B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3076/2013
Urteil vom 12. März 2015 Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Grand & Nisple Rechts- anwälte, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-3076/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri lankischer Staatsangehöriger (geb. 1964). Im Jahre 1984 reiste er in die Schweiz ein. Aus einer 1987 mit einer Schweizer Bürgerin geschlossenen Ehe gingen zwei Kinder hervor (B., geb. 1988 und C., geb. 1991). Die Ehe wurde 1994 geschieden. Der Beschwerdeführer verheiratete sich am 15. Oktober 2000 erneut mit einer Schweizer Bürgerin. Aus dieser zweiten Verbindung stammen drei Kinder (D., geb. 1992, E., geb. 2005, und F._______, geb. 2010). Bis zum 1. März 2009 war der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich in Erscheinung, auch nach einer Verwarnung am 11. Mai 1994 durch die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Unter an- derem wurde er am 21. Januar 2010 vom Bezirksgericht Plessur (nachfol- gend: Bezirksgericht) wegen Tätlichkeit, Drohung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfachen Versuchs der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB, Por- nographie gemäss Art. 197 Ziff. 3 bis StGB, mehrfachen Inzests und wegen mehrfachen Versuchs des Inzests zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Dieses Urteil wurde durch das Kantonsgericht Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht) mit Urteil vom 10. November 2010 in den wesentlichen Punkten bestätigt. Vom 24. Januar 2011 bis zum 22. Februar 2012 befand sich der Beschwerdeführer im Straf- vollzug. Gestützt auf diese Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheits- strafe verweigerte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 12. September 2011 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die hiergegen eingereichten Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des BGer 2C_873/2012 vom 28. März 2013). C. Am 30. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer durch das Amt für Migra- tion und Zivilrecht Graubünden das rechtliche Gehör zur Absicht gewährt, beim Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration SEM) den Erlass eines Einreiseverbotes auf unbestimmte Zeit zu beantra- gen. Der Beschwerdeführer erklärte, seiner Ausreiseverpflichtung zusam-
C-3076/2013 Seite 3 men mit seiner Ehefrau und den Kindern fristgerecht nachkommen zu wol- len. Ein Einreiseverbot lehne er jedoch ab, weil seine Ex-Ehefrau und die beiden Kinder aus erster Ehe in der Schweiz lebten. D. Mit Verfügung vom 30. April 2013 verhängte die Vorinstanz gegen den Be- schwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit, gültig für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und durch die Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum. Gleichzeitig entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung. In der Begründung wurde auf die strafrechtliche Ver- urteilung von 2010 Bezug genommen, die auch zur Verweigerung des wei- teren Aufenthalts sowie zur Wegweisung aus der Schweiz geführt habe. Aufgrund der schweren Verstösse und der damit einhergehenden erhebli- chen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) "mehr als angezeigt". Überwiegende private Interessen seien im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht worden und auch aus den Akten nicht ersichtlich. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2013 beantragt der Rechtsvertreter namens seines Mandanten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. April 2013, eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr zu be- fristen. Zudem sei die Ausschreibung im Schengener-Informationssystem zu löschen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung und Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung. Für den Beschwerdeführer bedeute die Anordnung eines Einreiseverbots eine unverhältnismässige Härte. Die privaten Interessen überwögen das öffentliche Interesse aus mehreren Gründen. Seit er Sri Lanka 1984 ver- lassen habe, sei er nur zweimal dorthin zurückgekehrt, letztmals im Jahre 2000 zur Eheschliessung. Als weiterer Grund wird genannt, dass die Ehe- frau Schweizerin sei. Zwar stamme sie ursprünglich aus Sri Lanka, sie sei allerdings als Kind von Schweizern adoptiert worden. Sie spreche nur Deutsch und kenne Sri Lanka nicht. Besuchsaufenthalte dort seien ihr nicht zumutbar. Das Einreiseverbot für den Schengen-Raum verunmögliche den Kontakt mit Ehefrau und Kindern. Dies sei mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar.
C-3076/2013 Seite 4 F. Die am 6. Juni 2013 gewährte Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebe- gründung blieb ungenutzt. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2013 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ab. H. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. September 2013 die Abweisung der Beschwerde. I. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. September 2013 die Möglichkeit zur Replik eingeräumt, von der er keinen Gebrauch machte. J. Per 10. September 2013 meldete sich der Beschwerdeführer bei seiner Wohngemeinde ab, um nach Sri Lanka zurückzukehren. Seine Ehefrau folgte ihm auf Ende 2013. K. Aufgrund eines Urteils des BVGer, in dem festgestellt wurde, dass Einrei- severbote zu befristen seien (vgl. BVGE 2014/20), kam die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 insoweit auf ihre Verfügung vom 30. April 2013 zurück, als sie die Fernhaltemassnahme auf 15 Jahre, d.h. bis 30. Juni 2028, befristete. L. Erneut zu einer Stellungnahme eingeladen, verzichtete der Beschwerde- führer – trotz Fristerstreckung – stillschweigend auf eine Äusserung. M. Neben den Vorakten zog das BVGer auch die den Beschwerdeführer be- treffenden Akten der Migrationsbehörde des Kantons Graubünden bei. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
C-3076/2013 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungs- adressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie nicht durch die während des Verfahrens verfügte Befristung des Einreiseverbots auf 15 Jahre gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; Urteil des BVGer C-2613/2011 vom 19. November 2014 E. 1.4). 1.3 Das BVGer entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde ans BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bundes- recht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün- den gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Die Rechtsgrundlage für den Erlass von Einreiseverboten durch die Vo- rinstanz findet sich in Art. 67 Abs. 1 – 3 sowie 5 AuG und lautet folgender- massen: " 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: a. die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort voll- streckt wird; b. diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind. 2 Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfü- gen, die:
C-3076/2013 Seite 6 a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus- land verstossen haben oder diese gefährden; b. Sozialhilfekosten verursacht haben; c. in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind. 3 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. 4 (...) 5 Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einrei- severbot vollständig oder vorübergehend aufheben." 3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus- länder vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü- ter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzli- che Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung ei- nes Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C-5819/2012 vom 26. August 2014). Hat die betroffene Person in der Ver- gangenheit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760; vgl. auch Urteil des BVGer C-6127/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.1). 3.3 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreise- verbots beträgt 5 Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese Dauer überschritten werden. Allerdings kam das BVGer im eben erwähn- ten BVGE 2014/20 zum Schluss, dass alle von der Vorinstanz verhängten
C-3076/2013 Seite 7 Einreiseverbote zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen sind (E. 6.9). Weiter befasste sich das BVGer in diesem Entscheid mit der Frage nach der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und kam zum Schluss, dass diese grundsätzlich 15 Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann die Dauer 20 Jahre betragen (E. 7). 4. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied- staats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozi- ation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einrei- severweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene- ration [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die SIS-II-VO wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte insbesondere Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 2990 (SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.9.2000; vgl. Urteil des BVGer C-5923/2012 vom 10. März 2014 E. 4.1). 5. Die Vorinstanz hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreise- verbot mit seiner strafrechtlichen Verurteilung vom 21. Januar 2010 be- gründet (vgl. Sachverhalt Bst. B). Zweifellos stellen die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG grundsätzlich die Anordnung eines Einreiseverbots rechtfertigt. Dies wird vom Beschwerde- führer auch nicht bestritten. 6. 6.1 Die Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots von 5 Jahren kann ge- mäss Art. 67 Abs. 3 AuG überschritten werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine schwerwiegende Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terroris- mus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zu-
C-3076/2013 Seite 8 nahme der Schwere der Delikte – oder aus der Tatsache, dass keine güns- tige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 mit Hinweisen; BGE 139 II 121 E. 6.3 mit Hinweisen). 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz stützt ihre Verfügung hauptsächlich auf das Urteil des Bezirksgerichts vom 21. Januar 2010, mit dem der Beschwerdeführer zu 3 Jahren Freiheitsentzug und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt wurde. Die Begründung der angefochtenen Verfügung kann – auch unter Berück- sichtigung der Ausführungen in der Vernehmlassung – angesichts der an- geordneten Dauer der Fernhaltemassnahme, die das Vorliegen qualifizier- ter Gründe voraussetzt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG), nicht als genügend ange- sehen werden. Zwar wird ausgeführt, dass die schweren Verstösse und die damit einhergehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Erlass einer Fernhaltemassnahme gemäss "Art. 67 AuG mehr als angezeigt" erscheinen lasse. Wie sie jedoch zur Schlussfolgerung gelangte, es lägen qualifizierende Gründe vor, die eine mehr als 5 Jahre dauernde Fernhaltung gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG rechtferti- gen, geht aus der Begründung ebenso wenig hervor wie eine Begründung, wodurch sich gerade 15 Jahre – was der maximalen Dauer entspricht (vgl. E. 3.3) – rechtfertigen. Da ein längerfristiges Einreiseverbot eine schwer- wiegende Massnahme und der Ermessensspielraum der Behörde erheb- lich ist, ist es erforderlich, im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu er- stellen und nachvollziehbar darzulegen, weshalb von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E.3.3.). Indem die Vorinstanz ihre Anord- nung eines 15 Jahre dauernden Einreiseverbots ungenügend begründet hat, ist sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und hat damit das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 35 Abs. 1 VwVG). 6.2.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grund- sätzlich zur Aufhebung der Verfügung und zur Rückweisung an die Vor- instanz. In nicht besonders schwerwiegenden Fällen kann jedoch darauf verzichtet werden (sog. Heilung). Voraussetzungen dafür sind, dass die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenom- men werden kann. Dies setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz. Zudem darf der von der
C-3076/2013 Seite 9 Verletzung betroffenen Partei durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entstehen. Durch die "Heilung" einer Gehörsverlet- zung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfah- ren vermieden werden, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden können (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je mit Hinweisen). 6.2.3 Das BVGer verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz, es ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt und wen- det das Bundesrecht von Amtes wegen an. Der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer hat sich nicht zur Frage der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs geäussert und auch keine entsprechenden Anträge gestellt. Deshalb darf angenommen werden, dass bei ihm das Interesse an einer beförderli- chen Beurteilung im Vordergrund steht, zumal ihm durch den Verzicht auf eine Rückweisung kein Nachteil entsteht. Zudem ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz im Falle einer aus formellen Gründen angeordneten Rückweisung nicht anders entscheiden würde. Es rechtfertigt sich daher, von einer Kassation der Angelegenheit abzusehen. 6.3 Aus dem Urteil des Kantonsgerichts geht hervor, dass der Beschwer- deführer seine 1992 geborene Tochter während vier Jahren – von 2004 bis 2008 – sexuell missbraucht hat (vgl. Urteil S. 3 und 13). Nach Auffassung des Gerichts wog das Verschulden ausgesprochen schwer. Der Beschwer- deführer habe während Jahren seine Tochter in schwerwiegender Weise missbraucht. Er habe seine dominante Stellung in der Familie ausgenutzt und mit dem niedrigen Beweggrund, sexuelle Befriedigung zu suchen, sei- ner Tochter schweren seelischen Schaden zugefügt (vgl. Urteil S. 19). Ne- ben sexuellen Handlungen mit Kindern und Inzest wurden dem Beschwer- deführer weiter vorgeworfen, seiner damals noch nicht 16-jährigen Tochter Filme mit pornographischem Inhalt gezeigt zu haben, was ebenfalls ein Delikt gegen die sexuelle Integrität darstellt. Das Fehlverhalten des Be- schwerdeführers ist demnach als gravierend anzusehen. Die begangenen Straftaten sind – sowohl was die betroffenen Rechtsgüter (sexuelle, physi- sche und psychische Integrität eines Kindes) als auch was die Umstände der Tatbegehung (z.B. Dauer/Schwere der Delikte, Motiv) und die Höhe der ausgefällten Strafe anbelangt – ohne Weiteres als schwerwiegende Stö- rung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zu qualifizieren. Zudem ist auch von einer aktuellen Ge- fahr weiterer Rechtsgutverletzungen auszugehen, hat doch der Beschwer-
C-3076/2013 Seite 10 deführer offenbar immer wieder versucht, seine Taten abzustreiten (vgl. Ur- teil des Kantonsgerichts S. 18) und insb. die Glaubhaftigkeit der Aussagen seiner Tochter in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts S. 12 – 18). Diese mangelnde Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens birgt die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft wieder Delikte gegen die sexuelle, physische und psychische Integrität von Kindern oder Minder- jährigen in seinem näheren Umfeld begehen könnte, zumal seine jüngste Tochter gerade einmal 10 Jahre alt ist. Hierfür spricht auch, dass das Be- zirksgericht Abklärungen zu möglichen Therapien für nötig erachtete (vgl. Ziff. 5 des Urteilsdispositivs). Diese Anordnung wurde lediglich aufgrund eines Verfahrensfehlers vom Kantonsgericht aufgehoben. Dieser auslän- derrechtlichen Betrachtungsweise steht die strafrechtliche Einschätzung des Kantonsgerichts nicht entgegen, das von einer "nicht ungünstigen" Prognose bezüglich künftigen Wohlverhaltens ausging (vgl. Urteil S. 20). Vor diesem Hintergrund ist die Verhängung eines mehr als fünf Jahre gel- tenden Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG gerecht- fertigt. 7. 7.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67 Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Da- bei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentli- chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzu- nehmen. Die Stellung der verletzen oder gefährdeten Rechtsgüter, die Be- sonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver- hältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 mit Hinweis). 7.2 7.2.1 Vom Beschwerdeführer geht – wie in E. 6.3 dargelegt – nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb ohne weiteres von einem grossen öffentlichen Fernhalteinte- resse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugen- merk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielset- zung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf
C-3076/2013 Seite 11 der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffent- liche Ordnung und Sicherheit zu begehen. Als gewichtig ist sodann auch das generalpräventiv motivierte Interesse zu betrachten, durch eine kon- sequente Massnahmepraxis die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 mit Hinweis). 7.2.2 Angesichts des über Jahre andauernden Missbrauchs der Tochter, der in den Strafurteilen geschilderten Umstände, wie es dazu gekommen ist, und der Haltung des Beschwerdeführers zu den von ihm begangenen Delikten besteht ein ganz erhebliches Interesse daran, mittels einer lang- jährigen Fernhaltung künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer zu verhindern. Neben diesem sehr gewichtigen spezialpräventiven Interesse ist auch der generalpräventive Aspekt von Bedeutung, muss doch im ausländerrechtlichen Kontext bei schweren Straftaten, Rückfall oder wiederholter Delinquenz zum Schutze der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko weiterer Rechtsgüterverlet- zung nicht hingenommen werden. Insbesondere bei Gewalt- oder Betäu- bungsmitteldelikten und der damit verbundenen Verletzung hochwertiger Rechtsgüter – zu denen auch die sexuelle Integrität gehört – besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Täterschaft (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_640/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Vor dem Hintergrund dieses gewichtigen öffentlichen Interesses rechtfertigt sich, im vorliegenden Fall die maximale Dauer der Fernhaltemassname – d.h. 15 Jahre – voll auszuschöpfen. 7.3 7.3.1 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Be- schwerdeführers gegenüber zu stellen. Hierbei stellte der Beschwerdefüh- rer in der Beschwerdeschrift Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) ins Zentrum, da zu jenem Zeitpunkt seine Ehefrau und seine Kinder in der Schweiz lebten. Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass sich der Sach- verhalt in dieser Beziehung in der Zwischenzeit wesentlich geändert hat. Seine Ehefrau und die beiden noch minderjährigen Kinder sind ihm offen- bar Ende 2013 nach Sri Lanka gefolgt (vgl. Abmeldebestätigung der Ein- wohnerdienste der Stadt Chur vom 4. Januar 2014). Auch sind die in der Beschwerdeschrift gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka vorgebrachten Einwände durch seine Ausreise im September 2013 überholt (zumal sie ohnehin nicht in die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des BVGer fielen, vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1).
C-3076/2013 Seite 12 7.3.2 Hingegen leben die erste Ehefrau des Beschwerdeführers und die älteren Kinder nach wie vor in der Schweiz, was gerade im Kontext von Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist. Insbesondere seine älteste Tochter hat sich gegenüber den kantonalen Behörden für ihn eingesetzt (vgl. E-Mail-An- frage vom 3. September 2013). Es ist daher davon auszugehen, dass zu- mindest die Beziehung zur ältesten Tochter intakt ist. Allerdings ist bei fa- miliären Beziehungen zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern der Schutzbereich der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK nur dann tangiert, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, diese Beziehung zu pflegen. Das trifft vorliegend nicht zu. Entgegen der in der Beschwerde- schrift vertretenen Auffassung verunmöglicht das Einreiseverbot Besuche in der Schweiz nicht absolut. Vielmehr besteht gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG die Möglichkeit, das Einreiseverbot auf Gesuch hin aus wichtigen Gründen und für einen klar begrenzten Zeitraum auszusetzen (Suspension), was vorliegend insbesondere in familiären Angelegenheiten denkbar ist. Über- dies kann der Kontakt zu seinen mittlerweile erwachsenen Kindern auch ausserhalb der Schweiz bzw. des Schengen-Raums stattfinden. Damit kann den Anforderungen von Art. 8 EMRK ausreichend Rechnung getra- gen werden. 7.4 Insgesamt kann festgehalten werden, dass nach wie vor ein gewichti- ges öffentliches Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Be- schwerdeführers besteht. Dieses öffentliche Interesse beruht auf der schwerwiegenden Verletzung sehr hochwertiger Rechtsgüter, den beson- deren Umständen der Tatbegehung und dem Umstand, dass zur Zeit keine günstige Prognose bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers ge- stellt werden kann. Nach wie vor geht vom Beschwerdeführer eine schwer- wiegenden Gefahr für besonders hochwertige Rechtsgüter (physische, psychische und sexuelle Integrität) aus, welche es rechtfertigt, die maxi- male Verbotsdauer von 15 Jahren auszuschöpfen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2). Den erkennbaren privaten Interessen hingegen ist kein entschei- dendes Gewicht beizumessen. Ihnen kann vollumfänglich durch die Ge- währung von Suspensionen Rechnung getragen werden, so dass sich hie- raus kein Grund zu einer Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots ergibt. 8. Die angefochtene Verfügung ist – da die Vorinstanz das Einreiseverbot in- zwischen mit einer Befristung auf 15 Jahre versehen hat – im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge ab- zuweisen, soweit sie nicht durch die Verfügung vom 2. Oktober 2014 ge- genstandslos geworden ist.
C-3076/2013 Seite 13 9. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen- den Partei aufzuerlegen. Bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten er- mässigt. Insoweit die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 30. April 2013 zu- rückgekommen ist und die Fernhaltemassnahme befristet hat, ist der Be- schwerdeführer als obsiegende Partei anzusehen und sind die Verfahrens- kosten entsprechend zu ermässigen. Aus dem gleichen Grund ist dem Be- schwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine ebenfalls ermässigte Ent- schädigung für die ihm entstandenen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG; Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
C-3076/2013 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 800.- auferlegt. Die Differenz von Fr. 200.- zum einbezahl- ten Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine ermässigte Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahlungs- adresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (Referenz: [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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