Abt ei l un g II I C-31 3 2 /20 0 8 /f rj/fas {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 0 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. X._______ AG, vertreten durch Z._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz. Einreihung in den Prämientarif für die Berufs-und Nichtberufsunfallversicherung per 1.1.2008 (Einspracheentscheid vom 10.04.2008). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-31 3 2 /20 0 8 Sachverhalt: A. Die X._______ AG mit Sitz in A._______ (im Folgenden: X._______ AG) beschäftigt sich gemäss Handelsregister mit Handel, Vertrieb, Entwicklung, Produktion, Montage und Unterhalt von Geräten und Apparaten im Bereich der Steuerung und Antriebstechnik. Die für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zuständige Suva reihte den Betrieb mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 per 1. Januar 2008 neu in die Prämientarife ein (Akt. 10/3). Der Betrieb wurde der Klasse 15D (Unterklassenteil D0) zugeteilt und für die Berufsunfallversicherung (BUV) in die Stufe 065 (Nettoprämiensatz 0.454 %), für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in die Stufe 089 (Bruttoprämiensatz 1.69 %) eingereiht. Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. Oktober 2007 (Akt. 10/4) hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 10. April 2008 gut und reihte den Betrieb im Prämientarif BUV in die Stufe 062 (Nettoprämiensatz 0.392 %) und im Prämientarif NBUV in die Stufe 087 (Bruttoprämiensatz 1.53 %) ein (Akt. 1/1). Zur Begründung führte sie aus, die Betriebsbeschreibung vom 20. Juni 2007, welche den Grund für die neue Einreihung per

  1. Januar 2008 gebildet habe, sei am 28. August 2007 korrigiert, im System jedoch nicht mutiert worden. Mit der Einsprache sei auf diesen Fehler aufmerksam gemacht worden. Gemäss der neusten Betriebsbeschreibung beschäftige sich der Betrieb nicht mehr nur mit der Herstellung, sondern auch mit der Reparatur von Erzeugnissen der Elektrotechnik. „Dies hat ein höheres Risiko. Wir haben nun die Einreihung aufgrund der neuesten Betriebsbeschreibung vom 28.08.2007 neu berechnet, was eine Reduktion der Einreihung gegen- über der Ihnen am 22.10.2007 mitgeteilten Einreihung zur Folge hat. In dieser Berechnung ist der hohe Anteil Büro berücksichtigt.“ B. Gegen diesen Entscheid liess die X._______ AG, vertreten durch Z._______ AG, am 13. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Akt. 1): Die BUV- und NBUV-Prämiensätze seien aus dem gewogenen Mittel der Klassen 60F (4/5) und 15D (1/5) zu bilden und der Betrieb in die Stufe 054 des BUV- bzw. in die Stufe 086 des NBUV-Prämientarifs einzu- reihen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Suva sei anzuweisen, die Gründe für die Abweichungen zum Einspracheantrag bekannt zu geben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Se ite 2

C-31 3 2 /20 0 8 der Suva. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Suva habe – entgegen der Formulierung im Einspracheentscheid – die Einsprache nur teilweise gutgeheissen, weil die neu festgesetzten Prämiensätze nicht ihren Anträgen entsprächen. Weil diese Abweichung nicht begründet werde, sei eine differenzierte Begründung der Beschwerde nicht möglich. C. Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2008 auf Fr. 800.- festgesetzten Kostenvorschusses (Akt. 3 und 6) beantragte die Suva in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2008 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Akt. 10). Zur Begründung erläuterte sie insbesondere – unter Hinweis auf die Betriebsbeschreibung und die Einreihungsregeln – die vorgenommene Einreihung in die Prämien- tarife, welche korrekt sei. Der Betrieb sei aufgrund der festgestellten Betriebsverhältnisse der Klasse 15D, Unterklassenteil D0 (Reparatur und Service von Erzeugnissen der Elektrotechnik) zuzuteilen. In dieser Klasse bzw. in diesem Unterklassenteil werde ein Büroanteil von über 30 % als besondere Betriebsverhältnisse prämiensenkend berück- sichtigt. Da der Anteil Bürotätigkeit gemäss Betriebsbeschreibung 80 % betrage, im Basissatz der Klasse 15D, Unterklassenteil D0 jedoch bereits ein gewisser Anteil Büro enthalten sei, seien die besonderen Betriebsverhältnisse auf 74 % festzusetzen und für diesen Anteil die Prämiensätze der Klasse 60F (Büros) beizuziehen. Der Prämienkalkulation lägen daher zu 26 % die Werte der Klasse 15D (Unterklassenteil D0) und zu 74 % die Werte der Klasse 60F zugrunde. Ein Bonus-Malus-System komme nicht zur Anwendung, weil der Betrieb in der BUV und der NBUV eine zu geringe Basisprämie aufweise. D. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 22. September 2008 an ihren Anträgen fest (Akt. 12). Erst die Beschwerdeantwort der Suva erfülle die Anforderungen an eine sachgemässe Begründung und ermögliche es, die Prämieneinreihung nachzuvollziehen. Nicht nachvollziehbar sei jedoch die Reduktion des Büroanteils von 80 % auf 74 % und die Nichtberücksichtigung der Arbeiten der Herstellung von Erzeugnissen der Elektrotechnik, welche zugegebenermassen einen geringen Anteil (1 %) ausmachten. Weiter verstosse es gegen die Se ite 3

C-31 3 2 /20 0 8 Rechtsgleichheit, wenn das Bonus-Malus-System erst ab einer Basis- prämie von Fr. 5'000.- angewendet werde. E. Mit Duplik vom 25. November 2008 bestätigte die Suva ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Akt. 16). Für die Zuteilung der Betriebe seien diejenigen Betriebsmerkmale massgebend, welche den überwiegenden Anteil ausmachten, wobei die Administration nicht berücksichtigt werde. Nicht ausschlaggebende Betriebsmerkmale würden bei der Prämienkalkulation nur berücksichtigt, wenn ihr Anteil einen bestimmten Schwellwert überschreite. Beim Merkmal Herstel- lung von Erzeugnissen der Elektrotechnik betrage der Schwellwert 20 %. Der Anteil von nur 1 % sei deshalb zu Recht nicht berücksichtigt worden. F. Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts reichte die Suva mit Eingabe vom 28. April und vom 27. Mai 2010 weitere Akten ein (Akt. 19 und 21). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vor- instanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versi- cherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b UVG ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben. Se ite 4

C-31 3 2 /20 0 8 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts- gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Ein- spracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefoch- tene Verfügung berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb, nachdem auch der Kosten- vorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten. 2.2Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde- verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Begründung des angefochtenen Ent- scheids sei mangelhaft und zudem irreführend, weil auf Gutheissung erkannt werde, obwohl den Anträgen nicht vollumfänglich entsprochen worden sei. 3.1Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen, vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG, Art. 49 Abs. 3 ATSG). 3.1.1Nach der Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In Se ite 5

C-31 3 2 /20 0 8 diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 135 III 513 E. 3.6.5). Die Behörde hat ihre Überlegungen der Partei gegenüber namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (Urteil BGer 8C_40/2010 vom 5. März 2010 E. 3.2 mit Hinwei- sen). 3.1.2Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 1707 mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005, publiziert in SVR 2006 IV Nr. 27 E. 3.2.3 f.). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend ausführlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (BVGE 2007/27 E. 9.3). 3.2Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2). Die ausnahmsweise Heilung einer Verletzung der Begründungspflicht Se ite 6

C-31 3 2 /20 0 8 setzt zudem voraus, dass entweder die Rechtsmittelbehörde eine hin- reichende Begründung liefert oder die unterinstanzliche Behörde an- lässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begrün- dung nachgeschoben hat, etwa in der Vernehmlassung (vgl. Urteil BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1.4 mit Hinweisen, Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 3.2; BERNHARD WALDMANN/JÖRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N. 118). 3.3Der angefochtene Entscheid enthält keine Ausführungen zu den im konkreten Fall angewendeten (und mehrheitlich nicht veröffentlich- ten) Regeln zur Einreihung in die Prämientarife BUV und NBUV. Es wird auch nicht auf die in der Einsprache gestellten Anträge (betref- fend Mischsatz aus den Klassen 60F und 15D sowie zum Bonus- Malus-System) eingegangen, obwohl diese einleitend aufgeführt werden. Erst aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Vernehm- lassung geht hervor, wie die Vorinstanz den hohen Büroanteil (als besondere Betriebsverhältnisse) berücksichtigt hat und weshalb kein Bonus-Malus-System zur Anwendung kommt. Die Beschwerdeführerin rügt daher zu Recht eine mangelnde Begründung des Einsprache- entscheides. 3.3.1Das Bundesverwaltungsgericht hat – in Weiterführung der Rechtsprechung der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (REKU) – bereits mehrmals festgehalten, dass der Begründungspflicht bei Einreihungen in den Prämientarif eine hohe Bedeutung zukommt, insbesondere wenn es um die Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen geht (BVGE 2007/27 E. 9, Urteil BVGer C-376/2008 vom 27. November 2009 E. 6.2). Es müssen die im konkreten Fall anwendbaren generell-abstrakten Regeln darge- legt werden, wann und wie besondere Betriebsverhältnisse zu berück- sichtigen sind. Der betroffene Betrieb muss nachprüfen können, ob die massgebenden Regeln in seinem Fall korrekt angewendet wurden. 3.3.2Vorliegend wiegt die Gehörsverletzung besonders schwer, weil im angefochtenen Entscheid weder die generell-abstrakten Regeln be- kannt gegeben, noch deren individuell-konkrete Umsetzung erläutert werden. Zudem wurden die Vorbringen des Betriebes offenbar nur teilweise zur Kenntnis genommen bzw. überprüft, sonst hätte die Vorinstanz erkennen müssen, dass sie den gestellten Anträgen nicht vollständig entsprochen und die Einsprache demnach nur teilweise gutgeheissen hat. Se ite 7

C-31 3 2 /20 0 8 3.4Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, führt im vorliegenden Fall eine Rückweisung nicht zu einem formalistischen Leerlauf, zumal auch die Voraussetzungen für die Heilung einer nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung nicht erfüllt sind. 3.4.1Die Vorinstanz hat zwar im Beschwerdeverfahren eine Begrün- dung nachgeschoben und erläutert, wie die mit dem Einspracheent- scheid festgesetzten Prämiensätze berechnet wurden. Die Begrün- dung erfüllt jedoch die Anforderungen nach wie vor nicht, weil nicht ausgeführt wird, auf welche generell-abstrakten Regeln (insbesondere Schwellwerte und Grundsätze, mit welchem Anteil die besonderen Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen sind) sich der Entscheid stützt. Nach der Rechtsprechung sollte aus der Entscheidbegründung – selbst wenn diese aufgrund der gegebenen Umstände kurz sein darf – zumindest die angewandte Rechtsgrundlage bzw. der von der Behörde als erfüllt erachtete Tatbestand hervorgehen (BGE 131 II 200 E. 4.3). Sind die massgebenden Bestimmungen jedoch wie vorliegend nicht in einer Gesetzessammlung publiziert bzw. dürfen sie nicht als bereits bekannt vorausgesetzt werden, müssen diese zwingend in der Begründung aufgeführt werden (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom- mentar VwVG, Zürich 2009 [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], Art. 35 N. 35). Anzufügen bleibt, dass sich auch den mit der Vernehm- lassung eingereichten Auszügen aus der – nicht veröffentlichten – Prämien-Wegleitung der Suva zur Klasse 15D (Akt. 10/9 und 10/10) die angewandten Regeln zur Berücksichtigung der besonderen Be- triebsverhältnisse nicht entnehmen lassen. Die Beschwerdeführerin kann somit nach wie vor nicht überprüfen, ob die einschlägigen Bestimmungen in ihrem Fall richtig angewendet wurden. 3.4.2Für eine Rückweisung sprechen sodann die bereits in BVGE 2007/27 E. 10.2 – 10.4 dargelegten Gründe (insbesondere liegen auch dem Gericht nicht alle im vorliegenden Fall anwendbaren generell- abstrakten Regelungen vor) sowie der Umstand, dass das Gericht – trotz entsprechender Aufforderung – nicht über die vollständigen Akten verfügt. 4. 4.1Das Bundesverwaltungsgericht fordert die Vorinstanzen gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG regelmässig auf, die Akten – nummeriert und in einem Aktenverzeichnis aufgenommen – einzureichen. Die Vorakten Se ite 8

C-31 3 2 /20 0 8 sind der Beschwerdeinstanz innerhalb der angesetzten Frist vollstän- dig auszuhändigen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 57 N. 13, FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS, Praxiskommentar VwVG, Art. 57 N. 7). 4.1.1Die Aktenführungspflicht der Verwaltungsbehörden ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEG- GER, Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N. 42) und ist zugleich Voraus- setzung für die Wahrnehmung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Garantie des Akteneinsichtsrechts (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 46 N. 2, BERNHARD WALD- MANN/MAGNUS OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N. 34). Art. 46 ATSG verpflichtet die Versicherungsträger, für jedes Sozialversiche- rungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, syste- matisch zu erfassen. Die Akten müssen vollständig und nach festge- legten, zweckmässigen Kriterien – bspw. in chronologischer Reihen- folge – erfasst werden (vgl. KIESER, a.a.O., N. 13, KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N. 44). Systematisch erfasste Akten erlauben es der Beschwerdeinstanz, nachzuvollziehen, wie die Sachverhaltsabklärung erfolgt und der Weg der Entscheidfindung verlaufen ist (KIESER, ebenda). 4.1.2Der Aufforderung des Gerichts, die systematisch erfassten Akten einzureichen, sollte die Vorinstanz aufgrund ihrer Aktenführungspflicht demnach ohne Weiteres nachkommen können. 4.2Die von der Vorinstanz mit der Vernehmlassung eingereichten bzw. am 28. April 2010 nachgereichten Unterlagen betreffen – in zeitlicher Hinsicht – lediglich die Einreihung in die Prämientarife ab Januar 2008. Mit Eingabe vom 27. Mai 2010 wurden zudem – auf entsprechende Nachfrage des Gerichts – die in Rechtskraft erwachsenen Einrei- hungsverfügungen für die Jahre 2006 und 2007 eingereicht (Akt. 21). Bei den dem Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen handelt es sich nicht um systematisch geführte (vollständige) Akten. 4.2.1In ihrer Einsprache vom 26. Oktober 2007 (Akt. 19/5) liess die Beschwerdeführerin, bereits damals vertreten durch die Z._______ AG, zur Begründung unter anderem Folgendes ausführen: „Im Vorfeld dieser Prämienverfügungen fanden verschiedene telefonische Besprechungen zwischen Ihrem Revisor, Herrn B., unserem Klienten, Herrn C. und dem Unterzeichnenden statt. Herr Se ite 9

C-31 3 2 /20 0 8 B._______ hat uns dabei gebeten, Ihnen zwecks Überprüfung der Tarifeinreihung die aktuelle Tätigkeit der Firmen X._______ und Y._______ im Allgemeinen und jene der einzelnen Mitarbeiter und der Mitarbeiterin im Besonderen mitzuteilen.“ Abschliessend steht: „Andernfalls (wenn den gestellten Anträgen nicht entsprochen wird) behalten wir uns vor, die Prämien aufgeteilt auf die beiden Rechtsträger X._______ AG = Büro und Y._______ AG = Elektrotechnik abzurechnen.“ 4.2.2Den Akten lässt sich weder etwas zu den erwähnten telefoni- schen Besprechungen noch zu den Feststellungen der Suva betref- fend X._______ AG in Abgrenzung zur Y._______ AG (im Handelsregister eingetragen am 14. Mai 2007) entnehmen. Die beiden Gesellschaften sind personell eng verflochten (vgl. Handelsregister- auszüge sowie Homepages www., www. [besucht am 23.3.2010]). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, ob die von der Y._______ AG angebotenen Dienstleistungen von den Mitarbeitenden der X._______ AG erbracht werden (insbesondere Liftservice). Betriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 UVG sind obligatorisch der Suva unterstellt, weshalb es nicht im Ermessen der Beschwerdeführerin steht, die Prämien nur über eine oder über beide Gesellschaften abzurechnen. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts teilte die Suva mit Schreiben vom 27. Mai 2010 mit, die Y._______ AG werde als sogenannter NV-Betrieb geführt, was bedeute, dass der Betrieb abgeklärt werde oder bereits abgeklärt worden sei und zur Zeit nicht bei der Suva versichert sei (Akt. 21). 4.2.3Massgebend für die Zuteilung eines Betriebes zu einer Risiko- gemeinschaft (Klasse bzw. Unterklassenteil) sind die ausgeübten Tätigkeiten, weshalb regelmässig eine Betriebsbeschreibung aufge- nommen wird. Die von der Suva eingereichten Akten enthalten eine – weder vom zuständigen Suva-Mitarbeiter noch vom Betrieb unterzeich- nete – Betriebsbeschreibung vom 29. Mai 2007 (oder vom 20. Juni 2007) mit dem Vermerk „alt“ (Akt. 19/2) und eine weitere, hand- schriftlich korrigierte Fassung derselben mit dem Vermerk „neu“ sowie folgender Anmerkung: „Korrektur-BB von X., Herr C. erhalten, aufgrund der tel. Besprechung von Insp. B._______ mit Hr. C., X.. 12.9.2007 _______“ (Akt. 19/3). Über die Umstände der Aufnahme der „alten“ Betriebsbeschreibung und den Anlass für die Korrektur lässt sich den Akten nichts entnehmen. Se it e 10

C-31 3 2 /20 0 8 4.2.4Unklar ist zudem, ob der von der Y._______ AG angebotene Liftservice in der Betriebsbeschreibung der X._______ AG – unter der mit 19 % veranschlagten Tätigkeit „Reparatur, Service von Erzeugnissen der Elektrotechnik (Elektromaschinen, -apparate und -geräte)“ – erfasst wurde. 4.3Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungs- gericht die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids aufgrund der vorliegenden Akten selbst dann nicht überprüfen könnte, wenn die festgestellte Gehörsverletzung einer Heilung zugänglich wäre. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit im Eventualantrag gutzuheissen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss ist daher zurück zu erstatten. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.- (einschliess- lich Mehrwertsteuer) angemessen. Se it e 11

C-31 3 2 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Eingaben der Suva vom 28. April und vom 27. Mai 2010) -die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) -das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall- versicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Johannes FrölicherSusanne Fankhauser Se it e 12

C-31 3 2 /20 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 13

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17.08.2010
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25.03.2026