B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3063/2020

Urteil vom 12. April 2022 Besetzung

Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA, Rösslimattstrasse 39, Postfach, 6005 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand

Unfallversicherung, Arbeitssicherheit, auf ein Jahr befristete Prämienerhöhung; Einspracheentscheid SUVA vom 15. Mai 2020.

C-3063/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) be- zweckt gemäss Handelsregistereintrag die Planung und Projektierung von Stahlbauten aller Art sowie die Konstruktion, Fabrikation und Montage von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen in der Bautechnik des Stahl- und Metallbaus. Die Arbeitgeberin ist der obligatorischen Unfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA; nachfolgend: Vorinstanz) angeschlossen. B. Am 12. Januar 2017 verfügte die Vorinstanz gegenüber der Beschwerde- führerin eine Prämienerhöhung, da sie mehrfach Vorschriften der Arbeits- sicherheit missachtet hatte (Akten der SUVA gemäss Aktenverzeichnis vom 10. August 2020 [act.] 39). Die gegen diese Verfügung erhobene Ein- sprache wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2017 ab (act. 36). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Nachdem die Vorinstanz anlässlich einer Systemkontrolle im Betrieb der Beschwerdeführerin vom 17. November 2017 (act. 33) verschiedene Sicherheitsmängel festgestellt und Massnahmen angeordnet hatte, führte sie im Zeitraum von März 2018 bis August 2019 auf folgenden Baustellen der Beschwerdeführerin Sicherheitskontrollen durch:

  • am 13. März 2018 in B._______ ([...], act. 30)
  • am 13. März 2018 in C._______ ([...], act. 31)
  • am 13. März 2018 in D._______ ([...], act. 32)
  • am 2. Juli 2019 in E._______ ([...], act. 22)
  • am 7. August 2019 in F._______ ([...], act. 20)
  • am 6. August 2019 in G._______ ([...], act. 16) C.b Bei allen erwähnten Kontrollen stellte die Vorinstanz Sicherheitsmän- gel fest. So habe auf der Baustelle in B._______ der Abstand des Gerüst- belags von der Fassade vereinzelt mehr als 30 cm betragen (act. 30). Auf der Baustelle in C._______ seien Deckenkanten mit Absturzhöhen von

C-3063/2020 Seite 3 mehr als 2 m nicht korrekt gegen Absturz gesichert, horizontale Auffang- netze nicht fachgerecht montiert und die "Lebenswichtigen Regeln für die Stahlbau-Montage" den Vorgesetzten nicht bekannt gewesen (act. 31). In D._______ seien mit einem Kran Lasten so transportiert worden, dass sie in Gefahr bringender Weise hätten umstürzen, herabstürzen oder abrut- schen können, und Personen hätten Lasten an einem Kran angeschlagen, die dafür nicht angeleitet worden seien (act. 32). Auf der Baustelle in E._______ sei nicht sichergestellt worden, dass die im Werkvertrag enthal- tenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen durch die Subun- ternehmer realisiert worden seien, und bei Montagearbeiten in 6 m Höhe seien keine kollektiven Absturzsicherungsmassnahmen getroffen worden (act. 22). In F._______ seien Bodenöffnungen nicht oder mangelhaft gegen Hineintreten gesichert gewesen und Arbeitsplätze hätten teilweise nicht über sichere Zugänge erreicht werden können (act. 20). Die Vorinstanz ordnete jeweils die Beseitigung der Mängel innert Frist und eine entspre- chende Rückmeldung an. C.c Am 20. August 2019 sprach die Vorinstanz gegenüber der Beschwer- deführerin eine Ermahnung Stufe drei aus, da anlässlich der Kontrolle auf der Baustelle "[...]" in G._______ festgestellt worden sei, dass nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Mass- nahmen umgesetzt worden seien. So hätten bei einer Absturzhöhe von 4,7 m Sicherheitsmassnahmen am Dachrand gefehlt oder seien ungenü- gend gewesen, die Anstellleiter sei nicht korrekt verwendet worden und das Baustellenpersonal habe die "Neun lebenswichtigen Regeln für das Arbei- ten auf Dächern und an Fassaden" nicht ausreichend gekannt. Die Vo- rinstanz führte aus, dass die Arbeitgeberin ohne vorherige Mitteilung einen höheren Prämientarif erhalten werde, wenn sie innerhalb eines Jahres er- neut gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit verstosse, und gab ihr die Möglichkeit, sich dazu zu äussern (act. 16). C.d Am 5. September 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit der Ermahnung Stufe drei vom 20. August 2019 nicht einverstanden sei (act. 14). C.e Mit Entscheid vom 19. September 2019 hielt die Vorinstanz an der Er- mahnung Stufe drei vom 20. August 2019 fest (act. 12).

C-3063/2020 Seite 4 D. D.a Am 12. Februar 2020 teilte die Vorinstanz der Arbeitgeberin mit, dass einer ihrer Mitarbeiter am 5. Februar 2020 auf der Baustelle "[...]" an der [...]-strasse in H._______ eine Kontrolle durchgeführt und dabei festge- stellt habe, dass zwingend erforderliche Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nicht umgesetzt seien. Unter ande- rem seien Arbeitsplätze mit mehr als 2 m Absturzhöhe nicht mit einem Sei- tenschutz gesichert. Des Weiteren seien beim Einsatz der Hubarbeits- bühne grundsätzliche Sicherheitsregeln verletzt und die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz sei nicht richtig eingesetzt worden. Die Vorinstanz forderte die Arbeitgeberin auf, die bezeichneten Massnahmen umzusetzen und ihr das beigefügte Formular zu retournieren. Ferner gab sie der Arbeitgeberin Gelegenheit, sich innert 20 Tagen zu den Feststellun- gen und Massnahmen zu äussern und gegebenenfalls begründete Ein- wände dagegen zu erheben. Darüber hinaus teilte sie mit, dass sie sich aufgrund der wiederholten Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicher- heit veranlasst sehe, eine Prämienerhöhung anzuordnen (act. 10). D.b Am 2. März 2020 nahm die Arbeitgeberin dahingehend Stellung, dass sie sämtlichen Pflichten der Gesundheitsprävention (Sicherheitsschulung, Übergabe der persönlichen Schutzausrüstung, Montagesitzungen über si- cherheitsrelevante Themen) nachgekommen sei, und reichte Belege dazu zu den Akten. Sie brachte des Weiteren vor, dass die Mitarbeitenden von Gesetzes wegen eine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht hätten, welche in die Beurteilung der Vorinstanz miteinfliessen müsse (act. 9). D.c Mit Verfügung vom 8. April 2020 erhöhte die Vorinstanz die Prämie der Arbeitgeberin für die Berufsunfallversicherung (BUV) rückwirkend per

  1. Januar 2020 für die Dauer von einem Jahr von der Stufe 100 (Prämien- satz 2.5050%) auf die Stufe 104 (Prämiensatz 3.0400%). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit der Schulung und der Abgabe der per- sönlichen Schutzausrüstung würde die Arbeitgeberin lediglich ihre gesetz- lichen Pflichten erfüllen, jedoch nicht alle. Die Arbeitgeberin müsse dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit auch tatsächlich einhalten. Dies sei bei der Kontrolle in H._______ offensichtlich nicht der Fall gewesen (act. 7). D.d Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin mit Eingabe vom
  2. April 2020 Einsprache mit dem Antrag, die am 8. April 2020 verfügte

C-3063/2020 Seite 5 Prämienerhöhung sei aufzuheben. Zur Begründung führte sie im Wesent- lichen aus, dass der am "Vorfall" vom 5. Februar 2020 beteiligte Mitarbeiter in der Zwischenzeit aus ihrer Unternehmung ausgetreten sei. Betreffend die Baustelle "[...]" in H._______ seien detaillierte Konzepte, Pläne und Skizzen erstellt und mit den jeweiligen Mitarbeitenden besprochen worden. Ein Mitarbeiter der SUVA habe am 5. Februar 2020 auf der Baustelle mit- geteilt, dass die Dokumente sehr vorbildlich seien. Auch die Arbeitnehmer müssten die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicher- heit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksich- tigen (act. 6). D.e Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache ab im Wesentlichen mit der Begründung, bei der Kontrolle hät- ten die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin gegen folgende Bestimmun- gen verstossen: Art. 15 Abs. 1 und 19 der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten vom 29. Juni 2005 (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141) sowie Art. 5, 8 und 32a Abs. 1 der Verordnung über die Un- fallverhütung vom 19. Dezember 1983 (VUV, SR 832.30). Zusätzlich habe die Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt, dass ihre Mitarbeitenden die Vor- schriften eingehalten hätten (Art. 6 Abs. 3 VUV). Aus diesen Gründen be- stehe kein Anlass, auf die Verfügung Prämienerhöhung vom 8. April 2020 zurückzukommen (act. 5). E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 12. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Mai 2020 (inkl. der Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2020) und die am 8. April 2020 verfügte Prämienerhöhung seien aufzuheben (Akten im Beschwer- deverfahren [BVGer-act.] 1). F. Am 2. Juli 2020 ging der mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 gefor- derte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 2 und 4). G. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).

C-3063/2020 Seite 6 H. Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – mit Zwischenverfügung vom 13. Okto- ber 2020 geschlossen (BVGer-act. 8). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG, Art. 109 Bst. b und Bst. c UVG [SR 832.20]), da es sich bei der vorliegend strittigen Prämien- erhöhung gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG um eine Massnahme der Unfallver- hütung handelt (BGE 116 V 255 E. 2), welche gemäss Art. 109 Bst. c UVG im Beschwerdefall vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Juni 2020 einzutreten (Art. 38 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Mai 2020, mit welchem die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG und Art. 66 VUV i.V.m. Art. 113 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) verfügte Höhereinreihung im Prämientarif abge- wiesen wurde. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).

C-3063/2020 Seite 7 2.3 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun- desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste- hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog- nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab- weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wis- senschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be- sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 m.H.; siehe zum Ganzen auch HANGARTNER, Behördenrechtliche Kogniti- onsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; FEL- LER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung, ZBl 110/2009 S. 442 ff.). 2.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ist somit einzig streitig und zu prü- fen, ob die von der Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheent- scheid vom 15. Mai 2020 bestätigte, auf ein Jahr (1. Januar - 31. Dezember 2020) befristete Prämienerhöhung rechtmässig ist. 3. In den nachfolgenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 zu leistende BUV-Prämie zu Recht infolge Zuwiderhandlun- gen gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften um vier Stufen erhöht hat. 3.1 Der Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG den Durchfüh- rungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11) und der SUVA. Zu ergänzen ist, dass die in Anwendung von Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte Eidgenössische Kommission für Arbeitssicherheit

C-3063/2020 Seite 8 (EKAS) die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander abstimmt, so- weit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich und diese kann ins- besondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 85 Abs. 4 UVG i.V.m. Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit dem Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit (nachfolgend: EKAS-Leit- faden, 6. Aufl. März 2020) gemacht hat. Die EKAS-Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisierende Be- stimmungen, welche den Arbeitgeber nicht verpflichten (vgl. EKAS-Leitfa- den Ziff. 2.3.3). Gleiches gilt auch für den EKAS-Leitfaden, welcher den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften be- treffend Arbeitssicherheit zu überwachen und notfalls durchzusetzen ha- ben, Anleitungen gibt in der Absicht, ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (EKAS-Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV). 3.2 Nach Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung ge- gen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt wer- den. Diese Höhereinreihung richtet sich gemäss Art. 113 Abs. 2 UVV nach den Bestimmungen der VUV, wobei der betroffene Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämi- ensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht. Laut Art. 66 Abs. 1 VUV kann ein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämi- entarifs versetzt werden, sofern der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Ver- fügung keine Folge leistet oder er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwiderhandelt. Die Prämienerhöhung wird unter Angabe von Beginn und Dauer vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden, wobei das Durch- führungsorgan eine Kopie dieser Verfügung erhält (Art. 66 Abs. 2 VUV). 3.3 3.3.1 Laut Ziff. 4.2 des EKAS-Leitfadens für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit erlaubt das ordentliche Durchführungsverfahren den zuständigen Organen, die Unfallverhütungsvorschriften in den Betrie-

C-3063/2020 Seite 9 ben durchzusetzen. Gemäss Ziff. 5.2.1 des EKAS-Leitfadens greift in Fäl- len, in denen ein sicherheitswidriger Zustand nur vorübergehend und wäh- rend verhältnismässig kurzer Zeit besteht (etwa bei Bau-, Installations- und Montagearbeiten), ein besonderes Verfahren Platz, das ermöglichen soll, auch solchen Betrieben gegenüber Sanktionen zu ergreifen (ausserorden- tliches Durchführungsverfahren). Das ausserordentliche Durchführungs- verfahren hat Ausnahmecharakter und ist ergänzend dort anzuwenden, wo eine dringliche Erledigung angezeigt ist (Ziff. 5.2.2 und 5.2.3). 3.3.2 Gemäss Ziff. 5.3 des EKAS-Leitfadens spricht das Durchführungsor- gan im ausserordentlichen Durchführungsverfahren im Normalfall dreimal eine Ermahnung aus und verfügt erst bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung. In der Ermahnung ist anzuführen, welche Mängel festgestellt und welche Bestimmungen über die Arbeitssicherheit verletzt wurden. Mit der dritten Ermahnung wird dem Betrieb angedroht, dass bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicher- heitsvorschriften eine Prämienerhöhung verfügt werde (EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3.4). Je nach Bedeutung des Verstosses kann und soll das Verfahren indes abgekürzt werden. Die Prämienerhöhung kann daher bereits nach der ersten Feststellung angeordnet werden, sofern dem Betrieb vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden ist. 4. Bei der Überprüfung einer Verfügung gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhütung vorliegt. Ist dies zu bejahen, muss weiter geprüft werden, ob die verfügte Prämienerhöhung in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen ergangen ist. 4.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhü- tung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu tref- fen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik an- wendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere Verord- nungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört namentlich auch die BauAV. 4.2 Vorliegend sind insbesondere die folgenden Bestimmungen relevant:

C-3063/2020 Seite 10 4.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen und Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften der VUV und den für seinen Betrieb sonst geltenden Vor- schriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten si- cherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutz- einrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen (Art. 3 Abs. 2 VUV). Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisa- torische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame per- sönliche Schutzausrüstungen wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Er- trinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestü- cke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit be- stimmungsgemäss verwendet werden können (Art. 5 Abs. 1 VUV). Ist der gleichzeitige Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwen- dig, so muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese aufeinander abge- stimmt werden und ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird (Art. 5 Abs. 2 VUV). Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Ar- beitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Mass- nahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Ar- beitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen (Art. 6 Abs. 1 VUV). Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Mass- nahmen der Arbeitssicherheit einhalten (Art. 6 Abs. 3 VUV). Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeit- geber überwachen lassen (Art. 8 Abs. 1 VUV). Bei Arbeiten mit besonderen Gefahren müssen die Zahl der Arbeitnehmer sowie die Anzahl oder die Menge der gefahrbringenden Einrichtungen, Arbeitsmittel und Stoffe auf das Nötige beschränkt sein (Art. 8 Abs. 2 VUV).

C-3063/2020 Seite 11 Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbeson- dere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeits- mittels sind zu berücksichtigen (Art. 32a Abs. 1 VUV). 4.2.2 Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufs- unfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen mög- lichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können (Art. 3 Abs. 1 BauAV). Die Rettung von Verunfallten muss gewährleistet sein (Art. 7 Abs. 1 BauAV). Es dürfen nur Leitern verwendet werden, die insbesondere bezüglich Be- lastbarkeit und Standfestigkeit für die beabsichtigten Arbeiten geeignet sind (Art. 14 Abs. 1 BauAV). Beschädigte Leitern dürfen nicht benützt wer- den. Sie sind fachgerecht in Stand zu stellen oder unbenutzbar zu machen (Art. 14 Abs. 2 BauAV). Leitern müssen auf einer tragfähigen Unterlage stehen und gegen Wegrutschen, Drehen und Kippen gesichert sein (Art. 14 Abs. 3 BauAV). Der Leiternstandort ist so zu wählen, dass keine Gefahr besteht, durch herabfallende Gegenstände oder Materialien getroffen zu werden (Art. 14 Abs. 4 BauAV). Die obersten drei Sprossen von Leitern dürfen nur dann bestiegen werden, wenn beim Austritt eine Plattform und eine Haltevorrichtung vorhanden sind (Art. 14 Abs. 5 BauAV). Ein Seitenschutz ist zu verwenden bei ungeschützten Stellen mit einer Ab- sturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen (Art. 15 Abs. 1 BauAV). Wo das Anbringen eines Seiten- schutzes nach Art. 16 oder eines Gerüstes nach Art. 18 BauAV technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen (Art. 19 Abs. 1 BauAV). Die Absturzhöhe bei Abstürzen in ein Schutznetz darf nicht mehr als 6 m, diejenige bei Abstürzen in ein Fangge- rüst nicht mehr als 3 m betragen (Art. 19 Abs. 2 BauAV). An Dachrändern, auch an giebelseitigen Dachrändern, sind ab einer Absturzhöhe von 3 m Massnahmen zu treffen, um Abstürze zu verhindern (Art. 28 Abs. 1 BauAV). In Art. 29 BauAV sind Massnahmen an Dachrändern geregelt. 4.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese

C-3063/2020 Seite 12 und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu be- weisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. Art. 43 Rz. 53 und 59 ff.). Ausserdem gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ist für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Kennzeichnung massgebend (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 61 ff.; BGE 125 V 352 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Das Sozialversicherungsgericht hat somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, ob- jektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Frage gestatten (BGE 122 V 157 E. 1c; 125 V 351 E. 3a). Die Praxis misst dabei dem Prinzip Bedeutung zu, wonach den sogenannten „Aussagen der ersten Stunde“ ein besonde- res Gewicht zukommt (BGE 121 V 45 E. 2a; 143 V 168 E. 5.2.2). Der Sach- verhalt ist gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von der Behörde so- weit zu ermitteln, dass über die infrage stehende Tatsache zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden wer- den kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 20 m.H.). Beweislosigkeit wird ange- nommen, wenn der Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit als erstellt betrachtet werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 68 ff. m.H.). 5. 5.1 Anlässlich der Baustellenkontrolle vom 5. Februar 2020 auf der Bau- stelle in H._______ ([...]) stellte die Vorinstanz mehrere sicherheitswidrige Zustände fest und machte zulasten der Beschwerdeführerin im Wesentli- chen Zuwiderhandlungen gegen die folgenden Vorschriften geltend: Art. 15 Abs. 1 BauAV (wegen fehlender Seitenschutzsicherung von Arbeitsplätzen mit einer Absturzhöhe von 4 m und von Zugängen und Verkehrswegen mit einer Absturzhöhe von 4 m); Art. 19 BauAV sowie Art. 5, 8 und 32a Abs. 1 VUV (wegen falschem oder fehlendem Einsatz der Persönlichen Schutz- ausrüstung gegen Absturz [PSAgA] und mangels Gewährleistung der Ret- tung bei PSAgA sowie wegen Verletzung grundsätzlicher Sicherheitsregeln beim Einsatz von Hebebühnen); Art. 3 Abs. 1 BauAV (wegen fehlender Um- setzung der Planung auf den Baustellen durch die Mitarbeitenden; vgl. Bst. D.a und D.e sowie act. 5 und act. 10). Bereits anlässlich der Kontrolle vom 6. August 2019 auf der Baustelle in G._______ ([...]) stellte die Vorinstanz mehrere sicherheitswidrige Zu-

C-3063/2020 Seite 13 stände fest und machte zulasten der Beschwerdeführerin Zuwiderhandlun- gen gegen Art. 28 und 29 BauAV (wegen fehlender resp. ungenügender Sicherheitsmassnahmen am Dachrand bei einer Absturzhöhe von 4,7 m) sowie Art. 32a VUV und Art. 14 BauAV (wegen nicht korrekter Verwendung der Anstellleiter) geltend. Aufgrund dieser Mängel sprach die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin am 20. August 2019 die Ermahnung Stufe drei aus (vgl. Bst. C.c sowie act. 16). 5.2 Die Beschwerdeführerin bestritt weder die anlässlich der Baustellen- kontrolle vom 5. Februar 2020 festgestellten und im angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 15. Mai 2020 erwähnten, noch die in der Ermah- nung Stufe drei vom 20. August 2019 aufgeführten Verletzungen von Ar- beitssicherheitsvorschriften. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen lediglich vor, dass die Ver- letzung der Vorschriften nicht ihr anzulasten sei, da sie sämtlichen Pflichten der Gesundheitsprävention nachgekommen sei, sondern vielmehr ihren Mitarbeitenden, die sich weisungswidrig verhalten hätten. So liege im vor- liegenden Fall eine Verletzung von Art. 11 Abs. 1 VUV, der die Arbeitneh- mer in die Pflicht nehme, vor. Folglich sei der fehlbare Arbeitnehmer zu sanktionieren. Da gemäss Art. 11 Abs. 1 VUV durch das Wort "muss" eine Verpflichtung des Arbeitnehmers einhergehe, müsse dies auch eine Sank- tion des Arbeitnehmers zur Folge haben. Es sei offensichtlich, dass es sich hierbei um eine Lücke im Gesetz oder in der Verordnung handle. Die Ver- antwortung durch die Nichteinhaltung könne nicht beim Arbeitgeber liegen, wenn er nachweislich alle gesetzlichen Pflichten erfüllt habe. Dass doku- mentierte Schulungen und schriftliche Bestätigungen nicht ausreichen wür- den, sei irritierend. Gemäss Einspracheentscheid der Vorinstanz sei sei- tens der Beschwerdeführerin alles unternommen worden, um die Verlet- zung von Sicherheitsvorschriften durch Mitarbeitende zu verhindern. Der beim "Vorfall" vom 5. Februar 2020 beteiligte Mitarbeitende sei in der Zwi- schenzeit aus der Unternehmung ausgetreten. Die Beschwerdeführerin sei somit der mehrfach genannten Empfehlung der Vorinstanz nachgekom- men, dass bei fehlbaren Mitarbeitenden das Arbeitsverhältnis aufzulösen sei, um Gefahren- und Kostenpotential zu minimieren. Dass sich die Vor- instanz im Entscheid vom 15. Mai 2020 von dieser mehrfachen Empfeh- lung distanziere, sei nicht nachvollziehbar. Deshalb stelle sich auch die Frage der "Compliance", da die Vorinstanz gleichzeitig als Versicherer, Be- ratungsunternehmen und als Kontrollorgan auftrete. Eine Vermischung der Aufgaben führe offensichtlich zu solchen Aussagen (vgl. BVGer-act. 1 so- wie Bst. D.b und D.d sowie act. 6, act. 9, act. 14).

C-3063/2020 Seite 14 5.2.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, nach Art. 6 Abs. 3 VUV habe der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhielten. Dies habe die Beschwerdeführerin offensicht- lich unterlassen. Dokumentierte Schulungen, schriftliche Bestätigungen usw. würden nicht ausreichen, um die gesetzliche Pflicht zu erfüllen. Die VUV sehe keine Sanktionen gegen Arbeitnehmer vor, wenn diese ihre Pflichten verletzten. Mangels einer gesetzlichen Grundlage sei es der Vor- instanz somit nicht gestattet, gegen Arbeitnehmer, die sich nicht an ihre Pflichten hielten, vorzugehen. Dass sich Betriebe von renitenten Mitarbei- tern, die sich partout nicht an die Vorschriften der Arbeitssicherheit halten, trennen sollten, sei keine Empfehlung ihrerseits, sondern es handle sich um eine reine Feststellung. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber sei eine reine arbeitsvertragliche Massnahme, wel- che mit der SUVA nichts zu tun habe. Mit der Durchführung von Schulun- gen und Instruktionen komme die Beschwerdeführerin lediglich ihren Ver- pflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 VUV nach. Daraus könne keine Vorzugsbe- handlung für den Betrieb resultieren. Es genüge jedoch nicht, qualitativ hochstehende Unterlagen zu haben, wenn diese nicht umgesetzt würden. Nach Art. 6 Abs. 3 VUV habe der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhielten. Dies habe die Beschwerdeführerin offensichtlich unterlassen und deshalb nicht alle ihre Pflichten erfüllt. 5.3 Art. 82 UVG, der vorweg den Arbeitgeber in die Pflicht nimmt, alle not- wendigen Massnahmen zu treffen, um Berufsunfälle und Berufskrankhei- ten zu vermeiden, hat zwingenden Charakter (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6S.447/2003 vom 1. April 2004 E. 3.1). Zudem schreibt Art. 6 Abs. 3 VUV vor, dass Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass die Arbeit- nehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Art. 7 Abs. 2 VUV wiederum hält fest, dass die Übertragung von Aufgaben an einen Arbeit- nehmer den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleis- tung der Arbeitssicherheit entbindet. Letztlich ist immer der Arbeitgeber für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich. Direkte präven- tive Sanktionierungsmöglichkeiten gegenüber Arbeitnehmern wegen Ver- letzung von Sicherheitsvorschriften sind im UVG und auch in der VUV nicht vorgesehen. Eine Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des positiven Rechts ist vorliegend nicht ersichtlich. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, allenfalls fehlbare Mitarbeiter im Rahmen der arbeitsvertragli- chen Regelung zur Verantwortung zu ziehen (Urteil des BVGer C-5278/2010 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2.4.3). In diesem Sinne ist der Vorinstanz beizupflichten, dass dokumentierte Schulungen und schriftliche

C-3063/2020 Seite 15 Bestätigungen usw. durch die Beschwerdeführerin nicht ausreichen, um Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden. Die geltend gemach- ten verschiedenen Rollen der Vorinstanz sind nicht Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht prüft le- diglich, ob die Vorinstanz die gesetzlichen Regelungen beachtet und richtig angewendet hat. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin auf der Baustelle in H._______ ([...]) gegen die im Einsprachentsscheid vom 15. Mai 2020 auf- geführten Arbeitssicherheitsvorschriften, d.h. gegen Art. 15 Abs. 1 und Art. 19 BauAV, Art. 5, 8 und 32a Abs. 1 VUV sowie Art. 3 Abs. 1 BauAV i.V.m. Art. 6 Abs. 3 VUV, verstossen hat. Ferner ist aufgrund der vorliegen- den Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin weniger als ein halbes Jahr davor, auf der Baustelle in G._______ ([...]), bereits gegen Arbeitssi- cherheitsvorschriften, d.h. gegen Art. 14, 28 und 29 BauAV sowie Art. 32a VUV, verstossen hat. 6. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die hier streitige Höhereinreihung der Beschwerdeführerin im BUV-Prämientarif in korrekter Anwendung der massgeblichen Rechtsnormen, insbesondere der gesetzlichen Zuständig- keitsregeln und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwal- tungshandelns verfügt wurde. 6.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VUV ordnet das zuständige Durchführungsor- gan die Prämienerhöhung nach Art. 113 Abs. 2 UVV an, welche vom zu- ständigen Versicherer unverzüglich verfügt werden muss. In Betrieben des Baugewerbes und bei Arbeiten anderer Betriebe auf deren Baustellen be- aufsichtigt die SUVA als zuständiges Durchführungsorgan die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen (Art. 85 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Ziff. 11 VUV). Dass vorliegend die Bestimmungen über die Unfallverhütung durch die SUVA vollzogen werden, ist somit nicht zu beanstanden. Ebenso wenig zu erläutern ist die unstreitige versicherungs- rechtliche Unterstellung des hier zur Diskussion stehenden Betriebs unter die SUVA, welche sich aus Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 UVV ergibt. Vorliegend war die SUVA demnach sowohl für die Anordnung der streitigen Prämienerhöhung als auch für den Erlass der entsprechenden Verfügung zuständig.

C-3063/2020 Seite 16 6.2 Nach Art. 113 Abs. 2 UVV erfolgt wegen Zuwiderhandlung gegen Vor- schriften über die Verhütung von Unfällen eine Einreihung in eine höhere Stufe des Prämientarifs, wobei der Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses. Das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht (EVG, heute: BGer) hat diese Ordnung grund- sätzlich als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar bezeichnet (Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 6.3 m.H. auf BGE 116 V 255 E. 4b und c, veröffentlicht in: RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 ff.). Die verfügte Sanktion muss sich aber auch im Einzel- fall als verhältnismässig erweisen (BGE 116 V 255 E. 4b; Urteil des BVGer C-4640/2007 vom 9. März 2009 E. 4.2.2 m.H.). 6.3 Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz rückwirkend für das Jahr 2020 im BUV-Prämientarif um vier Stufen höher eingereiht. Der Prä- miensatz wurde von 2.5050% (Stufe 100) auf 3.0400% (Stufe 104) und damit um 21.3570% erhöht. Diese Höhereinreihung entspricht den Vorga- ben von Art. 113 Abs. 2 UVV. 6.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, erweist sich aus den nachfolgenden Gründen als nicht stichhaltig. 6.4.1 6.4.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips. Es sei ein Affront, wenn die Vorinstanz in ihrem Schreiben erwähne, dass sie mehrmals ähnliche Mängel habe feststellen müssen und sie als Arbeitgeberin nicht dafür sorge, dass ihre Mitarbeitenden die Vor- schriften einhalten würden. Eine Differenzierung der Situation werde offen- sichtlich nicht vorgenommen und komplett ausgeblendet. Gemäss Ein- spracheentscheid der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin denn auch alles unternommen, um die Verletzung von Sicherheitsvorschriften durch Mitarbeitende zu verhindern. Eine Prämienerhöhung um 12% (Fr. 30'057.15) sei vor diesem Hintergrund völlig unangemessen. 6.4.1.2 Die Rechtsprechung erachtet die im EKAS-Leitfaden enthaltene Regel, wonach im Normalfall (sofern nicht ein besonders gravierender Verstoss vorliegt oder die Verletzung von Vorschriften zu einem Unfall ge- führt hat) drei Ermahnungen ausgesprochen werden und bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung verfügt wird, als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (BVGE

C-3063/2020 Seite 17 2010/37 E. 2.4.2.2). Dies gilt insbesondere vor einer erstmaligen Sanktion (Urteil des BVGer C-6018/2008 vom 25. November 2010 E. 6.2.4; vgl. auch Urteile des BVGer C-5278/2010 E. 4.2.3 sowie C-852/2013 vom 17. De- zember 2015 E. 4.2.6.2 und C-1545/2018 vom 1. Oktober 2020 E. 6.4.2). 6.4.1.3 Für das Jahr 2016 ordnete die Vorinstanz gegenüber der Be- schwerdeführerin bereits einmal eine rückwirkende Versetzung in eine hö- here Stufe des Prämientarifs an (vgl. Verfügung vom 12. Januar 2017 und Einspracheentscheid vom 8. Mai 2017, act. 36 und 39). Am 20. August 2019 wurde anlässlich einer Kontrolle auf der Baustelle "[...]" in G._______ festgestellt, dass bei einer Absturzhöhe von 4,7 m Sicherheitsmassnah- men am Dachrand gefehlt oder ungenügend gewesen seien, die Anstelllei- ter nicht korrekt verwendet worden sei und das Baustellenpersonal die "Neun lebenswichtigen Regeln für das Arbeiten auf Dächern und an Fas- saden" nicht ausreichend gekannt habe, worauf die Vorinstanz eine Er- mahnung Stufe drei verfügte und bei einem weiteren Verstoss gegen Un- fallschutzvorschriften eine Versetzung in eine höhere Prämienstufe an- drohte. Dazu wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt (Bst. C.c, act. 16). Fünf Monate und ein paar Tage später (5. Februar 2020) wurden anlässlich einer vorinstanzlichen Baustellenkontrolle erneute Wi- derhandlungen der Beschwerdeführerin gegen Vorschriften über die Ver- hütung von Unfällen festgestellt (Bst. D.a, act. 10). Vor diesem Hintergrund ist die angeordnete Erhöhung des Prämiensatzes von 2.5050% auf 3.0400% für die Dauer eines Jahres nicht unverhältnismässig. Dass das Kontrollorgan üblicherweise dreimal eine Ermahnung ausspricht und erst bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung verfügt (vgl. EKAS Leitfaden Ziff. 5.3), vermag da- ran nichts zu ändern. Diese Regel ist – wie bereits erwähnt – Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und gilt insbesondere vor einer erstma- ligen Sanktion. Vorliegend stellte das Kontrollorgan zwei Jahre und acht Monate nach Ablauf der letzten Höhereinreihung nach Art. 92 Abs. 3 UVG – welcher seit dem Jahr 2011 (und damit weniger als 10 Jahre vor der Ver- fügung vom 8. April 2020) mehrere Ermahnungen und Verfügungen mit Sofortmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin vorangegangen waren (vgl. act. 11) – einen weiteren Verstoss gegen Unfallverhütungsvor- schriften fest. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage nur einmal eine Er- mahnung ausgesprochen hat, ist nicht zu beanstanden. Es handelte sich bei den erneut festgestellten Mängeln (wiederum) um schwerwiegende Zu- widerhandlungen, welche eine unmittelbare schwere Gefährdung von Le-

C-3063/2020 Seite 18 ben und Gesundheit verursachten und daher zu erfüllenden Sofort-Mass- nahmen sowie Massnahmen führten. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG und Art. 66 Abs. 1 VUV grundsätzlich auch ein einzelner Verstoss eine (rückwirkende) Prämiener- höhung rechtfertigen kann und dass eine solche Sanktion den betreffenden Arbeitgeber dazu zwingen soll, die Unfallvorschriften in Zukunft einzuhal- ten (vgl. dazu auch E. 3.3.2). Führte eine frühere Prämienerhöhung nicht zum angestrebten Erfolg, hat das Kontrollorgan die ihm zur Verfügung ste- henden Zwangsmittel weiterhin und konsequent anzuwenden. Es ist auch daran zu erinnern, dass das Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften er- hebliche Kosten zum Schaden der Versichertengemeinschaft verursachen kann (vgl. Urteil BVGer C-6018/2008 E. 6.2.4 m.H.). Gemäss Ziff. 5.2.10 des EKAS-Leitfadens dürfen Feststellungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen nicht mehr berücksichtigt werden. Da die in der Verfügung der Prämienerhöhung vom 8. April 2020 (act. 7) erwähnten Mängel von 2016 und 2019 datieren und die Vorinstanz auch in ihrer Ver- nehmlassung auf Mängel der letzten acht Jahre verweist (BVGer-act. 6 Ziff. 9), ist nichts dagegen einzuwenden, wenn diese von der Vorinstanz in der Beurteilung berücksichtigt wurden. 6.4.1.4 Was den Umfang der Prämienerhöhung anbelangt, wurde die Be- schwerdeführerin von der Vorinstanz rückwirkend für das Jahr 2020 im BUV-Prämientarif um vier Stufen höher eingereiht. Der Prämiensatz wurde von 2.5050% (Stufe 100) auf 3.0400% (Stufe 104) und damit um 21.35% erhöht. Diese Höhereinreihung entspricht den Vorgaben von Art. 113 Abs. 2 UVV. Vor diesem Hintergrund kann die verfügte und für die Dauer eines Jahres (1. Januar - 31. Dezember 2020) befristete Prämienerhöhung nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. 6.4.2 6.4.2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, ein Prämienstufen- anstieg müsse jederzeit nachvollziehbar sein. Es gebe kein öffentlich ein- sehbares Schema, welches aufzeigen würde, nach welchem Vergehen ein Anstieg bzw. nach welchem Zeitraster eine "Ermahnungs-Rückstufung" er- folge. Die Vorinstanz sei hier völlig intransparent. 6.4.2.2 Wie bereits in E. 6.4.1.3 ausgeführt und von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung korrekt festgehalten, könnte gemäss EKAS-Leitfaden Ziff. 5.2.7 grundsätzlich (unter Vorbehalt der Verhältnismässigkeit) jeder

C-3063/2020 Seite 19 Verstoss gegen Vorschriften über die Arbeitssicherheit gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG jederzeit und auch rückwirkend mit einer Prämienerhöhung geahndet werden. Das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz ist den de- taillierten Bestimmungen des EKAS-Leitfadens zu entnehmen. Bei den im EKAS-Leitfaden erwähnten Entscheidprozessen (Betriebsbesuch, Anhö- rung, Erlass von Massnahmen und Ermahnungen sowie Prämienerhöhun- gen) ist die Vorinstanz verpflichtet, sich an ein einheitliches und rechtsglei- ches Vorgehen zu halten (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff.1 und 2.4). Dem inter- nen Schema der Vorinstanz, welches den Prämienstufenanstieg und die - rückstufung nach der Grösse des Unternehmens festlegt, kommt laut Vo- rinstanz nur eine sekundäre Bedeutung zu; dieses werde ausnahmslos auf alle Unternehmungen angewendet (vgl. BVGer-act. 6 S. 2 f. und zur Kog- nitionsbeschränkung E. 2.3 f.). Demzufolge sind die Entscheidprozesse der Vorinstanz genügend transparent. 6.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die verfügte auf ein Jahr befristete Prämienerhöhung im Einklang mit dem Gesetz, der Verordnung und dem EKAS-Leitfaden steht. Dementsprechend ist die Beschwerde vom 12. Juni 2020 abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 zu bestätigen. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzulegen und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe zu ent- nehmen. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-3063/2020 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Mirjam Angehrn

C-3063/2020 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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