung und Ausübung der Erwerbstätigkeit zur Verfügung gestanden. Bei einer derart kurzen Zeit müsse es im Ermessen der Vorinstanz liegen, ob ein Gutachten eingeholt werde oder nicht. Die Vorinstanz habe den in E. 3.5 des Urteils des BVGer C-4887/2017 festgehaltenen Grundsatz der Gleichbehandlung nicht ver- letzt. Vielmehr liege aufgrund der besonderen Umstände des Falles eine Ausnahmesituation vor, welche ein Abweichen davon rechtfertige (BVGer act. 52). J.f Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2018 wurde der Schrif- tenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen wieder abge- schlossen (BVGer act. 53). K. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor- derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 18. April 2016, mit welcher dem Beschwerdegegner ab 1. August 2015 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes we- gen zu prüfen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenz- gänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenz- gänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Entsprechend war die IV-Stelle des Kantons D._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig

C-3202/2016 Seite 7 und hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 18. April 2016 er- lassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der vor- liegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). 1.3 Der Beschwerdeführerin steht als Vorsorgeeinrichtung ein selbständi- ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu (vgl. BGE 129 V 73). Auf- grund der Verbindlichkeitswirkung des IV-Verfahrens ist die Beschwerde- führerin zudem in ihrer Leistungspflicht berührt und hat damit ein schutz- würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, womit sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). 1.4 Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet, sodass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. Mai 2016 einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we- gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So- zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

C-3202/2016 Seite 8 3. 3.1 Der Beschwerdegegner ist deutscher Staatsangehöriger, hat seinen Wohnsitz in Deutschland und war in den Jahren 2011 bis 2015 im Kanton D._______ erwerbstätig (vgl. k-act. 1 und 4 = act. 2 S. 1 und 4). Bis zum 30. Juni 2016 war er als Wochenaufenthalter in (...) im Kanton E._______ gemeldet (vgl. Beilage zu BVGer act. 47). Damit gelangen das Freizügig- keitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getre- ten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich jedoch auch nach dem In- krafttreten des FZA allein nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An- wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 18. April 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeit- punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al- lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die AHV/IV geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gege- ben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Der Beschwerdegegner hat unbe- strittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweize- rische AHV/IV geleistet (vgl. k-act. 9 f. = act. 3), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden- rente erfüllt ist. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4

C-3202/2016 Seite 9 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Rente haben laut Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä- tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel- len, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier- telsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditäts- grad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine abwei- chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (vgl. Art. 4 und Art. 7 Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [SR 0.831.109.268.1]; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Die Regelung in Art. 29 Abs. 4 IVG stellt dabei nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche

C-3202/2016 Seite 10 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei- teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei- lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu- gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 6. Mit Anmeldung vom 2. Februar 2015 machte der Beschwerdegegner Schmerzen im Bereich der LWS/BWS/HWS sowie kurzzeitige Bewusst- seinsstörungen bei Bewegungen der HWS geltend. Die Probleme hätten im September 2014 begonnen (k-act. 1 S. 5). Aus den vorliegenden medi- zinischen Akten ergeben sich zudem weitere somatische und psychiatri- sche Beschwerden. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob beim Be- schwerdegegner ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG vorliegt. 6.1 Als erstes werden nachfolgend die medizinischen Akten betreffend den Bewegungsapparat analysiert: 6.1.1 Zunächst finden sich medizinische Unterlagen betreffend einen Un- fall, den der Beschwerdegegner am 14. August 2013 an einem Finger er- litten hatte. Gemäss Notfallbericht vom 14. August 2013 des Kantonsspi- tals F._______ wurde beim Beschwerdegegner infolge Verletzung durch ein Vertikalschleifband die Diagnose einer Fingerkuppenteilamputation Dig II Hand rechts mit ossärer Beteiligung gestellt (k-act. 13 S. 1 f.). Ferner wurde eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 14. bis 21. August 2013 at- testiert (k-act. 13 S. 4). Wegen eines persistierenden Fremdkörpergefühls im betroffenen Finger wurde gemäss ambulantem Bericht vom 17. März 2014 des Kantonsspitals F._______ ein Fadengranulom operativ entfernt.

C-3202/2016 Seite 11 Der Eingriff sei komplikationslos verlaufen (k-act. 13 S. 5). Ob danach noch invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkungen aufgetreten sind, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. 6.1.2 Sodann bestehe beim Beschwerdegegner gemäss Bericht vom 7. Februar 2014 von Dr. med. G., Facharzt für Orthopädie und Un- fallchirurgie, die Diagnose eines schnellenden Kleinfingers (ICD-10 M65.3) beidseits. Im Übrigen habe die Röntgenuntersuchung beider Hände einen unauffälligen altersentsprechenden Normalbefund ergeben. Eine Opera- tion der klassischen Schnappfinger sei indiziert. Der Patient werde sich hierfür melden (k-act. 13 S. 27). Der operative Eingriff fand dann erst rund eineinhalb Jahre später im Klinikum H. am 26. Juni 2015 (links) bzw. am 28. August 2015 (rechts) statt (k-act. 30, 39). Dazu, ob und gege- benenfalls in welchem Ausmass die schnellenden Kleinfinger die Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdegegners beeinträchtigt haben, finden sich keinerlei Angaben in den medizinischen Berichten. Auch ist keine diesbe- zügliche Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Das lange Zuwarten bis zur ope- rativen Behandlung kann als Indiz für einen geringen Leidensdruck gewer- tet werden. 6.1.3 Mit Bericht vom 3. November 2014 der Radiologie I._______ wurde die am 27. Oktober 2014 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Kniegelenks wie folgt beurteilt: Meniskusdegeneration Grad III–IV mit Rissbildung des Innenmeniskushinterhorns und z.T. spit- zennah ausgewalzter Meniskusform; Meniskusdegeneration Grad II der Pars intermedia des Innenmeniskus sowie in geringer Ausprägung auch des gesamten Aussenmeniskus; Bandstrukturen intakt; Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III bei beginnenden Irregularitäten des hyalinen Knorpels im Bereich der gesamten Hauptbelastungszone; geringer Erguss; Plica mediopatellaris (k-act. 13 S. 8). Ein Jahr später wurden am 27. Okto- ber 2015 laut Operationsbericht des Klinikums H._______ beim linken Knie die arthroskopischen Diagnosen Innen- und Aussenmeniskusläsion (ICD- 10 M23.30) und Gonarthrose (ICD-10 M17.9) gestellt und operativ behan- delt (k-act. 44). Zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners finden sich keine Angaben in diesen Berichten. 6.1.4 Aufgrund von Schmerzen im Nacken wurde die HWS des Beschwer- degegners zunächst in der Radiologischen Gemeinschaftspraxis J._______ am 6. Oktober 2014 geröntgt. Dabei wurden degenerative Ver- änderungen im Atlantoaxialgelenk, Chondrose und Osteochondrose von C4–Th1, Spondylarthrose und Unkarthrose, jedoch keine Destruktionen

C-3202/2016 Seite 12 festgestellt (k-act. 13 S. 7). Am 7. März 2015 wurde sodann ein MRT der HWS erstellt (k-act. 13 S. 34). Die Radiologie I._______ gab mit Bericht vom 12. März 2015 folgende Beurteilung ab: Steilstellung; erosive Osteo- chondrose HWK 5 bis HWK 6; multisegmentale Facettengelenksarthrose; kein Myelopathiesignal; HWK4/5 mit medialem bis rechts medio-lateralem Prolaps mit konsekutiver foraminaler Tangierung von C5 beidseits, links bedingt durch Facettengelenksarthrose; in dieser Höhe auch geringe SK- Stenose; HWK5/6 mit Retrospondylophyten und flacher Protrusion mit fo- raminaler Tangierung von C6 rechts (k-act. 14). Prof. Dr. med. K., Chefarzt der Klinik für Orthopädie, Unfallchirurgie und Wirbelsäulenchirur- gie, Klinikum L., stellte mit Schreiben vom 9. April 2015 folgende Diagnosen: Degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule mit Bandscheibenprotrusionen, neuroforaminalen Engen C5 beidseits sowie C6 rechts; Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits; Verdacht auf Burning feet-Syndrom; Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion linke Schulter; Verdacht auf lumboischialgieforme Beschwerden bei degenerati- ven Veränderungen der Lendenwirbelsäule (k-act. 16). Zur Leistungsfähig- keit des Beschwerdegegners finden sich in den angeführten Berichten keine Angaben. 6.1.5 Der Beschwerdegegner wurde sodann auch neurologisch unter- sucht. Dr. med. M., Arzt für Neurologie, vermerkte in seinem Be- richt vom 16. April 2015 die Diagnosen Karpaltunnelsyndrom beidseits, HWS-Syndrom, LWS-Syndrom sowie Verdacht auf Spannungskopf- schmerz. In der Beurteilung führte er zusammenfassend aus, bei der neu- rologischen Untersuchung falle vor allem die ausgeprägte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit links mit starken Schmerzen auf. Dies sei ortho- pädisch zu beurteilen. Sonst würden keine sicheren Paresen oder Gefühls- störungen bestehen. Anamnestisch bestehe allerdings Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom beidseits, was sich elektrophysiologisch bestätige. Es handle sich um einen ziemlich ausgeprägten Befund. Zunächst sei ein konservativer Therapieversuch gewünscht und er habe eine Handgelenks- schiene für die linke Seite verordnet. Bezüglich der HWS- und LWS-Be- schwerden liege keine eindeutige radikuläre Symptomatik vor. Er empfehle eine intensive, konservative Therapie. Bezüglich der Kopfschmerzen an der Stirn beidseits handle es sich am ehesten um einen Verdacht auf Span- nungskopfschmerz bei unauffälligem Befund im EEG (k-act. 19). Zur Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdegegners finden sich auch in neurologischer Hinsicht keine Angaben. Was die Beschwerden an der linken Schulter an- belangt, führte Dr. med. M. zu Recht an, diese seien orthopädisch

C-3202/2016 Seite 13 zu beurteilen. RAD-Arzt Dr. N., Facharzt für Orthopädie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2015 bezüglich dieser Berichte aus, für die HWS hätten sich dege- nerative Veränderungen und eine Protrusion gefunden, die aber weder kli- nisch noch anamnestisch oder neurologisch hätten verifiziert werden kön- nen (Beilage 2 zu BVGer act. 22 [nachfolgend: Case Report vom 06.10.2016] S. 12). 6.1.6 Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 stellte Dr. med. O., Fach- arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, die Diagnosen Rotatorenman- schettensyndrom links (ICD-10 M75.1) und Schultergelenkarthrose links (ICD-10 M19.91). Dazu ob und gegebenenfalls inwiefern sich diese Diag- nosen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners auswirken, äus- serte er sich nicht (k-act. 26 S. 5). 6.1.7 Dem späteren Schreiben vom 27. Juli 2015 von Prof. Dr. med. K._______ ist sodann zu entnehmen, dass die bisher vorgenommene zweimalige Facetteninfiltration an der unteren Halswirbelsäule zu einer 30 %-igen Beschwerdelinderung geführt habe. Eine dritte Infiltration sei nun vorgenommen worden. Der dauerhafte Erfolg dieser Massnahme bleibe abzuwarten. Zudem hielt er fest, das Kernspintomogramm vom 2. Juli 2015 zeige keine relevante Spinalkanalstenose und keinen Hinweis einer Nervenwurzelkompression im Sinne der Neuroforaminalstenose (k- act. 36 S. 2). Aus diesem Bericht lassen sich ebenfalls keine verlässlichen Rückschlüsse auf allfällige Einschränkungen der Leistungsfähigkeit auf- grund der vom Beschwerdegegner angegebenen Schmerzen im Nacken ziehen. 6.1.8 Am 26. Juni 2015 bzw. am 28. August 2015 wurde der Beschwerde- gegner im Klinikum H._______ wegen des Karpaltunnelsyndroms (ICD-10 G56.0) zunächst links und dann rechts operiert (k-act. 30; 39). 6.1.9 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 stellte der Neurologe Dr. med. M._______ die Diagnosen HSW-LWS-Syndrom sowie Zustand nach Ope- ration eines Karpaltunnelsyndroms beidseits. Zusammenfassend führte er aus, es bestehe kein neurologisches Defizit. Elektrophysiologisch finde sich eine Besserung des Befundes über dem Karpaltunnel auf beiden Sei- ten, allerdings würden die Werte (noch?) deutlich im pathologischen Be- reich liegen. Die jetzt noch geschilderten Beschwerden mit Schmerzen in

C-3202/2016 Seite 14 den Unterarmen beim Zupacken, liessen sich mit einem Karpaltunnelsyn- drom nicht richtig erklären. Bezüglich der Beschwerden an den Beinen finde sich von seiner Seite aus kein wegweisender Befund (k-act. 43). 6.1.10 Am 4. Dezember 2015 wurde in der Radiologischen Gemein- schaftspraxis J._______ ein MRT des Kniegelenks rechts durchgeführt. In- folgedessen wurde von einer medialseitigen Chondropathie mit bereits möglichen kleinen Knorpeldefekten berichtet. Weiter bestehe eine deutli- che Degeneration des Innenmeniskus mit erkennbaren Einrissen vor allem am Hinterhorn. Der Aussenmeniskus sei intakt. Allenfalls bestehe eine leichte Degeneration der Knorpelflächen lateral. Schliesslich wurde ein mässiger begleitender Gelenkserguss genannt (k-act. 53). Zur Leistungs- fähigkeit finden sich keine Angaben. In dieser Hinsicht führte auch RAD- Arzt Dr. N._______ mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 aus, dass sich zur klinischen Relevanz dieser durchaus altersüblichen Veränderun- gen keine Unterlagen finden würden (Case Report vom 06.10.2016 S. 19). 6.1.11 Hinsichtlich des Bewegungsapparates wurden beim Beschwerde- gegner im Laufe der Zeit verschiedene Diagnosen gestellt und teilweise auch operative Eingriffe vorgenommen. Die jeweiligen Berichte äussern sich jedoch nicht zu den funktionellen Einschränkungen, welche allenfalls aus diesen Diagnosen resultierten. Die subjektiven Beschwerden wurden – wenn überhaupt – nur pauschal festgehalten. Auch sind der Behand- lungsverlauf und insbesondere das Ergebnis der operativen Eingriffe un- vollständig oder gar nicht dokumentiert. Schliesslich ist anzumerken, dass soweit die behandelnde Psychotherapeutin Dr. med. P._______ in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2015 ausführte, die Einschränkungen würden vorwiegend auf orthopädischem Gebiet bestehen und die Leistungsfähig- keit sei aus orthopädischen Gründen seit August 2015 zu 100 % vermin- dert (k-act. 51 S. 3), nicht darauf abgestellt werden kann. Dr. med. P._______ verfügt nämlich über keine fachliche Qualifikation im orthopädi- schen Bereich. 6.2 In psychiatrischer Hinsicht präsentiert sich die Aktenlage folgender- massen: 6.2.1 Gemäss Bericht vom 2. Oktober 2014 des Zentrums für Psychiatrie, Klinikum Q._______, befand sich der Beschwerdegegner vom 4. August 2014 bis 1. Oktober 2014 in stationärer Behandlung wegen schwerer de- pressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), essenti- elle Hypertonie (ICD-10 I10.90) und gastroösophageale Refluxkrankheit

C-3202/2016 Seite 15 mit Ösophagitis (ICD-10 K21.0). Der Beschwerdegegner war wegen Suizi- dalität vom Hausarzt angemeldet worden. Der psychische Aufnahmezu- stand wurde wie folgt beschrieben: wach, bewusstseinsklar, voll orientiert, Stimmung gedrückt, wiederkehrend hoffnungslos, ängstlich, gereizt, teil- weise eingeschränkt schwingungsfähig, jedoch auslenkbar, im Kontakt freundlich und aufgeschlossen, Antrieb deutlich vermindert, psychomoto- risch ruhig, kein Anhalt für formale oder inhaltliche Denkstörungen, Ich-Stö- rungen oder Wahrnehmungsstörungen, von Suizidalität glaubhaft distan- ziert. Abschliessend wurde festgehalten, das depressive Zustandsbild habe sich im Verlauf insgesamt deutlich gebessert. Es wurde eine zeitnahe ambulante psychotherapeutische Weiterbehandlung empfohlen (k-act. 26 S. 1 ff.). 6.2.2 In der Folge befand sich der Beschwerdegegner vom 24. Februar 2015 bis 1. Dezember 2015 in ambulanter Behandlung bei Dr. med. P., Fachärztin für Innere Medizin und Psychotherapie. Gemäss undatiertem ärztlichen Attest von Dr. med. P. (Eingang bei der IV- Stelle des Kantons D._______ am 19. November 2015) habe der Be- schwerdegegner unter einer schweren depressiven Episode gelitten. Eine langjährige depressive Störung sei bekannt. Ferner würden gravierende gesundheitliche Einschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet beste- hen. Eine Arbeitsfähigkeit sei bis auf weiteres nicht gegeben (k-act. 47). 6.2.3 Mit Bericht vom 1. Dezember 2015 stellte Dr. med. P._______ fol- gende Diagnosen: rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33); chro- nische degenerative Gelenksveränderungen; drop attacks unklarer Ge- nese. Anamnestisch liege eine langjährige depressive Störung mit wieder- holt ernst gemeinten Suizidphantasien vor, aktuell noch mittelgradige Epi- sode. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Oktober 2015 eine Arbeitsun- fähigkeit von 30 %, zuvor von 50 % seit August 2015 und initial von 100 % von August 2014 bis ca. Dezember 2014. Aus orthopädischer Sicht be- stehe eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2015. Hinsichtlich der drop attacks sei die Arbeitsunfähigkeit unklar, da die Genese unklar sei. Die drop attacks seien initial gehäuft und aktuell im Abstand von Monaten aufgetreten. Weiter hielt Dr. med. P._______ fest, die Einschränkungen würden vorwiegend auf orthopädischem Gebiet bestehen. Bei der Arbeit würden sich diese durch heftige Rücken- und Gelenkschmerzen auswir- ken. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht vor allem wegen orthopädischer Beschwerden nicht mehr zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei aus orthopädischen Gründen zu 100 % vermindert. Der Beschwerde-

C-3202/2016 Seite 16 gegner befinde sich in orthopädischer Behandlung. Hinsichtlich des Belas- tungsprofils in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wies Dr. med. P._______ schliesslich darauf hin, diese müsse von orthopädischer Seite beurteilt werden. Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpas- sungsfähigkeit und Belastbarkeit erachtete sie als eingeschränkt, ohne dies jedoch näher auszuführen (k-act. 51). 6.2.4 In psychiatrischer Hinsicht ist zunächst aufgrund des stationären Kli- nikaufenthalts vom 4. August 2014 bis 1. Oktober 2014 eine umfassende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Zur Leistungsfähigkeit des Beschwerde- gegners wurden im Bericht vom 2. Oktober 2014 keine Angaben gemacht. Somit kann allein aufgrund dieses Berichtes nicht beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang nach dem stationären Aufenthalt Leis- tungseinschränkungen aus psychiatrischer Sicht weiter bestanden haben. Dr. med. P._______ attestierte zwar rückwirkend eine bis ca. Dezember 2014 fortdauernde umfassende Arbeitsunfähigkeit. Jedoch ist nicht ersicht- lich, worauf sich diese Einschätzung gründet. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdegegner in deutlich gebessertem Zustand aus der Klinik ent- lassen wurde und er sich erst ab Ende Februar 2015 in ambulanter Be- handlung von Dr. med. P._______ befand, erscheint sie denn auch nicht nachvollziehbar. Sodann attestierte Dr. med. P._______ dem Beschwerde- gegner erst wieder ab August 2015 eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit und ab Oktober 2015 noch eine solche von 30 %. Es fehlen jedoch Angaben dazu, inwiefern sich die psychiatrischen Einschränkungen auf die Leis- tungsfähigkeit konkret auswirkten. Hinzu kommt, dass gemäss BGE 143 V 418 fortan sämtliche psychischen Erkrankungen – laut BGE 143 V 409 na- mentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur – ei- nem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen und die funktionellen Folgen sämtlicher psychischer Befunde anhand des strukturierten Beweisverfahrens gesamthaft zu beurteilen sind. Anhand ei- nes Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressour- cen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6). Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeit- punkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden und ist somit auch im vorliegenden Fall massgebend (vgl. Urteil des BGer 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). Die vorliegenden psychiatri- schen allgemein und kurz gehaltenen Berichte vermögen diesen Anforde- rungen nicht zu genügen. Damit erweisen sich die psychiatrischen Berichte auch in dieser Hinsicht als unvollständig.

C-3202/2016 Seite 17 6.3 Was die vom Beschwerdegegner angeführten Bewusstseinsstörungen anbelangt, ergibt sich Folgendes: 6.3.1 Gemäss Schreiben vom 8. November 2014 von Dr. R., In- ternist/Kardiologe/Sportmedizin, habe sich der Beschwerdegegner wegen Bewusstlosigkeitszuständen mit rezidivierenden Synkopen unklarer Ge- nese vorgestellt. Es könnten auch drop attacks vorhanden sein. Es würden umfassende Abklärungen laufen (k-act. 13 S. 9). Am 11. November 2014 wurde in der Radiologie I. eine MR Hals-Angiographie durchge- führt (k-act. 13 S. 11). Daraus ergaben sich gemäss Schreiben vom 17. November 2014 von Dr. R._______ sowie gemäss Beurteilung der Ra- diologie I._______ vom 18. November 2014 keine Hinweise auf eine Ge- fässanomalie. Es bestehe keine Stenose der arteria subclavia oder der zer- vikalen hirnversorgenden Gefässe. Hingegen wurde eine aktivierte Spon- dylarthrose links auf Höhe HWK 4/5 festgestellt (vgl. k-act. 13 S. 19 und S. 21). 6.3.2 Sodann schloss S., Facharzt für Neurologie, laut Schreiben vom 15. Dezember 2014 ein Subclavian-Steal-Syndrom als Ursache für die berichteten Synkopen aus. Anamnestisch gebe es auch keine Hinweise für eine verminderte Durchblutung im Sinne einer Hirnstamm-TIA (transito- rische ischämische Attacke; k-act. 13 S. 22). 6.3.3 Schliesslich wurde auch gemäss vorläufigem Befund des Neurozent- rums am Klinikum T. vom 18. März 2015 aufgrund der am 16. Feb- ruar 2015 durchgeführten Angiographie kein Hinweis auf eine vaskuläre Ursache der Synkopen festgestellt (k-act. 13 S. 35 f.). 6.3.4 In all diesen Berichten finden sich keine Angaben dazu, ob und ge- gebenenfalls inwiefern sich die Synkopen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners ausgewirkt haben. Aus dem Bericht vom 1. Dezem- ber 2015 der behandelnden Psychotherapeutin Dr. med. P._______ geht hervor, dass die Bewusstseinsstörungen initial gehäuft, später aber ledig- lich noch im Abstand von Monaten aufgetreten seien. Damit ist fraglich, ob den geltend gemachten Synkopen überhaupt invalidenversicherungsrecht- liche Relevanz zukommt. Bei dieser Sachlage kann aus den pauschalen, unbegründeten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und entsprechenden Folgebescheinigungen von Dr. R._______ bzw. einem seiner Praxiskolle- gen, wonach der Beschwerdegegner seit 4. November 2014 bis 31. De- zember 2015 arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. k-act. 36 S. 3; 39 S. 3; 42;

C-3202/2016 Seite 18 46), nichts mit Bezug auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwer- degegners abgeleitet werden. 6.4 Zu den verbleibenden internistischen Berichten ergibt sich was folgt: 6.4.1 Gemäss Schreiben vom 30. Januar 2015 von Dr. med. U., Facharzt für Chirurgie (Proktologie), habe der Beschwerdegegner über ei- nen stechenden Schmerz vom After mit Ausstrahlung in den Rücken be- richtet. Nach proktologischer Untersuchung diagnostizierte er Hämorrhoi- den 1.–2. Grades (k-act. 13 S. 26). Ob sich daraus Leistungseinschränkun- gen ergeben, geht aus dem Bericht nicht hervor. RAD-Arzt Dr. N. beurteilte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2015 die Hämor- rhoiden als gering. Ferner würden sie die bis in den Rücken ausstrahlen- den Beschwerden nicht erklären (vgl. Case Report vom 06.10.2016 S. 13). 6.4.2 Der Internist-Gastroenterologe Dr. med. V._______ stellte anlässlich einer Magen- und Darmspiegelung mit Bericht vom 18. November 2015 eine nicht erosive Refluxkrankheit (ICD-10 K21.9) fest. Zudem nahm er eine Zangenabtragung einer Polypenknospe im Zökum (ICD-10 K63.5) vor. Im Übrigen waren die Untersuchungsergebnisse unauffällig (k-act. 49). Zur Leistungsfähigkeit finden sich keine Angaben. Die angeführten Befunde deuten jedenfalls auf keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ein- schränkung hin. 6.4.3 Aus den angeführten internistischen Befunden allein lassen sich so- mit ebenfalls keine Leistungseinschränkungen ableiten. Hinzu kommt, dass sich für die vom Beschwerdegegner angegebenen in den Rücken ausstrahlenden Rückenschmerzen aus internistischer Sicht keine Erklä- rung fand. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchungser- gebnisse der Magen- und Darmspiegelung weitgehend unauffällig waren. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich aus der vorliegenden medizinischen Ak- tenlage, dass beim Beschwerdegegner bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2016 zahlreiche verschiedenartige Befunde erho- ben und Diagnosen gestellt worden sind. Zwischen ärztlich gestellter Diag- nose und Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch keine Korrelation, sodass die Diagnose allein keine Schlüsse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zulässt (vgl. Urteil des BGer 9C_911/2017 vom 16. März 2018 E. 3.1; BGE 140 V 193 E. 3.1). Eine Arbeitsunfähigkeit resultiert vielmehr aus der Intensität der Symptome und der Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. Urteile des BGer 8C_391/2016 vom 30. Oktober 2013 E. 5.3.1 und

C-3202/2016 Seite 19 8C_362/2010 vom 11. März 2011 E. 4.2.2). In somatischer Hinsicht lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht beurteilen, ob die gestellten Diagnosen die funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners einschränken und gegebenenfalls in welchem Ausmass. Dies wiederspiegelt sich auch in der Stellungnahme vom 9. November 2015 von RAD-Arzt Dr. N., wonach die recht dürftige Dokumentation zum Beschwer- deverlauf nichts oder wenig aussage, sodass die fortgesetzte Attestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei (vgl. Case Report vom 06.10.2016 S. 17). In psychiatrischer Hinsicht ist zunächst mit dem stationären Klinikaufenthalt eine gesundheitliche Einschränkung ausge- wiesen. Unklar bleibt jedoch, ob und gegebenenfalls in welchen Ausmass diese Einschränkung fortgedauert hat und inwiefern sie sich im weiteren Verlauf – namentlich auch mit Blick auf die Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 – auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners kon- kret ausgewirkt hat. 6.6 Die nach Erlass der Verfügung vom 18. April 2016 bzw. im gerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte und Atteste erlauben ebenfalls keine Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit des Be- schwerdegegners in der Zeit bis zum Verfügungserlass. 6.6.1 Gemäss Operationsbericht vom 13. April 2016 (Eingang bei der IV- Stelle des Kantons D. am 3. Mai 2016) wurde der Beschwerde- gegner im Klinikum H._______ an der linken Schulter operiert, nachdem die konservative Therapie hinsichtlich der persistierenden Schmerzen an der Schulter nicht den gewünschten Erfolg erbracht hatte (k-act. 75 ff. = Beilage 2 zu BVGer act. 32). Zu allfälligen Leistungseinschränkungen fin- den sind keine Angaben. 6.6.2 Anlässlich einer MRT der rechten Schulter vom 10. Mai 2016 wurden im Wesentlichen eine ausgedehnte Degeneration der Rotatorenman- schette mit Partialrupturen oder Sehnenauffaserung, eine deutliche AC- Arthrose, geringe Bursitis und degenerativ verändertes Labrum festgestellt (k-act. 79 = Beilage 3 zu BVGer act. 32). In der Folge empfahl die Praxis W._______ dem Beschwerdegegner gemäss E-Mail vom 11. Mai 2016 eine Operation der rechten Schulter (k-act. 80). Zu den allfälligen Auswir- kungen auf die Leistungsfähigkeit fehlen wiederum jegliche Hinweise. 6.6.3 Prof. Dr. X._______, Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie/Re- habilitationswesen, nannte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2016 die

C-3202/2016 Seite 20 Diagnosen Spondylitis Ankylosans (Axial), chronisches Wirbelsäulensyn- drom und chronisches Schmerzsyndrom. Im Rahmen der Beurteilung er- achtete er die Gabe von nichtsteroidalen Antirheumatika und zusätzlich Krankengymnastik bei Bedarf als momentan ausreichend. Eine Basisthe- rapie sei derzeit nicht indiziert (Beilage 4 zu BVGer act. 32). Zu allfälligen Leistungseinschränkungen finden sich keine Angaben. 6.6.4 Den Berichten des Universitätsklinikums Y._______ vom 23. Januar 2017 und 3. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdegeg- ner im November 2016 erstmals ein Samenstrangliposarkom links diag- nostiziert und in der Folge operativ behandelt wurde (vgl. Beilagen 5 f. zu BVGer act. 32). Zu den allfälligen Auswirkungen dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit äussern sich diese Berichte hingegen nicht. Insbesondere lassen sich daraus auch keine Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners in der Zeit bis zum Verfügungserlass am 18. April 2016 ziehen. 6.6.5 Schliesslich enthalten auch die ärztlichen Atteste vom 15. März 2017 von Dr. med. Z., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, so- wie vom 22. März 2017 von Dr. R. keine Angaben dazu, inwiefern sich die gestellten Diagnosen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerde- gegners konkret ausgewirkt haben (vgl. Beilagen 7 f. zu BVGer act. 38). Dr. med. Z._______ formulierte zwar ein allgemeines Belastungsprofil und schätzte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners auf 70–80 %, doch bleibt unklar auf welchen Zeitraum sich diese Angaben beziehen. Fer- ner sind dabei weder Gesundheits- noch Behandlungsverlauf berücksich- tigt worden. Hinzu kommt, dass Berichte behandelnder Ärzte aufgrund de- ren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 6.7 Somit ist abschliessend festzuhalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners nicht ausreichend abgeklärt wurde. Namentlich wurde nicht abgeklärt, ob und gegebenenfalls in welchen Ausmass sich aus den gestellten Diagnosen funktionelle Auswirkungen auf die Leistungs- fähigkeit des Beschwerdegegners ergeben haben. Demnach lässt sich auf- grund der vorhanden medizinischen Akten nicht beurteilen, ob ein invali- denversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Die bislang vorliegenden psychiatrischen Berichte erlauben überdies keine Prüfung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens im Lichte der massgeblichen Indikatoren nach BGE 141 V 281. Damit ist eine weitere

C-3202/2016 Seite 21 medizinische Abklärung erforderlich. Mit Blick auf die verschiedenartigen somatischen und psychischen Leiden des Beschwerdegegners ist dieser im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung und unter Berücksichti- gung der Indikatoren nach BGE 141 V 281 zumindest durch Fachärzte in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin abzuklären. Da der Beschwerdegegner am (...) 2017 das ordent- liche Rentenalter erreicht hat und ein allfälliger Anspruch auf eine Invali- denrente mit Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erloschen ist (vgl. Art. 30 IVG), ist letztlich der Gesundheitszustand des Beschwerde- gegners im Zeitraum vom 4. August 2014 (frühester möglicher Beginn der einjährigen Wartezeit) bis zum (...) 2017 (Erreichen des ordentlichen Ren- tenalters) entscheidrelevant. Entsprechend werden die Gutachter unter Berücksichtigung sämtlicher Vorakten und ihrer eigenen Untersuchungser- gebnisse in erster Linie den Gesundheitszustand und dessen Verlauf sowie die daraus resultierende Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners im genannten Zeitraum zu beurteilen haben. Der allfällige Beizug weiterer Spezialisten ist dabei in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter zu stellen. 7. Weiter umstritten und zu prüfen ist, ob mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdegegners auf die weitere Abklärung des medizini- schen Sachverhalts – namentlich auf das Einholung eines interdisziplinä- ren Gutachtens – verzichtet werden kann. 7.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird das fortgeschrittene Al- ter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegeben- heiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer- weise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine voll- ständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Inva- lidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend kön- nen die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Fol- gen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in die-

C-3202/2016 Seite 22 sem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabun- gen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbar- keit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1; vgl. auch Urteile des BGer 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 und 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 3.2). Demnach schliesst das fortgeschrittene Alter für sich allein die Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens noch nicht aus (vgl. Urteil des BGer 9C_1033/2012 vom 8. November 2013 E. 5.3 m.H.). Entsprechend hat das Bundesgericht insbesondere auch bei Versicherten im Alter von 63 oder 64 ½ Jahren eine differenzierte Einzelfallprüfung vorgenommen (vgl. Urteil des BGer 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4.2 m.H. auf Urteile I 401/01 vom 4. April 2002 und 9C_979/2009 vom 10. Februar 2010). Die Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restsar- beitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, sind relativ hoch (Urteil des BGer 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3). 7.2 Die Frage nach dem verbliebenen Leistungsvermögen und gegebe- nenfalls nach dessen Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stellt sich somit erst, wenn ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor- liegt. Ausserdem bilden gerade auch die Art und Beschaffenheit des Ge- sundheitsschadens und dessen Folgen ein Kriterium bei der Beurteilung der Verwertbarkeit. Die blosse Tatsache des fortgeschrittenen Alters eines Versicherten kann daher nicht von der Abklärung des (medizinischen) Sachverhalts im Sinne von Art. 43 ATSG und insbesondere von der Prü- fung der Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ent- binden. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung und des Verbots der Al- tersdiskriminierung müssen auch für ältere Arbeitnehmer, die krankheits- oder unfallbedingt aus dem Erwerbsleben ausscheiden, die gleichen Re- geln betreffend der Sachverhaltsabklärung gelten (vgl. Urteil des BVGer C-4887/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.5). Andernfalls würde – wie die Beschwerdeführerin zu Recht angeführt hat – für ältere Personen die Inva- lidenversicherung – und aufgrund der Bindungswirkung auch die Vorsor- geeinrichtung – an die Stelle der Arbeitslosenversicherung treten. Sinn und Zweck der Invalidenversicherung ist es aber, mit Eingliederungsmassnah- men oder Geldleistungen die Existenzgrundlage von invalid gewordenen Versicherten zu sichern (vgl. Art. 1a IVG). Die berufliche Vorsorge be- zweckt sodann ergänzend zu den Leistungen der Invalidenversicherung, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben (vgl. Art. 1 BVG [SR 831.40]).

C-3202/2016 Seite 23 7.3 Im hier zu beurteilenden Fall lässt sich aufgrund der vorliegenden me- dizinischen Aktenlage gerade nicht beurteilen, ob im massgeblichen Zeit- raum bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters ein invalidenversi- cherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorgelegen hat. Um diese Frage zu klären, sind weitere medizinische Abklärungen erforderlich, weshalb namentlich ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen ist. Davon ging grundsätzlich auch die IV-Stelle des Kantons D._______ aus. So stellte sie im Rahmen der Case-Runde vom 15. Dezember 2015 fest, dass die Einholung eines MEDAS-Gutachten an sich erforderlich sei (vgl. Case Report vom 06.10.2016 S. 20). Eine antizipierte Beweiswürdigung ist auf- grund der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht zulässig. Überdies könnte im Zweifelsfall ohnehin nicht einfach zu Gunsten des Versicherten entschieden werden, da der Grundsatz «in dubio pro assicurato» sozial- versicherungsrechtlich unzulässig ist (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 7.4 Soweit die Vorinstanz sinngemäss anführte, die Einholung eines Gut- achtens hätte sich nicht mehr gelohnt, lässt sie ausser Acht, dass der RAD frühzeitig eine eigene Untersuchung hätte durchführen oder ein Administ- rativgutachten hätte in Auftrag geben können. Würde der Zeitablauf zum Verzicht auf medizinische Abklärungen führen, so würde dies zu einer un- zulässigen Besserstellung von Arbeitnehmern im fortgeschrittenen Alter führen, welche in einem absehbaren Zeitraum ohnehin regulär pensioniert würden. Die Beurteilung eines Gesuchs um Leistungen der Invalidenversi- cherung setzt unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt es gestellt wird, zwingend eine Abklärung des Gesundheitszustands voraus. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners steht es nicht im Ermessen der Vo- rinstanz mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdegegners bzw. der verbleibenden kurzen Aktivitätsdauer aus Praktikabilitäts- oder Verhältnismässigkeitsgründen auf medizinische Abklärungen wie nament- lich die Einholung eines Gutachtens zu verzichten. Ein solches Vorgehen wäre gesetzeswidrig. 7.5 Das vorliegend noch erforderliche interdisziplinäre Gutachten wird erst eingeholt werden, nachdem der Beschwerdegegner das ordentliche Ren- tenalter erreicht hat. Sollte dieses Gutachten zum Ergebnis führen, dass sich die verschiedentlich gestellten Diagnosen im massgeblichen Zeitraum bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nicht auf die Leistungsfä- higkeit des Beschwerdegegners ausgewirkt haben, fiele ein Rentenan- spruch – mangels invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund- heitsschadens – von vorneherein ausser Betracht und das Leistungsge-

C-3202/2016 Seite 24 such des Beschwerdegegners wäre abzuweisen. Resultiert aus dem Gut- achten hingegen eine umfassende Leistungseinschränkung, sodass dem Beschwerdegegner weder die angestammte noch eine angepasste Ver- weistätigkeiten mehr zumutbar war, wäre das Leistungsgesuch gutzuheis- sen. Sollte sich aus dem Gutachten für den massgeblichen Zeitraum bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters zwar eine invalidenversiche- rungsrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung ergeben, wobei dem Beschwerdegegner aber noch eine (Teil-)Erwerbstätigkeit zuzumuten bzw. ihm eine Resterwerbsfähigkeit verblieben wäre, so wäre das Leis- tungsgesuch ebenfalls gutzuheissen. Denn laut Bundesgericht ist die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerück- tem Alter im Zeitpunkt zu beantworten, in dem die medizinische Zumutbar- keit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3). Da die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit erst nach Errei- chen des Rentenalters feststehen würde, fiele eine Verwertung der Rester- werbstätigkeit mangels Aktivitätsdauer ausser Betracht. 8. 8.1 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht ausreichend abgeklärt. Trotz Vorliegens zahlreicher ärztlicher Berichte bleibt unklar, ob und gegebenenfalls inwiefern sich die gestellten Diagno- sen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners im re- levanten Zeitraum bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters aus- gewirkt haben. Die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zur Ab- klärung des Gesundheitszustands des Beschwerdegegners ist daher un- erlässlich. Das Absehen von der erforderlichen Abklärung des medizini- schen Sachverhalts aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwer- degegners, der mittlerweile das ordentliche Rentenalter erreicht hat, ist nicht zulässig. 8.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei- sungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Fall fehlt eine medizini- sche Abklärung der funktionellen Auswirkungen der gestellten Diagnosen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners. Die bislang vorliegen- den psychiatrischen Berichte erlauben überdies keine Prüfung des tatsäch- lich erreichbaren Leistungsvermögens im Lichte der massgeblichen Indi- katoren nach BGE 141 V 281. Damit erweist sich der medizinische Sach- verhalt in mehrfacher Hinsicht als unvollständig abgeklärt, weshalb sich die

C-3202/2016 Seite 25 Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung rechtfertigt (vgl. Ur- teil des BGer 8C_580/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.1; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 8.3 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und an- schliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdegegner in der Schweiz im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung zumindest durch Fachärzte in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Allgemeine In- nere Medizin abklären zu lassen. Der allfällige Beizug weiterer Fachärzte ist dabei in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutach- ter zu stellen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Die Verfahrenskosten kön- nen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.1.1 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 m.H.), sind der Beschwerdefüh- rerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ihr ist der geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzu- erstatten. 9.1.2 Die Auferlegung der Verfahrenskosten an den unterliegenden Be- schwerdegegner erscheint im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz sein Leistungsgesuch gutgeheissen hat, als unverhältnis- mässig im Sinne von Art. 6 Bst. b VGKE, weshalb davon abzusehen ist. 9.1.3 Der Vorinstanz als Bundesbehörde können ebenfalls keine Verfah- renskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

C-3202/2016 Seite 26 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG) 9.2.1 Nach der Rechtsprechung ist der Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf Parteientschädigung zu Lasten der Versicherten hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der be- ruflichen Vorsorge anzuwenden. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist für Fälle vorzusehen, in denen dem Versicherten mut- willige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (vgl. BGE 126 V 149 E. 4b). Überdies sieht Art. 7 Abs. 3 VGKE vor, dass Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten, keinen An- spruch auf Parteientschädigung haben. Die obsiegende Beschwerdeführe- rin als Trägerin bzw. Versichererin der beruflichen Vorsorge hat deshalb keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. auch BGE 128 V 124 E. 5b; Urteil des BGer 9C_592/2009 vom 15. April 2010 E. 4.1). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie einen praktizierenden Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer Interessen betraut hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.66). 9.2.2 Der unterliegende Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs.1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 18. April 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklä- rung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewie- sen wird. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdegegner im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung in der Schweiz zumindest durch Fachärzte in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Allgemeine In-

C-3202/2016 Seite 27 nere Medizin abklären zu lassen (vgl. E. 6.7). Der Beizug weiterer Spezia- listen wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gut- achter gestellt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat

C-3202/2016 Seite 28 die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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