B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3152/2023

Urteil vom 2. Dezember 2025 Besetzung

Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A._______, (Serbien), vertreten durch Elias Reichsöllner, Rechtsanwalt und Notar, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Rente/Rückforderung; Einspracheentscheid der SAK vom 1. Mai 2023.

C-3152/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter), geboren am (...) 1954, ist seit dem (...) mit B._______ verheiratet und Vater zweier Kinder (geboren 1984 und 1988). Er ist Schweizer Staatsbürger sowie Staatsangehöriger von Bos- nien und Herzegowina und hat zwischen Mai 1990 und Juli 2019 ohne Un- terbrüche Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (AHV/IV) geleistet. Seit dem 17. Juli 2019 lebt er in Serbien (Akten der Vorinstanz [SAK-act.] 7=23; 12; 13; 28; 37; 47; 50). B. B.a Mit vom 29. Oktober 2018 datierendem Formular meldete sich der Ver- sicherte zum Bezug einer Altersrente an (SAK-act. 7). Die SVA C._______ sprach ihm in der Folge mit Verfügung vom 26. April 2019, basierend auf der Rentenskala 29 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahres- einkommen von Fr. 102’384.–, ab 1. Juli 2019 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'562.– zu (SAK-act. 25). B.b Aufgrund der Abmeldung des Versicherten per 17. Juli 2019 nach Ser- bien überwies die SVA C._______ das Dossier bereits am 8. Juli 2019 an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK. Den Rentenanspruch des Mo- nats Juli 2019 zahlte die SVA C._______ an den Versicherten aus (SAK- act. 27; 28; 30; 33). Mit Mitteilung vom 16. Juli 2019 bestätigte die SAK dem Versicherten, dass er ab 1. August 2019 weiterhin Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'562.– habe (SAK-act. 36). B.c Nachdem die SVA C._______ die SAK über ein «Nachtrags-IK» be- treffend das Jahr 2018 informiert hatte, ersetzte die SAK mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 die Verfügung [recte: Mitteilung] vom 16. Juli 2019. Darin berechnete sie den Rentenanspruch des Versicherten ab 1. Juli 2019 neu und setzte die Rente, basierend auf der Rentenskala 31 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 95’274.–, auf monatlich Fr. 1'670.– und damit die Nachzahlung für die Monate Juli bis Dezember 2019 auf insgesamt Fr. 648.– fest (SAK-act. 47; 52). In der Folge teilte die SAK dem Versicherten auf dessen Nachfrage hin insbeson- dere mit, dass seine ordentliche Altersrente ab 1. Januar 2021 Fr. 1'684.– betrage (SAK-act. 60). B.d Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 informierte die SAK den Versi- cherten insbesondere darüber, dass im Rahmen der Neuberechnung

C-3152/2023 Seite 3 seiner Rente, welche infolge des Eintritts des Versicherungsfalls bei seiner Ehefrau vorgenommen wurde, ein Berechnungsfehler festgestellt worden sei. Seine Rente sei daher rückwirkend zu korrigieren (SAK-act. 66). In die- sem Zusammenhang erliess die SAK am 15. Februar 2023 zwei Verfügun- gen. Die erste Verfügung vom 15. Februar 2023 betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 28. Februar 2023 und ersetzte damit – auch gemäss Über- schrift – die letzte Verfügung vom 3. Dezember 2019. In dieser ersten Ver- fügung vom 15. Februar 2023 setzte die SAK die ordentliche Altersrente des Versicherten, basierend auf der Rentenskala 29 und einem massge- benden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 105’840.–, auf mo- natlich Fr. 1'562.– (7.2019 bis 12.2020) beziehungsweise Fr. 1'575.– (1.2021 bis 12.2022) beziehungsweise Fr. 1'615.– (1.2023 bis 2.2023) fest. Gleichzeitig hielt die SAK fest, dass dem Versicherten demnach von Juli 2019 bis zum Februar 2023 Fr. 4'782.– zu viel ausbezahlt worden sei, und ordnete eine monatliche Verrechnung von Fr. 150.– zur Schuldentilgung an (SAK-act. 67). Die zweite Verfügung vom 15. Februar 2023 – welche gemäss Überschrift die (wohl: erste) Verfügung vom 15. Februar 2023 ersetzen solle – betraf sodann den Zeitraum ab dem 1. März 2023. Darin setzte die SAK die or- dentliche Altersrente des Versicherten, basierend auf der Rentenskala 29, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 66'150.– sowie in Berücksichtigung der Rentenplafonierung, auf monat- lich Fr. 1’261.– fest (SAK-act. 65). B.e Nachdem die Tochter und Bevollmächtigte des Versicherten am 2. März 2023 telefonisch im Zusammenhang mit den Verfügungen vom 15. Februar 2023 nachgefragt hatte, legte die SAK dem Versicherten im Schreiben vom 9. März 2023 die Rentenberechnung dar. Dieses Schreiben wurde der Tochter des Versicherten mittels E-Mail vom 9. März 2023 be- ziehungsweise erneut am 13. März 2023 zugestellt (SAK-act. 69-74). B.f Am 16. März 2023 erhob die Tochter des Versicherten schriftlich Ein- sprache gegen die Verfügung(en) vom 15. Februar 2023. Sie brachte ins- besondere vor, nicht mit der Rückerstattung des Betrages von Fr. 4'782.– einverstanden zu sein, da sich der Versicherte stets korrekt verhalten habe. Weder habe er einen Fehler gemacht noch habe sein Verhalten in irgend- einer Weise zur fehlerhaften Festsetzung seiner Rente geführt. Auch habe er nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die ihm bisher

C-3152/2023 Seite 4 ausbezahlte Rente korrekt gewesen sei und er seinen Lebenswandel auf diese habe abstimmen können. Mit der Rückforderung des Betrags von Fr. 4'782.– habe der Versicherte die Konsequenzen für ein fremdes Fehl- verhalten in einer für ihn unzumutbaren Weise zu tragen. Es werde bean- tragt, dass auf die Rückerstattung des Betrages von Fr. 4'782.– vollum- fänglich verzichtet werde (SAK-act. 75). B.g Mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 wies die SAK die Einspra- che des Versicherten ab und bestätigte die (wohl: zweite) Verfügung vom 15. Februar 2023, nachdem auf mehreren Seiten die Berechnung der or- dentlichen Altersrente für den Zeitraum ab dem 1. März 2023 erklärt wor- den war. Gleichzeitig wies die SAK darauf hin, dass die (wohl: erste) Ver- fügung vom 15. Februar 2023 betreffend Rückforderung der Summe von Fr. 4’782.– durch die (wohl: zweite) Verfügung vom 15. Februar 2023 auf- gehoben worden sei (SAK-act. 76). B.h Am 17. Mai 2023 informierte die SAK den Versicherten darüber, dass der Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 in Anwendung von Art. 53 ATSG in Wiedererwägung gezogen und durch den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 ersetzt werde. Mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 wies die SAK die Einsprache des Versicherten wiederum ab und bestätigte die Verfügung(en) vom 15. Februar 2023. Im Gegensatz zum ersten Ein- spracheentscheid legte die SAK im zweiten Einspracheentscheid zusätz- lich dar, weshalb die Rückforderung von Fr. 4'782.– gerechtfertigt sei (SAK- act. 77; 78). C. C.a Der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer), zwischenzeitlich vertreten durch Rechtsanwalt Elias Reichsöllner, liess mit Eingabe vom

  1. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Ein- spracheentscheid vom 1. Mai 2023 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (BVGer-act. 1): «1. Der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 01. Mai 2023 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers aufzuheben.

C-3152/2023 Seite 5 2. Die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 15. Februar 2023, welche die Rente des Beschwerdeführers auf CHF 1'261 ab 01. März 2023 neu festsetzt und die Rückforderung der Summe von CHF 4’782 infolge der rück- wirkenden Neufestsetzung der Rente des Beschwerdeführers auf CHF 1'562 vom 01. Juli 2019 bis 28. Februar 2023 vollumfänglich aufhebt, sei zu bestäti- gen. 3. Alles unter Auferlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, bezüglich der Parteientschädigung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (von derzeit 7.7 %).» C.b In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Sollte auf die Beschwerde einzutreten sein, sei die Beschwerde abzuwei- sen (BVGer-act. 3). C.c Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 11. September 2023 an seinen Anträgen und seinen Ausführungen in der Beschwerde vollum- fänglich fest (BVGer-act. 5). C.d In ihrer Duplik vom 5. Oktober 2023 hielt auch die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 fest (BVGer-act. 7). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 11. Oktober 2023 wurde der Schriften- wechsel abgeschlossen und dem Beschwerdeführer die Duplik der Vor- instanz zur Kenntnis zugestellt (BVGer-act. 8). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).

C-3152/2023 Seite 6 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ers- ten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, so- weit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels an- ders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 1 E. 3.2; 129 V 133 E. 2.2). 2. Vorliegend sind sich die Parteien darüber uneinig, ob der Einspracheent- scheid vom 1. Mai 2023 durch den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 ersetzt wurde und ob der Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 demnach überhaupt noch das Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bil- den kann. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 2.1 Die Parteien äussern sich diesbezüglich folgendermassen: 2.1.1 In seiner Beschwerde vom 1. Juni 2023 lässt der Beschwerdeführer vorbringen, dass die Vorinstanz zwar nach Art. 58 Abs. 1 VwVG respektive Art. 53 Abs. 3 ATSG eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen könne. Über eine et- waige reformatio in peius könne während laufender Rechtsmittelfrist kraft Devolutiveffekt hingegen nur die Beschwerdeinstanz entscheiden (Art. 62 Abs. 2 VwVG). Für die Wiedererwägung eines Einspracheentscheides im streitigen Verwaltungsverfahren gelte dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umso mehr. Im lite pendente erlassenen, zweiten Ein- spracheentscheid vom 17. Mai 2023 werde den Anträgen des Beschwer- deführers nicht stattgegeben. Infolgedessen habe das Bundesverwal- tungsgericht auf die Sache einzutreten, ohne dass der Beschwerdeführer den zweiten Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 anzufechten brauche. Mangels Zuständigkeit der Vorinstanz sei der lite pendente erlassene

C-3152/2023 Seite 7 Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 zu Ungunsten des Beschwerde- führers daher vorliegend als Ganzes nichtig beziehungsweise als Antrag, in diesem Sinne zu entscheiden, entgegenzunehmen. Die vorliegende Be- schwerde richte sich daher korrekterweise gegen den Einspracheent- scheid vom 1. Mai 2023 (BVGer-act. 1 Rz. 18). 2.1.2 Vernehmlassungsweise beantragt die Vorinstanz, auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Zur Begründung führt sie aus, die vom Be- schwerdeführer angesprochenen Rechtsgrundlagen seien vorliegend nicht massgebend, weil diese davon ausgehen würden, dass bereits Be- schwerde erhoben worden wäre, mithin ein Beschwerdeverfahren rechts- hängig gemacht worden wäre. Dies sei allerdings nicht der Fall, weil erst mit Beschwerdeeingabe vom 1. Juni 2023 das Beschwerdeverfahren rechtshängig gemacht worden sei, so dass der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 nicht unter diese Fallkonstellation falle. Die Verwaltung könne auf ihre Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen oder diese abändern durch eine Rücknahme der nicht angefochtenen Verfü- gung oder des Einspracheentscheids vor Ablauf der Rechtsmittelfrist. An- ders als bei der Wiedererwägung sei dabei nicht Voraussetzung, dass die Verfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Be- deutung sei. Der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 sei demnach rechtsgültig. Mithin sei mittels Wiedererwägung der Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 zu Recht aufgehoben worden. Da der Einspracheent- scheid vom 1. Mai 2023 rechtmässig aufgehoben worden sei, fehle es dem vorliegenden Verfahren am Anfechtungsgegenstand, mithin an einer Sa- churteilsvoraussetzung (BVGer-act. 3 S. 3). 2.1.3 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Replik vom 11. September 2023 diesbezüglich entgegnen, dass die Rechtsauffassung der Beschwer- deführerin im Wesentlichen aus drei Gründen abgelehnt werde. Erstens müsse gemäss Rz. 2022 des Kreisschreibens vom 1. Oktober 2005 über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL (KSRP, Stand vom 1. April 2013) die Durchführungsstelle der versicherten Person Gele- genheit zur Stellungnahme geben, wenn eine Verfügung zu ihren Unguns- ten angepasst werden müsse. Dies gelte gemäss KSRP Rz. 2040 f. umso mehr für eine reformatio in peius eines Einspracheentscheides während laufender Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bun- desverwaltungsgericht. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer in die- ser Angelegenheit kein rechtliches Gehör gewährt. Die Abänderung des Einspracheentscheids am 17. Mai 2023 durch die Vorinstanz während lau- fender Rechtsmittelfrist sei insbesondere wegen dieses

C-3152/2023 Seite 8 Verfahrensmangels ungültig. Zweitens sei die Abänderung des Ein- spracheentscheids vom 17. Mai 2023 auch ungültig mangels einer hinrei- chend klaren und bestimmten gesetzlichen Grundlage, die eine reformatio in peius durch die Vorinstanz während laufender Rechtsmittelfrist in einem Sozialversicherungsverfahren für zulässig erkläre. Drittens werde, selbst wenn der Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 rechtmässig in Wiederer- wägung gezogen worden wäre – was der Beschwerdeführer bestreite –, ein Einspracheentscheid durch seine Wiedererwägung gerade nicht «auf- gehoben», wie die Vorinstanz nunmehr behaupte. Vielmehr – und das sei entscheidend – werde gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG darauf «zu- rück[ge]kommen». Der ursprüngliche Anfechtungsgegenstand lebe also fort und gehe nicht unter. Somit sei vorliegend ein Anfechtungsgegenstand – ob in Wiedererwägung gezogen oder nicht – gegeben. Der Beschwerde vom 1. Juni 2023 fehle es nicht an einer Sachurteilsverletzung, weshalb darauf einzutreten sei (BVGer-act. 5 Rz. 4-6). 2.1.4 Duplikweise legt die Vorinstanz dar, dass den Ausführungen des Be- schwerdeführers nicht gefolgt werden könne, da der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 keine Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewesen sei. Es sei lediglich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache ergänzend Stellung genommen worden, um dem An- spruch auf das rechtliche Gehör des Versicherten nachzukommen. Weiter könne die Verwaltung auf ihre Verfügung zurückkommen oder diese abän- dern durch eine Rücknahme der nicht angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheids vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, was beim Ein- spracheentscheid vom 17. Mai 2023 der Fall gewesen sei (BVGer-act. 7). 2.2 Aus den im Beschwerdeverfahren vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 während der noch laufenden Rechtsmittelfrist von 30 Tagen – und mithin vor der Be- schwerdeerhebung ans Bundesverwaltungsgericht am 1. Juni 2023 – durch den Erlass des Einspracheentscheides vom 17. Mai 2023 in Wieder- erwägung gezogen hat. Demnach ist Art. 53 ATSG – entgegen der in der Beschwerdeeingabe vom 1. Juni 2023 und der Replik vom 11. September 2023 vertretenen Auffassung (vgl. oben E. 2.1.1 und 2.1.3) sowie entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im Schreiben vom 17. Mai 2023 an den Beschwerdeführer (vgl. SAK-act. 78) – auf die vorliegende Fallkonstella- tion nicht anwendbar: Art. 53 ATSG regelt nämlich einerseits in den Absät- zen 1 und 2 mit der prozessualen Revision und der Wiedererwägung die Möglichkeit des Zurückkommens auf Verfügungen und Einspracheent- scheide, die bereits in formelle Rechtskraft erwachsen sind, weil sie innert

C-3152/2023 Seite 9 Rechtsmittelfrist nicht angefochten worden sind. Da der Einspracheent- scheid vom 1. Mai 2023 nie in formelle Rechtskraft erwachsen ist, sind Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG zweifellos nicht einschlägig. Andererseits regelt Art. 53 ATSG im Absatz 3 die Möglichkeit des Zurückkommens auf Verfü- gungen und Einspracheentscheide, gegen die bereits Beschwerde erho- ben worden ist. Allerdings ist vorliegend auch Art. 53 Abs. 3 ATSG ohne Zweifel nicht anwendbar, weil die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom

  1. Mai 2023 nicht erst nach der Beschwerdeerhebung vom 1. Juni 2023, sondern mit Erlass des Einspracheentscheids vom 17. Mai 2023 bereits davor in Wiedererwägung gezogen hat. Mithin kann offensichtlich nicht von einer Wiedererwägung lite pendente gesprochen werden. Folglich sind die vom Beschwerdeführer zitierten Weisungen des BSV (z.B. Rz. 2022, 2040 und 2041 KSRP) sowie die zitierte Rechtsprechung zur Wiedererwägung lite pendente hier nicht anwendbar. Soweit der Beschwerdeführer in die- sem Zusammenhang vorbringt, über eine etwaige reformatio in peius könne während laufender Rechtsmittelfrist kraft Devolutiveffekt nur die Be- schwerdeinstanz entscheiden (vgl. oben E. 2.1.1), ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit in der Sache – unter Vorbehalt von Art. 53 Abs. 3 ATSG – erst mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht (vgl. z.B. BGE 136 V 2 E. 2.5; 127 V 228 E. 2b/aa). 2.3 Hinsichtlich des replikweisen Vorbringens, dass die Abänderung des Einspracheentscheids vom 17. Mai 2023 ohnehin ungültig sei mangels ei- ner hinreichend klaren und bestimmten gesetzlichen Grundlage, die eine reformatio in peius durch die Vorinstanz während laufender Rechtsmittel- frist in einem Sozialversicherungsverfahren für zulässig erkläre, bezie- hungsweise aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vo- rinstanz, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die bundesgerichtli- che Rechtsprechung zur voraussetzungslosen Wiedererwägung während laufender Rechtsmittelfrist verkennt. Die Verwaltung kann nämlich gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung während der Rechtsmittelfrist auf eine (unangefochtene) Verfügung zurückkommen, auch wenn diese nicht zweifellos unrichtig und ihre Berich- tigung nicht von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend hierfür ist, dass der Rechtssicherheit und dem Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie nach diesem Zeitpunkt. Ferner kann die Verwaltung die Verfügung auch pen- dente lite abändern, ohne an die für die Wiedererwägung formell rechts- kräftiger Verfügungen geltenden besonderen Voraussetzungen gebunden

C-3152/2023 Seite 10 zu sein. Es soll damit dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zur Durchsetzung verholfen werden. Dieser Gedanke rechtfertige die vo- raussetzungslose Wiedererwägung umso mehr, wenn auf eine noch nicht rechtskräftige, unangefochtene Verfügung zurückgekommen werde (vgl. BGE 107 V 191 E. 1 m.w.H.; vgl. auch BGE 129 V 110 E. 1.2.1; 124 V 246 E. 2; Urteil des BGer 9C_188/2019 vom 10. September 2019 E. 4.2). Entsprechend ist festzustellen, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall voraussetzungslos auf den Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 zurück- kommen und den zweiten Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 erlassen durfte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 2.1.3 in fine) existiert der ursprüngliche Einspracheentscheid in dieser Konstella- tion nicht weiter, wenn die Vorinstanz auf diesen zurückkommt, sondern wird durch den neuen Einspracheentscheid ersetzt (vgl. BGE 124 V 246 E. 2; vgl. auch Urteil des EVG vom 7. August 1981 E. 1 in fine, publiziert in ZAK 1982 S. 320). Dasselbe gilt im Übrigen auch in Konstellationen ge- mäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (BGE 140 V 514 E. 5.2). Lediglich im Falle einer Wiedererwägung lite pendente gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG wird der neue Einspracheentscheid unter den Voraussetzungen von Art. 58 Abs. 3 VwVG (i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG) als Antrag an das Gericht behandelt und exis- tiert demzufolge der ursprüngliche Einspracheentscheid weiter (vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb). 3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Einspracheentscheid vom

  1. Mai 2023 nichtig ist, zumal ihn die Vorinstanz während laufender Rechts- mittelfrist und vor Erhebung einer Beschwerde zu Recht durch den Ein- spracheentscheid vom 17. Mai 2023 ersetzt hat. Demzufolge fehlt es der vorliegenden Beschwerde, welche sich ausschliesslich gegen den Ein- spracheentscheid vom 1. Mai 2023 richtet (vgl. Rechtsbegehren Nr. 1 [BVGer-act. 1 S. 2] und Ausführungen zum Beschwerdeobjekt [BVGer- act. 1 Rz. 18]), an einem Anfechtungsobjekt. Damit ist die Beschwerde vom 1. Juni 2023 offensichtlich unzulässig, weshalb im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG beziehungsweise Art. 85 bis

Abs. 3 AHVG darauf nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens ist auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen im Zusammen- hang mit einer Gehörsverletzung nicht weiter einzugehen. 4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.

C-3152/2023 Seite 11 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 nichtig ist. 2. Auf die Beschwerde vom 1. Juni 2023 wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

C-3152/2023 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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