Ab te i lun g III C-3 1 5/ 20 0 6 {T 0 /2 } Urteil vom 17. Juli 2007 Mitwirkung:Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Trommer; Richter Vuille; Gerichtsschreiber Longauer. X._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch cand. iur. Ali Tüm, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die 1983 geborene Beschwerdeführerin türkische Staatsangehörige ist, de- ren Eltern und jüngere Geschwister in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind, während sie selbst und zwei ältere Geschwister in der Türkei leben, dass die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2004, während eines Besuchs- aufenthaltes in der Schweiz, bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung ersuchte, dass die kantonale Migrationsbehörde die Angelegenheit der Vorinstanz unter- breitete zum Entscheid über eine Ausnahme von den Höchstzahlen gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, SR 823.21), dass die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 22. März 2006 eine Ausnahme von den Höchstzahlen der Begrenzungsver- ordnung gestützt auf Art. 13 Bst. f BVO verweigerte, dass die Beschwerdeführerin am 21. April 2006 Rekurs beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) einlegte und die Erteilung der Aufent- haltsbewilligung sowie des notwendigen Einreisevisums beantragte, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2006 auf Abweisung der Beschwerde schliesst, dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung: dass im Rechtsmittelverfahren nur darüber befunden werden kann, worüber die Vorinstanz in Gestalt einer Verfügung entschieden hat, bzw. bei richtiger Rechtsanwendung hätte entscheiden müssen, dass möglichen Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens deshalb allein die Frage darstellt, ob die Vorinstanz zu Recht eine Ausnahme von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung verneint hat, dass sich die darüber hinausgehenden Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin um Erteilung eines Einreisevisums und einer Aufenthaltsbewilligung als unzuläs- sig erweisen, dass Verfügungen des BFM über Ausnahmen von den Höchstzahlen der Be- grenzungsverordnung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unter- liegen (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAG, SR 142.20), dass das Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ver- waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beim EJPD hängige Beschwerden in dieser Materie übernimmt und sie nach Massgabe des neuen Verfahrensrechts beurteilt (Art. 53 Abs. 2 VGG),
3 dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundes- gesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren richtet (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin als materielle Verfügungsadressatin legitimiert und auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im oben dargestellten Umfang einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass Art. 13 Bst. f BVO ausländische Personen von der Geltung der Begren- zungsmassnahmen ausnimmt, wenn sich die Anwendung dieser Massnahmen als schwerwiegender persönlicher Härtefall auswirken würde, dass diese Härtefallregelung vor allem dazu dient, solchen Personen erleichtert zu einer Aufenthaltsbewilligung zu verhelfen, denen es auf Grund ihrer fortge- schrittenen Integration nicht zugemutet werden kann, in einem anderen Land, namentlich im Herkunftsstaat, zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.), dass die Härtefallregelung dagegen nicht als Massnahme ausgestaltet ist zum Schutz vor staatlichen und privaten Übergriffen, kriegerischen Ereignissen und ähnlichen Situationen, die als Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG gelten und zur vorläufigen Aufnahme führen können (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2A.245/2004 vom 13. Juli 2004 E. 4.2.1), dass die Beschwerdeführerin, die nur im Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz weilte, ausschliesslich geltend macht, sie werde in ihrem Heimat- dorf durch Feinde ihrer Familie an Leib und Leben bedroht, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit auf Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG beschränken, die nach dem Gesagten zum vornhe- rein nicht geeignet sind, einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO zu begründen, dass die Sachverhaltsbehauptungen im Übrigen in Bezug auf Anlass, Art und In- tensität der Gefährdung in sich widersprüchlich und inhaltlich nicht nachvollzieh- bar sind, ihnen demnach die Glaubwürdigkeit ohnehin abgesprochen werden muss, dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführe- rin (Art. 63 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 5 des Bundesgerichtsgeset- zes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]). Dispositiv S. 4
4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Sie sind durch den am 16. Mai 2006 geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. 3.Dieses Urteil wird eröffnet: -der Beschwerdeführerin -der Vorinstanz Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber: A. ImoberdorfJ. Longauer Versand am: