B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3125/2009
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 2 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X., vertreten durch Y., Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerischer Verein für technische Inspektionen (SVTI), Richtistrasse 15, Postfach, 8304 Wallisellen, Vorinstanz.
Gegenstand
STEG, Verfügung vom 8. April 2009 (F._______- Feuerlöscher).
C-3125/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ (im Folgenden: X._______ oder Beschwerdeführerin) be- treibt gemäss Handelsregister als Kerngeschäft den Einzelhandel, vor- zugsweise aber nicht ausschliesslich im Bereich von Gütern des täglichen Bedarfs, einschliesslich sämtlicher vorgelagerten Stufen. B. Aufgrund einer Rapex-Verbraucherwarnung aus Polen (Nr. ) wur- de die Marktkontrolle des Schweizerischen Vereins für technische Inspek- tionen (im Folgenden: SVTI oder Vorinstanz) am 29. Januar 2009 vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf möglicherweise fehlerhafte Feuerlöscher mit der Beschriftung "F._____" aufmerksam gemacht (act. 1 Beilage 2; SVTI act. 1c). C. Die SVTI führte am 3. Februar 2009 in diversen X.___ -Filialen Stichproben- und Konformitätskontrollen bei "F._______"-Feuerlöschern durch und stellte folgende Mängel fest (vgl. Verfügung E. 2.3 und 2.4; act. 1 Beilage B; SVTI act. 2):
C-3125/2009 Seite 3 F. Mit E-Mail vom 24. Februar 2009 teilte die SVTI der Beschwerdeführerin mit, dass die Produktwarnung der B._______ nicht genügend sei, weil auf den Feuerlöschern ein Herstellungsjahr fehle und dadurch ein Käufer nicht erkennen könne, ob sein Feuerlöscher von der Produktwarnung be- troffen sei (SVTI act. 6). G. Am 5. März 2009 beantwortete die Beschwerdeführerin per Mail die von der Vorinstanz mit Mail vom 24. Februar 2009 gestellten Fragen (SVTI act. 7 S. 2). H. Mit Datum vom 8. April 2009 (act. 1 Beilage B, SVTI act. 9) erliess die SVTI folgende Verfügung: 4.1 Die X._______ wird verpflichtet, erneut eine Produktwarnung zu veröf- fentlichen, welche alle "F."-Feuerlöscher der Baureihe PD 6 /PD 12 ab Verkaufsdatum Januar 2007 betrifft. Die Produktwarnung muss al- le drei Landesteile und Sprachen enthalten. 4.2 Die X. wird verpflichtet, die "F."-Feuerlöscher einge- hend auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen zu lassen und das Datum der Kontrolle auf den Geräten anzubringen oder anbringen zu lassen. 4.3 Die X. wird verpflichtet, die Kontrolle zu dokumentieren und der Marktkontrolle Bericht zu erstatten. 4.4 Die X._______ kann von den unter Ziffer 4.1. bis 4.3 auferlegten Ver- pflichtungen befreit werden, sofern die X._______ den Nachweis er- bringt, dass die entsprechenden Verpflichtungen von der B._______ übernommen werden. 4.5 Die X._______ wird verpflichtet, der Marktkontrolle innerhalb von 30 Ta- gen die Anzahl der seit Januar 2007 in Verkehr gebrachten Geräte zu nennen. 4.6 Die X._______ wird verpflichtet, der Marktkontrolle den tatsächlichen Hersteller der "F."-Feuerlöscher mitzuteilen. 4.7. Die X. wird verpflichtet, die unter Ziffer 4.1 bis. 4.3, 4.5 sowie 4.6 aufgeführten Anordnungen zu befolgen, unter Androhung von Haft oder Busse gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle. 4.8 Der X._______ wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 850.00 auferlegt. Die Bezahlung hat binnen 30 Tagen zu erfolgen.
C-3125/2009 Seite 4 I. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 14. Mai 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht (act. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben. Ausserdem seien die Akten betreffend die Verfügung der SVTI ge- gen die B._______ vom 26. März 2009 beizuziehen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien mehrere der Anordnungen der angefochtenen Verfügung mangels gesetzlicher Grundlage und/oder wegen offensichtlicher Unangemessenheit aufzuhe- ben. Zur Begründung führte sie zusammenfassend und sinngemäss aus: Zwar sei die SVTI im Rahmen des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) für die Marktkontrol- le zuständig, aber da vom Feuerlöscher keine Gefahr ausgehe, sei die SVTI im vorliegenden Fall nicht zuständig und die Verfügung liesse sich daher auf keine Rechtsgrundlage stützen. Der Hersteller der Feuerlöscher sei zweifelsfrei die A._______ GmbH, daher sei es nicht einzusehen, warum die SVTI nach dem Hersteller fra- gen würde, ausserdem fehle die Rechtsgrundlage, dies zu verlangen. Nichts in der Druckgeräteverordnung (DGV) schreibe vor, dass die Kenn- zeichnung ein Herstellungsdatum umfassen müsse. In der angefochtenen Verfügung sei als Mangel ein Fehlen der Konformitätserklärung und des Herstellungsdatums erwähnt worden, obwohl die Beschwerdeführerin ei- ne Konformitätserklärung beigebracht habe und das Herstellungsdatum auf der Verpackung angebracht sei. Aufgrund der Prägung auf dem Be- hälter und dem Herstellungsdatum auf der Verpackung könne die A._______ GmbH (oder ihre Alleinvertreterin B._______) die notwendi- gen Informationen über die Herstellung einwandfrei bestimmen. In der Anordnung der Verfügung werde denn auch weder das Herstellungsda- tum noch die Konformitätserklärung erwähnt. Die Verfügung sei unverhältnismässig, denn es seien nicht alle Feuerlö- scher vom Defekt betroffen, sondern nur 1% der zwischen Januar 2007 und Oktober 2008 hergestellten Feuerlöscher vom Typ PD6 und PD12. Im Weiteren sei es unverhältnismässig von der Beschwerdeführerin zu verlangen, die Anzahl der gekauften Feuerlöscher bekannt zu geben und diese Feuerlöscher zu kontrollieren, denn eine solche Kontrolle könne die Beschwerdeführerin nicht selber durchführen.
C-3125/2009 Seite 5 Ausserdem habe die SVTI das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihre Verfügung auf die Akten betreffend den Fall B._______ gestützt habe, ohne die Beschwerdeführerin, über die entsprechenden Akten zu infor- mieren. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht zu den Untersu- chungsergebnissen Stellung nehmen können, da keine Anhörung vor Ver- fügungserlass stattgefunden habe. Zudem hätte die SVTI in Anwendung von Art. 41 Abs. 2 VwVG vorgängig der Beschwerdeführerin die Ergrei- fung eines Zwangsmittels androhen und eine angemessene Erfüllungs- frist einräumen müssen. Die Alleinvertreterin B._______ habe sich vorbildlich verhalten und eine breit angelegte Informationskampagne lanciert. J. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2009 (act. 8) beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Als Begründung brachte sie vor, gemäss Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheit von technischen Ein- richtungen und Geräten (aSTEV; SR 819.11) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und An- hang, Buchstabe d, der Verordnung des EVD über die Zuständigkeiten im Vollzug der Gesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrich- tungen und Geräten und über dessen Finanzierung (aZuständigkeitsve- rordnung STEG; SR 819.116) sei die SVTI für die nachträgliche Kontrolle auf dem Gebiet der Druckbehälter und Druckgeräte, insbesondere ge- mäss der Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten (aDruckgerä- teverordnung; SR 819.12) und der Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (aDruckbehälterverordnung; SR 819.122) zu- ständig. Im Weiteren erklärte die Vorinstanz, zu den Aufgaben der Marktkontrolle Druckgeräte gehöre gemäss Ziff. 4.4. des "Vertrages über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (aSTEG)" die Bearbeitung von Meldungen von nicht konfor- men technischen Geräten sowie weiterer Hinweise von Behörden anderer Staaten (insbesondere der EU und der EFTA) aus ICSMS, Rapex oder anderer Quellen. Bei der Rapex-Verbraucherwarnung vom 8. Januar 2009 habe ein solcher begründeter Hinweis gemäss Art. 13 Abs. 1 aSTEG bestanden. Die Beschwerdeführerin gehe fälschlicherweise da- von aus, die Aufgabe der SVTI sei die sicherheitstechnische Überprüfung von technischen Einrichtungen und Geräten bzw. die Beurteilung der Frage, ob von technischen Einrichtungen und Geräten eine Gefährdung
C-3125/2009 Seite 6 ausgehe. Die Aufgabe der Marktkontrolle sei jedoch umfassender und bestehe darin die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von technischen Einrichtungen und Geräten zu kontrollieren (Art. 1 Abs. 1 aDruckgeräteverordnung). Die Vorinstanz führte aus, die Schweizer Alleinvertretung der Herstellerin habe auf ihrer Website zwar einen Aufruf in Zusammenhang mit den feh- lerhaften Feuerlöschern veröffentlicht, diese Produktwarnung sei aber nutzlos gewesen, da die abgebildete Beschriftung nicht derjenigen auf den fehlerhaften Feuerlöschern entsprochen habe und es dem Erwerber eines betroffenen Feuerlöschers deshalb nicht möglich gewesen sei, zu beurteilen, ob sein Feuerlöscher von der Produktwarnung betroffen sei. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe die SVTI mit E- Mail vom 24. Februar 2009 und Telefon vom 6. März 2009 die Beschwer- deführerin aufgefordert, eine Stellungnahme einzureichen, was diese aber nicht gemacht habe. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach nichts in der DGV vor- schreibe, dass die Kennzeichnung ein Herstellungsdatum enthalten müs- se, sei krass falsch, denn eine solches werde in Art. 5 aDruckgerätever- ordnung i.V.m. Anhang 1 Ziff. 3.3.1 der aDruckgeräteverordnung verlangt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach es genüge, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht werde, widerspreche der Ziff. 3.3.4 Anhang I der aDruckgeräteverordnung. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2009 (act. 9) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend dem Beizug der Akten in der Beschwer- desache C-3047/2009 gutgeheissen, und die Beschwerdeführerin aufge- fordert, einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.- zu be- zahlen, welcher am 11. September 2009 beim Gericht einging. L. Mit Replik vom 14. Oktober 2009 (act. 16) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung fest und führte ergänzend aus, es sei unbestritten, dass die Rapex-Meldung der Vorinstanz habe Anlass geben können, ein Sicherheitsrisiko anzunehmen. Diese Annahme habe aber überprüft werden müssen, denn da kein Sicherheitsmangel bestan- den habe, sei die Zuständigkeit der Vorinstanz entfallen. Das von der Vor- instanz erwähnte Telefonat vom 6. März 2009 sei nicht in den Akten.
C-3125/2009 Seite 7 M. Mit Duplik vom 8. Januar 2010 (act. 22) hielt die Vorinstanz an ihren An- trägen und deren Begründung fest und führte ergänzend aus, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei es nicht Aufgabe der Kontroll- organe, die Gefährlichkeit der in Verkehr gebrachten technischen Einrich- tungen und Geräte zu beurteilen, sondern es sei die Pflicht des Inver- kehrbringers nachzuweisen, dass die Einrichtung oder das Gerät den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspreche (Art. 4b aSTEG). Diesen Nachweis habe die Beschwerdeführerin, wie aus der Verfügung der Vorinstanz hervorgehe, nicht erbracht. Die Beschwer- deführerin mache denn auch zu Recht nicht geltend, sie habe den Nach- weis zu erbringen vermocht, dass die Feuerlöscher den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen würden. Entgegen der anderslau- tenden Behauptung der Beschwerdeführerin würden die "F._______"- Feuerlöscher, bei denen es sich um eine Baugruppe, bestehend aus dem Druckbehälter und seinen Ausrüstungsteilen, handle, die Anforderungen betreffend Kennzeichnung nicht erfüllen. Es fehle das Herstellungsjahr und die Fabrikationsnummer sei wegen des dicken Farbüberzugs nicht zu erkennen. Somit sei eine eindeutige Zuordnung des einzelnen Gerätes zu einer bestimmten Serie, wie dies z.B. bei einer Produktwarnung unerläss- lich sei, unmöglich. N. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 14. Januar 2010 ge- schlossen (act. 23). O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 genannten Behörden. Die sachliche Zuständigkeit des Bundes-
C-3125/2009 Seite 8 verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun- gen der Vollzugsorgane im Bereich des aSTEG bzw. der Produktesi- cherheit ergab sich bis Ende Juni 2010 aus Art. 12 Abs. 2 aSTEG, seit dem 1. Juli 2010 aus Art. 15 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11). 2. Angefochten ist eine Verfügung des Kesselinspektorats des Schweizeri- schen Vereins für technische Inspektionen (SVTI), welche gestützt auf das aSTEG erlassen wurde. Die SVTI ist ein STEG- bzw. Produktesi- cherheits-Kontrollorgan (Art. 11 Abs. 1 Bst. c aSTEV, Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit [PrSV, SR 930.111]) und Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Das Bundes- verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 12 Abs. 1 aSTEG, Art. 15 PrSG). 3.1 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Zudem hat sie am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, einzu- treten. 3.2 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Verfü- gung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvoll- ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei un- angemessen (Art. 49 VwVG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
C-3125/2009 Seite 9 gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 4. In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sie vor Verfügungserlass nicht an- gehört worden sei, nicht in sämtliche Akten Einsicht hatte, welche für die Verfügung hinzugezogen worden seien, wie die Akten im Fall B., nicht alle Untersuchungshandlungen, wie zum Beispiel das Telefonat mit der Bezirksregierung M. sowie das Telefonat vom 6. März 2009, dokumentiert seien, die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführe- rin nicht würdigte und sie den Sachverhalt nicht hinlänglich abgeklärt ha- be. 4.1 Das rechtliche Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfin- dung. In diesem Sinne dient es einerseits der Sachabklärung, stellt ande- rerseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (vgl. BGE 126 V 131 f., BGE 121 V 152; A. KÖLZ/ I. HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 292 ff.). Zum verfassungsmässigen Anspruch auf recht- liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), der für das Verwal- tungsverfahren in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert worden ist, gehören ins- besondere Garantien bezüglich Beweisverfahren, Akteneinsicht, Anhö- rungsrecht und Begründungspflicht der Behörden. Die Aktenführungspflicht der Verwaltung stellt das Gegenstück zum - Be- standteil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildenden - Ak- teneinsichtsrecht der versicherten Person dar (Urteil BGer 8C.319/2010 E. 2.2.1; BGE 124 V 372 E. 3b S. 375 f., 389 E. 3a S. 390), indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person ei- ne Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477; Urteil BGer 9C_231/2007 vom 5. November 2007 E. 3.2; vgl. auch KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2009, N. 34 zu Art. 26 VwVG). Grundlage eines effektiven Akteneinsichtsrechts ist eine geordnete und übersichtliche Aktenführung (GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl. 2008, N. 30 zu Art. 29 BV). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Ak-
C-3125/2009 Seite 10 tenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (Urteil BGer 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin brachte zu Recht vor, die Vorinstanz habe die Akten mangelhaft geführt, denn bezüglich des Telefonats vom 6. März 2009 findet sich in der Tat keine Aktennotiz in den Akten, ebenso ist der Kontakt mit der Bezirksregierung M._______ nicht dokumentiert. Im Wei- teren trifft es zu, dass die Vorinstanz auf die Akten betreffend dem Verfah- ren B._______ abgestellt hat, um den Sachverhalt zu vervollständigen, diese Akten jedoch nicht beizog und die Beschwerdeführerin hierüber auch nicht informierte. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz in ihrer Verfü- gungsbegründung unter Sachverhalt verschiedene Schritte aufführte, die in den vorinstanzlichen Verfahrensakten jedoch nicht dokumentiert wur- den, womit nicht ersichtlich ist, ob die entsprechenden Schritte telefo- nisch, per E-Mail oder per Post erfolgten. Einzig aus der Beschwerdebe- gründung der Beschwerdeführerin geht hervor, dass es sich hierbei ledig- lich um Telefonate gehandelt haben soll, für die jedoch keine Aktennoti- zen vorhanden sind und deren Inhalt von der Beschwerdeführerin bestrit- ten wird. Die Rüge der mangelhaften Aktenführung ist daher begründet. In Bezug auf die Verletzung der Anhörungspflicht vor Verfügungserlass brachte die Vorinstanz vor, das rechtliche Gehör sei mit E-Mail vom 24. Februar 2009 gewährt worden. Die Form eines unverbindlichen E-Mails genügt vorliegend jedoch nicht, denn der Inhalt des E-Mails ist zu vage, die Bitte um Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen ist mit keiner Fristansetzung verbunden, und nichts deutet daraufhin, dass es sich um eine Anhörung gemäss Art. 30 VwVG vor Verfügungserlass handeln soll. Die Beschwerdeführerin hat denn auch gleichentags in derselben Unver- bindlichkeit geantwortet, dass die zuständige Person beim Hersteller eine Stellungnahme einreichen werde. Eine telefonische Anfrage der Vorin- stanz vom 9. März 2009 ist weder dokumentiert noch wäre sie – mit Blick auf die Bestreitung durch die Beschwerdeführerin – in verfahrensrechtli- cher Hinsicht genügend. 4.3 Die Vorinstanz hat somit die Anforderungen an ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren in mehrfacher Hinsicht und in schwerwiegender Weise verletzt, und soweit es sich um Teilaspekte des rechtlichen Gehörs handelt, ist auch dieses verletzt.
C-3125/2009 Seite 11 4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Ver- letzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Recht- sprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprü- fen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin konnte sich im vorliegenden Verfahren, in dem das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, in Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten, ein- lässlich zur angefochtenen Verfügung äussern. Im Rahmen eines zweifa- chen Schriftenwechsels hatte sie ausreichend Gelegenheit, ihre Anträge zu begründen und zu den umstrittenen Fragen Stellung zu nehmen. Unter diesen Umständen führte eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zweifelsohne zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnö- tigen Verzögerung des Verfahrens, die nicht mit dem prozessökonomi- schen Interesse (auch) der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache zu vereinbaren wäre. Die Annahme der Heilung der festgestellten Gehörsverletzungen ist daher gerechtfertigt, und es ist ausnahmsweise von der beantragten Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen. 5. Das neue PrSG hat per 1. Juli 2010 das STEG abgelöst, weshalb zu- nächst zu prüfen ist, welches Recht anwendbar ist. Vorliegend erfolgte die Rechtsänderung erst bei Rechtshängigkeit der Beschwerde. 5.1 Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in aller Regel vom Rechtszustand auszugehen, wie er sich im Zeitpunkt des Er- lasses der angefochtenen Verfügung dargestellt hat – soweit nicht Über- gangsbestimmungen eine andere Regelung vorsehen (zu den allgemei-
C-3125/2009 Seite 12 nen intertemporalrechtlichen Grundsätzen vgl. etwa BGE 125 II 598 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere dann, wenn das alte Recht für den Beschwerdeführenden im Ergebnis milder ist. Im Laufe des Beschwerde- verfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind an sich unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die sofortige Anwendung des neuen Rechts (Urteil BVGer C-5911/2008 vom 17. Dezember 2010 E. 6 mit Hinweisen). 5.2 Im Vergleich zum aSTEG ist der Anwendungsbereich des PrSG wei- ter und das Schutzniveau höher (siehe HANS-JOACHIM HESS, Produktesi- cherheitsgesetz [PrSG], Handkommentar, Bern 2010, Teil 1 Rz. 76 ff.). Gemäss Art. 21 Abs. 1 PrSG dürfen Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden. Nach dessen Abs. 2 müssen Hersteller, Importeure oder Händler bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen, die zur Um- setzung von Art. 8 PrSG (Pflichten nach dem Inverkehrbringen) notwen- dig sind. Aufgrund dieser Übergangsbestimmung sind keine (zwingenden) Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts ersichtlich, wes- halb die vorliegende Beschwerde im Lichte der bis Ende Juni 2010 gülti- gen Rechtslage zu beurteilen ist. 6. Im Folgenden werden – soweit nicht anders vermerkt – die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (April 2009) gültigen Normen zitiert. 6.1 Das aSTEG sah keine behördliche Zulassung von technischen Ein- richtungen und Geräten (TEG) vor, sondern das System der nachträgli- chen Kontrolle bzw. der Marktkontrolle (vgl. Art. 6 aSTEG i.V.m. Art. 11 ff. aSTEV; STEG-Kommentar des Staatssekretariats für Wirtschaft [Seco], Ausgabe Januar 2004, S. 13 f. und 24 ff.). 6.1.1 Technische Einrichtungen und Geräte (TEG) dürfen gemäss Art. 3 aSTEG nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei ihrer bestimmungs- gemässen und sorgfältigen Verwendung Leben und Gesundheit der Be- nützer und Dritter nicht gefährden. Sie müssen den grundlegenden Si- cherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 aSTEG entspre- chen, oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sein.
C-3125/2009 Seite 13 6.1.2 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesund- heitsanforderungen fest; er berücksichtigt dabei das entsprechende inter- nationale Recht (Art. 4 aSTEG), vorliegend die Richtlinie 97/23 EG über Druckgeräte (GSG 2.1.14). 6.1.3 Nach Art. 4b aSTEG muss, wer ein TEG in Verkehr bringt, nachwei- sen können, dass dieses den grundlegenden Sicherheits- und Gesund- heitsanforderungen entspricht (Abs. 1). Werden TEG nach den vom zu- ständigen Bundesamt bezeichneten technischen Normen (vgl. Art. 4a aSTEG) hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Si- cherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind (Abs. 2). Wer TEG, die den technischen Normen nach Art. 4a nicht entsprechen, in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass sie die grundlegenden Sicher- heits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllen (Abs. 3). Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass die technische Einrichtung oder das Gerät nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden ist (Abs. 4). 6.1.4 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inver- kehrbringen von Druckgeräten obliegt der SVTI (Art. 22 Abs. 1 und 23 der Verordnung vom 20. November 2002 über die Sicherheit von Druckgerä- ten [aDruckgeräteverordnung, SR 819.121] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Bst. c und Art. 13 Abs. 1 aSTEV und Anhang Bst. b der Verordnung des EVD vom 23. August 2005 über die Zuständigkeit im Vollzug der Gesetzge- bung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und über dessen Finanzierung [aZuständigkeitverordnung-STEG, SR 819.116]. Die Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane sind in Art. 13 aSTEV geregelt. 6.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 aDruckgeräteverordnung dürfen Druckgeräte und Baugruppen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundle- genden Anforderungen nach Anhang I der aDruckgeräteverordnung ent- sprechen (ebenso Art. 2 Abs. 1 Richtlinie EG 97/23). 6.3 Druckgeräte bedürfen keiner Zulassung, sondern unterstehen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung). Die Aufgaben und Befug- nisse der Kontrollorgane sind in Art. 13 aSTEV geregelt. Gemäss Abs. 1 führen die Kontrollorgane stichprobenweise nachträgliche Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für TEG durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach TEG den Vorschriften nicht entsprechen.
C-3125/2009 Seite 14 Eine solche nachträgliche Kontrolle umfasst die formelle Überprüfung, ob die Konformitätserklärung (sofern gefordert) in Ordnung ist und die tech- nischen Unterlagen vollständig sind, eine Sicht- und Funktionskontrolle sowie eine weitere nachträgliche Kontrolle des beanstandeten TEG (Abs. 2). Die Kontrollorgane sind insbesondere befugt, die für den Nach- weis der Konformität von TEG erforderlichen Unterlagen und Informatio- nen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen so- wie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten (Abs. 3). Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollstän- dig bei, so können diese eine Überprüfung verfügen. Der Inverkehrbringer trägt die Kosten (Abs. 4). Die Kontrollorgane können eine Überprüfung auch verfügen, wenn aus der Konformitätserklärung nach Art. 7 nicht hin- reichend hervorgeht, dass ein TEG den Anforderungen entspricht, oder Zweifel bestehen, ob ein TEG mit den eingereichten Unterlagen überein- stimmt (Abs. 5). Ergibt die Überprüfung nach Absatz 5, dass ein TEG den Anforderungen nicht entspricht, so trägt der Inverkehrbringer die Kosten der Überprüfung (Abs. 6). 6.4 Entspricht ein TEG den Vorschriften der aSTEV nicht, so informiert das Kontrollorgan den Inverkehrbringer über das Ergebnis der Kontrolle und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet es gegebe- nenfalls die nötigen Massnahmen mit einer Verfügung an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Es kann insbesondere das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnah- men veröffentlichen (Art. 13a Abs. 1 aSTEV). Für die nachträgliche Kon- trolle, bei der sich herausstellt, dass ein TEG nicht den Vorschriften ent- spricht, wird dem Inverkehrbringer eine Gebühr auferlegt. Auslagen wer- den zusätzlich berechnet (Art. 13a Abs. 2 aSTEV). Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Verordnung des EVD über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte vom 16. Juni 2006 (aGebV- STEG [AS 2006 2681; aufgehoben per 1. Juli 2010, AS 2010 2593]. 7. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist streitig, ob die SVTI für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war und ob die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind. 7.1 Es ist unbestritten, dass es sich beim "F._______"-Feuerlöscher um technische Einrichtungen und Geräte (TEG) im Sinne von Art. 2 aSTEG
C-3125/2009 Seite 15 handelt. Weiter ist unbestritten, dass der "F."-Feuerlöscher eine Druckgeräte-Baugruppe im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. g Druckgeräte- verordnung darstellt. Wie weiter oben erörtert, ist die SVTI für die Markt- kontrolle betreffend Druckgeräte zuständig (Art. 11 aSTEV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 sowie Anhang Buchstabe d der aZuständigkeitsverordnung- STEG). Die Beschwerdeführerin geht fehl in der Annahme, dass die for- melle Voraussetzung der Zuständigkeit von der materiellen Frage der Ge- fahr eines TEGs abhängig ist. Die SVTI war somit für den Erlass der Ver- fügung zuständig. 7.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 aSTEV hat das Kontrollorgan begründete Hinweise, wonach ein TEG nicht den Vorschriften entspricht, zu verfol- gen. Ob ein solcher Anlass bestand ist nicht ex nunc, sondern ex tunc zu betrachten. Die Rapex-Verbraucherwarnung vom 8. Januar 2009 lautete wie folgt: "Vom Produkt geht eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Verbraucher aus. Aufgrund eines Defekts lässt sich der Bolzen des Ventils (Steuervorrichtung) bei einigen Geräten nicht betä- tigen, so dass es zu Verbrennungen oder sogar tödlichen Unfällen kom- men kann." Die Rapex-Meldung machte somit auf eine Gefahr aufmerk- sam und die SVTI musste diesem Hinweis nachgehen. Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin ist es irrelevant, ob sich diese Gefahr im Nachhinein als richtig oder falsch herausstellt. Somit musste die SVTI überprüfen, ob die "F."-Feuerlöscher den Vorschriften über das Inverkehrbringen von technischen Einrichtungen und Geräten und insbe- sondere den Bestimmungen in der Druckgeräteverordnung entsprechen. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 8. Januar 2010 zu Recht fest, dass die einschlägige Verordnung für das Verfügen von Massnahmen nicht eine Gefährdung voraussetzt, die von einer technischen Einrichtung oder einem Gerät auszugehen hat, sondern einzig die Tatsache, dass ei- ne technische Einrichtung oder ein Gerät den Vorschriften nicht entspricht (Art. 13a Abs. 1 und 2 aSTEV). 7.3 Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Feuerlöschern sind in Art. 5 der aDruckgeräteverordnung geregelt. Gemäss Abs. 1 dür- fen Druckgeräte und Baugruppen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei angemessener Installierung und Wartung sowie bestimmungsge- mässem Betrieb die Sicherheit von Personen und Sachen sowie die Ge- sundheit von Personen nicht gefährden. In Abs. 2 werden Druckgeräte und Baugruppen erwähnt, welche nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I er- füllen. Beim "F._______"-Feuerlöscher handelt es sich um einen tragba-
C-3125/2009 Seite 16 ren Feuerlöscher gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. i der aDruckgeräteverord- nung, womit diese nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie unter anderem eine Kennzeichnung und Etikettierung gemäss Anhang I Ziffer 3.3 aufweisen. Ziffer 3.3.1 i.V.m. 3.3.4 bestimmt, dass auf dem Druckge- rät selber oder einem an ihm fest angebrachten Typenschild Angaben zu machen sind über Name und Anschrift des Inverkehrbringers bzw. andere Angaben zu seiner Identifizierung (Bst. a), Herstellungsjahr (Bst. b), An- gaben, die eine Identifizierung des Druckgerätes nach seiner Art erlau- ben, wie Typ-, Serien- oder Loskennzeichnung, Fabrikationsnummer (Bst. c) sowie Angaben über die wesentlichen zulässigen oberen oder unteren Grenzwerte (Bst. d). Eine analoge Kennzeichnungsvorschrift findet sich auch in der Richtlinie EG 97/23 über Druckgeräte (vgl. Art. 3 Abs. 3 sowie Anhang I Ziff. 3.3) Es ist unbestritten, dass auf dem beanstandeten "F._______"- Feuerlöscher selber kein Herstellungsdatum angebracht ist. Die Be- schwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift vom 15. Mai 2009 auf Seite 19 Ziffer 6 vor, die Druckgeräteverordnung verlange keine An- gabe eines Herstellungsdatums (act. 1). Das Herstellungsdatum sei auf der Verpackung angebracht. Somit stellt sich die Frage der Auslegung von Anhang I Ziffer 3.3.4 der aDruckgeräteverordnung. Gesetze und Ver- ordnungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichti- gung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 134 V 208 E. 2.2, 131 V 242 E. 5.1, 130 V 424 E. 3.2 und 49 E. 3.2.1, je mit Hinweisen). Der Wortlaut von Anhang I Ziffer 3.3.4 ist klar. Sinn und Zweck der Kennzeichnung ist es, dass eine technische Einrichtung oder ein Gerät einer Serie oder Baugruppe zuge- ordnet werden kann und dies auch noch nach Jahren. Die Verpackung eines Feuerlöschers dient nur dem Transport, nicht zur Aufbewahrung, denn dieser muss stets griffbereit sein. Es sind keine triftigen Gründe er- sichtlich, welche eine Abweichung vom klaren Wortlaut rechtfertigen wür- den, solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.
C-3125/2009 Seite 17 Damit ist erstellt, dass die "F."-Feuerlöscher aufgrund des feh- lenden Herstellungsdatums nicht konform sind. Aufgrund der ungenügen- den Kennzeichnung ist nicht klar, ob die Feuerlöscher unter die Konformi- tätserklärung fallen und die Beschwerdeführerin hat demnach den Beweis im Sinne von Art. 4b aSTEG bzw. Art. 7 aDruckgeräteverordnung, dass der "F."-Feuerlöscher den grundlegenden Sicherheits- und Ge- sundheitsanforderungen entspricht, nicht erbracht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, war die veröffentlichte Produktwar- nung wegen der fehlenden Kennzeichnung nutzlos, da eine Zuordnung eines Feuerlöschers zu den zurückgerufenen Serien nicht möglich war. 8. Gemäss Art. 23 aDruckgeräteverordnung i.V.m. Art. 13 und 13a aSTEV führt das Kontrollorgan stichprobenweise nachträgliche Kontrollen durch und informiert den Inverkehrbringer über das Ergebnis der Kontrolle und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet es gegebenen- falls die nötigen Massnahmen mit einer Verfügung an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Es kann insbesondere das weite- re Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröf- fentlichen. 8.1 Im Weiteren ist zu untersuchen, ob die einzelnen Anordnungen in der Verfügung der Vorinstanz korrekt und verhältnismässig sind. 8.1.1 Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin, erneut eine Produktwarnung zu veröffentlichen, welche alle "F."-Feuerlöscher der Baureihe PD 6 /PD 12 ab Verkaufsdatum Januar 2007 betreffen (vgl. Ziff. 4.1 der angefochtenen Verfügung). Dagegen brachte die Beschwer- deführerin vor, diese Anordnung sei unverhältnismässig, denn es liege kein sicherheitstechnischer Mangel vor. Wie weiter oben erörtert, ent- sprechen die fraglichen "F."-Feuerlöscher nicht der Druckgeräte- verordnung und hätten somit nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Feuerlöscher funktionieren nicht, womit durchaus ein Mangel vorliegt, und da wegen dem fehlenden Herstellungsjahr nicht eruiert werden kann, ob die "F._______"-Feuerlöscher unter die Konformitätserklärung fallen, ist durchaus von einer potentiellen Gefahr auszugehen, bis das Gegenteil bewiesen ist.
C-3125/2009 Seite 18 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt einen im gesamten Verwal- tungsrecht sowohl bei der Rechtsetzung wie bei der Rechtsanwendung zu beachtenden Grundsatz dar. Er setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes er- forderlich ist und dass zwischen Ziel und Mittel ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 51 E. 4b). Die Veröffentlichung einer Produktwarnung ist geeignet, um die betroffe- nen Feuerlöscher ausfindig zu machen, und da kein Herstellungsjahr am Behälter angebracht wurde, ist es notwendig, die Produktwarnung auf alle Feuerlöscher ab Verkaufsdatum Januar 2007 zu erweitern. 8.1.2 Im Weiteren verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, die "F."-Feuerlöscher auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen zu lassen und das Datum der Kontrolle auf den Geräten anzubringen oder anbringen zu lassen (vgl. Ziff. 4.2 der angefochtenen Verfügung). Hierge- gen brachte die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, es bestehe keine Verpflichtung, die Feuerlöscher auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und das Datum der Kontrolle anzubringen. Die Beschwerdeführerin kön- ne diese Kontrollen nicht selber durchführen. Ausserdem könnten nur zu- rückgebrachte Geräte überprüft werden. Gemäss Art. 13a aSTEV können die Kontrollorgane eine Überprüfung verfügen, wenn aus der Konformitätserklärung nach Art. 7 nicht hinrei- chend hervorgeht, dass ein TEG den Anforderungen entspricht oder Zweifel bestehen, ob ein TEG mit den eingereichten Unterlagen überein- stimmt. Aufgrund des fehlenden Herstellungsjahres auf dem Gerät und der nicht leserlichen Fabrikationsnummer ist eine eindeutige Zuordnung des einzelnen Gerätes zu einer bestimmten Serie unmöglich. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Konformitätserklärung ist somit nicht behilflich, da die "F."-Feuerlöscher, welche in der Schweiz ver- kauft wurden, nicht zugeordnet werden können. Die Vorinstanz verpflich- tete die Beschwerdeführerin somit zu Recht, die "F._______"- Feuerlöscher auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Es trifft natürlich zu, dass nur zurückgebrachte Geräte überprüft und das Datum nur auf diesen Geräten angebracht werden kann. Von der Vorinstanz wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht, womit unter Ziffer 4.2 der angefochte- nen Verfügung nur zurückgebrachte Geräte gemeint sein können.
C-3125/2009 Seite 19 8.1.3 In Ziffer 4.3 der angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerde- führerin verpflichtet, die Kontrollen zu dokumentieren und der Marktkon- trolle Bericht zu erstatten. Wie unter Erwägung 8.1.2 erläutert, können gemäss Art. 13a aSTEV die Kontrollorgane eine Überprüfung verfügen, wenn aus der Konformitätserklärung nach Art. 7 nicht hinreichend hervor- geht, dass ein TEG den Anforderungen entspricht oder Zweifel bestehen, ob ein TEG mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt. Eine Doku- mentation und ein Bericht ist notwendig, weil nur dadurch der Vorinstanz ermöglicht wird, zu überprüfen, dass die Verfügung korrekt umgesetzt wurde. Die Überprüfung der Geräte muss nicht persönlich von der Be- schwerdeführerin durchgeführt werden, sondern sie kann die Überprü- fung auch in Auftrag geben (vgl. auch Ziff. 8.1.4). 8.1.4 Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin in Ziffer 4.4 der ange- fochtenen Verfügung daraufhin, dass die Produktwarnung und die Kon- trolle der Geräte auch durch die Alleinvertreterin B._______ vorgenom- men werden können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist hierbei keine Verknüpfung zweier Verfahren zu betrachten, sondern ledig- lich der Hinweis, dass der Nachweis der Konformität nicht von der Be- schwerdeführerin persönlich erbracht werden muss. 8.1.5 Die Vorinstanz verlangte von der Beschwerdeführerin in Ziffer 4.5 der angefochtenen Verfügung, ihr die Anzahl der seit Januar 2007 in Ver- kehr gebrachten Geräte zu nennen. Entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin ist die genaue Anzahl der betroffenen Feuerlöscher nicht be- kannt, denn die Beschwerdeführerin gab als Anzahl ca. 3000 Stück an. Somit könnten weniger oder mehr als 3000 Stück verkauft worden sein. Die Vorinstanz ist auf die Bekanntgabe der genauen Anzahl in Verkehr gebrachten Geräte angewiesen, damit sie weiss, ob und wann sämtliche betroffenen Feuerlöscher einer nachträglichen Kontrolle unterzogen wur- den. 8.1.6 Unter Ziffer 4.6 der angefochtenen Verfügung verlangte die Vorin- stanz von der Beschwerdeführerin, ihr den tatsächlichen Hersteller der "F."-Feuerlöscher mitzuteilen. Dagegen brachte die Beschwerde- führerin vor, dass der Hersteller bekannt sei, denn dies sei die A. GmbH. Wie die Vorinstanz zu Recht in ihrer Verfügung vom 8. April 2009 festhielt, sind auf den Feuerlöschern auf dem Schweizermarkt die Adres- se der F._______ Brandschutz GmbH aufgeführt, womit der tatsächliche Hersteller, die A._______ GmbH, nicht erkennbar ist. Ziffer 4.6 der ange- fochtenen Verfügung ist daher nicht zu beanstanden.
C-3125/2009 Seite 20 8.1.7 Die Verfügung wurde im Jahre 2009 erlassen, womit die gemäss Ziffer 4.7 der angefochtenen Verfügung erlassene Androhung von Haft oder Busse im Unterlassungsfall gestützt auf Art. 292 aStGB (Schweizeri- sches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0), in der im Verfügungszeitpunkt gültigen Fassung, nicht zu beanstanden ist. 8.1.8 Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 4.7 der angefochtenen Verfügung Gebühren von Fr. 850.- (Fr. 700.- Zeitauf- wand und Fr. 150.- Reisekosten). Die Beschwerdeführerin machte dage- gen geltend, eine Gebühr dürfte zwar erhoben werden, aber bei Gel- tendmachung von Reisekosten, seien diese zu begründen und müssten sich aus den Akten ergeben. Die Vorinstanz führte bei der Beschwerde- führerin Kontrollen durch, womit die Reisekosten begründet sind. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin mit keiner der vorge- brachten materiellen Rügen durchgedrungen. Die Beschwerde ist daher im Hauptbegehren, Eventualbegehren und Subeventualbegehren vollum- fänglich abzuweisen. 10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter- liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller La- ge der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- reduziert, da das Verhalten der Vorinstanz, namentlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Beschwerdeführerin Anlass gab, die angefochtene Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.- zu verrechnen und der Restbetrag in Höhe von Fr. 1'500.- ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzu- erstatten.
C-3125/2009 Seite 21 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorin- stanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-3125/2009 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgelegt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 3'000.- verrechnet. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 1'500.- ist nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Beschwerde- führerin zurückzuerstatten. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) – das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: