Abt ei l un g II I C-31 6 2 /20 0 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 0 9 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. A., vertreten durch B., Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-31 6 2 /20 0 8 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene kosovarische Staatsbürger A._______ hat in den Jahren 1985 und 1986 für ein Bauunternehmen in der Schweiz als Maurer gearbeitet und dabei am 28. April 1986 einen Arbeitsunfall er- litten. In der Folge reichte er ein Gesuch für den Bezug von IV- Leistungen ein. Am 15. Juli 1987 verliess er die Schweiz und kehrte in sein Heimatland zurück. Mit Beschluss vom 1. September 1987 (act. 5) wies die IV-Kommission des Kantons Solothurn sein Leistungs- begehren ab, da er vor dem Arbeitsunfall noch nicht während eines vollen Jahres AHV-Beiträge einbezahlt habe, und daher die versiche- rungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen fehlen würden. B. Am 12. Juni 1989 (Eingangsdatum) hat sich A._______ erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (act. 8). Mit Verfügung vom 16. März 1995 (act. 60) sprach die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) A._______ mit Wirkung ab dem 1. Juni 1988 eine bis 31. Dezember 1990 befristete halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 7. Februar 1997 (act. 61) ersuchte A._______ um Weitergewährung der befristeten halben Rente ab dem 1. Januar 1991. Am 30. Juni 1998 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (act. 100), da A._______ nach seiner Ausreise aus der Schweiz nicht mehr im Sinne der damals geltenden zwischenstaatlichen Ver- einbarungen versichert gewesen sei und daher die versicherungs- mässigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der In- validenversicherung nicht erfüllt gewesen seien. Die dagegen er- hobene Beschwerde wurde von der Eidgenössischen Rekurs- kommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Reko AHV/IV) mit Entscheid vom 15. September 2000 (act. 106) abgewiesen. Mit Urteil vom 4. März 2003 ist das Eidge- nössische Versicherungsgericht auf die durch A._______ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten, unter Hinweis auf die IVG-Gesetzesänderung und die damit einhergehende Möglichkeit zur erneuten Überprüfung des Rentenanspruchs (vgl. Erwägung 2.2 Se ite 2
C-31 6 2 /20 0 8 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. März 2003 [act. 111]). D. Am 28. April 2003 hat A._______ erneut ein Gesuch für den Bezug von IV-Leistungen eingereicht. Mit Verfügung vom 31. März 2004 (act. 139 und 140) sprach die IV-Stelle A._______ eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2003 sowie eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 nebst Kinderrente für den Sohn C._______ zu, da – trotz festgestellter Arbeitsunfähigkeit von 70% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem Jahre 1986 – andere leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeiten vom 21. September 1990 bis zum 20. April 2002 wieder zu 100%, und seit dem 21. April 2002 zu 50% hätten ausgeübt werden können. Gegen diese Verfügung hat A._______ am 30. April 2004 Einsprache erhoben und die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente nebst Kinderrenten auch für die Tochter D._______ und für den Sohn E._______ und Zusatzrente für seine Ehefrau beantragt (act. 142). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 23. Juni 2004 (act. 147) ab. Die dagegen erhobene Be- schwerde wurde am 9. Dezember 2005 von der Reko AHV/IV abge- wiesen (act. 156). Gegen dieses Urteil erhob A._______ mit Eingabe vom 21. Januar 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die I. sozial- rechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts (nach- folgend: Bundesgericht) stellte mit Urteil vom 19. Februar 2007 (act. 162) eine ungenügende Abklärung des medizinischen Sach- verhalts fest und hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, in dem Sinne gut, dass der angefochtene Entscheid vom 9. Dezember 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 23. Juni 2004 aufgehoben wurden und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (Durch- führung einer orthopädischen und psychiatrischen Begutachtung in der Schweiz) und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. E. Am 25. Mai 2007 beauftragte die IV-Stelle die Medizinische Ab- klärungsstelle der Eidgenössischen IV (MEDAS) in Bern mit der er- neuten medizinischen Begutachtung von A._______ (vgl. Gutachten Se ite 3
C-31 6 2 /20 0 8 vom 8. November 2007 [act. 183]). Diagnostiziert wurde ein Lumbo- vertebral-Syndrom bei geringgradiger medianer Bandscheiben- protrusion L5/S1 ohne nachweisbare radikuläre Zeichen, Dysthymia sowie Simulation. Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wurde infolge Gesundheitsbeeinträchtigung als Schwer- arbeiter seit 1986 mit 100% angegeben. Dem Gesundheitszustand an- gepasste Tätigkeiten (leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, die keine Zwangshaltungen des Rumpfes voraussetzen) wurden jedoch spätestens seit 1992 als zu 100% zumutbar beurteilt. F. Mit Verfügung vom 2. April 2008 hat die IV-Stelle gestützt auf das Gut- achten der MEDAS die Zahlung der A._______ bis dahin gewährten Dreiviertelsrente per 1. Juni 2008 eingestellt, da trotz festgestellter Arbeitsunfähigkeit von 70% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit die Ausübung einer leichteren dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit zu 100% zumutbar sei und der errechnete Invaliditätsgrad somit lediglich 17% betrage. Ein Anspruch auf eine Rente der Inva- lidenversicherung habe daher nie bestanden. Gegen diese Verfügung hat A._______ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 28. April 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die Weitergewährung der ihm bis dahin ge- währten Invalidenrente beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2008 forderte der damals zu- ständige Instuktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kosten- vorschuss von Fr. 400.- zu leisten. Mit Datum vom 22. Juni 2008 ersuchte der Beschwerdeführer, nun- mehr vertreten durch B., sinngemäss um teilweise Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und überwies der Gerichts- kasse fristgerecht einen Betrag in der Höhe von Fr. 200.-. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen (Bericht Spital X. betreffend Be- handlung vom 27. Mai bis 9. Juni 2008) zu den Akten. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2008 beantragte die IV-Stelle, gestützt auf die diesbezüglich eingeholte Stellungnahme des IV-ärzt- lichen Dienstes (act. 214) die Abweisung der Beschwerde, da die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen keine Se ite 4
C-31 6 2 /20 0 8 neuen Elemente enthalten würden, welche eine Änderung der durch das ausführliche und umfassende Gutachten der MEDAS festge- stellten Diagnosen und damit einhergehenden Schlussfolgerungen bewirken könnten. Die schriftliche Vollmacht über das Vertretungsverhältnis wurde mit Eingabe vom 18. April 2009 nachgereicht. Mit Verfügung vom 21. April 2009 wies der nunmehr zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um teilweise Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege aufgrund fehlender Prozessarmut des Be- schwerdeführers sowie festgestellter Aussichtslosigkeit der Be- schwerde ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kosten- vorschuss von Fr. 200.- zu leisten. Der Kostenvorschuss ging frist- gerecht bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwend- bar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26 bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor- sieht. 1.3Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Se ite 5
C-31 6 2 /20 0 8 Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde- legitimiert ist. 1.4Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist- gerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37 VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen inter- temporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs- bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtssprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit- punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. April 2008) einge- tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat- sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks- republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien), Se ite 6
C-31 6 2 /20 0 8 nicht aber mit Serbien oder mit dem jüngst als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet demnach weiter- hin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invaliden- versicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine auf- grund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.3Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin enthaltenen Formu- lierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen ohnehin den bis- herigen, von der Rechtssprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV. Demzufolge beanspruchen die diesbezüglich schon herausge- bildeten Grundsätze auch unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist vor dem 1. Januar 2004 auf die bis Ende 2003 gültige Fassung (AS 2002 3371 und 3453), danach auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Ge- setzesänderungen zu beachten (AS 2007 5129). 3. 3.1Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG (Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall. Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung Se ite 7
C-31 6 2 /20 0 8 verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglich- keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2Ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig ge- wesenen Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war. Seit dem 1. Januar 2004 besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV- Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in den seit 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) beziehungsweise Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [5. IV- Revision]) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung stellt Art. 28 Abs. 1 ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen wird bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Die einschlägige Bestimmung der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung (Art. 29 Abs. 4 IVG [5. IV- Revision]) wurde zwar neu formuliert, hat aber inhaltlich keine Änderung erfahren, weshalb die hierzu entwickelte Rechtssprechung übernommen und weitergeführt werden kann. Se ite 8
C-31 6 2 /20 0 8 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs- einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus- geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invaliden- einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge- mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich- keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Ver- weisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden- versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeits- bereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV- Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver- bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese so genannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen Se ite 9
C-31 6 2 /20 0 8 zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 4. Vorliegend ist zu beurteilen, ob und gegebenenfalls seit wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden- rente hat. 4.1 4.1.1Der Beschwerdeführer macht geltend, die IV-Stelle sei aufgrund des gutheissenden Urteils des Bundesgerichts vom 19. Februar 2007 gar nicht berechtigt gewesen, die Einstellung der bis dahin gewährten Dreiviertelsrente zu verfügen. Die Verfügung der IV-Stelle hätte viel- mehr zu seinen Gunsten ausfallen müssen. 4.1.2Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Verbots der reformatio in peius. Eine reformatio in peius liegt nur vor, wenn das Gericht selber einen reformatorischen Entscheid fällt. Die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung der beschwerdeführenden Partei infolge Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit einer Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung der Sache gilt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als reformatio in peius, es sei denn, die Rückweisung an die Verwaltung habe mit Sicherheit eine Verschlechterung der Rechtstellung der Be- schwerde führenden Person zur Folge (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_992/2008 vom 6. Januar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Bei einer Rückweisung wird das Verfahren grundsätzlich lediglich in den Zustand vor Erlass der Verfügung zurückversetzt (vgl. Urteil BGer 9C_613/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 3.3.2). 4.1.3Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 19. Februar 2007 die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers – soweit darauf eingetreten wurde – gutgeheissen, den angefochtenen Entscheid und den Einspracheentscheid der IV-Stelle aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer orthopädischen und psychiatrischen Begutachtung und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IV- Stelle zurückgewiesen. Se it e 10
C-31 6 2 /20 0 8 Die IV-Stelle war aufgrund dieses Urteils verpflichtet, nach ergänzter Sachverhaltsfeststellung neu in der Sache zu verfügen. Nach freier Würdigung der ergänzten Akten, konnte die IV-Stelle sowohl zu- gunsten als auch zuungunsten des Beschwerdeführers verfügen. 4.2 4.2.1Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle stützt sich im Wesentlichen auf das zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung er- stellte Gutachten der MEDAS vom 8. November 2007 (act. 183). Diagnostiziert wurde ein lumbovertebral-Syndrom bei geringgradiger medianer Bandscheibenprotrusion L5/S1 ohne nachweisbare radi- kuläre Zeichen, ferner Dysthymia und Simulation. Die Gutachter der MEDAS kamen zum versicherungsmedizinischen Schluss, dass entsprechend den umfangreichen Voruntersuchungen auch im Rahmen der MEDAS-Begutachtung kein objektives Korrelat für die vom Beschwerdeführer angegebenen massiven Schmerzen und erheblichen Funktionseinschränkungen habe gefunden werden können. In allen Untersuchungen sei dessen unkooperatives und in- konsistentes Verhalten im Vordergrund gestanden, welches bei manchen Funktionsprüfungen und neuropsychologischen Tests so drastisch gewesen sei, dass vom bewussten Versuch der Täuschung (Simulation) gesprochen werden müsse. Psychiatrisch könne allenfalls von einer Dysthymia gesprochen werden, die jedoch ganz über- wiegend durch ungünstige externe psycho-soziale und sozio- ökonomische Belastungen aufrecht erhalten werde und damit keine schwerwiegende und andauernde, sondern eine leichte und potenziell reversible Störung darstelle. Aus den ärztlichen Befundberichten aus der Heimat des Beschwerdeführers seien keine neuen medizinischen Gesichtspunkte im Sinne objektivierbarer gesundheitlicher Beein- trächtigungen ersichtlich. Die von diesen Ärzten gezogenen Schluss- folgerungen mit dem Ergebnis einer letztlich aufgehobenen Leistungs- fähigkeit seien vor dem Hintergrund der objektiven Befunde nicht nachvollziehbar. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Bauarbeiter sowie jeder anderen, körperlich schweren Tätigkeit, sei wegen der dauernden erheblichen Belastung der Wirbelsäule nicht mehr zumut- bar. Eine angepasste Tätigkeit (leichte und wechselbelastende Tätig- keit, die keine Zwangshaltungen des Rumpfes voraussetze) sei spätestens ab dem Zeitpunkt des Gutachtens im Jahre 1992, wahr- Se it e 11
C-31 6 2 /20 0 8 scheinlich auch schon früher, mit vollem zeitlichen Pensum medizi- nisch zumutbar gewesen. 4.2.2Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Weiterge- währung der ihm bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ge- währten Dreiviertelsrente. Dabei macht er geltend, dass das Gut- achten der MEDAS in dem Sinne ungenügend sei, dass er sich von den gutachtenden Ärzten nicht ernst genommen gefühlt habe. Zudem sei er nicht respektvoll behandelt worden und man habe ihn provoziert. Aufgrund körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen seiner Ge- sundheit sei er entgegen der Auffassung der Gutachter der MEDAS sowohl bezüglich schwerer als auch angepasster Tätigkeiten seit 22 Jahren vollständig arbeitsunfähig. Als Beleg für seine gesundheitlichen Probleme reichte der Beschwerdeführer – seit Erlass des Urteils des Bundesgerichts vom 19. Februar 2007 – zusätzlich die folgenden medizinischen Kurzberichte und Atteste von behandelnden Fachärzten aus seinem Heimatland ein: -Dr. med. F._______ stellte in seinem Bericht vom 19. Juni 2007 die Diagnosen "Sy. depressivum", "Status post contusionem vertebre lumbalis aa XXI", "Protrusione multiplices disci i.v. L3-L4, L4-L5, L5-S1", "Lumboischialgia bill. chronica", "Discopathia et radiculopathia lumbalis chronica" sowie "Spondylarthrosis chronica" und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dadurch "incapable pour n'importe quel travail" sei (act. 198). -Dr. med. G._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Juni 2007 eine "Discarthosis L4L5 L5S1" sowie eine "Spondylarthrosis vertebrae lumbalis" und hielt fest, dass der Beschwerdeführer "incapable pour la production" sei (act. 200). -Dr. med. H._______ stellte mit Bericht vom 16. Juli 2007 die Diagnosen "St. post contusionem vertebre lumbosacralis", "Protrusione multiplices disci interviertebralis L3/L4, L4/L5, L5/S1", "Discarthrosis L3/S1", Lumboischialgia bill. chronica", Sy depressivum", "Spondylosis cervicalis", "Tinitus auris", "Sy vertiginosum" und "Hypoacusis bill.pp lat. sin." und gab an, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Jahr zu Jahr verschlechtern würde und dass dieser Se it e 12
C-31 6 2 /20 0 8 dadurch auf Hilfe und Pflege anderer sowie auf Gehhilfen an- gewiesen sei (act. 202). -Mit Bericht vom 17. Januar 2007 bestätigte Dr. med. H._______ seine zuvor gestellten Diagnosen und führte weiter aus, dass einige dieser Diagnosen sowie die festgestellte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf den Arbeits- unfall vom 28. April 1986 zurückzuführen seien (act. 204). -Dr. med. I._______ und Dr. med. G._______ stellten die Diagnosen "Sy lumbale" sowie "Discarhrosis L4L5L5S1" und attestierten den Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2008 bis 9. Juni 2008 zur Behandlung von Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. 4.2.3Die Vorinstanz entgegnet – gestützt auf die Einschätzungen ihres ärztlichen Dienstes (act. 206 und 214) –, dass keine Veran- lassung bestehe, das auf gründlichen Beobachtungen und Unter- suchungen basierende Gutachten der MEDAS in Frage zu stellen. Die vom Beschwerdeführer neu eingereichten ärztlichen Kurzberichte und Atteste würden daran nichts ändern, da sie keine neuen Elemente ent- halten und daher keine relevanten Änderungen des Gesundheits- zustandes seit dem Gutachten der MEDAS vorliegen würden. 4.2.4Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis- würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei sich widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. 4.2.5Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen ge- Se it e 13
C-31 6 2 /20 0 8 langen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Berichte von behandelnden Ärzten sind aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten hingegen mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb und cc mit weiteren Hinweisen; Urteil des EVG vom 9. August 2000, I 437/99 E. 4b/bb; Urteil des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen). 4.2.6Das Gutachten der MEDAS beruht auf einer interdisziplinären, mehrtägigen Untersuchung des Beschwerdeführers in Bern. Am 29. August 2007 erfolgte ein Basisgespräch mit lic. phil. K., eine neurologische Untersuchung durch Dr. med. L., sowie eine neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. M._______ und lic. phil. K.. Die psychiatrische Untersuchung fand am 30. August 2007 durch Dr. med. N., und die chirurgisch- orthopädische Untersuchung am 31. August 2007 durch Dr. med. O._______ statt. Es sprechen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachtens der MEDAS. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, erfolgte in Kenntnis der Vorakten (insbesondere medi- zinische Berichte und Anamnese) und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Diagnosen und der Auswirkungen auf die Erwerbs- fähigkeit ein. 4.2.7Die gegen das Gutachten der MEDAS erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers – das Gutachten sei zu seinen Ungunsten ausgefallen, da er von den Ärzten der MEDAS provoziert, schikaniert und nicht ernst genommen worden sei – überzeugen nicht. Ein solches Verhalten der Gutachter der MEDAS ist vorliegend nicht belegt. Hinge- gen konnte das von den Fachärzten der MEDAS festgestellte Ver- halten des Beschwerdeführers (Simulation, demonstrative Fehl- haltung) bereits in den umfangreichen Voruntersuchungen durch IV- Ärzte beziehungsweise den Gutachter des Kantonsspitals Y._______ mehrmals festgestellt werden (vgl. act. 31, 45, 122, 129 und 145 sowie act. SUVA 57). 4.2.8Auch die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten ärztlichen Kurzberichte und Atteste der behandelnden Fachärzte aus dem Heimatstaat des Beschwerdeführers sind – trotz teilweise ab- weichender Beurteilung bezüglich der damit verbundenen Ein- Se it e 14
C-31 6 2 /20 0 8 schränkung der Arbeitsfähigkeit – nicht geeignet, das Gutachten der MEDAS in Frage zu stellen, da sie aufgrund der im Wesentlichen gleichlautenden Befunde keine neuen medizinischen Erkenntnisse be- inhalten. Zu erwähnen gilt zudem, dass die vom Beschwerdeführer einge- reichten Berichte grösstenteils in der Zeit vor der Durchführung der Begutachtung durch die MEDAS erstellt worden sind, was darauf schliessen lässt, dass beim Beschwerdeführer seit der Begutachtung keine Änderungen des Gesundheitszustandes eingetreten sind. 4.2.9Zwischen der im Gutachten der MEDAS erfolgten Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der chirurgisch-orthopädischen Unter- suchung aufgrund seines Verhaltens kaum untersuchbar gewesen sei (Gutachten der MEDAS vom 8. November 2007, S. 24), und der Tatsache, dass trotzdem ein umfassender chirurgisch-orthopädischer Befund gemacht werden konnte (Gutachten der MEDAS vom 8. November 2007, S. 15), besteht zwar eine gewisse Unstimmigkeit. Dies genügt jedoch nicht, um die Glaubwürdigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen. Es ist daher auf die Schlussfolgerung im Gutachten der MEDAS abzustellen. 4.2.10Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Gründe vorhanden sind, von den ärztlichen Beurteilungen gemäss dem Gutachten der MEDAS abzuweichen. Damit ist nicht zu bean- standen, dass die IV-Stelle diesem umfassenden Bericht gefolgt ist. 4.2.11Der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich (act. 188) wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Verglichen wurde dabei das zumutbare Einkommen pro Jahr ohne Invalidität von Fr. 5'652.44 (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] für 2006 des Bundesamtes für Statistik, TA1, Privater Sektor, Baugewerbe, Anforde- rungsniveau 3, Männer, Fr. 5'422.- angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden) und das zumutbare Erwerbs- einkommen pro Jahr mit Invalidität von Fr. 4'690.47, ausgehend vom Durchschnitt der gemäss LSE 2006 in Frage stehenden Tabellenlöhne. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 17%. Der Ein- kommensvergleich ist zutreffend (vgl. E. 3.2). Die IV-Stelle hat in Anbetracht des tiefen Alters des Versicherten zu Beginn der Periode, während welcher ihm Verweisungstätigkeiten zu- gemutet werden konnten, bei der Berechnung des Invaliditätsgrades Se it e 15
C-31 6 2 /20 0 8 keinen so genannten leidensbedingten Abzug vorgenommen. Die Beurteilung der Frage, ob sich vorliegend ein – allenfalls geringer – leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde, weil der Beschwerde- führer seit der Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr gearbeitet hat und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 52 Jahre alt war, kann offen bleiben, würde sich doch sogar bei einem Maximalabzug von 25% kein IV-Grad von mindestens 50% (vgl. E. 3.2 hiervor) ergeben ([{5'652.44 - 3'517.85} x 100] : 5'652.44 = 37.76%). 4.2.12Es besteht somit kein Anspruch auf Invalidenrente. Die IV- Stelle hat folglich die Zahlung der dem Beschwerdeführer bis dahin gewährten Dreiviertelsrente zu Recht per 1. Juni 2008 eingestellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen. Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die IV-Stelle hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Se it e 16
C-31 6 2 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz -das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Michael PeterliLucie Schafroth Se it e 17
C-31 6 2 /20 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 18