B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3195/2017
Urteil vom 8. April 2020 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Fürstentum Liechtenstein), vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 3. Mai 2017.
C-3195/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene, geschiedene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist liechtensteinischer Staatsbürger und wohnt im Fürstentum Liechtenstein. Er war zwischen 1986 und 2011 mit Unterbrü- chen als Grenzgänger in verschiedenen Anstellungen in der Schweiz er- werbstätig und entrichtete dabei obligatorische Beiträge an die Schweize- rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/ IV; Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versi- cherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 2, 3, 8, 11 bis 13, 29, 41, 42, 44 und 140). B. B.a Am 31. März 2008 erlitt der Versicherte in seiner Tätigkeit als Hilfsge- rüstmonteur einen Arbeitsunfall; gemäss Unfallmeldung vom 2. April 2008 fiel der Versicherte aus einer Höhe von zirka 3 Metern in ein mit Wasser gefülltes Loch (act. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [im Folgenden: Suva] 1 S. 233). Dabei zog er sich eine dislozierte Radiusfrak- tur links mit Abriss des Processus styloideus ulnae zu und musste stationär behandelt werden (Suva-act. 1 S. 218, 220 und 232). Nach anschliessen- der Arbeitsunfähigkeit bis zum 10. September 2008 (Suva-act. 1 S. 187, 191, 194, 198, 202, 203, 208, 211, 216, 219, 227) ergab sich im Nach- hinein, dass seitens des Versicherten die geplante Arbeitsaufnahme ab diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden hatte; die Suva verlangte daraufhin bei der Arbeitgeberin eine Rückfallmeldung (Suva-act. 1 S. 168 bis 173). B.b Nachdem der Behandlungsabschluss am 5. November 2008 erfolgt und ab 1. Dezember 2008 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorhanden ge- wesen war (Suva-act. 1 S. 154 und 155), wurde dem ebenfalls ab dem
C-3195/2017 Seite 3 März 2007 bis November 2008 (Suva-act. 1 S. 17 bis 72). Nach einer in- ternen, vom 9. Dezember 2011 datierenden Anfrage an den Kreisarzt (Suva-act. 3 S. 11) fand am 16. Februar 2012 eine kreisärztliche Untersu- chung statt (Suva-act. 3). Daraufhin sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Mai 2012 bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 12 % mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine Rente in der Höhe von monatlich Fr. 437.70 zu (Suva-act. 4). Die hiergegen vom Versicherten am 25. Mai 2012 erhobene Einsprache (Suva-act. 5) wies die Suva mit Einspracheent- scheid vom 9. Oktober 2012 ab (Suva-act. 6). Dieser Entscheid erwuchs – soweit aus den vorliegenden Suva-Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft. C. Am 30. Mai 2009 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Sozialver- sicherungsanstalt des Kantons C._______ (im Folgenden: SVA C.) zum Leistungsbezug an und beantragte Leistungen für die be- rufliche Eingliederung. Im Meldeformular machte er eine unfallbedingte ge- sundheitliche Beeinträchtigung geltend und verwies diesbezüglich – ohne selbst nähere Angaben zur Art der Beeinträchtigung zu machen – auf die Suva-Akten (act. 1). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leis- tungsanspruchs massgeblichen Abklärungen (act. 5 bis 21) und des Vor- bescheidverfahrens (act. 23 bis 24) verneinte die SVA C. mit Ver- fügung vom 19. Oktober 2009 den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, der Versicherte sei wieder für sämtliche Tätigkeiten voll arbeitsfähig (act. 25). Diese Verfügung trat – soweit aus den Akten er- sichtlich – ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. D. D.a Am 3. bzw. 15. Juni 2011 ging bei der SVA C._______ ein neues Leis- tungsbegehren des Versicherten ein (act. 26 bis 32). Dieser machte nun- mehr eine seit 19. Dezember 2010 bestehende gesundheitliche Beein- trächtigung aufgrund eines Herzinfarktes geltend. Der im Rahmen der Frühintervention mit der Abklärung der medizinischen Situation beauftragte Dr. med. D._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) beurteilte den Versicherten am 21. Juni 2011 als nach den zur Ver- fügung stehenden Angaben für die angestammte Tätigkeit (leichte bis mit- telschwere Tätigkeit in der Produktion) zu 100 % arbeitsfähig (act. 36). Da- raufhin wurde dem Versicherten am 14. Juli 2011 mitgeteilt, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (act. 49). Nach Vorliegen wei- terer medizinischer Dokumente (act. 50 bis 51) lehnte die SVA C._______
C-3195/2017 Seite 4 mit Mitteilung vom 15. September 2011 den Anspruch auf eine Invaliden- rente ab. Zur Begründung führte sie aus, nachdem die Wartezeit von einem Jahr im Dezember 2011 ablaufe, würden die Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt geprüft werden (act. 53). In der Folge sah der Be- schwerdeführer davon ab, eine entsprechende beschwerdefähige Verfü- gung zu verlangen. D.b Nach weiteren medizinischen Abklärungen (act. 56, 57, 62, 65, 66, 71, 74 und 77) und weiteren Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D._______ vom 14. August 2012 (act. 67), 5. März 2013 (act. 75) und 17. Mai 2013 (act. 78) teilte die SVA C._______ dem Versicherten mit Vorbe- scheid vom 26. Juni 2013 mit, dass gegenüber der am 19. Oktober 2009 mangels Invalidität erfolgten ersten Gesuchsabweisung keine andauernde Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vorliege. Er sei bereits vor Ablauf des gesetzlich vorgesehenen Wartejahres in der zuletzt ausgeübten wie auch in sämtlichen anderen Tätigkeiten wieder voll arbeitsfähig gewe- sen, weshalb sein Leistungsbegehren abgewiesen werde (act. 80 bis 81). Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 orientierte Rechtsanwalt Antonius Falkner die SVA C._______ über das Mandatsverhältnis und verlangte Aktenein- sicht; diese wurde ihm gewährt (act. 83 bis 85). In der Folge erliess die SVA C._______ am 23. September 2013 eine dem Vorbescheid vom 26. Juni 2013 im Ergebnis entsprechende Verfügung und wies das Leistungsge- such des Versicherten ab (act. 91 S. 12 bis 13). D.c Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 Be- schwerde erheben und beantragen, es sei die IVSTA zu verpflichten, ihm eine seinem IV-Grad entsprechende IV-Rente auszurichten; eventualiter sei die Verfügung vom 23. September 2013 aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über das Rentengesuch zurückzuweisen (act. 91 S. 3 bis 11). Nachdem die liechtensteinische Invalidenversicherung am 23. Februar 2013 die E._______ AG mit einer polydisziplinären Begut- achtung beauftragt hatte und die entsprechenden Expertisen am 20. Mai 2015 versandt worden waren (act. 138), erliess jene am 26. Mai 2015 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten ebenfalls die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte (act. 109). Daraufhin hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil B-6065/2013 vom 3. November 2015 in dem Sinn gut, als die angefochtene Verfügung der SVA C._______ vom 23. September 2013 aufgehoben und die Sache an
C-3195/2017 Seite 5 die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese im Sinne der Erwägun- gen verfahre und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge (act. 111 resp. 112). D.d Nach Vorliegen zweier Verlaufsberichte von Dr. med. F., Fachärztin für Innere Medizin, vom 15. Januar 2016 (act. 117) und von Dr. med. G., Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie, vom 31. Januar 2016 (act. 119) sowie der rentenabweisenden Verfügung der liechtenstei- nischen Invalidenversicherung vom 18. März 2016 (act. 124) informierte die SVA C._______ den Versicherten mit Schreiben vom 25. Mai 2016 über die polydisziplinäre medizinische Untersuchung (act. 126); die Zuteilung resp. die Vergabe des Begutachtungsauftrags erfolgte über die Plattform SuisseMED@P an die H._______ GmbH in (...) Folgenden: H.; act. 127 bis 132, 135 bis 137). In Kenntnis der entsprechenden polydiszip- linären Expertise vom 10. November 2016 (act. 146) gab Dr. med. D. vom RAD am 5. Dezember 2016 eine Stellungnahme ab (act. 147). Gestützt darauf sowie den Einkommensvergleich (act. 148) und das Feststellungsblatt Renten vom 6. Dezember 2016 (act. 149) informierte die SVA C._______ den Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2016 über die beabsichtigte Abweisung des Rentenanspruchs (act. 150). Nach- dem dieser hiergegen am 25. Januar 2017 seine Einwendungen hatte vor- bringen lassen (act. 151), erliess die SVA C._______ am 6. Februar 2017 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 152). D.e Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons C._______ Beschwerde erheben und beantragen, die SVA C._______ sei zu verpflichten, ihm eine halbe IV- Rente auszurichten; eventualiter sei die Verfügung vom 6. Februar 2017 aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurückzu- weisen (act. 155). Daraufhin widerrief die SVA C._______ mangels Zustän- digkeit am 27. April 2017 die Verfügung vom 6. Februar 2017 (act. 164 und 165), und das Versicherungsgericht des Kantons C._______ schrieb das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 16. Mai 2017 als gegenstandslos geworden ab (act. 168, 169 und 171 resp. 172). In der Folge erliess die zuständige IVSTA am 3. Mai 2017 eine rentenabweisende Verfügung, wel- che inhaltlich mit derjenigen der SVA C._______ vom 6. Februar 2017 übereinstimmte (act. 170).
C-3195/2017 Seite 6 E. E.a Hiergegen liess der durch Rechtsanwalt Antonius Falkner vertretene Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. Mai 2017 (Poststempel: 6. Juni 2017) Beschwerde erheben und bean- tragen, es sei die IVSTA zu verpflichten, ihm eine halbe IV-Rente auszu- richten; eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache an diese zur neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen. Weiter sei ihm das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. im Be- schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). E.b Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2019 wurde das Gesuch um Ge- währung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän- dung gutgeheissen, der Beschwerdeführer von der Bezahlung des Kosten- vorschusses befreit und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Antonius Falkner als amtlicher Anwalt beigeordnet (B-act. 6). E.c In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2019 verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme der SVA C._______ vom 23. August 2019 und be- antragte die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8). E.d Im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 3. September 2019 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik in zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 9); hierzu liess sich der Beschwerdeführer nicht weiter vernehmen. E.e Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Oktober 2019 wurde der Schriftenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (B-act. 10). E.f Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-
C-3195/2017 Seite 7 schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch E. 3. hiernach). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln An- wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2017 (act. 170) berührt und kann sich auf ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 3. Mai 2017 (act. 170), mit welcher die Vorinstanz bei einem Invaliditätsgrad von 13 % den Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Ver- fügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Vorinstanz in medizinischer Hinsicht – wie vom Bundesverwaltungsgericht im Entscheid B-6065/2013 vom 3. November 2015 (act. 112) angeordnet (vgl. E. 9.) – nun eine voll beweiskräftige, bidisziplinäre Expertise als Entscheidbasis
C-3195/2017 Seite 8 zur Verfügung gestanden und ob sie die Invalidität des Beschwerdeführers in korrekter Weise bemessen hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Be- gründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2. Mit der Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist das Bundes- verwaltungsgericht an den Entscheid B-6065/2013 gebunden (BGE 135 III 334 E. 2; Urteile des BGer 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.3.3 und 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 3), weshalb vorab – anstelle einer Wiederholung der entsprechenden Erwägungen im vorlie- genden Entscheid – insbesondere betreffend die Anwendbarkeit des euro- päischen Koordinationsrechts und des innerstaatlichen intertemporalen Rechts (E. 3.), die Mindestbeitragsdauer (E. 4.1), die Invalidität und den Rentenanspruch (E. 4.2 bis 4.5), die Beweiswürdigung und den Beweis- wert von ärztlichen Dokumenten (E. 4.6 und 4.7) auf die entsprechenden Erwägungen im oben erwähnten Urteil verwiesen werden kann. 3. Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde vom 29. Mai 2017 (Poststempel: 6. Juni 2017) in formeller Hinsicht ausführen, die Vorinstanz habe das Verwaltungsverfahren mangelhaft durchgeführt. Insbesondere sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Es sei ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich zur geplanten Erledi- gung zu äussern. Bereits aus diesem Grund sei der Beschwerde Folge zu geben. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob der Auffassung des Be- schwerdeführers gefolgt werden kann. 3.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör. Diese Regelung bezweckt namentlich, ver- schiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 aBV konkretisierten Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen. Hinsichtlich des in Art. 29 Abs. 2 BV nicht näher umschriebenen Anspruchs auf rechtliches Gehör
C-3195/2017 Seite 9 ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hierzu ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist (BGE 126 V 130 E. 2a). 3.2 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55 IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenz- gängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbar- ten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tä- tigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV- Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten. Frühestens nach einer ge- richtlichen Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuer Ver- fügung an die Verwaltung kann sich ein Wechsel der IV-Stelle rechtfertigen (Urteil des BGer I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145 ff. E. 3.3.1 f.; vgl. auch Urteil des BGer I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2). 3.3 Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, wonach die Vor- instanz das Verfahren mangelhaft durchgeführt habe, indem sie ohne Er- lass eines Vorbescheids die von der SVA C._______ wortwörtlich abge- schriebene bzw. übernommene Verfügung vom 3. Mai 2017 erlassen habe, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer war früher Grenzgänger, wohnt noch immer im Grenzgebiet (Fürstentum Liechtenstein) und hatte seine letzte Arbeitsstelle durch Vermittlung einer im Kanton C._______ do- mizilierten Personalvermittlungsunternehmung erhalten (Suva-act. 1 S. 73 bis 85). In Anwendung von Art. 55 IVG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 IVV meldete er sich dann korrekterweise bei der zur Entgegennahme und Prü- fung der Anmeldung zuständigen SVA C._______ zum Leistungsbezug an, welche ihre Abklärungen mit dem Vorbescheid vom 6. Dezember 2016 ab- schloss (act. 150). Daraufhin liess der Beschwerdeführer am 25. Januar 2017 seine Einwendungen vorbringen (act. 151). Bis zu diesem Verwal- tungsverfahrensschritt lässt sich das Vorgehen der SVA C._______ und der zu diesem Zeitpunkt noch nicht involvierten Vorinstanz nicht beanstan- den.
C-3195/2017 Seite 10 3.4 Jedoch war die SVA C._______ in der Folge aufgrund von Art. 40 Abs. 2 IVV nicht befugt, die Verfügung vom 6. Februar 2017 (act. 152) zu erlas- sen, was sie in der Folge auch realisiert und deshalb diesen Entscheid mangels Zuständigkeit am 27. April 2017 widerrief (act. 164 und 165). Im Umstand, dass die IVSTA in der Folge die vorliegend angefochtene, ren- tenabweisende Verfügung vom 3. Mai 2017 (act. 170) mit Inhalt und Er- gebnis der – von der SVA C._______ vorbereiteten und am 27. April 2017 mangels Zuständigkeit widerrufenen – Verfügung vom 6. Februar 2017 ohne Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens erlassen hat, ist jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Vielmehr steht diese Verwaltungsverfahrenserledigung in Übereinstimmung mit der Verordnungsbestimmung von Art. 40 Abs. 2 IVV, zumal die SVA C._______ in korrekter Weise ein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ein weiteres solches vor Erlass der entsprechenden Verfügung durch die Vorinstanz in der schweizerischen Invalidenversicherung weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe vorgesehen ist; ein solches Vorbescheidverfahren würde denn auch einzig zu einem formalistischen Leerlauf führen. 4. Mit Blick auf die Verfügung der Suva vom Verfügung vom 2. Mai 2012, mit welcher dem Beschwerdeführer bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 12 % mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine Rente in der Höhe von monatlich Fr. 437.70 zugesprochen wurde (Suva-act. 4) und welche mit unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2012 ersetzt bzw. bestätigt wurde (Suva-act. 6), ist in koordinationsrechtli- cher Hinsicht weiter festzuhalten, dass die IV-Stellen und die Unfallversi- cherer die Invaliditätsbemessung in jedem Einzelfall selbstständig vorzu- nehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des IV-Grads des Unfallversicherers bzw. der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d). Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (vgl. BGE 131 V 362), was auch in umgekehrter Hinsicht gilt (BGE 133 V 549 E. 6). Aufgrund dieser bundesgerichtlichen Rechtspre- chung war die Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2017 grundsätzlich nicht an die von der Suva vorgenommene Inva- liditätsbemessung gebunden. 5. In Bezug auf die Verfügung der liechtensteinischen Invalidenversicherung vom 3. Juni 2019, mit welcher dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 30. November 2016 bei einem Invaliditätsgrad
C-3195/2017 Seite 11 von 41 % eine befristete Viertelsrente zugesprochen worden war (act. 176), ist eingangs daran zu erinnern, dass – wie bereits im Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts B-6065/2013 erwogen (E. 3.1) – vorliegend das Über- einkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vom 4. Januar 1960 (EFTA-Abkommen; SR 0.632.31) zur Anwen- dung gelangt. 5.1 Nach Art. 21 des EFTA-Abkommens regeln die Mitgliedstaaten die Ko- ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2 zu An- hang K und durch das Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwi- schen Liechtenstein und der Schweiz, um unter anderem zu garantieren: die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften (lit. b) und die Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben (lit. d). Gemäss Art. 1 zu Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Abkommens sind die Mitgliedstaaten übereingekommen, unter- einander das am 21. Juni 1999 abgeschlossene und am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) anzu- wenden. Anwendbar ist damit insbesondere auch im Verhältnis Schweiz – Liechtenstein die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh- mer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Anzumerken ist, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 per 1. April 2012 durch die Verordnung (EG) 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/ 2009 (SR 0.831.109.268.11) ersetzt wurde. 5.2 Das vorliegend in Frage stehende Leistungsbegehren des Beschwer- deführers ging bei der SVA C._______ am 3. Juni 2011 ein (vgl. Bst. D.a hiervor), mithin noch unter der Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, weshalb die Frage nach der Rechtswirkung der Anmeldung nach dieser Rechtsgrundlage zu beurteilen ist (vgl. BGE 139 V 296 E. 2.1; BGE 130 V 445; Art. 87 Abs. 1 Verordnung [EG] 883/2004). Gemäss Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Mitgliedstaats ge- troffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers auch für die Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbe- standsmerkmale der Invalidität in Anhang VII als übereinstimmend aner- kannt sind. Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthielt eine gleichlautende Regelung (Verweis auf Anhang V). Die Voraussetzung einer
C-3195/2017 Seite 12 übereinstimmenden Anerkennung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidi- tät im Anhang V bzw. VII durch die Schweiz und das Fürstentum Liechten- stein ist vorliegend nicht gegeben, weshalb keine Bindung der Vorinstanz bzw. der SVA C._______ an die Beurteilung der liechtensteinischen IV- Stelle besteht. 5.3 Darüber hinaus ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass für die rechts- anwendenden Behörden in der Schweiz rechtsprechungsgemäss generell keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn be- steht (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Schliesslich unterliegen aus dem Ausland stammende Be- weismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des BVGer C-3377/2016 vom 28. März 2017 E. 4 mit Hinweisen; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde vom 29. Mai 2017 (Poststempel: 6. Juni 2017) in materieller Hinsicht zusam- mengefasst ausführen, es sei nicht richtig, dass er in einer adaptierten Tä- tigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % aufweise. Aus den umfangrei- chen medizinischen Unterlagen lasse sich herleiten, dass er auch in einer solchen Tätigkeit mindestens zu 50 % in seiner Leistungsfähigkeit einge- schränkt sei. Aus der orthopädischen Evaluation des Experten Dr. med. I._______ lasse sich ableiten, dass der Versicherte in seiner ursprünglich angestammten, schweren körperlichen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei und in einer leichten adaptierten Verweisungstätigkeit eine Restleis- tungsfähigkeit von 70 % vorliege. Ausgehend vom aktuellen psychiatri- schen Teilgutachten sei aufgrund der psychischen Problematik auch in ei- ner adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung von 30 % anzunehmen. Ins- gesamt könne es also nicht korrekt sein, wenn der Beschwerdeführer ge- samtmedizinisch lediglich zu 30 % in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Nachdem er unstrittig bereits aufgrund seiner umfang- reichen orthopädischen Probleme nur noch zu 70 % in einer adaptierten Tätigkeit Leistung erbringen könne und er darüber hinaus aufgrund seiner psychischen Probleme in jeder Tätigkeit die dargelegten Einschränkungen aufweise, verbleibe im Ergebnis nur noch eine Restleistungsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Verweisungstätigkeit. Zwar führten die Sachver- ständigen aus, dass gesamtmedizinisch eine Einschränkung von 30 % an- zunehmen wäre, wobei sie sich aber an besagter Stelle ausschliesslich auf
C-3195/2017 Seite 13 die Einschränkungen beziehen würden, die der Experte für Psychiatrie festgestellt habe. Obwohl noch auf die Einschränkungen aus orthopädi- scher Sicht verwiesen werde, würden diese bei der gesamtmedizinischen Einschätzung jedoch ausgeblendet und nicht mehr weiter kommentiert. Es handle sich also offensichtlich um einen Fehler der Sachverständigen, die im Rahmen der gesamtmedizinischen Einschätzung lediglich auf die psy- chischen Beschwerden abgestellt, die körperlichen Beschwerden aber bei Seite gelassen hätten. Weiter habe die Vorinstanz das Valideneinkommen falsch ermittelt. Es stehe fest, dass er bereits seit 2008 nicht mehr berufs- tätig sei, nach den vorliegenden Unterlagen aber erst seit 2012 invaliden- versicherungsrechtlich relevant in seiner Leistungsfähigkeit als einge- schränkt zu gelten habe. Jedenfalls ergebe sich aus dem aktuellen Gut- achten der H._______ der Beginn des Wartejahres lange nach jenem Zeit- punkt, als der Beschwerdeführer zuletzt eine Berufstätigkeit ausgeübt habe. In solchen Fällen sei rechtsprechungsgemäss das Valideneinkom- men unter Rückgriff auf statistische Tabellenlöhne zu ermitteln. Nachdem die Vorinstanz unter Rückgriff auf die LSE von einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 66'452.85 ausgegangen sei, sei dieses Vollzeiteinkom- men auch betreffend das Valideneinkommen zu beachten. Schliesslich habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer völlig zu Unrecht keinen Lei- densabzug gewährt. In seinem Fall sei zu berücksichtigen, dass er auf- grund seiner attestierten Einschränkungen nicht wie bisher schwere kör- perliche Tätigkeiten verrichten könne und auch ansonsten im Rahmen sei- ner noch als zumutbar erachteten Verweisungstätigkeit verschiedene Ein- schränkungen zu gegenwärtigen habe. Bereits diese Umstände würden nach der Judikatur des Bundesgerichts einen Anspruch auf einen leidens- bedingten Abzug von 15 % begründen. In seinem Fall komme sodann hinzu, dass er ein bereits sehr fortgeschrittenes Alter aufweise und unmit- telbar vor seiner Alterspensionierung stehe. Ebenfalls sei seine ausländi- sche Herkunft zu berücksichtigen. Schliesslich habe auch Berücksichti- gung zu finden, dass er eine Verweistätigkeit nur noch teilzeitlich verrichten könne, was nach Ansicht des Bundesgerichts gerade bei Männern zu nicht unerheblichen Erwerbseinbussen führen könne. Gesamthaft gesehen sei dem Beschwerdeführer ein Leidensabzug von 25 %, zumindest aber von 20 % zu gewähren. In einer Zusammenschau sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten eine noch verbleibende Restleistungsfähigkeit von rund 50 % in einer adaptier- ten Tätigkeit aufweise. Bei korrekter Ermittlung des Valideneinkommens und unter Berücksichtigung des angemessenen Leidensabzugs werde ein IV-Grad von über 50 % bis 67 % erreicht. Somit habe der Beschwerdefüh- rer Anspruch auf eine halbe IV-Rente.
C-3195/2017 Seite 14 6.2 Die SVA C._______ führte in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2019, auf welche die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2019 verwies, zusammengefasst aus, es sei gerade Sinn der Konsensbe- sprechung, eine bereinigte Arbeitsfähigkeitsschätzung unter Einschluss al- ler Disziplinen vorzunehmen. Damit soll gerade die Diskussion, ob eine Kumulation der Arbeitsfähigkeitsschätzungen gemacht werde oder nicht, verhindert werden. Vorliegend hätten die Gutachter gemeinsam in der Kon- sensbesprechung, nach Aufführung der einzelnen Einschränkungen in den einzelnen Disziplinen, gesamtmedizinisch den Arbeitsunfähigkeitsgrad festgelegt. Die Gutachter hätten festgehalten, dass die finale Einschätzung durch alle involvierten Gutachter gemeinsam erfolgt sei. Für die Annahme einer Kumulation bleibe somit kein Raum. Zur Restverwertbarkeit der Ar- beitsfähigkeit sei auszuführen, dass für deren Bewertung auf den Zeitpunkt der medizinischen Feststellung (November 2016) abzustellen sei. Zu die- sem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer 60 Jahre alt gewesen und habe noch rund fünf Erwerbsjahre vor sich gehabt. Ein solches Alter hätte den Beschwerdeführer nicht an der Ergreifung einer Arbeitstätigkeit, insbeson- dere auf dem Hilfsarbeitermarkt, gehindert. Weiter könne der Beschwerde- führer von jahrelanger beruflicher Erfahrung als Hilfsarbeiter profitieren. Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand seien somit minimal und in der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit nicht massgeblich beeinträchtigt. Die Anstellungschancen seien somit intakt. Ein Leidensabzug vom Invali- denlohn sei ebenfalls nicht angezeigt. Zwar könne der Beschwerdeführer nur noch einer leichten Tätigkeit nachgehen. Dieser sei jedoch mehrheitlich leichten Tätigkeiten nachgegangen bzw. habe dieser zwischen leichten und schweren problemlos gewechselt. Er sei nicht über Jahrzehnte hinweg einer schweren Tätigkeit nachgegangen und müsse nun auf eine leichte wechseln. Pausen, Erholung, etc. seien bereits bei der Arbeitsfähigkeits- schätzung berücksichtigt worden. In leichter Tätigkeit sei er nicht zusätzlich eingeschränkt. Zum Alter sei auszuführen, dass Hilfsarbeiten auf dem hy- pothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden. Schliesslich sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer Bürger von Liechtenstein sei und somit sein Aufenthaltsstatus keine Benachteili- gung bei der Stellensuche mit sich bringe. 7. Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 2. hiervor), ist das Bundesverwal- tungsgericht an den Entscheid B-6065/2013 vom 3. November 2015 ge- bunden. Mit Blick auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit dem Beweiswert eines ärztlichen Berichts oder Gut- achtens Folgendes zu ergänzen resp. zu verdeutlichen:
C-3195/2017 Seite 15 7.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche von psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser Schaden auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbs- fähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des ge- klagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliessli- cher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits- schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gel- ten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit- gehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest- arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausge- glichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft trag- bar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 7.2 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung oder ein damit vergleichbares psychosomati- sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berück- sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie
C-3195/2017 Seite 16 «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). Zu ergänzen bleibt, dass sich das Bundesgericht in zwei wichtigen Leitentscheiden zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychischer Leiden geäussert hat. Es distanzierte sich im Rahmen seiner Praxisänderung zu Depressionen und anderen psychischen Leiden von der (kurzen Episode der) Sonderrechtsprechung für Depressionen, weitete die Indikatorenprüfung der neuen "Schmerzrechtsprechung" gemäss BGE141 V 281 auf sämtliche psychischen Leiden aus und präzisierte ei- nige der Indikatoren (vgl. BGE 143 V 409 [= 8C_841/2016 vom 30. Novem- ber 2017] und 143 V 418 [=8C_130/2017 vom 30. November 2017]). 8. Der Vorinstanz (bzw. der SVA C.) dienten in medizinischer Hin- sicht als Entscheidgrundlage das – zufolge des Urteils des Bundesverwal- tungsgerichts B-6065/2013 vom 3. November 2015 veranlasste – H.-Gutachten vom 10. November 2016 (act. 146) sowie die Stel- lungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D._______ vom 5. Dezember 2016 (act. 147). Diese Dokumente sind nachfolgend zusammengefasst wieder- zugeben und einer Würdigung zu unterziehen: 8.1 Dr. med. J., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Teilgutachten vom 21. September 2016 (act. 146 S. 30 bis 36) aus, das Gespräch müsse oftmals strukturiert werden, und der Versicherte müsse gebeten werden, die Fragen zu beantworten. Dieser lege keinerlei Schmerzgebaren an den Tag, und es habe konstant eine etwas subaggres- sive Stimmung geherrscht. Betreffend Bewegungsapparat werde auf die von Dr. med. I. durchgeführte Untersuchung verwiesen. 8.2 Dr. med. K._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, di- agnostizierte in seiner Teilexpertise vom 10. Oktober 2016 (act. 146 S. 37 bis 56) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende de- pressive Störung leichten bis mittelgradigen Ausmasses (ICD-10: F33.1)
C-3195/2017 Seite 17 sowie eine kombinierte somatoforme Störung (ICD-10: F45.8). Weiter er- wähnte er zusammengefasst, die objektivierbaren Befunde stimmten in keiner Weise mit den subjektiven Angaben und den Unterlagen überein. Der Versicherte wirke aufgrund einer allfälligen depressiven Störung oder somatoformen Störung nicht derart eingeschränkt, wie aufgrund der Anga- ben vermutet werden könnte. Die Passivität im Alltag lasse sich nicht nach- vollziehen. Der Versicherte gebe an, dass er in allen vergleichbaren Le- bensbereichen massivst beeinträchtigt sei, was aufgrund der objektiven Befunde nicht nachvollzogen werden könne. Er sei aufgrund der depressi- ven Störung verbunden mit der somatoformen Problematik nicht in der Lage, körperliche Schwerarbeiten zu verrichten. Er brauche Pausen und Erholungsphasen und sei nicht in der Lage, Verantwortung zu übernehmen und unter Zeitdruck zu arbeiten. Dies entspreche den bisherigen Arbeiten, wo er teilweise als Hilfsarbeiter in verschiedenen Bereichen eingesetzt worden sei. Es sei diesbezüglich etwa eine 30%ige Einschränkung auf- grund der erwähnten Probleme anzunehmen. Diese erwähnte Arbeitsfä- higkeit gelte auch für angepasste Tätigkeiten. Es könne keine anderweitige Tätigkeit genannt werden, wo eine höhere Arbeitsfähigkeit resultieren würde. 8.3 Anlässlich der neuropsychologischen Evaluation vom 13. Oktober 2016 (act. 146 S. 57 bis 72) erwähnte der Neuropsychologe lic. phil. L._______ insbesondere, die Testleistungen seien mit wenigen Ausnah- men unterdurchschnittlich resp. mehrheitlich sehr gering bis minimal. Ur- sächlich liessen sich die Befunde mit der vorliegenden Charakteristik und Ausprägung nicht als Ausdruck einer hirnorganischen Beeinträchtigung in- terpretieren, erst recht nicht in Kenntnis der Vorgeschichte mit fehlenden Belegen einer strukturellen Hirnschädigung. Selbst unter Annahme einer Commotio cerebri wären die vorliegenden Leistungen in keiner Weise da- mit zu erklären. Als Hauptfaktor der extrem geringen Testleistungen müsse von einer ungenügenden Leistungsbereitschaft ausgegangen werden. Die Validität der Befunde sei gesamthaft nicht gegeben. Ob und inwieweit sich psychische Faktoren auf das Leistungsverhalten und die Leistungsfähig- keit auswirkten, sei Gegenstand des psychiatrischen Fachgutachtens. Aus heutiger fachpsychologisch-neuropsychologischer Sicht seien die damali- gen Befunde (so wie die heutigen) als nicht valide einzustufen in dem Sinne, dass die Testresultate nicht primär Ausdruck von kognitiven Beein- trächtigungen, sondern von einer mangelhaften Leistungsbereitschaft seien. Eine hirnorganische Ursache sei in den Berichten der Psychiatrie- dienste M._______ nicht postuliert worden, was sich mit der aktuellen Ein-
C-3195/2017 Seite 18 schätzung decke. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aus neu- ropsychologischer Sicht zumutbar, erschienen aber bei dem gezeigten Leistungsverhalten nicht erfolgsversprechend. 8.4 Der Kardiologe Dr. med. N._______ diagnostizierte in seinem Teilgut- achten vom 17. Oktober 2016 (act. 146 S. 73 bis 86) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare 1-Gefäss-Erkrankung (RIVA) bei einem Status nach einem NSTEMI (Nicht-ST-Hebungs-Myokardinfarkt) am 19. Dezember 2010 mit PTCA/Stent einer 95%igen proximalen RIVA Stenose. Weiter berichtete er zusammengefasst, die bereits über 10 Jahre vor dem Infarkt und auch seither bestehenden Thoraxstiche seien extrakardialer Natur und würden auf eine gewisse Somatisierungstendenz (teilweise auf Panikattacken) hindeuten. Eine kardiale Ursache könne aufgrund des Ver- laufs und der wiederholten fehlenden Ischämienachweise nahezu ausge- schlossen werden, zumal auch bei der Koronarographie 2010 nur eine ein- zige Stenose bestanden habe, die mit dem Stent behandelt worden sei und somit eine diffuse koronare 3-Ast-Erkrankung nicht bestanden habe. Die kardiovaskulären Risikofaktoren seien insgesamt gut eingestellt. Aufgrund der erwähnten Befunde erachte er, Dr. med. N., den Versicherten vom 21. Dezember 2010 für zirka drei Monate (inkl. Rehabilitation) zu 100 % arbeitsunfähig für jegliche körperlichen Arbeiten. Seither seien je- doch keine Hinweise auf Ischämiezeichen zu finden, und der Versicherte sei somit für jegliche körperlichen Arbeiten aus rein kardiologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig anzusehen. 8.5 Dr. med. I., Facharzt für orthopädische Chirurgie, stellte in sei- ner Teilexpertise vom 28. Oktober 2016 (act. 146 S. 87 bis 97) mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen eines persistierenden Schmerzsyndroms am linken Handgelenk bei mässiger Funktionsstörung sowie ein chronisches lumbovertebral- und lumbospondylogenes Syndrom fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er ein myofas- ziales cervicovertebrales Schmerzsyndrom, einen Status nach einem Strecksehnenabriss (Endphalange 5. Finger) sowie ein sensibles, nicht Dermatom bezogenes Hemisyndrom links. Es habe eine seitengleiche muskuläre Entwicklung der oberen Extremitäten ohne Muskelatrophien be- standen. Als Zeichen, dass beide Hände gleichermassen eingesetzt wür- den, habe auch eine seitengleiche Schwielenbildung der Fingerkuppen und der Hohlhände bestanden. Beim Aus- und Ankleiden seien beide Hände und Arme gleichermassen eingesetzt worden. Bezüglich der Wir- belsäule hätten sich keine krankhaften Veränderungen gefunden. Die pa- ravertebrale Muskulatur sei kräftig entwickelt gewesen, und es habe kein
C-3195/2017 Seite 19 Muskelhartspann bestanden. Die Wirbelsäule sei in allen Etagen frei be- weglich gewesen. Bildgebend hätten sich beginnende arthrotische Verän- derungen am Radiocarpal-Gelenk und eine persistierende Pseudoarthrose des Griffelfortsatzes der Elle links mit Plusvariante der linken Elle gefun- den. Im Bereich der BWS und LWS hätten sich altersentsprechende nor- male degenerative Veränderungen gefunden. Das Ausmass der anamnes- tischen Schmerzangaben sei nur zum Teil konsistent mit den blanden kli- nischen und radiologischen Befunderhebung gewesen. In der angestamm- ten und in einer dem Leiden adaptierten Tätigkeit habe nach dem Unfall vom 31. März 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Diese habe sich anfänglich bis zum 10. September 2008 erstreckt und sei verlän- gert worden, um dem Versicherten dann eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 30. November 2008 zu attestieren. Ab dem 6. März 2009 habe der Handchirurg Dr. med. O._______ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der adaptierten und in der angestammten Tätigkeit attestiert. Diese Einschät- zung sei am 21. April 2009 von der Suva insofern bestätigt worden, als dem Versicherten keine schweren körperlichen Haltearbeiten hätten zugemutet werden können. Für leichte, dem Leiden angepasste Tätigkeiten habe je- doch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Am 27. August 2009 sei dem Versicherten durch die IV eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter und in angestammter Tätigkeit attestiert worden. Zur Klärung der Arbeits- fähigkeit ab Geltendmachung der chronischen thoracolumalen und lum- bospondylogenen Beschwerden sei am 20. Mai 2015 ein polydisziplinäres Gutachten erstellt worden. Aus orthopädischer Sicht sei dem Versicherten darin neu eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in leichter adaptierter Tätigkeit at- testiert. Diese Einschätzung sei auch aktuell nachvollziehbar. Ab wann schwere körperliche Arbeiten dem Versicherten aus rein orthopädischer Sicht nicht mehr zuzumuten gewesen seien, sei aus dem E._______-Gut- achten nicht eindeutig hervorgegangen. Gemäss Akten dürfte dies ab der Diagnose der Wirbelsäulenproblematik im März 2015 gewesen sein. 8.6 Im Rahmen der Prüfung der Standartindikatoren führten sämtliche in- volvierten Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zusammengefasst aus, gesamtmedizinisch sei festzuhalten, dass der Versicherte aufgrund der depressiven Störung verbunden mit der somatoformen Problematik nicht in der Lage sei, körperliche Schwerarbeiten zu verrichten. Er brauche Pausen und Erholungsphasen. Er sei nicht in der Lage, Verantwortung zu übernehmen und unter Zeitdruck zu arbeiten. Dies entspreche den bishe- rigen Arbeiten, wo er teilweise als Hilfsarbeiter in verschiedenen Bereichen eingesetzt worden sei. Es sei etwa eine 30%ige Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit anzunehmen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe
C-3195/2017 Seite 20 diese Einschränkung seit mindestens der Aufnahme der psychiatrischen Therapie, wobei eine Erstbeurteilung im Juni 2012 stattgefunden habe. 8.7 In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 führte der RAD-Arzt Dr. med. D._______ zusammengefasst aus, das polydisziplinäre H.-Gutachten vom 10. November 2016 könne als sehr umfassend und widerspruchsfrei bezeichnet werden. Allen Gutachtern gelinge es, mit grosser Sorgfalt die zahlreichen, bereits früher aktenkundigen Inkonsisten- zen darzustellen. Diese Problematik gipfle darin, dass die Gutachter in ih- rem gemeinschaftlich erarbeiteten Schlussteil des Gutachtens in aller Härte und ohne Abstrich aussagten, die objektivierbaren Befunde würden in keiner Weise mit den subjektiven Angaben des Versicherten und mit den Unterlagen übereinstimmen. Ausserdem sei am Rande bemerkt, dass die von den Gutachtern ermittelten versicherungsmedizinischen Ergebnisse weitgehend mit jenen übereinstimmten, welche die Gutachter der E. formuliert hätten. Schliesslich bleibe noch zu erwähnen, dass die Gutachter die Standardindikatoren berücksichtigten, weshalb auf das Gutachten vollumfänglich abgestellt werden könne. Betreffend die Arbeits- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte Dr. med. D._______ weiter aus, der Versicherte sei aufgrund der depressiven Störung verbunden mit der somatoformen Problematik nicht in der Lage, körperlich schwere Arbei- ten zu verrichten. In den möglichen angestammten, d.h. zuletzt ausgeüb- ten Tätigkeiten als Gerüstbauer resp. Produktionsarbeiter (falls mit schwe- rer Arbeit einhergehend) verfüge der Versicherte seit März 2015 über keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei seit Juni 2012 von einer 30%igen Einschränkung auszugehen. 9. Zudem ist festzuhalten, dass die polydisziplinäre H.-Expertise vom 10. November 2016 grundsätzlich die an den Beweiswert eines ärztli- chen Gutachtens gestellten Kriterien erfüllt. Sie ist für die streitigen Be- lange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der zahlreichen Vorak- ten (Anamnese) abgegeben. Zudem erfolgte die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Einklang mit der neu gel- tenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281. Schliesslich ist das H.-Gutachten auch in der Darlegung der medizinischen Zusam- menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation grösstenteils einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf dem Grundsatz nach abgestellt werden kann. Damit kann es jedoch nicht
C-3195/2017 Seite 21 sein Bewenden haben. Vielmehr hat die Vorinstanz aufgrund der nachfol- genden Erwägungen die gutachterlichen Ausführungen teilweise klarstel- len, präzisieren und ergänzen zu lassen (vgl. hierzu bspw. Urteil des BGer 9C_646/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151, 9C_85/2009 E. 3.5). Insofern erweist sich der medizinische Sachver- halt und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit als noch nicht vollständig rechtsgenüglich abgeklärt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor), und es kann bei dieser Sachlage – wie oben erwähnt – nicht auf weitere Abklärungen verzichtet werden (vgl. zum Verzicht auf solche resp. zur antizipierten Beweiswürdi- gung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). 9.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich aufgrund der H.-Expertise vom 10. November 2016 sowie des am 20. Mai 2015 versandten Gutach- tens der E. AG (act. 138) die – mit Urteil des Bundesverwaltungs- gericht B-6065/2013 vom 3. November 2015 aufgehobene (act. 111 resp. 112) – Verfügung der SVA C._______ vom 23. September 2013 (act. 91 S. 12 bis 13), wonach der Beschwerdeführer noch vor Ablauf des gesetzlich vorgesehenen Wartejahres im Dezember 2011 nach seinem am 19. De- zember 2010 erlittenen Myokardinfarkt sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in sämtlichen anderen Tätigkeiten wieder voll arbeitsfähig gewe- sen war, nachträglich nicht beanstanden liesse. 9.2 Hinsichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht im Entscheid B- 6065/2013 vom 3. November 2015 aufgeworfenen Unklarheit im Zusam- menhang mit der angestammten Tätigkeit (E. 8.3) führte die SVA C._______ im Feststellungsblatt vom 6. Dezember 2016 aus, gemäss Gut- achten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Beginn der Arbeitsun- fähigkeit die Aufnahme der Therapie im Juni 2012 massgebend, weshalb die letzte Tätigkeit vor der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit diejenige als Produktionsmitarbeiter zu gelten habe (act. 149 S. 2). Diese Einschätzung lässt sich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seinen Unfall bereits am dritten Tag nach Arbeitsbeginn bei der Gerüstbauunternehmung P._______ in (...) (Suva-act. 1 S. 94) am 28. März 2008 erlitten hatte (Suva-act. 1 S. 11 und 6 S. 2) sowie des Umstands, dass er gemäss dem Fragebogen für den Arbeitgeber vom 23. Juni 2011 zuletzt vom 27. Juli 2010 bis zum 19. Dezember 2010 (letzter effektiver Arbeitstag) als Produk- tionsmitarbeiter, vermittelt durch die Q._______ AG in (...) (act. 42 S. 1 bis 7), gearbeitet hatte, nicht beanstanden.
C-3195/2017 Seite 22 9.3 Betreffend diese angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter (einhergehend mit schwerer körperlicher Arbeit) ergibt sich aus der Kon- sensbeurteilung im Rahmen der H.-Expertise vom 10. November 2016 und mit Blick auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D. vom 5. Dezember 2016, dass der Versicherte aufgrund der de- pressiven Störung verbunden mit der somatoformen Problematik nicht mehr in der Lage ist, körperliche Schwerarbeiten zu verrichten. Hinsichtlich des Beginns ergeben sich mit Blick auf die Akten jedoch Unklarheiten. Während der H.-Experte Dr. med. I., Facharzt für ortho- pädische Chirurgie, in seiner Teilexpertise vom 28. Oktober 2016 aus- führte, gemäss Akten dürften dem Beschwerdeführer aus rein orthopädi- scher Sicht ab der Diagnose der Wirbelsäulenproblematik im März 2015 schwere körperliche Arbeiten nicht mehr zumutbar sein, vertraten die Gut- achter der E._______ AG die Ansicht, der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei schwierig festzulegen; nach Berichten des Psychiatrie-Zentrums R._______ vom 9. Juli 2012 (recte: 19. Juli 2012; act. 66) sei der Versicherte aufgrund der psychiatrischen Störung ab dem
C-3195/2017 Seite 23 Einschränkung in einer adaptierten Verweisungstätigkeit. Zwar sind in der Regel die unter verschiedenen medizinischen Titeln ausgewiesenen Teil- arbeitsunfähigkeiten rechtsprechungsgemäss nicht einfach zu addieren (vgl. zu einer "einfachen Addition" verschiedener Teilarbeitsunfähigkeiten vgl. Urteil des BGer 8C_660/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 5.3.1 mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1). Während Dr. med. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Teilex- pertise vom 10. Oktober 2016 (act. 146 S. 37 bis 56) die Meinung vertrat, der Beschwerdeführer erleide in angepassten Tätigkeiten etwa eine 30%ige Einschränkung, war Dr. med. I., Facharzt für orthopädi- sche Chirurgie, in seiner Teilexpertise vom 28. Oktober 2016 (act. 146 S. 87 bis 97) der Auffassung, die dem Beschwerdeführer im polydisziplinä- ren Gutachten der E._______ AG vom 20. Mai 2015 attestierte 70%ige Ar- beitsfähigkeit in leichter adaptierter Tätigkeit sei auch im Zeitpunkt der durch ihn durchgeführten Untersuchung nachvollziehbar. Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten jedoch sämtliche involvierten Gutachter hin- sichtlich der Arbeits(un)fähigkeit gesamtmedizinisch fest, dass der Versi- cherte aufgrund der depressiven Störung verbunden mit der somatoformen Problematik nicht in der Lage sei, körperliche Schwerarbeiten zu verrich- ten. Weiter erwähnten sie, dass etwa eine 30%ige Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit anzunehmen sei. Indem die Gutachter die Arbeits- und Leistungs(un)fähigkeit gesamtmedizinisch nur mit der depressiven Störung verbunden mit der somatoformen Problematik, nicht jedoch (auch) mit rein somatischen Beeinträchtigungen begründet hatten, lässt sich man- gels entsprechender Ausführungen und Klarstellung der Experten die Frage, ob die somatische Komponente durch die psychisch begründete 30%ige Einschränkung tatsächlich konsumiert wird, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Somatiker Dr. med. I._______ – nebst dem Psychi- ater Dr. med. K._______ – ebenfalls eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in leich- ter adaptierter Tätigkeit festgehalten hatte, nicht rechtsgenüglich beantwor- ten. Unter diesen Umständen steht (noch) nicht fest, ob das Teilgutachten von Dr. med. I._______ tatsächlich mit der Konsensbeurteilung in Überein- stimmung steht und der Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht noch im Ausmass von 70 % leistungsfähig ist. 10. Nach dem vorstehend Dargelegten erweist sich der rechtserhebliche Sach- verhalt noch nicht vollständig und damit rechtsgenüglich abgeklärt und ge- würdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sa- che in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
C-3195/2017 Seite 24 an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen mög- lich, da sie in der notwendigen Klarstellung, Präzisierung und Ergänzung des H.-Gutachtens begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Beschwerde vom 29. Mai 2017 (Poststempel: 6. Juni 2017) ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2017 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. 11. Bereits im vorliegenden Entscheid ist darauf hinzuweisen, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind, wobei Validen- und In- valideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222). Da die einjährige gesetzliche Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG am 1. Juli 2013 abgelaufen war (vgl. E. 9.3 hiervor), sind somit die Verhält- nisse entgegen der Auffassung der SVA C. nicht im Jahr 2014, sondern im Jahr 2013 massgebend. 12. Weiter ergibt sich, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens ent- scheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmögli- chen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Re- gel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom- mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3, 134 V 322 E. 4.1; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Nicht massge- bend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Die SVA C._______ bestimmte das hypothetische Va- lideneinkommen anhand des vom Beschwerdeführer in den Monaten Au- gust bis und mit November 2010 erzielten Lohnes, aufgerechnet auf 12 Monate (act. 148 und 42 S. 1 bis 7). Zwar ist rechtsprechungsgemäss auf den Durchschnittsverdienst abgestellt werden, wenn das erzielte Einkom- men starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass dieser durchschnittliche Verdienst während einer längeren Zeitspanne erzielt wurde (vgl. hierzu SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.2; SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2). Da der Beschwerdeführer jedoch in seiner letzten Erwerbstätigkeit
C-3195/2017 Seite 25 bloss vom 27. Juli bis 19. Dezember 2010 gearbeitet hatte und die von der SVA C._______ herangezogenen Löhne nur während den Monaten August bis November 2010 und somit nicht über einen rechtsprechungsgemäss geforderten längeren Zeitraum erzielt wurden, kann auf den von der SVA C._______ ermittelten, auf ein Jahr umgerechneten Durchschnittsver- dienst nicht abgestellt werden. Dies gilt schliesslich umso mehr, als die in den Monaten August bis November 2010 generierten Löhne eine Differenz von bis zu Fr. 1'882.- aufwiesen, was einem stabilen Arbeitsverhältnis wi- derspricht. Da sich nach dem Dargelegten aufgrund der tatsächlichen Ver- hältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkom- men nicht hinreichend genau beziffern lässt, ist auf Erfahrungs- und Durch- schnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen (vgl. hierzu BGE 144 I 103 E. 5.3; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Mit Blick auf die als angestammt zu geltende Tätigkeit als Produk- tionsmitarbeiter ist deshalb das hypothetische Valideneinkommen anhand der LSE 2012, Tabelle TA1 (Sektor 2 Produktion, Männer, Kompetenzni- veau 1), zu bestimmen. Da sich aus dem Tätigkeitsbeschrieb des Arbeit- gebers (act. 42 S. 7) nicht rechtsgenüglich eruieren lässt, welche Produkte der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Maschinenbediener herge- stellt hatte, hat die Vorinstanz diesbezüglich ebenfalls ergänzende Abklä- rungen zu tätigen, um den korrekten Tabellenlohn im Zusammenhang mit der Produkteherstellung beizuziehen. Schliesslich wird die SVA C._______ den entsprechenden Tabellenlohn auf die betriebsübliche wöchentliche Ar- beitszeit (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb) umzurechnen und die Nominallohn- entwicklung von 2012 bis 2013 zu berücksichtigen haben. 13. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten leidensbeding- ten Abzugs ist weiter festzuhalten, dass die in der medizinischen Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit durch das H._______ enthaltenden Einschrän- kungen (Pausen und Erholungsphasen, keine Übernahme von Verantwor- tung, Arbeiten unter Zeitdruck; act. 146 S. 103) nicht zusätzlich in die Be- messung des leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen (vgl. hierzu Ur- teile des BGer 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2 und 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2). Auch führt die gesundheitlich be- dingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeiten zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invaliden- lohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nurmehr leichte Arbeiten zu- mutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit ebenfalls kein
C-3195/2017 Seite 26 Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellen- lohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteile des BGer 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.5; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2; 9C_386/2012 vom 18. Septem- ber 2012 E. 5.2). Vorliegend ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, weshalb unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände zu berücksichtigen sind, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des BGer 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.4 mit Hinweisen); solche Umstände sind vorliegend nicht ersicht- lich. Weiter wirken sich weder die beruflichen Fähigkeiten des Versicherten noch mangelhafte Sprachkenntnisse zwingend lohnsenkend auf Tätigkei- ten im Kompetenzniveau 1 aus (vgl. Urteil des BGer 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.5.2). Ausserdem steht fest, dass sich das Alter bei Män- nern im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. hierzu Urteile des BGer 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6; 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen). Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung dif- ferenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Be- schäftigungsgrad von 70 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruf- lichen Stellung (ohne Kaderfunktion) ebenfalls keinen zusätzlichen Tabel- lenlohnabzug (vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis), sollte die Klarstellung ergeben, dass die somatische Komponente durch die psy- chisch begründete 30%ige Einschränkung tatsächlich konsumiert wird (vgl. E. 9.5 hiervor). Schliesslich erfährt der Beschwerdeführer als Bürger von Liechtenstein keine Lohnbenachteiligung aufgrund seines Aufenthaltssta- tus. Aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids rechtfertigte sich somit kein leidensbedingter Abzug. Im Rahmen des Er- lasses der neuen Verfügung wird jedoch zu prüfen sein, ob sich die Ver- hältnisse nach Vorliegen der ergänzenden medizinischen Abklärungser- gebnisse insbesondere mit Blick auf den möglichen und zumutbaren Be- schäftigungsgrad resp. die prozentuale Leistungsfähigkeit in einer leidens- adaptierten Verweisungstätigkeit allenfalls geändert haben könnten. 14. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.
C-3195/2017 Seite 27 14.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2019 wurde das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unent- geltliche Rechtspflege gutgeheissen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerle- gen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 14.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei- entschädigung von Fr. 2‘800.- angemessen (inklusive 8%iger Mehrwert- steuer bis Ende Dezember 2017; seit 1. Januar 2018 7.7 % [vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 {MWSTG; SR 641.20}]; zur Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vgl. BGE 141 III 560 E. 2. und 3.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 3. Mai 2017 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und an- schliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
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Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: