B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3128/2009

U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 1 4 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marie-Chantal May, Gerichtsschreiber Lorenz Noli.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Ernst Reber, Rechtsanwalt,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

C-3128/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener montenegrinischer Staatsan- gehöriger, verheiratete sich am 28. Dezember 2003 in seinem Heimatland mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsfrau. Ende Okto- ber 2004 gelangte er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde in der Folge regelmässig, letztmals bis Ende April 2009 verlängert. B. Am 19. Januar 2006 wurden die Ehegatten Eltern einer gemeinsamen Tochter. C. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises VI Signau- Trachselwald vom 19. Dezember 2008 wurde die Ehe des Beschwerde- führers geschieden, wobei die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter der Mutter übertragen wurde. In der Folge unterbreitete das kan- tonale Migrationsamt der Vorinstanz am 19. Januar 2009 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zur Zu- stimmung. D. In einem Schreiben vom 25. März 2009 teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlänge- rung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm dazu in einer Ein- gabe vom 4. April 2009 Stellung. E. Mit Verfügung vom 15. April 2009 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Be- schwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. F. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Ver- längerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen.

C-3128/2009 Seite 3 G. In einer Vernehmlassung vom 9. Juni 2009 schloss die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde. H. Mit einer Replik vom 8. Juli 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. I. Mit Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Sep- tember 2011 und vom 19. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die tatsächliche Basis seines Rechtsmittels zu aktualisieren und entsprechend zu belegen. Davon machte der Betrof- fene mit Eingaben vom 14. Oktober 2011 und vom 17. Februar 2014 Gebrauch. J. Am 29. März 2012 kamen die geschiedene Ehefrau und die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers in den Besitz einer Niederlassungsbewil- ligung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d VGG). Das Bun- desverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwer- de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung

C-3128/2009 Seite 4 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2; 2011/1 E. 2). 3. 3.1. Am 1. Januar 2008 traten das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft – unter anderem die Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE, SR 142.201). Entsprechend der intertemporalen Ordnung in Art. 126 AuG ist das neue Verfahrensrecht auf alle Verfahren anwend- bar (Abs. 2), das neue materielle Recht hingegen nur auf solche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht bereits rechtshängig waren (Abs. 1; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). 3.2. Dem Verfahren liegt eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. März 2009 zu Grunde, mit der er um Verlängerung seiner kurz vor dem Ablauf stehenden Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Die Streitsache un- tersteht deshalb auch materiellrechtlich dem neuen Recht. 4. 4.1. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundes- rat in Art. 99 AuG ermächtigt wird. 4.2. Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbin- dung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbe- reich in der Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun- gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zustän- digkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Ge- meinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder

C-3128/2009 Seite 5 nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus ei- nem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustim- mung zu unterbreiten. Nichts anderes galt im Übrigen bereits unter der Herrschaft des alten Rechts (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-195/2008 vom 25. Mai 2011 E. 4.1). 4.3. Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent- scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE). 5. 5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gleiches gilt gemäss Art. 43 AuG auch für Ehegatten von Ausländern, welche in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. In beiden Fällen erwerben sie nach einem ordnungsgemässen und ununterbroche- nen Aufenthalt von fünf Jahren einen Anspruch auf Erteilung der Nieder- lassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 bzw. Art. 43 Abs. 2 AuG). Der Fortbe- stand dieser Bewilligung hängt hernach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute ab (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a bzw. b AuG besteht überdies ein Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 bzw. Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt oder wenn wichtige persönli- che Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich ma- chen. 5.2. Vom persönlichen Geltungsbereich von Art. 50 AuG erfasst werden nach dem soeben Gesagten ausschliesslich ausländische Personen, die mit einem Schweizer Bürger bzw. mit einer in der Schweiz niederlas- sungsberechtigten ausländischen Person verheiratet waren, nicht hinge- gen solche, deren Ehegatte lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und denen im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Für die letztere Personengruppe ist Art. 77 Abs. 1 VZAE einschlägig, der unter den ansonsten mit Art. 50 Abs. 1 AuG identischen Voraussetzungen eine ermessensgelenkte Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung vorsieht. Auch in diesen Fallkonstel-

C-3128/2009 Seite 6 lationen muss der Kanton, der die Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der Familiengemeinschaft zu verlängern bereit ist, dem Bundesamt für Migration die Sache gestützt auf Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 VZAE zur Zu- stimmung unterbreiten (vgl. zum Ganzen: MARTINA CARONI in: Caroni / Gächter / Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 50 N. 7). 5.3. In der vorliegenden Streitsache verhält es sich so, dass dem Be- schwerdeführer gestützt auf Art. 38 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986 1791) der Familiennachzug zum Verbleib bei der Ehefrau bewilligt wurde, die da- mals und noch zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Die Niederlassungs- bewilligung erhielt sie erst im Jahre 2012. Die Voraussetzungen für eine allfällige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sind somit nicht gestützt auf Art. 50 AuG, sondern auf der Grundlage von Art. 77 Abs. 1 VZAE zu prüfen. Die Vorinstanz hat zwar ihre Verfügung fälschlicherweise auf Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG abgestützt. Dieser Rechts- fehler bleibt jedoch insofern ohne Konsequenzen, als die Tatbestandsvor- aussetzungen des fälschlicherweise angewendeten Art. 50 Abs. 1 AuG mit denen des hier massgebenden Art. 77 Abs. 1 VZAE wörtlich überein- stimmen (vgl. dazu anstelle mehrerer Urteil des Bundesverwaltungsge- richts C-6043/2009 vom 8. Dezember 2011 E. 5). 6. Gemäss Art. 77 Abs. 1 VZAE kann nach Auflösung der Ehe oder der Fa- miliengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Artikel 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder ver- längert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre be- standen hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Bst. a) oder wichti- ge persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforder- lich machen (Bst. b). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 77 Absatz 1 Buchstabe b VZAE können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2). 7. 7.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE erfolgen kann: Der Beschwerdeführer hatte – wie bereits erwähnt – am 28. Dezember

C-3128/2009 Seite 7 2003 in seinem Heimatland geheiratet und war Ende Oktober 2004 im Familiennachzug zu seiner Ehefrau in die Schweiz gelangt. Gemäss den vom Beschwerdeführer unbestrittenen Feststellungen des Scheidungs- richters wurde die eheliche Gemeinschaft am 11. April 2006 aufgegeben und später nicht wieder aufgenommen. Am 19. Februar 2008 erfolgte die Scheidung. 7.2. Anrechenbar an die gesetzliche Mindestdauer der Ehegemeinschaft ist grundsätzlich nur diejenige Zeit, welche die Ehegatten in ehelicher Hausgemeinschaft in der Schweiz verbracht haben (BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 f.). In casu beläuft sich diese auf lediglich ein Jahr und gut fünf Monate. Damit fehlt es schon an der ersten der beiden kumulativ zu erfül- lenden Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE, weshalb an die- ser Stelle auch nicht weiter darauf einzugehen ist, inwieweit die Integrati- on des Beschwerdeführers in der Schweiz erfolgreich verlaufen ist (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.4 S. 120 zu Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG). 8. Weiter ist zu untersuchen, ob im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. 8.1. Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE ist Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG nachgebildet und dient in gleicher Weise der Vermeidung von Härtefällen, die sich nach Auflösung der Ehegemeinschaft und der damit einhergehenden Änderung der ausländerrechtlichen Stellung einer Person ergeben können (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Für die Beurteilung der Frage, ob ein solcher Härtefall vorliegt, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Entscheidend ist, ob diese Umstände eine Si- tuation schaffen, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Dem Betrof- fenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Intensität drohen, sollte er gezwungen sein, den Aufenthalt in der Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Her- kunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur relativ kurze Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und eine Reintegration im Herkunftsland keine

C-3128/2009 Seite 8 besonderen Probleme stellt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, a.a.O. Ziff. 1.3.7.6). 8.2. Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, können – wie bereits erwähnt – gemäss Art. 77 Abs. 2 VZAE namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Als weitere mögliche Anwen- dungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepartners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff. mit Hinweisen), die Exis- tenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflö- sung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Wertungsgesichtspunkte, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f BVO entstammen, können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f., Urteil des Bundes- gerichts 2C_721/2011 vom 21. September 2011 E. 4.2). Es handelt sich bei diesen Wertungsgesichtspunkten in Art. 31 Abs. 1 VZAE um den Grad der Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse (Bst. c bzw. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e) und den Gesundheitszustand (Bst. f). 8.3. Als wichtiger Grund im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE wird in der vorliegenden Streitsache lediglich das Verhältnis des Beschwerdefüh- rers zu seiner Tochter thematisiert. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm mit der Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsverlänge- rung faktisch die Möglichkeit genommen werde, eine bestehende enge Beziehung zu seinem Kind weiter aufrecht zu erhalten. Besuche in der Schweiz würden für ihn angesichts der grossen geografischen Distanz und der bestehenden Visumspflicht umständlich. Komme hinzu, dass die- se Kontakte von der Kindsmutter seit je her nicht gefördert würden, die Tochter für selbständige Besuche noch zu klein sei und die in der Repu- blik Montenegro lebenden Familienangehörigen der geschiedenen Ehe- frau solche Besuche der Tochter bei ihm auch nicht zulassen würden. Die angefochtene Verfügung stehe somit einer weiteren Ausübung seines Besuchsrechts und damit auch dem Kindeswohl entgegen. In Anwendung von Art. 8 EMRK bzw. der einschlägigen Bestimmungen des Überein- kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK;

C-3128/2009 Seite 9 SR 0.107) sei ihm deshalb die Zustimmung zur Verlängerung seiner Auf- enthaltsbewilligung zu erteilen. 9. 9.1. Die Existenz eines gemeinsamen Kindes kann einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE darstellen, der die weitere Anwesenheit eines nicht sorgeberechtigten Elternteils in der Schweiz er- forderlich macht, und kann gleichzeitig – sofern das Kind über ein gefes- tigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt – diesem Elternteil einen auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV gründenden Anspruch auf Regelung des Aufenthalts vermitteln. 9.2. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränk- tem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK so- wie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Be- suchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts ent- sprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315, S.319 E. 2.1 und 2.2). Nach der zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts setzen weitergehende Ansprüche in einer Konstellation wie der vorliegenden voraus, dass der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts tatsächlich wahrgenommen, d.h. kon- tinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Zusätzlich ist immer noch er- forderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass Letzterer sich tadellos verhalten hat (BGE 139 I 315 S. 321 f. E. 2.5). 9.3. Zur Besuchsregelung und zur emotionalen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, die in der Zwischenzeit über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, ergibt sich aus den Akten Folgendes: 9.3.1. Die gemeinsame Tochter Z._______ wurde am 19. Januar 2006 geboren. Bereits am 11. April 2006 trennten sich die Ehegatten im An- schluss an eine heftige Auseinandersetzung, bei der die Polizei zugezo- gen wurde. Am 19. Mai 2006 beantragte die Ehefrau beim zuständigen

C-3128/2009 Seite 10 Gericht die Anordnung von Eheschutzmassnahmen. In einer gerichtlichen Vereinbarung vom 24. August 2006 wurde beschlossen, die Tochter Z._______ unter die Obhut ihrer Mutter zu stellen und über sie eine Er- ziehungsbeistandschaft zu errichten. Weiter wurde dem Beschwerdefüh- rer ein Besuchsrecht eingeräumt von vorerst zwei mal zwei Stunden pro Woche mit dem Ziel, dieses später auf zwei Wochenenden pro Monat auszudehnen. Schliesslich verpflichtete sich der Beschwerdeführer, an seine Tochter und seine Ehefrau monatlich im Voraus Unterhaltsbeiträge zu leisten. Die Beistandschaft wurde am 20. September 2006 errichtet. In einer weiteren Vereinbarung vom 17. Juni 2008 wurde das Besuchsrecht ausgedehnt auf zwei Mal acht Stunden während zweier Tage pro Monat ab August 2008, einmal acht Stunden und einmal zwei Tage mit Über- nachtung pro Monat ab Februar 2009 sowie zweimal zwei Tage mit Über- nachtung pro Monat ab Juli 2009. Gleichzeitig wurde dem Beschwerde- führer ein Recht auf gemeinsame Ferien von zwei Wochen pro Jahr ein- geräumt. In Bezug auf die Unterhaltspflicht wurden die Kinderalimente von ursprünglich Fr. 570.- auf Fr. 400.- monatlich reduziert und die Unter- haltspflicht gegenüber der Ehefrau (von Fr. 280.-) ganz aufgehoben. Im Scheidungsurteil schliesslich vom 19. Dezember 2008 wurde eine von den Parteien am 16. Dezember 2008 vereinbarte Scheidungskonvention gerichtlich genehmigt, welche die bereits bestehende Besuchs- und Feri- enregelung (abgesehen von einem zusätzlichen Besuchsrecht an be- stimmten Feiertagen) bestätigte und die Unterhaltspflicht des Beschwer- deführers der Tochter gegenüber neu regelte. 9.3.2. In einem ersten Bericht vom 13. April 2007 hielt der Beistand fest, dass er wegen grosser Spannungen zwischen den Ehegatten und wegen Unvereinbarkeiten im Zusammenhang mit deren Erwerbstätigkeiten ge- halten sei, die Besuchstage zu bestimmen. Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert, das Besuchsrecht ausüben zu können und habe die Be- suchszeiten bisher pünktlich eingehalten. Einige Male habe er sich ab- gemeldet, weil er den Termin nicht habe einhalten können und drei oder vier Mal sei er unentschuldigt nicht erschienen. In einem Begleitschreiben vom 17. April 2007 an die kantonale Migrationsbehörde hielt die Vor- mundschaftsbehörde fest, dass die Kindsmutter die Feststellungen des Beistandes grundsätzlich bestätige, hingegen moniere, der Beschwerde- führer habe seit September 2006 etwa 15 mal Besuchstermine unent- schuldigt nicht eingehalten. 9.3.3. In einem weiteren Bericht des Beistandes vom 26. November 2008 bestätigte dieser erneut, dass es schwierig sei, die Besuchstage so zu re-

C-3128/2009 Seite 11 geln, dass sie in die Freizeit der Parteien fielen; der Beschwerdeführer ar- beite zu 100 % in einem Schichtbetrieb, die Kindsmutter zu 80 % in ei- nem Restaurant. Bis Februar 2008 habe der Beschwerdeführer die Be- suchszeiten grösstenteils zuverlässig eingehalten. Es sei aber einige Ma- le vorgekommen, dass er Besuche kurzfristig abgesagt oder unent- schuldigt nicht eingehalten habe. Die Gründe für diese zwischen März und Mai 2008 gehäuft vorgekommenen Unregelmässigkeiten hätten nicht abgeklärt werden können, weil der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine im Juni 2008 anstehende Verhandlung in der Scheidungsangelegenheit keine Termine mehr mit dem Beistand habe wahrnehmen wollen. Im Juni 2008 habe der Beschwerdeführer von insgesamt neun geplanten Be- suchsterminen "die Hälfte eingehalten". Im Juli hätten "wegen den Ferien" keine Besuche stattgefunden. Anlässlich eines Hausbesuches am 6. August 2008 sei der Beschwerdeführer vom Beistand angewiesen wor- den, seine Wohnung kindergerecht (mit einer Spielecke und einem Kin- derbett) einzurichten. Dieser Aufforderung sei der Betroffene bisher nicht nachgekommen. Unter der seit August 2008 bestehenden neuen Be- suchsregelung (zwei Tage pro Monat) habe der Beschwerdeführer von sieben möglichen Besuchsterminen deren drei eingehalten und vier an- dere wegen Krankheit, Ferien, Terminverschiebungen oder Unfall sehr kurzfristig abgesagt. Zusammenfassend hielt der Beistand in seinem Be- richt fest, dass das Besuchsrecht in der Berichtsperiode phasenweise gut, dann aber wieder schlecht ausgeübt worden sei. Eine weitere Aus- dehnung des Besuchsrechts müsse jedenfalls davon abhängig gemacht werden, dass die zweimal monatlich geltenden Besuchstage nunmehr über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten eingehalten würden und der Beschwerdeführer seine Wohnung kindergerecht einrichte. 9.3.4. In einer Kurzbestätigung vom 13. Oktober 2011 hielt der aktuell zu- ständige Beistand zuhanden des Rechtsvertreters fest, der Beschwerde- führer habe die Besuchstermine während den Monaten April und Mai 2011 "fast vollständig wahrgenommen". Ob der Beschwerdeführer von der ihm gebotenen Möglichkeit, seine Tochter während der Sommerferien eine Woche tageweise zu sich zu nehmen, Gebrauch gemacht habe, könne er nicht sagen, weil er selbst mit der Kindsmutter seither keinen Kontakt mehr gehabt habe und vom Beschwerdeführer keine Rück- meldungen erhalte. 9.3.5. In einer aus gleichem Anlass erstellten Bestätigung vom 31. De- zember 2013 schliesslich hielt der Beistand fest, der Beschwerdeführer übe sein Besuchsrecht gegenüber der Tochter "noch immer aus, aber

C-3128/2009 Seite 12 nicht lückenlos". "In regelmässigen Abständen" sage er Besuchstermine ab. Ebenfalls abgesagt habe er in diesem Jahr zweimal gemeinsame Fe- rien. Trotzdem sei er für das Kind eine wichtige Bezugsperson. Es habe ihn gern und freue sich jeweils auf die Besuche bei ihm. Die geschiede- nen Ehegatten seien sich nicht näher gekommen. Es gebe immer wieder kleinere oder grössere Spannungen, was die Vereinbarung von Besuchs- terminen erschwere. 9.3.6. Vor dem Hintergrund der zitierten Berichterstattung kann nicht ernsthaft behauptet werden, der Beschwerdeführer habe sein Besuchs- recht bisher kontinuierlich und reibungslos wahrgenommen. Bei allem Verständnis für organisatorische Engpässe, die sich aus seiner Berufstä- tigkeit ergeben können, ist doch festzustellen, dass der Beschwerdefüh- rer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen in der Vergangenheit – zeit- weise sogar ohne Entschuldigung – nicht vollumfänglich nachgekommen ist, bzw. auffallend oft Hinderungsgründe geltend machte. Die Unregel- mässigkeiten lassen sich entgegen der mit Eingabe vom 17. Februar 2014 erhobenen Behauptung nicht allein damit erklären, dass der Be- schwerdeführer an seiner aktuellen Arbeitsstelle, die er seit April 2010 in- nehat, besonderen Belastungen ausgesetzt sei. Zum einen wurden Unre- gelmässigkeiten in der Wahrnehmung des Besuchsrechts schon früher festgestellt, zum andern lassen die eingereichten Belege des Arbeitge- bers keine Rückschlüsse auf geleistete Schicht- und Wochenendarbeit bzw. auf verweigerte Ferienbezüge zu und der Beschwerdeführer be- schränkt sich in weiten Teilen auf wenig überzeugende Weise darauf, die Feststellungen des Beistandes als unrichtig abzuqualifizieren. 9.4. Die Rechtsprechung setzt nach dem bereits Gesagten zudem vo- raus, dass zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind auch in wirtschaftlicher Hinsicht von einer besonders intensiven Be- ziehung ausgegangen werden kann. Den Akten ist dazu Folgendes zu entnehmen: 9.4.1. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit der gerichtlichen Ver- einbarung vom 24. August 2006 verpflichtet, monatlich im Voraus Unter- haltsbeiträge im Betrag von Fr. 570.- an seine Tochter zu leisten. In einer weiteren Vereinbarung vom 17. Juni 2008 wurde dieser Betrag auf Fr. 400.- und schliesslich in der Vereinbarung vom 26. Dezember 2008 auf Fr. 350.- (bis zum vollendeten 11. Lebensjahr des Kindes) herabgesetzt.

C-3128/2009 Seite 13 9.4.2. Die Akten lassen keine vollständigen Rückschlüsse über die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen zu. Sie geben aber klar zu er- kennen, dass die Kinderalimente im Laufe der Jahre nicht immer an- standslos geleistet wurden. So wurde im bereits erwähnten Kurzbericht der Vormundschaftsbehörde vom 17. April 2007 festgehalten, dass die Kinderalimente zwar bisher geleistet worden seien, wegen Unregel- mässigkeiten in den Zahlungen aber eine Alimentenbevorschussung ge- prüft werden müsse. In einer an den Beschwerdeführer gerichteten Mittei- lung des regionalen Sozialdienstes vom 9. April 2009 wird demgegenüber bestätigt, dass er seine Unterhaltspflicht im Berichtszeitraum (Januar bis März 2009) eingehalten habe. Einem Schreiben der Gemeinde Y._______ an den Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2013 wiederum muss entnommen werden, dass die Unterhaltsbeiträge seit August 2012 "erneut" bevorschusst würden, er seiner Zahlungspflicht seit November 2012 regelmässig nachgekommen sei und zeitweise zusätzlich Raten- zahlungen an Ausstände aus dem Jahre 2007 geleistet habe. 9.4.3. Von einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung des Be- schwerdeführers zu seiner Tochter kann unter den gegebenen Um- ständen nicht ausgegangen werden. 9.5. Schliesslich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts immer ta- dellos verhalten hat. 9.5.1. In strafrechtlicher Hinsicht erwirkte er (auf Einsprache gegen einen Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts Emmental-Oberaargau vom 21. Juli 2006 hin) ein Urteil des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald vom 24. Mai 2007, mit dem er der Tätlichkeiten und der einfachen Kör- perverletzung – beides mehrfach begangen am 11. April 2006 zum Nach- teil seiner damaligen Ehefrau – schuldig befunden und mit einer Geldstra- fe von 12 Tagessätzen à je Fr. 110.- (bedingt vollziehbar bei einer Probe- zeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr. 800.- belegt wurde. Wei- ter wurde er mit Urteil des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 4. Februar 2009 wegen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à je Fr. 60.- verurteilt (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren). Gleichzeitig wurde die Probezeit im Zusammenhang mit dem Urteil vom 24. Mai 2007 um ein Jahr verlängert. Und schliesslich befindet sich bei den Akten der kantonalen Migrationsbehörde ein Anzeigerapport der Kan- tonspolizei Bern vom 11. Oktober 2012, wonach der Beschwerdeführer in

C-3128/2009 Seite 14 einer Einvernahme zugegeben habe, an seinem Wohnort die Türe zur Heizung eingeschlagen zu haben, weil er sich in seiner Nachtruhe gestört gefühlt habe. 9.5.2. Der Beschwerdeführer ist auch betreibungsrechtlich negativ in Er- scheinung getreten. In einem ersten Auszug aus dem Betreibungsregister vom 23. September 2011 wies er acht offene Verlustscheine im Gesamt- betrag von Fr. 55'904.75 auf. In einem weiteren Auszug aus dem Betrei- bungsregister vom 10. Dezember 2013 waren zwar nur noch fünf offene Verlustscheine in einem Gesamtbetrag von Fr. 33'147.50 verzeichnet. Of- fenbar hat der Beschwerdeführer einen gewissen Teil der in Betreibung gesetzten Forderungen beglichen. Andererseits sind alleine in der Zeitpe- riode von März 2012 bis September 2013 sechs neue Betreibungen ge- gen ihn eingeleitet worden; dabei ging es vornehmlich um Forderungen der Krankenkasse und der Steuerbehörden. 9.6. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nicht, um Ansprüche aus dem Kindsverhältnis abzuleiten (vgl. dazu E. 9.2 vorste- hend). Aus dem von ihm ebenfalls angerufenen Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) lassen sich in seinem Fall keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Bewilligungsan- sprüche ableiten (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 2A.472/2006 vom 11. Oktober 2006, E. 1.2). 10. Das Verhältnis zu seiner Tochter vermittelt dem Beschwerdeführer weder gestützt auf Landes-, noch auf Völkerrecht einen Anspruch auf Aufenthalt. Ein wichtiger Grund in Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b kann im Verhältnis zum Kind nicht erblickt werden. Andere wichtige Gründe, die einen weite- ren Verbleib des Beschwerdeführers erforderlich machen könnten, wer- den von diesem nicht geltend gemacht, und solche ergeben sich auch nicht aus den sonstigen Akten. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die Vorinstanz ist somit auf der Grundlage von Art. 77 Abs.1 Bst. a und b VZAE nicht zu bean- standen (das gleiche gälte auch, wenn die vorliegende Bewilligungssache in den Anwendungsbereich von Art. 50 AuG fallen würde). 11. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Wei- teres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Zif. 1 des Bundesbe-

C-3128/2009 Seite 15 schlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückfüh- rungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entge- genstehen. Da solche jedoch weder in nachvollziehbarer Weise geltend gemacht werden, noch sich aus den sonstigen Akten ergeben, ist die an- gefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergan- gen. 12. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 13. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv Seite 16)

C-3128/2009 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS [...]) – den Migrationsdienst des Kantons Bern

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Lorenz Noli

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh- rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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CH_BVGE_001
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Bvger
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CH_BVGE_001, C-3128/2009
Entscheidungsdatum
19.05.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026