B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3089/2022
Urteil vom 8. Juli 2025 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Marco Del Fabro, Rechtsanwalt, BFMS Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Arbeitssicherheit und Gesundheits- schutz, Ermahnung Stufe 3 (Einspracheentscheid vom 13. Juni 2022).
C-3089/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (seit 10. Mai 2015; früher: A._______ Generalunterneh- mung GmbH und A._______ GmbH; nachfolgend: Arbeitgeberin oder Be- schwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb einer Bauunternehmung, insbesondere im Bereich des Hoch- und Tief- baus, sowie den Betrieb eines Plattenlegergeschäfts; sie kann ein Ge- schäft für Malerei und Gipserei führen und als General- oder Totalunter- nehmerin Bauten erstellen. Zudem führt sie Transporte aller Art aus. Sie kann Grundstücke erwerben, belasten und verkaufen, im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmungen erwerben und sich an solchen beteiligen sowie alle Geschäfte durchführen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern oder die direkt mit ihm im Zu- sammenhang stehen ([...], zuletzt abgerufen am 1.5.2025). Die Arbeitge- berin ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder Vorinstanz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsun- fällen obligatorisch versichert. B. B.a Die Vorinstanz führte im Zeitraum vom März 2014 bis Oktober 2015 mehrere Sicherheitskontrollen auf folgenden Baustellen der Arbeitgeberin durch:
C-3089/2022 Seite 3 B.b.a So seien auf der Baustelle in C._______ nicht alle ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von über zwei Metern gegen Absturz gesi- chert und nicht alle Bodenöffnungen zuverlässig gesichert gewesen. Zu- dem sei das Fassadengerüst ab einer Absturzhöhe von über drei Metern nicht überall korrekt vorhanden gewesen, die Gerüste seien nicht täglich einer Sichtkontrolle unterzogen und grossmehrheitlich seien keine Schutz- helme getragen worden (Suva-act. 2 f.). Die SUVA sprach am 18. März 2014 mehrere Sofort- und Systemmassnahmen sowie eine Ermahnung aus. B.b.b Auf der Baustelle in D._______ waren am 31. März 2014 die Bauar- beiten nicht so geplant und ausgeführt worden, dass das Risiko von Unfäl- len möglichst klein ist. Arbeitsmittel wurden nicht bestimmungsgemäss ver- wendet. Zudem konnten die Arbeitsplätze nicht über sichere Zugänge er- reicht werden und der Baustellenzugang war weniger als ein Meter breit (Suva-act. 5). Am 17. April 2014 sprach die SUVA nach einer Schadenab- klärung wegen eines Berufsunfalls mehrere Sofortmassnahmen und Mas- snahmen sowie eine Ermahnung Stufe 2 aus. Bei einer weiteren Kontrolle an derselben Baustelle stellte ein SUVA-Mitarbeiter am 10. April 2014 fest, dass die Arbeitsplätze in der Baugrube nicht über sichere Zugänge erreicht werden konnten (Feststellung 1), der Baustellenzugang weniger als ein Meter breit (Feststellung 2), der Spaltkeil an der Baukreissäge nicht korrekt eingestellt (Feststellung 3) und einer der Mitarbeiter einen Helm getragen habe, der nicht für Baustellen zulässig sei beziehungsweise nicht den An- forderungen der EN397 entspreche (Feststellung 4). Zudem seien die Ar- beitsplätze im Bereich von Böschungen nicht regelkonform mit einem Ge- länderholm versehen worden (Feststellung 5; Bestätigung vom 17. April 2014; Suva-act. 6). B.b.c Auf der Baustelle in E._______ stand bei der Kontrolle vom 12. Au- gust 2015 keine Baustellenapotheke zur Verfügung (Feststellung 1), die Notfallnummern waren nicht angeschlagen (Feststellung 2), der Baustel- lenzugang (Verkehrsweg) nicht regelkonform ausgeführt (Feststellung 3), die Arbeitsplätze im Bereich von Böschungen nicht mit einem Geländer- holm versehen (Feststellung 4) gewesen. Zudem seien den Vorgesetzten die «Acht lebenswichtigen Regeln für den Hochbau» nicht bekannt (Fest- stellung 5) und der Betrieb sei nicht Mitglied der Sicherheits-Charta Bau (Feststellung 6; Suva-act. 10). In der Bestätigung sprach die SUVA glei- chentags mehrere Massnahmen und eine Sofort-Massnahme aus. Am 6. Oktober 2015 verfügte die SUVA eine Arbeitseinstellung. Bei einer glei- chentags erfolgten Kontrolle stellte ein Suva-Mitarbeiter fest, dass auf der
C-3089/2022 Seite 4 Baustelle an der (...) in E._______ nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Massnahmen umgesetzt und dadurch Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer unmittelbar schwer ge- fährdet seien. Die Arbeitsplätze seien bei einer Absturzhöhe von etwa 3.20m nicht mit einem Seitenschutz versehen gewesen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 erfolgte eine weitere Ermahnung (Suva-act. 12-14). Die SUVA ordnete jeweils die Beseitigung der Mängel innert Frist und eine ent- sprechende Rückmeldung an. Anlässlich eines Besuchs am 3. November 2015 arbeiteten zwei SUVA-Mitarbeiter mit dem Geschäftsführer der Ar- beitgeberin die mangelhaften Baustellen bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf (Suva-act. 15). B.c Am 17. Februar 2016 führte die SUVA mit der Arbeitgeberin ein Start- gespräch für die Betreuung im Rahmen ihres Begleitprogramms (BHP) durch, das unter anderem Systemkontrollen und (un-)angemeldete Baustellenkontrollen vorsah (Suva-act. 18). Die SUVA veranlasste am 26. August 2016 eine Systemkontrolle und legte dabei mehrere Sofort- Massnahmen und weitere Massnahmen fest. Deren Umsetzung zog meh- rere Überprüfungen und Nachkontrollen bis im August 2018 mit sich (Suva- act. 23, 30, 38-44). B.d Zwischen September 2016 und September 2018 führte die SUVA wei- tere Sicherheitskontrollen auf folgenden Baustellen der Arbeitgeberin durch:
C-3089/2022 Seite 5 korrekte Instandstellung des Fassadengerüsts, deren regelmässige Sicht- kontrolle sowie die Erstellung sicherer Zugänge. Auf der Baustelle in G._______ hatte der Kranführer lediglich einen abgelaufenen Lernfahraus- weis. Auf der Baustelle (...) in H._______ wurden zudem die Deckenscha- lungen (Garagenunterstand) nicht nach Herstellerangaben ausgeführt, es fehlten die Absturzsicherungen beim Fassadengerüst, das die Baute nur ungenügend überragte (bei einer Absturzhöhe von etwa 12 Metern), wie auch bei den Gerüstpartien im Bereich der Balkone. Die Gerüstbestand- teile waren teilweise beschädigt und nicht gegen unbeabsichtigtes Ver- schieben gesichert. Zudem war das Gerüst nicht auf einer tragfähigen Un- terlage abgestellt, teilweise ungenügend verankert und der Abstand des Gerüstbelags von der Fassade betrug mehr als 30cm – ohne zusätzliche Massnahmen zur Verhinderung von Abstürzen. Darüber hinaus beanstan- dete die SUVA mehrere Punkte beim Spenglereingang. Überflüssiges und gefährliches Material wurde nicht entfernt und die Nutzlast war nicht ange- schlagen. Die Dachdeckerschutzwand wies ebenfalls Mängel auf (Suva- act. 31). Auf der Baustelle I._______ stellte die SUVA darüber hinaus fest, dass die Böschungsneigungen im Bereich der Baubaracke nicht der Stand- festigkeit des Baugrundes angepasst waren. Auch hier waren die Gerüst- bestandteile beschädigt, teilweise nicht gegen unbeabsichtigtes Verschie- ben gesichert und teilweise nicht auf einer tragfähigen Unterlage abge- stellt. Und auch hier bemängelte die SUVA den Gerüstabstand zur Fassade und das fehlende Anschlagen der Nutzlast (Suva-act. 32). Nach diesen Kontrollen ordnete die SUVA in schriftlichen Bestätigungen jeweils die Be- seitigung der Mängel innert Frist und eine entsprechende Rückmeldung an. B.f Bei einer Kontrolle am 28. September 2018 auf der Baustelle in J._______ stellte ein SUVA-Mitarbeiter fest, dass nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Massnahmen umge- setzt waren (Suva-act. 45). Die SUVA verfügte gleichentags eine Arbeits- einstellung der Arbeiten auf dem Gerüst und auf dem Dach, bis die Mass- nahmen durch eine Fachperson umgesetzt sind (Suva-act. 46). B.g Zudem sprach die SUVA am 5. Oktober 2018 gegenüber der Arbeitge- berin eine Ermahnung Stufe 3 aus, da beim Betrieb bereits mehrmals Verstösse gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften festgestellt wurden und die Arbeitgeberin aufgefordert werden musste, für sicherheitsgerechte Zu- stände zu sorgen. Weil die Arbeitgeberin erneut Sicherheitsvorschriften verletzt habe, drohte die SUVA ihr an, sie erhalte ohne vorherige Mitteilung einen höheren Prämientarif, sollte sie innerhalb eines Jahres erneut gegen
C-3089/2022 Seite 6 die Vorschriften über die Arbeitssicherheit verstossen (Suva-act. 47). Die gegen diese Ermahnung Stufe 3 erhobenen Einwände wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2018 ab, wobei sie lediglich die Fehlinformation anerkannte, dass nicht ein Mitarbeiter der Arbeitgeberin die Baustelle mit dem SUVA-Mitarbeiter beging, und ansonsten an den be- anstandeten Punkten festhielt (Suva-act. 51). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.h Die am 6. Februar 2019 angekündigte Nachkontrolle vom 30. April 2019 in Bezug auf die Systemkontrolle (vgl. dazu oben Sachverhalt B.c) erübrigte sich, da der Betrieb die Baumeistersparte per Ende April 2019 schloss (Suva-act. 52 f.). C. C.a Die Arbeitgeberin teilte der SUVA am 7. April 2022 telefonisch bezie- hungsweise am 12. April 2022 schriftlich mit, dass sich der Tätigkeitsbe- reich des Betriebes verändert habe und rückwirkend seit 1. April 2022 wie- der «Architektur und Bauleitungen, Baumeisterarbeiten Hochbau» um- fasse (BVGer-act. 19 Beilage 3). C.b Am 4. Mai 2022 erfolgte erneut eine Ermahnung Stufe 3. Auf der Bau- stelle K._______, habe sich bei einer Kontrolle am 28. April 2022 gezeigt, dass die Arbeitgeberin Sicherheitsvorschriften verletzt habe. Da Verstösse bereits mehrmals festgestellt worden seien, erhalte der Betrieb ohne vor- herige Mitteilung einen höheren Prämientarif, sollte er innerhalb eines Jah- res erneut gegen Vorschriften über die Arbeitssicherheit verstossen. Die Umsetzung der Massnahmen sei mit Rückmeldung bis zum 18. Mai 2022 zu bestätigen (Suva-act. 55). C.c Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 erhob die Arbeitgeberin Einsprache ge- gen die Ermahnung Stufe 3. C.d Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 bestätigte die SUVA den Eingang der Einsprache. C.e Mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2022 wies die SUVA die Ein- sprache insbesondere mit der Begründung ab, dass die Arbeitgeberin ma- teriell keine Stellung zu den gerügten Punkten genommen und diese Fest- stellungen auch nicht bestritten habe. Sie gälten daher als anerkannt. We- gen bereits auf früheren Baustellen festgestellter Sicherheitsmängel sei die
C-3089/2022 Seite 7 Ermahnung korrekterweise auf der Stufe 3 angeordnet worden und verhält- nismässig. D. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 erhob der durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Del Fabro vertretene Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde und bean- tragte unter Ziff. 1: Die Beschwerde sei gutzuheissen; Ziff. 2: Die Ermah- nung Stufe 3 sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei die Ermahnung Stufe 3 aufzuheben und von einer Ermahnung ausnahmsweise gänzlich abzusehen, subeventualiter höchstens eine Mahnung Stufe 1 auszuspre- chen beziehungsweise anzuordnen; Ziff. 3: Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; Ziff. 4: Die Beschwerdegeg- nerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteienschädigung zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem die Edition der verwaltungsinternen Richtlinien, die bestimmen, wie lange die früheren Verstösse berücksichtigt werden (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). Der Beschwerde lagen nebst der Anwaltsvollmacht (BVGer-act. 1, Bei- lage 1) und dem angefochtenen Einspracheentscheid (BVGer-act. 1, Bei- lage 2), auch ein Handelsregisterauszug der A._______ AG vom 14. Juli 2022 (BVGer-act. 1, Beilage 3), die Kündigungsschreiben (BVGer-act. 1, Beilage 4a-d), ein Werkvertrag der seit 8. April 2022 konkursiten L._______ AG vom 21. Juni 2021 samt Handelsregisterauszug (BVGer- act. 1, Beilage 6 f.), eine Aufstellung des Bautreuhänders bezüglich des Baustands per 4. April 2022 der beanstandeten Baustelle (BVGer-act. 1, Beilage 8a und 8b), die bisherigen Ermahnungen (BVGer-act. 1, Beilage 9- 11) sowie eine Umsatzmitteilung der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 1, Beilage 12) bei. E. Der mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2022 eingeforderte Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.- ging fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 2-4). F. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2022 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). G. Mit Replik vom 28. November 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
C-3089/2022 Seite 8 bisherigen Ausführungen fest und präzisierte ihre Anträge folgendermas- sen: Die Beschwerde sei gutzuheissen (Ziff. 1); Der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2022 und die Anordnung der Ermahnung Stufe 3 mit Schrei- ben vom 4. Mai 2022 seien ersatzlos aufzuheben. Eventualiter seien der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2022 und die Anordnung der Ermah- nung Stufe 3 mit Schreiben vom 4. Mai 2022 aufzuheben, und von einer Verwaltungsmassnahme sei abzusehen, subeventualiter sei höchstens eine Mahnung der Stufe 1 auszusprechen beziehungsweise anzuordnen (Ziff. 2); Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzu- erlegen (Ziff. 3); Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Ziff. 4; BVGer- act. 12). H. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Erklärung des Mitarbeiters Herr M._______ vom 23. Dezember 2022 nach (BVGer-act. 17). I. Mit Duplik vom 13. Februar 2023 hielt die Vorinstanz unverändert an ihrem Abweisungsantrag fest. Zudem beantragte sie, die in der Replik abgeän- derten Begehren der Beschwerdeführerin seien unbeachtlich und es sei darauf nicht einzutreten (BVGer-act. 19). J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Februar 2023 stellte der In- struktionsrichter die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnisnahme an die Be- schwerdeführerin zu und schloss den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen ab (BVGer-act. 20). K. Am 23. Februar 2023 nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert Stel- lung in Form einer «freiwilligen Replik» beziehungsweise Triplik (BVGer- act. 21). L. Ein Doppel der unaufgeforderten Triplik ging zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz (BVGer-act. 22). M. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichts- gesetz, VGG, SR 173.32]), Art. 109 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Bei der vor- liegend strittigen Ermahnung Stufe 3 gemäss Art. 62 VUV handelt es sich um eine Anordnung zur Unfallverhütung, die gemäss Art. 109 Bst. c UVG im Beschwerdefall vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) [vgl. auch Art. 37 VGG]). Gestützt auf Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung für Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun- desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG keine ausdrückliche Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG). 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die ange- fochtene Verfügung beziehungsweise – wie hier – durch den angefochte- nen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall eine Ermahnung Stufe 3 gemäss Art. 62 VUV ausgesprochen, womit sie nach Feststellung eines Verstosses auf die Durchsetzung einer Verhaltensvorschrift pocht. Ein Ar- beitgeber, der die Einschätzung der Suva nicht teilt – etwa weil er der Mei- nung ist, seiner gesetzlichen Schutzpflicht nachgekommen zu sein –, kann sich gegen eine Ermahnung beziehungsweise eine Verfügung auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen. Dies gilt jedenfalls für diejenigen Fälle, in de- nen die Ermahnung eine notwendige Voraussetzung für eine spätere Sank- tionierung in Form einer Prämienerhöhung ist; dann weist die Ermahnung die Strukturmerkmale einer Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG auf und verschlechtert die Rechtslage des Betriebs (vgl. ROGER ANDRES,
C-3089/2022 Seite 10 Arbeitssicherheit: Die Sanktionierung fehlbarer Arbeitgeber und Arbeitneh- mer, in: HAVE 2017 S. 357 [nachfolgend: ANDRES, HAVE] u.a. m.H.a. BVGE 2010/37 E. 2.2 und 2.4.3; Urteil des BVGer C-5426/2015 vom
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 13. Juni 2022. Darin wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerde- führerin vom 25. Mai 2022 insbesondere mit der Begründung ab, diese sei ihren Pflichten nach Art. 82 UVG, Art. 3 Abs.1, Art. 6 Abs. 1, Art. 24 und 32a sowie Art. 24 und 25 VUV wie auch Art. 23 Abs. 1, Art. 57 Abs. 3, Art. 26
C-3089/2022 Seite 11 Abs. 1 und 2, Art. 6, Art. 10, Art. 23 und Art. 47 der Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141) nur ungenügend nachgekommen und die Mitar- beitenden hätten die «Acht lebenswichtigen Regeln für den Hochbau» nur ungenügend gekannt. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu be- weisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N. 53 und 59 ff.). Ausserdem gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ist für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Kennzeichnung massgebend (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 61 ff.; BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Das Sozialversicherungsge- richt hat somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam- men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Frage gestatten (BGE 122 V 157 E. 1c; 125 V 351 E. 3a). Der Sachverhalt ist gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von der Behörde soweit zu ermitteln, dass über die infrage stehende Tatsache zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 20 m.H.). Beweislosigkeit wird angenommen, wenn der Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt be- trachtet werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 68 ff. m.H.). 3.3 Der SUVA steht beim Erlass von Verfügungen betreffend Unfallverhü- tung ein grosser Ermessensspielraum zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zu- steht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu
C-3089/2022 Seite 12 korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemes- senen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3 m.H.). Daher hat das Bun- desverwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu über- prüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Ins- besondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbe- stimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kennt- nisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht darf seine Prüfungsdichte zu- rücknehmen, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme, Fachfra- gen oder sicherheitsrelevante Einschätzungen betrifft, zu deren Beantwor- tung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwis- sens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persön- lichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwer- deinstanz (vgl. auch MOSER / BEUSCH / KNEUBÜHLER / KAYSER, a.a.O., S. 103 Rz. 2.154 m.H.). 4. Nachfolgend werden zunächst die zuständigen Durchführungsorgane, de- ren Kompetenzen sowie das Durchführungsverfahren (vgl. unten E. 4.1) und anschliessend die hier massgeblichen gesetzlichen Grundlagen (vgl. unten E. 4.2) aufgeführt: 4.1 4.1.1 Der Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfäl- len und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG den Durch- führungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11) und der SUVA. Zu ergänzen ist, dass die in Anwendung von Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte Eidgenössische Kommission für Arbeitssi- cherheit (EKAS) die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab- stimmt, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhü- tung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich und diese kann insbesondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 85 Abs. 4 UVG i.V.m. Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit dem Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit (nachfolgend: EKAS-
C-3089/2022 Seite 13 Leitfaden, 6. Aufl. März 2020) gemacht hat. Die EKAS-Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisierende Bestimmungen, die den Arbeitgeber nicht verpflichten. Bei deren Beach- tung verleihen sie ihm aber die Vermutung, dass er die Sicherheitsanfor- derungen nach UVG und VUV erfüllt (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 2.3.3). Glei- ches gilt auch für den EKAS-Leitfaden, der den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit zu überwachen und notfalls durchzusetzen haben, Anleitungen gibt in der Ab- sicht, ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen in der Praxis zu för- dern (EKAS-Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV). 4.1.2 Art. 60-63 VUV regelt die Kontrolle durch die Durchführungsorgane. Die Kontrolltätigkeit umfasst die Beratung (Art. 60 VUV), die Betriebsbesu- che und Befragungen (Art. 61 VUV) sowie die Ermahnung (Art. 62 VUV) des Arbeitgebers. Ausserdem müssen die Durchführungsorgane auf An- zeige (Art. 63 VUV) hin tätig werden. Gemäss Art. 62 Abs. 1 VUV macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift, wenn sich aufgrund eines Betriebsbesuches herausstellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt worden sind. Diese Ermahnung ist dem Ar- beitgeber schriftlich zu bestätigen. Sie markiert den Beginn des Durchfüh- rungsverfahrens (ROGER ANDRES, Die Normen der Arbeitssicherheit, Diss. 2016, N. 255 [nachfolgend: ANDRES, Diss.], N 753 und 791). Wird der Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchfüh- rungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffe- nen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Mas- snahmen (Art. 64 Abs. 1 VUV). In dringenden Fällen ist die Verfügung ohne vorgängige Ermahnung zu erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VUV). Leistet der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, kann sein Betrieb nach Art. 66 Abs. 1 VUV i.V.m. Art. 92 Abs. 3 UVG in eine hö- here Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). 4.1.3 Der EKAS-Leitfaden unterscheidet zwischen dem ordentlichen (vgl. Ziff. 4.2) und dem ausserordentlichen Durchführungsverfahren (vgl. Ziff. 5.2.1 f.). Letzteres hat Ausnahmecharakter und greift in jenen Fällen Platz, in denen ein sicherheitswidriger Zustand – wie vorliegend – nur vorübergehend und während verhältnismässig kurzer Zeit besteht (etwa bei Bau-, Installations- und Montagearbeiten). Gemäss Ziff. 5.3 des EKAS- Leitfadens spricht das Durchführungsorgan im ausserordentlichen
C-3089/2022 Seite 14 Durchführungsverfahren im Normalfall dreimal eine Ermahnung aus und verfügt erst bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustan- des eine Prämienerhöhung. Mit der dritten Ermahnung wird dem Betrieb angedroht, dass bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvor- schriften eine Prämienerhöhung verfügt werde (EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3.4). Dieses Vorgehen entspricht dem Normalfall. Je nach der Be- deutung des Verstosses kann und soll das Verfahren abgekürzt werden. Die Prämienerhöhung kann bereits nach der ersten Feststellung angeord- net werden, sofern dem Betrieb vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Andererseits sollen Feststellungen, die mehr als 10 Jahre zu- rückliegen, nicht berücksichtigt werden (EKAS-Leitfaden Ziff. 5.2.10). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Ver- hütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV auch weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssi- cherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört na- mentlich die BauAV. 4.2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften des VUV und den für sei- nen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit so- wie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedi- zinischen Regeln entsprechen. Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmit- tel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit be- nutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder werden im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen (Art. 3 Abs. 3 VUV). 4.2.3 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Mass- nahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der
C-3089/2022 Seite 15 Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen (Art. 6 Abs. 1 VUV). 4.2.4 Nach Art. 24 VUV dürfen in den Betrieben nach dieser Verordnung nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden (Abs. 1). Die Anforde- rung nach Absatz 1 gilt insbesondere als erfüllt, wenn der Arbeitgeber Ar- beitsmittel einsetzt, welche die Bestimmungen der entsprechenden Er- lasse für das Inverkehrbringen einhalten (Abs. 2). Arbeitsmittel, für die keine solchen Erlasse bestehen, müssen mindestens die Anforderungen nach den Art. 25-32 und 34 Abs. 2 VUV erfüllen. Dasselbe gilt für Arbeits- mittel, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals eingesetzt worden sind (Abs. 3). 4.2.5 Gemäss Art. 32a VUV müssen Arbeitsmittel bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen (Abs. 1). Ar- beitsmittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewähr- leistet sind. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach ArGV 3, namentlich bezüglich Ergonomie zu erfüllen (Abs. 2). Arbeitsmit- tel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Montage darauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funktionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren (Abs. 3). Werden Arbeitsmittel wesent- lich geändert oder für andere als vom Hersteller vorgesehene Zwecke oder in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet, so müssen die neu auftre- tenden Risiken so reduziert werden, dass die Sicherheit und die Gesund- heit der Arbeitnehmer gewährleistet sind (Abs. 4). 4.2.6 Die Arbeitnehmenden müssen bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen, Bei gewissen Arbeiten ist in jedem Fall ein Schutzhelm zu tragen, zum Beispiel Hochbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaus oder bei Arbeiten im Bereich von Kranen, Aushubgeräten und Spezialtiefbaumaschinen (Art. 6 Abs. 1 und 2 BauAV). 4.2.7 Scharfkantige oder spitzige Gegenstände sind zu entfernen oder ab- zudecken. Vorstehende Armierungsstäbe müssen mit Haken ausgebildet
C-3089/2022 Seite 16 sein. Ist dies nicht möglich, so ist die Verletzungsgefahr durch geeignete Abdeckungen auszuschliessen (Art. 10 BauAV). 4.2.8 Ein Seitenschutz ist insbesondere zu verwenden bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2m und bei Böschungen mit einer Höhe von mehr als 2m und einer Neigung von mehr als 45° (Art. 23 Abs. 1 Bst. a und b BauAV). 4.2.9 Im Gebäudeinnern sind bei Böden Niveauunterschiede von mehr als 50cm mit einem Geländerholm abzuschranken (Art. 24 BauAV). 4.2.10 Bodenöffnungen, bei denen die Gefahr besteht, dass man hineinfällt oder hineintritt, sind mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen (Art. 25 BauAV). 4.2.11 Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen. Der oberste Holm des Fassaden- gerüsts hat während der ganzen Dauer der Bauarbeiten die höchste Ab- sturzkante um mindestens 80cm oder, wenn der Seitenschutz des Gerüs- tes näher als 60cm zur Absturzkante liegt, um mindestens 100cm zu über- ragen (Art. 26 Abs. 1 und 2 BauAV). 4.2.12 Es dürfen nur Gerüste und Gerüstbestandteile verwendet werden, die den Anforderungen an das Inverkehrbringen an die Produktesicherheit entsprechen. Die Gerüste und Gerüstbestandteile müssen alle auf sie ein- wirkenden Kräfte, auch während des Auf-, Um- und Abbaus, aufnehmen können, namentlich das Eigengewicht, Nutzlasten, Windkräfte, Schneelas- ten, dynamische Beanspruchung wie bei Sprüngen, Stürzen und Erschüt- terungen sowie spezielle Kräfte, die während des Auf-, Um- und Abbaus auftreten (Art. 47 BauAV). 4.2.13 Der Abstand des Belages von der Fassade darf in keiner Bauphase 30cm übersteigen. Lässt sich dies nicht einhalten, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern (Art. 57 Abs. 3 BauAV). 5. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachver- halt vollständig und richtig festgestellt hat.
C-3089/2022 Seite 17 5.1 Die Beschwerdeführerin bestritt nicht den Inhalt der anlässlich der Baustellenkontrolle vom 28. April 2022 festgestellten und im angefochte- nen Einspracheentscheid vom 13. Juni 2022 erwähnten Verletzungen von Arbeitssicherheitsvorschriften. Sie brachte dagegen lediglich vor, dass die festgestellten Mängel nicht in ihre Zuständigkeit und Verantwortlichkeit fie- len. Indem sich die Anordnung gegen sie richtete, habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. Seit 2018 habe die Beschwerdeführerin aufgrund des Verkaufs der Hochbau- sparte keinerlei Hochbauarbeiten mehr vollzogen, doch sei sie gezwungen gewesen, wieder in den Hochbau «einzuspringen»: Die zuständige Bau- meisterin, die L._______ AG in Liq., habe am 8. April 2022 Konkurs ange- meldet. Nach Mitteilung über die Konkurseröffnung sei zunächst auch die Beauftragung eines anderen Baumeisters geprüft worden. Da daraufhin niemand die Baumeisterarbeiten habe übernehmen wollen, habe sie selbst die nicht bezahlten Arbeitnehmer der konkursiten Firma übernommen und angestellt. Obwohl sie die Arbeitsverträge rückwirkend per 1. April 2022 datiert und auch die Aprillöhne der Angestellten bezahlt habe, seien die Arbeitsverhältnisse mit der L._______ AG in Liq. weitergelaufen und die Beschwerdeführerin habe die Funktion und Tätigkeit als Baumeisterin erst per 1. Mai 2022 übernommen. Bis zu jenem Zeitpunkt habe sie durch die Arbeitnehmenden faktisch keine Arbeitsleistungen ausführen lassen. Für Mängel, die am 28. April 2022 festgestellt worden seien, sei sie deshalb nicht verantwortlich. 5.2 Im Wesentlichen wendet die Vorinstanz hiergegen ein, die Beschwer- deführerin sei ab April 2022 Arbeitgeberin der «ehemaligen» Mitarbeiter der L._______ AG gewesen und unterstehe als solche den Pflichten ge- mäss Art. 3 ff. VUV, selbst wenn sie diese Mitarbeitenden nur ausgeliehen hätte. Relevant sei, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der festge- stellten Sicherheitsmängel die Arbeitgeberin der betroffenen Arbeitneh- menden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin selbst habe die Tätigkeit als Baumeisterin bei der SUVA per 1. April 2022 am 7. April 2022 telefonisch angemeldet und in der neuen Betriebsbeschreibung den Start der Bau- meisterarbeiten von Hand mit 1. April 2022 ausgefüllt. Dabei sei aufgeführt worden, dass sechs Personen in der Abteilung Baumeister, darunter M._______, ab 1. April 2022 angestellt seien, um sich respektive ihre neuen Mitarbeitenden ab diesem Datum gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen zu versichern. Von einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und «Bestrafung der fehlenden Partei» könne keine Rede sein. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien als reine Schutzbe- hauptungen zu betrachten. Wenn die Baustelle bis Ende April 2022
C-3089/2022 Seite 18 stillgestanden wäre, wären anlässlich der Kontrolle keine Arbeitnehmen- den vor Ort gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die von ihr «übernom- menen» Mitarbeiter auf der Baustelle weiterarbeiten lassen, obwohl schwerwiegende Sicherheitsmängel vorgelegen hätten, die die Arbeitneh- mer gefährdeten. Sie habe finanzielle Interessen über das Verhindern einer drohenden Unterbrechung der Arbeiten über Sicherheit, Leben und Ge- sundheit ihrer Mitarbeiter gestellt. Ein solches Verhalten ausnahmsweise zu berücksichtigen beziehungsweise zu billigen, entbehre jeglicher Grund- lage. 5.3 Die Unfallversicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhält- nis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 UVG). Sie endet insbesondere mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG). Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar ihre Verantwortlichkeit für die am 28. April 2022 festgestellten, von ihr in der Sache unbestritten ge- bliebenen Mängel mit dem Einwand, die effektiven Baumeistertätigkeiten habe sie erst ab 1. Mai 2022 begonnen. Aufgrund der Akten und den Aus- führungen der Beschwerdeführerin ist allerdings erstellt, dass die Be- schwerdeführerin die «ehemaligen» Mitarbeiter der L._______ AG in Liq. rückwirkend per 1. April 2022 übernommen, ihre Aprillöhne bezahlt und sie mittels am 12. April 2022 unterzeichneter, aktualisierter Betriebsbeschrei- bung per 1. April 2022 bei der SUVA zur Versicherung angemeldet hat. Durch die Begleichung ihrer Lohnansprüche sowie die Versicherungsun- terstellung per 1. April 2022 hat die Beschwerdeführerin auch die Verant- wortung als Arbeitgeberin für diese Arbeitnehmer und die durch sie er- brachten Hochbautätigkeiten explizit ab diesem Zeitpunkt übernommen. Art. 82 Abs. 1 UVG nimmt vorweg den Arbeitgeber in die Pflicht, alle not- wendigen Massnahmen zu treffen, um Berufsunfälle und Berufskrankhei- ten zu vermeiden. Zudem schreibt Art. 6 Abs. 3 VUV vor, Arbeitgeber müssten dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Ar- beitssicherheit einhalten. Anlässlich der Kontrolle vom 28. April 2022 liess der vor Ort angetroffene Mitarbeiter M._______ nicht verlauten, die Bauar- beiten seien nicht im Gange oder er sei noch bei der L._______ AG in Liq. angestellt. Aus der nachträglich eingereichten schriftlichen Bestätigung von M._______ geht ebenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflicht zur Lohnentrichtung per April 2022 wahrgenommen hat, weshalb letztere gegenüber ihm und der Vorinstanz im Einklang mit der übrigen Aktenlage als Arbeitgeberin in Erscheinung trat (vgl. Art. 319 Abs. 1 und 322 Abs. 1 OR; BVGer-act. 1 Beilage 13). Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin
C-3089/2022 Seite 19 ohnehin einen Werkvertrag mit der konkursiten Firma abgeschlossen, wo- rin sie selbst für die Bestellung, Architektur und Bauleitung des Bauvorha- bens verantwortlich zeichnete (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 6). Sind an einem Arbeitsplatz mehrere Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 VUV; vgl. Urteil des BGer 6B_675/2007 vom 20. Juni 2008 E. 2.2.2.1 f., wonach bei einer vertikalen Arbeitsteilung den Arbeitgeber eine cura in eligendo, instruendo et custodiendo trifft]). Aus diesen Bestimmungen lässt sich eine Pflicht von Arbeitgebenden ableiten, auch für die Arbeitssicherheit von Be- schäftigten anderer Unternehmen besorgt zu sein (vgl. Urteil des BGer 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 6.3, BGE 101 IV 28 E. 2). 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Zum Zeit- punkt der Kontrolle vom 28. April 2022 war die Beschwerdeführerin als Ar- beitgeberin zuständig für die Baustelle K.. 6. Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht eine Ermahnung Stufe 3 ausgesprochen hat. Hierzu stellt sich zunächst die Frage, ob die festge- stellten Verstösse von Arbeitssicherheitsvorschriften der Beschwerdefüh- rerin als Arbeitgeberin zuzurechnen sind und grundsätzlich eine Ermah- nung rechtfertigen. 6.1 Im Einspracheentscheid hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, auf der fraglichen Baustelle seien bei der Kontrolle vom 28. April 2022 die Ar- beitsplätze mit mehr als 2m Absturzhöhe teilweise nicht mit einem Seiten- schutz gesichert gewesen (Feststellung 1; Art. 23 Abs. 1 BauAV); der Ab- stand des Gerüstbelags zur Fassade habe teilweise über 30cm betragen (Feststellung 2; Art. 57 Abs. 3 BauAV); die Hochbauarbeiten seien teil- weise ohne Fassadengerüst erstellt worden, obwohl die Absturzhöhe mehr als 3m betragen und das Gerüst die oberste Absturzkante teilweise nur ungenügend überragt habe (Feststellung 3; Art. 26 Abs. 1 und 2 BauAV); der Polier M. habe keinen Schutzhelm getragen (Feststellung 4; Art. 6 BauAV); vorstehende Bewehrungsstäbe seien weder mit Haken oder Winkel ausgebildet, noch mit einer geprüften Abdeckung gesichert worden (Feststellung 5; Art. 10 BauAV); es seien Zwischenböden bei Deckenscha- lungen erstellt worden, was nicht dem Stand der Technik entspreche (Fest- stellung 6; Art. 24 und 25 VUV); die Wandschalungselemente seien nicht gemäss Herstellerangaben eingesetzt worden, das heisst, sie seien nicht
C-3089/2022 Seite 20 oder nur ungenügend verankert gewesen (Feststellung 7; Art. 24 und 32a VUV); bei der Betonierbühne habe an der Stirn- und/oder Rückseite und/oder Gegenseite der dreiteilige Seitenschutz gefehlt, obwohl die Ab- sturzhöhe mehr als 2m betragen habe (Feststellung 8; Art. 23 BauAV); das vorhandene Gerüst sei teilweise nicht regelkonform gewesen, das heisst, der Belag / die Abdeckung des Gerüstes habe aus Schaltafeln bestanden, welche die Anforderungen des Art. 47 BauAV nicht erfüllten (Feststel- lung 9; Art. 47 BauAV), und die Mitarbeitenden hätten die «Acht lebens- wichtigen Regeln für den Hochbau» nur ungenügend gekannt (Feststel- lung 10). Bereits das ungesicherte Arbeiten in der Nähe von Absturzkanten (vgl. Feststellungen 1-3) gelte im Baubereich rein für sich betrachtet als unmittelbare, schwere Gefährdung von Leib und Gesundheit der Arbeit- nehmer. Auch die Nichtbeachtung der Schutzhelmtragepflicht (vgl. Fest- stellung 4) auf der Baustelle gelte für sich genommen als Mangel mit er- höhter Gefährdung. Allein wegen diesen beiden Feststellungen sei die SUVA verpflichtet, der Arbeitgeberin eine Ermahnung auszusprechen. 6.2 Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene be- streitet die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz anlässlich der Kon- trolle vom 28. April 2022 gerügten Punkte oder die von ihr angeordneten Massnahmen, die sie ihren eigenen Angaben zufolge innert Frist von 20 Tagen umgesetzt hatte (vgl. BVGer-act. 1 S. 6 und BVGer-act. 12 S. 6). 6.3 Daher ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin gemäss Kontrolle vom 28. April 2022 auf der Baustelle K._______, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegen die im Einspracheentscheid vom 13. Juni 2022 aufgeführten Arbeitssicher- heitsvorschriften – das heisst gegen Art. 82 UVG, Art. 3 Abs.1, Art. 6 Abs. 1, Art. 24 und 32a sowie Art. 24 und 25 VUV wie auch Art. 23 Abs. 1, Art. 57 Abs. 3, Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 6, Art. 10, Art. 23 und Art. 47 BauAV – verstossen hat. Die Vorinstanz hat – insbesondere aufgrund der beiden für sich genommen als unmittelbare, schwere Gefährdung von Leib und Gesundheit der Arbeitnehmer (ungesicherte Arbeiten in der Nähe von Absturzkanten; Feststellungen 1-3) beziehungsweise als Mangel mit er- höhter Gefährdung (Nichtbeachtung der Schutzhelmtragepflicht auf der Baustelle; Feststellung 4) geltenden Verstösse – grundsätzlich zu Recht eine Ermahnung nach Art. 62 VUV ausgesprochen. 7. Es ist zu prüfen, ob die hier streitige Ermahnung Stufe 3 für die festgestell- ten Verstösse (vgl. dazu oben E. 6.3) in korrekter Anwendung der
C-3089/2022 Seite 21 massgeblichen Rechtsnormen sowie unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt wurde. 7.1 7.1.1 Hierzu hielt die Beschwerdeführerin insbesondere fest, sie mache eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) geltend. Es sei zu berücksichtigen, dass sie wegen der Konkurseröffnung über die Baumeisterfirma am 8. April 2022 kurzfristig eingesprungen sei. Wegen dieser äusserst kurzen Zeitspanne sei keine Zeit für die erforderli- che Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen des Drittunternehmers geblie- ben, weshalb das Verschulden, wenn überhaupt, gering sei. Dies sei bei der Anordnung der Massnahmen ausnahmsweise zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe zudem auf telefonische Anfrage der Beschwerdeführerin die Auskunft erteilt, bei einem Unternehmen ihrer Grössenordnung würden Verfehlungen, die mehr als drei Jahre zurückliegen, nicht mehr berücksich- tigt. Die verwaltungsinternen Richtlinien habe die Vorinstanz trotz Editions- begehren, an dem weiterhin ausdrücklich festgehalten werde, nicht einge- reicht. Der EKAS-Leitfaden sehe in Ziff. 5.3 eine automatische Verschär- fung bei jedem Verstoss vor, was den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze und nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe. Da die frühe- ren Ermahnungen nicht mitgerechnet werden dürften, handle es sich vor- liegend höchstens um die erste Ermahnung. 7.1.2 Die Vorinstanz begründet die Ermahnung Stufe 3 damit, dass die Be- schwerdeführerin in den letzten Jahren bereits mehrmals ermahnt worden sei. Die jeweils ausgesprochenen Ermahnungen ständen im Einklang mit dem EKAS-Leitfaden und berücksichtigten das abgestufte Verfahren wie auch die Wirksamkeitsdauer der Ermahnungen eines kleinen Betriebes. Die letzten drei Ermahnungen seien korrekterweise jeweils wieder als Stufe 3 ausgesprochen worden, da der Zeitablauf zwischen den Kontrollen mehr als ein Jahr, jedoch nie mehr als vier Jahre betragen habe. Die fest- gestellten Ermahnungen lägen allesamt weniger als zehn Jahre zurück. Die Beschwerdeführerin gehe fehl in der Annahme, die beiden Ermahnun- gen der Stufe 3 hätten nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Nach der Ermahnung Stufe 3 sei die Beschwerdeführerin innert 20 Tagen in der Lage gewesen, die angeordneten Massnahmen umzusetzen. Weshalb es für den davorliegenden längeren Zeitraum nicht möglich gewesen sein soll, sei unklar. Die gesetzliche Grundlage für den EKAS-Leitfaden finde sich direkt im UVG, und dass dieser gegen das Verhältnismässigkeitsgebot verstosse, erscheine absurd. Die Wirksamkeitsdauer der Ermahnungen
C-3089/2022 Seite 22 seien eingehalten worden, indem nach knapp drei Jahren (von 2015 bis 2018) respektive gut drei Jahren (2018 bis 2022) wiederum eine Ermah- nung Stufe 3 ausgesprochen worden und kein rechtliches Gehör vor einer Verfügung Prämienerhöhung gewährt worden sei. Das Gleichbehand- lungsgebot spreche gegen eine günstigere Behandlung der Beschwerde- führerin, da sie weder im Gesetz, in der VUV noch im EKAS-Leitfaden vor- gesehen sei. 7.2 7.2.1 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur angeblich «automa- tischen Verschärfung» bei jedem Verstoss gemäss Ziff. 5.3 der EKAS-Leitfaden kann nicht gefolgt werden, zumal gemäss dem Wortlaut von Art. 92 Abs. 3 UVG die gesetzliche Grundlage bereits bei einem ein- zelnen Verstoss gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten eine (rückwirkende) Prämienerhöhung rechtfertigen würde. Gestützt darauf sieht auch Art. 66 Abs. 1 VUV vor, dass der Betrieb eines Arbeitgebers in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden kann (Prämienerhöhung), sofern ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Ver- fügung keine Folge leistet oder auf andere Weise Vorschriften über die Ar- beitssicherheit zuwiderhandelt. Wie aus der Kann-Vorschrift hervorgeht, muss eine solche Sanktion verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt einen im gesamten Verwal- tungsrecht sowohl bei der Rechtsetzung wie bei der Rechtsanwendung zu beachtenden Grundsatz dar. Er beansprucht insbesondere auch in der So- zialversicherung Geltung und setzt voraus, dass die Massnahme das ge- eignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 m.w.H.). Die Rechtsprechung erachtet die im EKAS-Leitfaden enthaltene Regel, wonach im Normalfall (sofern kein be- sonders gravierender Verstoss vorliegt oder die Verletzung von Vorschrif- ten zu einem Unfall geführt hat) drei Ermahnungen ausgesprochen werden und bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung verfügt wird, als Ausdruck des Verhältnismässigkeits- grund-satzes (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2). Dies gilt insbesondere vor einer erstmaligen Sanktion (vgl. Urteile des BVGer C-2054/2022 vom 3. April 2023 E. 8.3, C-1545/2018 vom 1. Oktober 2020 E. 6.4.2 und C-3063/2020 vom 12. April 2022 E. 6.4.1.2).
C-3089/2022 Seite 23 7.2.2 Bei der Beschwerdeführerin hatte die Vorinstanz in der Vergangen- heit – das heisst bei allen innert der letzten zehn Jahre verfügten Ermah- nungen, die vorliegend berücksichtigt werden dürfen – bereits mehrmals die Absturzsicherung und einmal die Missachtung der Helmtragepflicht (so- wie die im hier angefochtenen Einspracheentscheid nicht beanstandete re- gelwidrige Ausführung des Baustellenzugangs) gerügt und zudem bei jeder Baustellenkontrolle beanstandet, dass den Mitarbeitenden die «Acht le- benswichtigen Regeln für den Hochbau» nicht bekannt gewesen waren. 7.2.3 Unter diesen Umständen sind die Eventualanträge der Beschwerde- führerin abzuweisen, der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2022 und die Anordnung der Ermahnung Stufe 3 mit Schreiben vom 4. Mai 2022 seien aufzuheben, und von einer Verwaltungsmassnahme sei abzusehen, sube- ventualiter sei höchstens eine «Mahnung» der Stufe 1 auszusprechen be- ziehungsweise anzuordnen. In der Tat widerspräche eine solche Würdi- gung dem Gleichbehandlungsgebot, wie die Vorinstanz zu Recht darlegt. 7.3 Es bleibt zu prüfen, ob hier die Verhältnismässigkeitsprüfung gestützt auf besondere Umstände (vgl. unten E. 7.3.1) oder den von der Vorinstanz genannten Ermessensgrundlagen (vgl. unten E. 7.3.2 ff.) im Einzelnen eine Abweichung vom oben beschriebenen Normalfall (vgl. oben E. 7.2.1) rechtfertigt: 7.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, nach einer langen Latenzphase von fast drei Jahren (Mai 2019 bis April 2022) habe sie die Baumeistertätigkeiten am 7. April 2022 rückwirkend per 1. April 2022 aus unerwarteten Gründen (Konkurs der ursprünglich zuständigen Baumeister- firma) wieder aufgenommen und ihre Arbeitnehmenden bei der SUVA ver- sichern lassen. Dieser Umstand sei bei der Beurteilung der Verhältnismäs- sigkeit zu berücksichtigen. Zwar erfolgte die Kontrolle am 28. April 2022 in der Woche nach den Osterfeiertagen zwischen 15. bis 18. April 2022 (Kar- freitag bis Ostermontag), weshalb die Beschwerdeführerin zwischen Wie- deraufnahme und Kontrolle höchstens 13 Werktage Zeit hatte, um die er- forderlichen Massnahmen umzusetzen. Auch wenn diese Zeitspanne – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. BVGer-act. 6 S. 6) – kür- zer war als die Frist nach der hier strittigen Ermahnung Stufe 3, ändert dies am Ergebnis nichts: Die Beschwerdeführerin hatte als Bestellerin, Archi- tektin und Bauleiterin auch davor die Arbeitssicherheit von Beschäftigten ihrer Subunternehmung zu überwachen und spätestens ab Übernahme des Gerüsts sicherzustellen (vgl. dazu oben E. 5.3 f. und Urteil des BGer 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 6.3). Damit vermag die
C-3089/2022 Seite 24 Beschwerdeführerin trotz Konkurs der ursprünglich zuständig gewesenen Baumeisterfirma und kurzer Übernahmefrist keine andere Verhältnismäs- sigkeitsbeurteilung zu erwirken. 7.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin – ohne sich explizit auf Vertrauens- schutz zu berufen – vorbringt, sie habe die telefonische Auskunft von der Vorinstanz erhalten, dass bei einem Unternehmen ihrer Grössenordnung Verfehlungen, die mehr als drei Jahre zurückliegen, nicht mehr berücksich- tigt würden, erscheint fraglich, ob sie aus dieser Behauptung einen Nutzen zu ziehen vermag: Der EKAS-Leitfaden nimmt eindeutig erst über zehn Jahre alte Feststellungen gänzlich von einer Berücksichtigung aus, was der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage bekannt war (vgl. Ziff. 5.2.10). Aus der Vernehmlassung vom 26. September 2022 geht immerhin hervor, dass die Vorinstanz bei der Betriebsgrösse der Beschwerdeführerin eine Abstufung bei der Verhältnismässigkeitsbeurteilung jeweils nach einem Jahr und ab vier Jahren vorsieht (vgl. BVGer-act. 6 S. 4). Aus der Edition allfälliger verwaltungsinterner Richtlinien sind daher keine Erkenntnisge- winne zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzu- sehen ist (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2; 136 I 2229 E. 5.3). 7.3.3 Auf die Möglichkeit einer Erhöhung der Prämie war mit der Ermah- nung Stufe 2 vom 17. April 2014 hingewiesen worden. 7.3.4 Bei der Baustellenkontrolle am 6. Oktober 2015 im (...) an der (...) in E._______ verfügte die Vorinstanz eine Arbeitseinstellung und sprach am 15. Oktober 2015 eine Ermahnung aus (Suva-act. 12-15). In ihrer Ver- nehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass es sich hierbei um eine Ermah- nung Stufe 3 gehandelt habe (vgl. BVGer-act. 6 S. 4). Die Vorinstanz hatte unter anderem betreffend ungesicherte Absturzkanten mit einer Absturz- höhe von über 2m (Art. 15 aBauAV vom 29. Juni 2005; in Kraft bis 31. De- zember 2021; heute: Art. 23 BauAV) und fehlendem Fassadengerüst bei einer Absturzhöhe von über 3m (Art. 18 aBauAV; heute: Art. 26 BauAV) entsprechende Sofort- und Systemmassnahmen angeordnet. Dieselben Feststellungen der Vorinstanz führten später zu einer Ermahnung Stufe 3 beziehungsweise zum hier angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. oben E. 6.1). Zudem hatte sie nur etwa eineinhalb Jahre davor am 18. März 2014 eine Ermahnung und am 17. April 2014 – nach einem Berufsunfall – eine Ermahnung Stufe 2 verfügt, worin sie auf die Möglichkeit einer Prä- mienerhöhung hingewiesen hatte (vgl. Suva-act. 2 f. und 5 f.). Insofern wäre hier (im Schreiben vom 15. Oktober 2015) eine Ermahnung auf Stufe 3 folgerichtig und auch verhältnismässig gewesen. Aus dem
C-3089/2022 Seite 25 Schreiben vom 15. Oktober 2015 geht allerdings keine Ermahnungsstufe hervor und es wurde darin auch keine Prämienerhöhung angedroht. Das besagte Schreiben erwähnt die bisherigen Verstösse gegen Arbeitssicher- heitsvorschriften und stellt eine Besprechung in Aussicht. Der in diesem Brief angekündigte Besuch fand am 3. November 2015 statt und beinhal- tete gemäss Protokoll ein «E3-Gespräch», was auf eine Ermahnung Stufe 3 hindeutet (vgl. Suva-act. 15). Anlässlich dieses Gesprächs wurde der Geschäftsleiter der Arbeitgeberin unter anderem über das Durchfüh- rungsverfahren (Konsequenzen) informiert und er erhielt ein Übersichtsdi- agramm mit den Stufen. Auch die anschliessende Aufnahme in das BHP- Programm weist auf eine gewisse Tragweite der Ermahnung hin. Allerdings ist auch im «E3-Gespräch» nicht protokolliert, dass der Beschwerdeführe- rin dabei eine Prämienerhöhung angedroht worden wäre. Eine allfällige diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zugunsten der Beschwerdefüh- rerin aus. Aus diesem Grund steht nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit fest, dass es sich beim Schreiben vom 15. Oktober 2015 um eine Ermahnung Stufe 3 mit Androhung einer Prämienerhöhung gehandelt hatte und im «E3-Gespräch» eine Prämienerhöhung angedroht worden wäre. 7.3.5 Die Beschwerdeführerin erhielt bei einer Baustellenkontrolle am 28. September 2018 beim (...) in I._______ eine Ermahnung Stufe 3, wo – wie bereits bei der Baustellenkontrolle am 6. Oktober 2015 (vgl. oben E. 7.3.4) – eine Arbeitseinstellung mit mehreren Sofortmassnahmen ver- fügt wurde. Die Vorinstanz drohte einen höheren Prämientarif an, sollte in- nerhalb eines Jahres erneut ein sicherheitswidriger Zustand festgestellt werden. Auch hier entsprach das Fassadengerüst nicht den Anforderungen an Art. 18, 39 und 48 aBauAV (heute: Art. 26, 50 und 59 BauAV; Feststel- lungen 1-3) und der Seitenschutz (Art. 16 aBauAV; heute: Art. 22 BauAV; Feststellung 4) sowie die Dachdeckerschutzwand (Art. 48 aBauAV; heute: Art. 59 BauAV; Feststellung 5) erfüllten teilweise nicht die gesetzlichen Vor- gaben. Die Böschungsneigungen waren nicht der Standfestigkeit des Bau- grundes angepasst (Art. 56 aBauAV; heute: Art. 75 BauAV; Feststellung 6), der Gerüstbelag des Liftschachtgerüstes bestand aus Schaltafeln, obwohl diese nicht als Gerüstbelag zulässig waren (Art. 37 aBauAV; heute: Art. 47 BauAV; Feststellung 7). Diese Feststellungen liessen die Vorinstanz darauf schliessen, dass dem Baustellenpersonal die «Acht Lebenswichtigen Re- geln für den Hochbau» nicht ausreichend bekannt waren. Nachdem die Beschwerdeführerin hiergegen am 15. Oktober 2018 Einwand erhoben hatte, hielt die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2018 weiterhin an ihrer Ermahnung Stufe 3 fest. Der Einspracheentscheid
C-3089/2022 Seite 26 erwuchs in Rechtskraft und weitere Massnahmen der Vorinstanz erübrig- ten sich, da der Betrieb ihre Baumeistersparte daraufhin per Ende April 2019 schloss (vgl. auch oben Sachverhalt B.g und B.h). 7.3.6 Damit lagen nicht bereits zwei Ermahnungen auf Stufe 3 vor, als die Vorinstanz die hier strittige Ermahnung Stufe 3 aussprach (vgl. oben E. 7.1.2). Die Ermahnung Stufe 2 vom 17. April 2014 lag darüber hinaus in zeitlicher Hinsicht mehr als viereinhalb Jahre vor der Ermahnung Stufe 3 vom 28. September 2018, weshalb die Vorinstanz hier von einer anderen als der in der Vernehmlassung behaupteten Grundlage ausging, um das ihr zustehende Ermessen auszuüben (vgl. dazu oben E. 7.1.2 und 7.3.2). Bei einer gesamthaften Betrachtung aller Massnahmen und Anordnungen der Vorinstanz seit 2014 ist dennoch festzuhalten, dass die Vorinstanz ihr Ermessen im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt ausgeübt hat: Zum einen, da sie im Schreiben vom 15. Oktober 2015 im Ergebnis eine sehr grosse Kulanz gezeigt hatte, indem sie von einer Ermahnung Stufe 3 absah (vgl. oben E. 7.3.4). Zum anderen, da sie auch danach bei den Baustellenkontrollen vom 22. September 2016, 2. und 4. Mai 2017 sowie 6. Juli 2017 (vgl. Sachverhalt B.d. und B.e) drei Mal lediglich mittels Bestä- tigungen die Umsetzung von Sofortmassnahmen verlangt hatte, obwohl die Arbeitgeberin insbesondere ungesicherte Arbeiten in der Nähe von Ab- sturzkanten zugelassen hatte und diese für sich allein im Baubereich als unmittelbare, schwere Gefährdung von Leib und Gesundheit der Arbeit- nehmer gelten. 7.3.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Ergeb- nis zu Recht eine Ermahnung Stufe 3 ausgesprochen hat. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be- rücksichtigen ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Verfah- renskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierig- keit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Par- teien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 3'000.–
C-3089/2022 Seite 27 festzulegen und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 133 V 450 E. 13 sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-3089/2022 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Gesundheit.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Della Batliner
C-3089/2022 Seite 29 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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