B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-3053/2022
Urteil vom 5. November 2025 Besetzung
Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Helena Falk.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Peter Krebs, Fürsprecher, Beschwerdeführer,
gegen
Suva, Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Arbeitssicherheit/Prämienerhöhung, Einspracheentscheid der Suva vom 10. Juni 2022.
C-3053/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Das Einzelunternehmen A., mit Sitz in B., bezweckt die Verrichtung von Arbeiten im Bereich Tiefbau und Muldendienst (vgl. ...). Als Betrieb des Baugewerbes ist es für die obligatorische Unfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva oder Vorinstanz) angeschlossen. Inhaber der Firma ist C._______. B. B.a Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 sprach die Suva gegenüber dem Ar- beitgeber eine Ermahnung der Stufe 3 aus, mit der Begründung, sie habe festgestellt, dass der Arbeitgeber nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Massnahmen umgesetzt habe (z.B. Be- nutzung eines Staplers ohne entsprechende Ausbildung; Schutzhelm wird nicht getragen; Akten gemäss Aktenverzeichnis der Vorinstanz vom 5. Ok- tober 2022 [nachfolgend: Suva-act.] 64). Sie führte aus, es seien in diesem Betrieb bereits mehrmals Verstösse gegen die Arbeitssicherheitsvorschrif- ten festgestellt worden, und der Arbeitgeber sei wiederholt aufgefordert worden, für sicherheitsgerechte Zustände zu sorgen (m.H.a. Schreiben vom 10. Januar 2017 [Suva-act. 33] und 17. Juni 2019 [Suva-act. 62]). Die Suva machte darauf aufmerksam, dass der Betrieb ohne vorherige Mittei- lung einen höheren Prämientarif erhalte (Art. 92 Abs. 3 des Bundesgeset- zes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]), sofern er innerhalb eines Jahres erneut gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit verstosse. Sie ordnete zahlreiche Sofortmassnahmen und Massnahmen an. Der Arbeitgeber bestätigte im August 2019 nament- lich, die entsprechenden Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitssi- cherheit und des Gesundheitsschutzes getroffen zu haben und einzuhalten (Suva-act. 67 und 71). B.b Am 20. November 2020 ereignete sich auf einer Baustelle des Arbeit- gebers ein schwerer Arbeitsunfall (vgl. Suva-act. 90, 91 und 110 [S. 2]). B.c Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 sprach die Suva gegenüber dem Arbeitgeber erneut eine Ermahnung der Stufe 3 aus (Suva-act. 90). Sie gab wiederum an, es seien in diesem Betrieb bereits mehrmals Verstösse gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften festgestellt worden und der Arbeitgeber sei aufgefordert worden, für sicherheitsgerechte Zustände zu sorgen (m.H.a. Schreiben vom 17. Juni 2019 und 30. Juli 2019). Die Suva machte ein weiteres Mal darauf aufmerksam, dass der Betrieb ohne vorherige Mitteilung einen höheren Prämientarif erhalte, sofern er
C-3053/2022 Seite 3 innerhalb eines Jahres erneut gegen die Vorschriften über die Arbeitssi- cherheit verstosse. Sie ordnete wiederum diverse Sofortmassnahmen und Massnahmen an. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 15. Januar 2021 wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 ab (Suva-act. 93 und 95). Am 29. Januar 2021 bestätigte der Arbeitgeber, die entsprechenden Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes umzusetzen (Suva-act. 97). B.d Am 22. Juni 2021 führte die Suva auf der Baustelle D._______ eine Kontrolle durch. Dabei stellte sie (erneut) fest, dass nicht alle erforderlichen Massnahmen, die Unfälle und Berufskrankheiten verhüten können, umge- setzt seien. So trage z.B. keiner der Mitarbeitenden den Schutzhelm. Zu- dem seien eingesetzte Arbeitsmittel unsicher und mangelhaft. Am 30. Juni 2021 gewährte die Vorinstanz dem Arbeitgeber das rechtliche Gehör be- treffend Prämienerhöhung (Suva-act. 99). Sie stellte fest, sie habe bereits mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 auf Verstösse gegen Arbeitssicher- heitsvorschriften hingewiesen und eine Prämienerhöhung angedroht. Die Suva ordnete folgende Sofortmassnahmen und Massnahmen an:
C-3053/2022 Seite 4 Untertagarbeiten, bei Sprengarbeiten, bei Rückbau- oder Abbrucharbeiten, bei Holzbau- und Metallbauarbeiten (dazu gehört auch der Gerüstbau), bei Arbeiten an und in Rohrleitungen.
C-3053/2022 Seite 5 der Klasse 41A erhöht. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. C. C.a Nachdem die Suva anlässlich des Besuchs der Baustelle E._______ vom 19. Januar 2022 wiederum zahlreiche Verstösse gegen die Bestim- mungen betreffend Arbeitssicherheit und eine schwere Gefährdung für die Mitarbeitenden infolge der Sicherheitsmängel festgestellt hatte (z.B. kein korrekter Einsatz der Ausrüstung bei Arbeiten mit der persönlichen Schutz- ausrüstung gegen Absturz [PSAgA]; unvollständiges Ergreifen von Mass- nahmen, die verhindern, dass die Mitarbeitenden in gesundheitsgefähr- dender Weise mit Asbest in Kontakt kommen; ungenügende Ausbildung von Personen, die Hubarbeitsbühnen bedienen), verfügte sie am 21. Ja- nuar 2022 die Arbeitseinstellung (Suva-act. 112). C.b Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 kündigte die Suva eine weitere Prämienerhöhung an und gewährte dem Arbeitgeber das rechtliche Gehör (Suva-act. 114). Sie erliess zudem folgende (Sofort-)Massnahmen: Massnahmen 1
C-3053/2022 Seite 6 Massnahmen 3
C-3053/2022 Seite 7 gesundheitsgefährdenden Stoffen, Schutz vor den Gefährdungen infolge be- schädigter Werkleitungen oder dem plötzlichen Bruch von Zugseilen.
C-3053/2022 Seite 8
C-3053/2022 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zu- teilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife und Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufs- krankheiten ist in Art. 109 Bst. b und c UVG geregelt. Bei der hier strittigen Höhereinreihung im Prämientarif handelt es sich um eine Massnahme der Unfallverhütung (BGE 116 V 255 E. 2), weshalb die Zuständigkeit des Bun- desverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ge- geben ist (vgl. Art. 109 Bst. c UVG; Urteil des BVGer C-2054/2022 vom 3. April 2023 E. 1.1). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmun- gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung an- wendbar, soweit nicht im UVG ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen ist. Sodann sind einzelne Bereiche in Art. 1 Abs. 2 UVG von der Anwendung ausgenommen; die Unfallverhütung gehört indes nicht dazu, weshalb auf diesen Bereich (Art. 81 ff. UVG) das ATSG anwendbar ist (MATTHIAS KRADOLFER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG-Kommen- tar, 5. Aufl. 2024, Art. 2 Rz. 29). 1.3 Als Adressat des Einspracheentscheids vom 10. Juni 2022 hat der Be- schwerdeführer ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb er beschwer- delegitimiert ist. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
C-3053/2022 Seite 10 2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. Juni 2022. Darin wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerde- führers vom 30. März 2022 ab und hielt an der Verfügung vom 28. Februar 2022, mit welcher sie infolge mehrfacher Missachtung der Vorschriften be- treffend Arbeitssicherheit eine Prämienerhöhung ausgesprochen hatte, fest. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz mit angefochte- nem Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 bestätigte Prämienerhöhung für die Berufsunfallversicherung von Stufe 102 (Prämiensatz 2.76%) auf Stufe 106 (Prämiensatz 3.36%) der Klasse 41A rechtmässig war bzw. unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt wurde. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 150 V 323 E. 4.2; 132 V 215 E. 3.1; 130 V 445 E. 1.2.1 f. m.H.; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Vorliegend stehen die Rechtsfolgen der im Zeitpunkt der Betriebskontrolle vom 19. Ja- nuar 2022 auf der Baustelle E._______ festgestellten Beanstandungen zur Beurteilung. Massgebend in Bezug auf die vorliegende Streitsache sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, mithin auch die am 1. Januar 2022 in Kraft getretene BauAV. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, über tatsächliche Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (Urteil des BVGer C-1752/2021 vom 17. Januar 2023 E. 2.3). Sie nimmt zusätzliche Abklärungen vielmehr nur vor, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- der Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge- richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
C-3053/2022 Seite 11 ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Ge- richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl- len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be- weisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr je- ner Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge- schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6). Ferner gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ist für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Kennzeichnung massgebend (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c; RENÉ WIEDERKEHR, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 43 N 57). Das Sozialversicherungsgericht hat somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Frage gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 3.4 Der Suva steht beim Erlass von Verfügungen betreffend Unfallverhü- tung ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile des BVGer C- 3859/2021 vom 10. Mai 2024 E. 3.3; C-2450/2021 vom 20. Oktober 2022 E. 3.4; C-229/2020 vom 7. Oktober 2022 E. 3.4). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kogni- tion zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vor- instanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zwar zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren an- gemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3 m.H.). Daher hat das Bundesverwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste- hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht darf seine Prüfungsdichte mithin zurücknehmen, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme, Fachfragen oder sicherheitsrelevante Einschätzun- gen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Be- hörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen
C-3053/2022 Seite 12 vermag als die Beschwerdeinstanz (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, Rz. 2.154 m.H.). 4. Zunächst sind die Parteivorbringen darzustellen: 4.1 Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs vom 24. Januar 2022 die folgenden Bean- standungen mit (Suva-act. 114; zu den Massnahmen vgl. Bst. C.b. hiervor): Feststellung 1 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) Die Mitarbeitenden sind im Umgang mit der PSAgA nicht ausreichend geschult (Art. 6 und 8 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung [SR 823.30, VUV]). Bei Arbeiten mit der PSAgA wird die Ausrüstung nicht richtig eingesetzt (Art. 29 BauAV; Art. 5, 8 und 32a VUV): Die Ausrüstung ist für den Einsatz ungeeignet (Art. 32a VUV). Es sind keine geeigneten Anschlageinrichtungen für die PSAgA vorhanden (Art. 5 und 32a VUV). Feststellung 2 Arbeiten von geringem Umfang Die Arbeiten auf dem Dach dauern länger als zwei Personenarbeitstage und kön- nen deshalb nicht als «Arbeiten von geringem Umfang» bezeichnet werden (Art. 46 Abs. 1 BauAV). Feststellung 3 Rückbauarbeiten Asbest Es wurden nicht alle erforderlichen Massnahmen getroffen, die verhindern, dass die Mitarbeitenden in gesundheitsgefährdender Weise mit Asbest in Kontakt kom- men (Art. 32 BauAV). Die Mitarbeitenden sind nicht über das Ergebnis der Schadstoffgutachten infor- miert (Art. 32 Abs. 2 BauAV). Das Schadstoffgutachten ist auf der Baustelle nicht verfügbar. Die vorgegebenen Arbeitsverfahren oder die erforderlichen Schutzmassnahmen werden nicht einge- halten: Keine oder ungeeignete Persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz- maske, Helm, Schutzbrille, Einweganzug). Feststellung 4 Ausbildung für Bediener von Hubarbeitsbühnen Die Hubarbeitsbühnen werden von Personen bedient, die für diese Tätigkeit nicht oder nur ungenügend ausgebildet sind. Beim Einsatz der Hubarbeitsbühnen werden grundsätzliche Sicherheitsregeln ver- letzt: Der Arbeitsbereich ist nicht abgesichert. Die Hubarbeitsbühne wird als
C-3053/2022 Seite 13 Hubwerkzeug oder Kran eingesetzt. Die notwendige persönliche Schutzausrüs- tung wird nicht benutzt. Feststellung 5 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept für Rückbauarbeiten Obwohl die Rückbau- und Abbrucharbeiten schon begonnen haben, liegt kein schriftliches Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept vor (Art. 81 BauAV). Feststellung 6 Lebenswichtige Regeln Arbeiten auf Dächer und an Fassaden Wir stellten auf der Baustelle fest, dass die Mitarbeitenden die «Neun lebenswich- tigen Regeln für das Arbeiten auf Dächern und an Fassaden» nur ungenügend kennen. Feststellung 7 Coronavirus (Covid-19) Die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) betreffend Hygiene und Abstand werden nicht eingehalten (Covid-19-Verordnung besondere Lage, Art. 25): Die Händewaschmöglichkeiten fehlen oder sind ungenügend. 4.2 Der Beschwerdeführer bzw. der zuständige Bauführer bestätigte am 21. Februar 2022 unterschriftlich, die im Schreiben vom 24. Januar 2022 festgehaltenen Massnahmen umgesetzt zu haben (Suva-act. 116). Ein- wände gegen die Feststellungen oder die Massnahmen brachte er nicht vor. Erst im Rahmen der Einsprache vom 30. März 2022 gestand der Be- schwerdeführer zu, nicht alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen zu haben (Suva-act. 118). Er machte aber insbesondere geltend, die Verletzungen der Sicherheitsvorschriften seien nicht derart gravierend, als dass sie die verfügte massive Prämienerhöhung rechtfertigten. Zu den Feststellungen der Suva brachte er in der Einsprache bzw. beschwerde- und replikweise namentlich Folgendes vor (Suva-act. 118; BVGer-act. 1 [S. 4 ff.] und 12 [S. 3 ff.]): Zu Feststellung 1 Die Arbeitnehmer hätten von der Hebebühne aus nur ein paar wenige Meter das Dach des Gebäudes betreten, die Hebebühne also nur in sehr geringem Umfang verlassen und seien stets mit der notwendigen Schutzausrüstung versehen gewe- sen, insbesondere mittels eines an der Hebebühne befestigten Seils. Dieses habe allerdings nicht zur eigentlichen Absicherung der Arbeitnehmer gedient, sondern sei vielmehr als zusätzliche Absturzsicherungsmassnahme angebracht gewesen. Bei den beiden betroffenen Mitarbeitern, G._______ und H._______, handle es sich sodann um ausgebildete, erfahrene Facharbeiter. Ohnehin habe der Be- schwerdeführer aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 24. Januar 2022
C-3053/2022 Seite 14 umgehend reagiert und für die restlichen Abbruchabarbeiten am Dach einen Ge- rüstbauer bestellt. Zu Feststellung 2 Die Kontrolle der Baustelle habe ca. vier Stunden nach Arbeitsbeginn stattgefun- den. Gemäss Arbeitsprogramm hätten die Abbrucharbeiten (am Dach) innerhalb des gleichen Arbeitstages beendet werden sollen. Diesfalls könne von Arbeiten von geringem Umfang gemäss Art. 46 BauAV ausgegangen werden. Demnach hätten die Absturzsicherungsmassnahmen erst bei einer Absturzhöhe von mehr als 3m getroffen werden müssen. Aufgrund der Aufforderung der Kontrollorgane der Suva habe der Beschwerdeführer aber, wie bereits erwähnt, ohnehin unver- züglich ein Fassadengerüst erstellen lassen. Zu Feststellung 3 Der Beschwerdeführer habe alle erforderlichen Massnahmen getroffen. Die bei- den eingesetzten, erfahrenen Mitarbeiter hätten die schwach befestigten Asbest- platten gelöst und diese ohne irgendeine Beschädigung in die bereitstehende Mulde entsorgt. Der Beschwerdeführer habe vorgängig das Schadstoffgutachten eingeholt und die Mitarbeiter darüber informiert. Das Schadstoffgutachten sei bedauerlicherweise nicht wie üblich auf die Baustelle mitgekommen. Dieses bzw. das Sicherheitskon- zept seien aber mündlich besprochen worden. Es werde zugestanden, dass die Arbeitnehmer nicht (den vorgeschriebenen) Ein- weg-Overall getragen hätten. Die von diesen getragenen Berufskleider seien am Abend aber im Betrieb abgegeben und gewaschen worden. Dass die von den Ar- beitnehmern vor Ort verwendete Atemschutzmaske nicht den erforderlichen An- forderungen in Punkto Filterleistung erfüllten (94-95% statt der erforderlichen 99%), sei vom Beschwerdeführer mit den betroffenen Arbeitnehmern umgehend nach Eingang der Suva-Feststellungen besprochen worden. Es seien umgehend neue FFP3-Masken ausgehändigt worden. Im Übrigen sei unbestritten, dass die bearbeiteten Faserzementplatten asbesthal- tig gewesen seien (Replik, S. 6), und es werde anerkannt, dass auf der Baustelle nicht alle Sicherheitsvorschriften korrekt beachtet worden seien (Replik, S. 7). Zu Feststellung 4 Aufgrund der Beanstandungen der Vorinstanz anlässlich der Kontrolle habe der Beschwerdeführer entsprechende Massnahmen ergriffen: Er habe die Mitarbeiter umgehend für einen schweizerischen Ausbildungskurs angemeldet, welchen die Mitarbeiter G._______ und H._______ inzwischen erfolgreich absolviert hätten,
C-3053/2022 Seite 15 damit die Lücken in der Ausbildungsdokumentation geschlossen werden konnten. Der Beschwerdeführer sei um Einhaltung der Vorschriften bemüht. Zu Feststellung 5 Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept sei mit den auf der Baustelle ein- gesetzten Mitarbeitern besprochen und umgesetzt worden. Schriftlich sei ein sol- ches Konzept nicht verfasst worden. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass dieses schriftlich abzufassen sei. Er habe dieses mithin auch nicht auf der Baustelle bereit gehalten und anerkenne das Versäumnis. Zu Feststellung 6 Während der Beschwerdeführer in der Einsprache noch festgehalten hatte, offen- bar sei es erforderlich, dass er, der Beschwerdeführer, bzw. der jeweilige Baustel- lenleiter die eingesetzten Mitarbeiter noch besser instruiere bzw. kontrolliere (und dies auch schriftlich festhalte; S. 3), machte er in der Beschwerde geltend, es werde bestritten, dass die Sicherheitsvorschriften nicht vollständig ausgehändigt worden seien (S. 5). Sodann sei zwar unbestritten, dass im vorliegenden Einzelfall am 19. Januar 2022 vier Stunden nach Arbeitsbeginn der für die Baustelle verant- wortliche Bauführer des Beschwerdeführers die Baustelle in E._______ noch nicht aufsuchen und auf die Einhaltung der besprochenen Sicherheitsvorschriften kon- trollieren konnte. Eine «laufende» Kontrolle sämtlicher 50 Arbeitnehmer des Be- schwerdeführers, welche teils parallel auf 10-20 Baustellen verstreut tätig seien, sei in der Praxis aber schlicht nicht umsetzbar und unverhältnismässig. Im Übrigen habe er, der Beschwerdeführer, aufgrund der Erfahrung der Arbeitnehmer darauf vertraut, dass diese die Sicherheitsvorschriften einhielten. Zu Feststellung 7 Im Zeitpunkt der Rückbauarbeiten sei der Haus-Wasseranschluss noch nicht ge- kappt gewesen und die Sanitäranlagen hätten noch funktioniert. Den Mitarbeitern hätten zu diesem Zeitpunkt Wasser und Seife zur Verfügung gestanden. Die Corona-Hygienevorschriften seien also nicht verletzt worden. 4.3 Die Suva entgegnete im Einspracheentscheid, in der Vernehmlassung und in der Duplik namentlich was folgt (Suva-act. 120, S. 4 ff.; BVGer-act. 8 und 16): Zu Feststellung 1 Die zwei auf der Dachfläche des fraglichen Gebäudes liegenden Seile (vgl. Foto- dossier in Suva-act. 114) stelle keine geeignete Anschlageinrichtung (System zur Absturzsicherung von Personen) dar. Gemäss Art. 23 BauAV sei bei ungeschütz- ten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2m ein Seitenschutz zu verwenden,
C-3053/2022 Seite 16 dessen Bauweise und Dimensionen in Art. 22 BauAV vorgegeben seien. Werde bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3m überschritten, so sei gemäss Art. 26 BauAV ein Fassadengerüst zu erstellen. Vorliegend hätten Absturzhöhen von mehr als 3m bestanden. Folgerichtig habe der Beschwerdeführer, wenn auch erst im Nachhinein, auf Platz ein Fassadengerüst erstellen lassen (S. 6). Sodann habe der Beschwerdeführer in der Einsprache zugestanden bzw. überhaupt erst vorge- bracht, dass die Mitarbeiter von der Hubarbeitsbühne das Dach des Gebäudes betreten hätten. Eine Hubarbeitsbühne dürfe in angehobenem Zustand weder be- treten noch verlassen werden, ausser sie sei speziell dafür gebaut worden, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Auch die Herstellervorgaben der marktgän- gigen Hubarbeitsbühnen verböten regelmässig einen Ausstieg aus dem angeho- benen Arbeitskorb. Diese Vorgaben seien im Rahmen des bestimmungsgemäs- sen Einsatzes von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen (vgl. Art. 32a Abs. 1 VUV). Würden schliesslich Arbeitsmittel für andere als vom Her- steller vorgesehene Zwecke oder in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet, so müssten die neu auftretenden Risiken gemäss Art. 32a Abs. 4 VUV so reduziert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet seien. Entsprechend wäre der Arbeitgeber verpflichtet gewesen, auf der Baustelle zu kontrollieren und nötigenfalls sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die geplan- ten Massnahmen auch tatsächlich einhielten. Dies sei hier offensichtlich nicht der Fall gewesen. Zu Feststellung 2 Im vorliegenden Fall führten allein schon die Dimensionen des von den Rückbau- arbeiten betroffenen Gebäudedachs zum Schluss, dass die Arbeiten länger als zwei Personenarbeitstage dauerten. Die anderslautende Angabe des Arbeitge- bers sei nicht glaubhaft und zeitlich zu knapp bemessen. Im Übrigen werde an- hand der Fotodokumentation (vgl. Suva-act. 114) deutlich, dass vorliegend Ab- sturzhöhen von mehr als 3m bestanden hätten. Somit hätten selbst bei – vorlie- gend nicht gegebenen – Arbeiten von geringem Umfang Absturzsicherungsmass- nahmen getroffen werden müssen. Dies habe der Beschwerdeführer allerdings erst im Nachhinein, d.h. auf Veranlassung der Suva, getan und ein Fassadenge- rüst erstellen lassen. Zu Feststellung 3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 BauAV müssten Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigun- gen möglichst klein sei und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden könnten. Bestehe der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder poly- chlorierte Biphenyle (PCB) auftreten könnten, so müsse der Arbeitgeber gemäss
C-3053/2022 Seite 17 Art. 32 Abs. 1 BauAV und Art. 3 Abs. 2 BauAV die Gefährdungen eingehend er- mitteln und beurteilen und, darauf abgestützt, die erforderlichen Massnahmen pla- nen. Der Arbeitgeber habe gemäss Art. 32 Abs. 2 BauAV die betroffenen Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer über das Ergebnis von erstellten Schadstoffgut- achten zu informieren. Die konforme Ausführung dieser Arbeiten und insbeson- dere die dafür erforderliche persönliche Schutzausrüstung werde im Factsheet "Entfernen von asbesthaltigen Faserzementplatten im Freien" im Detail umschrie- ben. Die persönliche Schutzausrüstung umfasse eine Staubschutzmaske des Typs FFP3 sowie einen Einweg-Overall, die beide anschliessend an die Arbeiten zu entsorgen seien, einen Schutzhelm, wo erforderlich, Sicherheitsschuhe, die an- schliessend an die Arbeiten abzuwaschen seien, sowie Handschuhe, die im An- schluss an die Arbeiten entweder abzuwaschen oder zu entsorgen seien. Bereits anhand der Fotodokumentation (Suva-act. 114) werde deutlich, dass von einer ausreichenden persönlichen Schutzausrüstung vorliegend nicht die Rede sein könne. Einerseits hätten die im Korb der Hubarbeitsbühne arbeitenden Mitarbeiter der Einsprecherin keine entsorgbaren Einweg-Overalls getragen, sondern nor- male, orangefarbene Arbeitsjacken und -hosen. Anderseits sei auf der bei der Baustellenkontrolle fotografierten Atemschutzmaske "I._______" der Typenauf- druck (...) klar ersichtlich. Diese Masken chinesischer Norm hätten eine Filterleis- tung von 94-95% und entsprächen somit klarerweise nicht dem Standard der für die hier zu beurteilenden Arbeiten vorgeschriebenen Staubschutzmasken des Typs FFP3, welche eine Filterleistung von 99% aufwiesen. Insgesamt sei die Schutzausrüstung der Mitarbeiter der Einsprecherin nicht ausreichend für die Be- arbeitung von asbesthaltigen Faserzementplatten. Mithin bleibe es bei der unmit- telbaren und schweren Gefährdung von Leben und Gesundheit der Mitarbeitenden des Beschwerdeführers. Zu Feststellung 4 Die Bedienung einer Hubarbeitsbühne gelte als Arbeit mit besonderen Gefahren im Sinn von Art. 8 VUV. Solche Arbeiten dürften nur Arbeitnehmern übertragen werden, die dafür entsprechend ausgebildet seien (Art. 8 Abs. 1 VUV). Es sei er- stellt, dass zum Zeitpunkt der Baustellenkontrolle nachweislich kein einziger der vom Einsprecher angegebenen Angestellten effektiv eine Ausbildung zur Bedie- nung von Hubarbeitsbühnen durchlaufen habe. Die Ausbildungen hätten erst nach der Baustellenkontrolle stattgefunden. Zu Feststellung 5 Gemäss Art. 4 BauAV habe der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein Konzept vorliege, in dem die für seine Arbeiten auf der Baustelle- erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen aufgezeigt wür- den. Das Konzept müsse namentlich die Notfallorganisation, bei Rückbau- und
C-3053/2022 Seite 18 Abbrucharbeiten die Massnahmen bezüglich Absturzrisiken und die Massnahmen bezüglich gesundheitsgefährdender Stoffe beinhalten und müsse schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermögliche, erstellt werden (Art. 4 Abs. 2 und Art. 81 BauAV). Der Beschwerdeführer gestehe selber zu, dass er diese Vorgabe – aus organisatorischen Gründen – nicht eingehalten habe. Zu Feststellung 6 Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV habe der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeit- nehmer eines anderen Betriebs, ausreichend und angemessen informiert werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung habe im Zeitpunkt des Stel- lenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfol- gen und sei nötigenfalls zu wiederholen. Damit nicht genug, habe der Arbeitgeber gemäss Art. 6 Abs. 3 VUV auch dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Mass- nahmen der Arbeitssicherheit auch tatsächlich einhielten. Die Arbeitssicherheit sei laufend zu kontrollieren und nötigenfalls korrigierend herzustellen. Gemäss Art. 6 Abs. 3 VUV bestehe mithin eine fortlaufende Kontroll- und Korrekturpflicht des Be- schwerdeführers (Replik, S. 6). Vor diesem Hintergrund sei es mit der vom Be- schwerdeführer als Beweisbeleg vorgelegten E-Mail vom 11. Juni 2019, gerichtet an 10 offenbar in ihrem Betrieb eingesetzte iPads und beinhaltend "diverse Unter- lagen/Vorschriften von der Suva, die auf der Baustelle eingehalten werden soll- ten", nicht getan, zumal die von der Suva bei der Baustellenkontrolle vom 19. Ja- nuar 2022 beanstandeten "Neun lebenswichtigen Regeln für das Arbeiten auf Dä- chern und an Fassaden" an jene E-Mail nicht einmal angehängt gewesen seien. Als Einzelunternehmen habe der Beschwerdeführer organisatorische Massnah- men zu treffen, dass genügend Kontrolle bestehe (Vernehmlassung, S. 12; Duplik, S. 8). Es genüge nicht, auf die Erfahrung der Mitarbeitenden zu vertrauen. Durch die nachträgliche Umsetzung der Massnahmen sei der Beschwerdeführer bloss seinen schon zuvor bestehenden, im UVG, der VUV sowie der BauAV um- schriebenen, zunächst jedoch verletzten Arbeitgeberpflichten nachgekommen; da- raus könne der Beschwerdeführer nachträglich nichts zu seinen Gunsten ableiten (Vernehmlassung, S. 8). Zu Feststellung 7 Obwohl der Experte der Suva anlässlich der Baustellenkontrolle vom 19. Januar 2022 das Gegenteil des vom Beschwerdeführer Vorgebrachten habe feststellen müssen, so dass sich vorliegend die Parteiaussagen diametral entgegenstünden, könne auf eine weitere Erörterung dieses für die Prämienerhöhung nicht aus- schlaggebenden Punkts ohne weiteres verzichtet werden. Von den übrigen
C-3053/2022 Seite 19 festgestellten Punkten seien namentlich die Absturzrisiken zufolge nicht genügen- der PSAgA sowie die Gesundheitsrisiken zufolge ungenügender Schutzausrüs- tung gegen Asbest von derartiger Tragweite, dass die Suva zu Recht sogar die sofortige Einstellung der Arbeiten wegen unmittelbarer, schwerer Gefährdung von Leben und Gesundheit habe verfügen müssen. 5. 5.1 Der Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG den Durchfüh- rungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11) und der Suva (vgl. dazu und zum Folgenden Urteil C-229/2020 E. 3.6). Die gestützt auf Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte eidgenössische Koordinations- kommission für die Arbeitssicherheit (EKAS) stimmt die einzelnen Durch- führungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich und diese kann insbesondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 85 Abs. 4 UVG i.V.m. Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit dem Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit (nachfolgend: EKAS-Leitfaden, 6. Aufl. 2020) gemacht hat. Die EKAS- Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisierende Bestimmungen, welche den Arbeitgeber nicht verpflichten (vgl. Ziff. 2.3.3 EKAS-Leitfaden). Sie geben Anleitungen in der Absicht, ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (Ziff. 1 EKAS-Leitfaden; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV und Urteil des BGer 8C_770/2020 vom 21. September 2021 E. 5.1). 5.2 Nach Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung ge- gen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt wer- den. Diese Höhereinreihung richtet sich gemäss Art. 113 Abs. 2 der Ver- ordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) nach den Bestimmungen der VUV, wobei der betroffene Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämi- ensatz versetzt werden soll. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entspre- chend erhöht.
C-3053/2022 Seite 20 Gemäss Art. 62 Abs. 1 VUV macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift, wenn sich aufgrund eines Betriebsbesuches herausstellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt worden sind. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen. Sie markiert den Beginn des Durchführungsverfahrens (ROGER ANDRES, Die Normen der Arbeitssicherheit, Diss. 2016, N 753 und 791). Wird der Er- mahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungs- organ, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnah- men (Art. 64 Abs. 1 VUV). In dringenden Fällen ist die Verfügung ohne vorgängige Ermahnung zu erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VUV). Leistet der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, kann sein Betrieb nach Art. 66 Abs. 1 VUV i.V.m. Art. 92 Abs. 3 UVG jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt wer- den (Prämienerhöhung). 5.3 Gemäss EKAS-Leitfaden wird bei der Durchsetzung der Unfallverhü- tungsvorschriften in den Betrieben zwischen einem ordentlichen (Ziff. 4 E- KAS-Leitfaden) und einem ausserordentlichen Durchführungsverfahren (Ziff. 5 EKAS-Leitfaden) unterschieden (Urteil BGer 8C_770/2020 E. 5.3). Ziel des ordentlichen Durchführungsverfahrens ist die (unmittelbare) Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften in den einzelnen Betrieben (vgl. Ziff. 4.2 EKAS-Leitfaden). Das ausserordentliche Verfahren soll (sub- sidiär) dann angewendet werden, wenn sicherheitswidrige Zustände auf- grund der Art der auszuführenden Arbeit oder der Arbeitsweise nur vo- rübergehend und während verhältnismässig kurzer Zeit bestehen, weshalb das ordentliche Verfahren nicht zielführend wäre (vgl. Ziff. 5.2.1 EKAS-Leit- faden; BVGE 2010/37 E. 2.4.2.1). Die beiden Verfahren sind nicht strikte getrennt. Die im ordentlichen Verfahren festgestellten Sicherheitsverstösse sind auch im ausserordentlichen Verfahren im Hinblick auf eine allfällige Prämienerhöhung (vgl. Art. 113 Abs. 2 UVV) "anzurechnen" (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.3 mit Hinweis). Bei Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes spricht das Kontrollorgan im Normalfall dreimal eine Ermah- nung aus (vgl. Ziff. 5.3 EKAS-Leitfaden; BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2). Erst mit der dritten Ermahnung wird dem Betrieb angedroht, dass bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften eine Prämienerhö- hung (von mindestens 20%; vgl. Art. 113 Abs. 2 UVV) verfügt werde (vgl. Ziff. 5.3.4 EKAS-Leitfaden; BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2 i.f.). Je nach
C-3053/2022 Seite 21 Bedeutung des Verstosses kann und soll das Verfahren indes abgekürzt werden. So kann die Prämienerhöhung bereits nach der ersten Feststel- lung angeordnet werden, sofern dem Betrieb vorgängig das rechtliche Ge- hör gewährt worden ist (Urteile des BVGer C-2054/2022 E. 5.3.2 und 8.2; C-852/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 4.2.6.1). 6. Bei der Überprüfung einer Verfügung nach Art. 92 Abs. 3 UVG ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhütung vorliegt. Ist dies zu bejahen, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die verfügte Prämienerhöhung in rechtmässiger An- wendung der massgeblichen Bestimmungen ergangen ist. Nachfolgend sind die vorliegend massgebenden gesetzlichen Grundlagen darzulegen: 6.1 Nach Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV auch weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für be- stimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört namentlich die BauAV. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Ver- besserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutz- massnahmen treffen, die den Vorschriften der VUV und den für seinen Be- trieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizini- schen Regeln entsprechen. 6.3 Nach Art. 4 VUV muss der Arbeitgeber – sofern die Sicherheit der Ar- beitnehmer auf andere Weise nicht mehr gewährleistet ist – die Arbeit in den betreffenden Gebäuden oder Räumen oder an den betreffenden Ar- beitsstätten oder Betriebseinrichtungen bis zur Behebung des Schadens oder des Mangels einstellen lassen, es sei denn, dass dadurch die Gefahr erhöht würde. 6.4 Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder orga- nisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und
C-3053/2022 Seite 22 wirksame persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen (Art. 5 Abs. 1 VUV). Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden kön- nen. 6.5 Entsprechend den Vorgaben nach Art. 6 Abs. 1 VUV sorgt der Arbeit- geber dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, ein- schliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausrei- chend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Ar- beitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingun- gen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit ein- halten (Art. 6 Abs. 3 VUV). 6.6 Gemäss Art. 8 Abs. 1 VUV darf der Arbeitgeber Arbeiten mit besonde- ren Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend aus- gebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen. 6.7 Nach Art. 32a VUV müssen Arbeitsmittel bestimmungsgemäss verwen- det werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten einge- setzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen (Abs. 1). Arbeits- mittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 (ArGV 3, SR 822.113), namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen (Abs. 2). 6.8 Nach Art. 38 VUV sind bei jeder Arbeit die hiefür geeigneten Arbeits- kleider zu tragen. Arbeitskleider, die so beschmutzt oder beschädigt sind, dass sie für ihren Träger oder für andere Arbeitnehmer eine Gefahr darstel- len, müssen gereinigt und wieder instandgestellt werden. Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstungen, an denen gesundheitsgefährdende Stoffe haften, sind getrennt von den übrigen Kleidern und persönlichen Schutzausrüstungen aufzubewahren (Abs. 2). Arbeitskleider und
C-3053/2022 Seite 23 persönliche Schutzausrüstungen, an denen besonders gesundheitsgefähr- dende Stoffe wie Asbest haften, dürfen nicht zu einer Kontamination aus- serhalb des Arbeitsbereichs führen (Abs. 3). Sie sind sachgerecht zu reini- gen oder direkt sachgerecht zu entsorgen. 6.9 Gemäss Art. 3 Abs. 1 BauAV müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheits- beeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheits- massnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, einge- halten werden können. Besteht der Verdacht, dass besonders gesund- heitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Gefährdungen eingehend ermitteln und beurteilen (Abs. 2). Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen. 6.10 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein Konzept vorliegt, in dem die für seine Arbeiten auf der Baustelle erfor- derlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen aufgezeigt werden (Art. 4 Abs. 1 BauAV). Das Konzept muss namentlich die Notfallor- ganisation regeln. Es muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erstellt werden (Abs. 2). Für Rückbau- und Abbrucharbeiten sind im Sicherheits- und Gesundheits- schutzkonzept nach Artikel 4 insbesondere die Massnahmen nach den Ar- tikeln 17, 22-29 und 32-34 festzuhalten (Art. 81 Abs. 1 BauAV). Zusätzlich müssen die Massnahmen festgehalten werden, mit denen verhindert wird, dass: a. Bauteile unbeabsichtigt einstürzen; b. Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer durch die Instabilität von Nachbarbauwerken, durch beste- hende Anlagen, durch beschädigte Werkleitungen oder durch den plötzli- chen Bruch von Zugseilen gefährdet werden und c. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den Eintritt eines Seilbruches oder durch Materialwurf gefährdet werden. Namentlich ist sicherzustellen, dass: a. das Betreten von Gefahrenzonen durch Schutzwände, Absperrungen oder Warnposten verhindert wird und b. die Arbeiten nur unter ständiger fachkundiger Auf- sicht durchgeführt werden (Abs. 2). 6.11 Art. 23 Abs. 1 Bst. a BauAV sieht vor, dass bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2m ein Seitenschutz zu verwenden ist. Der Seitenschutz besteht aus Geländerholm, mindestens einem Zwischen- holm und Bordbrett (Art. 22 Abs. 1 BauAV). Wird bei Hochbauarbeiten die
C-3053/2022 Seite 24 Absturzhöhe von 3m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen (Art. 26 Abs. 1 BauAV). Bei Arbeiten, die pro Dach gesamthaft weniger als zwei Personenarbeits- tage dauern (sog. ‘Arbeiten von geringem Umfang’), müssen die Absturz- sicherungsmassnahmen erst bei einer Absturzhöhe von mehr als 3m ge- troffen werden (Art. 46 Abs. 1 BauAV). Bei Gleitgefahr sind die Massnah- men bereits ab einer Absturzhöhe von mehr als 2m zu treffen. Folgende Massnahmen sind auf jeden Fall zu treffen (Art. 46 Abs. 2 BauAV): a. bei Dachneigungen bis und mit 60°: Seilsicherung; b. bei Dachneigungen von mehr als 60°: Verwendung von Hubarbeitsbühnen oder gleichwertigen Vor- richtungen. Wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Art. 22, eines Fassadenge- rüstes nach Art. 26 oder eines Auffangnetzes oder Fanggerüstes nach Art. 27 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen (Art. 29 Abs. 1 BauAV). Die Schutzmass- nahmen müssen unter Beizug einer Spezialistin oder eines Spezialisten für Arbeitssicherheit nach Artikel 11a VUV schriftlich festgelegt werden (Abs. 2). 6.12 Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder PCB auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Massnahmen nach Art. 3 Abs. 2 treffen (Art. 32 Abs. 1 BauAV). Der Arbeit- geber hat die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über das Ergebnis von erstellten Schadstoffgutachten zu informieren (Abs. 2). Wird ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff im Verlauf der Bauarbeiten unerwartet vorgefunden, so sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und ist die Bauherrschaft oder deren Vertretung zu benachrichtigen (Abs. 3). 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei etlichen Baustellenkon- trollen und über mehrere Jahre hinweg Verstösse gegen die Arbeitssicher- heitsvorschriften festgestellt hat (vgl. Sachverhalt, Bst. B hievor). Unbestrit- ten ist zudem, dass im Rahmen der Kontrolle vom 22. Juni 2021 (Baustelle D._______) wiederum eine Missachtung der Arbeitssicherheitsvorschriften beanstandet worden war und die gestützt auf diese Beanstandungen mit Verfügung vom 10. September 2021 erlassene Prämienerhöhung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu Bst. B.d und B.e hiervor). Unbestritten ist ferner, dass die Vorinstanz dem Arbeitgeber mit Schreiben vom 30. Juni 2021 explizit angedroht hat, dass sie eine zusätzliche (kumulative)
C-3053/2022 Seite 25 Prämienerhöhung für den Fall anordnen werde, dass in seinem Betrieb den Unfallverhütungsvorschriften nicht die nötige Beachtung geschenkt werde (Suva-act. 99; vgl. auch Verfügung Prämienerhöhung vom 10. September 2021 in Suva-act. 110). Dieser Sachverhalt wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht infrage gestellt, so dass die genannten Verstösse gegen die Arbeitssicherheit aus- gewiesen sind und sich Weiterungen hierzu erübrigen. 7.2 Sodann ist zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Baustellenkon- trolle vom 19. Januar 2022 eine weitere Missachtung der Arbeitssicher- heitsvorschriften vorliegt. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf sämtli- che diesbezüglichen Feststellungen der Suva und in verschiedener Hin- sicht eine falsche Sachverhaltsfeststellung (vgl. Ziff. II.2.1 bis II.2.4 der Be- schwerde in BVGer-act. 1). Zu Recht bestreitet er dabei aber mehrere der im Zuge der Baustellenkontrolle vom 19. Januar 2022 angelasteten Verstösse nicht in ihrem Grundsatz, sondern bewertet lediglich deren Aus- mass als «nicht (derart) gravierend», um eine Prämienerhöhung zu recht- fertigen (BVGer-act. 1, S. 3 und BVGer-act. 12, S. 7; vgl. dazu auch E. 8 hernach). Entgegen dem Ansinnen des Beschwerdeführers lässt sich keine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts erkennen: Einerseits ist erstellt, dass die auf der Baustelle tätigen Mitarbeitenden unzureichend gegen einen Ab- sturz gesichert waren, zumal die von der Suva bezeichnete Absturzhöhe von 3m vom Beschwerdeführer nicht einmal (konkret) bestritten wurde. So- mit liegt eine Missachtung der entsprechenden Vorschriften (Art. 23 und 26 BauAV) vor. Andererseits bestreitet der Beschwerdeführer nicht bzw. ge- steht sogar zu, dass, mit Blick auf die Asbestexposition, keine angemes- sene Schutzausrüstung getragen wurde. So hatten die Mitarbeitenden bei der Arbeit mit den asbesthaltigen Materialien weder die vorgeschriebene Atemschutzmaske noch die erforderlichen Einweganzüge angezogen (vgl. dazu Art. 3 und 32 BauAV, Art. 5 und 38 VUV sowie Factsheet "Entfernen von asbesthaltigen Faserzementplatten im Freien" [www.suva.ch/33031.d]). Sodann wurde die Hubarbeitsbühne von Perso- nen ohne entsprechende Ausbildung bedient, obwohl diese Tätigkeit als Arbeit mit besonderen Gefahren gilt, welche eine spezifische Ausbildung erfordert (Art. 8 VUV; https://www.suva.ch/de-ch/praevention/lebenswich- tige-regeln-und-bestimmungen/asa-richtlinie/ausbildung-hubarbeits- buehnen). Im Übrigen wurde die Hubarbeitsbühne unzulässigerweise als Personenlift verwendet, obgleich sie in angehobenem Zustand weder
C-3053/2022 Seite 26 betreten noch verlassen werden darf (Art. 32a Abs. 1 VUV; Suva-Check- liste 67064/1 "Hubarbeitsbühnen Teil 1: Planung des Einsatzes", Ziff. 1/S. 2 [file:///C:/Users/U80868573/Downloads/67064-1.d.pdf]). Dabei entlastet es den Arbeitgeber nicht, dass die betroffenen Arbeitnehmer die Ausbildung später nachgeholt haben und dass sie nach eigener Darstellung die Hebe- bühne nur ‘in geringem Umfang’ verlassen hätten. Relevante Tatsache bleibt, dass der Beschwerdeführer die Vorschriften hätte einhalten müssen, und zwar bereits bei Verrichtung der entsprechenden Arbeiten, dies aber nicht getan hat. Darüber hinaus verstiess der Beschwerdeführer gegen weitere Bestimmungen. So war das Schadstoffgutachten nicht vor Ort vor- handen und ein schriftliches Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept fehlte gänzlich (vgl. Art. 6 VUV sowie Art. 3, 4, 32 und 81 BauAV). Damit steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest (vgl. dazu E. 3.3 hiervor), dass der Beschwerdeführer, wie sich anlässlich der Baustellen- kontrolle vom 19. Januar 2022 ergab, im Zusammenhang mit der Unfall- verhütung erneut rechtlich relevante Sicherheitsvorschriften verletzt hat. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob zusätzlich eine Missachtung der Corona-Vorschriften vorlag. Insofern die Mitarbeitenden des Beschwerdeführers die Bestimmungen zur Unfallverhütung sowie die Vorschriften der Arbeitssicherheit verletzten, ist dieses Verhalten dem Be- schwerdeführer zuzurechnen (so auch in den Urteilen des BVGer C- 4924/2021 vom 9. Juli 2025 E. 7; C-3859/2021 vom 10. Mai 2024 E. 9; ROGER ANDRES, Die Normen der Arbeitssicherheit, Diss. 2016, N 741). Der Arbeitgeber kann sich auch nicht entlasten, indem er sich darauf beruft, der Arbeitnehmer habe das Geschehen durch unvorsichtiges Verhalten selber verursacht (ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 5. Aufl. 2024, Art. 92 Abs. 3, S. 290, m.H.a BGE 116 V 255 E. 4c). 7.3 Vorliegend klärte die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt ins- besondere mit einem Baustellenbesuch vor Ort eingehend ab. Sie tätigte die notwendigen Abklärungen und vermochte den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis selber zu würdigen (BGE 122 V 157 E. 1d). Die- ser gilt als erstellt. Weitere Abklärungen, wie der Beschwerdeführer bean- tragt (Befragungen von G._______ und H._______; vgl. BVGer-act. 1, S 5 ff.; BVGer-act. 12, S. 5), erübrigen sich, da daraus kein entscheidwesentli- cher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 146 II 427 E. 3.1.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil des BGer 9C_549/2020 vom 1. September 2021 E. 3.1 m.H.; Urteile des BVGer C-
C-3053/2022 Seite 27 446/2018 vom 11. Februar 2019 E. 10.6; C-2422/2014 vom 9. Januar 2017 E. 9.6.2). 8. 8.1 Somit bleibt nachfolgend weiter zu prüfen, ob die verfügte Prämiener- höhung in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen Rechtsnormen ergangen und insbesondere verhältnismässig ist. 8.2 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, die Prämienerhö- hung sei nicht angedroht worden und nicht verhältnismässig (BVGer-act. 1, S. 8 ff.). Bereits mit Verfügung vom 10. September 2021 habe er eine ein- jährige Prämienerhöhung hinnehmen müssen. Er habe diese Sanktion ak- zeptiert; diese sei bezahlt und erledigt. Mit dem Jahreswechsel ins 2022 sei diese Prämienerhöhung dahingefallen, und die entsprechenden Verstösse seien nicht mehr zu berücksichtigen. Andernfalls stelle dies eine Verletzung des strafrechtlichen Grundsatzes «ne bis in idem» dar, welcher auch bei verwaltungsrechtlichen Sanktionen zu berücksichtigen sei. Dass die Vorinstanz nun ohne weitere Verwarnung direkt erneut eine Prämien- erhöhung anordne, ohne dem Beschwerdeführer zumindest einmal eine weitere Prämienerhöhung vorgängig anzudrohen, sei unzulässig. Der Ar- beitgeber habe nach der Baustellenkontrolle die Massnahmen umgesetzt. Somit sei die Prämienerhöhung nicht mehr erforderlich und daher unver- hältnismässig. Die vorgenommene Erhöhung sei sodann unverhältnismäs- sig gross, angesichts des einmaligen Verstosses. Insgesamt rechtfertige das Ausmass der Verletzung der Sicherheitsvorschriften keine bzw. even- tualiter keine solch hohe Sanktion des Beschwerdeführers (BVGer-act. 12, S. 3 ff.). 8.3 Dem hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2022 namentlich entgegen, sie habe den Beschwerdeführer in der vorherigen Prämienerhöhung vom 10. September 2021 ausdrücklich darauf hingewie- sen, dass weder die Massnahmenumsetzung noch die angekündigte Prä- mienerhöhung ihn von der Pflicht zur Einhaltung der Arbeitssicherheitsvor- schriften befreie (BVGer-act. 8). Der Beschwerdeführer sei explizit darauf hingewiesen worden, dass die Suva eine kumulative Prämienerhöhung an- ordnen werde, wenn sie eine erneute Missachtung der Unfallverhütungs- vorschriften im Betrieb feststelle und allenfalls sogar Strafanzeige einrei- che. Sodann sehe der Leitfaden in Kapitel 5.2.10 vor, dass das Verfahren je nach Bedeutung des Verstosses auch abgekürzt werden könne und dass bereits nach der ersten Feststellung eine Prämienerhöhung angeordnet werde, sofern dem Betrieb vorgängig das rechtliche Gehör gewährt werde.
C-3053/2022 Seite 28 Letzteres habe die Vorinstanz mit dem Schreiben «Rechtliches Gehör» vom 24. Januar 2022 getan. Nach der Baustellenkontrolle in E._______ habe sie, die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer gestützt auf Gesetz (Art. 92 UVG), Verordnung (Art. 66 VUV, Art. 113 Abs. 2 UVV) und EKAS- Leitfaden (Kapitel 5.2.10), im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und nach vorheriger schriftlicher Androhung sowie nach ungenutzter Ge- währung des rechtlichen Gehörs eine zweite, kumulative Prämienerhö- hung von 20% auferlegt, weil ihn in den drei vorangegangenen Jahren we- der mehrere Ermahnungen, wovon eine im Zusammenhangmit einem schwereren Arbeitsunfall, noch die Prämienerhöhung vom 10. September 2021 auf einen sicheren Kurs gebracht hätten. Ohnehin fordere Art. 113 Abs. 2 UVG bereits für den Regelfall die Versetzung in eine Stufe «mit ei- nem um mindestens 20% höheren Prämiensatz» (S. 24). Bei der Firma des Beschwerdeführers handle es sich um einen unsicher arbeitenden Betrieb (BVGer-act. 8, S. 16): Seit Jahren müsse sie, die Vorinstanz, auf Baustellen des Beschwerdeführers wieder und wieder dieselben Problematiken fest- stellen: Absturzrisiken, Fehlen oder Nichttragen der persönlichen Schutz- ausrüstung, mangelnder Unterhalt von Arbeitsmitteln oder gar Manipulati- onen an deren Schutzeinrichtungen, ungenügende oder fehlende Ausbil- dung – namentlich für Arbeiten mit besonderen Gefahren – sowie fehlende Kontrolle und Korrektur durch den Arbeitgeber zwecks Durchsetzung der Arbeitssicherheitsmassnahmen. Dies lasse auf eine gewisse Uneinsichtig- keit und Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers schliessen. Für solche Fälle führe Kapitel 2.5.3 des EKAS-Leitfadens aus: «Schwere und wieder- holte Missachtungen der Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfordern ein schärferes Vorgehen als einmalige Verstösse» (S. 18 und 20). 8.4 Nach Art. 113 Abs. 2 UVV erfolgt wegen Zuwiderhandlung gegen Vor- schriften über die Verhütung von Unfällen eine Einreihung in eine höhere Stufe des Prämientarifs, wobei der Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses (Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 6.3 m.H. auf BGE 116 V 255 E. 4b und c; Urteile des BVGer C-2054/2022 vom 3. April 2023 E. 8.1; C-1102/2020 vom 9. März 2023 E. 7.3.1; C-3552/2020 vom 11. Mai 2022 E. 7.1; C-5910/2019 vom 23. Februar 2021 E. 5.3.2; C-1545/2018 vom 1. Oktober 2020 E. 6.2). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: BGer) hat diese Ordnung grundsätzlich als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar bezeichnet (Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 6.3 m.H. auf BGE 116 V 255 E. 4b und c).
C-3053/2022 Seite 29 8.5 Gemäss EKAS-Leitfaden könnte an sich jeder Verstoss gegen Vor- schriften über die Arbeitssicherheit gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG mit einer Prämienerhöhung geahndet werden (so auch GÄCHTER/GERBER, BSK- UVG, Art. 92 N 120 m.w.H.). Die verfügte Sanktion muss sich jedoch auch im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (BGE 116 V 255 E. 4b; Urteile des BVGer C-2054/2022 E. 8.1 f.; C-4640/2007 vom 9. März 2009 E. 4.2.2 m.H.). Auch für Prämienerhöhungen gilt mithin das Verhältnismässigkeits- prinzip (GÄCHTER/GERBER, BSK-UVG, Art. 92 N 120.; KIESER, Festsetzung und Anpassung der Prämie in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2016, S. 343, 345). Mithin hat das Durchführungsorgan je nach der Schwere der Zuwiderhandlung nach pflichtgemässem Ermessen und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entscheiden, ob die Vollstre- ckungsmassnahme im Einzel- oder nur im Wiederholungsfall ergriffen wer- den soll. Zuwiderhandlungen mit erhöhter oder noch grösserer Gefährdung (vgl. Ziff. 4.3 EKAS-Leitfaden) führen in der Regel zu einer Ermahnung res- pektive einer höheren Ermahnungsstufe (Ziff. 2.6 und 5.2.7 EKAS-Leitfa- den). Das Durchführungsorgan spricht, wie hiervor erwähnt (vgl. E. 5.3 hiervor), im Normalfall dreimal eine Ermahnung aus und verfügt erst bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prä- mienerhöhung (Ziff. 5.3.1 ff. EKAS-Leitfaden). Mit der dritten Ermahnung wird dem Betrieb angedroht, dass bei einem weiteren Verstoss gegen Ar- beitssicherheitsvorschriften eine Prämienerhöhung verfügt werde (Ziff. 5.3.4 EKAS-Leitfaden). Das Schema in Ziff. 5.1 entspricht dem Normalfall (vier Feststellungen mit erhöhter oder noch grösserer Gefährdung). Je nach der Bedeutung des Verstosses kann und soll das Verfahren abgekürzt werden. Die Prämienerhöhung kann daher bereits nach der ersten Fest- stellung angeordnet werden, sofern dem Betrieb vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Andererseits sollen Feststellungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, nicht berücksichtigt werden (Ziff. 5.2.10 EKAS-Leit- faden). 8.6 Die Rechtsprechung erachtet die im EKAS-Leitfaden enthaltene Regel, wonach im Normalfall (sofern nicht ein besonders gravierender Verstoss vorliegt oder die Verletzung von Vorschriften zu einem Unfall geführt hat) drei Ermahnungen ausgesprochen werden und bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung verfügt wird, als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2; Urteil C-2054/2022 E. 8.3). Dies gilt insbesondere vor einer erst- maligen Sanktion (vgl. Urteile des BVGer C-1545/2018 vom 1. Oktober 2020 E. 6.4.2; C-852/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 4.2.6.2; C- 6018/2008 vom 25. November 2010 E. 6.2.4).
C-3053/2022 Seite 30 8.7 Dem Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Februar 2022 bzw. Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 aufgrund der in den vorstehenden Erwägungen erfolgten Beanstandungen (E. 4 und 7.2) der Prämientarif für die Unfallversicherung rückwirkend auf den 1. Ja- nuar 2022 für die Dauer von einem Jahr von Stufe 102 (Prämiensatz 2.76%) auf Stufe 106 (Prämiensatz 3.36%) der Klasse 41A erhöht. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 (rechtliches Gehör) und Verfügung vom 10. September 2021 war der Beschwerdeführer vorgängig von der Suva unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass sie eine weitere (ku- mulative) Prämienerhöhung auferlegen würde, falls sie erneut eine Miss- achtung der Unfallverhütungsvorschriften feststellen sollte. Bereits vier Mo- nate später, im Januar 2022, missachtete der Beschwerdeführer erneut mehrere Arbeitssicherheitsvorschriften. Bei ungesicherten Arbeiten in un- mittelbarer Nähe der Absturzkante handelt es sich eine unmittelbare schwere Gefährdung von Leben und Gesundheit (vgl. dazu Ziff. 4.3.1 E- KAS-Leitfaden). Allein gestützt auf diese Verfehlung hätte die Vorinstanz eine Prämienerhöhung anordnen können. Der Beschwerdeführer verletzte aber darüber hinaus zahlreiche weitere Sicherheitsvorschriften, wobei ins- besondere das fehlende Tragen der vorgeschriebenen Schutzkleidung für die betreffenden Arbeitnehmer offensichtlich eine schwere Gesundheitsge- fährdung bedeutet (Kontakt mit gesundheitsgefährdenden Stoffen/Asbest). Nicht umsonst verfügte die Suva deswegen die sofortige Arbeitseinstellung (vgl. Suva-act. 112), welche im Übrigen unangefochten blieb. Darüber hin- aus sind vorliegend die mehrfachen, über Jahre hinweg notwendigen Be- anstandungen wegen Missachtung der erforderlichen Massnahmen im In- teresse von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen. So musste der Beschwerdeführer – wie dargelegt – mit Schreiben vom 10. Januar 2017, 17. Juni 2019, 15. Dezember 2020 und 30. Juni 2021 be- reits mehrfach ermahnt werden. Auch war bereits eine Prämienerhöhung erforderlich. 8.8 Aufgrund der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen, mass- geblichen Bestimmungen des EKAS-Leitfadens, der Verordnungsbestim- mungen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Feb- ruar 2022 bzw. Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 die Prämie für die Berufsunfallversicherung rückwirkend per 1. Januar 2022 von Stufe 102 (Prämiensatz 2.76%) auf Stufe 106 (Prämiensatz 3.36%) erhöhte. Damit hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer entsprechend den Vorgaben von Art. 113 Abs. 2 UVV rückwirkend für das Jahr 2022 im BUV-Prämientarif um vier Stufen höher eingereiht (vgl. hierzu auch Art. 92 Abs. 3 UVG und
C-3053/2022 Seite 31 Ziffer 7.3.4 EKAS-Leitfaden, mit welchen keine über Gesetz und Verord- nung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsan- spruchs eingeführt wurden [BGE 142 V 425 E. 7.2] und die mit den allge- meinen Grundsätzen des Bundesrechts im Einklang stehen [BGE 132 V 121 E. 4.4]). Diese Einreihung erweist sich als mit den massgeblichen ge- setzlichen Grundlagen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Einklang stehend. Dabei setzt das Prinzip der Verhältnismässigkeit voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestreb- ten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Errei- chung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 mit Hinweisen; BGE 129 V 271 E. 4.1.2; 128 II 297 E. 5.1, je mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 51 E. 4b; vgl. auch Art. 36 Abs. 3 BV). Diese Voraussetzungen sind bei der vorgenommenen Prämienerhöhung zweifellos erfüllt, zumal die rückwirkende Versetzung in eine höhere Gefahrenstufe auf Gesetzes- stufe normiert ist und bislang keine andere Massnahme ausreichte, um den Beschwerdeführer nachhaltig zu veranlassen, sämtliche Arbeitssicher- heitsvorschriften einzuhalten. Mit der Prämienerhöhung wird nicht zuletzt dem Prinzip der risikogerechten Prämie, wonach hohe Risiken mit entsprechend hohen Prämien, tiefe Risi- ken mit entsprechend tiefen Prämien zu belasten sind, und welches auch bei Verstössen gegen Vorschriften über die Arbeitssicherheit Bedeutung hat, Genüge getan (vgl. dazu GÄCHTER/GERBER, BSK-UVG, Art. 92 N 38 und N 48 m.w.H.). 8.9 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag ihn nicht zu ent- lasten: 8.9.1 In erster Linie stellt er sich auf den Standpunkt, dass er mit der Prä- mienerhöhungsverfügung vom 10. September 2021 für sämtliche vor die- sem Datum erfolgten Beanstandungen sanktioniert worden sei. Allerdings übersieht er dabei, dass er nach der Beanstandung für die Kontrolle vom 22. Juni 2021 bereits mit Schreiben vom 30. Juni 2021 darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass eine erneute Verfehlung eine kumulative Prä- mienerhöhung zur Folge haben würde. Im Rahmen der Beurteilung einer Prämienerhöhung und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips kann die Vorinstanz zudem, wie hiervor erwähnt, sämtliche bisherigen Ver- fehlungen der letzten 10 Jahre in die Beurteilung miteinbeziehen (Ziffer 5.2.10 EKAS-Leitfaden). Das Argument des Beschwerdeführers sticht
C-3053/2022 Seite 32 daher ins Leere (so auch in Urteil C-2054/2022 E. 8.5). Da vorliegend die verwaltungsrechtlichen Verfahrensgrundsätze anwendbar sind, sind die vom Beschwerdeführer im Übrigen vorgebrachten strafrechtlichen pro- zessualen Grundsätze nicht näher zu prüfen. 8.9.2 Dass das Kontrollorgan üblicherweise dreimal eine Ermahnung aus- spricht und erst bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zu- standes eine Prämienerhöhung verfügt (vgl. Ziff. 5.3 EKAS-Leitfaden), ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Denn die genannte Regel ist – wie bereits dargelegt – Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und gilt insbesondere vor einer erstmaligen Sanktion. Vorliegend stellte indes die Suva bereits rund vier Monate nach der Prämienerhöhung vom Sep- tember 2021 erneute mehrfache Verletzungen der Vorschriften über die Ar- beitssicherheit fest. Unter Berücksichtigung der bereits vor dem September 2021 erfolgten Beanstandungen hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie angesichts der erneut festgestellten Mängel, bei welchen es sich (wiederum) um teilweise schwerwiegende Zuwiderhand- lungen mit unmittelbarer schwerer Gefährdung von Leben und Gesundheit handelte, bereits bei der ersten erneuten Verfehlung eine (erneute) Prä- mienerhöhung verfügt hat. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusam- menhang daran zu erinnern, dass gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG und Art. 66 Abs. 1 VUV grundsätzlich auch ein einzelner Verstoss eine (rückwirkende) Prämienerhöhung rechtfertigen kann und dass eine solche Sanktion den betreffenden Arbeitgeber dazu zwingen soll, die Unfallvorschriften in Zu- kunft einzuhalten (Urteil des BVGer C-3063/2020 vom 12. April 2022 E. 6.4.1.3; vgl. dazu auch E. 5.3 hiervor). In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass das Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften erhebliche Kosten zum Schaden der Versichertengemeinschaft verursa- chen kann (vgl. Urteil des BVGer C-6018/2008 vom 25. November 2010 E. 6.2.4 m.H.). 8.9.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Höhereinreihung auf- grund von Zuwiderhandlungen gegen Arbeitssicherheitsvorschriften recht- sprechungsgemäss unabhängig davon erfolgt, ob sich aufgrund der nicht eingehaltenen Sicherheitsvorschriften ein Unfall ereignet hat oder nicht (vgl. BGE 116 V 255 E. 4c; Urteile des BVGer C-1545/2018 vom 1. Oktober 2020 E. 6.4.3; C-3410/2009 vom 11. November 2013 E. 4.8; C-4640/2007 vom 9. März 2009 E. 4.3); ein blosses Fehlverhalten des Arbeitgebers ge- nügt (GÄCHTER/GERBER, BSK-UVG, Art. 92 N 119 m.w.H.).
C-3053/2022 Seite 33 8.9.4 Sodann wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör am 24. Januar 2022 gewährt (Suva-act. 112), woraufhin er zu seiner Entlas- tung nichts vorbrachte. Ohnehin setzt eine verwaltungsrechtliche Sanktio- nierung keine besondere Schwere der Verletzung der Sicherheitsvorschrift voraus (BGE 116 V 255 E. 4; ROGER ANDRES, Die Normen der Arbeitssi- cherheit, Diss. 2016, N 741). Vielmehr ist einzig von Belang, dass ein Verstoss gegen Verhaltensvorschriften der Arbeitssicherheit vorliegt (BGE 116 V 255 E. 4). 8.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest- zuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz den massgeblichen Geset- zes- und Verordnungsbestimmungen sowie den Regeln des EKAS-Leitfa- dens und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht und verhält- nismässig ist. Insofern erweist sich die am 28. Februar 2022 verfügte und mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 bestätigte Prämienerhöhung als korrekt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Juli 2022 als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis ist das vom Beschwerdeführer gestellte Eventualbe- gehren nicht zu prüfen. 9. Der Beschwerdeführer verlangt, die Vorinstanz müsse mitteilen, wer ihr Meldung von der Baustelle E._______ gemacht habe (BVGer-act. 1, S. 3 und BVGer-act. 12, S. 3). Da er daraus keine Anträge ableitet, ist darauf nicht näher einzugehen. Wer allenfalls der Vorinstanz Mitteilung über Ort und Zeitpunkt der Bauarbeiten gemacht hat, ist für das vorliegende Verfah- ren ausserdem irrelevant. Ohnehin ist die Vorinstanz gemäss Art. 61 VUV als für den Betrieb des Beschwerdeführers zuständiges Durchführungsor- gan der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes jederzeit zu einem Besuch der Baustellen des Beschwerdeführers berechtigt. 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung 10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen, vorliegend mithin dem Beschwerdeführer. Die Verfahrenskosten bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
C-3053/2022 Seite 34 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzulegen und dem ein- bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 133 V 450 E. 13; 126 V 143 E. 4a). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-3053/2022 Seite 35 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BAG. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk
C-3053/2022 Seite 36 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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