. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-317/2012
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
Pensionskasse pro, Bahnhofstrasse 4, 6431 Schwyz, Beschwerdeführerin,
gegen
A., vertreten durch IfS-Sachwalterschaft/Institut für Sozialdienste B., Beschwerdegegner,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenbeginn, Verfügung vom 2. Dezember 2011.
C-317/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1981 geborene, in Österreich wohnhafte österreichische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdegegner) arbeitete im Zeitraum 2000 bis 2007 in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 3, 10). Im Rahmen seiner letzten Anstellung bei der C._______ GmbH war er bei der Pensionskasse pro (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für die berufliche Vorsorge (BVG) versichert. Das Arbeitsverhältnis wurde von Seite der Arbeitgeberin am 4. Mai 2007 wegen unentschuldigtem Fernbleiben fristlos gekündigt (IV- act. 5-5). Am 2. September 2008 meldet er sich bei der österreichischen Pensions- versicherungsanstalt Landesstelle D._______ zu Handen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zum Be- zug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 2). Am 19. November 2008 leitete die IVSTA das Gesuch des Beschwerdegegners zwecks Abklärung und Beschlussfassung an die IV- Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons E._______ weiter (im Folgenden: IV-Stelle; IV-act. 1). In der Folge führte die IV-Stelle medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen durch (IV-act. 10 ff.). Mit Mitteilung vom 31. März 2009 verneinte sie einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Es werde daher der Rentenanspruch geprüft (IV-act. 29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-act. 42) sprach die Vor- instanz dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 2. November 2009 rückwirkend ab dem 1. Mai 2008 eine ganze Rente der Invalidenver- sicherung zu (IV-act. 43 f.). B. Gegen diese Verfügung erhob die Pensionskasse pro (im Folgenden: Beschwerdeführerin am 19. November 2009 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht (BVGer; IV-act. 45). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Festsetzung des Beginns der Wartezeit auf den 5. November 2009 bzw. eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen.
C-317/2012 Seite 3 Nachdem die IV-Stelle im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung betreffend den Beginn der Wartezeit beantragte (IV-act. 43), hiess das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde mit Urteil C-7242/2009 vom 29. März 2010 in dem Sinn gut, dass die angefochtene Verfügung vom 2. November 2009 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen wurde (IV-act. 49). C. Nach Ergänzung der Sachverhaltsabklärung stellte die IV-Stelle dem Be- schwerdegegner mit Vorbescheid vom 8. September 2011 unverändert die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. Mai 2008 in Aussicht (IV-act. 69). Am 6. Oktober 2011 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Vor- bescheid Einwand erheben (IV-act. 75). Am 2. Dezember 2011 verfügte die Vorinstanz im Sinn des Vorbescheids (IV-act. 79). D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und Festsetzung des Beginns der Wartezeit auf den 5. November 2008 (act. BVGer 1). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der von der Vorinstanz angenommene Beginn des Wartejahrs am 4. Mai 2007 sei nicht mit den von der Rechtsprechung geforderten beweisrechtlichen Bedingungen erstellt. Aufgrund der Akten- lage könne erst ab 5. November 2008 von einer vollen und während einem Jahr andauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, so- dass das Wartejahr frühestens zu diesem Zeitpunkt begonnen habe. E. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung (act. BVGer 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der drei im Recht liegenden übereinstimmenden medizinischen Einschätzungen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus- gegangen werden, dass der Beginn der Krankheit mit dem Fernbleiben von der Arbeitsstelle und somit mit dem 4. Mai 2007 zusammenfalle.
C-317/2012 Seite 4 F. Am 9. März 2012 teilte Sachwalter F., IfS-Sachwalterschaft, Institut für Sozialdienste B. dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er gemäss Beschluss des Bezirksgerichts G.________ vom 15. No- vember 2011 zum Sachwalter des Beschwerdegegners bestellt worden und künftig sämtlicher Schriftverkehr an ihn zu senden sei (act. BVGer 4). G. Mit Replik vom 8. Mai 2012 bzw. Duplik vom 31. Mai 2012 hielten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und verwiesen auf die Begründung der Beschwerde vom 18. Januar 2012 bzw. der Vernehmlassung vom 7. März 2012 (act. BVGer 8 und 10). Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Stellungnahme. H. Am 2. September 2013 teilte IfS-Sachwalterin H., IfS-Sach- walterschaft, Institut für Sozialdienste B. dem Bundesverwal- tungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz per 1. Sep- tember 2013 gewechselt habe und sie Sachwalter F.________ vertrete. Der Schriftverkehr sei unverändert an den vertretenen Sachwalter zu richten (act. BVGer 13). I. Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittle ist – soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
C-317/2012 Seite 5 sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich ge- regelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die ein- zelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal- rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen- dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt den Beginn der Wartezeit auf den 5. November 2008 festzusetzen. Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Be- schwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Vorsorgeeinrichtungen haben nach der Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung des von einer IV-Stelle festgelegten Beginns der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (bzw. Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), mit welchem in der Regel der Eintritt des vor- sorgerechtlichen Versicherungsfalles zusammenfällt (Art. 23 und 26 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]; BGE 118 V 239 E. 3c S. 245), wenn die versicherte Person im fraglichen Zeitpunkt bei ihnen obligatorisch versichert war (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 687/06 vom 24. April 2007). Dies ergibt sich daraus, dass die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) nach der Recht- sprechung an die Feststellungen der IV-Organe, insbesondere hin- sichtlich des Invaliditätsgrades (Art. 23 BVG) sowie des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG), grundsätz- lich gebunden sind, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrach- tungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als
C-317/2012 Seite 6 offensichtlich unhaltbar erscheint. Daraus ergibt sich – gleichsam als Korrelat der Bindungswirkung – die Verfahrenslegitimation im Sinne des ausreichenden "Berührtseins" nach Art. 49 Abs. 4 ATSG (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 1). 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 2.2 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdegegner besitzt die österreichische Staatsbürger- schaft und wohnt in Österreich, so dass zur Beurteilung seiner Leistungs- ansprüche vorliegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeits- abkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
C-317/2012 Seite 7 und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Staatsangehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (im Folgenden: Ver- ordnung 1408/71) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitglied- staates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmun- gen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schwei- zerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 4 der Verordnung 1408/71), vorliegend also ins- besondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). 3.1.2 Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft gesetzten neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Euro- päischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Euro- päischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Systeme der sozialen Sicherheit. 3.1.3 Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An- spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 3.2 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
C-317/2012 Seite 8 für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 3.3 Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 2. Dezember 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG insbesondre: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem
C-317/2012 Seite 9 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG in der seit
C-317/2012 Seite 10 3.4.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durch- führungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sach- verständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer- Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Bst. c - g IVG). 3.4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar- beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung- nahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). 4. Streitig und zu prüfen ist der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit und damit der Beginn der Wartezeit (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. b in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG in der seit 2008 gültigen Fassung).
C-317/2012 Seite 11 Unbestritten ist hingegen der Anspruch des Beschwerdegengers auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Vorinstanz stützt sich bei der Bemessung des Invaliditätsgrads hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ins- besondere auf die Ärztlichen Gesamtgutachten der Pensionsversiche- rungsanstalt der Landesstelle B._______ vom 5. November 2008 (IV-act. 25), 4. August 2010 (IV-act. 52-1 ff.) und 4./5. April 2011 (IV-act. 65). Darin diagnostizierte Dr. med. A. I., Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin, eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und attestierte dem Beschwerdegegner eine volle Arbeitsunfähigkeit. Diese Auffassung vertritt auch Dr. med. J. vom Regionalärztlichen Dienst (RAD). Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2009 führte dieser im Wesentlichen aus, die schizophrene Erkrankung bestehe schon seit Jahren und habe sich schleichend entwickelt und verschlechtert. Inzwischen sei der Beschwerdegegner stark beeinträchtigt, sodass keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt mehr vorliege und die 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (IV-act. 30-2). 4.1 Betreffend den umstrittenen Beginn der Arbeitsunfähigkeit macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das Datum des 4. Mai 2007 fände als Beginn der Wartezeit bzw. der vollen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den Akten keinen Halt (act. BVGer 1). Der Be- schwerdegegner sei am 4. Mai 2007 fristlos entlassen worden, weil er dem Arbeitsplatz unentschuldigt ferngeblieben sei. Eine Krankheit als Entlassungsgrund werde jedoch nirgends erwähnt. Sodann fänden sich auch kein Arztzeugnisse aus dieser Zeit. Dr. med. K._______ habe zwar bestätigt, dass er den Beschwerdegegner im Jahr 2007 zweimal gesehen habe. Arztberichte von den beiden Konsultationen bestünden jedoch nicht. Im Bericht vom 17. Dezember 2010 komme Dr. med. K._______ nun dreieinhalb Jahre später zum Schluss, dass die Arbeitsniederlegung am 4. Mai 2007 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als Folge der psychischen Krankheit erfolgt sei. Es erstaune, dass Dr. med. K._______ diese Arbeitsunfähigkeit nicht bereits im Jahr 2007 attestiert habe. Eine rückwirkend festgelegte Arbeitsunfähigkeit ohne genaue prozentmässige Definition genüge der beweisrechtlichen Anforderung der sehr hohen Wahrscheinlichkeit ohnehin nicht. Der Bericht von Dr. med. K._______ 17. Dezember 2010 könne daher zur Beurteilung des Beginns der Arbeitsfähigkeit nicht herangezogen werden.
Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, das ärztliche Gesamtgutachten von Dr. med. I._______ vom 5. November 2008 sei nach wie vor das
C-317/2012 Seite 12 erste medizinische Gutachten, welches dem Beschwerdegegner echtzeitlich eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiere. Sodann vermöge die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. I._______ vom 31. März 2011 ebensowenig zu überzeugen wie diejenige von Dr. med. K., zumal auch darin die rückwirkende Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert worden sei. Das ärztliche Gesamtgutachten von Dr. med. I. sei deshalb wegen fehlender Beweiskraft bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen könne auch nicht auf die Beurteilung des RAD, welche sich einzig auf die Akten von Dr. med. K._______ und Dr. med. I._______ gestützt habe, abgestellt werden.
Sodann sei ebenfalls nicht aktenkundig, dass arbeitsrechtlich relevante Auffälligkeiten zur Niederlegung der Arbeit am 4. Mai 2007 geführt hätten. Diesbezüglich vermöchten öfters die Akten der Arbeitslosenversicherung Aufschluss geben. Die Edition dieser Akten sei bereits im vorangegan- genen Beschwerdeverfahren und im Vorbescheidverfahren beantragt worden. In den Verfahrensakten finde sich eine von der C._______ GmbH ausgestellte Arbeitgeberbestätigung, welche aus nicht erklärbaren Gründen die öffentliche Arbeitslosenkasse L._______ erwähne. Es sei Sache der Vorinstanz, den Sachverhalt diesbezüglich abzuklären.
4.2 Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, es könne hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf die im Nachgang an das Urteil des BVGer C-7242/2009 vom 29. März 2010 ergänzend eingeholten Stellungnahmen abgestellt werden (act. BVGer 3). Dr. med. K._______ habe am 17. Dezember 2010 ausgeführt, die Arbeitsniederlegung am 4. Mai 2007 sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als Folge der psychischen Krankheit erfolgt. Ebenso sei Dr. med. I.______ anlässlich der Verlaufsbegutachtung vom 31. März 2011 zum Schluss gekommen, dass die Arbeitsfähigkeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit am 4. Mai 2007 eingetreten sei. Diese Auffassung vertrete auch RAD-Arzt Dr. med. J.. Betreffend die von der Beschwerdeführerin erwähnten Akten der Arbeitslosenversicherung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdegegner sei gemäss Rücksprache mit der kantonalen Arbeitslosenversicherung E. nicht in deren Register aufgeführt.
5.1 Die Wartezeit beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als er-
C-317/2012 Seite 13 heblich gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urteil des Bundes- gerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1, mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes von Be- deutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2011 vom 5. De- zember 2011 E. 2). 5.2 Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird in der Regel – nicht aber in jedem Fall zwingend – ein echtzeitlicher ärztlicher Attest verlangt (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5, 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.2.2 und B 152/06 vom 11. Februar 2008 E. 6.3). Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch- theoretische Arbeitsunfähigkeit, vermögen dagegen den rechtsgenüg- lichen Nachweis nicht zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/ 2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis tatsächlich aus- wirken bzw. ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungs- vermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (vgl. SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32; Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss sodann mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) nachgewiesen sein. 5.3 5.3.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdegegner vom 1. Juli 2001 (gemäss IK-Auszug allenfalls bereits seit Juni 2000, IV-act. 8-2) bis 28. Februar 2006 bei der M._______ AG in N.______ als Metallarbeiter beschäftigt war (IV-act. 10-5). Von März 2006 bis November 2006 ging er offenbar keiner Erwerbstätigkeit nach. Gegenüber der IV-Stelle gab der Beschwerdegegner an, "in den Fehlzeiten" habe er Notstandsunterstützung vom AMS (Arbeitsmarkt- service) in Österreich erhalten (IV-act. 10-6).
C-317/2012 Seite 14 In der Folge wurde er per 27. November 2006 von der C.______ GmbH (als Arbeitsverleiherin) angestellt, wobei der Einsatz bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin M.______ erfolgte (IV-act. 13-1 ff.). Im Frage- bogen für Arbeitgebende führte die C._______ GmbH am 15. Januar 2009 aus, sie habe das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdegegner am 4. Mai 2007 wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Arbeitsplatz fristlos gekündigt. Gesundheitsschäden während des Einsatzes seien ihr nicht bekannt (IV-act. 13-2). 5.3.2 Auf Anfrage des RAD-Arztes Dr. med. J.______ gab Dr. med.K._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, am 3. Februar 2009 an, der Beschwerdegegner sei auf Drängen seines Stiefvaters vor ca. 1½ bis 2 Jahren zweimal bei ihm in Konsultation gewesen, nachdem es ständig zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz mit aggressiven Impulsausbrüchen (Sachbeschädigungen) gegeben habe und der Beschwerdegegner deswegen mehrere Stellen verloren habe. Er habe damals autistisch, mit deutlichem sozialen Rückzug, gewirkt. Im Hintergrund scheine eine paranoid-halluzinatorische Symptomatik eine Rolle zu spielen. Einer medikamentösen und längerfristigen psychiatrischen Therapie sei der Beschwerdegegner nicht zugänglich gewesen (IV-act. 18-1). 5.3.3 Im Nachgang an das vorangegangene Beschwerdeverfahren führte Dr. med. K._______am 17. Dezember 2010 aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen aus (IV-act. 59-1 ff.), die Arbeitsniederlegung (unentschul- digtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz) am 4. Mai 2007 sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als Folge der psychischen Krankheit erfolgt. Es bestehe beim Beschwerdegegner bereits seit vielen Jahren durchgehend eine psychische Krankheit im Sinn einer schizophren-psychotischen Störung. Diese psychische Krankheit habe sich im Laufe der Zeit entwickelt und zu ausgeprägten Störungen im Realitätsbezug und zu Verhaltensauffälligkeiten geführt. Diese Einschätzung ergebe sich zum Teil aus dem Befund, der beim Beschwerdegegner habe erhoben werden können, vor allem aber auch aus den Angaben des Pflegevaters, der bei ihm wiederholt vorgesprochen und um Rat gefragt habe, wie er mit dem Beschwerdegegner umgehen solle. Der Pflegevater habe verschiedent- lich berichtet, dass der Beschwerdegegner die Situation verkennend teils bedrohlich, teils fremd-aggressiv und massiv aufgeregt reagiert habe. Dass sich der Beschwerdegegner damals nicht habe krankschreiben las- sen, sei auf die Art der psychischen Krankheit, welche mit Verkennung der realen Situation und dem typischerweise fehlenden Krankheits-
C-317/2012 Seite 15 bewusstsein einhergehe. Anhaltspunkte für einen anderen Beginn der Arbeitsunfähigkeit würden sich aufgrund der ihm vorliegenden Informa- tionen nicht ergeben. Vorgenanntem Bericht legte Dr. med. K.______ den Austrittsbericht des Landeskrankenhauses O._______ vom 7. März 2008 bei, wo der Be- schwerdegegner vom 29. Januar 2008 bis 18. Februar 2008 stationär behandelt wurde (IV-act. 59-4 f.). Daraus ist im Wesentlichen zu ent- nehmen, dass der Beschwerdegegner nach einem Agressionsdurchbruch mit schwerer Sachbeschädigung und fremdgefährdendem Verhalten zur stationären Aufnahme eingewiesen wurde. Befundmässig hielten die be- handelnden Ärzte fest, insbesondere Hinweise auf ungewöhnlich ausgeprägte introvertierte Züge sowie Ängste im sozialen Kontaktbereich verstärkten den Verdacht auf Aspekte einer schizoiden Persönlichkeits- struktur. Ferner spiegelten sich in den Untersuchungsergebnissen eine Neigung zu rascher Erregbarkeit bzw. Affizierbarkeit wider, die in der Regel mit Schwierigkeiten im Bereich der Affektsteuerung und Frustra- tionstoleranz verbunden seien. Die Tendenz zu impulsivem Reagieren falle "negativ" auf. Es sei davon auszugehen, dass sich diese unter Dauerstress deutlicher und längerfristiger bemerkbar machen. 5.3.4 Dr. med. I._______ führte im ärztlichen Gesamtgutachten vom 4./.5. April 2011 (IV-act. 65-1 ff.) im Wesentlichen aus, aus seiner Sicht sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 4. Mai 2007 mit sehr hoher Wahr- scheinlichkeit auf die Erkrankung des Beschwerdegegners zurückzu- führen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdegegners zeige sich, dass dieser in jener Zeit nicht ausser Haus gegangen sei. Er habe sich damals aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht nicht krankschreiben lassen bzw. habe er nicht erkannt, in welchem Zustand er sich eigentlich befinde. Zudem sei der Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt mit hoher Wahr- scheinlichkeit nicht handlungsfähig und daher auch nicht in der Lage gewesen einen Arzt aufzusuchen. 6. Angesichts des Umstandes, dass Dr. med. K.________ am 17. Dezember 2010 festgehalten hat, dass beim Beschwerdegegner bereits seit vielen Jahren durchgehend eine psychische Krankheit bestehe, und dieser von März 2006 bis November 2006 offenbar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, stünde grundsätzlich ein Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits im März 2006 im Raum. Die Gründe, weshalb das Arbeits- verhältnis bei der M._______ AG per 28. Februar 2006 aufgelöst worden
C-317/2012 Seite 16 war, blieben indessen ungeklärt. Dr. med. K._______ gab – offenbar gestützt auf die Angaben des Pflegevaters – an, der Beschwerdegegner habe wegen zwischenmenschlichen Problemen am Arbeitsplatz mit ag- gressiven Impulsausbrüchen mehrere Stellen verloren (IV-act. 21). Es ist nicht auszuschliessen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdegegners bereits damals zu Auffälligkeiten am Arbeitsplatz geführt haben könnten. Dass sich solche Auffälligkeiten jedoch bereits zu einer relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen geführt hätten, ist aus medizinischer Sicht nicht ausreichend belegt. Dagegen spricht zudem, dass der Beschwerdegegner im Ende November 2006 wiederum eine Erwerbstätigkeit bei der M._______ AG aufnehmen konnte. Angesichts des Zeitablaufs kann allerdings von weiteren diesbezüglichen Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung abge- sehen werden (BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des EVG B 69/06 vom 22. November 2006 E. 2.2).
6.1 Fest steht, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdegegners am 4. Mai 2007 wegen unentschuldigtem Fernbleiben fristlos gekündigt worden ist. Zu prüfen ist, ob aufgrund der medizinischen Aktenlage davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdegegner der Arbeit auf- grund seiner Erkrankung fernblieb. Gegenüber Dr. med. I._______ gab der Beschwerdegegner – angesprochen auf seine Situation im Mai 2007 – an, er sei einfach nicht mehr zur Arbeit gegangen, weil es ihm nicht gefallen habe. Einen genauen Grund könne er nicht angeben. Zu dieser Zeit sei es ihm aber auch nicht gut gegangen. Er habe einfach keine Lust mehr gehabt und sei 2 Wochen unentschuldigt von der Arbeit fern geblieben. Dann sei er "rausgeschmissen" worden. Zu Hause habe er zu dieser Zeit nicht viel gemacht. Er sei nicht ausgegangen und er habe nur ferngeschaut. Er habe auch keinen Kontakt zu anderen Leuten gehabt. Zu dieser Zeit sei er bei Dr. med. K._______ in Behandlung gewesen (IV-act. 65-2). 6.2 Die einzigen echtzeitlichen Referenzen betreffend den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sind die beiden Konsultationen bei Dr. med. K., welche etwa im Zeitraum von Februar 2007 bis August 2007 stattgefunden haben dürften (echtzeitliche Aufzeichnungen sind nicht vorhanden; vgl. IV-act. 18-1). Offenbar konnte Dr. med. K. bereits damals eine paranoid-halluzinatorische Symptomatik, sozialer Rückzug und eine Tendenz zu aggressiven Impulsausbrüchen erkennen (IV-act. 18, 59-1 ff.). Diese Feststellungen für sich allein genommen lassen
C-317/2012 Seite 17 jedoch noch nicht den Schluss auf eine andauernd gesundheitlich bedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu (vgl. SVR 2008 IV Nr. 11, S. 32), hat doch Dr. med. K._______ den Beschwerdegegner in jener Zeit nicht krankgeschrieben. Hinzu kommt, dass Dr. med. K._______ seine Beurteilung – wie er selbst aufführt – vor allem auf die Angaben des Pflegevaters des Beschwerdegegners und nur am Rande auf von ihm selbst während einer Konsultation oder Therapie erhobenen Befunde stützt (IV-act. 59-3). Unter diesen Umständen vermag die retrospektive Beurteilung von Dr. med. K._______ eine echtzeitlich attestierte andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht zu ersetzten. Sodann liefert auch der Austrittsbericht des Landeskrankenhauses O._______ keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich des umstrittenen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit. Einerseits erfolgte der stationäre Aufenthalt vom 29. Januar 2008 bis 18. Februar 2008 und somit rund 9 Monate nach der fristlosen Entlassung. Andererseits äusserten sich die behandelnden Ärzte nicht zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners (IV-act. 59-4 f.). 6.3 Bei dieser Aktenlage vermag auch die rückwirkende Beurteilung von Dr. med. I._______ vom 4./5. April 2011 zu keinem anderen Ergebnis führen. Es erscheint zwar nachvollziehbar und plausibel, dass die psychische Erkrankung bereits seit längerer Zeit besteht und es aufgrund dieser Erkrankung oftmals zu einem Zustand kommt, in welchem die Betroffenen nicht in der Lage sind, ihre Krankheit als solche zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Doch auch unter Berücksichtigung der besonderen Natur der Schizophrenie müssen die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich in Erscheinung treten und nachge- wiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2013 vom 30. April 2013 E. 2.4.1, mit Hinweisen). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass im Jahre 2007 während des Fernbleibens von der Arbeit eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Echt- zeitliche Hinweise dafür, dass diese auch darüber hinaus andauerte, sind jedoch nicht aktenkundig. Offenbar wurde auch der Arbeitgeberin von Seiten des Einsatzbetriebs keine weiteren gesundheitsbedingten Ab- senzen oder Auffälligkeiten am Arbeitsplatz gemeldet (IV-act. 13-2). Sodann führte auch Dr. med. I._______ in seiner retrospektiven Beurteilung vom 4./5. April 2011 aus, das Fernbleiben vom Arbeitsplatz am 4. Mai 2007 sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Schub
C-317/2012 Seite 18 der Erkrankung zurückzuführen, was gegen eine andauernde Arbeits- unfähigkeit spricht. Mangels echtzeitlicher Nachweise – insbesondere der fehlenden echt- zeitlichen Arztzeugnisse, welche eine Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2007 belegen – ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass sich die Erkrankung des Beschwerdegegners bereits ab Mai 2007 im Sinn einer andauernden Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas- sung bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG in der seit 2008 gültigen Fassung) ausgewirkt hat. 7. Die Frage, wann die relevante Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist, bedarf damit der weiteren Abklärung. 7.1 Wie bereits erwähnt, äusserten sich die behandelnden Ärzte des Landeskrankenhauses O._______ im Austrittsbericht vom 7. März 2008 nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners (IV-act. 59-4 f.). Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass während des stationären Aufenthalts vom 29. Januar 2008 bis 18. Februar 2008 und somit während rund 3 Wochen eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Um eine darüber hinausgehende andauernde Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, fehlt es indessen wiederum an einer echtzeitlich ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Echtzeitlich belegt ist die Arbeitsunfähigkeit jedenfalls ab dem Zeitpunkt der ersten Begutachtung durch Dr. med. I._______ vom 5. November 2008. Diesem Gutachten ist jedoch zu entnehmen, dass Dr. med. I._______ anlässlich der Begutachtung ein Attest von Dr. med. P._______ vom 28. Juli 2008 vorlag, das sich nicht in den vorinstanzlichen Akten befindet (IV-act. 25-3). Es ist nicht auszuschliessen, dass das Attest von Dr. med. P._______ relevante echtzeitliche Informationen hinsichtlich eines allfälligen Beginns der Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Begutachtung durch Dr. med. I._______ enthält. Somit erweist sich der Sachverhalt hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit als ungenügend abgeklärt. Die Vorinstanz wird diesbezüglich weitere Abklärungen tätigen bzw. den Bericht von Dr. med. P._______ vom 28. Juli 2008 anfordern müssen.
C-317/2012 Seite 19 7.2 Weitere Nachforschungen bei der schweizerischen Arbeitslosenver- sicherung – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – erscheinen dagegen nicht erfolgsversprechend, so dass hierauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner bei der kantonalen Arbeitslosenversicherung E._______ ist nicht registriert ist (IV-act. 74). Zudem handelt es sich bei der Nennung der (zweifellos nicht zuständigen) öffentliche Arbeitslosen- kasse L._______ auf dem Formular "Arbeitgeberbescheinigung" vom 22. Mai 2007 (IV-act. 5 pag. 6) offensichtlich um einen Vordruck, der von der Arbeitgeberin aus dem Internet heruntergeladen worden sein dürfte (vgl. den heute nicht mehr aktiven direkten Link auf der Website dieser Kasse [http://www. baselland.ch/main_merkbl-oeak-htm.287783.0.html]).
Zusammenfassend ist festzuhalten, der von der Vorinstanz festgelegte Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 4. Mai 2007 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Demgegenüber ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der Be- gutachtung bei Dr. med. I._______ am 5. November 2008 rechtsgenüglich ausgewiesen. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass das nicht aktenkundige Attest von Dr. med. P._______ vom 28. Juli 2008 weitere Erkenntnisse über einen allfälligen Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor der Begutachtung vom 5. November 2008 zu liefern vermag. Insofern lässt der Sachverhalt keine abschliessende Beurteilung der Streitsache zu. Die Angelegenheit ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2011 zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zum frühesten Rentenbeginn bei Anmeldung im Jahre 2008 zu berücksichtigen sein (vgl. BGE 138 V 475 E. 3.4). 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung. 9.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt, sind der Beschwerde- führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ebenso wenig können beim Beschwerdegegner, der sich am Verfahren nicht einlässlich beteiligt
C-317/2012 Seite 20 und keine Anträge gestellt hat, oder bei der Vorinstanz Verfahrenskosten erhoben werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1). 9.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin als Trägerin bzw. Versichererin der beruflichen Vorsorge ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 149 E. 4). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfügung vom 2. Dezember 2011 aufgehoben und Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung betreffend den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
C-317/2012 Seite 21
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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