B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3168/2020

Urteil vom 14. September 2022 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentennachzahlung (Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020).

C-3168/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1944 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (nach- folgend Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) heiratete am (...) 1972 eine deutsche Staatsangehörige (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SAK-act.] 12). Aus der Ehe gingen der am (...) 1973 geborene Sohn und die am (...) 1977 geborenen Zwillinge hervor (SAK-act. 3, 12). Der Gesuchsteller war von Januar 1980 bis August 1995 in der Schweiz arbeitstätig und entrich- tete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (AHV/IV; Art. 1a Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]; act. 4, 13 [Berechnungsblätter], 9 [IK-Auszüge], 14 [Bescheinigung des Versicherungsverlaufs E205, 188 Monate]). B. B.a Mit Gesuch vom 26. Februar 2010 (eingegangen am 9. März 2010) stellte der Gesuchsteller über den deutschen Versicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) einen Antrag auf Ausrichtung ei- ner Altersrente (SAK-act. 7). B.b Mit Verfügung vom 16. April 2010 richtete die SAK dem Gesuchsteller daraufhin gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer von 15 Jahren und 8 Monaten, der anwendbaren Rentenskala 15 und einem durchschnitt- lichen Jahreseinkommen von Fr. 56'088.– mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 659.– aus, wobei sie festhielt, bei der Bestimmung des massgebenden durchschnittlichen Jah- reseinkommens eine Erziehungsgutschrift berücksichtigt zu haben (SAK- act. 15). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.c Im weiteren Verlauf teilte der Gesuchsteller Änderungen der Adresse sowie der Bankkontoverbindung mit (SAK-act. 18) und liess der SAK jähr- liche Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigungen zukommen (SAK-act. 19 f., 25, 28, 31, 34, 36, 38). Seit 2013 forderte der Gesuchsteller für seine deutsche Krankenkasse jährlich eine Bestätigung der aktuellen Höhe der Rente ein (SAK-act. 21, 24, 26, 29, 32, 40), die die SAK jeweils brieflich bescheinigte (SAK-act. 22 f., 27, 30, 33, 35, 37, 39, 41). B.d Mit Nachricht vom 24. März 2020 bat der Gesuchsteller um Auskunft über die Berechnung seiner Rente und insbesondere um Klärung der

C-3168/2020 Seite 3 Frage, ob ein Zuschlag für seine drei Kinder berücksichtigt worden sei be- ziehungsweise ihm überhaupt zustehe (SAK-act. 42). Gestützt auf die an- schliessend erfolgte Überprüfung der Rente (SAK-act. 44) stellte die SAK mit Schreiben vom 30. April 2020 fest, dass der Gesuchsteller drei Kinder und somit Anspruch auf 14 Jahre Erziehungsgutschriften habe. Bei der Be- rechnung vom 16. April 2010 seien nur 10 Jahre Erziehungsgutschriften berücksichtigt worden. Die Altersrente werde ab März 2020 fünf Jahre rück- wirkend neu berechnet (SAK-act. 47). B.e Mit Rentenverfügung vom 30. April 2020, die die Verfügung vom 16. April 2010 ersetzte, stellte die SAK fest, dass der Gesuchsteller ab

  1. März 2015 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 724.– habe. B.f Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 teilte der Gesuchsteller mit, dass der Feh- ler bei der Festlegung der Erziehungsgutschriften für ihn aufgrund nicht vorhandener Unterlagen nicht erkennbar gewesen sei. Die Korrektur sei allerdings nur für fünf Jahre vorgenommen worden, weshalb er sinnge- mäss um deren Berücksichtigung ab 1. Dezember 2009 ersuchte (SAK- act. 50 f.). B.g Mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 wies die SAK die sinnge- mässe Einsprache des Gesuchstellers ab. Zur Begründung hielt sie im We- sentlichen fest, dem Gesuchsteller ständen für seine drei Kinder Erzie- hungsgutschriften ab Beginn seiner AHV-Versicherung 1980 bis zum
  2. Altersjahr seiner Zwillinge im Jahr 1993, also insgesamt 14 Jahre Er- ziehungsgutschriften zu. Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgese- henen fünfjährigen (verschuldensunabhängigen) Verjährungsfrist sei ihm die korrigierte ordentliche Altersrente rückwirkend ab 1. März 2015 nach- zuzahlen (SAK-act. 53). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Juni 2020 (eingegangen am 19. Juni 2020) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 sei aufzuheben und ihm sei ab
  3. Dezember 2009 eine Altersrente unter Berücksichtigung von 14 Jahren Erziehungsgutschriften nachzuzahlen (Akten des Bundesverwaltungsge- richts [BVGer-act.] 1). Seiner Beschwerde lagen das Schreiben der SAK vom 30. April 2020 (BVGer-act. 1, Beilage 1), der angefochtene Ein-

C-3168/2020 Seite 4 spracheentscheid vom 9. Juni 2020 (BVGer-act. 1, Beilage 2), eine provi- sorische Rentenberechnung der SAK vom 18. März 2005 (BVGer-act. 1, Beilage 3) und die Verfügung vom 16. April 2010 (BVGer-act. 1, Beilage 4) bei. D. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2020 beantragt die Vorinstanz die Abwei- sung der Beschwerde (BVGer-act. 3). E. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2020 schloss der zuständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab, nachdem sich der Beschwer- deführer innert Frist nicht vernehmen liess (BVGer-act. 6). F. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und bat um Behandlung der Angelegenheit (BVGer-act. 8). G. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 äusserte sich der zuständige In- struktionsrichter zum Verfahrensstand (BVGer-act. 9). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32, SR 173.32]; Art. 85 bis Abs. 1 AHVG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) [vgl. auch Art. 37 VGG]). Gestützt auf Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine

C-3168/2020 Seite 5 Anwendung für Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun- desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einsprache- entscheids durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG). 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. m.H., 127 V 466 E. 1, 126 V. 134 E. 4b). Der Beschwerdeführer bezog seine ordentliche Altersrente mit 65 Jahren, das heisst ab Dezember 2009. Massgebend für die Frage, ob die Rentenbetreffnisse ab 2009 korrekt bestimmt wurden, sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft stan- den. Soweit nicht anders erwähnt, werden sie in dieser Fassung zitiert. 2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangt das Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zur Anwendung. Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer ein- schlägigen gemeinschaftsrechtlichen beziehungsweise abkommensrecht- lichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 E. 5.2 und 5.4; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49 [Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts (EVG)] H 39/03 E. 5.2; Urteil des EVG H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwer- deführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des

C-3168/2020 Seite 6 Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher- heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehö- rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWG-Verord- nung, SR 0.831.109.268.1) beziehungsweise ab 1. April 2012 gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schwei- zerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Dem- nach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) nach dem schweizerischen Recht. 3. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020. Strei- tig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Korrektur der Berech- nung seiner ordentlichen Altersrente ab 1. Dezember 2009 auf Grundlage von Erziehungsgutschriften während 14 Jahren (anstelle von 10 Jahren) zustehen. Er macht geltend, die Nachzahlung sei zu Unrecht erst rückwir- kend ab 1. März 2015 erfolgt. 3.1 Aus den Erwägungen des Einspracheentscheids geht hervor, dass die SAK die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 16. Ap- ril 2010 dahingehend abgeändert hat, als sie die Erziehungsgutschriften der im Jahr 1977 geborenen Zwillinge nachträglich berücksichtigte. Formell rechtskräftige Verfügungen – wie die hier zugrundeliegende Verfügung der SAK vom 16. April 2010 – können wegen Nichtgewährung von Erziehungs- gutschriften abgeändert werden, sofern die Voraussetzungen für die Ge- währung von Erziehungsgutschriften erfüllt sind und ein Rückkommenstitel gegeben ist (vgl. Urteil des BVGer C-4388/2016 vom 4. Juli 2018 E. 3; BGE 140 V 514 E. 3.5 und 5.1; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 13 [betreffend Rückforderung nach Art. 25 Abs. 2 ATSG]). Nachfolgend sind daher die Bestimmungen betreffend ordentliche Alters- rente und Erziehungsgutschriften darzustellen (vgl. unten E. 3.2). Zudem ist zu klären, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision ge- mäss Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. unten E. 3.3) oder eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 3.4) gegeben sind.

C-3168/2020 Seite 7 3.2 3.2.1 Nach Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. 3.2.2 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, welche das 65. Alters- jahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG; zum Anspruch der Frauen vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). Der Rentenanspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Alters- jahres folgt und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 3.2.3 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkom- men sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtig- ten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG). 3.2.4 Gemäss Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die- jenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Alters- jahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inha- ber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ ge- währt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrech- nung der Erziehungsgutschrift, wenn Eltern Kinder unter ihrer Obhut ha- ben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht (Bst. a), lediglich ein El- ternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ver- sichert ist (Bst. b), die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erzie- hungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden (Bst. c) oder wenn geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht (Bst. d). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 sexies

Abs. 2 AHVG). 3.2.5 Nach Art. 52f der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) werden Erziehungs- gutschriften immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften ange- rechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften ange-

C-3168/2020 Seite 8 rechnet (Abs. 1). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der schweize- rischen AHV/IV versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Abs. 4). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalender- jahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungs- gutschrift angerechnet (Abs. 5). 3.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müs- sen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent- deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 ATSG). 3.3.1 Mit dem Begriff Entdecken meint die Bestimmung Tatsachen, die zum Zeitpunkt, in dem der Entscheid gefällt wurde, bereits vorlagen, indessen (noch) nicht bekannt waren (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 53 N. 24). Als „neu“ gelten Tatsachen, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt waren. Nicht als neu gilt ein Element im Revisionsverfahren, das lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 53 N. 26 mit Hinweis auf BGE 127 V 353 E. 5b). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen die neuen Tatsachen zudem „erheblich“ und damit geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage der Ver- fügung zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3). 3.3.2 Das Auffinden von Beweismitteln bezieht sich auf Konstellationen, bei denen Tatsachen zwar bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Ge- suchstellers unbewiesen geblieben sind. Dabei muss es sich um ein bisher nicht bekanntes Beweismittel handeln. Auf das Kriterium der Erheblichkeit wurde beim Auffinden von Beweismitteln bewusst verzichtet, da massge- bendes Kriterium für die Anerkennung eines – neu aufgefundenen – Be- weismittels als Revisionsgrund einzig die Frage bildet, ob es vor Ent- scheidfällung beigebracht werden konnte. Die Erheblichkeit eines Beweis- mittels soll nicht bereits im Rahmen der Eintretensprüfung, sondern erst bei der materiellen Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 53 N 29-32). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Beibringung der Beweismittel zuvor möglich war. Dabei kann nur angerufen werden, was trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt war beziehungsweise nicht in das Verfahren eingebracht werden konnte (vgl. dazu BGE 122 V 270 E. 4). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 53 N. 33).

C-3168/2020 Seite 9 3.3.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) 1972 verheiratet war und einen am geborenen (...) 1973 Sohn sowie die am (...) 1977 geborenen Zwillinge hatte (SAK-act. 3, 12). Aus dem ACOR- Berechnungsblatt vom 18. März 2005 (SVA-act. 4 [Grundlage der proviso- rischen Rentenberechnung]) ist ersichtlich, dass die Vorinstanz Kenntnis von diesen Tatsachen hatte und dem Beschwerdeführer bei der provisori- schen Rentenberechnung zunächst für alle drei Kinder Erziehungsgut- schriften (beziehungsweise für die Zwillinge eine Erziehungsgutschrift) an- rechnete (SVA-act. 5). Nach Eingang des Rentengesuchs vom 26. Februar 2010, das lediglich den 1973 geborenen älteren Sohn vermerkte (SAK- act. 7), verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2010 Kopien der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde seiner Kinder (SAK-act. 11). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 28. März 2010 die angeforderten Belege zwar vollständig (das heisst eine Heiratsurkunde und drei Abstammungsurkunden der Kinder) ein (SAK- act. 11 f.), doch wurde im ACOR-Berechnungsblatt vom 16. April 2010 – das Berechnungsgrundlage für die gleichentags erlassene Verfügung bil- dete – irrtümlicherweise wie im Rentengesuch nur eine Erziehungsgut- schrift für den älteren Sohn angerechnet (SAK-act. 13). Erst auf Nachfrage des Beschwerdeführers am 24. März 2020 (SAK-act. 42) wurden – ge- stützt auf dieselbe Aktenlage wie im Verfügungszeitpunkt am 16. April 2010 – drei Erziehungsgutschriften berücksichtigt (SAK-act. 44) und eine neue Verfügung erlassen (SAK-act. 48). Die EVG-Rechtsprechung hat eine Tat- sache auch dann noch als neu betrachtet, wenn sie zwar aktenkundig war, aber bei der Entscheidfällung übersehen wurde (BGE 110 V 138; SVR 1998 EL Nr. 9 [Urteil des EVG vom 10. Dezember 1997]). Kritisch zur Annahme einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG äusserte sich KIESER, der keinen Revisionsgrund in der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands beziehungsweise in der Korrektur eines Verse- hens der Verwaltung sieht und diesbezüglich auf die Voraussetzungen der Wiedererwägung verweist (KIESER ATSG-Kommentar, Art. 53 N. 27). FLÜ- CKIGER schliesst mit einem pauschalen Hinweis auf LENDFERS aus, dass in diesem Fall eine neue Tatsache vorliege, zumal es sich hier um eine Tat- sache handle, die bei der Entscheidfällung bereits vorlag, aber übersehen worden sei (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar zum ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], 2020 Art. 53 N. 21 [nachfolgend: AUTOR, BSK zum ATSG, Art. N.] m.H.a. MIRIAM LENDFERS, Möglichkeiten und Grenzen der Korrektur von Dauerleistungen mittels prozessualer Re- vision, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechts- tagung 2011, S. 193 f.). LENDFERS relativiert diesen Standpunkt an anderer Stelle, indem sie sich eingehend zur Praxis nach BGE 110 V 138 äussert,

C-3168/2020 Seite 10 zur Schlussfolgerung einer ausfüllungsbedürftigen Lücke in Art. 53 Abs. 1 ATSG gelangt und sich für eine Lückenfüllung durch analoge Anwendung von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG ausspricht (vgl. LENDFERS a.a.O., S. 201-204). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die erforderlichen Beweismittel der Vorinstanz bereits in jenem Verfahren vorgelegen haben und eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG als Rückkommenstitel ausser Betracht fällt, wären die Vo- raussetzungen der Wiedererwägung erfüllt und eine solche von der Vo- rinstanz materiell geprüft und bejaht worden, wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. unten E. 3.4). 3.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich- tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wieder- erwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG). 3.4.1 Das Bundesgericht bejaht die zweifellose Unrichtigkeit, wenn keine vernünftigen Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 141 V 405 E. 5.2). Da es um eine anfängliche Unrichtigkeit geht, ist eine solche aus damaliger Sicht zu beurteilen, weshalb die damalige Sach- und Rechtslage massgeblich ist (BGE 138 V 324 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1 f.). 3.4.2 Die Wiedererwägung dient der Korrektur eines Rechtsanwendungs- fehlers, der entweder auf einem Rechtsfehler oder einem Abklärungsfehler gründet (FLÜCKIGER, BSK zum ATSG, Art. 53 N. 56). Ein Rechtsfehler liegt vor, wenn eine Leistungszusprache oder –verweigerung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Diese muss auch im Ergebnis zu einer zwei- fellosen Unrichtigkeit geführt haben (BGE 140 V 77 E. 3.1 m.H., Urteil des BGer 9C_860/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 3.1.2). Abklärungsfehler und damit indirekt eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ist anzuneh- men, wenn auf der damaligen Sachverhaltsgrundlage keinesfalls über den Anspruch hätte entschieden werden dürfen, sondern ergänzende Abklä- rungen zwingend gewesen wären (FLÜCKIGER, BSK zum ATSG, Art. 53 N. 71). 3.4.3 Bereits im Verfügungszeitpunkt vom 16. April 2010 hatte der Be- schwerdeführer hinreichend belegt, dass er drei Kinder hatte, die seinen

C-3168/2020 Seite 11 Anspruch auf zwei Erziehungsgutschriften begründeten. Es ist nicht einzu- sehen, weshalb die Vorinstanz – entgegen ihrer erstmaligen (provisori- schen) Berechnung vom 18. März 2005 (SVA-act. 4) und entgegen der kla- ren Aktenlage – nur eine Erziehungsgutschrift anrechnete. Damit erweist sich die Verfügung vom 16. April 2010 als zweifellos unrichtig. Da die Be- richtigung von erheblicher Bedeutung ist, wurde die formell rechtskräftige Verfügung vom 16. April 2010 von der Vorinstanz zu Recht in Wiedererwä- gung gezogen; ein Rückkommenstitel ist gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben. 3.4.4 Der Beschwerdeführer war während seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz verheiratet und hatte drei Kinder, eines geboren am (...) 1973 und zwei geboren am (...) 1977 (SAK-act. 3, 12). Er war gemäss IK-Auszug von Januar 1980 bis August 1995 in der Schweiz erwerbstätig. Da seine Kinder bereits mehr als ein Jahr vor seiner AHV-Versicherung auf die Welt gekommen waren, stehen ihm bereits ab Beginn 1980 ganze Erziehungs- gutschriften zu bis 1993, als die 1977 geborenen Zwillinge das 16. Alters- jahr erreichten. Eine Kumulation von Erziehungsgutschriften für das glei- che Jahr für mehrere Kinder bei derselben rentenberechtigten Person ist nicht möglich (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung N. 5432). Damit stehen dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften während 14 Jahren zu, wie die Vorinstanz später zutreffend festgestellt hat. Aus diesem Grund war die Verfügung vom 16. April 2010 anfänglich unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG und die Vorinstanz hat diese zu Recht in Wiedererwägung gezogen. 4. 4.1 Aufgrund des Dargelegten (vgl. oben E. 3) steht vorliegend fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine höhere als die ursprünglich mit Verfügung vom 16. April 2010 zu- gesprochene ordentliche Altersrente gehabt hätte, da für die Rentenbe- rechnung bereits von Anfang an Erziehungsgutschriften für 14 Jahre zu be- rücksichtigen gewesen wären. Die Vorinstanz hat die formell rechtskräftige Verfügung vom 16. April 2010 dementsprechend in Wiedererwägung ge- zogen. Da der Prüfungsgegenstand des vorliegenden Anfechtungsobjekts auf diesen abgrenzbaren Umfang der Wiedererwägung eingeschränkt ist (FLÜCKIGER, BSK zum ATSG, Art. 53 N. 79 und 92), sind die weiteren Ren- tenberechnungsfaktoren (Rentenskala, Übergangsgutschriften, Aufwer- tungsfaktor) einer richterlichen Überprüfung nicht zugänglich. Streitig ist

C-3168/2020 Seite 12 einzig noch, ob die Vorinstanz den Nachzahlungsanspruch des Beschwer- deführers für die Zeit vor dem 1. März 2015 zu Recht verneint hat. 4.2 4.2.1 Bei ahv-rechtlichen Nachzahlungen ist Art. 24 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 AHVG und Art. 77 AHVV massgeblich (vgl. SVR 2012 IV Nr. 28 [Urteil des BGer 9C_409/2011 E. 4.1.1]; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 24 N. 28). Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausste- hende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjah- res, für welchen der Beitrag geschuldet war. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 139 V 244 E. 3.1; KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 24, N. 20). Mit Blick auf Art. 25 Abs. 2 ATSG – der die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen ebenfalls rückwirkend auf fünf Jahre be- schränkt – wird sichergestellt, dass in der Regel weder der Versicherungs- träger noch die versicherte Person ein Interesse daran haben, eine über fünf Jahre alte Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, es sei denn, die Verfügung betreffe eine Dauerleistung (BGE 140 V 514 E. 3.5). 4.2.2 Bei der ordentlichen Altersrente handelt es sich um eine periodische Geldleistung. Daraus folgt, dass nur die einzelnen Rentenraten durch Zeit- ablauf untergehen können, während das Rentenstammrecht unverjährbar und unverwirkbar bleibt (BGE 133 V 9 E. 3.5; ANDRÉ PIERRE HOLZER, Ver- jährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungs- recht, Diss. Fribourg 2005, S. 71). Grundsätzlich wird die Verwirkungsfrist durch Erlass einer Leistungsverfügung des Versicherers gewahrt. Da dadurch die Gefahr besteht, dass Leistungen nach Abklärungs-, Verwal- tungs- und allfälligem Rechtsmittelverfahren bereits verwirkt sein könnten, bevor die Leistung überhaupt festgesetzt wird, gilt gemäss Lehre und Rechtsprechung bereits die Anmeldung zum Leistungsbezug als fristwah- rende Handlung (REMO DOLF, BSK zum ATSG, Art. 24 N. 18 m.w.H.; vgl. auch KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 24 N. 33 f. m.H. auf die Rechtspre- chung). Hat ein Versicherungsträger jedoch eine hinreichend substanzi- ierte Anmeldung übersehen, werden später nur noch die Leistungen der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt, weiter zurücklie- gende sind untergegangen. Ansonsten hätte die Nachzahlung bloss noch die Funktion der Äufnung eines mehr oder weniger grossen Vermögens – was nicht Aufgabe einer Sozialversicherung ist (vgl. BGE 121 V 195 E. 5c).

C-3168/2020 Seite 13 4.2.3 Damit eine versicherte Person, die darauf vertraut, durch die recht- zeitige Anmeldung ihre Ansprüche gewahrt zu haben, nicht in unbilliger Weise ihre Ansprüche durch Zeitablauf verliert, dürfen immerhin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine Neuanmeldung nicht allzu strenge formelle Voraussetzungen geknüpft werden. So hat jedes unmiss- verständliche Beharren der versicherten Person, dass der Versicherungs- träger ihr weitere Leistungen schulde, als sinngemässe Neuanmeldung zu gelten. Anmeldung und Neuanmeldung wirken dabei gleichsam wie eine Unterbrechung der fünfjährigen Frist (so SVR 2013 UV Nr. 16 [Urteil des BGer 8C_888/2012] E. 3.3 und 3.5, vgl. auch Urteile U 314/05 vom 7. Sep- tember 2006 E. 6.2 und M 12/06 vom 23. November 2007 E. 5; vgl. zur Qualifikation der Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG auch HOLZER, a.a.O., S. 58 ff.). 4.3 Der Beschwerdeführer hat am 26. Februar 2010 einen Antrag auf or- dentliche Altersrente gestellt (SAK-act. 7), woraufhin die Vorinstanz eine solche erstmalig am 16. April 2010 verfügt und rückwirkend ab 1. Dezem- ber 2009 ausgerichtet hat (SAK-act. 15). Diese Verfügung erwuchs unan- gefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verlangte zwar ab 2013 jährliche Bestätigungen der aktuellen Rentenhöhe, doch zweifelte er deren Richtigkeit nicht an und tat auch sonst nicht seinen Willen zu einer erneuten Überprüfung der Altersrente kund. Diese Interventionen hatten daher kei- nen fristwahrenden beziehungsweise –auslösenden Charakter. Erst am 24. März 2020 verlangte der Beschwerdeführer Auskunft zur Berechnung seiner Rente in Bezug auf die Erziehungsgutschriften seiner drei Kinder (SAK-act. 42). Diese Handlung gilt als sinngemässe Neuanmeldung, ab welcher die Leistungen der letzten fünf Jahre rückwirkend nachbezahlt werden. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz übereinstimmend mit dem geltenden Recht davon ausgegangen, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erst ab diesem Zeitpunkt zurückzurechnen und die Korrektur ab 1. März 2015 zu gewähren ist. Die weiter zurücklie- genden Leistungsansprüche sind nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erloschen. 4.4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid zu be- stätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver- fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun- desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen

C-3168/2020 Seite 14 vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterlie- genden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Della Batliner

C-3168/2020 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitat
CH_BVGE_001
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Bvger
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Entscheidungsdatum
14.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026