B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3181/2011 {T 0/2}

U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 3 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.

Parteien

Personalversicherung N._______, vertreten durch lic. iur. Maia Ernst, Alte Zürichstrasse 11, 8118 Pfaffhausen, Beschwerdeführerin,

gegen

T._______ GmbH und weitere 34 Mitbeteiligte, alle vertreten durch Mercer (Switzerland) SA, lic. iur. Lukas Tanner, Tessinerplatz 5, 8027 Zürich, Beschwerdegegner,

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

BVG - Teilliquidation (Beschwerdeentscheid vom 26. April 2011).

C-3181/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Personalversicherung N._______ mit Sitz in W._______ (Vorsorge- einrichtung N._______ oder Beschwerdeführerin) ist eine Stiftung ge- mäss Art. 80 ff. ZGB. Sie bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Mitarbeiter der N._______ in W._______ und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmungen, sowie für deren Angehörige und Hinter- lassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Die Vorsorgeeinrichtung N._______ ist im Register für die berufliche Vor- sorge eingetragen und untersteht der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich BVS (vormals Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich [Vorinstanz]). B. Bei der Stifterfirma N._______ GmbH (N.) kam es am 15. August 2007 zu einer Auslagerung eines Teils ihrer Tätigkeit und damit verbun- den zu einer Überführung von 40 Mitarbeitenden auf die neu gegründete T. GmbH (T.). Die T. schloss sich für die Vor- sorge ihrer Arbeitnehmenden der C._______ Sammelstiftung (Sammel- stiftung oder neue Vorsorgeeinrichtung) an. Die von der Auslagerung be- troffenen Arbeitnehmenden (T.-Bestand) verblieben bis zum 31. Dezember 2008 übergangsweise bei der Vorsorgeeinrichtung N. und traten am 1. Januar 2009 kollektiv über in die Sammelstiftung. Auf- grund dieses kollektiven Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung N._______ beschloss deren Stiftungsrat, eine Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezem- ber 2008 durchzuführen. Die Betroffenen wurden am 19. Juni 2009 dar- über informiert und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, Einsprache beim Stiftungsrat zu erheben (Vorakten 1/8). Davon machte die T._______ mit Schreiben vom 13. Juli 2009 (Vorakten 1/9) und 25. August 2009 (Vorakten 1/13) Gebrauch und machte dabei geltend, dem T.-Bestand stünde zusätzlich zu den Freizügigkeitsleistungen ein anteilsmässiger Anspruch auf technische Rückstellungen von Fr. 1'709'000.- zu. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 wies der Stiftungs- rat der Vorsorgeeinrichtung N. die Einsprache der T._______ ab (Vorakten 1/1). Die T._______ sowie 35 weitere Versicherte wandten sich gegen den Stiftungsratsbeschluss und verlangten mit Beschwerde bei der Vorinstanz vom 14. Januar 2010 eine Überprüfung der Teilliquidation (Vorakten 1). Dabei beantragten sie insbesondere, es sei die Vorsorge- einrichtung N._______ zu verpflichten, von ihren technischen Rückstel-

C-3181/2011 Seite 3 lungen einen Anteil von mindestens Fr. 1‘709‘420.- zu Gunsten der per 31. Dezember 2008 ausgetretenen Mitarbeitenden an deren neue Vor- sorgeeinrichtung zu übertragen. C. Mit Verfügung vom 26. April 2011 (act. 1/1) hiess die Vorinstanz die Be- schwerde teilweise gut und verpflichtete die Vorsorgeeinrichtung N., dem per 31. Dezember ausgetretenen T.-Bestand einen kollektiven anteilsmässigen Anspruch an den folgenden techni- schen Rückstellungen mitzugeben (vgl. Dispositivziffer I):

  • Rückstellungen für die Zunahme der Lebenserwartung
  • Rückstellung für Risikoschwankungen
  • Rückstellung für vorzeitige Pensionierung
  • Rückstellung für pendente IV-Fälle (unter der Voraussetzung, dass bei einem oder mehreren der per 31. Dezember 2008 kollektiv ausgetretenen Destinatäre an diesem Stichtag eine voraussichtlich lange Erwerbsunfä- higkeit bestand). Des Weiteren wies die Vorinstanz die Vorsorgeeinrich- tung N._______ an, innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung von ihrer Expertin für berufliche Vorsorge gestützt auf das Rückstellungsreg- lement (Reglement für die versicherungstechnischen Passiven der Bilanz, gültig ab 1. Januar 2006) die Anteile des per 31. Dezember2008 ausge- tretenen T.-Bestandes an den in den Dispositivziffer I angeführ- ten technischen Rückstellungen berechnen und einen entsprechend ge- änderten neuen Status Teilliquidation per 31. Dezember 2008 erstellen zu lassen und zu beschliessen sowie gemäss Art. 7 des Reglements Teilli- quidation (gültig ab 1. Januar 2006) sämtliche Destinatäre – inklusive die- jenigen des per 31. Dezember 2008 ausgetretenen T.-Bestandes – darüber zu informieren (Dispositivziffer II).

Die Vorinstanz vertrat dabei die Auffassung, es handle sich bei der Teilli- quidation der Vorsorgeeinrichtung N._______ um einen kollektiven Aus- tritt. Für den betreffenden Abgangsbestand würden versicherungstechni- sche Risiken mitgegeben, weshalb er - unabhängig von der Situation in der übernehmenden Sammelstiftung - einen kollektiven anteilsmässigen Anspruch auf die technischen Rückstellungen habe. Dabei sei nicht rele- vant, ob die mitzugebenden Rückstellungen von der übernehmenden Sammelstiftung auch tatsächlich gebraucht würden; massgebend sei al- lein die Situation in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung, mithin der Vor- sorgeeinrichtung N._______. Diese müsse nämlich für den Abgangsbe- stand die versicherungstechnische Risiken, für welche sie Rückstellung gebildet hatte, nicht mehr länger tragen. Gleiches gelte für die techni-

C-3181/2011 Seite 4 schen Rückstellungen betreffend pendenter und latenter Leistungsfälle. Würden dem Abgangsbestand keine technischen Rückstellungen mitge- geben, wäre der Fortbestand in ungerechtfertigter Weise bevorzugt. D. Gegen diese Verfügung erhob die Vorsorgeeinrichtung N._______ (Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 1. Juni 2011 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht (act. 1). Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der unterliegenden Parteien. Zur Begründung wurde geltend gemacht, ein anteilsmässiger Anspruch auf technische Rückstellungen bestehe nur, sofern versicherungstechnische Risiken auch tatsächlich in die neue Vorsorgeeinrichtung (Sammelstiftung) übertragen würden. Im vorliegenden Fall seien jedoch keine konkreten Risiken an die Sammel- stiftung übertragen worden. Diese müsse für allfällige Risiken des T.-Bestandes nicht haften, zumal sie bei der Versicherungsge- sellschaft A. rückversichert sei. Daher gehe es nicht an, mit einer Übertragung entsprechender Mittel versicherungstechnische Risiken, für welche ausschliesslich die Versicherungsgesellschaft hafte, direkt oder indirekt zu finanzieren. Ein allfälliger Wegfall bestimmter Risiken, welche durch Rückstellungen erfasst worden seien, würde ohnehin in die Wert- schwankungsreserven fallen, die ihrerseits nicht mitzugeben seien. Ande- rerseits gelte es beim Fortbestand zu berücksichtigen, dass bedingt durch den Austritt des T.-Bestandes zusätzliche Risiken struktureller Art entstünden, indem sich die Vorsorgeeinrichtung N. vermehrt in Richtung einer Rentnerkasse verschiebe. Die Rückstellungen für penden- te Invaliditätsfälle bezweckten die Deckung der Kosten für bereits be- kannte langfristige Fälle von Erwerbsunfähigkeit, für welche die Be- schwerdeführerin leistungspflichtig bleibe. Die Rückstellungen für vorzei- tige Pensionierungen seien auf der Basis des konkreten Vorsorgeplans berechnet und dienten dem Ausgleich von versicherungstechnischen Ver- lusten bei vorzeitigen Pensionierungen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2011 (act. 6) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen in ihrer angefochtenen Verfügung. F. Die T._______ und weitere 35 Beteiligte (Beschwerdegegner) beantrag-

C-3181/2011 Seite 5 ten in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. August 2011 (act. 7) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihre technischen Rückstellungen im Umfang von Fr. 1‘584‘524.- aufzuteilen und diesen Betrag zu Gunsten der per 31. De- zember 2008 kollektiv ausgetretenen 40 Personen an deren neue Vor- sorgeeinrichtung zu überweisen, alles unter Kosten und Entschädigungs- folge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verwiesen sie hinsichtlich der Grundsatzfrage, ob vorliegend die technischen Rückstel- lungen aufgeteilt und anteilsmässig mitzugeben sind, auf ihre beschwer- deweise Eingabe vom 14. Januar 2010 an die Vorinstanz im Rahmen des Vorverfahrens. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete es, auch dem Abgangsbestand einen Anteil an den technischen Reserven mit- zugeben. Dabei seien die Verhältnisse in der neuen Vorsorgeeinrichtung, insbesondere deren Rückstellungsbedarf, nicht relevant. Vielmehr müsse die abgebende Vorsorgeeinrichtung bei einem kollektiven Austritt grund- sätzlich alle vorhandenen technischen Rückstellungen proportional zwi- schen den verbleibenden und den austretenden Personen aufteilen. Letztlich habe auch eine Sammelstiftung mit Vollversicherung die ver- schiedenen technischen Risiken zu tragen, welche zu finanzieren seien, so dass die Nichtmitgabe dieser Rückstellungen zu höheren Beiträgen des Abgangsbestandes führen würde. Um das Verfahren zur Teilliquidati- on nicht zu verzögern, seien indes, entgegen der Anweisung der Vorin- stanz, die anteilsmässigen Ansprüche nicht durch die Beschwerdeführe- rin, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Ver- fahren festzusetzen. G. In ihrer Replik vom 14. Oktober 2011 (act. 11) hielt die Beschwerdeführe- rin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde fest. H. Auch die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin hielten in ihrer jeweili- gen Duplik vom 24. Oktober 2011 (act. 13) bzw. vom 21. November 2011 (act. 14) an ihren bisher gestellten Anträgen und deren Begründung fest. I. Den mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 (act. 2) erhobenen Kosten- vorschuss von Fr. 4'000.- haben die Beschwerdeführer am 17. Juni 2011 einbezahlt (act. 4).

C-3181/2011 Seite 6 J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – sofern notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. 1.2 Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsor- ge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG. 2. 2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü- gung der Vorinstanz vom 26. April 2011, welche eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. 2.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Ver- fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a, b und c VwVG). Die Beschwerdeführerin hat als Partei am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Ände- rung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist daher beschwerdebefugt. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss in der gesetzten Frist geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.

C-3181/2011 Seite 7 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be- hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 3.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Er- wägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 627). 4. 4.1 Die Aufsichtsbehörde BVG hat über die Einhaltung der gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften durch die Vorsorgeein- richtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, zu wachen (Art. 62 Abs. 1 BVG in der bis zum 31. De- zember 2011 geltenden Fassung), indem sie insbesondere die Überein- stimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen und den Ein- richtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, jähr- lich Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufli- che Vorsorge nimmt (Bst. c), die Massnahmen zur Behebung von Män- geln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e). 4.2 Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat sich die Aufsichtsbehörde auch mit der Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung zu befassen, wenn – wie im vorliegenden Fall – Versicherte und Rentenbeziehende an sie gelan- gen, um die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan ei- ner von der Vorsorgeeinrichtung aufgrund ihres Reglements beschlosse-

C-3181/2011 Seite 8 nen Teilliquidation (Art. 53b BVG) überprüfen zu lassen (Art. 53d Abs. 6 BVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 53b Abs. 1 BVG sind die Voraussetzungen für eine Teilli- quidation vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt ist (Bst. a), eine Unternehmung restrukturiert wird (Bst. b), der Anschlussvertrag aufgelöst wird (Bst. c). Im vorliegenden Fall wird von der Vorinstanz festgestellt und ist unbestritten, dass bei der Be- schwerdeführerin infolge Verminderung der Belegschaft der Tatbestand der Teilliquidation erfüllt ist, was sich auch aus dem vorliegend anwend- baren Teilliquidationsreglement der Beschwerdeführerin (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b, Vorakten 1/2) ergibt. Unbestritten sind ebenso der Zeitpunkt der Teilliquidation sowie der Destinatärkreis, der als kollektiver Bestand aus- tritt. Davon ist auszugehen.

Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber einzig der Status der Teilliquidation per Stichtag 31. Dezember 2008, welcher von der Pen- sionsversicherungsexpertin der Beschwerdeführerin H._______ (Pensi- onsversicherungsexpertin) im Bericht vom 25. Mai 2009 erstellt wurde (vgl. Vorakten 1/7). 5.2 5.2.1 In der im Status der Teilliquidation aufgeführten Teilliquidationsbi- lanz per 31. Dezember 2008 tritt unter den Passiven namentlich die Posi- tion "Technische Rückstellungen" im Betrag von Fr. 19'364'000.- hervor, mit folgender Aufgliederung:  Rückstellung für Anpassung der technischen Grundlagen Fr. 10'642'000.-  Rückstellung für Risikoschwankungen Fr. 4'735'000.-  Rückstellung für vorzeitige Pensionierung Fr. 2'619'000.-  Rückstellung für den Teuerungsausgleich Fr. 0.-  Rückstellung für pendente IV-Fälle Fr. 1'368'000.- 5.2.2 Laut der Pensionsversicherungsexpertin wurden diese technischen Rückstellungen unverändert aus der Jahresrechnung übernommen, wo sie nach dem Grundsatz der Stetigkeit allein für die verbleibenden Versi- cherten gebildet und berechnet wurden. Der Jahresrechnung 2008 (Vor- akten 1/10) sowie dem versicherungstechnischen Gutachten der Pensi- onsversicherungsexpertin vom 4. Juni 2009 (Vorakten 1/11) lässt sich

C-3181/2011 Seite 9 weiter entnehmen, dass es sich dabei um Rückstellungen handelt, wel- che nach Massgabe der Anforderungen in Art. 48e der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) und aufgrund des Rückstellungsregle- ments stetig für die Sicherung der Finanzierung nach Art. 65b BVG und somit nicht erst im Hinblick auf die Teilliquidation gebildet wurden. Daraus folgt, dass auch die aktiven Versicherten des Abgangsbestandes daran partizipierten, mindestens solange sie noch dem Bestand der Beschwer- deführerin angehörten. 5.2.3 Nach dem Status der Teilliquidation werden diese technischen Re- serven jedoch vollumfänglich für den Fortbestand reserviert, während dem Abgangsbestand kein Anteil mitgegeben wird. Die Pensionsversiche- rungsexpertin begründet diese Zuteilung dahingehend, dass sich die Struktur der Beschwerdeführerin durch den Abgang von 29 % der aktiven Versicherten weiter in Richtung Rentnerkasse verschiebe, zumal jetzt 85 % des Vorsorgekapitals auf diese Gruppe entfalle. Zudem sei für den Ab- gangsbestand in der neuen Vorsorgeeinrichtung kein Einkauf in die versi- cherungstechnischen Rückstellungen vorgesehen. Sie empfehle deshalb, auf eine anteilsmässige Übertragung von versicherungstechnischen Rückstellungen an die Sammelstiftung zu verzichten (vgl. Status, a.a.O. S. 3 Ziff. 5). Diesem Vorschlag ist die Beschwerdeführerin in ihrem Be- schluss über die Durchführung einer Teilliquidation gefolgt, wogegen nach Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdegegner dem Abgangsbestand ein Anteil an diesen Rückstellungen, allenfalls mit Ausnahme der Rück- stellungen für den Teuerungsausgleich, mitzugeben ist. 5.3 5.3.1 Kommt es zu einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, so wird dieser ein sogenanntes Fortbestands- oder Fortführungsinteresse zuge- billigt. Unter diesem Titel bildet sie jene Reserven und Rückstellungen, welche sie mit Blick auf die anlage- und versicherungstechnischen Risi- ken nach Abwicklung der Teilliquidation benötigt, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Es handelt sich dabei insbesondere um Risikoschwankungsreserven, Wert- schwankungsreserven auf den Aktiven, Zinsreserven, Reserven wegen Zunahme der Lebenserwartung, Reserven für die Anpassung der laufen- den Renten an die Teuerung sowie Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 514 E. 5.1 mit Hinweisen).

C-3181/2011 Seite 10 5.3.2 Zusätzlich zum Fortbestandsinteresse ist das Gleichbehandlungs- gebot zu beachten, wonach das Personalvorsorgevermögen den bisheri- gen Destinatären zu folgen hat, damit nicht wegen einer Personalfluktua- tion einzelne Gruppen von Versicherten zulasten anderer profitieren (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 525 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Gleichbehand- lungsgebot schliesst aus, dass die Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Fortbestandes alle erdenklichen Reserven und Rückstellungen bildet, während sie dem Abgangsbestand neben der gesetzlichen oder regle- mentarischen Freizügigkeitsleistung bloss noch einen Teil des (gegebe- nenfalls verbleibenden) freien Stiftungsvermögens mitgibt. Allerdings ge- währt das Gleichbehandlungsgebebot dem Abgangsbestand Anspruch auf Beteiligung an Reserven und Rückstellungen der bisherigen Vorsor- geeinrichtung nur insoweit, als entsprechende anlage- und versiche- rungstechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (vgl. BGE 131 II 514 E. 6 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur sowie dem expliziten Hinweis auf die Regelung in Art. 27h Abs. 1 BVV 2, bestätigt in BGE 131 II 525 E. 6.2). 5.3.3 Gemäss Art. 27h Abs. 1 BVV 2 (in der am Stichtag der Teilliquidati- on geltenden und anwendbaren Fassung) besteht bei einem gemeinsa- men Übertritt von mehreren Versicherten als Gruppe (kollektiver Austritt) in eine andere Vorsorgeeinrichtung zusätzlich zum Anspruch auf die frei- en Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven nach Art. 48e BVV 2, soweit versicherungs- und anlagetechnische Risiken mit übertragen werden. Dabei ist insbe- sondere auch der Form der zu übertragenden Vermögenswerte Rech- nung zu tragen. Zudem kann dem Beitrag Rechnung getragen werden, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen geleistet hat. Am 1. Juni 2009 ist eine (vorliegend nicht anwendbare) Novelle die- ser Bestimmung in Kraft getreten, wonach die Voraussetzungen für den kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven un- verändert bleiben (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen zur Änderung der BVV 2, in Mitteilung über die berufliche Vor- sorge Nr. 111 vom 6. April 2009, Rz 684, Ziff. 2.2). 5.4 Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf die Empfehlung ihrer Pensionsversicherungsexpertin geltend, die fraglichen technischen Rück- stellungen würden in vollem Umfang für den Fortbestand benötigt. Die- sem würde durch den Austritt des T._______-Bestandes neue Risiken struktureller Art entstehen, indem des Verhältnis der Aktivversicherten zu den Rentenbezügern in Richtung Rentnerkasse verschoben und das

C-3181/2011 Seite 11 Durchschnittsalter der verbleibenden Aktivversicherten erhöht werde; für diese Risiken bestehe ein entsprechender Rückstellungsbedarf (vgl. Be- schwerde S. 6 Ziff. 11). Damit beabsichtigt die Beschwerdeführerin, ne- ben dem bisherigen auch den zukünftigen Vorsorgeschutz des Fortbe- standes abzusichern. Das Fortbestandsinteresse bezweckt jedoch allein die Erhaltung des bisherigen und nicht auch des zukünftigen Vorsorge- schutzes des Fortbestandes (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 514 E. 5.4). Demzufolge macht die Beschwerdeführerin die entsprechende Rückstel- lung zu Gunsten des Fortbestandes und zu Lasten des T_______- Bestandes, der von keiner analogen Sicherung des zukünftigen Vorsor- geschutzes infolge Risikoveränderungen profitieren kann. Damit ergeben sich zwischen dem Fortbestand und dem Abgangsbestand ungleiche Verhältnisse, was nicht in Einklang mit dem Gleichbehandlungsgebot steht (vgl. hierzu Erläuterungen zu Art. 27h Abs. 1 BVV 2 in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004 Rz 444 S. 26, mit Hinweisen auf die parlamentarischen Vorgaben zu Art. 53d Abs. 1 BVG sowie der parlamentarischen Initiative Rechsteiner-Basel vom 15. De- zember 2005, in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 111 vom 6. April 2009, Rz 684; ebenso ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG Kommen- tar, 2009, ad Art. 27h BVV 2 N. 1). 5.5 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren ebenfalls gestützt auf die Empfehlung ihrer Pensionsversicherungsexpertin geltend, für den Ab- gangsbestand würden keine Risiken übertragen, weil er sich in der Sam- melstiftung aufgrund der bestehenden Vollversicherung nicht in entspre- chende Reserven einkaufen müsse. So würden allfällige Risiken nicht mehr dem T.-Bestand, sondern der A. als Risikoversi- cherer anhaften (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 12). Auch dieser weitere Ein- wand hält einer näheren Überprüfung nicht stand, wie nachfolgend darge- legt wird. 5.5.1 Die Pensionsversicherungsexpertin hat ihre Empfehlung, auf die Aufteilung der technischen Rückstellungen zu verzichten, im Bericht zum Status der Teilliquidation nicht näher begründet. Mit dieser Problematik hat sich in der Folge die N._______Partner AG in ihrem Gutachten vom 16. Dezember 2009 zur vorliegenden Teilliquidation (Vorakten 1/14) be- fasst; sie wurde gemeinsam von der Beschwerdeführerin und den Be- schwerdegegnern zur Abgabe einer Drittmeinung über den von der Pen- sionsversicherungsexpertin erstellten Status der Teilliquidation beauftragt (vgl. Ziff. 2.1 Gutachten). Gemäss dem Gutachten werde auf dem Markt der Einkauf in die technischen Rückstellungen nicht von allen Vorsorge-

C-3181/2011 Seite 12 einrichtungen verlangt. Wenn Vorsorgeeinrichtungen keinen Einkauf ver- langten, könne daraus nicht gefolgert werden, diese würden keine Rück- stellungen bilden oder hätten keine Risiken. Auf den Einkauf käme es nicht an, vielmehr sei entscheidend, ob das übergetretene Kollektiv in der neuen Vorsorgeeinrichtung tatsächlich Risiken trage oder nicht. Die in der Praxis immer noch vertretene Auffassung, wonach die Versicherten in ei- ner sogenannten Vollversicherung oder teilautonomen Lösung, die alle biometrischen Risiken (Tod, Invalidität, Langlebigkeit) decke, keine Risi- ken trügen und beim Übertritt eines Kollektivs in einer solchen Vorsorge- lösung gar keine Risiken übertragen würden, sei falsch. Im Fall von Vor- sorgeeinrichtungen mit voller oder teilweiser Rückdeckung durch konzes- sionierte Lebensversicherer reiche die Rückdeckung des Versicherers nur soweit wie der Vertragsinhalt des Versicherungsvertrags. Decke der Ver- trag bestimmte Risiken bewusst oder aus Versehen nicht, blieben die betreffenden Risiken bei der Sammelstiftung hängen. Darüber hinaus könne der Versicherer den Vertrag kündigen, neu verhandeln oder die Konditionen ändern. Das Gutachten gelangt zum Schluss, der Entscheid des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin lasse sich nicht halten und der T.-Bestand habe Anspruch auf einen Anteil der Grundlagen- Rückstellung, der Risikorückstellung und der Pensionierungsrückstellung (Gutachten a.a.O. Ziff. 1 S. 1, Ziff. 7.2, S. 9 ff.). Die Ausführungen der Gutachterin sind nachvollziehbar und decken sich mit der nachfolgend (E. 5.5.2) dargestellten Rechtslage. Zwecks Einholung einer Drittmeinung zu dieser Problematik mandatierte die Beschwerdeführerin H. als zusätzlichen Gutachter. Gemäss seinem Bericht vom 7. Dezember 2009 (Vorakten 10/5) ist der kollektive Übertritt eines Versichertenbestandes in die Sammelstiftung einer Le- bensversicherungsgesellschaft, welche die versicherungstechnischen Ri- siken bei der hinter ihr stehenden Versicherungsgesellschaft rückversi- chert hat, ein klares Beispiel für den Fall, dass bei einem Übertritt keine versicherungstechnischen Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung über- tragen werden. Diese Feststellung begründet der Gutachter jedoch einzig mit dem Argument, wonach die Deckung des Finanzierungsbedarfs für technische Risiken allein das Problem der Versicherungsgesellschaft und nicht der Sammelstiftung sei (Gutachten S. 2 Ziff. 5). Dies vermag nicht zu überzeugen, denn wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 5.5.2), obliegt es der Sammelstiftung, im Rahmen der Anschlussvereinbarung mit dem Arbeitgeber und dem Kollektivversicherungsvertrag mit der Versiche- rungsgesellschaft zu entscheiden und damit die Verantwortung zu über- nehmen, wie und in welchem Umfang sie die übernommenen Risiken de-

C-3181/2011 Seite 13 cken will. Diese Feststellung relativiert der Gutachter denn auch in dieser Richtung, indem er ausführt, für die ausgeschiedenen T.- Mitarbeitenden könne ein kollektiver Anspruch immerhin insoweit beste- hen, als ihr Vorsorgewerk bei der übernehmenden Sammelstiftung der A. noch selber versicherungstechnische Risiken trage und diese Risiken nicht mit einem Kollektivversicherungsvertrag bei der A._______ rückgedeckt seien, insbesondere was die Rückstellungen für technische Grundlagen und für Risikoschwankungen betreffe (Gutachten S. 3 Ziff. 6). 5.5.2 Ob die Sammelstiftung die Deckung der Risiken selber übernehmen oder sie ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung übertragen will, obliegt gemäss Art. 67 Abs. 1 BVG ihrer Entscheidung. Wie von den Parteien richtig dargestellt, bildet bei einer Sammeleinrichtung der Kollektivversicherungsvertrag, mit dem sie die Risiken bei der Versicherungsgesellschaft rückdeckt, ein zentrales Element, welches untrennbar mit dem Anschlussvertrag des Arbeitgebers verbunden ist (vgl. hierzu BGE 127 V 377 E. 5 c/bb sowie ROMOLO MOLO in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, 67, N 36). Vom Standpunkt der Risikodeckung aus betrachtet, können sowohl Sammel- als auch Gemeinschaftseinrichtungen, genauso wie einzelbe- triebliche Einrichtungen (wie etwa die Beschwerdeführerin), theoretisch entweder autonom, halbautonom oder vollversichert sein. Sammeleinrich- tungen, die von einer Versicherungsgesellschaft errichtet worden sind, sind zumeist vollversichert, manchmal teilautonom (ROMOLO MOLO a.a.O. N 18 mit Hinweisen). 5.6 In Anbetracht dieser vielfältigen Verhältnisse, welche für die Ausge- staltung der Risikodeckung durch die Vorsorgeeinrichtungen massgebend sind, lässt sich vorliegend die Empfehlung der Pensionsversicherungsex- pertin, dem T._______-Bestand keinen Anteil an den versicherungstech- nischen Rückstellungen mitzugeben, nicht nachvollziehen. Der alleinige Umstand, dass die Sammelstiftung für das übergetretene Kollektiv keinen Einkauf in versicherungstechnische Rückstellungen verlangt, weil ein Vollversicherungsvertrag besteht, kann entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zwingend und in allgemeiner Weise zur Folge haben, dass keinerlei Risiken mitgegeben werden, für welche ein an- teilsmässiger Anspruch auf die entsprechenden Rückstellungen besteht. 6.

C-3181/2011 Seite 14 6.1 Unter den versicherungstechnischen Rückstellungen versteht sich je- ner Betrag, welcher - abgesehen von den fest zu erwartenden Einnah- men an laufenden Beiträgen und Zinsen - am Bilanzstichtag erforderlich ist, um alle eingegangenen Verpflichtungen auf Versicherungsleistungen zu decken. Abgedeckt werden sollen damit also jene Leistungsverspre- chen, welche durch die reglementarischen Beiträge nicht oder nicht aus- reichend gedeckt sind oder Schwankungen unterliegen können. Damit sind die versicherungstechnischen Rückstellungen dem Vorsorgekapital zuzuweisen (vgl. hierzu CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2006, S. 513; Fachrichtlinie 2 der Schweize- rischen Kammer der Pensionsversicherungsexperten [FRP 2] Fundstelle http://www.pension-actuaries.ch/storage/fachrichtlinien- grundsatzerichtlinien-techn-zinssatz/FRP_alle_Stand-Januar2009_d.pdf, S. 9 Ziff. 1). Im vorliegenden Fall geht diese Zuweisung aus der versiche- rungstechnischen Bilanz per 31. Dezember 2008 nach Austritt des T.-Bestandes denn auch deutlich hervor, wo unter den Passiven die Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten und der Rentenbezüger im Betrag von Fr. 269'200'226.- und die technischen Rückstellung von Fr. 19'364'000.- zusammengefasst und als Vorsorgevermögen von Fr. 288'564'226.- ausgewiesen werden (vgl. versicherungstechnisches Gut- achten der Pensionsversicherungsexpertin, a.a.O., S. 13). Diese Aufstel- lung erscheint auch in der Teilliquidationsbilanz im Status der Teilliquidati- on, wo ersichtlich ist, dass dem T.-Bestand als verfügbares Ver- mögen einzig die Vorsorgekapitalien im Betrag von Fr. 6'984'656.- kollek- tiv mitgegeben wurden (vgl. Status Teilliquidation vom 25. Mai 2009, S. 7). 6.2 Die technischen Rückstellungen zugunsten des Abgangsbestandes berechnen sich somit aufgrund seines Vorsorgekapitals und nach dem Zweck, für den die Rückstellungen gemäss Reglement gebildet worden sind. In diesem Zusammenhang lässt sich auch die vorliegend strittige Frage beantworten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Ab- gangsbestand versicherungstechnische Risiken mitgegeben wurden. Da- von ist auch die Vorinstanz unter Hinweis auf die Ausführungen in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 117 Rz 736 richtig ausge- gangen. Nach dieser Beurteilung ergibt sich folgendes Bild: 6.2.1 Die „Rückstellung für Anpassung der technischen Grundlagen“ trägt der Zunahme der Lebenserwartung Rechnung. Durch sie werden die zukünftigen Kosten der Umstellung der technischen Grundlagen fi- nanziert. Sie wird jährlich durch einen Beitrag von 0.5 % der Vorsorgeka-

C-3181/2011 Seite 15 pitalien der aktiven Versicherten und der Rentenbezüger geäufnet (Art. 6 Rückstellungsreglement, Vorakten 1/12). Die Gutachterin N._______ Partner AG hält hierzu fest (Gutachten S. 10 Ziff. 7.2.1), dass vom Lang- leberisiko nicht nur die Rentner, sondern auch die aktiven Versicherten insofern betroffen sind, als im Obligatorium die Umwandlungssätze für die Leistungen gesenkt werden müssen, was durch die entsprechende Rück- stellung gemildert werden soll. Die austretenden Versicherten hätten auch weiterhin das Langleberisiko zu tragen, deren Folgen – Leistungssenkun- gen oder Beitragserhöhungen – sie selber tragen müssten ohne dafür auf die alte Vorsorgeeinrichtung zurückgreifen zu können. Somit erhellt mit der Vorinstanz und entgegen der Beschwerdeführerin, dass dem T.-Bestand das versicherungstechnische Risiko der Langlebig- keit an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen wird, weshalb ein an- teilsmässiger Anspruch auf die diesbezügliche Rückstellung besteht. 6.2.2 Die „Rückstellung für Risikoschwankungen“ bezwecken, kurzfristige ungünstige Schwankungen der Risiken Invalidität und Tod der aktiven Versicherten abzufedern (Art. 9 Rückstellungsreglement). Nach dem Gutachten N. Partner AG (S. 10 Ziff. 7.2.1) erfüllt die Reserve ei- ne Pufferfunktion für zukünftige ungünstige Schwankungen und vermeidet so, dass bei ungünstigen Schadensentwicklungen die Vorsorgeeinrich- tung die entstandenen Risikofälle aus anderen Quellen oder durch Bei- tragserhöhungen finanzieren muss. So sei mit dem Austritt der aktiven Versicherten der T._______ die Haftung für Todes- und Invaliditätsfälle nach dem Austrittsdatum auf die neue Vorsorgeeinrichtung bzw. auf das entsprechende Versichertenkollektiv in der übernehmenden Sammelstif- tung übergegangen. Diese nachvollziehbare Auffassung wird, wie bereits dargelegt, von der Beschwerdeführerin zu Unrecht mit dem allgemeinen Einwand in Abrede gestellt, diese Risiken seien bei der Sammelstiftung rückversichert und deshalb von dieser nicht mehr zu tragen (im Einzelnen vorne E. 5.5). Ob, wie die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, ein nicht mehr benötigter Anteil an der Rückstellung für Risikoschwankungen in die Wertschwankungsreserve fallen würde, worauf der Abgangsbe- stand ohnehin keinen anteilsmässigen Anspruch hätte (Replik S. 9 oben, act. 11) ist reglementarisch nicht belegt und wurde auch nicht näher sub- stantiiert. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass für den Abgangsbestand auch dieses Risiko von der Beschwerdeführerin auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen wird, weshalb ein anteilsmässiger Anspruch auf einen Anteil an der dafür gebildeten Rückstellung besteht.

C-3181/2011 Seite 16 6.2.3 Mit der „Rückstellung für vorzeitige Pensionierung“ sollen die mut- masslichen Kosten für die vorzeitigen Pensionierungen für jenen Bestand finanziert werden, der Anspruch auf eine Frühpensionierung hat. Die Rückstellung wird jährlich für den definierten Bestand neu festgelegt (Art. 7 Rückstellungsreglement). Nach der Beurteilung im Gutachten N._______ Partner AG (S. 11 Ziff. 7.2.2) kommt diese Rückstellung den übertretenden Mitarbeitenden insofern zugute, als sie allenfalls auch in der neuen Vorsorgeeinrichtung von einer vorzeitigen Pensionierung profi- tieren könnten, wovon im Allgemeinen auszugehen sei. Auch diese Beur- teilung ist nachvollziehbar, zumal die reglementarischen Bestimmung in der Sammelstiftung einen vorzeitiger Altersrücktritt (Frühpensionierung) ohne Weiteres vorsehen können (Art. 13 Abs. 2 BVG). Somit hat die Vor- instanz zu Recht festgestellt, dass für den Abgangsbestand auch dieses Risiko von der Beschwerdeführerin auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen wird, weshalb diese den Anspruch auf einen Anteil an der da- für gebildeten Rückstellung hat. 6.2.4 Die „Rückstellung für den Teuerungsausgleich“ gemäss Jahres- rechnung 2008 (vgl. Anhang Ziff. 56, a.a.O.) sowie gemäss dem versiche- rungstechnischen Gutachten VGT wurde diese Rückstellung, welche im Vorjahr noch Fr. 1‘500‘000.- betrug, angesichts der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin abgebaut, sodass sie per 31. Dezember 2008 (Stich- tag der Teilliquidation) noch mit Fr. 0.- eingesetzt ist (vgl. S. 12/13). Somit erübrigt sich zu prüfen, ob der Abgangsbestand einen anteilsmässigen Anspruch darauf hat. 6.2.5 Die „Rückstellung für pendente IV-Fälle“ soll die Kosten von lang- fristiger Erwerbsunfähigkeit decken, die am Bilanzstichtag bekannt waren, zur Zahlung von Leistungen aber noch weiterer Abklärungen bedürfen. Die Rückstellung entspricht der positiven Differenz zwischen dem zu er- wartenden Deckungskapital des Leistungsbezügers und dem vorhande- nen Vorsorgekapital des aktiven Versicherten (Art. 8 Rückstellungsregle- ment). Gemäss Gutachten N._______ Partner AG (S. 11 Ziff. 7.2.3) um- fasst diese Rückstellung bereits entstandene aber noch nicht abgewickel- te Invaliditätsfälle. Wenn die Haftung für solche Fälle bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleibe, was anzunehmen sei, würden keine Risi- ken übertragen und damit sei auch keine Rückstellung zu übertragen. Die Vorinstanz geht davon aus, dass pendente IV-Fälle nicht aktenkundig und von den Parteien auch nicht dargelegt worden seien, jedoch nicht ausge- schlossen werden könnten. Die Beschwerdeführerin legt hierzu replikwei- se eine Bestätigung ihrer Pensionsversicherungsexpertin H._______ SA

C-3181/2011 Seite 17 vom 3. Oktober 2001 ins Recht (act. 11/1). Darin wird festgehalten, dass die in der versicherungstechnischen Bilanz und in der Teilliquidationsbi- lanz (Status der Teilliquidation) ausgewiesene Rückstellung für pendente IV-Fälle für zwei Versicherte berechnet worden sei, welche in der Bestan- desmeldung als invalid gemeldet worden, im Bestand der Invaliden je- doch nicht enthalten seien. Die zwei Versicherten würden daher als pen- dente IV-Fälle behandelt und die Rückstellung für sie würde berechnet, wie wenn sie effektiv schon invalid seien; die betreffende Rückstellung von Fr. 1‘367‘926.- (oder gerundet Fr. 1‘368‘000.-) setzt sich aus dem Barwert der Invalidenrenten dieser beiden Personen zusammen. Aus den Darlegungen in der besagten Bestätigung geht indes nicht hervor, ob es sich bei diesen Versicherten, für welche die fraglichen Rückstellungen im Reglement vorgesehen sind, tatsächlich auch um langfristig erwerbsun- fähige Personen handelt. Somit bleibt mit der Vorinstanz nach wie vor of- fen, ob diesbezüglich versicherungstechnische Risiken übertragen wer- den. Diese Frage ist von der Beschwerdeführerin im Rahmen des neu zu erstellenden Teilliquidationsstatus durch ihre Pensionsversicherungsex- pertin eingehend zu prüfen und zu beantworten. 6.3 Als Zwischenergebnis steht nach dem Gesagten fest, dass der Ab- gangsbestand und somit auch die Beschwerdegegner 2 - 36, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, einen anteilsmässigen Anspruch auf die im Status der Teilliquidation ausgewiesenen Rückstellungen für Anpas- sungen der technischen Grundlagen, Risikoschwankungen, für vorzeitige Pensionierungen sowie allenfalls auch für pendente IV-Fälle haben, wel- che zusammen mit den Vorsorgekapitalien kollektiv in die Sammelstiftung zu übertragen sind. 7. 7.1 Was den Umfang an den genannten technischen Rückstellungen an- belangt, hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin angewiesen, dies durch ihre Pensionsversicherungsexpertin gestützt auf das Rückstel- lungsreglement für den ausgetretenen T.-Bestand zu berechnen, in einem neuen Status der Teilliquidation per 31. Dezember 2008 festzu- halten und darüber zu beschliessen. Anschliessend habe die Beschwer- deführerin sämtliche Destinatäre (einschliesslich des per 31. Dezember 2008 ausgetretenen T.-Bestandes) darüber zu informieren (vgl. Ziff. II Verfügungsdispositiv). Die Vorinstanz begründet dies damit, dass sich die genauen Anteile an den einzelnen Rückstellungen aufgrund des

C-3181/2011 Seite 18 Rückstellungsreglements ohne Pensionsversicherungsexpertin nicht be- rechnen lassen. 7.2 Dem ist beizupflichten. Auch die Fachrichtlinie 3 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten für die Teilliquidation (FRP 3) legt fest, das im Verfahren zur Teilliquidation die technischen Rückstellungen vom Experten für berufliche Vorsorge zu ermitteln und deren Notwendig- keit und Umfang schlüssig zu begründen sind (Ziff. 2.2.1). Zudem obliegt gemäss Art. 53d Abs. 4 und 5 BVG sowie des Reglements Teilliquidation (Art. 5 und Art. 7) der Beschwerdeführerin, über den Status der Teilliqui- dation und damit über den kollektiven Anspruch auf versicherungstechni- sche Rückstellungen und Wertschwankungsreserven zu beschliessen und die von der Teilliquidation betroffenen aktiven Versicherten und Rent- ner über das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestandes, das Verfahren und den Verteilungsplan sowie ihre Einsprachemöglichkeiten schriftlich zu informieren. 7.3 Unbegründet erweist sind hingegen der von den Beschwerdegegnern gegen dieses Vorgehen erhobene Einwand, indem sie die Bestimmung dieser Anteile mittels einer prozentualen Berechnung - ohne neuen Status der Teilliquidation und ohne neues Informationsverfahren - vom Bundes- verwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beantragen. Wie die Beschwerdeführerin vielmehr richtig geltend macht, hat die Vorin- stanz in ihrer angefochtenen Verfügung die Höhe der einzelnen Anteile nicht konkret festgelegt, weshalb es auch nicht Sache des Bundesverwal- tungsgerichts ist, diese Anteile anstelle der Vorinstanz festzulegen. 8. Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten die angefochtene Ver- fügung der Vorinstanz nicht beanstanden und ist zu bestätigen. Demge- genüber erweisen sich die von der Beschwerdeführerin dagegen vorge- brachten Rügen als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Beschwerdegegner sind mit ihren Rügen insoweit durchgedrun- gen, als sie die Abweisung der Beschwerde beantragen; hingegen unbe- gründet und daher abzuweisen ist ihr Antrag, die Anteile an den einzelnen technischen Rückstelllungen mittels einer prozentualen Berechnung und damit ohne neuen Status der Teilliquidation und ohne neues Informati- onsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht festzulegen. Dem Antrag der Beschwerdegegner kommt die Bedeutung einer prozessualen Anre- gung an die Beschwerdeinstanz zu, welche Kostenfolgen nach sich zieht

C-3181/2011 Seite 19 (vgl. hierzu BVGE 2010/24 vom 21. Juni 2010 E. 3.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und die Literatur). 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Die Verfahrenskosten werden gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 4'000.- festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Den Vorinstan- zen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 4‘000.- verrechnet und ihr der Restbetrag von Fr. 1‘000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu- rückerstattet. Der Beschwerdegegnerin werden im Rahmen ihres Unter- liegens (vgl. vorne E. 8) reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- auf- erlegt. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Par- teientschädigung zu. Die nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschwer- degegner haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 10 VGKE Anspruch auf eine im Rahmen ihres Obsiegens reduzierte Partei- entschädigung, welche mangels Kostennote unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes auf Fr. 2‘000.- festgelegt wird. Diese geht zu Lasten der Beschwerdeführerin.

C-3181/2011 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Verfügung der Vorin- stanz vom 26. April 2011 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden mit Fr. 3‘000.- der Be- schwerdeführerin und mit Fr. 1‘000.- den Beschwerdegegnern auferlegt. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet und es wird ihr der Restbetrag von Fr. 1‘000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück erstattet. Die Be- schwerdegegner haben innert 30 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Urteils Fr. 1'000.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten. 3. Den Beschwerdegegnern wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 2'000.- inkl. MWSt zugespro- chen. Der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______, Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen – die Oberaufsichtskommission BVG

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Regula Hurter Urech

C-3181/2011 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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