B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 17.12.2019 (8C_406/2019)

Abteilung III C-3161/2017

Urteil vom 8. Mai 2019 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. Alfred Blesi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Suva, Vorinstanz.

Gegenstand

Entlassung eines Betriebs aus der Zuständigkeit der Suva zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung; Einspracheentscheid der Suva vom 4. Mai 2017.

C-3161/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ (vormals: [...]) mit Sitz in B._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Herstel- lung sowie den Kauf und Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln, Kör- perpflegeprodukten, Reinigungs- und Waschmitteln sowie Gütern des täg- lichen Bedarfs aller Art, gleichfalls wie die Beratung beim Verkauf und bei der Verwendung dieser Waren sowie die Verwertung von Marken, Patenten und Know-How (vgl. Suva-act. 176). Seit der Übernahme des Betriebs C._______ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 war die Beschwerdeführe- rin obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherung (nachfolgend: Suva oder Vorinstanz) versichert (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 4. Juni 2002 in Suva-act. 4). B. Mit Einreihungsverfügung vom 11. August 2016 legte die Vorinstanz einen Bruttoprämiensatz von gerundet 0,2506 % für die Berufsunfallversicherung (BUV) sowie von 0,9800 % für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) fest (Suva-act. 158). B.a Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi, mit Eingabe vom 2. September 2016 Ein- sprache bei der Vorinstanz mit den Anträgen, die Einreihungsverfügung vom 11. August 2016 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin nicht obligatorisch bei der Suva versichert sein müsse, und diese sei auf den nächstmöglichen Termin aus der obligatorischen Ver- sicherung zu entlassen. Eventualiter beantragte sie, es sei festzustellen, dass nur der Teil der Nahrungsmittelproduktion obligatorisch bei der Suva versichert sein müsse und es sei der Rest des Betriebs der Beschwerde- führerin auf den nächstmöglichen Termin aus der obligatorischen Versiche- rung zu entlassen. Als prozessualen Antrag ersuchte sie um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Frage der Unterstellung unter die obliga- torische Versicherung bei der Suva, sofern die Suva diese Frage nicht im Rahmen der Einsprache gegen die Einreihungsverfügung behandle. Sie machte geltend, die Voraussetzungen für eine Unterstellung der Beschwer- deführerin unter die obligatorische Versicherung bei der Suva nach Art. 66 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) sei aktuell, möglicherweise schon seit längerer Zeit, nicht mehr gegeben (Suva-act. 159).

C-3161/2017 Seite 3 B.b Mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2017 wies die Vorinstanz die Ein- sprache der Beschwerdeführerin vom 2. September 2016 ab. Da die Ein- reihung in den Prämientarif eine korrekte Unterstellung voraussetze, prüfe und beurteile die Suva auf entsprechendes Begehren die Zuständigkeits- frage auch ohne den neuerlichen Erlass einer separaten Verfügung. Daher trete sie ausnahmsweise und ohne Präjudiz auf die als prozessualen An- trag ins Zentrum gerückte Frage ein. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor in der Herstellung und im Vertrieb von Nahrungs- und Genussmittel tätig und damit ein den Sondervorschriften des Arbeitsgesetzes unterstell- ter, ungegliederter industrieller Betrieb, dessen Arbeitnehmende obligato- risch bei der Suva versichert seien (Suva-act. 181). C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 liess die Beschwerdeführerin hiergegen Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2017 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin nicht obligatorisch der Suva un- terstellt sei, und die Beschwerdeführerin sei auf den nächstmöglichen Ter- min aus der obligatorischen Versicherung bei der Suva zu entlassen, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Eventualiter sei festzu- stellen, dass nur der Teil der Nahrungsmittelproduktion obligatorisch bei der Suva versichert sein müsse und es sei der Rest des Betriebs der Be- schwerdeführerin auf den nächstmöglichen Termin aus der obligatorischen Versicherung bei der Suva zu entlassen (BVGer-act. 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 bei der Beschwerdeführerin erhobene Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.– (BVGer-act. 2) ging am 13. Juni 2017 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer- act. 4). E. In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2017 beantragte die Vor- instanz, die Beschwerde vom 2. Juni 2017 sei abzuweisen (BVGer-act. 8). F. Mit ihrer Replik vom 15. November 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. Neu stellte sie den zusätzlichen Eventu- alantrag, es sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz zu verpflichten, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, mit

C-3161/2017 Seite 4 welcher die Beschwerdeführerin gegen die Unterstellung unter die obliga- torische Versicherung bei der Suva Einsprache erheben könne (BVGer- act. 15). G. Mit Duplik vom 8. Januar 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlas- sung fest (BVGer-act. 17). H. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 schloss das Bundesverwaltungsge- richt den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 18). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a UVG ausdrücklich vorgesehen. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Die Bestimmungen des ATSG sind gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfall- versicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abwei- chung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als von der Unterstellung unter die Suva direkt betroffener Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein

C-3161/2017 Seite 5 schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 1.5 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in for- mellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich die- jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfol- gen führenden Sachverhalts Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Einspracheentscheid datiert vom 4. Mai 2017, womit vorliegend das UVG in der Fassung vom 1. Januar 2017 und die Verordnung über die Un- fallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) in der Fas- sung vom 1. Januar 2017 anwendbar sind. Das UVG wurde per 1. Sep- tember 2017 und die UVV per 24. Januar 2017 sowie per 1. April 2018 revidiert, wobei diese Änderungen nicht die vorliegend anwendbaren Best- immungen (vgl. E. 3.1 ff.) betrafen. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid der Suva vom 4. Mai 2017, mit welchem die Vor- instanz die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2. September 2016 gegen die Einreihungsverfügung vom 11. August 2016 abgewiesen hat. 2.1 Im Rahmen des Einspracheverfahrens beantragte die Beschwerdefüh- rerin die Aufhebung der Einreihungsverfügung vom 11. August 2016, was sie damit begründete, dass die SUVA nicht mehr für den Erlass der Verfü- gung zuständig sei. Damit hat sie die Einreihungsverfügung vom 11. Au- gust 2016 als Ganzes bestritten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz trat damit die Einreihungsverfügung vom 11. August 2016 bisher weder in Rechtskraft noch in Teilrechtskraft.

C-3161/2017 Seite 6 2.2 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beanstandete Suva-Un- terstellung macht die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend, es handle sich bei der Zuständigkeit für die obligatorische Unfallversicherung um ein langjähriges Dauerrechtsverhältnis, das nicht mittels Einsprache gegen die alljährlichen Einreihungsverfügungen angefochten werden könne. Da die Suva-Unterstellung nicht Gegenstand der Einreihungsverfü- gung gewesen sei, könne die entsprechende Einsprache höchstens als ein Wiedererwägungsgesuch gegen die Grundverfügung zur Suva-Unterstel- lung verstanden werden, welches eine zweifellose Unrichtigkeit der ur- sprünglichen Verfügung sowie eine erhebliche Bedeutung einer allfälligen Korrektur voraussetze. 2.2.1 Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Replik zu Recht entgegen, dass die Frage der Unterstellung durchaus im Zentrum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. Mai 2017 gestanden hat. So ist die Vor- instanz mit ihrem Einspracheentscheid auf das von der Beschwerdeführe- rin im Rahmen ihrer Einsprache gestellte Gesuch um Entlassung aus der Suva-Unterstellung eingetreten, hat darüber befunden und entschieden, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. In der Begründung ihres Ein- spracheentscheids hielt die Vorinstanz sodann noch – anders als in der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Vernehmlassung – fest, die Einreihung in den Prämientarif setze eine korrekte Unterstellung vo- raus. Mit dem Erlass der Einreihungsverfügung vom 11. August 2016 hat die Vorinstanz entsprechend zumindest implizit auch ihre Zuständigkeit und damit die aktuelle obligatorische Suva-Unterstellung der Beschwerde- führerin bejaht. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerde- führerin nach wie vor die ursprüngliche, vor über 14 Jahren erlassene Un- terstellungsverfügung entgegenzuhalten sei, geht daher fehl. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Replik neu als Eventualantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, damit diese zur Un- terstellungsfrage eine anfechtbare Verfügung erlasse. Nachdem die Vor- instanz nach dem Gesagten bereits mit dem angefochtenen Einsprache- entscheid vom 4. Mai 2017 über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Entlassung aus der Suva-Unterstellung entschieden hat, erübrigt sich da- mit eine entsprechende Rückweisung an die Vorinstanz. Dem entspre- chenden Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist daher keine Folge zu leisten. 2.2.3 Nachdem die Beschwerdeführerin weder eine rückwirkende Entlas- sung aus der Suva-Unterstellung geltend macht noch die ursprüngliche

C-3161/2017 Seite 7 Unterstellungsverfügung in Frage stellt, hat das Bundesverwaltungsgericht vorliegend ferner keine retrospektive Sachverhaltsüberprüfung im Sinne ei- ner Wiedererwägung vorzunehmen. Vorliegend streitig und vom Bundes- verwaltungsgericht zu prüfen ist daher ausschliesslich, ob die Beschwer- deführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. Mai 2017 der obligatorischen Unfallversicherung durch die Suva unter- stellt war. 3. Im Nachfolgenden sind die vorliegend anwendbaren rechtlichen Bestim- mungen zur Unterstellung eines Betriebs unter die SUVA zwecks Durch- führung der obligatorischen Unfallversicherung darzulegen. 3.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorie durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen be- triebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG be- stimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung, wel- che Betriebe von Gesetzes wegen bei der Suva versichert sind (vgl. Urteil des BVGer C-3181/2006 vom 18. September 2007 E. 3.1 m.H.; KASPAR GEHRING, in: Kommentar KVG/UVG, Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], 2018, Rz. 1 zu Art. 66 UVG). Dabei ist in Anwendung der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem beschwerdefüh- renden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (vgl. BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu un- tersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG i.V.m. Art. 88 UVV). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines oder mehrere der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund die- ses Merkmals bzw. dieser Merkmale, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. Urteil des BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 4.2 m.H.; Urteil des BVGer C-3181/2006 vom 18. September 2007 E. 3.1 m.w.H; KASPAR GEH- RING, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 66 UVG). 3.2 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhän- genden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs die- ser Art fallen (vgl. BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b; Urteil des BGer

C-3161/2017 Seite 8 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 3.2.2 m.w.H.; Urteil des BVGer C-3181/2006 vom 18. September 2007 E. 3.1.1 m.H.; KASPAR GEHRING, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 66 UVG). 3.3 Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen Sinne ist die organisatorische Struktur einer Unternehmung in – zentral oder dezentral geführte – Betriebsteile, wenn die verschiedenen Teile dem gleichen Betriebszweck dienen und somit zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art gehören. Dies bedeutet, dass ein einheitlicher Be- triebscharakter nicht durch eine organisatorische Gliederung aufgehoben werden kann. Auch die Diversifikation der Produkte oder Dienstleistungen macht eine Unternehmung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern dies in- nerhalb des angestammten Tätigkeitsbereichs geschieht (vgl. BGE 113 V 327 E. 5b; KASPAR GEHRING, a.a.O., Rz. 4 und 11 zu Art. 66 UVG). 3.4 Ein gegliederter Betrieb liegt vor, wenn eine Unternehmung sich nicht auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Dies trifft zunächst dann zu, wenn bei einer Unternehmung zwei oder meh- rere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit bestehen, die nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich fallen. Unter diesen Vorausset- zungen fehlt es an der Einheitlichkeit des Betriebscharakters. Ein einheitli- cher oder vorwiegender Betriebscharakter liegt aber auch dann nicht vor, wenn die Unternehmung neben dem eigentlichen Schwerpunkt ihrer Ge- schäftstätigkeit dauernd noch Arbeiten ausführt, die nicht zum normalen Tätigkeitsbereich eines Betriebs mit diesem Charakter gehören. Wesent- lich ist, dass sich diese Arbeiten vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmung deutlich abheben (vgl. BGE 113 V 327 E. 5c; Urteil des BVGer C-2949/2008 vom 16. März 2010 E. 3.1.2; KASPAR GEHRING, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 66 UVG). 3.5 Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben ans Bundesverwal- tungsgericht zusammenfassend geltend, sie sei heute nicht mehr aus- schliesslich in der Nahrungsmittelproduktion tätig. Vielmehr vermarkte und vertreibe sie in der Schweiz Hunderte von verschiedenen Produkten im Bereich Nahrungsmittel, Kosmetika, Körperpflege- sowie Haushalts- und Textilpflege. Lediglich rund 16.5 % der Mitarbeitenden seien im Bereich der Produktion tätig. Das Produktionswerk in B._______ habe damit für die Be- schwerdeführerin nur noch die Bedeutung eines Nebenbetriebs. Dieses historisch bedingte „Anhängsel“ werde räumlich sowie organisatorisch un- abhängig vom Betrieb der Beschwerdeführerin – von der D._______ in E._______ – geführt. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin infolge

C-3161/2017 Seite 9 des fehlenden einheitlichen Charakters zwischen der Beschwerdeführerin als Vermarktungs- und Vertriebsgesellschaft sowie dem C.-Pro- duktionswerk in B. daher um einen gegliederten Betrieb. Hierbei stelle das Werk B._______ einen typischen Nebenbetrieb dar. Die Ver- marktungs- und Vertriebstätigkeit der Beschwerdeführerin als Hauptbetrieb falle nicht unter die obligatorische Versicherung nach Art. 66 UVG. Da auch der Nebenbetrieb dem Versicherungsträger des Hauptbetriebs zu unter- stellen sei, sei die Beschwerdeführerin insgesamt aus der Suva-Unterstel- lung zu entlassen. Unter dem Eventualstandpunkt sei die Beschwerdefüh- rerin als gemischter Betrieb im Sinne von Art. 88 Abs. 2 UVG zu qualifizie- ren und es sei ausschliesslich das Werk B._______ der Versicherungs- pflicht bei der Suva zu unterstellen. 3.6 Die Vorinstanz stellt sich in ihren Eingaben ans Bundesverwaltungsge- richt demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwer- deführerin stelle an ihrem Sitz in B._______ die C.-Produkte her und vermarkte sowie vertreibe diese nebst anderen Produkten der F.-Gruppe. Der beschwerdeführerische Betrieb sei damit in einem einzigen, einheitlichen und zusammenhängenden Tätigkeitsbereich der Lebensmittelbranche respektive im Konsumgüterbereich aktiv und führe Arbeiten und Tätigkeiten aus, die zweifelsohne zum Betriebscharakter sol- cher Firmen gehörten. Organisations- und Zuständigkeitsstrukturen inner- halb des Betriebs, welche praktisch jederzeit verändert werden könnten, hätten unterstellungsrechtlich keinerlei Relevanz, da ansonsten keine ein- heitliche, auf Dauer angelegte Versicherung nach UVG gewährleistet wäre. Es seien bei der beschwerdeführerischen Unternehmung ausserdem nicht zwei oder mehrere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstä- tigkeit auszumachen. Vielmehr bildeten Produktion, Vermarktung und Ver- trieb bei der Beschwerdeführerin eine Einheit. Entsprechend sei der be- schwerdeführerische Betrieb als Ganzes den Sondervorschriften für in- dustrielle Betriebe gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11) un- terstellt worden, was die Unterstellung unter das Suva-Obligatorium ge- mäss Art. 66 Abs. 1 lit. a UVG zur Folge gehabt habe. Daneben seien un- bestrittenermassen auch die Unterstellungsvoraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 lit. f und g UVG sowie Art. 77 lit. e und 78 lit. b UVV erfüllt. Beim ungegliederten Betrieb spiele das Ausmass der einzelnen für die Unterstel- lung nach Art. 66 UVG ausschlaggebenden Betätigungen keine Rolle. 3.7 Der Betriebszweck der Beschwerdeführerin ist aktenkundig und geht eindeutig aus dem Eintrag der Beschwerdeführerin im Handelsregister

C-3161/2017 Seite 10 (vgl. Sachverhalt Bst. A) hervor. Ergänzende Angaben sind sodann den von der F.-Gruppe regelmässig herausgegebenen Pressemittei- lungen zu entnehmen. Gemäss der Pressemitteilung vom (...) 2013 stellt das C.-Produktionswerk in B._______ 90 % der in der Schweiz vertriebenen C.-Produkte exklusiv her, bei einem Jahresvolumen von gesamthaft rund 25 Tausend Tonnen. Nur 10 % der von der Beschwer- deführerin produzierten Produkte dienen hiernach einem Verkauf ins Aus- land (vgl. Internetseite [...]; zuletzt besucht am 17. April 2019). Das Marke- ting und den Verkauf der von ihr selber hergestellten Produkte übernimmt ebenfalls die Beschwerdeführerin. Dies spricht für bereits für einen engen sachlichen Zusammenhang der Bereiche einerseits der Produktion und an- dererseits des Marketings sowie Verkaufs. Aufgrund des grossen Jahres- volumens kann bei dem Produktionswerk in B. ferner kaum mehr von einem blossen Nebenbetrieb die Rede sein. Die weiteren Mitteilungen vom (...) 2012 (vgl. Internetseite [...]; zuletzt besucht am 17. April 2019) sowie vom (...) 2013 (vgl. Internetseite [...]; zuletzt besucht am 17. April 2019) zeigen ausserdem auf, dass dem Produktionswerk in B._______ nach wie vor eine prägende Rolle für die Beschwerdeführerin zukommt so- wie sich die Beschwerdeführerin als Ganzes stark mit diesem Produktions- werk identifiziert. Die 100-jährige Tradition der Produktion der C.- Produkte ist gemäss der bereits erwähnten Pressemitteilung vom (...) 2013 nicht vom Firmenauftritt der Beschwerdeführerin wegzudenken und wird am Standort B. gebündelt mit der Expertise der Marketing- und Verkaufsorganisationen für den Detailhandel. Das Produktionswerk in B._______ zeigt sich sodann innovativ und passt sich entsprechend lau- fend an die neuesten Kundenbedürfnisse (z.B. mittels der Eröffnung einer (...) Produktionslinie gemäss der erwähnten Pressemitteilung vom [...] 2013) an. Damit scheint das Produktionswerk in B._______ nach wie vor stark mit dem übrigen Geschäftsfeld der Beschwerdeführerin, insbeson- dere auch mit dem Bereich Marketing und Verkauf, vernetzt zu sein. Dass die Beschwerdeführerin das Produktionswerk in B._______ in ihren Einga- ben ans Bundesverwaltungsgericht als lediglich ein „historisch bedingtes Anhängsel“ bezeichnet, überzeugt unter diesen Umständen nicht. Ausser- dem ist nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptsitz in B._______ hat, wo sich auch das C.-Produktionswerk befindet. Von einer Gliederung des Betriebs kann daher keine Rede sein. Dass das Produktionswerk in B. gemäss der Beschwerdeführerin räumlich sowie organisatorisch unabhängig vom Betrieb der Beschwerdeführerin von der D._______ in E._______ geführt werde, spielt unter diesen Um- ständen ebenfalls keine Rolle, zumal ein einheitlicher Betriebscharakter nicht durch eine organisatorische Gliederung aufgehoben werden kann

C-3161/2017 Seite 11 (vgl. vorangehend E. 3.3). Schliesslich ändert auch die Erweiterung der von der Beschwerdeführerin betriebenen Produktepalette von ursprünglich lediglich Nahrungsmittel auf den weiteren Konsumgüterbereich im Sinne einer Diversifikation nichts an der Einheitlichkeit des Betriebscharakters. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin seit Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf die Herstellung und den anschliessenden Verkauf von Gütern im Nahrungsmittelbereich konzentriert. Hierbei gehörte indessen nament- lich auch der Produktevertrieb (Verkauf) ebendieser Produkte. Bei der Di- versifikation ihrer Vertriebsprodukte auf den Konsumgüterbereich im wei- teren Sinne handelt es sich um eine mit dem ursprünglich abgedeckten Nahrungsmittelbereich im engeren Sinne um eine zumindest verwandte Produktepalette. Es sind daher vorliegend gerade nicht zwei oder mehrere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit der Beschwer- deführerin auszumachen, was für die Qualifizierung als gegliederter Be- trieb erforderlich wäre (vgl. vorangehend E. 3.4 e contrario). Aus dem vorangehend Dargelegten steht für das Bundesverwaltungsge- richt fest, dass sämtliche Betätigungsfelder der Beschwerdeführerin einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich bilden, so dass der Be- schwerdeführerin einen einheitlichen Betriebscharakter zukommt. Die An- nahme der Vorinstanz, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um ei- nen ungegliederten Betrieb, ist damit nicht zu beanstanden. 3.8 Dass es sich beim Produktionswerk in B._______ für sich alleine ge- nommen um einen industriellen Betrieb mit der Betriebsart einer Nährmit- telfabrik gemäss Art. 5 ArG handelt, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit ist vorliegend bereits das Unterstellungskriterium gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. a UVG gegeben, welches die Zuständigkeit der Suva zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung begründet. Entspre- chend erübrigt sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Prüfung, ob bei der Beschwerdeführerin ausserdem die weiteren Un- terstellungskriterien gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. f und g UVG sowie Art. 77 lit. e und 78 lit. b UVV erfüllt sind, wie von der Vorinstanz dargelegt. Nachdem es sich bei der Beschwerdeführerin des Weiteren um einen ungegliederten Betrieb handelt, spielt das Ausmass der für die Unterstellung ausschlagge- benden Tätigkeit – das heisst vorliegend der prozentuale Anteil des Pro- duktionswerks in B._______ am gesamten Unternehmenserfolg – für die Gesamtbeurteilung der Suva-Unterstellung der Beschwerdeführerin keine Rolle (vgl. vorangehend E. 3.1 letzter Satz). Damit hat die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2017 zu Recht ihre Zuständigkeit zur

C-3161/2017 Seite 12 Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung für die Beschwerde- führerin als ungegliederten Betrieb bejaht. 3.9 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2017 zu bestätigen. Die Beschwerde vom 2. Juni 2017 ist entspre- chend abzuweisen. 4. 4.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführe- rin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 4'000.– festgesetzt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation keinen An- spruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-3161/2017 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4‘000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.– entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [....]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Marion Sutter

C-3161/2017 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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08.05.2019
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25.03.2026